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Entscheid

SR.2010.00020

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2010.00020

21. September 2011Deutsch15 min

(URT.2011.13602)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Steuerbehörde über den rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche

Rechtsanwendung können nicht zu einer Nachsteuererhebung führen (vgl. RB 2000

Nr. 134; Klaus A. Vallender/Martin E. Looser, in: Martin Zweifel/Peter

Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A.,

Basel etc. 2008, Art. 151 DBG N. 16), denn dies verstiesse gegen das

in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Gebot

von Treu und Glauben (vgl. VGr Genf, 20. September 1994, StE 1995 B 97.3

Nr. 2). Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen vielmehr neue Tatsachen

oder Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflichtigen als objektiv

gesetzwidrig erscheinen lassen.

Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der

gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt

worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Veranlagung. Tatsachen, die

damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie

die Steuerbehörde bei besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese

braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer

Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne

Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun. Nur wenn die Behörde einen als

erheblich erkennbaren, aber offensichtlich noch unklaren oder unvollständigen

Sachverhalt nicht weiter geklärt und da­mit ihre Untersuchungspflicht in grober

Weise missachtet hat, sind die betreffenden nach­träglich festgestellten

Tatsachen nicht neu (vgl. Vallender/Looser, Art. 151 DBG N. 10;

RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7, mit Hinweisen).

2.3 Nach Art. 153

Abs. 3 DBG gelten die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das

Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren für das Nachsteuerverfahren

sinngemäss. Der Steuerpflichtige muss gemäss Art. 126 DBG alles tun, um

eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Er muss auf

Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft

erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden

über den Geschäftsverkehr vorlegen. Der Steuerpflichtige, welcher rechtskräftig

veranlagt wurde, muss demnach auch im Nachsteuerverfahren an der Ermittlung des

Sachverhalts mitwirken und hat der Steuerbehörde die entsprechenden Beweise

vorzulegen (Vallender/Looser, Art. 151 DBG N. 12 mit Hinweisen; zum kantonalen

Recht: vgl. RB 2003 Nr. 99).

Der Beweis der ungenügenden Versteuerung ist im Sinn der

allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94],

720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) grundsätzlich von der

Steuerbehörde zu leisten, da sie die steuerbegründenden und steuermehrenden

Tatsachen nachweisen muss (vgl. RB 2003 Nr. 99 = ZStP 2003, 350). Die Anforderungen

an die Vollständigkeit der Sachdarstellung der Steuerbehörde dürfen dabei nicht

überspannt werden, ist diese doch für die Ermittlung der steuerbegründenden

Tatsachen im Wesentlichen auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen.

Ist der von der Behörde angenommene Sachverhalt aufgrund bestimmter

Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich, rechtfertigt es sich, dem Steuerpflichtigen

für die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis zu überbinden (vgl.

RB 1984 Nr. 28 = StE 1984 B 11.1 Nr. 2; BGr, 8. Februar

1991, ASA 60 [1991/92], 408 mit Hinweisen).

3.

3.1 In den

Schuldenverzeichnissen der bei den Akten liegenden Steuererklärungen deklarierten

die Pflichtigen Schulden gegenüber E, F, G, H und I in der Höhe von je

Fr. … sowie Schuldzinsen von je Fr. …. In den Steuererklärungen 2003

und 2005 bezeichneten sie diese Schulden ausdrücklich als "Darlehen".

Auf diese Angaben der Pflichtigen durfte sich die Veranlagungsbehörde ohne

Verletzung ihrer Untersuchungspflicht verlassen, zumal keine hinreichend

konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es sich hierbei um einen

offensichtlich unklaren oder unvollständigen Sachverhalt handeln könnte (vgl.

vorn E. 2.2). Sollten sich die Pflichtigen über die steuerrechtliche

Bedeutung dieser Rechtsverhältnisse im Unklaren gewesen sein, hätten sie dies

nicht einfach verschweigen dürfen, sondern hätten auf die Unsicherheit

hinweisen müssen (BGr, 17. Juni 2004,2A.604/2003, E. 3.3.1 m.w.H.; vgl. auch Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,

Zürich 2008, § 26 Rz. 15). Sogar wenn der Mangel erkennbar

gewesen sein sollte, genügt dies nicht, um den Veranlagungsbehörden ein entsprechendes

Wissen anzurechnen. Die Tatsache, dass diesbezüglich nähere Abklärungen – im

Rahmen der Nachforschungen im Veranlagungsverfahren – schon damals hätten

getroffen werden können, hindert die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens

entgegen der Ansicht der Pflichtigen nicht.

