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Entscheid

SR.2012.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2012.00016

27. März 2013Deutsch10 min

(URT.2013.15100)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

unselbständig Erwerbender bei der C AG, schloss ab 1993 mit der Versicherung D

verschiedene gemischte Lebensversicherungen mit Einmalprämien ab. Dabei

benutzte er jeweils die bereits bestehenden Policen als Sicherheit, um wiederum

bei der Versicherung D entsprechende Policendarlehen aufnehmen zu können und

machte die anfallenden Schuldzinsen steuermindernd geltend. In der Steuerperiode

2003 wurde dem Pflichtigen seitens des Steueramts erstmals der entsprechende

Schuldzinsenabzug verweigert, was auf Rechtsmittel des Pflichtigen hin sowohl

die (damalige) Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 10. Januar 2007

wie auch das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 4. September 2007 bestätigten.

B. Der

Pflichtige machte in den Steuererklärungen 2004 bis 2010 indessen den Schuldzinsenabzug

für die bei der Versicherung D bestehenden Darlehen weiterhin geltend und wurde

diesbezüglich entsprechend seiner Deklaration für die Steuerperioden 2005 bis

2007 rechtskräftig veranlagt. Dies führte zu einer Unterbesteuerung im Ausmass

des Schuldzinsenabzugs, der in den streitbetroffenen Steuerjahren Fr. …

(2005), Fr. … (2006) und Fr. … (2007) betrug und betragsmässig nicht

umstritten ist.

C. Im

Rahmen der Veranlagung 2008 überwies die zuständige Steuerkommissärin die Akten

des Pflichtigen unter Hinweis auf den angeführten Sachverhalt der

Dienstabteilung Spezialdienste des kantonalen Steueramts, welche den

Pflichtigen nach durchgeführter Untersuchung mit Verfügung vom 26. April

2012 zur Bezahlung einer Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … verpflichtete.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Verfügung

vom 29. Oktober 2012 ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2012 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht

sinngemäss beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, unter

Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt schloss auf

Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragte es ebenfalls

die Zusprechung einer

Parteientschädigung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 14 Abs. 2 der Verordnung über die

Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

4.

November 1998 ist für Beschwerden gegen Entscheide über Nachsteuern und

Bussen sowie Steuererlass allein das Verwaltungsgericht zuständig.

1.2

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder

Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung

zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,

oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen

oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird laut

Art. 151 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14.

Dezember 1990 (DBG) die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer

eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und

Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben

die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben

werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs. 2).

1.3

Die Nachsteuererhebung ist, sofern kein Verbrechen

oder Vergehen gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur dann zulässig, wenn der

Steuerausfall darauf zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige

– schuldhaft oder schuldlos – seine in Art. 124 ff. DBG geregelten

Pflichten zu Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsa­chen verletzt hat

und deswegen von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend veranlagt worden ist. Ein Irrtum der Steuerbehörde über den

rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche Rechtsanwendung können nicht zu

einer Nachsteuererhebung führen, denn dies ver­stiesse gegen das in Art. 9

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

verankerte Gebot von Treu und Glauben. Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen

vielmehr neue Tatsachen oder Beweismittel

vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflich­tigen als objektiv gesetzwidrig

erscheinen lassen (vgl. VGr, 21. September 2011, StE 2012 B 97.41 Nr. 24,

E. 2.2; VGr, 3. März 2004, StE 2005 B 97.41 Nr. 16,

E. 2.1).

2.

2.1

Der Pflichtige deklarierte in der Steuererklärung 2005 als Einkünfte

sein Salär aus unselbständigem Erwerb in der Höhe von Fr. … sowie einen Wertschriftenertrag von Fr. ….

