SR.2010.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2010.00019
25. Mai 2011Deutsch17 min
(URT.2011.13287)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SR.2010.00019
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Mai 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Silvia Hunziker.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Rekurrierende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Gemeinde D,
beide vertreten durch das Steueramt der Gemeinde D,
Rekursgegnerschaft,
betreffend
Steuersicherung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 11. Oktober 2010 verfügte das Steueramt der
Gemeinde D die Sicherstellung von insgesamt Fr. 5'160'000.- durch A und B
zur Deckung der mutmasslich geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis
2009. Die Sicherstellung wurde mit einer Steuergefährdung infolge
widersprüchlichen Verhaltens der Ehegatten in Bezug auf die Wohnsitzfrage sowie
damit begründet, dass das massgebliche Vermögen zu einem grossen Teil in leicht
verschiebbaren Bankguthaben, Wertschriften und Beteiligungen bestehe.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 11. November 2010 liessen A und B dem
Verwaltungsgericht beantragen, die Sicherstellungsverfügung sei aufzuheben,
eventualiter sei sie auf den Betrag von Fr. 1'500'000.- zu reduzieren.
Ausserdem sei der Arrestbefehl des Steueramts D vom 11. Oktober 2010 an
die E AG aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, beim Betreibungsamt die
Aufhebung der Arrestierung zu veranlassen. Es sei festzustellen, dass die
Arrestbefehle des Steueramts D vom 11. Oktober 2010 an das Betreibungsamt J
sowie das Gemeindeammann- und Betreibungsamt D-F-G rechtswidrig seien.
Schliesslich verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
In seiner Rekursantwort vom 6. Dezember 2010 schloss
das Steueramt der Gemeinde D auf vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Im
Rahmen des zweiten Schriftenwechsels reichten die Rekurrierenden keine Replik
ein, weshalb auf die Einholung einer Duplik verzichtet wurde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gegen eine
Sicherstellungsverfügung eines Gemeindesteueramts kann der Steuerpflichtige das
Verwaltungsgericht auf dem Rekursweg anrufen. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren
bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten in diesem Verfahren sinngemäss
(§ 181 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
1.2
Angefochten
ist die Sicherstellungsverfügung im Sinn von § 181 Abs. 1 StG der Gemeinde
D vom 11. Oktober 2010. Laut § 182 Abs. 1 StG gilt eine
Sicherstellungsverfügung von Gesetzes wegen als Arrestbefehl nach Art. 274
des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 (SchKG).
Dieser kann jedoch – anders als die Sicherstellungsverfügung – nicht mit Rekurs
von § 181 Abs. 3 StG an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
Sämtliche Mängel, die den Vollzug der Sicherstellungsverfügung bzw. die
Arrestlegung oder den Arrestbefehl betreffen, können nicht Gegenstand des
Steuerrekursverfahrens vor Verwaltungsgericht bilden (RB 2001 Nr. 98 =
ZStP 2003, 247, E. 1). Demnach hätten die Rügen der Rekurrierenden, welche
die Differenz des tatsächlich verarrestierten Betrags zur Arrestforderung (sog.
Überarrestierung), den Arrestbefehl sowie Rechtsverletzungen beim Vollzug – wie
die Rüge gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamts H vom 26. Oktober
2010.
– betreffen, im aufsichtsrechtlichen Verfahren des
Zwangsvollstreckungsrechts geltend gemacht werden müssen (vgl. Hans Frey, in:
Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht
I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 170 DBG, N. 22; Hans Frey,
Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte Bundessteuer
[DBG], Schriften zum Steuerrecht, Band 20, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 161).
Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsweggarantie nach Art. 29a
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) oder der Umstand, dass die
Arresteinsprache nach Art. 278 SchKG nicht nur durch § 182 Abs. 2
StG, sondern auch durch Art. 170 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer (DBG) ausdrücklich ausgeschlossen wird,
etwas an der bisherigen Rechtsmittelordnung ändern würden.
Soweit die Rekurrierenden die Aufhebung des gestützt auf
die Sicherstellungsverfügung erlassenen Arrestbefehls sowie die Feststellung
der Rechtswidrigkeit der Arrestbefehle verlangen, ist auf den Rekurs deshalb
nicht einzutreten.
2.
