Lexipedia

Entscheid

SR.2010.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2010.00019

25. Mai 2011Deutsch17 min

(URT.2011.13287)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 11. Oktober 2010 verfügte das Steueramt der

Gemeinde D die Sicherstellung von insgesamt Fr. 5'160'000.- durch A und B

zur Deckung der mutmasslich geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis

2009. Die Sicherstellung wurde mit einer Steuergefährdung infolge

widersprüchlichen Verhaltens der Ehegatten in Bezug auf die Wohnsitzfrage sowie

damit begründet, dass das massgebliche Vermögen zu einem grossen Teil in leicht

verschiebbaren Bankguthaben, Wertschriften und Beteiligungen bestehe.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 11. November 2010 liessen A und B dem

Verwaltungsgericht beantragen, die Sicherstellungsverfügung sei aufzuheben,

eventualiter sei sie auf den Betrag von Fr. 1'500'000.- zu reduzieren.

Ausserdem sei der Arrestbefehl des Steueramts D vom 11. Oktober 2010 an

die E AG aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, beim Betreibungsamt die

Aufhebung der Arrestierung zu veranlassen. Es sei festzustellen, dass die

Arrestbefehle des Steueramts D vom 11. Oktober 2010 an das Betreibungsamt J

sowie das Gemeindeammann- und Betreibungsamt D-F-G rechtswidrig seien.

Schliesslich verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

In seiner Rekursantwort vom 6. Dezember 2010 schloss

das Steueramt der Gemeinde D auf vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Im

Rahmen des zweiten Schriftenwechsels reichten die Rekurrierenden keine Replik

ein, weshalb auf die Einholung einer Duplik verzichtet wurde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gegen eine

Sicherstellungsverfügung eines Gemeindesteueramts kann der Steuerpflichtige das

Verwaltungsgericht auf dem Rekursweg anrufen. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren

bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten in diesem Verfahren sinngemäss

(§ 181 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

1.2

Angefochten

ist die Sicherstellungsverfügung im Sinn von § 181 Abs. 1 StG der Gemeinde

D vom 11. Oktober 2010. Laut § 182 Abs. 1 StG gilt eine

Sicherstellungsverfügung von Gesetzes wegen als Arrestbefehl nach Art. 274

des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 (SchKG).

Dieser kann jedoch – anders als die Sicherstellungsverfügung – nicht mit Rekurs

von § 181 Abs. 3 StG an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

Sämtliche Mängel, die den Vollzug der Sicherstellungsverfügung bzw. die

Arrestlegung oder den Arrestbefehl betreffen, können nicht Gegenstand des

Steuerrekursverfahrens vor Verwaltungsgericht bilden (RB 2001 Nr. 98 =

ZStP 2003, 247, E. 1). Demnach hätten die Rügen der Rekurrierenden, welche

die Differenz des tatsächlich verarrestierten Betrags zur Arrestforderung (sog.

Überarrestierung), den Arrestbefehl sowie Rechtsverletzungen beim Vollzug – wie

die Rüge gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamts H vom 26. Oktober

2010.

– betreffen, im aufsichtsrechtlichen Verfahren des

Zwangsvollstreckungsrechts geltend gemacht werden müssen (vgl. Hans Frey, in:

Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht

I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 170 DBG, N. 22; Hans Frey,

Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte Bundessteuer

[DBG], Schriften zum Steuerrecht, Band 20, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 161).

Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsweggarantie nach Art. 29a

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) oder der Umstand, dass die

Arresteinsprache nach Art. 278 SchKG nicht nur durch § 182 Abs. 2

StG, sondern auch durch Art. 170 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer (DBG) ausdrücklich ausgeschlossen wird,

etwas an der bisherigen Rechtsmittelordnung ändern würden.

Soweit die Rekurrierenden die Aufhebung des gestützt auf

die Sicherstellungsverfügung erlassenen Arrestbefehls sowie die Feststellung

der Rechtswidrigkeit der Arrestbefehle verlangen, ist auf den Rekurs deshalb

nicht einzutreten.

2.

2.1

Hat der

Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung

der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder

das kantonale Steueramt laut § 181 Abs. 1 StG auch vor der

rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten

Steuerbetrags verlangen.