Neben den üblichen Berufsauslagen,

Beiträgen an die gebundene Vorsorge, Versicherungsprämien und Kosten der

Verwaltung des Privatvermögens machte der Pflichtige

insbesondere Schuldzinsen im Ausmass von Fr. …

steuermindernd geltend. Als Vermögen deklarierte der Pflichtige Wertschriften und Guthaben von rund Fr. … sowie Lebensversicherungen bei

der Versicherung D im Wert von Fr. …. Sodann führte der Pflichtige Schulden

von Fr. … auf, welche

gemäss Schuldenverzeichnis allesamt bei

der Versicherung D anfielen. Ein Blick in die der

Steuererklärung beigelegte Bestätigung der Versicherung D zeigt, dass der Pflichtige in den Jahren 1993 bis 2003 bei

der Versicherung D insgesamt sieben gemischte Versicherungen,

eine Versicherung "E" und eine Versicherung "F" abgeschlossen hatte. Fünf dieser Versicherungen waren mit unterschiedlichen

Beträgen zwischen Fr. … und rund Fr. …, insgesamt mit Fr. …, bei der Versicherung

D belehnt. In den Steuererklärungen 2006 und 2007 zeigte sich

ein praktisch identisches Bild, ab 2006 ergänzt um eine in diesem Kalenderjahr

abgeschlossene gemischte Versicherung.

2.2

2.2.1

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, für jede Steuerperiode das amtliche

Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen,

persönlich zu unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss

der zuständigen Behörde einzureichen (Art. 124 Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 209 Abs. 1 DBG). Folglich muss der Steuerpflichtige in jeder

Steuerperiode eine vollständige Steuererklärung einreichen, unabhängig davon,

ob sich seine Verhältnisse geändert haben oder nicht. Deshalb können sich die

Steuerbehörden darauf verlassen, dass die Steuererklärung der aktuellen

Steuerperiode vollständig ist. Sie sind nicht verpflichtet, in den Akten

früherer Steuerperioden nach möglichen relevanten Tatsachen zu forschen, deren

Deklaration der Steuerpflichtige in der aktuellen Steuererklärung unterlassen

hat. Andernfalls wäre das Einschätzungsverfahren als Massenverfahren nicht

innert nützlicher Frist zu bewältigen. Zwar dürfte es dem Regelfall

entsprechen, dass bei der Einschätzung die Steuererklärung des Vorjahres

herangezogen wird; der Vergleich dürfte sich aber lediglich auf den

Vermögensstand zur Ermittlung der Vermögensentwicklung beschränken (vgl. VGr

GR, 13. April 2010, A 09 69, E. 1b). Damit können sich die

Steuerbehörden im Normalfall auf die Überprüfung der Steuererklärung und

Beilagen der aktuellen Steuerperiode beschränken. Aus diesem Grund gelten in

aller Regel Tatsachen, die sich aus den Akten der aktuellen Steuerperiode nicht

ergeben, die die Steuerbehörden aber bei Konsultation der Akten früherer

Perioden in Erfahrung hätten bringen können, als neu (so bereits VGr,

27.

Oktober 2010, SR.2010.00011, E. 1.4, nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht).

2.2.2

Wird aber ein als erheblich erkennbarer Sachverhalt, welcher noch unklar

oder unvollständig ist, im Veranlagungsverfahren nicht weiter geklärt, darf die

Untersuchung diesfalls nicht im Nachsteuerverfahren nachgeholt werden (Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG,

2.

A., Zürich 2009, Art. 151 N. 30, mit Hinweisen, auch zum

Folgenden). Wenn die Behörde einen als erheblich erkennbaren, aber

offensichtlich noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt nicht weiter

geklärt und da­mit ihre Untersuchungspflicht in grober Weise missachtet hat,

sind die betreffenden nach­träglich festgestellten Tatsachen nicht neu

(RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7, mit Hinweisen).

2.2.3

Aufgrund der Verpflichtung, für jede Steuerperiode eine vollständige

Steuererklärung einzureichen, hätte der Pflichtige bei seinen Deklarationen

angesichts des laufenden Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich auf die Unsicherheiten

um den fraglichen Schuldzinsenabzug hinweisen müssen. Indessen ist es

nachvollziehbar, dass er während laufendem Rechtsmittelverfahren, das heisst

bis und mit September 2007, jedenfalls davon ausgehen durfte, dass das kantonale

Steueramt über die unterschiedliche Auffassung hinsichtlich der Abzugsfähigkeit

der Schuldzinsen für das Darlehen bei der Versicherung D orientiert war. Vor

der rechtskräftigen Erledigung der Veranlagung 2003 sind richtigerweise die Veranlagungen

im Jahr 2005 und den Folgejahren denn auch unterblieben. Ebenfalls verständlich

ist die Verwirrung des Pflichtigen, als in der am 6. März 2008 erfolgten Veranlagung

2005.

und 2006 die Schuldzinsen wieder zugelassen wurden. Seine Pflichtverletzung

wiegt damit nicht schwer und ist angesichts dieser Umstände nachvollziehbar.