2.1
Hat der
Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung
der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder
das kantonale Steueramt laut § 181 Abs. 1 StG auch vor der
rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten
Steuerbetrags verlangen.
2.2
Der
Sicherstellungsgrund der Steuergefährdung ist – wie derjenige von Art. 169
Abs. 1 DBG – offenkundig dem Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1
Ziff. 2 SchKG nachgebildet, geht aber aufgrund des allgemein gehaltenen
Gesetzestextes von § 181 Abs. 1 StG darüber hinaus (RB 2001
Nr. 98, auch zum Folgenden). Das Gesetz verlangt seinem Wortlaut nach zwar
kein bestimmtes steuergefährdendes Verhalten des Steuerschuldners, weshalb es genügt,
wenn die Bezahlung der Steuerschuld objektiv gefährdet erscheint (Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 181 StG N. 9). Ob eine
objektive Gefährdung des Steueranspruchs besteht, beurteilt sich nach den gesamten
Umständen. Diese wiederum werden sich in der Regel in einem auf Erschwerung
oder Vereitelung der Zwangsvollstreckung hindeutenden Verhalten des
Steuerpflichtigen manifestieren. Dazu gehören etwa die Vorbereitung zur Abreise
ins Ausland, Fluchtgefahr, die Verminderung des Vermögens durch
verschwenderische Lebensführung oder umfassende Schenkungen sowie das Beiseiteschaffen
oder Verheimlichen von Vermögenswerten (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 181
StG N. 10 ff.; Hans Frey, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 169
DBG N. 11 ff.; vgl. auch RB 2001 Nr. 98). Da die geforderte
Gefährdung der Steuerforderung nicht erst beim Risiko von deren endgültiger
Vereitelung, sondern bereits dann gegeben ist, wenn deren Erfüllung als
wesentlich erschwert erscheint, kommt der leichten Verwert- und Verschiebbarkeit
des vorhandenen Vermögens bei der Beurteilung der Gefahr, dass der
Steuerpflichtige sich seiner Steuerpflicht entzieht, erhebliche Bedeutung zu
(statt vieler BGr, 9. Januar 2007,2A.237/2006, E. 2.2). Weitere
Umstände, die auf eine Steuergefährdung schliessen lassen, können das Bestehen
von erheblichen unbeglichenen Verbindlichkeiten, das Bestehen von
Verbindlichkeiten in einem im Verhältnis zu den Mitteln drohenden Ausmass, das
unkooperative, hinauszögernde Verhalten des Schuldners sowie andere laufende
Betreibungsverfahren sein (BGr, 9. Januar 2007,2A.237/2006, E. 3).
Ebenso ist eine Steuergefährdung anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige den
Veranlagungsbehörden gegenüber systematisch seine Einkommens- und
Vermögenssituation verschleiert (ASA 66 [1997/98], 479).
2.3
Bei der
Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht
auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (RB 2001
Nr. 98). Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl
auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen der
Gefährdung der Steuerforderung bzw. eines ausländischen Wohnsitzes (BGr, 27. Oktober
1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 8, E. 2).
2.4
Für die
Tatsachen, welche zur Glaubhaftmachung des Sicherstellungsgrundes und der sicherzustellenden
Steuerforderung führen, ist nach der allgemeinen Beweislastregel das die
Sicherstellung verfügende Gemeinwesen beweisbelastet (vgl. Martin Zweifel, in:
Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht
I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 46 StHG N. 25). Bei der
Feststellung dieser Tatsachen hat indessen der Steuerpflichtige mitzuwirken,
denn er hat grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen und Beweismittel zu
nennen, die nur ihm bekannt sein können und über die er am besten Bescheid
weiss (vgl. BGr, 31. August 1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 6 E. 3b).
Wirkt er nicht mit und bleiben deshalb Tatsachen im Dunkeln, welche für die
Beurteilung des Sicherstellungsgrundes oder der sicherzustellenden
Steuerforderung erheblich sind, so liegt darin eine Vereitelung der dem
Gemeinwesen obliegenden Glaubhaftmachung solcher Tatsachen. Dieses obstruktive
Verhalten kann bei der Beweiswürdigung entsprechend gewürdigt werden (RB 2001
Nr. 98).
3.
3.1
Gemäss § 3
StG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (Abs. 1).
Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier
mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht
hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2). In Anwendung
dieser Norm bestimmt sich die Steuerhoheit auch im internationalen Verhältnis,
es sei denn, ein Staatsvertrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthalte
gesonderte Bestimmungen über den Wohnsitz (RB 1999 Nr. 134 = StE 1999 B
11.1
Nr. 16 = ZStP 1999, 212 ff.). Mangels Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen der Schweiz und dem Staat I bestimmt sich der steuerrechtliche
Wohnsitz der Rekurrierenden nach kantonalem Recht.
3.1.1
Massgebend für den steuerrechtlichen Wohnsitz ist derjenige Ort, an dem
sich faktisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen
befindet. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren
Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den
Wünschen des Steuerpflichtigen. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern
nicht frei wählbar; eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen
Ortes fällt nicht ins Gewicht. Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen
Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen.
Zu berücksichtigen sind Zivilstand und Familienverhältnisse, die Art der Erwerbstätigkeit,
Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie die dortigen
Wohnverhältnisse. Dabei bildet insbesondere der Bestand einer ehelichen Gemeinschaft
ein gewichtiges Element der persönlichen Beziehung zu einem Ort (vgl. RB 1999
Nr. 134 = StE 1999 B 11.1 Nr. 16 = ZStP 1999, 212 ff.; BGr, 29. September
1999, Pra 89 [2000] Nr. 7, E. 3a).
3.1.2
Das Gemeindesteueramt D hat in seinem Entscheid und in der Rekursantwort die
wesentlichen Umstände dargelegt, gestützt worauf es zum Schluss gelangt ist, der
Lebensmittelpunkt des Rekurrenten befinde sich im Kanton Zürich und begründe
damit ein Steuerdomizil im Sinn von § 3 StG. So haben sich die
Rekurrierenden am 1. August 2003 in D polizeilich angemeldet, dort eine
Liegenschaft umgebaut und erworben. Sie und ihre beiden Kinder, die in J eine
Privatschule besuchen, sind im Besitz der Aufenthaltsbewilligung B. Von 2003
bis und mit 2007 haben die Rekurrierenden stets eine ausgefüllte und von beiden
unterzeichnete Steuererklärung eingereicht. Für die Steuerperiode 2003 wurden
die Rekurrierenden als in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich unbeschränkt
Steuerpflichtige rechtskräftig veranlagt. Für die Steuerperiode 2008 bzw. 2009
und nachträglich auch für die übrigen Steuerperioden haben sie einen Antrag auf
Besteuerung nach Aufwand gemäss § 13 StG gestellt.
Aufgrund dieser aktenkundigen Indizien ist nach obigen
Ausführungen (vgl. E. 3.1.1) die Vermutung gerechtfertigt, dass sich der
Lebensmittelpunkt beider Rekurrierenden in den hier interessierenden
Steuerperioden in D befindet. Was sie dagegen vorbringen lassen, vermag diese
prima facie überzeugende und glaubhaft erscheinende Begründung nicht umzustossen.
Das Arztzeugnis besagt einzig, dass dem Rekurrenten aufgrund seines Asthmas in
den Herbst- und Wintermonaten ein Aufenthalt in wärmeren Ländern empfohlen
werde. Damit ist jedoch in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass der Rekurrent engere
persönliche, familiäre und gesellschaftliche Beziehungen zum Staat I als zur
Schweiz pflegt und sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten daher tatsächlich
im Staat I befindet. Schliesslich sei noch angemerkt, dass die Rekurrierenden
für die Steuerperioden 2004 bis 2009 um Besteuerung nach Aufwand ersucht haben,
die ihrerseits aber Wohnsitznahme oder Aufenthalt im Kanton Zürich bzw. in der
Schweiz voraussetzt, was die Rekurrierenden in diesem Verfahren bestreiten.
Aufgrund dieser provisorischen und vorfrageweisen
Überprüfung besteht somit eine unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund
persönlicher Zugehörigkeit beider Rekurrierenden (steuerrechtlicher Wohnsitz)
in D. Eine abschliessende Beurteilung der Steuerhoheitsfrage bleibt jedoch –
wie die Rekurrierenden sowie die Rekursgegnerschaft zu Recht bemerken – dem
hierfür vorgesehenen Steuerhoheitsverfahren vorbehalten, sofern die Parteien
ein solches anstrengen.
