SR.2010.00020
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2010.00020
21. September 2011Deutsch15 min
(URT.2011.13602)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SR.2010.00020
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. September 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Silvia Hunziker.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1
diese vertreten durch C
AG,
RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nachsteuer
(Direkte Bundessteuer 1999−2006),
hat sich ergeben:
I.
A. A
deklarierte in den Steuerperioden 1999 bis 2006 eine Darlehensschuld von je
Fr. … gegenüber fünf seiner sechs Kinder, somit total Fr. …. Weiter
brachte er pro Kind einen Darlehenszins von Fr. …, insgesamt Fr. …,
in Abzug. Nachdem eine Tochter dem Steueramt mit Brief vom 25. Mai 2008 mitgeteilt
hatte, dass es sich bei den von ihr bis anhin irrtümlicherweise als Darlehen
deklarierten Beträge um Nutzniessungsbeträge handle, leitete das kantonale
Steueramt am 3. Oktober 2008 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren wegen des
Verdachts auf Unterbesteuerung und Steuerverkürzung infolge Nichtdeklaration
von Vermögen aus Nutzniessung und der Deklaration von nicht angefallenen
Schuldzinsen ein.
B. Nach
erfolgter Untersuchung und Gewährung des rechtlichen Gehörs auferlegte das
kantonale Steueramt A – wegen Unterbesteuerung und Steuerverkürzung infolge
Deklaration einer fiktiven Darlehensschuld und Abzug von fiktiven
Darlehenszinsen – mit Verfügung vom 1. November 2010 eine Nachsteuer samt
Zins von Fr. … für die direkten Bundessteuern 1999 bis 2006 und stellte
fest, dass B für die Jahre 2000 bis 2006 solidarisch für den Nachsteuerbetrag
hafte. Das Bussenverfahren wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Nachsteuerverfahrens sistiert.
II.
Die gegen die Nachsteuerverfügung erhobene Einsprache vom
5. Dezember 2010 leitete das kantonale Steueramt am 8. Dezember 2010
antragsgemäss zur Behandlung als Beschwerde nach Art. 132 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
weiter. Darin liessen die Pflichtigen beantragen, das Nachsteuer- und das
Bussenverfahren betreffend die Steuerperioden 1999 bis 2006 einzustellen.
Eventualiter seien die Nachsteuergrundlagen insofern zu korrigieren, als die
Darlehen nicht doppelt (mit Fr. …), sondern nur einfach – mit Fr. … –
aufgerechnet und dementsprechend der hypothetische Ertrag von Fr. …
eliminiert werde.
Der Präsident der 2. Abteilung forderte die Pflichtigen
mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 dazu auf, innert 20 Tagen von der
Zustellung der Verfügung an gerechnet die sie allenfalls treffenden
Verfahrenskosten durch einen Vorschuss von Fr. … sicherzustellen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Pflichtigen bezahlten
die Kaution fristgerecht am 24. Dezember 2010 auf das Konto des Verwaltungsgerichts
ein.
Während sich die eidgenössische Steuerverwaltung nicht
vernehmen liess, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Überdies verlangte es eine Umtriebsentschädigung.
Die Kammer erwägt:
1.
Richtet sich eine Einsprache gegen eine einlässlich
begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers
und der übrigen Antragsteller als Beschwerde an die "kantonale
Steuerrekurskommission" – im Kanton Zürich das Verwaltungsgericht (§ 14
Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer vom 4. November 1998) – weitergeleitet werden (sog.
Sprungbeschwerde; Art. 132 Abs. 2 DBG).