3.2 Umstritten

ist sodann, ob zwischen den Pflichtigen und ihren Kindern ein Rechtsverhältnis

bestand bzw. besteht, das den Abzug von Schulden im Umfang von Fr. … und

Schuldzinsen in der Höhe von Fr. … pro Jahr zuliesse. Nach Ansicht der Pflichtigen

handelt es sich hierbei um "Darlehen", die "durch die Begründung

einer Schuld sich selber gegenüber (Schuldbekenntnis nach OR 17)"

entstanden seien, hätten sie doch im Jahr 1983 "an jedes ihrer fünf Kinder

nach ihrer Absicht durch Schuldbekenntnis nach OR 17 eine Schenkung" ausgerichtet.

3.2.1

Eine Schenkung liegt vor, wenn vier Elemente erfüllt sind, nämlich die

Zuwendung, die Bereicherung aus dem Vermögen eines anderen, die

Unentgeltlichkeit und der Schenkungswille des Zuwendenden (BGE 118 Ia 497 E. 2b;

vgl. auch Art. 239 Abs. 1 OR). Gegenstand einer Schenkung können

neben Fahrnis und Grundstücken auch Forderungen oder Rechte sein. Begründet der

Schenker eine Forderung des Beschenkten gegen sich selbst, so ist das (abstrakte)

Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR ein Schenkungsversprechen (BGE 39 II 85

E. 3; Nedim Peter Vogt, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand

[Hrsg.], Basler Kommentar, 4. A., Basel etc. 2007, Art. 239 OR

N. 7), weshalb es diesfalls zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf

(Art. 243 Abs. 1 OR). Ebenso der schriftlichen Form bedarf das

Verfügungsgeschäft – die Abtretung bzw. Zession – bei einer Schenkung von Hand

zu Hand i.S.v. Art. 242 Abs. 1 OR einer (bereits bestehenden) Forderung

(Art. 165 Abs. 1 OR).

Das Bestehen eines schriftlichen Schenkungsversprechens

bzw. Schuldbekenntnisses oder einer Zessionsurkunde wurde weder behauptet noch

liegt ein entsprechendes Schriftstück bei den Akten. Eine Handschenkung der Geldsumme

selbst (und Rückgewährung der Summe als Darlehen durch die Kinder) scheidet von

vornherein aus, bestreiten die Pflichtigen doch vehement und wiederholt, dass

Geld geflossen sei. Wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Formvorschriften ist

die Schenkung bzw. sind die Schenkungen nach Art. 11 Abs. 2 OR ungültig.

3.2.2

Gemäss Art. 312 OR verpflichtet sich der Darleiher durch den

Darlehensvertrag zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder

anderen vertretbaren Sachen, der Borger zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen

Art in gleicher Menge und Güte. Da im vorliegenden Fall kein Geld geflossen ist

– weder von den Kindern an die Pflichtigen noch umgekehrt –, fragt sich, auf

welche Weise die Kinder als Darlehensgeber ihrer Aushändigungspflicht

nachgekommen sind. Es ist zwar möglich, dass bestehende Forderungen in Darlehen

umgewandelt werden (sog. Vereinbarungsdarlehen; vgl. Heinz Schärer/Benedikt

Maurenbrecher, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler

Kommentar, 4. A., Basel etc. 2007, Art. 312 OR N. 46). Dies

bedingt aber, dass solche Forderungen bestehen, d. h. gültig zustande gekommen sind.

Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und der

Formfreiheit folgt dabei ohne Weiteres, dass die Parteien, ungeachtet einer

wirtschaftlichen Rechtfertigung, formfrei irgendeine Leistungspflicht der einen

Partei begründen können, sodass eine derartige Pflicht grundsätzlich ohne

Urkundennachweis besteht und durch die Verurkundung die Rechtslage nicht

geändert wird. Nur indirekt ergibt sich – wie oben dargelegt (E. 3.2.1) –

aus der schenkungsrechtlichen Vorschrift von Art. 243 Abs. 1 OR, dass

die ohne wirtschaftlichen Grund, damit aber unentgeltlich, d. h. schenkungsweise

erfolgende Schuldbegründung der Schriftform bedarf (vgl. Eugen Bucher,

Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A., Zürich 1988,

S. 60). Daran ändert auch nichts, dass das Schuldbekenntnis nach Art. 17

OR abstrakt, d.h. ohne Angabe des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, gültig

ist. Denn letztlich ist auch das abstrakte Schuldbekenntnis insoweit kausal,

als es keine Rechtswirkungen zeitigt, wenn die ihm zugrundeliegende Forderung

nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist. Nach dem wohl überwiegenden Teil der

Lehre bewirkt es nämlich lediglich die Umkehr der Beweislast zulasten des die

Schuld bestreitenden Schuldners (vgl. BGE 131 III 268 E. 3.2 = Pra 95

[2006] Nr. 19 m.w.H.). Selbst wenn man die Auffassung verträte, das

Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR sei im materiellen Sinn völlig abstrakt,

d.h. losgelöst vom Grundverhältnis, würde dies – zwischen den beteiligten

Parteien – zu denselben praktischen Ergebnissen führen, weil bei Mängeln des

Grundverhältnisses kondiziert werden könnte (vgl. Ingeborg Schwenzer, in: Heinrich

Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. A.,

Basel etc. 2007, Art. 17 OR N. 13 m.w.H.). Gegenüber der

Steuerbehörde sind die Pflichtigen ohnehin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht

(siehe vorn E. 2.3) gehalten, über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis

Auskunft zu erteilen.

