SR.2011.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2011.00016
18. April 2012Deutsch11 min
(URT.2012.14841)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SR.2011.00016
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. April 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nachsteuer
(Direkte Bundessteuer 2000‑2008),
hat
sich ergeben:
I.
Die Eheleute A und B sind Eigentümer eines
Einfamilienhauses in D, das in zwei Wohnungen unterteilt ist. Eine Wohnung
benutzen sie selber, während sie die Wohnung im Attikageschoss für
Fr. 84'000.- pro Jahr vermieten. Weil sie in ihren Steuererklärungen
lediglich den Eigenmietwert deklariert hatten, auferlegte ihnen das kantonale
Steueramt am 25. Mai 2011 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … für
die direkte Bundessteuer 2000–2008. Die hiergegen erhobene Einsprache hiess es
am 25. Juli 2011 teilweise gut und reduzierte die Nachsteuer (samt Zins)
auf Fr. ….
II.
Mit Beschwerde vom 30. August 2011 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, der Einspracheentscheid sei
aufzuheben, eventualiter sei die Nachsteuer zu reduzieren. In prozessualer
Hinsicht beantragten sie, es sei das Verfahren bis zum Entscheid im
Nachsteuerverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern zu sistieren.
Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der
Beschwerde. Zudem beantragte es eine Parteientschädigung. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die
Parteien
an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 14 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer ist für Beschwerden gegen
Entscheide über Nachsteuern und Bussen sowie Steuererlass allein das
Verwaltungsgericht zuständig. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich
deshalb entgegen der Auffassung der Pflichtigen nicht um eine Sprungbeschwerde.
1.2 Die
Pflichtigen verlangen die Sistierung des Verfahrens, bis der Entscheid im
parallel laufenden Nachsteuerverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern
(Verfahren SR.2011.00015) ergangen ist. Nachdem dieses Verfahren mit Entscheid
heutigen Datums erledigt worden ist, erweist sich der Sistierungsantrag als
gegenstandslos (vgl. BGr, 29. Mai 2009,2C_677/2008, E. 2). Im
Übrigen handelt es sich um zwei völlig voneinander unabhängige Verfahren, weshalb
eine Sistierung bereits aus diesem Grund ausser Betracht gefallen wäre (vgl.
BGr, 24. März 2003,2A.500/2002, E. 1.3).
2.
2.1 Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder
unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die
Steuerbehörde zurückzuführen, so wird laut Art. 151 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die nicht erhobene
Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der
Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung
vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung
anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung
ungenügend war (Abs. 2).
2.2 Die
Nachsteuererhebung ist, sofern kein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde
vorliegt, nur dann zulässig, wenn der Steuerausfall darauf zurückzuführen ist,
dass der Steuerpflichtige – schuldhaft oder schuldlos – seine in
Art. 124 ff. DBG geregelten Pflichten zu Deklaration und Beweis
rechtserheblicher Tatsachen verletzt hat und deswegen von der Steuerbehörde
nicht oder ungenügend veranlagt worden ist. Irrtum der Steuerbehörde über den
Sachverhalt
rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche Rechtsanwendung können nicht zu
einer Nachsteuererhebung führen, denn dies verstiesse gegen das in Art. 9
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankerte Gebot von Treu und
Glauben. Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen vielmehr neue Tatsachen oder
Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflichtigen als objektiv
gesetzwidrig erscheinen lassen (vgl. VGr, 21. September 2011, StE 2012 B
97.41 Nr. 24, E. 2.2; VGr, 3. März 2004, StE 2005 B 97.41
Nr. 16, E. 2.1, auch zum Folgenden).
2.3 Massgebend
für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund
neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im
Zeitpunkt der Veranlagung. Tatsachen, die damals aus den Akten nicht
ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei
besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese braucht sich zwar nicht
auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer Angaben des
Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne Verletzung ihrer
Untersuchungspflicht tun. Nur wenn die Behörde einen als erheblich erkennbaren,
aber offensichtlich noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt nicht weiter
geklärt und damit ihre Untersuchungspflicht in grober Weise missachtet hat,
sind die betreffenden nachträglich festgestellten Tatsachen nicht neu
(RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7, mit Hinweisen).
3.
3.1 Die
Pflichtigen haben in ihrer Steuererklärung 1999 den Eigenmietwert ihres Einfamilienhauses
deklariert, obwohl sie lediglich eine Wohnung selber genutzt und die andere
Wohnung für Fr. 7'000.- pro Monat vermietet haben. Sie haben indessen
darauf hingewiesen, dass das Haus teilweise vermietet sei. Dieses Vorgehen
haben sie aufgrund einer offenbar falschen telefonischen Auskunft des
Steueramts der Gemeinde D gewählt. In den Steuererklärungen 2000–2002 haben sie
wiederum den Eigenmietwert deklariert, aber auf einen Hinweis bezüglich Teilvermietung
der Wohnung verzichtet. Sie haben stattdessen die Ziffern 180 und 181 der
Steuererklärung (Eigenmietwert und Mietzinsen) mit einer Klammer
zusammengefasst. Ab Steuerperiode 2003 haben sie sich nur noch darauf beschränkt,
den Eigenmietwert zu deklarieren. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass
die Pflichtigen den Mietzins zu Unrecht nicht deklariert haben und sie deshalb
in den streitigen Steuerjahren 2000–2008 zu tief besteuert worden sind. Streitig
ist dagegen, ob bezüglich des nicht deklarierten Mietzinses eine neue Tatsache
vorliegt, die zur Nachbesteuerung berechtigt.
3.2 Vorab ist
festzuhalten, dass die meisten der mit zahlreichen Zitaten versehenen Ausführungen
der Pflichtigen an der Sache vorbeigehen. Es ist unbestritten, dass die Steuerbehörden
in der Steuerperiode 1999 Kenntnis von der Teilvermietung der Liegenschaft hatten,
weshalb eine Nachbesteuerung für das Jahr 1999 bereits aus diesem Grund ausser
Betracht gefallen wäre. Vorliegend geht es indessen nicht um die Steuerperiode
1999, sondern um die darauf folgenden Perioden. So ist die Frage, ob die
Mitarbeiterin des Steueramts D das Telefongespräch hätte protokollieren müssen,
unmassgeblich, weil sich das Gespräch bezüglich der Steuerperiode 1999 ereignet
hat und ein entsprechendes Protokoll somit zu den Steuerakten 1999 gelegt
worden wäre. In den Steuerakten 1999 findet sich der Hinweis auf die
Teilvermietung der Liegenschaft indessen bereits in der Steuererklärung der
Pflichtigen. Weiter zitieren die Pflichtigen eine Literaturstelle, wonach keine
neue Tatsache bezüglich nicht deklarierter Mietzinsen vorliege, wenn die
Liegenschaft bei den Steuerbehörden als "vermietet" registriert sei,
ohne allerdings auch nur zu behaupten, dass es sich mit ihrer Liegenschaft so
verhalten habe. Den Steuerbehörden kann auch nicht vorgeworfen werden, sie
hätten bereits deshalb um die Teilvermietung der streitigen Liegenschaft wissen
müssen, nur weil die Pflichtigen und der Mieter offenbar bekannte Dorfpersönlichkeiten
sind. Zuletzt können sich die Pflichtigen weder bezüglich des Telefongesprächs
noch bezüglich des Umstands, dass die Steuerbehörden die fehlerhafte
Deklaration im Jahr 1999 akzeptiert haben, mangels nicht wieder rückgängig zu
machender Dispositionen auf den Vertrauensschutz berufen. Zu prüfen bleibt
damit, ob die Steuerbehörden im Steuerjahr 2000 und den nachfolgenden Jahren
verpflichtet gewesen wären, die Steuerakten 1999 – die den Hinweis auf die
Teilvermietung der Wohnung enthalten haben – beizuziehen.
3.3
3.3.1
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, für jede Steuerperiode das amtliche
Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen,
persönlich zu unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss
der zuständigen Behörde einzureichen (Art. 124 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 209 Abs. 1 DBG). Folglich muss der Steuerpflichtige in jeder
Steuerperiode eine vollständige Steuererklärung einreichen, unabhängig davon,
ob sich seine Verhältnisse geändert haben oder nicht. Er kann sich nicht darauf
beschränken, lediglich die Abweichungen zum Vorjahr zu deklarieren, auch wenn
die Steuerbehörden mit den Vorjahresakten imstande wären, die Steuererklärung
korrekt zu ergänzen. Deshalb können sich die Steuerbehörden darauf verlassen,
dass die Steuererklärung der aktuellen Steuerperiode vollständig ist. Sie sind
nicht verpflichtet, in den Akten früherer Steuerperioden nach möglichen
relevanten Tatsachen zu forschen, deren Deklaration der Steuerpflichtige in der
aktuellen Steuererklärung unterlassen hat. Andernfalls wäre das Veranlagungsverfahren
als Massenverfahren nicht innert nützlicher Frist zu bewältigen. Zwar dürfte es
dem Regelfall entsprechen, dass bei der Veranlagung die Steuererklärung des
Vorjahres herangezogen wird; der Vergleich dürfte sich aber lediglich auf den Vermögensstand
