SR.2010.00021
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2010.00021
13. April 2011Deutsch11 min
(URT.2011.13175)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SR.2010.00021
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
1. A,
2. B,
Rekurrierende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegner,
betreffend Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2007),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Eheleute A und B reichten ihre Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuer
2007 trotz Mahnung nicht ein und wurden daraufhin am 25. Juli 2008 in Anwendung
von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach
pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und
einem steuerbaren Vermögen von 0.- eingeschätzt.
Spätere Ermittlungen der
Stadtpolizei Zürich betreffend "Steuerprüfung natürliche Personen",
die mit Verfügung vom 1. April 2009 abgeschlossen wurden, ergaben den
Verdacht auf eine Unterbesteuerung.
B. Gestützt
hierauf eröffnete das kantonale Steueramt am 7. Mai 2009 den Pflichtigen die
Einleitung eines Nachsteuerverfahrens für die Steuerperiode 2007 und forderte
sie auf, Aufstellungen über die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im
Jahr 2007 (inkl. Belege wie Buchhaltungsauszüge, Abrechnungen
Sozialversicherungsbeiträge) sowie den Wertschriftenertrag im Jahr 2007 (inkl.
Belege), einen Steuerausweis der bezogenen Arbeitslosentaggelder im Jahr 2007
des Ehemannes, Angaben über weitere Einkünfte im Jahr 2007 (z.B. auch aus
unverteilter Erbschaft, inkl. Belege) sowie Aufstellungen ihres beweglichen
Vermögens (Wertschriften, Guthaben, Motorfahrzeuge, Bargeld, Rückkaufswert von
Versicherungen usw.; inkl. Belege) und des unbeweglichen Vermögens per 31. Dezember
2007 einzureichen. Nachdem die Pflichtigen am 19. Mai 2009 darauf hingewiesen
hatten, dass sich "sämtliche Steuerunterlagen" bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich befänden, wurde ihnen die angesetzte
Frist am 25. Mai 2009 erstreckt bis 22. Juni 2009. Das kantonale
Steueramt teilte den Pflichtigen mit "Auflage" vom 25. Juni 2009
mit, soweit es in seinem Schreiben vom 7. Mai 2009 "das Einreichen
von Unterlagen/Angaben verlangt" habe, sei diese Aufforderung ohne
Reaktion geblieben. Daher bitte es die Pflichtigen erneut, die betreffenden
(namentlich genannten) Unterlagen einzureichen bzw. die Angaben zu machen. Es
erwarte die Unterlagen/Angaben innerhalb der Frist von 20 Tagen und weise die
Pflichtigen "auf die in der Beilage zu diesem Schreiben genannten
Rechtsfolgen hin, insbesondere darauf, dass auch im Nachsteuerverfahren (nach
erfolgloser Wiederholung der Auflage als Mahnung) eine Ermessenseinschätzung
stattfinden" könne. Am 17. Juli 2009 gab das Steueramt den
Pflichtigen bekannt, dass die Staatsanwaltschaft ihm die beschlagnahmten
Quittungsbüchlein zugestellt habe. Aufgrund der erhaltenen Unterlagen und dem
Polizeirapport habe es die beiliegenden (allerdings nicht bei den Akten
befindlichen) Nachsteuergrundlagen und -berechnungen erstellt. Das Steueramt gewähre
den Pflichtigen eine Frist von 20 Tagen, um eine schriftliche Stellungnahme
einzureichen oder eine persönliche Anhörung zu verlangen. Der pflichtige
Ehemann ersuchte am 3. August 2009 um eine Nachfrist, um Einblick in die
Quittungsbüchlein zu erhalten, damit er "so schnell als möglich die
richtige Buchhaltung erstellen [könne], die für die Steuerrechnung gültig sein
[werde]." Hierauf gewährte das Steueramt am 5. August 2009 eine Frist
bis 21. September 2009, "um eine ordnungsgemässe und vollständige
Bilanz einzureichen. Ausgaben [seien] mittels rechtsgenüglichen Belegen zu
dokumentieren." Auf ein (am 5. Oktober 2009 eingegangenes) Gesuch hin
bewilligte das Steueramt "eine letzte, nicht erstreckbare Fristverlängerung"
bis 31. Oktober 2009. Die Pflichtigen liessen diese Frist ungenützt
verstreichen.
C.
Das kantonale Steueramt setzte mit Verfügung vom 5. November
2009 nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 in
Verbindung mit 162 Abs. 3 StG eine Nachsteuer von Fr. … (samt Zins)
fest. Es ging dabei von einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem
steuerbaren Vermögen von 0.- aus.
Auf die hiergegen erhobene Einsprache der
Pflichtigen vom 3. Dezember 2009, mit der sie im Wesentlichen sinngemäss eine unrichtige Ermessenseinschätzung geltend machten und verschiedene
Unterlagen einreichten, trat das Steueramt mit Entscheid vom 4. Januar
2009 nicht ein. Es erwog, die mit der Einsprache eingereichten Aufstellungen
genügten den Anforderungen an eine ordnungsgemässe
Buchhaltung nicht, weshalb aufgrund fehlender Substanziierung auf die
Einsprache nicht einzutreten sei.
Erwägungen
II.
Der Einzelrichter
des Verwaltungsgerichts hiess den Rekurs der Pflichtigen am 18. August
2010.
teilweise gut, soweit er darauf eintrat, und wies die Sache zum Neuentscheid
im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurück (SR.2010.00001). Er
erwog, dieses habe mit der Nachsteuerverfügung gegen die Begründungspflicht verstossen und damit den in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz des
rechtlichen Gehörs verletzt. Dadurch habe es selber eine zureichende
Einsprachebegründung verhindert. Aus diesem Grund sei es zu Unrecht auf die Einsprache
der Pflichtigen wegen ungenügender Substanziierung nicht eingetreten, weshalb
die Sache ins Nachsteuerverfahren zurückzuweisen sei.
III.
Das kantonale
Steueramt auferlegte im zweiten Rechtsgang mit einlässlich begründeter
Verfügung vom 8. Oktober 2010 den Pflichtigen erneut für die Staats- und
Gemeindesteuern 2007 – ausgehend von einem nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 in
Verbindung mit 162 Abs. 3 StG geschätzten steuerbaren Einkommen von
Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von 0.- – eine Nachsteuer von Fr. … (samt Zins).
Mit Einsprache vom
22.
November 2010 bemängelten die Pflichtigen, die "Steuerrechnung"
weise "einige Lücken" auf, da "vor allem die 'Gewinnschätzung'
und der 'geschätzte Aufwand' nicht korrekt berechnet" worden seien. Die
"Steuerrechnung" sei auf der Basis der beigelegten "Ertrags- und
Aufwandaufstellungen" mit den genauen und detaillierten Buchungen per
2007, der Erfolgsrechnung/Bilanz 2007 sowie allen Quittungskopien nochmals zu
berechnen.
Das kantonale
Steueramt trat auf die Einsprache am 29. November 2010 "aufgrund fehlender
Substanziierung" nicht ein. Es erwog, die eingereichten Buchhaltungsunterlagen
erfüllten "die Anforderung an eine substanziierte und vollständige
Sachdarstellung, abgebildet in einer korrekt geführten Buchhaltung, in keiner
Weise".
IV.
Mit Rekurs vom 31. Dezember
2010.
beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei von
der Auferlegung einer Nachsteuer abzusehen.
Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des Rekurses.
Ausserdem verlangte es die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Richtet sich ein Rekurs
gegen einen Entscheid, womit das kantonale Steueramt einen
Nichteintretensentscheid gefällt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich
überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an
Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender, materiellrechtlicher Entscheid ist
dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152; vgl. BGr, 26. Mai 2004,
2A.495/2003, E. 1.3).
Auf den Rekurs ist deshalb insoweit nicht einzutreten,
als die Pflichtigen die Prüfung der Nachbesteuerung nach pflichtgemässem
Ermessen und der Höhe der auferlegten Nachsteuer beantragen.
2.
2.1
Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder
unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die
Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 Abs. 1 StG die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer
eingefordert.
Ein Nachsteuerverfahren kann auch durchgeführt werden, wenn
das kantonale Steueramt gestützt auf § 139 Abs. 2 StG eine
Ermessenseinschätzung vorgenommen hat, diese aber zu tief ausgefallen ist. Denn
dem Steuerpflichtigen kann zugemutet werden, gegen eine zu tiefe
Ermessenseinschätzung Einsprache zu erheben (VGr, 2. November 2009,
SR.2009.00005, E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich
2006, § 139 N. 94).
2.2
2.2.1
Der Steuerpflichtige muss auch im Nachsteuerverfahren gemäss § 135 Abs. 1
in Verbindung mit 162 Abs. 3 StG alles tun, um eine vollständige und
richtige Einschätzung zu ermöglichen. Er muss insbesondere nach § 135 Abs. 2
StG auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich
Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie
Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. Nach dem Obligationenrecht nicht
zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtete Selbständigerwerbende können die
in § 134 Abs. 2 StG vorgeschriebene Pflicht, namentlich Aufstellungen
über das Geschäftseinkommen und -vermögen, naturgemäss nur gehörig erfüllen,
wenn sie hierüber Aufzeichnungen gemacht haben. Auf diese Weise verankert das
Steuergesetz eine allgemeine steuerrechtliche Aufzeichnungspflicht.
Aufzeichnungen sind chronologisch fortlaufend geführte Aufschriebe des
Steuerpflichtigen über Geschäftsvorfälle, welche zeitnah, d.h. zeitlich
unmittelbar nach ihrer Verwirklichung und damit aktuell, festgehalten werden
(Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich
2008, § 16 Rz. 36, auch zum Folgenden). Dabei sind jene Aufzeichnungen
erforderlich, mit denen sich auf hinreichende Art die Vermögenslage und der
Ertrag darstellen lassen, sodass der Steuerpflichtige seiner Obliegenheit zur
vollständigen und wahrheitsgetreuen Deklaration und die Einschätzungsbehörde
ihrer Prüfungspflicht nachkommen können (BGr, 13. Dezember 2003, StR 59
[2004] 102 E. 4).
Hat der Steuerpflichtige
trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die
Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden,
setzt das kantonale Steueramt die Nachsteuer nach pflichtgemässem Ermessen fest
(§ 139 Abs. 2 in Verbindung mit 162 Abs. 3 StG).
2.2.2
Das kantonale Steueramt hat die Pflichtigen mit Auflage vom 7. bzw. 25. Mai
2009.
aufgefordert, Aufstellungen über die Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit im Jahr 2007 (inkl. Belege wie Buchhaltungsauszüge, Abrechnungen
Sozialversicherungsbeiträge) sowie den Wertschriftenertrag im Jahr 2007 (inkl.
Belege), einen Steuerausweis der bezogenen Arbeitslosentaggelder im Jahr 2007
des Ehemannes, Angaben über weitere Einkünfte im Jahr 2007 (z.B. auch aus unverteilter
Erbschaft, inkl. Belege) sowie Aufstellungen ihres beweglichen Vermögens (Wertschriften,
Guthaben, Motorfahrzeuge, Bargeld, Rückkaufswert von Versicherungen usw.; inkl.
Belege) und des unbeweglichen Vermögens per 31. Dezember 2007 einzureichen.
Da die Pflichtigen dieser Aufforderung trotz Mahnung vom
25.
Juni bzw. 5. August 2009 nicht nachgekommen sind und damit die
ihnen obliegenden Verfahrenspflichten nicht erfüllt haben, sind die
Steuerfaktoren und damit die ihnen aufzuerlegende Nachsteuer zu Recht gestützt
auf § 139 Abs. 2 StG nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt
worden.
2.3
2.3.1
Eine Ermessenseinschätzung kann laut § 140 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG nur wegen offensichtlicher
Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss
allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
Die vom Gesetz geforderte Begründung der Einsprache gegen
eine Ermessenseinschätzung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren
Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (BGr, 30. Januar 2009,
2C_441/2008, E. 2.4; BGE 123 II 552 E. 4c).
2.3.2
Mit Blick auf die Eintretensfrage dürfen keine allzu hohen Anforderungen an
die Begründung gestellt werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was
der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt und auf welche
tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen er sich dabei stützt. Der
Einsprecher muss sich mit anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung
sachbezogen befassen. Das bedeutet, dass die Begründung so ausgestaltet sein
muss, dass die vom Steuerpflichtigen verfochtene Einschätzung im Einzelnen nachvollzogen
und – soweit möglich – beweismässig überprüft werden kann. Genügt die
Einsprache diesen Erfordernissen nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen
allgemeiner Art oder ist sonst wie nicht erkennbar, worauf der Einsprecher
hinaus will, ist auf die Einsprache nicht einzutreten (vgl. VGr, 3. September
2008, SB.2008.00053, E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher wegen
der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise nach Ermessen
eingeschätzt worden ist und auch mit der Einsprache seiner Deklarationspflicht
nicht nachkommt, ist nicht einzutreten (BGr, 2. Juli 2008, 2C_620 und
621/2007, E. 2.1; BGr, 4. Juli 2005, StR 60 [2005] 973, E. 5.2).
Das gilt indessen nur dann, wenn es wegen der nicht nachgereichten Deklaration
an der notwendigen Begründung der Einsprache fehlt. Das Nachbringen der
Steuererklärung oder allgemein das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung
ist für sich betrachtet keine Gültigkeitsvoraussetzung.
Die Anfechtung einer Ermessenseinschätzung muss auch dann
möglich sein, wenn der Steuerpflichtige aus besonderen Gründen nicht in der
Lage ist, eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Ob die
Einschätzung offensichtlich unrichtig und abzuändern ist, bildet nämlich eine
Frage der materiellen Beurteilung (BGr, 4. Juli 2005, StR 60 [2005] 973,
E. 6; VGr, 3. September 2008, SB.2008.00053, E. 2.2.1; vgl.
Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel etc. 2008, Art. 132
DBG N. 35a).
2.3.3
Die Begründung der Einsprache der
Pflichtigen vom 22. November 2010 genügt den gesetzlichen Anforderungen
nicht. Da diese wegen Nichteinreichens der Steuererklärung bereits im
ordentlichen Einschätzungsverfahren nach pflichtgemässem Ermessen
im Sinn von § 139 Abs. 2 StG eingeschätzt worden sind und auch im
Nachsteuerverfahren keine Steuererklärung nachgebracht haben, kann nicht
nachvollzogen werden, welche Einschätzung die Pflichtigen verfechten bzw. aus
welchen Einkommens- und Vermögensbestandteilen sich diese zusammensetzen soll.
Ihre Rüge, die im Nachsteuerverfahren getroffene Ermessenseinschätzung weise
"einige Lücken" auf, da "vor allem die 'Gewinnschätzung' und der
'geschätzte Aufwand' nicht korrekt berechnet" worden seien, erweist sich
deshalb trotz der eingereichten "Ertrags- und Aufwandaufstellungen" letztlich
als Beanstandung allgemeiner Art.
Das kantonale Steueramt ist somit zu Recht
auf die Einsprache der Pflichtigen nicht eingetreten.
3.
Aus diesen Gründen ist der Rekurs abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten
den Rekurrierenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 und § 162 Abs. 3 StG). Dem Beschwerdegegner steht die
geforderte Parteientschädigung nicht zu, da ihm keine besonderen Umtriebe entstanden
sind (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 162 Abs. 3
StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Rekurrierenden je
zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…