SR.2010.00017
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2010.00017
6. Oktober 2010Deutsch7 min
(URT.2011.12986)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SR.2010.00017
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Februar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin
Nr. 1,
und
B, vertreten durch D,
Beschwerdeführer
Nr. 2,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nachsteuer
(Direkte Bundessteuer 2000–2003),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Anlässlich
der steueramtlichen Prüfung bei der C GmbH, an welcher B zu 50 % beteiligt war,
ergab sich der Verdacht, dass verschiedene nicht geschäftsmässig begründete
Leistungen als Geschäftsaufwand deklariert worden waren. In der Folge wurde am 17. April
2009 gegen die Eheleute B und A ein Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend
die Steuerperioden 2000 bis 2003 eröffnet.
Mit Schreiben vom 24. September 2009 liessen die
Eheleute A und B gegenüber dem Steueramt die Aufrechnung folgender geldwerter
Leistungen als steuerbares Einkommen anerkennen:
Steuerperiode
aufzurechnender Betrag
2000
Fr. …
2001
Fr. …
2002
Fr. …
2003
Fr. …
Am 30. September 2009
meldete sich B ins Ausland ab.
B. In
Übereinstimmung mit dem Antrag der Eheleute A und B auferlegte das kantonale
Steueramt diesen am 15. Oktober 2009 für die direkten Bundessteuern 2000
bis 2003 eine Nachsteuer von Fr. …. B bestrafte es wegen fahrlässiger
Steuerhinterziehung zusätzlich mit einer Busse von Fr. …. Das
Bussenverfahren gegenüber A stellte es ein.
Erwägungen
II.
Die gegen die Nachsteuerverfügung erhobene Einsprache der
Pflichtigen wies das kantonale Steueramt am 28. Juni 2001 ab. Dagegen
hiess es das Rechtsmittel hinsichtlich der dem pflichtigen Ehemann auferlegten
Busse gut und hob diese auf.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Juli bzw. 27. August 2010
beantragte die unterzeichnende pflichtige Ehefrau dem Verwaltungsgericht: "Eine
Nachsteuer gegen meine Person sei zu unterlassen".
Während die eidgenössische Steuerverwaltung sich nicht
vernehmen liess, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss Art. 113 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer (DBG) üben Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe leben, die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen
zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus. Ein durch einen
Ehegatten erhobenes Rechtsmittel entfaltet auch Rechtswirkung gegenüber dem
nicht handelnden Gatten (vgl. Art. 113 Abs. 3 DBG; vgl. RB 1989
Nr. 32; VGr, 10. September 2003, SB.2002.00092, E. 3). Die
Entkräftung dieser gesetzlichen Vertretungsvermutung ist einzig durch eigenes
Handeln des anderen Ehegatten möglich; eine blosse Erklärung des handelnden
Gatten, den anderen nicht vertreten zu wollen, vermag diese Vermutung nicht zu
widerlegen (vgl. RB 1992 Nr. 18; Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A.,
Basel etc., Art. 113 DBG N. 15). In zeitlicher Hinsicht sind die
Verhältnisse der infrage stehenden Steuerperiode massgeblich (Zweifel, Art. 113
N. 9). Ob sich die Pflichtigen später rechtlich und tatsächlich getrennt
haben oder mittlerweile verschiedenen Steuerhoheiten unterworfen sind, ist
folglich unerheblich. Dies gilt auch für ein Revisions- und Nachsteuerverfahren,
dient dieses doch der Nachholung des Veranlagungsverfahrens und setzt dieses somit
fort (vgl. RB 1989 Nr. 43; VGr, 2. Juli 2008, SB.2007.000107,
E. 1.1).
Zwar wurde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht allein
von der pflichtigen Ehefrau unterzeichnet. Da jene allerdings die
Nachsteuerperioden 2000 bis 2003 betrifft, während der die Eheleute noch in
ungetrennter Ehe lebten, und weil der pflichtige Ehemann keinen abweichenden
Antrag gestellt hat, sind beide Ehegatten als Beschwerdeführende in das
Verfahren einzubeziehen.
2.
