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Entscheid

SR.2011.00010

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2011.00010

21. September 2011Deutsch9 min

(URT.2011.13569)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 30. Mai 2011 verfügte das Steueramt der Stadt

Zürich durch A die Sicherstellung von Fr. … nebst 4,5 % Zins auf

Fr. … seit 1. Mai 2011 zur Deckung der definitiv festgesetzten

Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis 2006 sowie von Fr. … zur Deckung der

mutmasslichen Verfahrens- und Zwangsvollstreckungskosten. Diese Massnahme wurde

mit einer Gefährdung der Steuerforderung begründet, da gegenüber dem

Pflichtigen Konkursverlustscheine bestünden und er sich per 31. Januar

2011 – unter Auszahlung seines Vorsorgeguthabens – zunächst aus der Schweiz

abgemeldet, diese Abmeldung kurz darauf indessen rückgängig gemacht habe und

seither wieder an seiner früheren Adresse wohnhaft sei.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 7. Juni 2011 beantragte A dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

In seiner Rekursantwort vom 22. Juni 2011 schloss das

Steueramt der Stadt Zürich auf Abweisung des Rekurses, soweit darauf

eingetreten werden könne. Ausserdem beantragte es eine Parteientschädigung.

Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels reichte der

Rekurrent am 12. August 2011 eine Replik und die Stadt Zürich am 30. August

2011.

eine Duplik ein, wobei beide Parteien an ihrem Standpunkt festhielten. Am

6.

September 2011 reichte der Rekurrent ein weiteres Schreiben betreffend

die Duplik ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Hat der

Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung

der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder

das kantonale Steueramt nach § 181 Abs. 1 des Steuergesetzes des

Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG) – selbst vor der rechtskräftigen

Einschätzung – die Sicherstellung des (mutmasslich) geschuldeten Steuerbetrags

verlangen. Darüber hinaus können auch allfällige Verzugszinsen sowie die Kosten

der Vollstreckung der Steuerforderung sichergestellt werden (RB 2001 Nr. 97

= ZStP 2002, 213).

1.2

Der

Sicherstellungsgrund der Steuergefährdung ist – wie derjenige von Art. 169

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember

1990.

(DBG) – offenkundig dem Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889

(SchKG) nachgebildet, geht aber aufgrund des allgemein gehaltenen

Gesetzestextes von § 181 Abs. 1 StG darüber hinaus (RB 2001

Nr. 98, auch zum Folgenden). Das Gesetz verlangt seinem Wortlaut nach zwar

kein bestimmtes steuergefährdendes Verhalten des Steuerschuldners, weshalb es

genügt, wenn die Bezahlung der Steuerschuld objektiv gefährdet erscheint (Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum

harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 181 StG

N. 9). Ob eine objektive Gefährdung des Steueranspruchs besteht, beurteilt

sich nach den gesamten Umständen. Diese wiederum werden sich in der Regel in

einem auf Erschwerung oder Vereitelung der Zwangsvollstreckung hindeutenden

Verhalten des Steuerpflichtigen manifestieren. Dazu gehören etwa die Vorbereitung

zur Abreise ins Ausland, Fluchtgefahr, die Verminderung des Vermögens durch

verschwenderische Lebensführung oder umfassende Schenkungen sowie das

Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten (vgl. Richner et al., § 181

StG N. 10 ff.; Hans Frey, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 169

