SR.2011.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2011.00019
9. Mai 2012Deutsch9 min
(URT.2012.14270)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SR.2011.00019
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. Mai 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch B AG,
Rekurrentin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegner,
betreffend
Nachsteuer
(Staats- und Gemeindesteuern 2002–2007),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A verkaufte im Jahr 2008 ein Bild von Giovanni Giacometti
für Fr. 2'000'000.-, das sie von ihrem verstorbenen Vater geerbt hatte.
In der Folge auferlegte ihr das kantonale Steueramt am 4. Juli 2011 eine
Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern
2002–2007, weil sie das Bild nicht als Vermögenswert deklariert hatte. Die
hiergegen erhobene Einsprache wies es am 22. August 2011 ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 26. September 2011 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, die Nachsteuerverfügung sei
aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Zudem verlangte sie die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des Rekurses
und verlangte ebenfalls eine Parteientschädigung.
Die Kammer erwägt:
1.
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die
der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht
unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist
eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder
Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die nicht erhobene Steuer samt Zins
als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen,
Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig
und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann
keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs. 2).
2.
Die Erhebung der Nachsteuer setzt voraus, dass der
Steuerpflichtige nicht oder zu tief besteuert worden ist. Die Pflichtige
bestreitet, dass eine Unterbesteuerung vorliegt, weil das Bild als steuerfreier
Hausrat zu qualifizieren sei.
2.1
Der
Vermögenssteuer unterliegt nach § 38 StG das gesamte Reinvermögen (Abs. 1).
Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert (Abs. 4).
Hausrat ist, was Wohnzwecken dient, sich im Haus befindet und zur üblichen
Einrichtung einer Wohnung gehört, also Gebrauchsgegenstände des Alltags wie
Möbel, Teppiche, Bilder, Kücheneinrichtung. Zum Hausrat zu rechnen sind auch
die persönlichen Effekten des Steuerpflichtigen und seiner Hausangehörigen wie
Kleider, Uhren, Schmuck. Gewisse Gegenstände – wie Bilder oder Schmuck – können
sowohl steuerfreier Hausrat als auch steuerbare Kapitalanlage sein.
Entscheidend ist, ob diese Vermögensgegenstände in erster Linie Wohnzwecken
bzw. dem persönlichen Gebrauch dienen oder ob der Kapitalanlagecharakter vorherrscht.
Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere auf die
Zweckbestimmung der Gegenstände, die konkrete Verwendungsart, die finanziellen
Verhältnisse des Steuerpflichtigen oder die Ausstattung des Hauses (vgl. RB
1979.
Nr. 39). Überschreitet der Verkehrswert des Alternativguts indessen
eine gewisse Höhe, gehört er ungeachtet der konkreten Nutzung und der
finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen nicht mehr zur üblichen
Einrichtung einer Wohnung und muss demnach als Vermögen versteuert werden.
2.2
Die Pflichtige hat das streitige Bild im Jahr 1984 aus dem
Nachlass ihres Vaters erhalten. Aktenkundig ist, dass sie es in den Jahren
1993–1996 für Fr. 150'000.- versichern lassen hat. Es kann davon
ausgegangen werden, dass die Versicherungssumme dem damaligen Verkehrswert des
Bildes entsprochen hat. Bereits dieser Wert sprengt das allgemein Übliche, das
einem Vermögenswert zukommt, der zur normalen Einrichtung einer Wohnung gehört.
Dass dies auch der Pflichtigen bewusst gewesen ist, zeigt sich darin, dass sie
das Bild nicht im Rahmen ihrer gewöhnlichen Hausratversicherung, sondern
separat versichert hat. Hinzu kommt, dass sich Kunstgegenstände gut als Kapitalanlage
eignen, indem sie wertbeständig sind bzw. nicht selten im Wert steigen, weshalb
der Kapitalanlagecharakter eher vorherrscht als etwa bei Kleidungsstücken, die
im Regelfall dem Hausrat zuzurechnen sind (vgl. etwa RB 1979 Nr. 39
betreffend Pelzmänteln). Folglich ist das Bild ungeachtet der konkreten Nutzung
durch die Pflichtige – sie will das Bild in ihrer Küche aufgehängt haben – als
steuerbares Vermögen zu qualifizieren.
3.
3.1
Die
Nachsteuererhebung ist, sofern kein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde
vorliegt, nur dann zulässig, wenn der Steuerausfall darauf zurückzuführen ist,
dass der Steuerpflichtige – schuldhaft oder schuldlos – seine in § 133 ff.
StG geregelten Pflichten zu Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsachen
verletzt hat und deswegen von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend
eingeschätzt worden ist. Ein Irrtum der Steuerbehörde über den
rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche Rechtsanwendung können nicht zu
einer Nachsteuererhebung führen, denn dies verstiesse gegen das in Art. 9
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankerte Gebot von Treu und
Glauben. Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen vielmehr neue Tatsachen oder
Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflichtigen als objektiv
gesetzwidrig erscheinen lassen (vgl. VGr, 21. September 2011, StE 2012 B
97.41
Nr. 24, E. 2.2; VGr, 3. März 2004, StE 2005 B 97.41 Nr. 16,
E. 2.1, auch zum Folgenden).
Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der
gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt
worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Einschätzung. Tatsachen, die
damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie
die Steuerbehörde bei besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese
braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer
Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne
Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun. Nur wenn die Behörde einen als
erheblich erkennbaren, aber offensichtlich noch unklaren oder unvollständigen
Sachverhalt nicht weiter geklärt und damit ihre Untersuchungspflicht in grober
Weise missachtet hat, sind die betreffenden nachträglich festgestellten
Tatsachen nicht neu (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7,
mit Hinweisen).
3.2
3.2.1
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, für jede Steuerperiode das amtliche
Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen,
persönlich zu unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss
der zuständigen Behörde einzureichen (§ 133 Abs. 2 in Verbindung mit § 49
Abs. 1 StG). Folglich muss der Steuerpflichtige in jeder Steuerperiode
eine vollständige Steuererklärung einreichen, unabhängig davon, ob sich seine
Verhältnisse geändert haben oder nicht. Er kann sich nicht darauf beschränken,
lediglich die Abweichungen zum Vorjahr zu deklarieren, auch wenn die
Steuerbehörden mit den Vorjahresakten imstande wären, die Steuererklärung
korrekt zu ergänzen. Deshalb können sich die Steuerbehörden darauf verlassen,
dass die Steuererklärung der aktuellen Steuerperiode vollständig ist. Sie sind
nicht verpflichtet, in den Akten früherer Steuerperioden nach möglichen
relevanten Tatsachen zu forschen, deren Deklaration der Steuerpflichtige in der
aktuellen Steuererklärung unterlassen hat. Andernfalls wäre das
Einschätzungsverfahren als Massenverfahren nicht innert nützlicher Frist zu bewältigen.
Die Steuerbehörden können sich deshalb auf die Überprüfung der Steuererklärung
und Beilagen der aktuellen Steuerperiode beschränken. Aus diesem Grund gelten
Tatsachen, die sich aus den Akten der aktuellen Steuerperiode nicht ergeben,
die die Steuerbehörden aber bei Konsultation der Akten früherer Perioden in
Erfahrung hätten bringen können, als neu (vgl. VGr, 18. April 2012,
SR.2011.00015, E. 2.3.1).
3.2.2
Die Pflichtige hat das Bild in ihren Steuererklärungen für die
Steuerperioden
2002–2007 unbestrittenermassen nicht deklariert, obwohl es zum steuerbaren
Vermögen gehört hat, und damit ihre Deklarationspflicht verletzt. Ob ihr
Eigentum am Bild anlässlich des Erbgangs im Jahr 1984 aktenkundig gewesen ist,
spielt keine Rolle, nachdem das kantonale Steueramt bei den Einschätzungen
2002–2007 nicht verpflichtet gewesen ist, die Akten früherer Steuerperioden
oder die damaligen Erbschaftssteuerakten beizuziehen. Damit liegt eine neue
Tatsache vor, die zur Nachbesteuerung berechtigt.
4.
Zuletzt wendet sich die Pflichtige gegen die Berechnung
der Nachsteuer. Sie bringt unter Hinweis auf die Entwicklung des Kunstmarktes
vor, das Bild habe erst kurz vor dem Verkauf eine Wertsteigerung erfahren. Das
kantonale Steueramt hat sich mit diesen Ausführungen nicht auseinandergesetzt,
sondern ist ohne weitere Begründung von einer über die streitigen Jahre
verteilten regelmässigen Wertsteigerung ausgegangen. Die allgemeine Lebenserfahrung
spricht indessen dagegen, dass Kunstgegenstände linear an Wert zunehmen; vielmehr
gibt es eigentliche Verkehrswertschübe und -schwankungen, etwa indem einem
Künstler der internationale Durchbruch gelingt. Folglich ist das kantonale
Steueramt zu Unrecht von einer linearen Wertsteigerung ausgegangen. Es hätte
den Wert des Bildes für jede nachbesteuerte Steuerperiode schätzen müssen,
notfalls mittels eines Sachverständigengutachtens. Die Sache ist deshalb zur
weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid zurückzuweisen.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die
Rekurrentin, soweit sie sich grundsätzlich gegen die Nachbesteuerung wehrt,
während das Verfahren bezüglich der Höhe der Nachsteuer offen ist. Es rechtfertigt
sich deshalb, die Gerichtskosten der Rekurrentin zu ¾ und
dem Rekursgegner zu ¼ aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG). Angesichts des überwiegenden
Unterliegens hat die Rekurrentin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in
Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG). Eine
solche ist auch dem kantonalen Steueramt nicht zuzusprechen, nachdem nicht
ersichtlich ist, inwieweit ihm das vorliegende Verfahren besondere Umtriebe
verursacht haben könnte.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Über
die Auferlegung von Verfahrenskosten hat das kantonale Steueramt im Neuentscheid
zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu ¾ der Rekurrentin und zu ¼ dem Rekursgegner auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an…