3.2
Geht man
vom steuerrechtlichen Wohnsitz beider Steuerpflichtigen in der Schweiz aus,
kann die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangt
werden, wenn dessen Bezahlung als gefährdet erscheint (vgl. vorn E. 2.2).
Das Gemeindesteueramt D hat in seiner
Sicherstellungsverfügung vom 11. Oktober 2010 eine Steuergefährdung
angenommen, da das massgebliche Vermögen der Steuerpflichtigen zu einem grossen
Teil in leicht verschiebbaren Bankguthaben, Wertschriften und Beteiligungen
bestehe und der Rekurrent nach eigenen Angaben im Ausland über namhaften
Grundbesitz verfüge, weshalb ein Wegzug ins Ausland für ihn und seine Familie
ohne Weiteres auch kurzfristig möglich wäre. Ausserdem habe sich der Rekurrent
bereits polizeilich abgemeldet und damit die Bereitschaft erkennen lassen, sich
einer ordentlichen Einschätzung und Vollstreckung der Steuer zu entziehen.
Deshalb habe begründeter Anlass für die Annahme einer konkreten
Steuergefährdung bestanden. Dies erscheint bei einer Prima-facie-Würdigung der
gesamten Umstände glaubhaft. Die polizeiliche Abmeldung bildet – entgegen der
Auffassung der Rekurrierenden – lediglich ein Indiz und nicht der (einzige)
Grund für eine Sicherstellung, weshalb auch der Zeitpunkt der Abmeldung nicht
ausschlaggebend ist. Unerheblich ist weiter, ob die Rekurrierenden – insbesondere
die Rekurrentin – Absichten hegen, die Liegenschaft in der Schweiz zu
veräussern und/oder die Schweiz zu verlassen. Denn entscheidend ist die
Gefährdung des Steueranspruchs aus objektiver Sicht und nicht die subjektive
Absichten der Steuerpflichtigen. Aus objektiver Sicht als Indiz gegen eine Steuergefährdung
zu würdigen ist jedoch die Tatsache, dass die Rekurrierenden schulpflichtige
Kinder haben. Dass die Rekurrierenden keinerlei Vermögenswerte ins Ausland
geschafft oder Anstalten hierzu getroffen haben und in der Schweiz eine
Liegenschaft besitzen, ändert hingegen an der angesichts der leichten Verwert-
und Verschiebbarkeit des grössten Teils des vorhandenen Vermögens bestehenden
Gefährdung der Steuerforderung nichts. Denn die geforderte Gefährdung des Steueranspruchs
liegt nicht erst beim Risiko von dessen endgültiger Vereitelung, sondern bereits
dann vor, wenn dessen Erfüllung als wesentlich erschwert erscheint. Unerheblich
ist in diesem Zusammenhang, ob die Liegenschaft angesichts ihres Werts eine
genügende Sicherheit darstellen würde, ist doch die Sicherheit nach § 181 Abs. 2
StG "in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften
oder durch Bürgschaft" zu leisten.
Nach Würdigung sämtlicher Umstände erscheint die
Steuergefährdung somit glaubhaft. Darin ist auch kein Verstoss gegen die
Rechtsgleichheit zu erblicken, zumal die Sicherstellungsverfügung erlassen wurde,
weil die Voraussetzungen von § 181 Abs. 1 StG erfüllt sind und nicht
weil der Rekurrent Ausländer ist und sich aus der Schweiz abgemeldet hat. Wie
die Rekursgegnerschaft zu Recht ausführt, stösst auch der Vorwurf ins Leere, § 181
Abs. 1 StG verstosse gegen die Rechtsgleichheit, soweit er an den Wohnsitz
anknüpfe. Da sich die Steuersicherung gleichermassen gegen ausländische und
schweizerische Staatsangehörige richten kann und die Vollstreckung von
Steuerforderungen gegen Personen mit Wohnsitz im Ausland per se gefährdet
erscheint, besteht ein vernünftiger Grund für die gesetzliche Regelung von § 181
Abs. 1 StG.