Die erwähnten Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde
sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerdeführenden beantragten sogar
ausdrücklich eine Überweisung ihrer Einsprache als Sprungbeschwerde an das
Verwaltungsgericht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie sich gegen die
Nachsteuerverfügung vom 1. November 2010 richtet. Nicht eingetreten werden
kann hingegen auf das Begehren, das Bussenverfahren betreffend die
Steuerperioden 1999−2006 einzustellen, weil das Bussenverfahren nicht
Gegenstand
dieses Verfahrens bildet. Wird mit der
Beschwerde die Überprüfung von Busse und Verschulden verlangt (vgl. Art. 182
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG), erfolgt dies
vielmehr in einem vom Nachsteuerverfahren getrennt verlaufenden
Steuerstrafverfahren, auf das die strafprozessualen Grundsätze zur
Anwendung gelangen (vgl. RB 2000 Nr. 135 mit Hinweisen). Im vorliegenden
Fall wurde das Bussenverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachsteuerverfahrens
sistiert.
2.
2.1 Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder
unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die
Steuerbehörde zurückzuführen, so wird laut Art. 151 DBG die nicht erhobene
Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der
Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung
vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und
haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben
werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs. 2).
2.2 Die
Nachsteuererhebung ist nach dieser Ordnung, sofern kein Verbrechen oder Vergehen
gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur dann zulässig, wenn der Steuerausfall
darauf zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige – schuldhaft oder
schuldlos – seine in Art. 124 ff. DBG geregelten Pflichten zu
Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsachen verletzt hat und deswegen
von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend veranlagt worden ist. Irrtum der
Sachverhalt
Steuerbehörde über den rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche
Rechtsanwendung können nicht zu einer Nachsteuererhebung führen (vgl. RB 2000
Nr. 134; Klaus A. Vallender/Martin E. Looser, in: Martin Zweifel/Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A.,
Basel etc. 2008, Art. 151 DBG N. 16), denn dies verstiesse gegen das
in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Gebot
von Treu und Glauben (vgl. VGr Genf, 20. September 1994, StE 1995 B 97.3
Nr. 2). Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen vielmehr neue Tatsachen
oder Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflichtigen als objektiv
gesetzwidrig erscheinen lassen.
Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der
gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt
worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Veranlagung. Tatsachen, die
damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie
die Steuerbehörde bei besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese
braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer
Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne
Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun. Nur wenn die Behörde einen als
erheblich erkennbaren, aber offensichtlich noch unklaren oder unvollständigen
Sachverhalt nicht weiter geklärt und damit ihre Untersuchungspflicht in grober
Weise missachtet hat, sind die betreffenden nachträglich festgestellten
Tatsachen nicht neu (vgl. Vallender/Looser, Art. 151 DBG N. 10;
RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7, mit Hinweisen).
2.3 Nach Art. 153
Abs. 3 DBG gelten die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das
Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren für das Nachsteuerverfahren
sinngemäss. Der Steuerpflichtige muss gemäss Art. 126 DBG alles tun, um
eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Er muss auf
Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft
erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden
über den Geschäftsverkehr vorlegen. Der Steuerpflichtige, welcher rechtskräftig
veranlagt wurde, muss demnach auch im Nachsteuerverfahren an der Ermittlung des
Sachverhalts mitwirken und hat der Steuerbehörde die entsprechenden Beweise
vorzulegen (Vallender/Looser, Art. 151 DBG N. 12 mit Hinweisen; zum kantonalen
Recht: vgl. RB 2003 Nr. 99).
Der Beweis der ungenügenden Versteuerung ist im Sinn der
allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94],
720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) grundsätzlich von der
Steuerbehörde zu leisten, da sie die steuerbegründenden und steuermehrenden
Tatsachen nachweisen muss (vgl. RB 2003 Nr. 99 = ZStP 2003, 350). Die Anforderungen
an die Vollständigkeit der Sachdarstellung der Steuerbehörde dürfen dabei nicht
überspannt werden, ist diese doch für die Ermittlung der steuerbegründenden
Tatsachen im Wesentlichen auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen.
Ist der von der Behörde angenommene Sachverhalt aufgrund bestimmter
Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich, rechtfertigt es sich, dem Steuerpflichtigen
für die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis zu überbinden (vgl.
