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Entscheid

SR.2010.00017

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2010.00017

6. Oktober 2010Deutsch7 min

(URT.2011.12986)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Anlässlich

der steueramtlichen Prüfung bei der C GmbH, an welcher B zu 50 % beteiligt war,

ergab sich der Verdacht, dass verschiedene nicht geschäftsmässig begründete

Leistungen als Geschäftsaufwand deklariert worden waren. In der Folge wurde am 17. April

2009 gegen die Eheleute B und A ein Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend

die Steuerperioden 2000 bis 2003 eröffnet.

Mit Schreiben vom 24. September 2009 liessen die

Eheleute A und B gegenüber dem Steueramt die Aufrechnung folgender geldwerter

Leistungen als steuerbares Einkommen anerkennen:

Steuerperiode

aufzurechnender Betrag

2000

Fr. …

2001

Fr. …

2002

Fr. …

2003

Fr. …

Am 30. September 2009

meldete sich B ins Ausland ab.

B. In

Übereinstimmung mit dem Antrag der Eheleute A und B auferlegte das kantonale

Steueramt diesen am 15. Oktober 2009 für die direkten Bundessteuern 2000

bis 2003 eine Nachsteuer von Fr. …. B bestrafte es wegen fahrlässiger

Steuerhinterziehung zusätzlich mit einer Busse von Fr. …. Das

Bussenverfahren gegenüber A stellte es ein.

Erwägungen

II.

Die gegen die Nachsteuerverfügung erhobene Einsprache der

Pflichtigen wies das kantonale Steueramt am 28. Juni 2001 ab. Dagegen

hiess es das Rechtsmittel hinsichtlich der dem pflichtigen Ehemann auferlegten

Busse gut und hob diese auf.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Juli bzw. 27. August 2010

beantragte die unterzeichnende pflichtige Ehefrau dem Verwaltungsgericht: "Eine

Nachsteuer gegen meine Person sei zu unterlassen".

Während die eidgenössische Steuerverwaltung sich nicht

vernehmen liess, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss Art. 113 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die direkte Bundessteuer (DBG) üben Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich

ungetrennter Ehe leben, die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen

zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus. Ein durch einen

Ehegatten erhobenes Rechtsmittel entfaltet auch Rechtswirkung gegenüber dem

nicht handelnden Gatten (vgl. Art. 113 Abs. 3 DBG; vgl. RB 1989

Nr. 32; VGr, 10. September 2003, SB.2002.00092, E. 3). Die

Entkräftung dieser gesetzlichen Vertretungsvermutung ist einzig durch eigenes

Handeln des anderen Ehegatten möglich; eine blosse Erklärung des handelnden

Gatten, den anderen nicht vertreten zu wollen, vermag diese Vermutung nicht zu

widerlegen (vgl. RB 1992 Nr. 18; Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter

Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A.,

Basel etc., Art. 113 DBG N. 15). In zeitlicher Hinsicht sind die

Verhältnisse der infrage stehenden Steuerperiode massgeblich (Zweifel, Art. 113

N. 9). Ob sich die Pflichtigen später rechtlich und tatsächlich getrennt

haben oder mittlerweile verschiedenen Steuerhoheiten unterworfen sind, ist

folglich unerheblich. Dies gilt auch für ein Revisions- und Nachsteuerverfahren,

dient dieses doch der Nachholung des Veranlagungsverfahrens und setzt dieses somit

fort (vgl. RB 1989 Nr. 43; VGr, 2. Juli 2008, SB.2007.000107,

E. 1.1).

Zwar wurde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht allein

von der pflichtigen Ehefrau unterzeichnet. Da jene allerdings die

Nachsteuerperioden 2000 bis 2003 betrifft, während der die Eheleute noch in

ungetrennter Ehe lebten, und weil der pflichtige Ehemann keinen abweichenden

Antrag gestellt hat, sind beide Ehegatten als Beschwerdeführende in das

Verfahren einzubeziehen.

2.

2.1

Ergibt

sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht

bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine

rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder

unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die

Steuerbehörde zurückzuführen, so wird laut Art. 151 Abs. 1 DBG die

nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.