2.1
Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder
unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die
Steuerbehörde zurückzuführen, so wird laut Art. 151 Abs. 1 DBG die
nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
2.2
Die durch
das kantonale Steueramt festgestellten Nachsteuergrundlagen und
-berechnungen gründen einerseits auf den anlässlich der Revision der C GmbH
ermittelten Ergebnissen und andererseits auf dem durch den Rechtsvertreter der
Pflichtigen eingereichten Antrag, mit dem sie vollumfänglich übereinstimmen.
Nachdem die Nachsteuergrundlagen auch in der Beschwerde nicht bestritten werden
und weder gegen die Nachbesteuerung an sich noch gegen die Höhe der auferlegten
Nachsteuer etwas Substanziiertes vorgebracht wird noch aus den Akten
hervorgeht, ist die den Pflichtigen durch das Steueramt auferlegte Nachsteuer
hinsichtlich ihrer Gesamthöhe nicht zu beanstanden.
2.3
Die pflichtige
Ehefrau macht indes sinngemäss geltend, die Nachsteuer sei ausschliesslich dem
Ehemann aufzuerlegen. Als Begründung bringt sie vor, sie habe sämtliche dem
Ehepaar auferlegten Steuern jeweils allein aus ihrem Einkommen bezahlt. Nun
dürfe sie nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie allein besteuert
worden wäre.
Sie verkennt indessen, dass
Ehegatten für die Steuerperioden, in welchen sie in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe leben, unter Zusammenrechnung ihrer Einkommen gemeinsam
veranlagt werden (Art. 9 Abs. 1 DBG). Dies gilt gleichermassen für
die Auferlegung einer Nachsteuer (Art. 153 Abs. 4 DBG).
Welcher der Ehegatten bisher die Steuern entrichtet hat, ist für die
Auferlegung der Nachsteuer unerheblich.
Demgemäss hat das kantonale
Steueramt zu Recht beiden Pflichtigen, die während der massgebenden Steuerperioden
2000.
bis 2003 in ungetrennter Ehe lebten, die gesamte Nachsteuer auferlegt.
2.4
Des
Weiteren bringt die pflichtige Ehefrau sinngemäss vor, für das Nachsteuerbetreffnis
nicht solidarisch zu haften, da der von ihr getrennt lebende Ehemann
zahlungsunfähig sei. Damit macht sie geltend, das kantonale Steueramt hätte die
Haftungsanteile der Eheleute festlegen müssen.
Zwar ist die Frage der Haftung nach Art. 13 Abs. 1
und 2 DBG im Bereich der direkten Bundessteuer hinsichtlich ihrer materiellen
Einordnung eher dem Veranlagungs- als dem Bezugsverfahren zuzuordnen. Dies ergibt
sich aus dem Umstand, dass in der Veranlagungsverfügung laut Art. 131 Abs. 1
DBG nebst den Steuerfaktoren und dem Steuersatz auch die Steuerbeträge festzusetzen
sind (VGr, 2. Juli 2008, SB.2007.000107, E. 1.1; vgl. BGr, 2. März
2006,2A.388/2005, E. 3.2, www.bger.ch; vgl. Bernhard J. Greminger/Bettina
Bärtschi in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel etc., Art. 13 N. 5). § 6 lit. e
und h sowie § 8 lit. a der Verordnung über die Durchführung des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998 in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 4 Satz 1 und Art. 153 Abs. 4
DBG sehen allerdings vor, dass die Dienstabteilung Spezialdienste die
Nachsteuerveranlagung vornimmt, während der für das Bezugsverfahren zuständigen
Dienstabteilung Bundessteuer der Erlass von Haftungsverfügungen gestützt auf Art. 13
DBG zusteht. Insbesondere mit Blick auf diese Zuständigkeitsordnung
rechtfertigt es sich, im Rahmen des Nachsteuerverfahrens die Beurteilung von Haftungsfragen
dem Bezugsverfahren zuzuweisen. Die diesbezüglichen Begehren der pflichtigen Ehefrau
wird demgemäss die Dienstabteilung Bundessteuer im Rahmen des
Steuerbezugsverfahrens bzw. im Zusammenhang mit einem allfälligen Erlass einer
Haftungsverfügung zu prüfen haben.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 und Art. 153 Abs. 3 DBG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdeführenden auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…