2.2.4

Bei einer Prüfung der Deklaration des Pflichtigen ergibt sich Folgendes: Die

Deklaration ist im Kalenderjahr 2005 und den nachfolgenden Jahren 2006 und 2007

in einer Weise erfolgt, dass sich bereits bei einer ersten und groben

Durchsicht der Steuererklärung offensichtlich Fragen um den Hintergrund der bei

der Versicherung D entstandenen Schulden und den geltend gemachten

Schuldzinsenabzug auch ohne entsprechenden Hinweis des Pflichtigen geradezu

aufdrängen mussten. Die Anzahl der gemischten Lebensversicherungspolicen, ihr

zeitlich gestaffelter Abschluss im Verbund mit der jeweiligen Belehnung,

wiederum durch die Versicherung D, lassen ohne Weiteres auf ein

aussergewöhnliches Anlageverhalten schliessen. Zusätzlich auffallen musste das

annähernd gänzliche Fehlen jeglicher weiterer Vermögenswerte. Auch unter dem

Aspekt der Massenveranlagung war diese Deklaration in rechtserheblichen Bereichen

damit erkennbar unvollständig und hätte klarerweise und in die Augen springend

zu einer ergänzenden Abklärung Anlass geben müssen. Diese ergänzende Abklärung

hätte sich bei der vorliegenden speziellen Konstellation im blossen Beizug der

Vorjahresakten erschöpfen können. Bereits damit hätte der für die Veranlagung 2005

und die Veranlagungen der folgenden Jahre verantwortliche Steuerkommissär über

das damals laufende Rechtsmittelverfahren und den entsprechenden

Streitgegenstand, nämlich die Frage der Zulässigkeit des Schuldzinsenabzugs für

die Schulden bei der Versicherung D, Kenntnis erlangt. Die Unterlassung

jeglicher Abklärungen und Untersuchungen um den geltend gemachten

Schuldzinsenabzug erweist sich damit als grobe Missachtung der der Behörde obliegenden

Untersuchungspflicht.

Offensichtlich haben – trotz Massenveranlagung

– sowohl der für die früheren Steuerjahre

verantwortliche Steuerkommissär wie auch die für das Steuerjahr 2008 verantwortliche

Steuerkommissärin die diesbezügliche Unvollständigkeit der Deklaration des

Pflichtigen in rechtserheblichen Bereichen sofort erkannt und entsprechende

Abklärungen bzw. Aufrechnungen auch vorgenommen. Dies belegt die Richtigkeit

der vorstehenden Ausführungen.

2.2.5

Hinzu kommt, dass die Steuerklärung 2005 seitens des Pflichtigen offensichtlich

im März 2006 eingereicht und erstmals zu einem Zeitpunkt, in dem das Vorjahr

noch pendent war, bearbeitet wurde. Dies ist jedenfalls handschriftlich so auf

der Steuererklärung vermerkt. Ebenfalls auf der Steuererklärung 2005 findet sich

der handschriftliche Vermerk "Steuerrekurskom.", was belegt, dass den

mit der Behandlung dieser Veranlagung betrauten Personen sogar die Tatsache

bekannt gewesen sein muss, dass der Pflichtige ein Rechtsmittelverfahren

führte, welches mindestens bis zur Steuerrekurskommission gelangte. Umso mehr

wäre der Steuerkommissär bei diesen doch speziellen Umständen im März 2008

gehalten gewesen, wenigstens den Entscheid der Steuerrekurskommission beizuziehen.

Dass ein solcher ergangen sein musste, war dem Steuerkommissär – wie dargelegt –

bereits vor Erlass der Veranlagung 2005 bekannt. Die Veranlagung ohne jede

weitere Abklärung in dieser Hinsicht erweist sich auch aus dieser Sicht als

grobe Verletzung der Untersuchungspflicht.

Damit können die Umstände um den

streitbetroffenen Schuldzinsenabzug nicht mehr als neu im Sinn von Art. 151 Abs. 1 DBG gelten. Die Nachsteuerauflage ist in

Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und hat diese dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1–3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145

Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Nachsteuerverfügung

vom 26. April 2012 wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…