2.2

Der

Sicherstellungsgrund der Steuergefährdung ist – wie derjenige von Art. 169

Abs. 1 DBG – offenkundig dem Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1

Ziff. 2 SchKG nachgebildet, geht aber aufgrund des allgemein gehaltenen

Gesetzestextes von § 181 Abs. 1 StG darüber hinaus (RB 2001

Nr. 98, auch zum Folgenden). Das Gesetz verlangt seinem Wortlaut nach zwar

kein bestimmtes steuergefährdendes Verhalten des Steuerschuldners, weshalb es genügt,

wenn die Bezahlung der Steuerschuld objektiv gefährdet erscheint (Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher

Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 181 StG N. 9). Ob eine

objektive Gefährdung des Steueranspruchs besteht, beurteilt sich nach den gesamten

Umständen. Diese wiederum werden sich in der Regel in einem auf Erschwerung

oder Vereitelung der Zwangsvollstreckung hindeutenden Verhalten des

Steuerpflichtigen manifestieren. Dazu gehören etwa die Vorbereitung zur Abreise

ins Ausland, Fluchtgefahr, die Verminderung des Vermögens durch

verschwenderische Lebensführung oder umfassende Schenkungen sowie das Beiseiteschaffen

oder Verheimlichen von Vermögenswerten (vgl. Richner/Frei/Kauf­mann/Meuter, § 181

StG N. 10 ff.; Hans Frey, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 169

DBG N. 11 ff.; vgl. auch RB 2001 Nr. 98). Da die geforderte

Gefährdung der Steuerforderung nicht erst beim Risiko von deren endgültiger

Vereitelung, sondern bereits dann gegeben ist, wenn deren Erfüllung als

wesentlich erschwert erscheint, kommt der leichten Verwert- und Verschiebbarkeit

des vorhandenen Vermögens bei der Beurteilung der Gefahr, dass der

Steuerpflichtige sich seiner Steuerpflicht entzieht, erhebliche Bedeutung zu

(statt vieler BGr, 9. Januar 2007,2A.237/2006, E. 2.2). Weitere

Umstände, die auf eine Steuergefährdung schliessen lassen, können das Bestehen

von erheblichen unbeglichenen Verbindlichkeiten, das Bestehen von

Verbindlichkeiten in einem im Verhältnis zu den Mitteln drohenden Ausmass, das

unkooperative, hinauszögernde Verhalten des Schuldners sowie andere laufende

Betreibungsverfahren sein (BGr, 9. Januar 2007,2A.237/2006, E. 3).

Ebenso ist eine Steuergefährdung anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige den

Veranlagungsbehörden gegenüber systematisch seine Einkommens- und

Vermögenssituation verschleiert (ASA 66 [1997/98], 479).

2.3

Bei der

Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht

auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (RB 2001

Nr. 98). Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl

auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen der

Gefährdung der Steuerforderung bzw. eines ausländischen Wohnsitzes (BGr, 27. Oktober

1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 8, E. 2).

2.4

Für die

Tatsachen, welche zur Glaubhaftmachung des Sicherstellungsgrundes und der sicherzustellenden

Steuerforderung führen, ist nach der allgemeinen Beweislastregel das die

Sicherstellung verfügende Gemeinwesen beweisbelastet (vgl. Martin Zweifel, in:

Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kom­mentar zum Schweizerischen Steuerrecht

I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 46 StHG N. 25). Bei der

Feststellung dieser Tatsachen hat indessen der Steuerpflichtige mitzuwirken,

denn er hat grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen und Beweismittel zu

nennen, die nur ihm bekannt sein können und über die er am besten Bescheid

weiss (vgl. BGr, 31. August 1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 6 E. 3b).

Wirkt er nicht mit und bleiben deshalb Tatsachen im Dunkeln, welche für die

Beurteilung des Sicherstellungsgrundes oder der sicherzustellenden

Steuerforderung erheblich sind, so liegt darin eine Vereitelung der dem

Gemeinwesen obliegenden Glaubhaftmachung solcher Tatsachen. Dieses obstruktive

Verhalten kann bei der Beweiswürdigung entsprechend gewürdigt werden (RB 2001

Nr. 98).

3.

3.1

Gemäss § 3

StG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,

wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (Abs. 1).

Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier

mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht

hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2). In Anwendung

dieser Norm bestimmt sich die Steuerhoheit auch im internationalen Verhältnis,

es sei denn, ein Staatsvertrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthalte

gesonderte Bestimmungen über den Wohnsitz (RB 1999 Nr. 134 = StE 1999 B

11.1

Nr. 16 = ZStP 1999, 212 ff.). Mangels Doppelbesteuerungsabkommen

zwischen der Schweiz und dem Staat I bestimmt sich der steuerrechtliche

Wohnsitz der Rekurrierenden nach kantonalem Recht.

3.1.1

Massgebend für den steuerrechtlichen Wohnsitz ist derjenige Ort, an dem

sich faktisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen

befindet. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren

Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den

Wünschen des Steuerpflichtigen. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern

nicht frei wählbar; eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen

Ortes fällt nicht ins Gewicht. Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen

Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen.

Zu berücksichtigen sind Zivilstand und Familienverhältnisse, die Art der Erwerbstätigkeit,

Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie die dortigen

Wohnverhältnisse. Dabei bildet insbesondere der Bestand einer ehelichen Gemeinschaft

ein gewichtiges Element der persönlichen Beziehung zu einem Ort (vgl. RB 1999

Nr. 134 = StE 1999 B 11.1 Nr. 16 = ZStP 1999, 212 ff.; BGr, 29. September

1999, Pra 89 [2000] Nr. 7, E. 3a).

3.1.2

Das Gemeindesteueramt D hat in seinem Entscheid und in der Rekursantwort die

wesentlichen Umstände dargelegt, gestützt worauf es zum Schluss gelangt ist, der

Lebensmittelpunkt des Rekurrenten befinde sich im Kanton Zürich und begründe

damit ein Steuerdomizil im Sinn von § 3 StG. So haben sich die

Rekurrierenden am 1. August 2003 in D polizeilich angemeldet, dort eine

Liegenschaft umgebaut und erworben. Sie und ihre beiden Kinder, die in J eine

Privatschule besuchen, sind im Besitz der Aufenthaltsbewilligung B. Von 2003

bis und mit 2007 haben die Rekurrierenden stets eine ausgefüllte und von beiden

unterzeichnete Steuererklärung eingereicht. Für die Steuerperiode 2003 wurden

die Rekurrierenden als in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich unbeschränkt

Steuerpflichtige rechtskräftig veranlagt. Für die Steuerperiode 2008 bzw. 2009

und nachträglich auch für die übrigen Steuerperioden haben sie einen Antrag auf

Besteuerung nach Aufwand gemäss § 13 StG gestellt.

Aufgrund dieser aktenkundigen Indizien ist nach obigen

Ausführungen (vgl. E. 3.1.1) die Vermutung gerechtfertigt, dass sich der

Lebensmittelpunkt beider Rekurrierenden in den hier interessierenden

Steuerperioden in D befindet. Was sie dagegen vorbringen lassen, vermag diese

prima facie überzeugende und glaubhaft erscheinende Begründung nicht umzustossen.

Das Arztzeugnis besagt einzig, dass dem Rekurrenten aufgrund seines Asthmas in

den Herbst- und Wintermonaten ein Aufenthalt in wärmeren Ländern empfohlen

werde. Damit ist jedoch in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass der Rekurrent engere

persönliche, familiäre und gesellschaftliche Beziehungen zum Staat I als zur

Schweiz pflegt und sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten daher tatsächlich

im Staat I befindet. Schliesslich sei noch angemerkt, dass die Rekurrierenden

für die Steuerperioden 2004 bis 2009 um Besteuerung nach Aufwand ersucht haben,

die ihrerseits aber Wohnsitznahme oder Aufenthalt im Kanton Zürich bzw. in der

Schweiz voraussetzt, was die Rekurrierenden in diesem Verfahren bestreiten.

Aufgrund dieser provisorischen und vorfrageweisen

Überprüfung besteht somit eine unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund

persönlicher Zugehörigkeit beider Rekurrierenden (steuerrechtlicher Wohnsitz)

in D. Eine abschliessende Beurteilung der Steuerhoheitsfrage bleibt jedoch –

wie die Rekurrierenden sowie die Rekursgegnerschaft zu Recht bemerken – dem

hierfür vorgesehenen Steuerhoheitsverfahren vorbehalten, sofern die Parteien

ein solches anstrengen.

3.2

Geht man

vom steuerrechtlichen Wohnsitz beider Steuerpflichtigen in der Schweiz aus,

kann die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangt

werden, wenn dessen Bezahlung als gefährdet erscheint (vgl. vorn E. 2.2).

Das Gemeindesteueramt D hat in seiner

Sicherstellungsverfügung vom 11. Oktober 2010 eine Steuergefährdung

angenommen, da das massgebliche Vermögen der Steuerpflichtigen zu einem grossen

Teil in leicht verschiebbaren Bankguthaben, Wertschriften und Beteiligungen

bestehe und der Rekurrent nach eigenen Angaben im Ausland über namhaften

Grundbesitz verfüge, weshalb ein Wegzug ins Ausland für ihn und seine Familie

ohne Weiteres auch kurzfristig möglich wäre. Ausserdem habe sich der Rekurrent

bereits polizeilich abgemeldet und damit die Bereitschaft erkennen lassen, sich

einer ordentlichen Einschätzung und Vollstreckung der Steuer zu entziehen.

Deshalb habe begründeter Anlass für die Annahme einer konkreten

Steuergefährdung bestanden. Dies erscheint bei einer Prima-facie-Würdigung der

gesamten Umstände glaubhaft. Die polizeiliche Abmeldung bildet – entgegen der

Auffassung der Rekurrierenden – lediglich ein Indiz und nicht der (einzige)

Grund für eine Sicherstellung, weshalb auch der Zeitpunkt der Abmeldung nicht

ausschlaggebend ist. Unerheblich ist weiter, ob die Rekurrierenden – insbesondere

die Rekurrentin – Absichten hegen, die Liegenschaft in der Schweiz zu

veräussern und/oder die Schweiz zu verlassen. Denn entscheidend ist die

Gefährdung des Steueranspruchs aus objektiver Sicht und nicht die subjektive

Absichten der Steuerpflichtigen. Aus objektiver Sicht als Indiz gegen eine Steuergefährdung

zu würdigen ist jedoch die Tatsache, dass die Rekurrierenden schulpflichtige

Kinder haben. Dass die Rekurrierenden keinerlei Vermögenswerte ins Ausland

geschafft oder Anstalten hierzu getroffen haben und in der Schweiz eine

Liegenschaft besitzen, ändert hingegen an der angesichts der leichten Verwert-

und Verschiebbarkeit des grössten Teils des vorhandenen Vermögens bestehenden

Gefährdung der Steuerforderung nichts. Denn die geforderte Gefährdung des Steueranspruchs

liegt nicht erst beim Risiko von dessen endgültiger Vereitelung, sondern bereits

dann vor, wenn dessen Erfüllung als wesentlich erschwert erscheint. Unerheblich

ist in diesem Zusammenhang, ob die Liegenschaft angesichts ihres Werts eine

genügende Sicherheit darstellen würde, ist doch die Sicherheit nach § 181 Abs. 2

StG "in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften

oder durch Bürgschaft" zu leisten.

Nach Würdigung sämtlicher Umstände erscheint die

Steuergefährdung somit glaubhaft. Darin ist auch kein Verstoss gegen die

Rechtsgleichheit zu erblicken, zumal die Sicherstellungsverfügung erlassen wurde,

weil die Voraussetzungen von § 181 Abs. 1 StG erfüllt sind und nicht

weil der Rekurrent Ausländer ist und sich aus der Schweiz abgemeldet hat. Wie

die Rekursgegnerschaft zu Recht ausführt, stösst auch der Vorwurf ins Leere, § 181

Abs. 1 StG verstosse gegen die Rechtsgleichheit, soweit er an den Wohnsitz

anknüpfe. Da sich die Steuersicherung gleichermassen gegen ausländische und

schweizerische Staatsangehörige richten kann und die Vollstreckung von

Steuerforderungen gegen Personen mit Wohnsitz im Ausland per se gefährdet

erscheint, besteht ein vernünftiger Grund für die gesetzliche Regelung von § 181

Abs. 1 StG.

3.3

Die

Sicherstellung kann jederzeit, also schon vor Fälligkeit und auch für nur

mutmasslich geschuldete Steuern verlangt werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 181

StG N. 6 m. w. H.). Der sicherzustellende Betrag ist aufgrund

des den Steuerbehörden bekannten Sachverhalts festzusetzen. Fehlen konkrete

Zahlen, kann der Nachweis des sicherzustellenden Betrags auch indirekt mittels

begründeter Schätzung erfolgen. Die Schätzung darf nicht übertrieben sein, sie

muss aber auch nicht besonders vorsichtig vorgenommen werden, sondern sollte

den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahekommen. Sicherstellung darf für

den Höchstbetrag verlangt werden, der nach dem Stand der Untersuchung bei Erlass

der Verfügung infrage kommen kann (Frey, Art. 169 DBG N. 48; Frey,

S. 89 f.).

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Rekurrierenden

erst nach Erlass der Sicherstellungsverfügung durch das Gemeindesteueramt D ein

Gesuch um Besteuerung nach Aufwand für die Steuerperioden 2004 bis 2007 stellen

liessen, ist nicht zu beanstanden und erweist sich als angemessen, wenn das Gemeindesteueramt

D bei der Festlegung der mutmasslich geschuldeten Steuern für die

Steuerperioden 2004 bis 2007 von einer ordentlichen Besteuerung ausgegangen

ist. Die Sicherstellung darf nämlich für den Höchstbetrag verlangt werden, der

nach dem Stand der Untersuchung bei Erlass der Verfügung infrage kommen kann.

Der Entscheid, ob die Steuerschuld in diesem Umfang tatsächlich besteht,

insbesondere, ob den Rekurrierenden die Besteuerung nach dem Aufwand gewährt

wird, bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten. Damit ist weder die von den

Rekurrierenden angerufene Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) noch die

Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) oder die persönliche Freiheit (Art. 10

Abs. 2 BV) verletzt. Nicht ersichtlich ist und in der Rekursschrift auch

nicht weiter substanziiert wird, inwiefern die Sicherstellungsverfügung im

vorliegenden Fall die persönliche Freiheit und die Wirtschaftsfreiheit

tangieren soll. Was die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) betrifft, schützt

sie nicht vor Besteuerung, sofern diese nicht konfiskatorisch wirkt (vgl. BGE

128.

II 112; 127 I 60). Da dies hier nicht behauptet wird und aufgrund einer Prima-facie-Würdigung

hierfür keine Anhaltspunkte bestehen, liegt die Sicherstellung der gefährdeten

Steueransprüche als eine Massnahme im Rahmen der Besteuerung – entgegen der

Auffassung der Rekurrierenden – dennoch im öffentlichen Interesse (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich 2010, Rz. 2059 und 2678 ff.; VPB 63 [1999] Nr. 30).

Weiter ist die Massnahme durchaus verhältnismässig, steht den Steuerbehörden

doch kein milderes Mittel zur Verfügung, um den späteren Einzug einer

gefährdeten Steuer zu gewährleisten. Insbesondere vermögen höhere

Akontozahlungen (mit Ausnahme einer Akontozahlung in Höhe der mutmasslich

geschuldeten Steuer bzw. des Sicherstellungsbetrags) diesen Zweck nicht zu

erfüllen. Da § 181 und § 182 StG schliesslich unbestrittenermassen

als gesetzliche Grundlage genügen, kann zusammenfassend festgehalten werden,

dass im vorliegenden Fall nicht unzulässigerweise in den Schutzbereich von

Grundrechten eingegriffen wird.

3.4

Ehegatten,

die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sind gemeinsam steuerpflichtig

und üben nach § 123 Abs. 1 StG die nach dem Steuergesetz dem

Steuer-pflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus.

Mitteilungen der Steuerbehörden sind an beide gemeinsam zu richten (§ 123 Abs. 4

StG). Ausserdem haften sie laut § 12 Abs. 1 StG solidarisch für die

Gesamtsteuer. Die gemeinsame Haftung wird indessen aufgehoben, wenn einer der

Ehegatten zahlungsunfähig ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 12 StG