RB 1984 Nr. 28 = StE 1984 B 11.1 Nr. 2; BGr, 8. Februar
1991, ASA 60 [1991/92], 408 mit Hinweisen).
3.
3.1 In den
Schuldenverzeichnissen der bei den Akten liegenden Steuererklärungen deklarierten
die Pflichtigen Schulden gegenüber E, F, G, H und I in der Höhe von je
Fr. … sowie Schuldzinsen von je Fr. …. In den Steuererklärungen 2003
und 2005 bezeichneten sie diese Schulden ausdrücklich als "Darlehen".
Auf diese Angaben der Pflichtigen durfte sich die Veranlagungsbehörde ohne
Verletzung ihrer Untersuchungspflicht verlassen, zumal keine hinreichend
konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es sich hierbei um einen
offensichtlich unklaren oder unvollständigen Sachverhalt handeln könnte (vgl.
vorn E. 2.2). Sollten sich die Pflichtigen über die steuerrechtliche
Bedeutung dieser Rechtsverhältnisse im Unklaren gewesen sein, hätten sie dies
nicht einfach verschweigen dürfen, sondern hätten auf die Unsicherheit
hinweisen müssen (BGr, 17. Juni 2004,2A.604/2003, E. 3.3.1 m.w.H.; vgl. auch Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
Zürich 2008, § 26 Rz. 15). Sogar wenn der Mangel erkennbar
gewesen sein sollte, genügt dies nicht, um den Veranlagungsbehörden ein entsprechendes
Wissen anzurechnen. Die Tatsache, dass diesbezüglich nähere Abklärungen – im
Rahmen der Nachforschungen im Veranlagungsverfahren – schon damals hätten
getroffen werden können, hindert die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens
entgegen der Ansicht der Pflichtigen nicht.
3.2 Umstritten
ist sodann, ob zwischen den Pflichtigen und ihren Kindern ein Rechtsverhältnis
bestand bzw. besteht, das den Abzug von Schulden im Umfang von Fr. … und
Schuldzinsen in der Höhe von Fr. … pro Jahr zuliesse. Nach Ansicht der Pflichtigen
handelt es sich hierbei um "Darlehen", die "durch die Begründung
einer Schuld sich selber gegenüber (Schuldbekenntnis nach OR 17)"
entstanden seien, hätten sie doch im Jahr 1983 "an jedes ihrer fünf Kinder
nach ihrer Absicht durch Schuldbekenntnis nach OR 17 eine Schenkung" ausgerichtet.
3.2.1
Eine Schenkung liegt vor, wenn vier Elemente erfüllt sind, nämlich die
Zuwendung, die Bereicherung aus dem Vermögen eines anderen, die
Unentgeltlichkeit und der Schenkungswille des Zuwendenden (BGE 118 Ia 497 E. 2b;
vgl. auch Art. 239 Abs. 1 OR). Gegenstand einer Schenkung können
neben Fahrnis und Grundstücken auch Forderungen oder Rechte sein. Begründet der
Schenker eine Forderung des Beschenkten gegen sich selbst, so ist das (abstrakte)
Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR ein Schenkungsversprechen (BGE 39 II 85
E. 3; Nedim Peter Vogt, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand
[Hrsg.], Basler Kommentar, 4. A., Basel etc. 2007, Art. 239 OR
N. 7), weshalb es diesfalls zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf
(Art. 243 Abs. 1 OR). Ebenso der schriftlichen Form bedarf das
Verfügungsgeschäft – die Abtretung bzw. Zession – bei einer Schenkung von Hand
zu Hand i.S.v. Art. 242 Abs. 1 OR einer (bereits bestehenden) Forderung
(Art. 165 Abs. 1 OR).
Das Bestehen eines schriftlichen Schenkungsversprechens
bzw. Schuldbekenntnisses oder einer Zessionsurkunde wurde weder behauptet noch
liegt ein entsprechendes Schriftstück bei den Akten. Eine Handschenkung der Geldsumme
selbst (und Rückgewährung der Summe als Darlehen durch die Kinder) scheidet von
vornherein aus, bestreiten die Pflichtigen doch vehement und wiederholt, dass
Geld geflossen sei. Wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Formvorschriften ist
die Schenkung bzw. sind die Schenkungen nach Art. 11 Abs. 2 OR ungültig.