2.2

Die durch

das kantonale Steueramt festgestellten Nachsteuergrundlagen und

-berechnungen gründen einerseits auf den anlässlich der Revision der C GmbH

ermittelten Ergebnissen und andererseits auf dem durch den Rechtsvertreter der

Pflichtigen eingereichten Antrag, mit dem sie vollumfänglich übereinstimmen.

Nachdem die Nachsteuergrundlagen auch in der Beschwerde nicht bestritten werden

und weder gegen die Nachbesteuerung an sich noch gegen die Höhe der auferlegten

Nachsteuer etwas Substanziiertes vorgebracht wird noch aus den Akten

hervorgeht, ist die den Pflichtigen durch das Steueramt auferlegte Nachsteuer

hinsichtlich ihrer Gesamthöhe nicht zu beanstanden.

2.3

Die pflichtige

Ehefrau macht indes sinngemäss geltend, die Nachsteuer sei ausschliesslich dem

Ehemann aufzuerlegen. Als Begründung bringt sie vor, sie habe sämtliche dem

Ehepaar auferlegten Steuern jeweils allein aus ihrem Einkommen bezahlt. Nun

dürfe sie nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie allein besteuert

worden wäre.

Sie verkennt indessen, dass

Ehegatten für die Steuerperioden, in welchen sie in rechtlich und tatsächlich

ungetrennter Ehe leben, unter Zusammenrechnung ihrer Einkommen gemeinsam

veranlagt werden (Art. 9 Abs. 1 DBG). Dies gilt gleichermassen für

die Auferlegung einer Nachsteuer (Art. 153 Abs. 4 DBG).

Welcher der Ehegatten bisher die Steuern entrichtet hat, ist für die

Auferlegung der Nachsteuer unerheblich.

Demgemäss hat das kantonale

Steueramt zu Recht beiden Pflichtigen, die während der massgebenden Steuerperioden

2000.

bis 2003 in ungetrennter Ehe lebten, die gesamte Nachsteuer auferlegt.

2.4

Des

Weiteren bringt die pflichtige Ehefrau sinngemäss vor, für das Nachsteuerbetreffnis

nicht solidarisch zu haften, da der von ihr getrennt lebende Ehemann

zahlungsunfähig sei. Damit macht sie geltend, das kantonale Steueramt hätte die

Haftungsanteile der Eheleute festlegen müssen.

Zwar ist die Frage der Haftung nach Art. 13 Abs. 1

und 2 DBG im Bereich der direkten Bundessteuer hinsichtlich ihrer materiellen

Einordnung eher dem Veranlagungs- als dem Bezugsverfahren zuzuordnen. Dies ergibt

sich aus dem Umstand, dass in der Veranlagungsverfügung laut Art. 131 Abs. 1

DBG nebst den Steuerfaktoren und dem Steuersatz auch die Steuerbeträge festzusetzen

sind (VGr, 2. Juli 2008, SB.2007.000107, E. 1.1; vgl. BGr, 2. März

2006,2A.388/2005, E. 3.2, www.bger.ch; vgl. Bernhard J. Greminger/Bettina

Bärtschi in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel etc., Art. 13 N. 5). § 6 lit. e

und h sowie § 8 lit. a der Verordnung über die Durchführung des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998 in

Verbindung mit Art. 104 Abs. 4 Satz 1 und Art. 153 Abs. 4

DBG sehen allerdings vor, dass die Dienstabteilung Spezialdienste die

Nachsteuerveranlagung vornimmt, während der für das Bezugsverfahren zuständigen

Dienstabteilung Bundessteuer der Erlass von Haftungsverfügungen gestützt auf Art. 13

DBG zusteht. Insbesondere mit Blick auf diese Zuständigkeitsordnung

rechtfertigt es sich, im Rahmen des Nachsteuerverfahrens die Beurteilung von Haftungsfragen

dem Bezugsverfahren zuzuweisen. Die diesbezüglichen Begehren der pflichtigen Ehefrau

wird demgemäss die Dienstabteilung Bundessteuer im Rahmen des

Steuerbezugsverfahrens bzw. im Zusammenhang mit einem allfälligen Erlass einer

Haftungsverfügung zu prüfen haben.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 und Art. 153 Abs. 3 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdeführenden auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…