DBG N. 11 ff.; vgl. auch RB 2001 Nr. 98). Da die geforderte

Gefährdung der Steuerforderung nicht erst beim Risiko von deren endgültiger

Vereitelung, sondern bereits dann gegeben ist, wenn deren Erfüllung als

wesentlich erschwert erscheint, kommt der leichten Verwert- und

Verschiebbarkeit des vorhandenen Vermögens bei der Beurteilung der Gefahr, dass

der Steuerpflichtige sich seiner Steuerpflicht entzieht, erhebliche Bedeutung

zu (statt vieler BGr, 9. Januar 2007,2A.237/2006, E. 2.2). Weitere

Umstände, die auf eine Steuergefährdung schliessen lassen, können das Bestehen

von Verlustscheinen sowie erheblichen unbeglichenen Verbindlichkeiten, das

Bestehen von Verbindlichkeiten in einem im Verhältnis zu den Mitteln

bedrohlichen Ausmass, das unkooperative, hinauszögernde Verhalten des

Schuldners sowie andere laufende Betreibungsverfahren sein (BGr, 9. Januar

2007,2A.237/2006, E. 3; Richner et al., § 181 StG N. 11 ff.).

1.3

Bei der

Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht

auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (RB 2001

Nr. 98). Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl

auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen der

Gefährdung der Steuerforderung bzw. eines ausländischen Wohnsitzes (BGr, 27. Oktober

1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 8, E. 2).

2.

2.1

Unbestritten

ist, dass gegen den Pflichtigen ein Konkursverlustschein vorliegt, der eine

Forderung von Fr. … zugunsten des Steueramts der Stadt Zürich ausweist. Weiter

bestreitet der Pflichtige weder Höhe noch Bestand des von der

Sicherstellungsverfügung betroffenen Umfangs der Steuerforderungen, welchen das

Steueramt im Übrigen – unter Einbezug eines zu berücksichtigenden geringfügigen

Fehlers in der Zinsberechnung – ausgewiesen hat. Ebenso wenig bestreitet der

Pflichtige, dass er sich per 31. Januar 2011 aus der Schweiz abgemeldet

hat, sich am 28. Januar 2011 sein Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von

Fr. … (Fr. … abzgl. Quellensteuer) bei der Zürcher Kantonalbank

infolge definitiven Verlassens der Schweiz hat auszahlen lassen und vier Tage

später im Stadthaus Zürich erklärt hat, sich erneut anzumelden, nachdem er aus

Thailand zurückgekehrt sei. Ob seine vorgängige Abmeldung nur vorgetäuscht

gewesen sei, um sich die Kapitalleistung auszahlen zu lassen, kann offenbleiben.

Jedenfalls erscheint das Vorgehen des Pflichtigen zweifelhaft, ist doch seine

Ausreise bisher nach eigener Angabe lediglich aufgrund des äusseren Umstands

fehlender finanzieller Grundlagen gescheitert. Somit kann nach wie vor von

einer Vorbereitung zur Abreise ins Ausland ausgegangen werden. Überdies hat der

Pflichtige sein Vorsorgeguthaben als angeblich einzig verbleibender Vermögenswert

in rechtlich fragwürdiger Weise in eine leicht verwert- und verschiebbare Form

gebracht, womit der Gefahr, dass er sich seiner Steuerpflicht entzieht,

erhebliche Bedeutung zukommt. Ferner bezieht der Pflichtige in irreführender

Art und Weise trotz dieser beträchtlichen Summe an neu erhaltenen flüssigen

Mitteln weiterhin Sozialhilfe. Hinzu kommt sein ungebührliches Verhalten, mit

welchem er sich – ohne objektiv ersichtlichen Grund – der Begleichung der

offenen Steuerforderungen hartnäckig widersetzt.

2.2

Die

Einwände, die der Pflichtige gegen die Sicherstellung geltend macht, sind nicht

stichhaltig, soweit sie nicht ohnehin an der Sache vorbeizielen. Das Steueramt

hat zutreffend eingewendet, dass eine Selbstverwaltung des Freizügigkeitsguthabens

gesetzlich nicht vorgesehen ist, eine Barauszahlung damit Bestandteil des frei

verfügbaren Vermögens des Berechtigten bildet und folglich auch unbeschränkt

pfändbar ist (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember

1993.