3.3
Die
Sicherstellung kann jederzeit, also schon vor Fälligkeit und auch für nur
mutmasslich geschuldete Steuern verlangt werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 181
StG N. 6 m. w. H.). Der sicherzustellende Betrag ist aufgrund
des den Steuerbehörden bekannten Sachverhalts festzusetzen. Fehlen konkrete
Zahlen, kann der Nachweis des sicherzustellenden Betrags auch indirekt mittels
begründeter Schätzung erfolgen. Die Schätzung darf nicht übertrieben sein, sie
muss aber auch nicht besonders vorsichtig vorgenommen werden, sondern sollte
den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahekommen. Sicherstellung darf für
den Höchstbetrag verlangt werden, der nach dem Stand der Untersuchung bei Erlass
der Verfügung infrage kommen kann (Frey, Art. 169 DBG N. 48; Frey,
S. 89 f.).
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Rekurrierenden
erst nach Erlass der Sicherstellungsverfügung durch das Gemeindesteueramt D ein
Gesuch um Besteuerung nach Aufwand für die Steuerperioden 2004 bis 2007 stellen
liessen, ist nicht zu beanstanden und erweist sich als angemessen, wenn das Gemeindesteueramt
D bei der Festlegung der mutmasslich geschuldeten Steuern für die
Steuerperioden 2004 bis 2007 von einer ordentlichen Besteuerung ausgegangen
ist. Die Sicherstellung darf nämlich für den Höchstbetrag verlangt werden, der
nach dem Stand der Untersuchung bei Erlass der Verfügung infrage kommen kann.
Der Entscheid, ob die Steuerschuld in diesem Umfang tatsächlich besteht,
insbesondere, ob den Rekurrierenden die Besteuerung nach dem Aufwand gewährt
wird, bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten. Damit ist weder die von den
Rekurrierenden angerufene Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) noch die
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) oder die persönliche Freiheit (Art. 10
Abs. 2 BV) verletzt. Nicht ersichtlich ist und in der Rekursschrift auch
nicht weiter substanziiert wird, inwiefern die Sicherstellungsverfügung im
vorliegenden Fall die persönliche Freiheit und die Wirtschaftsfreiheit
tangieren soll. Was die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) betrifft, schützt
sie nicht vor Besteuerung, sofern diese nicht konfiskatorisch wirkt (vgl. BGE
128.
II 112; 127 I 60). Da dies hier nicht behauptet wird und aufgrund einer Prima-facie-Würdigung
hierfür keine Anhaltspunkte bestehen, liegt die Sicherstellung der gefährdeten
Steueransprüche als eine Massnahme im Rahmen der Besteuerung – entgegen der
Auffassung der Rekurrierenden – dennoch im öffentlichen Interesse (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich 2010, Rz. 2059 und 2678 ff.; VPB 63 [1999] Nr. 30).
Weiter ist die Massnahme durchaus verhältnismässig, steht den Steuerbehörden
doch kein milderes Mittel zur Verfügung, um den späteren Einzug einer
gefährdeten Steuer zu gewährleisten. Insbesondere vermögen höhere
Akontozahlungen (mit Ausnahme einer Akontozahlung in Höhe der mutmasslich
geschuldeten Steuer bzw. des Sicherstellungsbetrags) diesen Zweck nicht zu
erfüllen. Da § 181 und § 182 StG schliesslich unbestrittenermassen
als gesetzliche Grundlage genügen, kann zusammenfassend festgehalten werden,
dass im vorliegenden Fall nicht unzulässigerweise in den Schutzbereich von
Grundrechten eingegriffen wird.
3.4
Ehegatten,
die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sind gemeinsam steuerpflichtig
und üben nach § 123 Abs. 1 StG die nach dem Steuergesetz dem
Steuer-pflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus.
