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Entscheid

SR.2012.00010

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2012.00010

20. Februar 2013Deutsch8 min

(URT.2013.15026)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

erwarb im Jahr 2007 ein Haus in B und leistete dabei eine Anzahlung von

Fr. 140'000.- in bar. In der Steuererklärung 2007 gab sie an, sie habe das

Geld seit 25 Jahren aus ihrer Arbeit als Selbständigerwerbende erspart und

bis anhin nicht versteuert, weil es stets unter der Vermögensfreigrenze gelegen

und keine Zinserträge abgeworfen habe. Weil die Herkunft des Geldes nicht

ermittelt werden konnte, rechnete das kantonale Steueramt den gesamten Betrag

in der Steuerperiode 2007 auf. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen

sämtliche kantonale Instanzen – zuletzt das Verwaltungsgericht (Entscheid

SB.2010.00099) – ab. Mit Urteil vom 17. Oktober 2011 hob das Bundesgericht

das verwaltungsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Neuveranlagung an

das kantonale Steueramt zurück (Entscheid 2C_280/2011). Es erwog, dass sich die

Aufrechnung des gesamten Betrags von Fr. 140'000.- im Jahr 2007 als

offensichtlich unrichtig erweise.

B. In der

Folge eröffnete das kantonale Steueramt ein Nachsteuerverfahren für die Steuerjahre

2001 bis 2006 und forderte von der Pflichtigen verschiedene Unterlagen ein. Nachdem

sie diese auch nach Mahnung nicht vollständig beibringen konnte, nahm das

kantonale Steueramt die Nachsteuererhebung nach pflichtgemässem Ermessen vor

und auferlegte der Pflichtigen am 29. Juni 2012 eine Nachsteuer von

Fr. … für die direkte Bundessteuer 2001–2006. Die dagegen erhobene

Einsprache wies es am 26. September 2012 ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2012 beantragte die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei die Nachsteuerverfügung aufzuheben

und allenfalls bei der Veranlagung 2007 eine sachlich zu rechtfertigende

Aufrechnung vorzunehmen.

Das kantonale Steueramt beantragte in seiner

Beschwerdeantwort, es sei die Nachsteuer auf Fr. … festzusetzen. Zudem verlangte

es eine Parteientschädigung.

Die Kammer erwägt:

1.

Vorab ist festzuhalten, dass der von beiden Parteien

angeführte Entscheid 2C_280/2011 des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2011 weder Grundlage für eine Nachbesteuerung sein

kann noch einer solchen entgegensteht. Das Bundesgericht hatte in diesem

Entscheid ausschliesslich über die Veranlagung für die

direkte Bundessteuer 2007 zu befinden. Insoweit es sich dennoch zu einer

möglichen Nachbesteuerung geäussert hat, ist dies für das vorliegende Verfahren

nicht bindend. Folglich ist ausschliesslich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen

zu prüfen, ob die angefochtene Nachbesteuerung zu Recht erfolgt ist.

2.

2.1

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismittel, die der

Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige

Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die

Steuerbehörde zurückzuführen, so wird laut Art. 151

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

direkte Bundessteuer (DBG) die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer

eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und

Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das

Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Bewertung

anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung

ungenügend war (Abs. 2).

2.2

Gemäss den

allgemeinen Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast trägt die

Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden oder steuererhöhenden

Tatsachen, während der Steuerpflichtige die Beweislast für die steuermindernden

oder steueraufhebenden Tatsachen trägt. Zu den steuerbegründenden und steuermehrenden

Tatsachen gehören jene, welche die Steuerpflicht als solche oder die

Besteuerung von Wertzuflüssen oder Werten als Einkünfte bzw. Aktiven nach sich

ziehen, während steueraufhebende und -mindernde Tatsachen solche sind, welche

die Befreiung von der Steuerpflicht oder die Verringerung von Einkommen und

Vermögen in Form von Abzügen bewirken (vgl. Martin Zweifel/Silvia Hunziker,

Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und

Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs ["dealing at

arm's length"], ASA 77 [2008/2009] 657 ff., 668 f.). Erst

wenn auch nach Anwendung der Regeln über die objektive Beweislast eine nicht zu

beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt bestehen bleibt, welche die Ermittlung

der Steuerfaktoren verunmöglicht, hat die Steuerbehörde die Veranlagung nach

pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (vgl. Zweifel/Hunziker, a. a. O., 670).

3.

3.1

Im Lichte

der vorstehenden Erwägungen trägt das kantonale Steueramt die Beweislast für

das Vorliegen einer Unterbesteuerung in den streitigen Nachsteuerperioden 2001

bis 2006. Gelingt dieser Beweis, kann aber das Ausmass der Unterbesteuerung

nicht exakt ermittelt werden, ist eine Veranlagung

nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Misslingt der Nachweis indessen, ist

die Nachsteuererhebung ausgeschlossen.