3.2.2
Gemäss Art. 312 OR verpflichtet sich der Darleiher durch den
Darlehensvertrag zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder
anderen vertretbaren Sachen, der Borger zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen
Art in gleicher Menge und Güte. Da im vorliegenden Fall kein Geld geflossen ist
– weder von den Kindern an die Pflichtigen noch umgekehrt –, fragt sich, auf
welche Weise die Kinder als Darlehensgeber ihrer Aushändigungspflicht
nachgekommen sind. Es ist zwar möglich, dass bestehende Forderungen in Darlehen
umgewandelt werden (sog. Vereinbarungsdarlehen; vgl. Heinz Schärer/Benedikt
Maurenbrecher, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler
Kommentar, 4. A., Basel etc. 2007, Art. 312 OR N. 46). Dies
bedingt aber, dass solche Forderungen bestehen, d. h. gültig zustande gekommen sind.
Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und der
Formfreiheit folgt dabei ohne Weiteres, dass die Parteien, ungeachtet einer
wirtschaftlichen Rechtfertigung, formfrei irgendeine Leistungspflicht der einen
Partei begründen können, sodass eine derartige Pflicht grundsätzlich ohne
Urkundennachweis besteht und durch die Verurkundung die Rechtslage nicht
geändert wird. Nur indirekt ergibt sich – wie oben dargelegt (E. 3.2.1) –
aus der schenkungsrechtlichen Vorschrift von Art. 243 Abs. 1 OR, dass
die ohne wirtschaftlichen Grund, damit aber unentgeltlich, d. h. schenkungsweise
erfolgende Schuldbegründung der Schriftform bedarf (vgl. Eugen Bucher,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A., Zürich 1988,
S. 60). Daran ändert auch nichts, dass das Schuldbekenntnis nach Art. 17
OR abstrakt, d.h. ohne Angabe des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, gültig
ist. Denn letztlich ist auch das abstrakte Schuldbekenntnis insoweit kausal,
als es keine Rechtswirkungen zeitigt, wenn die ihm zugrundeliegende Forderung
nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist. Nach dem wohl überwiegenden Teil der
Lehre bewirkt es nämlich lediglich die Umkehr der Beweislast zulasten des die
Schuld bestreitenden Schuldners (vgl. BGE 131 III 268 E. 3.2 = Pra 95
[2006] Nr. 19 m.w.H.). Selbst wenn man die Auffassung verträte, das
Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR sei im materiellen Sinn völlig abstrakt,
d.h. losgelöst vom Grundverhältnis, würde dies – zwischen den beteiligten
Parteien – zu denselben praktischen Ergebnissen führen, weil bei Mängeln des
Grundverhältnisses kondiziert werden könnte (vgl. Ingeborg Schwenzer, in: Heinrich
Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. A.,
Basel etc. 2007, Art. 17 OR N. 13 m.w.H.). Gegenüber der
Steuerbehörde sind die Pflichtigen ohnehin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht
(siehe vorn E. 2.3) gehalten, über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis
Auskunft zu erteilen.
Vorliegend haben die Pflichtigen als Rechtsgrund
"Schenkungen" durch "Schuldbekenntnisse" geltend gemacht. Andere
Rechtsgründe für das Bestehen von Forderungen der Kinder gegenüber den
Pflichtigen sind weder ersichtlich noch werden sie angeführt. Da das
Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR selbst keinen Einfluss auf das materielle
Bestehen der zugrunde liegenden Forderung hat und die "Schenkungen"
durch "Schuldbekenntnisse" an die Kinder wegen der Nichteinhaltung
der Formvorschriften ungültig sind (vgl. E. 3.2.1), bestanden keine
Forderungen der Kinder gegenüber den Pflichtigen, die in Darlehensforderungen
hätten umgewandelt werden können. Dies wiederum hat zur Konsequenz, dass keine
gültigen Darlehensverträge zustande kamen.