Mitteilungen der Steuerbehörden sind an beide gemeinsam zu richten (§ 123 Abs. 4
StG). Ausserdem haften sie laut § 12 Abs. 1 StG solidarisch für die
Gesamtsteuer. Die gemeinsame Haftung wird indessen aufgehoben, wenn einer der
Ehegatten zahlungsunfähig ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 12 StG
N. 11).
Unbestrittenermassen lebten die Rekurrierenden in den hier
interessierenden Steuerjahren in einer rechtlich und tatsächlich ungetrennten
Ehe. Denn laut Rekursschrift wurde die gemeinsame Mittelverwendung auch nach Auflösung
der gemeinsamen Wohnung und somit trotz allenfalls getrennten steuerrechtlichen
Wohnsitzes der Ehegatten beibehalten. Eine tatsächlich getrennte Ehe liegt aber
erst vor, wenn es auch an der Gemeinschaftlichkeit der Mittelverwendung mangelt
(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 7 StG N. 11). Da die Rekurrierenden
somit gemeinsam einzuschätzen sind, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden,
dass die angefochtene Sicherstellungsverfügung gegen beide Ehegatten erlassen
worden ist. Infolge der gemeinsamen Steuerpflicht und der solidarischen Haftung
für die Gesamtsteuer gemäss § 12 Abs. 1 StG kann sich die
Sicherstellungsverfügung ohne Weiteres an die Eheleute gemeinsam richten, und
zwar unabhängig von der Frage, ob beide Gatten den Tatbestand der
Steuergefährdung konkret verwirklichen (vgl. Frey, Art. 169 DBG N. 43;
Frey, S. 83; BGr, 25. September 2003,2A.59/2003, E. 3.2).
Unerheblich ist deshalb das von den Rekurrierenden vorgebrachte Argument, die
Voraussetzungen zum Erlass einer Sicherstellungsverfügung seien in der Person
der Ehefrau gar nicht erfüllt, weil sie weder Wohnsitz im Ausland habe noch
eine Steuergefährdung vorliege. Zahlungsfähigkeit und Zahlungswille der Ehefrau
sind in diesem Zusammenhang nicht von Belang, zumal es ja gerade dem Wesen der
Solidarhaftung entspricht, bei Geltendmachung der Forderung auf den am solventesten
erscheinenden Haftenden zurückgreifen zu können. Schliesslich sind prima facie
auch keine Gründe ersichtlich, weshalb vorliegend die gemeinsame Haftung
auszuschliessen wäre. Dafür, dass der pflichtige Ehemann zahlungsunfähig wäre,
bestehen keine Anhaltspunkte und es wird auch nicht geltend gemacht.
3.5
Nach § 181
Abs. 1 StG ist die Sicherstellungsverfügung sofort vollstreckbar. Nichtsdestotrotz
wird üblicherweise eine Frist von 24 Stunden angesetzt (vgl. Weisung der Finanzdirektion
vom 3. Juli 2005 über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern, Rz. 37;
VGr, 25.09.2002, StE 2003 B 99.1 Nr. 10; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 181
StG N. 29). Da aber Sicherstellungsverfügungen nach § 181 Abs. 1
StG von Gesetzes wegen keine Fristansetzung enthalten müssen (Frey, S. 95 f.;
Frey, Art. 169 DBG N. 51), erweist sich die Rüge der Rekurrierenden,
die Frist von 24 Stunden zur Sicherstellung von gut Fr. 5 Mio. sei viel zu
kurz, als unbegründet.
3.6
Gemäss § 181
Abs. 1 StG ist das Gemeindesteueramt zuständig für den Erlass einer
Sicherstellungsverfügung (siehe auch Frey, S. 83). Weshalb dem Leiter des
Gemeindesteueramts D aufgrund des Organisationsreglements der Politischen
Gemeinde D vom 22. Juni 2010 die Zeichnungsbefugnis fehlen sollte, ist
mangels Begründung der erhobenen Rüge nicht nachvollziehbar.
3.7
Da nach
dem Gesagten alle Voraussetzungen gemäss § 181 Abs. 1 StG für den
Erlass einer Sicherstellungsverfügung erfüllt waren, kann dem Gemeindesteueramt
D auch keine Ermessensverletzung oder Unangemessenheit vorgeworfen werden, wenn
es die für diese Situationen vom Gesetz zur Verfügung gestellten Vorkehrungen
zur Sicherung der Ansprüche des Gemeinwesens trifft. Im Gegenteil ist es gerade
die Pflicht des Steueramts, im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die –
rechtsgleiche – Durchsetzung der Steuerrechtsordnung im Interesse der Allgemeinheit
zu sorgen.
Dies führt zu einer Abweisung des Rekurses, soweit darauf
einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den
unterliegenden Rekurrierenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 181 Abs. 3 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung
zu (§ 152 und § 181 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 50'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 50'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Rekurrierenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…