3.2

Das

kantonale Steueramt begründet das Vorliegen einer Unterbesteuerung damit, dass

das von der Pflichtigen in den streitigen Steuerperioden deklarierte Einkommen

zur Deckung ihres Lebensunterhalts nicht ausgereicht habe. Zudem habe sie im

Jahr 2007 plötzlich über Fr. 140'000.- verfügt, deren Herkunft sie nicht

nachzuweisen vermochte.

3.2.1

Wenn die von der Pflichtigen deklarierten Einkünfte in den Steuerperioden

2001.

bis 2006 tatsächlich offensichtlich zu tief gewesen sein sollten, um damit

ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, wäre es dem kantonalen Steueramt

ohne Weiteres möglich gewesen, die Einkünfte mittels einer Bedarfsrechnung in

den damaligen Veranlagungsverfahren anzuzweifeln und das steuerbare Einkommen

gegebenenfalls ermessensweise zu erhöhen. Indem das kantonale Steueramt die

Deklaration anerkannt hat und erst jetzt eine Bedarfsrechnung nachschiebt, holt

es lediglich seine Versäumnisse aus den damaligen Veranlagungsverfahren nach.

Es mangelt deshalb an einem neuen Umstand, der zur Nachbesteuerung berechtigen

würde. Im Übrigen kann von der Pflichtigen nicht ernsthaft mittels Auflage der

Nachweis ihrer Lebenshaltungskosten für einen Zeitraum von vor über zehn Jahren

verlangt werden.

3.2.2

Betreffend dem Betrag von Fr. 140'000.- hat die Pflichtige bereits im

Veranlagungsverfahren 2007 geltend gemacht, sie habe den Betrag seit

25.

Jahren aus versteuerten Einkünften angespart und in ihrer Matratze

aufbewahrt. Angesichts der früheren höheren Einkünfte der Pflichtigen und bei

einem bescheidenen Lebenswandel könnte diese Behauptung zutreffen. Ein Nachweis

ist indessen mit Blick auf die vorliegenden Umstände naturgemäss nicht möglich.

Ebenso misslingt aber auch dem kantonalen Steueramt der Nachweis, dass das Geld

aus nicht deklarierten Einkünften aus den Jahren 2001 bis 2006 stammt. Es gibt

im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, ob das Geld aus versteuerten oder

nicht versteuerten Einkünften stammt, noch steht fest, in welchen

Steuerperioden es angespart worden ist. Damit liegt ein Fall von

Beweislosigkeit vor, der nach den Regeln der objektiven Beweislast zu entscheiden

ist. Da das Vorliegen einer Unterbesteuerung eine nachsteuerbegründende

Tatsache ist, liegt die Beweislast beim kantonalen Steueramt, sodass im

vorliegenden Fall eine Nachbesteuerung ausgeschlossen ist. Weil bereits der

Nachweis einer Unterbesteuerung scheitert, bleibt für eine Veranlagung nach

pflichtgemässem Ermessen kein Raum.

3.2.3

Der Betrag von Fr. 140'000.- ist erstmals in der Steuererklärung 2007

deklariert worden, weshalb er richtigerweise bei der Veranlagung 2007 hätte

aufgerechnet werden müssen. Denn eine plötzliche Vermögenszunahme lässt auf

Einkünfte schliessen, die nach der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1

DBG steuerbar sind. Als steuermindernde Tatsache hätte es der Pflichtigen

oblegen, den Nachweis zu erbringen, dass ihr das Geld nicht oder nicht vollumfänglich

im Jahr 2007 zugeflossen ist. Nachdem das Bundesgericht die Aufrechnung des

gesamten Betrags verworfen hat, hätte das kantonale Steueramt zumindest einen

Teil im offenen Veranlagungsverfahren 2007 aufrechnen müssen. Es ist deshalb

nur schwer verständlich, weshalb es aus "prozessökonomischen Gründen"

darauf verzichtet hat. Weil die Pflichtige im vorliegenden Verfahren zusätzlich

wegen vollendeter vorsätzlicher Steuerhinterziehung gebüsst worden ist

(separates Verfahren GB.2012.00002), spielt es entgegen der Auffassung des

kantonalen Steueramts eine Rolle, ob eine Aufrechnung im offenen Verfahren oder

eine Nachbesteuerung erfolgt. Zudem steht es den Steuerbehördennicht frei, nach

eigenem Gutdünken Einkünfte, die eigentlich im offenen Verfahren zu erfassen wären,

aus "prozessökonomischen Gründen" ins Nachsteuerverfahren zu verschieben.

3.3

Zusammenfassend

ist dem beweisbelasteten kantonalen Steueramt der Nachweis misslungen, dass die

Pflichtige in den streitigen Steuerperioden zu tief besteuert worden ist.

Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Nachsteuerverfügung

aufzuheben.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 153 Abs. 3 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu

(Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nachsteuerverfügung wird im Sinn der Erwägungen

aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…