Vorliegend haben die Pflichtigen als Rechtsgrund

"Schenkungen" durch "Schuldbekenntnisse" geltend gemacht. Andere

Rechtsgründe für das Bestehen von Forderungen der Kinder gegenüber den

Pflichtigen sind weder ersichtlich noch werden sie angeführt. Da das

Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR selbst keinen Einfluss auf das materielle

Bestehen der zugrunde liegenden Forderung hat und die "Schenkungen"

durch "Schuldbekenntnisse" an die Kinder wegen der Nichteinhaltung

der Formvorschriften ungültig sind (vgl. E. 3.2.1), bestanden keine

Forderungen der Kinder gegenüber den Pflichtigen, die in Darlehensforderungen

hätten umgewandelt werden können. Dies wiederum hat zur Konsequenz, dass keine

gültigen Darlehensverträge zustande kamen.

An dieser Schlussfolgerung ändern auch die nachträglich im

Jahr 2009 erstellten schriftlichen Darlehensverträge sowie die Tatsache, dass

sich die Pflichtigen und die Kinder einig sind, dass Darlehensverträge

vorlägen, nichts. Denn Darlehensverträge sind auch mündlich gültig, wie die

Pflichtigen selbst zu Recht geltend machen, und für die Beurteilung eines

Vertrages sowohl nach Form als auch nach Inhalt ist nicht die (fehlerhafte) Bezeichnung

massgebend, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht verwendet

wurde, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen (Art. 18 Abs. 1

OR).

Da keine weiteren Rechtsverhältnisse auszumachen sind,

fehlt es somit an einer Grundlage für die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten

Schulden und Schuldzinsen. Daher erübrigt sich die Prüfung der Voraussetzungen

der Steuerumgehung.

3.3 Schliesslich

sind der beim Vermögen aufzurechnende Betrag und folglich der sich daraus

ergebende hypothetische Ertrag aus nicht deklariertem Vermögen umstritten. Die

Vorinstanz argumentiert, dass sich das Vermögen der Pflichtigen durch die

"Schenkung" des Vermögens an die Kinder um den geschenkten Betrag

(Fr. ...) reduziert habe und durch die Wiederaufnahme als

"Darlehen" eine Schuld geschaffen worden sei, die vom (durch die

Schenkung bereits reduzierten) Vermögen abgezogen werden könne. Dadurch habe

sich das Vermögen beim Pflichtigen um insgesamt Fr. … reduziert, denn

statt Fr. … zusätzliches Vermögen zu versteuern, habe er von seinem

Basisvermögen Fr. … abgezogen. Die Pflichtigen erachten diese

"doppelte Aufrechnung der Schulden […] aus keiner Sicht [für] nachvollziehbar

und wirtschaftlich unhaltbar".

Um den beim Vermögen aufzurechnenden Betrag zu ermitteln,

müsste die Vermögenssituation der Pflichtigen vor und nach der Deklaration der

Darlehen verglichen werden. Folgt man nämlich der Sachdarstellung der Pflichtigen,

wonach durch das (formungültige) Schuldbekenntnis bzw. Schenkungsversprechen

kein Geld aus dem Vermögen der Pflichtigen abgeflossen, sondern lediglich eine

Schuld gegenüber den Kindern begründet worden sei, die alsdann in eine

Darlehensforderung umgewandelt worden sei, so wären nicht Fr. ..., sondern

nur Fr. … aufzurechnen.

Aufgrund der vorhandenen Akten ist ein Vergleich des

Vermögens vor und nach der Deklaration der Darlehen nicht möglich. Das

kantonale Steueramt hat keinen solchen Vermögensvergleich vorgenommen, was es

daher in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen hat.

Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und

zur weiteren Untersuchung sowie zur Ausfällung eines neuen Einspracheentscheids

im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.

4.

Da die Beschwerdeführenden mit ihren Hauptanträgen

bezüglich der Einstellung des Nachsteuerverfahrens unterliegen und der Ausgang

des Verfahrens lediglich in Bezug auf die Höhe des beim Vermögen

aufzurechnenden Betrags bzw. des hypothetischen Vermögensertrags noch

unentschieden ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu 5/6 den Beschwerdeführenden

und zu 1/6 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen

sind keine zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4

DBG in Verbindung mit Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1968 über das Verwaltungsverfahren und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung vom

10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren

[SR 172.041.0]).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache

wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an

das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, zurückgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 8'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu 5/12, unter solidarischer

Haftung für 5/6 der Kosten, und der Beschwerdegegnerin zu 1/6 auferlegt.

4.

Eine

Umtriebs- oder Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende: Die

Gerichtsschreiberin:

Versandt: