SR.2011.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2011.00027
15. Februar 2012Deutsch8 min
(URT.2012.14018)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SR.2011.00027
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Februar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
A,
Rekurrent,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegner,
betreffend
Steuersicherung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 7. November 2011 verfügte das kantonale Steueramt
die Sicherstellung von insgesamt Fr. … durch A zur Deckung der definitiv
festgesetzten Nachsteuer betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 1999 bis
2003 von Fr. … und einer Busse von Fr. … sowie Verfahrenskosten von
Fr. … zuzüglich Zinsen und weiteren Kosten für das Zwangsvollstreckungsverfahren.
Diese Massnahme wurde mit dem Fehlen eines schweizerischen Wohnsitzes des
Pflichtigen begründet.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 17. November 2011 beantragte A dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit den Anträgen,
es sei die Sicherstellungsverfügung für rechtswidrig zu erklären und zu
beseitigen, es sei zur Tilgung der "unpräjudiziellen" Nachsteuerforderung
von Fr. … das Guthaben des Steuerkontos Nr. 01 zu verwenden und der
Restbetrag je hälftig von ihm und B einzufordern.
In seiner Rekursantwort vom 8. Dezember 2011 schloss
das kantonale Steueramt auf Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten
sei.
Am 1. Dezember 2011 liess sich die Abteilung Steuern
der Stadt C als für den Rekurrenten zuständige Steuergemeinde im Rahmen einer
freigestellten Stellungnahme vernehmen.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels reichte der
Rekurrent am 6. Januar 2012 eine Replik und das kantonale Steueramt am 11. Januar
2012.
eine Duplik ein, wobei beide Parteien an ihrem Standpunkt festhielten.
In einer als "Beschwerde gegen die Duplik"
bezeichneten Eingabe vom 24. Januar 2012 bestätigte der Rekurrent seinen
Standpunkt erneut.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Hat der
Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung
der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder
das kantonale Steueramt laut § 181 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des
mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen. Dies gilt gleichermassen für
allfällige Verzugszinsen und Kosten der Vollstreckung der Steuerforderung (RB
2001.
Nr. 97 = ZStP 2002, 213) sowie auch für Nachsteuern, Zinsen, Bussen
und Kosten, die in einem Steuerstrafverfahren auferlegt worden sind (BGr, 17. August
2006,2A.462/2006, E. 2.3; RB 2001 Nr. 97).
1.2
Bei der
Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht
auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (RB 2001
Nr. 98). Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl
auf den Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen der
Gefährdung der Steuerforderung bzw. eines ausländischen Wohnsitzes (BGr, 27. Oktober
1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 8, E. 2).
2.
2.1
Der Rekurrent
hat unstreitig keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz. Damit ist der Steuerbezug
objektiv gefährdet, weil eine öffentlich-rechtliche Forderung nicht über die
Grenze vollstreckt werden kann (RB 2001 Nr. 96). Das kantonale Steueramt
ist daher gestützt auf § 181 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3
StG ermächtigt gewesen, eine Steuersicherungsverfügung zu erlassen.
2.2
Indem der
Rekurrent hinsichtlich des Umfangs des sicherzustellenden Betrags einwendet,
dieser sei um das Guthaben auf seinem Steuerkonto Nr. 3603427 bei der Abteilung
Steuern der Stadt C zu verringern, macht er zunächst sinngemäss eine Anrechnung
von Zahlungen aufgrund einer provisorischen Rechnung der ordentlichen Staats-
und Gemeindesteuern 2005 geltend. Das Gesetz sieht indessen vor, dass dieses
Steuerguthaben zugunsten des Steuerpflichtigen verzinst und an die definitive
Schlussrechnung jener Steuerforderung angerechnet wird, für welche es bestimmt
ist (vgl. § 174 Abs. 1 lit. a StG; Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 173 N. 14). Dies betrifft
vorliegend die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2005, sodass kein Raum
verbleibt für eine Anrechnung an die Nachsteuerforderung, welche Verfahrensgegenstand
bildet.
2.2.1
Die Abteilung Steuern der Stadt C weist zudem darauf hin, dass die
definitive Einschätzung zwar noch ausstehe, diese jedoch wesentlich höher
ausfallen dürfte als die provisorische Berechnung. Damit erscheint auch eine
Steuerrückerstattungsforderung unwahrscheinlich, welche Gegenstand einer
Verrechnung bilden könnte. Eine allfällige Verrechnung mit dem blossen Guthaben
(vgl. Hans Frey in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 160 DBG
N. 5, m. H.) ist ferner deshalb nicht zu prüfen, weil es bereits an
der Grundvoraussetzung dazu fehlt, wonach das Gemeinwesen stets seine
Zustimmung zu einer Verrechnung erteilen muss (vgl. Art. 125 Ziff. 3
des Schweizerischen Obligationenrechts, Felix Richner et al., § 172
N. 6; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
Zürich 2008, § 29 N. 28; Frey, Art. 160 DBG N. 4). Eine
Verrechnung mit Steuerrückforderungen betreffend die Steuerperioden 2002 und 2003
macht der Rekurrent schliesslich nicht geltend, zumal davon auszugehen ist,
dass diese Gutschriften bereits überwiesen worden sind, datieren die
entsprechenden Schlussrechnungen doch aus den Jahren 2004 und 2006.
2.3
Der
sicherzustellende Betrag ist aufgrund des den Steuerbehörden bekannten Sachverhalts
festzusetzen. Fehlen konkrete Zahlen, kann der Nachweis des sicherzustellenden
Betrags auch indirekt mittels begründeter Schätzung erfolgen. Sicherstellung
darf für den Höchstbetrag verlangt werden, der nach dem Stand der Untersuchung
bei Erlass der Verfügung infrage kommen kann. Darunter fallen auch fortlaufend
anfallende Verzugszinsen und Vollzugskosten, sodass der vorliegend
sicherzustellende Betrag nicht unangemessen erscheint (vgl. Frey, Art. 169
DBG N. 48; VGr, 25. Mai 2011, SR.2010.00019, E. 3.3, nicht auf www.vgrzh.ch
publiziert).
2.4
Ehegatten,
die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften laut § 12 Abs. 1
StG solidarisch für die Gesamtsteuer. Im Gegensatz zum Bundesrecht, wo ausdrücklich
angeordnet ist, dass die Solidarhaftung bei der Trennung der Ehe auch für alle
noch offenen Steuerschulden entfällt (Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]), ist die kantonalrechtliche
Bestimmung dahingehend auszulegen, dass die Solidarhaftung der Ehegatten bei
einer Scheidung für die während des Zusammenlebens entstandenen Steuerschulden
bestehen bleibt. Die gemeinsame Haftung wird lediglich dann aufgehoben, wenn
einer der Ehegatten zahlungsunfähig wird (Finanzdirektion Zürich, 21. Mai
2007, StE 2008 B 13.5 Nr. 7, bestätigt in: BGr, 13. Dezember
2007,2C_306/2007; vgl. Richner et al., § 12 StG N. 11).
2.4.1
Unbestrittenermassen lebte der Rekurrent in den hier interessierenden
Steuerjahren 1999 bis 2003 in einer rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe.
Deshalb ist die entsprechende Nachsteuerforderung noch nach dem
Verheiratetentarif berechnet und beiden geschiedenen Ehegatten auferlegt
worden. Die Scheidung, welche der Einzelrichter am Bezirksgericht D mit Urteil
vom 22. Dezember 2010 ausgesprochen hat, vermag an der solidarischen
Haftung für die Nachsteuerforderung folglich nichts zu ändern, da der materiell-rechtliche
Entstehungsgrund für die Steuerforderung noch in die Zeitdauer der Ehe fällt
(RB 1986 Nr. 59; Richner et al., § 160 N. 39 und 51; Klaus A.
Vallender/Martin E. Looser in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 151
DBG N. 2).
2.4.2
Dies bestreitet der Rekurrent auch nicht; jedoch verkennt er das Wesen der
Solidarhaftung, wonach die Steuerbehörde bei Geltendmachung der Forderung –
also im Aussenverhältnis – nach freier Wahl auf den ihr am zahlungskräftigsten
erscheinenden Haftenden zurückgreifen kann, und zwar im Umfang der gesamten
Forderung. Nachdem das Bussenverfahren gegen die geschiedene Ehefrau
eingestellt und die Busse folglich nur dem Rekurrenten auferlegt worden ist,
liegt es nahe, den Rekurrenten in Anspruch zu nehmen. Dadurch kann das kantonale
Steueramt sowohl die Nachsteuerforderung als auch die Busse mitsamt den
Verfahrenskosten gleichzeitig bei ein und derselben Person einfordern. Die Verteilung
der Nachsteuerforderung im Innenverhältnis, d. h. zwischen dem Rekurrenten
und seiner solidarisch mithaftenden geschiedenen Ehefrau, regelt das Zivilrecht
und bildet hier nicht Verfahrensgegenstand (VGr, 25. Mai 2011,
SR.2010.00019, E. 3.4, nicht auf www.vgrzh.ch
publiziert; Richner et al., § 12 N. 4 ff.). Prima facie sind
somit keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Inanspruchnahme des
Rekurrenten sprechen würden.
2.4.3
Wie zahlungskräftig der pflichtige Ehemann tatsächlich ist, kann nicht im
vorliegenden Verfahren geprüft werden, sondern wäre auf Begehren hin von der
zuständigen Steuerbehörde in einer besonderen Haftungsverfügung festzustellen
(Richner et al., § 12 N. 10 ff.). Dass der Rekurrent zahlungsunfähig
wäre (vgl. vorn E. 2.4), ist im Übrigen nicht substanziiert geltend
gemacht worden. So liegen soweit ersichtlich weder Verlustscheine vor noch ist
ein allfälliger Konkurs über ihn eröffnet oder ein Nachlassvertrag abgeschlossen
worden (vgl. Richner et al., § 12 N. 11). Auch ein dauerndes
Unvermögen, seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, ist
nicht nachgewiesen worden, zumal der Rekurrent selber angegeben hat, mit seinem
im Ausland erarbeiteten Einkommen seinen gewöhnlichen Lebensaufwand finanzieren
zu können.
Dies führt zur Abweisung des Rekurses.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten vollumfänglich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 181 Abs. 3 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…