zur Ermittlung der Vermögensentwicklung beschränken (vgl. VGr GR,
13. April 2010, A 09 69, E. 1b). Damit können sich die Steuerbehörden
auf die Überprüfung der Steuererklärung und Beilagen der aktuellen
Steuerperiode beschränken. Aus diesem Grund gelten Tatsachen, die sich aus den
Akten der aktuellen Steuerperiode nicht ergeben, welche die Steuerbehörden aber
bei Konsultation der Akten früherer Perioden in Erfahrung hätten bringen
können, als neu (so bereits VGr, 27. Oktober 2010, SR.2010.00011,
E. 1.4, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert).
3.3.2
Aufgrund der Verpflichtung, für jede Steuerperiode eine vollständige
Steuererklärung einzureichen, hätten die Pflichtigen auch in den
Steuererklärungen 2000–2008 auf die teilweise Vermietung der Liegenschaft hinweisen
oder zumindest auf die Steuererklärung 1999 verweisen müssen. Die von ihnen
gesetzte, kaum sichtbare Klammer in den Steuererklärungen 2000–2002 hat diesen
Anforderungen nicht genügt. Zwar hätte das kantonale Steueramt bei der
Veranlagung 2000 bei einem detaillierten Vergleich mit der Vorjahresakten
bemerken müssen, dass die Liegenschaft teilweise vermietet ist, doch ist es zu
diesem Vergleich nicht verpflichtet gewesen. Die gegenteilige Auffassung in der
von den Pflichtigen zitierten Literaturstelle (Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
2. A., Zürich 2006, § 160 N. 26 f.) wird damit ausdrücklich
verworfen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es sich aufgrund
besonderer Hinweise oder Verdachtsmomente aufgedrängt hätte, die Vorjahresakten
beizuziehen; das solche im Veranlagungsverfahren 2000 bestanden haben, ist
indessen nicht ersichtlich. Unbehelflich ist auch der Verweis auf einen
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 1985 (StE 1986 B 97.41
Nr. 3). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Entscheid lediglich erwogen,
dass die Steuerbehörden grundsätzlich nicht verpflichtet seien, die Akten
weiterer Steuerpflichtiger beizuziehen – namentlich die Steuerakten einer
Aktiengesellschaft, die vom Steuerpflichtigen beherrscht wird.
3.4 Zusammenfassend
kann den Steuerbehörden nicht vorgeworfen werden, sie hätten in den
Steuerperioden 2000–2008 gewusst oder wissen müssen, dass die Liegenschaft der
Pflichtigen teilweise vermietet gewesen ist. Folglich sind die Voraussetzungen
für eine Nachbesteuerung gegeben.
4.
Im Eventualantrag wenden sich die Pflichtigen gegen die
Berechnung der Nachsteuer, weil das kantonale Steueramt nicht nur den nicht
deklarierten Mietzins, sondern überdies den Eigenmietwert des selbstbewohnten
Teils der Wohnung neu berechnet und nachbesteuert hat.
4.1 Die Festsetzung des Eigenmietwerts erfolgt
unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen
Nutzung der am Wohnsitz selbst bewohnten Liegenschaft (Art. 21 Abs. 2
DBG). In der Praxis gilt – vorbehältlich abweichender Regelungen durch die
zuständigen Bundesbehörden – der nach kantonalem Recht festgesetzte Eigenmietwert. Gemäss § 21 Abs. 2 des Steuergesetzes vom
8. Juni 1997 erlässt der Regierungsrat die für die durchschnittlich
gleichmässige Bemessung des Eigenmietwerts selbst bewohnter Liegenschaften oder
Liegenschaftsteile notwendigen Dienstanweisungen. Dabei kann eine schematische,
formelmässige Bewertung der Eigenmietwerte vorgesehen werden. Mit der
Möglichkeit einer formelmässigen Bewertung soll verhindert werden, dass jede
selbst bewohnte Liegenschaft für jede Steuerperiode individuell geschätzt
werden müsste, was angesichts der grossen Zahl der zu
bewertenden Objekte und der beschränkten personellen Ressourcen der
Steuerverwaltung im Kanton Zürich von vornherein nicht möglich wäre (vgl. VGr,
31. Oktober 1995, StE 1996 A 21.11 Nr. 39 = ZStP 1995, 305 ff.,
E. 3b). Kommt der Formelwert auf unter 60 % des Marktmietwerts zu
liegen, so ist der Eigenmietwert auf der verfassungsrechtlich zulässigen
Untergrenze von 60 % des Marktmietwerts festzusetzen (vgl. VGr,
18. November 2009, SB.2009.00033, E. 2.2, mit Hinweisen).
4.2 Wären die
Pflichtigen ihrer Deklarationspflicht nachgekommen, hätten die Steuerbehörden
in den Veranlagungsverfahren 2000–2008 bemerkt, dass der formelmässig festgelegte
Eigenmietwert in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Marktmietwert gestanden
hat. Dementsprechend hätten sie den Eigenmietwert für den selbstbewohnten Teil
praxisgemäss auf 60 % des Marktmietwerts angehoben. Das kantonale
Steueramt hat demnach zu Recht nicht nur die nicht deklarierten Mietzinsen,
sondern auch den zu tief deklarierten Eigenmietwert nachbesteuert.
5.
Zusammenfassend liegt mit der Nichtdeklaration des Mietzinses
in den Steuererklärungen 2000–2008 eine neue Tatsache vor, die zur
Nachbesteuerung berechtigt, und hat das kantonale Steueramt die Nachsteuer
korrekt berechnet.
Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu
(Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und
Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine solche ist auch dem kantonalen Steueramt
nicht zuzusprechen, nachdem nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm durch das
vorliegende Verfahren besondere Umtriebe entstanden sind.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird als
gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 5'580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…