SR.2011.00021
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2011.00021
14. März 2012Deutsch10 min
(URT.2012.14093)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SR.2011.00021
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. März 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch B AG, D,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale Steueramt,,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nachsteuern
(Direkte Bundessteuer 2003–2007),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A GmbH
wurde für die Steuerjahre 2003 bis 2005 rechtskräftig eingeschätzt. Im Rahmen
einer für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 durchgeführten Bücherrevision wurden
erhebliche verdeckte Gewinnausschüttungen festgestellt. Als Folge davon hat das
kantonale Steueramt verschiedene als Geschäftsaufwand verbuchte Aufwendungen
nicht als Geschäftsaufwand zugelassen und entsprechend im Gewinn des
Unternehmens aufgerechnet. Dabei entstand die Vermutung, dass auch in den
vorgängigen Geschäftsperioden der Gewinn der A GmbH unvollständig verbucht und
deklariert worden war.
B. Gestützt auf
diese Umstände hat das kantonale Steueramt mit Schreiben vom 21. Januar
2010 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurde die
Pflichtige aufgefordert, die Geschäftsunterlagen der Steuerjahre 2003 bis 2005
nach Vorgaben des Bücherrevisors bereitzuhalten. Am 20. und 22. April
2010 wurde am Sitz des Vertreters der Pflichtigen die Revision durchgeführt, und
am 26. April 2010 fand in Anwesenheit des Vertreters die
Schlussbesprechung statt. Nach mehrmaligem Schriftverkehr wurden am
25. März 2011 in Anwesenheit des Vertreters der Pflichtigen, der
zuständigen Revisoren und der juristischen Sekretärin der Dienstabteilung
Spezialdienste im Rahmen einer Besprechung die Nachsteuergrundlagen
einvernehmlich festgelegt bis auf die vom kantonalen Steueramt nicht
akzeptierten Geschäftsaufwendungen betreffend die "Bootskosten".
C. Mit Verfügung
vom 6. Juli 2011 setzte das kantonale Steueramt für die direkte Bundessteuer
2003–2005 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … fest. Das Bussenverfahren
betreffend die direkte Bundessteuer 2003–2007 wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Nachsteuerverfahrens sistiert. Mit Entscheid vom 18. August 2011 wies
das kantonale Steueramt die dagegen erhobene Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 27. September 2011 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, die Nachsteuerauflage betreffend
die Steuerjahre 2003–2005 sei insoweit herabzusetzen, als für 2004 neu ein
steuerbarer Reingewinn von Fr. … und für 2005 ein solcher von Fr. …
festzulegen sei; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ausserdem beantragt sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der
Beschwerde und beantragt ebenfalls eine Parteientschädigung. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene
oder unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen
die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut Art. 151 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
1.2
Für das
Nachsteuerverfahren gelten kraft Art. 153 Abs. 3 DBG die Bestimmungen
über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs- und das Beschwerdeverfahren
sinngemäss.
2.
2.1
Daraus
folgt, dass der rechtskräftig eingeschätzte Steuerpflichtige auch im Nachsteuerverfahren
an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und demzufolge die in den Bestimmungen
von Art. 124 bis 126 DBG geregelten Verfahrenspflichten zu erfüllen, namentlich
also der Steuerbehörde Auskunft zu erteilen und Beweismittel vorzulegen hat.
Wie im Einschätzungsverfahren die Mitwirkungspflicht vom Vorliegen der
Steuerpflicht abhängt (vgl. Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A. Basel 2002, Art. 42
StHG N. 6), kann der Betroffene nur unter der Bedingung zur Mitwirkung
herangezogen werden, dass er der Nachsteuerpflicht unterliegt, d. h. das Vorliegen einer
neuen Tatsache erwiesen ist und gewichtige Indizien den Schluss auf eine
unrichtige Versteuerung zulassen (vgl. VGr, 26. Oktober 2005,
SR.2005.00015, E. 3.2).
2.2
Der Beweis
der ungenügenden Versteuerung ist im Sinn der allgemeinen Beweislastregel (vgl.
BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa)
grundsätzlich von der Steuerbehörde zu leisten, da sie die steuerbegründenden
und steuermehrenden Tatsachen nachweisen muss (RB 2003 Nr. 99 = ZStP 2003,
350). Die Anforderungen an die Vollständigkeit der Sachdarstellung der
Steuerbehörde dürfen dabei nicht überspannt werden, ist diese doch für die
Ermittlung der steuerbegründenden Tatsachen im Wesentlichen auf die Mitwirkung
des Steuerpflichtigen angewiesen (RB 1984 Nr. 28 = StE 1984 B
11.1
Nr. 2; BGr, 8. Februar 1991, ASA 60 [1991/92], 408 m. H.).
2.3
An der
Besprechung vom 25. März 2011 ist die geschäftsmässige Begründetheit der
anlässlich der Buchprüfung vorgenommenen Aufrechnungen diskutiert worden und die
Positionen Bussen und Privatanteil Fahrzeug vom Vertreter der Pflichtigen
anerkannt. Sodann ist für weitere Positionen (verschiedene Spesen, Aufwand für
Zigarren und Aufwände in A GmbH/Erträge in der C) eine Einigung erzielt worden.
Einzig die Aufwendungen für die Bootskosten, welche über die
Geschäftsbuchhaltung abgerechnet worden sind, sind streitig geblieben. Das Motorboot
hat die Pflichtige soweit ersichtlich im Steuerjahr 2004 in der Buchhaltung
aktiviert und hierauf Abschreibungen getätigt, welche anlässlich der
Buchprüfung aufgerechnet wurden. Dabei hat das Steueramt gewisse geschäftliche
Kosten im Zusammenhang mit einem Anlass steuermindernd anerkannt und einen
Betrag von Fr. … als Minuskorrektur im Gewinn berücksichtigt.
2.4
Damit ist
im Grundsatz im Lichte der Umstände die Nachsteuerpflicht erstellt und die Pflichtige
wäre – entgegen ihrer Ansicht – ihrerseits gehalten, an der weiteren Sachverhaltsabklärung
hinsichtlich des streitigen Umfangs der Nachsteuer nach Art. 126 ff. DBG
mitzuwirken (vgl. vorn E. 2.1).
3.
3.1
Der
steuerbare Ertrag einer juristischen Person berechnet sich gemäss Art. 58 Abs. 1
DBG aufgrund des Saldos der Erfolgsrechnung, erhöht (unter anderem) um die der
Rechnung belasteten, geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen, wie
beispielsweise verdeckte Gewinnausschüttungen oder geschäftsmässig nicht
begründete Abschreibungen sowie Rückstellungen.
3.1.1
Geschäftsmässig begründet sind Aufwendungen, Abschreibungen und Rückstellungen,
die objektiv im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit und damit im
Interesse des Unternehmensziels getätigt werden (vgl. Stephan Kuhn/Peter
Brülisauer in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel 2002, Art. 24 StHG N. 57 ff.;
Peter Brülisauer/Flurin Poltera in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 58
DBG N. 49).
3.2
Tatsachen,
die Abschreibungen als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen, sind
steuermindernd und deshalb vom Steuerpflichtigen nachzuweisen (VGr,
21.
September 2011, SB.2011.000050, E. 2.1.2; RB 2003 Nr. 92; RB
1975.
Nr. 55; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 19 Rz. 8). Um die
Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit von geltend gemachten Wertberichtigungen
zu ermöglichen, ist der Steuerpflichtige kraft der ihn treffenden gesetzlichen
Obliegenheiten gehalten, an der Abklärung der solchen Aufwendungen zugrunde
liegenden Tatsachen mitzuwirken, wobei er für deren Verwirklichung
beweisbelastet ist (vgl. RB 1987 Nr. 35; VGr, 2. Februar 2011,
SB.2010.00096, E. 2, nicht auf www.vgrzh.ch publizert; Zweifel/Casanova, § 14
Rz. 15 f.). Insbesondere hat er eine substanziierte Sachdarstellung
vorzutragen und die Beweismittel für deren Richtigkeit beizubringen oder zumindest
unter genauer Bezeichnung anzubieten. Substanziiert ist die Sachdarstellung
dann, wenn aus ihr Art, Motiv und Rechtsgrund der geltend gemachten
Aufwendungen in der Weise hervorgehen, dass bereits gestützt darauf – aber
unter Vorbehalt der Beweiserhebung – die rechtliche Beurteilung der
geschäftsmässigen Begründetheit möglich ist. Fehlt es an einer in diesem Sinn
genügenden Substanziierung, so hat die Steuerbehörde von sich aus keine
Untersuchung zu führen, um sich die erforderlichen Grundlagen zu beschaffen.
Diesfalls hat eine Beweisabnahme zu unterbleiben mit der Wirkung, dass der
Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit von Aufwendungen zu Ungunsten des
hierfür beweisbelasteten Steuerpflichtigen als misslungen zu betrachten ist
(vgl. RB 1987 Nr. 35).
3.3
Die
Beschwerdeführerin erbringt Beratungstätigkeiten für "regional, national
und international tätige Unternehmen in den Bereichen Strategie,
Marketing/Verkauf und Human Ressource Management". Ihren Umsatzzuwachs in
den Jahren 2003 bis 2007 schreibt sie im Wesentlichen ihrer Kundenbetreuung zu.
Sie habe sich eine originelle Idee zur Kundenanwerbung in Form von Einladungen
auf ihre Jacht auf dem E-See einfallen lassen, welche ein "kreatives
Arbeitsumfeld für die Ausarbeitung von Konzepten und Strategien sowie interne
Schulungen und Mitarbeiterevents" geschaffen habe. Als Beleg zur geschäftsmässigen
Begründung der fraglichen Bootskosten im Zusammenhang mit diesen
Veranstaltungen hat die Pflichtige lediglich Zeugen anerboten.
3.4
Die
Sachdarstellung der Pflichtigen ist nicht genügend substanziiert, um einen
sachlichen Zusammenhang zwischen ihrer Beratungstätigkeit und den Aufwendungen
für ihre Jacht zu begründen, zumal diese lediglich auf der Parteibehauptung
gründet, die Einladungen seien jeweils mündlich, spontan und unverbindlich
erfolgt, um eine ungezwungene Atmosphäre zu schaffen. Kommt hinzu, dass diese
Veranstaltungen auf der Jacht vorwiegend an Wochenenden und in der Ferienzeit
stattgefunden haben und alle Beteiligten in Begleitung ihrer Familien
erscheinen durften. Das kantonale Steueramt hat daher zu Recht auch angenommen,
es handle sich viel eher um eine persönliche Beziehungspflege, als um das
Anbahnen neuer geschäftlicher Kontakte. Aber selbst wenn diese Kontakte auf
der Jacht tatsächlich stattgefunden und positive Auswirkungen auf die Geschäfte
der Pflichtigen gehabt haben, genügte dies zur Annahme des geforderten
objektiven Zusammenhangs mit ihrer Geschäftstätigkeit nicht. Namentlich sind
die von der Pflichtigen geltend gemachten Werbemassnahmen bzw.
Aquisitionstätigkeiten – entgegen ihrer Ansicht – praxisgemäss nicht von der
Steuerbehörde zu untersuchen, sondern diese wären im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht
von ihr selbst nachzuweisen gewesen (vgl. vorn E. 3.2; VGr,
12.
Dezember 2007, SB.2007.00050, E. 3.4, nicht auf www.vgrzh.ch
publiziert; VGr, 22. August 2007, SB.2007.00036, E. 3.2.4, nicht auf www.vgrzh.ch
publiziert). Selbst wenn die von ihr angebotenen Zeugenaussagen eingeholt
würden, so änderten diese nichts am Ergebnis, dürften diese den Standpunkt der
Rekurrentin doch bestätigen. Der Vorinstanz kann deshalb auch keine Verletzung
ihrer Verfahrenspflichten vorgeworfen werden. Im Gegenteil durfte sie erwarten,
dass die Pflichtige zur geschäftsmässigen Begründung der Bootskosten substanziierte
Unterlagen beibringen kann. Somit erübrigen sich auch die vor
Verwaltungsgericht wiederholt beantragten Befragungen von Zeugen.
4.
Das Nachsteuerverfahren dient
der Nachforderung der ursprünglich geschuldeten Steuer, weshalb die Mindestgarantien
von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wie im
Einschätzungsverfahren nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Zweifel, Art. 41
StHG N. 3 m. H.). Damit verstösst das vorliegende Nachsteuerverfahren
nicht gegen die Unschuldsvermutung. Ebenso wenig verstösst im Übrigen die
eingangs umschriebene Mitwirkungspflicht (vgl. vorn E. 2.1 und 2.4) gegen
die strafprozessuale Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32
Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung. Ob die im vorliegenden
Verfahren gewonnenen Erkenntnisse im später wiederaufzunehmenden
Steuerhinterziehungsverfahren verwertet werden dürfen, wird in jenem Verfahren
zu prüfen sein (VGr, 11. Juni 2003, SR.2003.00006, E. 1a; Klaus A.
Vallender/Martin E. Looser in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 151
DBG N. 6b).
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 und Art. 153 Abs. 3 DBG) und steht ihr keine
Parteienschädigung zu (Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3 DBG). Dem Beschwerdegegner steht die geforderte
Parteientschädigung nicht zu, da ihm keine besonderen Umtriebe entstanden sind
(Art. 64 Abs. 1 des VwVG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4
und Art. 153 Abs. 3 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…