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Entscheid

SR.2011.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2011.00027

15. Februar 2012Deutsch8 min

(URT.2012.14018)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 7. November 2011 verfügte das kantonale Steueramt

die Sicherstellung von insgesamt Fr. … durch A zur Deckung der definitiv

festgesetzten Nachsteuer betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 1999 bis

2003 von Fr. … und einer Busse von Fr. … sowie Verfahrenskosten von

Fr. … zuzüglich Zinsen und weiteren Kosten für das Zwangsvollstreckungsverfahren.

Diese Massnahme wurde mit dem Fehlen eines schweizerischen Wohnsitzes des

Pflichtigen begründet.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 17. November 2011 beantragte A dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit den Anträgen,

es sei die Sicherstellungsverfügung für rechtswidrig zu erklären und zu

beseitigen, es sei zur Tilgung der "unpräjudiziellen" Nachsteuerforderung

von Fr. … das Guthaben des Steuerkontos Nr. 01 zu verwenden und der

Restbetrag je hälftig von ihm und B einzufordern.

In seiner Rekursantwort vom 8. Dezember 2011 schloss

das kantonale Steueramt auf Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten

sei.

Am 1. Dezember 2011 liess sich die Abteilung Steuern

der Stadt C als für den Rekurrenten zuständige Steuergemeinde im Rahmen einer

freigestellten Stellungnahme vernehmen.

Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels reichte der

Rekurrent am 6. Januar 2012 eine Replik und das kantonale Steueramt am 11. Januar

2012.

eine Duplik ein, wobei beide Parteien an ihrem Standpunkt festhielten.

In einer als "Beschwerde gegen die Duplik"

bezeichneten Eingabe vom 24. Januar 2012 bestätigte der Rekurrent seinen

Standpunkt erneut.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Hat der

Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung

der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder

das kantonale Steueramt laut § 181 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des

mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen. Dies gilt gleichermassen für

allfällige Verzugszinsen und Kosten der Vollstreckung der Steuerforderung (RB

2001.

Nr. 97 = ZStP 2002, 213) sowie auch für Nachsteuern, Zinsen, Bussen

und Kosten, die in einem Steuerstrafverfahren auferlegt worden sind (BGr, 17. August

2006,2A.462/2006, E. 2.3; RB 2001 Nr. 97).

1.2

Bei der

Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht

auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (RB 2001

Nr. 98). Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl

auf den Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen der

Gefährdung der Steuerforderung bzw. eines ausländischen Wohnsitzes (BGr, 27. Oktober

1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 8, E. 2).

2.

2.1

Der Rekurrent

hat unstreitig keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz. Damit ist der Steuerbezug

objektiv gefährdet, weil eine öffentlich-rechtliche Forderung nicht über die

Grenze vollstreckt werden kann (RB 2001 Nr. 96). Das kantonale Steueramt

ist daher gestützt auf § 181 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3

StG ermächtigt gewesen, eine Steuersicherungsverfügung zu erlassen.

2.2

Indem der

Rekurrent hinsichtlich des Umfangs des sicherzustellenden Betrags einwendet,

dieser sei um das Guthaben auf seinem Steuerkonto Nr. 3603427 bei der Abteilung

Steuern der Stadt C zu verringern, macht er zunächst sinngemäss eine Anrechnung

von Zahlungen aufgrund einer provisorischen Rechnung der ordentlichen Staats-

und Gemeindesteuern 2005 geltend. Das Gesetz sieht indessen vor, dass dieses

Steuerguthaben zugunsten des Steuerpflichtigen verzinst und an die definitive

Schlussrechnung jener Steuerforderung angerechnet wird, für welche es bestimmt

ist (vgl. § 174 Abs. 1 lit. a StG; Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher

Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 173 N. 14). Dies betrifft

vorliegend die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2005, sodass kein Raum

verbleibt für eine Anrechnung an die Nachsteuerforderung, welche Verfahrensgegenstand

bildet.

2.2.1

Die Abteilung Steuern der Stadt C weist zudem darauf hin, dass die

definitive Einschätzung zwar noch ausstehe, diese jedoch wesentlich höher

ausfallen dürfte als die provisorische Berechnung. Damit erscheint auch eine

Steuerrückerstattungsforderung unwahrscheinlich, welche Gegenstand einer

Verrechnung bilden könnte. Eine allfällige Verrechnung mit dem blossen Guthaben

(vgl. Hans Frey in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 160 DBG

N. 5, m. H.) ist ferner deshalb nicht zu prüfen, weil es bereits an

der Grundvoraussetzung dazu fehlt, wonach das Gemeinwesen stets seine

Zustimmung zu einer Verrechnung erteilen muss (vgl. Art. 125 Ziff. 3

des Schweizerischen Obligationenrechts, Felix Richner et al., § 172

N. 6; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,

Zürich 2008, § 29 N. 28; Frey, Art. 160 DBG N. 4). Eine

Verrechnung mit Steuerrückforderungen betreffend die Steuerperioden 2002 und 2003

macht der Rekurrent schliesslich nicht geltend, zumal davon auszugehen ist,

dass diese Gutschriften bereits überwiesen worden sind, datieren die

entsprechenden Schlussrechnungen doch aus den Jahren 2004 und 2006.

2.3

Der

sicherzustellende Betrag ist aufgrund des den Steuerbehörden bekannten Sachverhalts

festzusetzen. Fehlen konkrete Zahlen, kann der Nachweis des sicherzustellenden

Betrags auch indirekt mittels begründeter Schätzung erfolgen. Sicherstellung

darf für den Höchstbetrag verlangt werden, der nach dem Stand der Untersuchung

bei Erlass der Verfügung infrage kommen kann. Darunter fallen auch fortlaufend

anfallende Verzugszinsen und Vollzugskosten, sodass der vorliegend

sicherzustellende Betrag nicht unangemessen erscheint (vgl. Frey, Art. 169

DBG N. 48; VGr, 25. Mai 2011, SR.2010.00019, E. 3.3, nicht auf www.vgrzh.ch

publiziert).

2.4

Ehegatten,

die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften laut § 12 Abs. 1

StG solidarisch für die Gesamtsteuer. Im Gegensatz zum Bundesrecht, wo ausdrücklich

angeordnet ist, dass die Solidarhaftung bei der Trennung der Ehe auch für alle

noch offenen Steuerschulden entfällt (Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]), ist die kantonalrechtliche

Bestimmung dahingehend auszulegen, dass die Solidarhaftung der Ehegatten bei

einer Scheidung für die während des Zusammenlebens entstandenen Steuerschulden

bestehen bleibt. Die gemeinsame Haftung wird lediglich dann aufgehoben, wenn

einer der Ehegatten zahlungsunfähig wird (Finanzdirektion Zürich, 21. Mai

2007, StE 2008 B 13.5 Nr. 7, bestätigt in: BGr, 13. Dezember

2007,2C_306/2007; vgl. Richner et al., § 12 StG N. 11).

2.4.1

Unbestrittenermassen lebte der Rekurrent in den hier interessierenden

Steuerjahren 1999 bis 2003 in einer rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe.

Deshalb ist die entsprechende Nachsteuerforderung noch nach dem

Verheiratetentarif berechnet und beiden geschiedenen Ehegatten auferlegt

worden. Die Scheidung, welche der Einzelrichter am Bezirksgericht D mit Urteil

vom 22. Dezember 2010 ausgesprochen hat, vermag an der solidarischen

Haftung für die Nachsteuerforderung folglich nichts zu ändern, da der materiell-rechtliche

Entstehungsgrund für die Steuerforderung noch in die Zeitdauer der Ehe fällt

(RB 1986 Nr. 59; Richner et al., § 160 N. 39 und 51; Klaus A.

Vallender/Martin E. Looser in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 151

DBG N. 2).

2.4.2

Dies bestreitet der Rekurrent auch nicht; jedoch verkennt er das Wesen der

Solidarhaftung, wonach die Steuerbehörde bei Geltendmachung der Forderung –

also im Aussenverhältnis – nach freier Wahl auf den ihr am zahlungskräftigsten

erscheinenden Haftenden zurückgreifen kann, und zwar im Umfang der gesamten

Forderung. Nachdem das Bussenverfahren gegen die geschiedene Ehefrau

eingestellt und die Busse folglich nur dem Rekurrenten auferlegt worden ist,

liegt es nahe, den Rekurrenten in Anspruch zu nehmen. Dadurch kann das kantonale

Steueramt sowohl die Nachsteuerforderung als auch die Busse mitsamt den

Verfahrenskosten gleichzeitig bei ein und derselben Person einfordern. Die Verteilung

der Nachsteuerforderung im Innenverhältnis, d. h. zwischen dem Rekurrenten

und seiner solidarisch mithaftenden geschiedenen Ehefrau, regelt das Zivilrecht

und bildet hier nicht Verfahrensgegenstand (VGr, 25. Mai 2011,

SR.2010.00019, E. 3.4, nicht auf www.vgrzh.ch

publiziert; Richner et al., § 12 N. 4 ff.). Prima facie sind

somit keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Inanspruchnahme des

Rekurrenten sprechen würden.

2.4.3

Wie zahlungskräftig der pflichtige Ehemann tatsächlich ist, kann nicht im

vorliegenden Verfahren geprüft werden, sondern wäre auf Begehren hin von der

zuständigen Steuerbehörde in einer besonderen Haftungsverfügung festzustellen

(Richner et al., § 12 N. 10 ff.). Dass der Rekurrent zahlungsunfähig

wäre (vgl. vorn E. 2.4), ist im Übrigen nicht substanziiert geltend

gemacht worden. So liegen soweit ersichtlich weder Verlustscheine vor noch ist

ein allfälliger Konkurs über ihn eröffnet oder ein Nachlassvertrag abgeschlossen

worden (vgl. Richner et al., § 12 N. 11). Auch ein dauerndes

Unvermögen, seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, ist

nicht nachgewiesen worden, zumal der Rekurrent selber angegeben hat, mit seinem

im Ausland erarbeiteten Einkommen seinen gewöhnlichen Lebensaufwand finanzieren

zu können.

Dies führt zur Abweisung des Rekurses.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten vollumfänglich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1

in Verbindung mit § 181 Abs. 3 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 4'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…