An dieser Schlussfolgerung ändern auch die nachträglich im
Jahr 2009 erstellten schriftlichen Darlehensverträge sowie die Tatsache, dass
sich die Pflichtigen und die Kinder einig sind, dass Darlehensverträge
vorlägen, nichts. Denn Darlehensverträge sind auch mündlich gültig, wie die
Pflichtigen selbst zu Recht geltend machen, und für die Beurteilung eines
Vertrages sowohl nach Form als auch nach Inhalt ist nicht die (fehlerhafte) Bezeichnung
massgebend, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht verwendet
wurde, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen (Art. 18 Abs. 1
OR).
Da keine weiteren Rechtsverhältnisse auszumachen sind,
fehlt es somit an einer Grundlage für die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten
Schulden und Schuldzinsen. Daher erübrigt sich die Prüfung der Voraussetzungen
der Steuerumgehung.
3.3 Schliesslich
sind der beim Vermögen aufzurechnende Betrag und folglich der sich daraus
ergebende hypothetische Ertrag aus nicht deklariertem Vermögen umstritten. Die
Vorinstanz argumentiert, dass sich das Vermögen der Pflichtigen durch die
"Schenkung" des Vermögens an die Kinder um den geschenkten Betrag
(Fr. ...) reduziert habe und durch die Wiederaufnahme als
"Darlehen" eine Schuld geschaffen worden sei, die vom (durch die
Schenkung bereits reduzierten) Vermögen abgezogen werden könne. Dadurch habe
sich das Vermögen beim Pflichtigen um insgesamt Fr. … reduziert, denn
statt Fr. … zusätzliches Vermögen zu versteuern, habe er von seinem
Basisvermögen Fr. … abgezogen. Die Pflichtigen erachten diese
"doppelte Aufrechnung der Schulden […] aus keiner Sicht [für] nachvollziehbar
und wirtschaftlich unhaltbar".
Um den beim Vermögen aufzurechnenden Betrag zu ermitteln,
müsste die Vermögenssituation der Pflichtigen vor und nach der Deklaration der
Darlehen verglichen werden. Folgt man nämlich der Sachdarstellung der Pflichtigen,
wonach durch das (formungültige) Schuldbekenntnis bzw. Schenkungsversprechen
kein Geld aus dem Vermögen der Pflichtigen abgeflossen, sondern lediglich eine
Schuld gegenüber den Kindern begründet worden sei, die alsdann in eine
Darlehensforderung umgewandelt worden sei, so wären nicht Fr. ..., sondern
nur Fr. … aufzurechnen.
Aufgrund der vorhandenen Akten ist ein Vergleich des
Vermögens vor und nach der Deklaration der Darlehen nicht möglich. Das
kantonale Steueramt hat keinen solchen Vermögensvergleich vorgenommen, was es
daher in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen hat.
Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und
zur weiteren Untersuchung sowie zur Ausfällung eines neuen Einspracheentscheids
im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.
4.
Da die Beschwerdeführenden mit ihren Hauptanträgen
bezüglich der Einstellung des Nachsteuerverfahrens unterliegen und der Ausgang
des Verfahrens lediglich in Bezug auf die Höhe des beim Vermögen
aufzurechnenden Betrags bzw. des hypothetischen Vermögensertrags noch
unentschieden ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu 5/6 den Beschwerdeführenden
und zu 1/6 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen
sind keine zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4
DBG in Verbindung mit Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung vom
10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
[SR 172.041.0]).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache
wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an
das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, zurückgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 8'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu 5/12, unter solidarischer
Haftung für 5/6 der Kosten, und der Beschwerdegegnerin zu 1/6 auferlegt.
4.
Eine
Umtriebs- oder Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vorsitzende: Die
Gerichtsschreiberin:
Versandt: