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Entscheid

SR.2011.00021

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2011.00021

14. März 2012Deutsch10 min

(URT.2012.14093)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die A GmbH

wurde für die Steuerjahre 2003 bis 2005 rechtskräftig eingeschätzt. Im Rahmen

einer für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 durchgeführten Bücherrevision wurden

erhebliche verdeckte Gewinnausschüttungen festgestellt. Als Folge davon hat das

kantonale Steueramt verschiedene als Geschäftsaufwand verbuchte Aufwendungen

nicht als Geschäftsaufwand zugelassen und entsprechend im Gewinn des

Unternehmens aufgerechnet. Dabei entstand die Vermutung, dass auch in den

vorgängigen Geschäftsperioden der Gewinn der A GmbH unvollständig verbucht und

deklariert worden war.

B. Gestützt auf

diese Umstände hat das kantonale Steueramt mit Schreiben vom 21. Januar

2010 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurde die

Pflichtige aufgefordert, die Geschäftsunterlagen der Steuerjahre 2003 bis 2005

nach Vorgaben des Bücherrevisors bereitzuhalten. Am 20. und 22. April

2010 wurde am Sitz des Vertreters der Pflichtigen die Revision durchgeführt, und

am 26. April 2010 fand in Anwesenheit des Vertreters die

Schlussbesprechung statt. Nach mehrmaligem Schriftverkehr wurden am

25. März 2011 in Anwesenheit des Vertreters der Pflichtigen, der

zuständigen Revisoren und der juristischen Sekretärin der Dienstabteilung

Spezialdienste im Rahmen einer Besprechung die Nachsteuergrundlagen

einvernehmlich festgelegt bis auf die vom kantonalen Steueramt nicht

akzeptierten Geschäftsaufwendungen betreffend die "Bootskosten".

C. Mit Verfügung

vom 6. Juli 2011 setzte das kantonale Steueramt für die direkte Bundessteuer

2003–2005 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … fest. Das Bussenverfahren

betreffend die direkte Bundessteuer 2003–2007 wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss

des Nachsteuerverfahrens sistiert. Mit Entscheid vom 18. August 2011 wies

das kantonale Steueramt die dagegen erhobene Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 27. September 2011 liess die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, die Nachsteuerauflage betreffend

die Steuerjahre 2003–2005 sei insoweit herabzusetzen, als für 2004 neu ein

steuerbarer Reingewinn von Fr. … und für 2005 ein solcher von Fr. …

festzulegen sei; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Ausserdem beantragt sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der

Beschwerde und beantragt ebenfalls eine Parteientschädigung. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Ergibt

sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht

bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine

rechtskräfti­ge Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene

oder unvollständige Einschät­zung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen

die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut Art. 151 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.

1.2

Für das

Nachsteuerverfahren gelten kraft Art. 153 Abs. 3 DBG die Bestimmun­gen

über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs- und das Beschwerdeverfahren

sinnge­mäss.

2.

2.1

Daraus

folgt, dass der rechtskräftig eingeschätzte Steuerpflichtige auch im Nachsteu­erverfahren

an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und demzufolge die in den Be­stimmungen

von Art. 124 bis 126 DBG geregelten Verfahrenspflichten zu erfüllen, namentlich

also der Steuerbehörde Auskunft zu erteilen und Beweismittel vorzulegen hat.

Wie im Einschätzungsverfahren die Mitwirkungspflicht vom Vorliegen der

Steuerpflicht abhängt (vgl. Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A. Basel 2002, Art. 42

StHG N. 6), kann der Betroffene nur unter der Bedingung zur Mitwirkung

herangezogen werden, dass er der Nachsteuerpflicht unterliegt, d. h. das Vorliegen einer

neuen Tatsache erwiesen ist und gewichtige Indizien den Schluss auf eine

unrichtige Versteuerung zulassen (vgl. VGr, 26. Oktober 2005,

SR.2005.00015, E. 3.2).

2.2

Der Beweis

der ungenügenden Versteuerung ist im Sinn der allgemeinen Beweislastregel (vgl.

BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa)

grundsätzlich von der Steuerbehörde zu leisten, da sie die steuerbegründenden

und steuermehrenden Tatsachen nachweisen muss (RB 2003 Nr. 99 = ZStP 2003,

350). Die Anforderungen an die Vollständigkeit der Sachdarstellung der

Steuerbehörde dürfen dabei nicht überspannt werden, ist diese doch für die

Ermittlung der steuerbegründenden Tatsachen im Wesentlichen auf die Mitwirkung

des Steuerpflichtigen ange­wiesen (RB 1984 Nr. 28 = StE 1984 B

11.1

Nr. 2; BGr, 8. Februar 1991, ASA 60 [1991/92], 408 m. H.).

2.3

An der

Besprechung vom 25. März 2011 ist die geschäftsmässige Begründetheit der

anlässlich der Buchprüfung vorgenommenen Aufrechnungen diskutiert worden und die

Positionen Bussen und Privatanteil Fahrzeug vom Vertreter der Pflichtigen

anerkannt. Sodann ist für weitere Positionen (verschiedene Spesen, Aufwand für

Zigarren und Aufwände in A GmbH/Erträge in der C) eine Einigung erzielt worden.

Einzig die Aufwendungen für die Bootskosten, welche über die

Geschäftsbuchhaltung abgerechnet worden sind, sind streitig geblieben. Das Motorboot

hat die Pflichtige soweit ersichtlich im Steuerjahr 2004 in der Buchhaltung

aktiviert und hierauf Abschreibungen getätigt, welche anlässlich der

Buchprüfung aufgerechnet wurden. Dabei hat das Steueramt gewisse geschäftliche

Kosten im Zusammenhang mit einem Anlass steuermindernd anerkannt und einen

Betrag von Fr. … als Minuskorrektur im Gewinn berücksichtigt.

2.4

Damit ist

im Grundsatz im Lichte der Umstände die Nachsteuerpflicht erstellt und die Pflichtige

wäre – entgegen ihrer Ansicht – ihrerseits gehalten, an der weiteren Sachverhaltsabklärung

hinsichtlich des streitigen Umfangs der Nachsteuer nach Art. 126 ff. DBG

mitzuwirken (vgl. vorn E. 2.1).

3.

3.1

Der

steuerbare Ertrag einer juristischen Person berechnet sich gemäss Art. 58 Abs. 1

DBG aufgrund des Saldos der Erfolgsrechnung, erhöht (unter anderem) um die der

Rechnung belasteten, geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen, wie

beispielsweise verdeckte Gewinnausschüttungen oder geschäftsmässig nicht

begründete Abschreibungen sowie Rückstellungen.

3.1.1

Geschäftsmässig begründet sind Aufwendungen, Abschreibungen und Rückstellungen,

die objektiv im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit und damit im

Interesse des Unternehmensziels getätigt werden (vgl. Stephan Kuhn/Peter

Brülisauer in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel 2002, Art. 24 StHG N. 57 ff.;

Peter Brülisauer/Flurin Poltera in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 58

DBG N. 49).

3.2

Tatsachen,

die Abschreibungen als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen, sind

steuermindernd und deshalb vom Steuerpflichtigen nachzuweisen (VGr,

21.

September 2011, SB.2011.000050, E. 2.1.2; RB 2003 Nr. 92; RB

1975.

Nr. 55; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 19 Rz. 8). Um die

Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit von geltend gemachten Wertberichtigungen

zu ermöglichen, ist der Steuerpflichtige kraft der ihn treffenden gesetzlichen

Obliegenheiten gehalten, an der Abklärung der solchen Aufwendungen zugrunde

liegenden Tatsachen mitzuwirken, wobei er für deren Verwirklichung

beweisbelastet ist (vgl. RB 1987 Nr. 35; VGr, 2. Februar 2011,

SB.2010.00096, E. 2, nicht auf www.vgrzh.ch publizert; Zweifel/Casanova, § 14

Rz. 15 f.). Insbesondere hat er eine substanziierte Sachdarstellung

vorzutragen und die Beweismittel für deren Richtigkeit beizubringen oder zumindest

unter genauer Bezeichnung anzubieten. Substanziiert ist die Sachdarstellung

dann, wenn aus ihr Art, Motiv und Rechtsgrund der geltend gemachten

Aufwendungen in der Weise hervorgehen, dass bereits gestützt darauf – aber

unter Vorbehalt der Beweiserhebung – die rechtliche Beurteilung der

geschäftsmässigen Begründetheit möglich ist. Fehlt es an einer in diesem Sinn

genügenden Substanziierung, so hat die Steuerbehörde von sich aus keine

Untersuchung zu führen, um sich die erforderlichen Grundlagen zu beschaffen.

Diesfalls hat eine Beweisabnahme zu unterbleiben mit der Wirkung, dass der

Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit von Aufwendungen zu Ungunsten des

hierfür beweisbelasteten Steuerpflichtigen als misslungen zu betrachten ist

(vgl. RB 1987 Nr. 35).

3.3

Die

Beschwerdeführerin erbringt Beratungstätigkeiten für "regional, national

und international tätige Unternehmen in den Bereichen Strategie,

Marketing/Verkauf und Human Ressource Management". Ihren Umsatzzuwachs in

den Jahren 2003 bis 2007 schreibt sie im Wesentlichen ihrer Kundenbetreuung zu.

Sie habe sich eine originelle Idee zur Kundenanwerbung in Form von Einladungen

auf ihre Jacht auf dem E-See einfallen lassen, welche ein "kreatives

Arbeitsumfeld für die Ausarbeitung von Konzepten und Strategien sowie interne

Schulungen und Mitarbeiterevents" geschaffen habe. Als Beleg zur geschäftsmässigen

Begründung der fraglichen Bootskosten im Zusammenhang mit diesen

Veranstaltungen hat die Pflichtige lediglich Zeugen anerboten.

3.4

Die

Sachdarstellung der Pflichtigen ist nicht genügend substanziiert, um einen

sachlichen Zusammenhang zwischen ihrer Beratungstätigkeit und den Aufwendungen

für ihre Jacht zu begründen, zumal diese lediglich auf der Parteibehauptung

gründet, die Einladungen seien jeweils mündlich, spontan und unverbindlich

erfolgt, um eine ungezwungene Atmosphäre zu schaffen. Kommt hinzu, dass diese

Veranstaltungen auf der Jacht vorwiegend an Wochenenden und in der Ferienzeit

stattgefunden haben und alle Beteiligten in Begleitung ihrer Familien

erscheinen durften. Das kantonale Steueramt hat daher zu Recht auch angenommen,

es handle sich viel eher um eine persönliche Beziehungspflege, als um das

Anbahnen neuer geschäftlicher Kontakte. Aber selbst wenn diese Kontakte auf

der Jacht tatsächlich stattgefunden und positive Auswirkungen auf die Geschäfte

der Pflichtigen gehabt haben, genügte dies zur Annahme des geforderten

objektiven Zusammenhangs mit ihrer Geschäftstätigkeit nicht. Namentlich sind

die von der Pflichtigen geltend gemachten Werbemassnahmen bzw.

Aquisitionstätigkeiten – entgegen ihrer Ansicht – praxisgemäss nicht von der

Steuerbehörde zu untersuchen, sondern diese wären im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht

von ihr selbst nachzuweisen gewesen (vgl. vorn E. 3.2; VGr,

12.

Dezember 2007, SB.2007.00050, E. 3.4, nicht auf www.vgrzh.ch

publiziert; VGr, 22. August 2007, SB.2007.00036, E. 3.2.4, nicht auf www.vgrzh.ch

publiziert). Selbst wenn die von ihr angebotenen Zeugenaussagen eingeholt

würden, so änderten diese nichts am Ergebnis, dürften diese den Standpunkt der

Rekurrentin doch bestätigen. Der Vorinstanz kann deshalb auch keine Verletzung

ihrer Verfahrenspflichten vorgeworfen werden. Im Gegenteil durfte sie erwarten,

dass die Pflichtige zur geschäftsmässigen Begründung der Bootskosten substanziierte

Unterlagen beibringen kann. Somit erübrigen sich auch die vor

Verwaltungsgericht wiederholt beantragten Befragungen von Zeugen.

4.

Das Nachsteuerverfahren dient

der Nachforderung der ursprünglich geschuldeten Steuer, weshalb die Mindestgarantien

von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonven­tion (EMRK) wie im

Einschätzungsverfahren nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Zweifel, Art. 41

StHG N. 3 m. H.). Damit verstösst das vorliegende Nachsteuerverfahren

nicht gegen die Unschuldsvermutung. Ebenso wenig verstösst im Übrigen die

eingangs umschriebene Mitwirkungspflicht (vgl. vorn E. 2.1 und 2.4) gegen

die strafprozessuale Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32

Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung. Ob die im vorliegenden

Verfahren gewonnenen Erkenntnisse im später wiederaufzunehmenden

Steuerhinterziehungsverfahren verwertet werden dürfen, wird in jenem Verfahren

zu prüfen sein (VGr, 11. Juni 2003, SR.2003.00006, E. 1a; Klaus A.

Vallender/Martin E. Looser in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 151

DBG N. 6b).

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 und Art. 153 Abs. 3 DBG) und steht ihr keine

Parteienschädigung zu (Art. 64 Abs. 1–3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3 DBG). Dem Beschwerdegegner steht die geforderte

Parteientschädigung nicht zu, da ihm keine besonderen Umtriebe entstanden sind

(Art. 64 Abs. 1 des VwVG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4

und Art. 153 Abs. 3 DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…