N. 11).

Unbestrittenermassen lebten die Rekurrierenden in den hier

interessierenden Steuerjahren in einer rechtlich und tatsächlich ungetrennten

Ehe. Denn laut Rekursschrift wurde die gemeinsame Mittelverwendung auch nach Auflösung

der gemeinsamen Wohnung und somit trotz allenfalls getrennten steuerrechtlichen

Wohnsitzes der Ehegatten beibehalten. Eine tatsächlich getrennte Ehe liegt aber

erst vor, wenn es auch an der Gemeinschaftlichkeit der Mittelverwendung mangelt

(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 7 StG N. 11). Da die Rekurrierenden

somit gemeinsam einzuschätzen sind, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden,

dass die angefochtene Sicherstellungsverfügung gegen beide Ehegatten erlassen

worden ist. Infolge der gemeinsamen Steuerpflicht und der solidarischen Haftung

für die Gesamtsteuer gemäss § 12 Abs. 1 StG kann sich die

Sicherstellungsverfügung ohne Weiteres an die Eheleute gemeinsam richten, und

zwar unabhängig von der Frage, ob beide Gatten den Tatbestand der

Steuergefährdung konkret verwirklichen (vgl. Frey, Art. 169 DBG N. 43;

Frey, S. 83; BGr, 25. September 2003,2A.59/2003, E. 3.2).

Unerheblich ist deshalb das von den Rekurrierenden vorgebrachte Argument, die

Voraussetzungen zum Erlass einer Sicherstellungsverfügung seien in der Person

der Ehefrau gar nicht erfüllt, weil sie weder Wohnsitz im Ausland habe noch

eine Steuergefährdung vorliege. Zahlungsfähigkeit und Zahlungswille der Ehefrau

sind in diesem Zusammenhang nicht von Belang, zumal es ja gerade dem Wesen der

Solidarhaftung entspricht, bei Geltendmachung der Forderung auf den am solventesten

erscheinenden Haftenden zurückgreifen zu können. Schliesslich sind prima facie

auch keine Gründe ersichtlich, weshalb vorliegend die gemeinsame Haftung

auszuschliessen wäre. Dafür, dass der pflichtige Ehemann zahlungsunfähig wäre,

bestehen keine Anhaltspunkte und es wird auch nicht geltend gemacht.

3.5

Nach § 181

Abs. 1 StG ist die Sicherstellungsverfügung sofort vollstreckbar. Nichtsdestotrotz

wird üblicherweise eine Frist von 24 Stunden angesetzt (vgl. Weisung der Finanzdirektion

vom 3. Juli 2005 über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern, Rz. 37;

VGr, 25.09.2002, StE 2003 B 99.1 Nr. 10; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 181

StG N. 29). Da aber Sicherstellungsverfügungen nach § 181 Abs. 1

StG von Gesetzes wegen keine Fristansetzung enthalten müssen (Frey, S. 95 f.;

Frey, Art. 169 DBG N. 51), erweist sich die Rüge der Rekurrierenden,

die Frist von 24 Stunden zur Sicherstellung von gut Fr. 5 Mio. sei viel zu

kurz, als unbegründet.

3.6

Gemäss § 181

Abs. 1 StG ist das Gemeindesteueramt zuständig für den Erlass einer

Sicherstellungsverfügung (siehe auch Frey, S. 83). Weshalb dem Leiter des

Gemeindesteueramts D aufgrund des Organisationsreglements der Politischen

Gemeinde D vom 22. Juni 2010 die Zeichnungsbefugnis fehlen sollte, ist

mangels Begründung der erhobenen Rüge nicht nachvollziehbar.

3.7

Da nach

dem Gesagten alle Voraussetzungen gemäss § 181 Abs. 1 StG für den

Erlass einer Sicherstellungsverfügung erfüllt waren, kann dem Gemeindesteueramt

D auch keine Ermessensverletzung oder Unangemessenheit vorgeworfen werden, wenn

es die für diese Situationen vom Gesetz zur Verfügung gestellten Vorkehrungen

zur Sicherung der Ansprüche des Gemeinwesens trifft. Im Gegenteil ist es gerade

die Pflicht des Steueramts, im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die –

rechtsgleiche – Durchsetzung der Steuerrechtsordnung im Interesse der Allgemeinheit

zu sorgen.

Dies führt zu einer Abweisung des Rekurses, soweit darauf

einzutreten ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den

unterliegenden Rekurrierenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 181 Abs. 3 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung

zu (§ 152 und § 181 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 50'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 50'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Rekurrierenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…