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Entscheid

SR.2010.00021

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2010.00021

13. April 2011Deutsch11 min

(URT.2011.13175)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Eheleute A und B reichten ihre Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuer

2007 trotz Mahnung nicht ein und wurden daraufhin am 25. Juli 2008 in Anwendung

von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach

pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und

einem steuerbaren Vermögen von 0.- eingeschätzt.

Spätere Ermittlungen der

Stadtpolizei Zürich betreffend "Steuerprüfung natürliche Personen",

die mit Verfügung vom 1. April 2009 abgeschlossen wurden, ergaben den

Verdacht auf eine Unterbesteuerung.

B. Gestützt

hierauf eröffnete das kantonale Steueramt am 7. Mai 2009 den Pflichtigen die

Einleitung eines Nachsteuerverfahrens für die Steuerperiode 2007 und forderte

sie auf, Aufstellungen über die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im

Jahr 2007 (inkl. Belege wie Buchhaltungsauszüge, Abrechnungen

Sozialversicherungsbeiträge) sowie den Wertschriftenertrag im Jahr 2007 (inkl.

Belege), einen Steuerausweis der bezogenen Arbeitslosentaggelder im Jahr 2007

des Ehemannes, Angaben über weitere Einkünfte im Jahr 2007 (z.B. auch aus

unverteilter Erbschaft, inkl. Belege) sowie Aufstellungen ihres beweglichen

Vermögens (Wertschriften, Guthaben, Motorfahrzeuge, Bargeld, Rückkaufswert von

Versicherungen usw.; inkl. Belege) und des unbeweglichen Vermögens per 31. Dezember

2007 einzureichen. Nachdem die Pflichtigen am 19. Mai 2009 darauf hingewiesen

hatten, dass sich "sämtliche Steuerunterlagen" bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich befänden, wurde ihnen die angesetzte

Frist am 25. Mai 2009 erstreckt bis 22. Juni 2009. Das kantonale

Steueramt teilte den Pflichtigen mit "Auflage" vom 25. Juni 2009

mit, soweit es in seinem Schreiben vom 7. Mai 2009 "das Einreichen

von Unterlagen/Angaben verlangt" habe, sei diese Aufforderung ohne

Reaktion geblieben. Daher bitte es die Pflichtigen erneut, die betreffenden

(namentlich genannten) Unterlagen einzureichen bzw. die Angaben zu machen. Es

erwarte die Unterlagen/Angaben innerhalb der Frist von 20 Tagen und weise die

Pflichtigen "auf die in der Beilage zu diesem Schreiben genannten

Rechtsfolgen hin, insbesondere darauf, dass auch im Nachsteuerverfahren (nach

erfolgloser Wiederholung der Auflage als Mahnung) eine Ermessenseinschätzung

stattfinden" könne. Am 17. Juli 2009 gab das Steueramt den

Pflichtigen bekannt, dass die Staatsanwaltschaft ihm die beschlagnahmten

Quittungsbüchlein zugestellt habe. Aufgrund der erhaltenen Unterlagen und dem

Polizeirapport habe es die beiliegenden (allerdings nicht bei den Akten

befindlichen) Nachsteuergrundlagen und -berechnungen erstellt. Das Steueramt gewähre

den Pflichtigen eine Frist von 20 Tagen, um eine schriftliche Stellungnahme

einzureichen oder eine persönliche Anhörung zu verlangen. Der pflichtige

Ehemann ersuchte am 3. August 2009 um eine Nachfrist, um Einblick in die

Quittungsbüchlein zu erhalten, damit er "so schnell als möglich die

richtige Buchhaltung erstellen [könne], die für die Steuerrechnung gültig sein

[werde]." Hierauf gewährte das Steueramt am 5. August 2009 eine Frist

bis 21. September 2009, "um eine ordnungsgemässe und vollständige

Bilanz einzureichen. Ausgaben [seien] mittels rechtsgenüglichen Belegen zu

dokumentieren." Auf ein (am 5. Oktober 2009 eingegangenes) Gesuch hin

bewilligte das Steueramt "eine letzte, nicht erstreckbare Fristverlängerung"

bis 31. Oktober 2009. Die Pflichtigen liessen diese Frist ungenützt

verstreichen.

C.

Das kantonale Steueramt setzte mit Verfügung vom 5. November

2009 nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 in

Verbindung mit 162 Abs. 3 StG eine Nachsteuer von Fr. … (samt Zins)

fest. Es ging dabei von einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem

steuerbaren Vermögen von 0.- aus.

Auf die hiergegen erhobene Einsprache der

Pflichtigen vom 3. Dezember 2009, mit der sie im Wesentlichen sinngemäss eine unrichtige Ermessenseinschätzung geltend machten und verschiedene

Unterlagen einreichten, trat das Steueramt mit Entscheid vom 4. Januar

2009 nicht ein. Es erwog, die mit der Einsprache eingereichten Aufstellungen

genügten den Anforderungen an eine ordnungsgemässe

Buchhaltung nicht, weshalb aufgrund fehlender Substanziierung auf die

Einsprache nicht einzutreten sei.

Erwägungen

II.

Der Einzelrichter

des Verwaltungsgerichts hiess den Rekurs der Pflichtigen am 18. August

2010.

teilweise gut, soweit er darauf eintrat, und wies die Sache zum Neuentscheid

im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurück (SR.2010.00001). Er

erwog, dieses habe mit der Nachsteuerverfügung gegen die Begründungspflicht verstossen und damit den in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz des

rechtlichen Gehörs verletzt. Dadurch habe es selber eine zureichende

Einsprachebegründung verhindert. Aus diesem Grund sei es zu Unrecht auf die Einsprache

der Pflichtigen wegen ungenügender Substanziierung nicht eingetreten, weshalb

die Sache ins Nachsteuerverfahren zurückzuweisen sei.

III.

Das kantonale

Steueramt auferlegte im zweiten Rechtsgang mit einlässlich begründeter

Verfügung vom 8. Oktober 2010 den Pflichtigen erneut für die Staats- und

Gemeindesteuern 2007 – ausgehend von einem nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 in

Verbindung mit 162 Abs. 3 StG geschätzten steuerbaren Einkommen von

Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von 0.- – eine Nachsteuer von Fr. … (samt Zins).

Mit Einsprache vom

22.

November 2010 bemängelten die Pflichtigen, die "Steuerrechnung"

weise "einige Lücken" auf, da "vor allem die 'Gewinnschätzung'

und der 'geschätzte Aufwand' nicht korrekt berechnet" worden seien. Die

"Steuerrechnung" sei auf der Basis der beigelegten "Ertrags- und

Aufwandaufstellungen" mit den genauen und detaillierten Buchungen per

2007, der Erfolgsrechnung/Bilanz 2007 sowie allen Quittungskopien nochmals zu

berechnen.

Das kantonale

Steueramt trat auf die Einsprache am 29. November 2010 "aufgrund fehlender

Substanziierung" nicht ein. Es erwog, die eingereichten Buchhaltungsunterlagen

erfüllten "die Anforderung an eine substanziierte und vollständige

Sachdarstellung, abgebildet in einer korrekt geführten Buchhaltung, in keiner

Weise".

IV.

Mit Rekurs vom 31. Dezember

2010.

beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei von

der Auferlegung einer Nachsteuer abzusehen.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des Rekurses.

Ausserdem verlangte es die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Richtet sich ein Rekurs

gegen einen Entscheid, womit das kantonale Steueramt einen

Nichteintretensentscheid gefällt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich

überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an

Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender, materiellrechtlicher Entscheid ist

dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152; vgl. BGr, 26. Mai 2004,

2A.495/2003, E. 1.3).

Auf den Rekurs ist deshalb insoweit nicht einzutreten,

als die Pflichtigen die Prüfung der Nachbesteuerung nach pflichtgemässem

Ermessen und der Höhe der auferlegten Nachsteuer beantragen.

2.

2.1

Ergibt

sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht

bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine

rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder

unvollständige Einschät­zung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die

Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 Abs. 1 StG die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer

eingefordert.

Ein Nachsteuerverfahren kann auch durchgeführt werden, wenn

das kantonale Steueramt gestützt auf § 139 Abs. 2 StG eine

Ermessenseinschätzung vorgenommen hat, diese aber zu tief ausgefallen ist. Denn

dem Steuerpflichtigen kann zugemutet werden, gegen eine zu tiefe

Ermessenseinschätzung Einsprache zu erheben (VGr, 2. November 2009,

SR.2009.00005, E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich

Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich

2006, § 139 N. 94).

2.2

2.2.1

Der Steuerpflichtige muss auch im Nachsteuerverfahren gemäss § 135 Abs. 1

in Verbindung mit 162 Abs. 3 StG alles tun, um eine vollständige und

richtige Einschätzung zu ermöglichen. Er muss insbesondere nach § 135 Abs. 2

StG auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich

Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie

Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. Nach dem Obligationenrecht nicht

zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtete Selbständigerwerbende können die

in § 134 Abs. 2 StG vorgeschriebene Pflicht, namentlich Aufstellungen

über das Geschäftseinkommen und -vermögen, naturgemäss nur gehörig erfüllen,

wenn sie hierüber Aufzeichnungen gemacht haben. Auf diese Weise verankert das

Steuergesetz eine allgemeine steuerrechtliche Aufzeichnungspflicht.

Aufzeichnungen sind chronologisch fortlaufend geführte Aufschriebe des

Steuerpflichtigen über Geschäftsvorfälle, welche zeitnah, d.h. zeitlich

unmittelbar nach ihrer Verwirklichung und damit aktuell, festgehalten werden

(Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich

2008, § 16 Rz. 36, auch zum Folgenden). Dabei sind jene Aufzeichnungen

erforderlich, mit denen sich auf hinreichende Art die Vermögenslage und der

Ertrag darstellen lassen, sodass der Steuerpflichtige seiner Obliegenheit zur

vollständigen und wahrheitsgetreuen Deklaration und die Einschätzungsbehörde

ihrer Prüfungspflicht nachkommen können (BGr, 13. Dezember 2003, StR 59

[2004] 102 E. 4).

Hat der Steuerpflichtige

trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die

Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden,

setzt das kantonale Steueramt die Nachsteuer nach pflichtgemässem Ermessen fest

(§ 139 Abs. 2 in Verbindung mit 162 Abs. 3 StG).

2.2.2

Das kantonale Steueramt hat die Pflichtigen mit Auflage vom 7. bzw. 25. Mai

2009.

aufgefordert, Aufstellungen über die Einkünfte aus selbständiger

Erwerbstätigkeit im Jahr 2007 (inkl. Belege wie Buchhaltungsauszüge, Abrechnungen

Sozialversicherungsbeiträge) sowie den Wertschriftenertrag im Jahr 2007 (inkl.

Belege), einen Steuerausweis der bezogenen Arbeitslosentaggelder im Jahr 2007

des Ehemannes, Angaben über weitere Einkünfte im Jahr 2007 (z.B. auch aus unverteilter

Erbschaft, inkl. Belege) sowie Aufstellungen ihres beweglichen Vermögens (Wertschriften,

Guthaben, Motorfahrzeuge, Bargeld, Rückkaufswert von Versicherungen usw.; inkl.

Belege) und des unbeweglichen Vermögens per 31. Dezember 2007 einzureichen.

Da die Pflichtigen dieser Aufforderung trotz Mahnung vom

25.

Juni bzw. 5. August 2009 nicht nachgekommen sind und damit die

ihnen obliegenden Verfahrenspflichten nicht erfüllt haben, sind die

Steuerfaktoren und damit die ihnen aufzuerlegende Nachsteuer zu Recht gestützt

auf § 139 Abs. 2 StG nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt

worden.

2.3

2.3.1

Eine Ermessenseinschätzung kann laut § 140 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG nur wegen offensichtlicher

Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss

allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

Die vom Gesetz geforderte Begründung der Einsprache gegen

eine Ermessenseinschätzung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren

Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (BGr, 30. Januar 2009,

2C_441/2008, E. 2.4; BGE 123 II 552 E. 4c).

2.3.2

Mit Blick auf die Eintretensfrage dürfen keine allzu hohen Anforderungen an

die Begründung gestellt werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was

der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt und auf welche

tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen er sich dabei stützt. Der

Einsprecher muss sich mit anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung

sachbezogen befassen. Das bedeutet, dass die Begründung so ausgestaltet sein

muss, dass die vom Steuerpflichtigen verfochtene Einschätzung im Einzelnen nachvollzogen

und – soweit möglich – beweismässig überprüft werden kann. Genügt die

Einsprache diesen Erfordernissen nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen

allgemeiner Art oder ist sonst wie nicht erkennbar, worauf der Einsprecher

hinaus will, ist auf die Einsprache nicht einzutreten (vgl. VGr, 3. September

2008, SB.2008.00053, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher wegen

der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise nach Ermessen

eingeschätzt worden ist und auch mit der Einsprache seiner Deklarationspflicht

nicht nachkommt, ist nicht einzutreten (BGr, 2. Juli 2008, 2C_620 und

621/2007, E. 2.1; BGr, 4. Juli 2005, StR 60 [2005] 973, E. 5.2).

Das gilt indessen nur dann, wenn es wegen der nicht nachgereichten Deklaration

an der notwendigen Begründung der Einsprache fehlt. Das Nachbringen der

Steuererklärung oder allgemein das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung

ist für sich betrachtet keine Gültigkeitsvoraussetzung.

Die Anfechtung einer Ermessenseinschätzung muss auch dann

möglich sein, wenn der Steuerpflichtige aus besonderen Gründen nicht in der

Lage ist, eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Ob die

Einschätzung offensichtlich unrichtig und abzuändern ist, bildet nämlich eine

Frage der materiellen Beurteilung (BGr, 4. Juli 2005, StR 60 [2005] 973,

E. 6; VGr, 3. September 2008, SB.2008.00053, E. 2.2.1; vgl.

Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel etc. 2008, Art. 132

DBG N. 35a).

2.3.3

Die Begründung der Einsprache der

Pflichtigen vom 22. November 2010 genügt den gesetzlichen Anforderungen

nicht. Da diese wegen Nichteinreichens der Steuererklärung bereits im

ordentlichen Einschätzungsverfahren nach pflichtgemässem Ermessen

im Sinn von § 139 Abs. 2 StG eingeschätzt worden sind und auch im

Nachsteuerverfahren keine Steuererklärung nachgebracht haben, kann nicht

nachvollzogen werden, welche Einschätzung die Pflichtigen verfechten bzw. aus

welchen Einkommens- und Vermögensbestandteilen sich diese zusammensetzen soll.

Ihre Rüge, die im Nachsteuerverfahren getroffene Ermessenseinschätzung weise

"einige Lücken" auf, da "vor allem die 'Gewinnschätzung' und der

'geschätzte Aufwand' nicht korrekt berechnet" worden seien, erweist sich

deshalb trotz der eingereichten "Ertrags- und Aufwandaufstellungen" letztlich

als Beanstandung allgemeiner Art.

Das kantonale Steueramt ist somit zu Recht

auf die Einsprache der Pflichtigen nicht eingetreten.

3.

Aus diesen Gründen ist der Rekurs abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten

den Rekurrierenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 und § 162 Abs. 3 StG). Dem Beschwerdegegner steht die

geforderte Parteientschädigung nicht zu, da ihm keine besonderen Umtriebe entstanden

sind (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 162 Abs. 3

StG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Rekurrierenden je

zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…