über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz; FZG]; BGE 118 III 18, 20 f.; 117

III 20, 23 ff.). Trotz des weiteren Verweilens in der Schweiz ist sodann

nicht ersichtlich, dass der Pflichtige dieses Vermögen in irgendeiner Form

wieder zum Zweck der Vorsorge eingesetzt hätte, woraus der Schluss gezogen

werden darf, dass er sich diese Mittel zur Befriedigung seiner eigenen

laufenden Bedürfnisse zur Verfügung halten will. Gleichzeitig stützt dies die

Annahme, dass er sich eine Abreise ins Ausland weiterhin offenhalten will.

Schliesslich ist unklar, was der Pflichtige damit meint, die Steuern nicht

begünstigen zu können. Jedenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern eine rechtlich

bedeutsame Begünstigung bzw. Bevorzugung von Gläubigern vorliegen sollte.

Ob seine Eingabe vom 6. September 2011 überhaupt noch zu

berücksichtigen oder aber aus dem Recht zu weisen wäre, kann offengelassen

werden (vgl. VGr, 24. August 2005, RG.2004.0001, E. 5), da sie die

vorstehenden Erwägungen nicht zu erschüttern, sondern im Gegenteil noch zu

bestätigen vermag.

2.3

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt

deshalb nicht vor, weil eine Sicherstellungsverfügung keiner vorgängigen

Ankündigung bedarf. Im Gegenteil würde dies den Zweck einer solchen Massnahme

untergraben, indem der Pflichtige die entsprechenden Vermögenswerte dem

staatlichen Zugriff entziehen könnte, wie es bereits das Steueramt zutreffend

ausgeführt hat. Die mutmasslich geschätzten Kosten für das Sicherstellungs-

sowie der allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren sind schliesslich nicht zu

beanstanden, zumal dies praxisgemäss vorgesehen ist und deren Höhe auch nicht

substanziiert gerügt wird.

2.4

Die

infrage stehende Sicherstellungsverfügung ist unter Würdigung aller Umstände zu

Recht erlassen worden und folglich zu bestätigen, wobei die sicherzustellende

Steuerforderung zufolge eines Fehlers in der Zinsberechnung seitens der

Rekursgegnerschaft auf Fr. … herabzusetzen ist.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung des Rekurses.

3.

3.1

Sowohl die

Schlussbemerkung des Pflichtigen in der Replik als auch sein Ausdruck in der

aktenkundigen E-Mail vom 3. Juni 2011, welche beide an den Verfasser der

Sicherstellungsverfügung gerichtet sind, geben ferner Anlass, den Pflichtigen

zum gegenüber staatlichen Behörden gebotenen Verhalten zu ermahnen: Unter

Hinweis auf mögliche (verwaltungs-)strafrechtliche Folgen (vgl. das Gesetz

betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 sowie das

Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB]; StE 1990 B

101.1

Nr. 4) sind solche Äusserungen inskünftig zu unterlassen, da sie den

gebührenden Anstand missachten.

4.

Der Rekurrent obsiegt lediglich in einem

zu vernachlässigenden Umfang in Form der geringfügigen Herabsetzung des

sicherzustellenden Betrags. Hinsichtlich der hier zu entscheidenden Rechtsfrage

obsiegt die Rekursgegnerschaft hingegen vollständig, weshalb die Gerichtskosten

vollumfänglich dem Rekurrenten aufzuerlegen sind (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 181 Abs. 3 StG) und dieser eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen hat, da sich sein Begehren als offensichtlich

unbegründet erweist (§ 17 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und 181 Abs. 3

StG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Der

Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der sicherzustellende Betrag zur Deckung

der geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis 2006 wird auf Fr. … herabgesetzt

nebst 4,5 % Zins auf Fr. … seit 1. Mai 2011. Im Übrigen wird der

Rekurs abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.

4.

Der

Rekurrent wird verpflichtet, der Rekursgegnerschaft eine Parteientschädigung

von Fr. 300.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…