SR.2012.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2012.00016
27. März 2013Deutsch10 min
(URT.2013.15100)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SR.2012.00016
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. März 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nachsteuern
(Direkte Bundessteuern 2005-2007),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
unselbständig Erwerbender bei der C AG, schloss ab 1993 mit der Versicherung D
verschiedene gemischte Lebensversicherungen mit Einmalprämien ab. Dabei
benutzte er jeweils die bereits bestehenden Policen als Sicherheit, um wiederum
bei der Versicherung D entsprechende Policendarlehen aufnehmen zu können und
machte die anfallenden Schuldzinsen steuermindernd geltend. In der Steuerperiode
2003 wurde dem Pflichtigen seitens des Steueramts erstmals der entsprechende
Schuldzinsenabzug verweigert, was auf Rechtsmittel des Pflichtigen hin sowohl
die (damalige) Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 10. Januar 2007
wie auch das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 4. September 2007 bestätigten.
B. Der
Pflichtige machte in den Steuererklärungen 2004 bis 2010 indessen den Schuldzinsenabzug
für die bei der Versicherung D bestehenden Darlehen weiterhin geltend und wurde
diesbezüglich entsprechend seiner Deklaration für die Steuerperioden 2005 bis
2007 rechtskräftig veranlagt. Dies führte zu einer Unterbesteuerung im Ausmass
des Schuldzinsenabzugs, der in den streitbetroffenen Steuerjahren Fr. …
(2005), Fr. … (2006) und Fr. … (2007) betrug und betragsmässig nicht
umstritten ist.
C. Im
Rahmen der Veranlagung 2008 überwies die zuständige Steuerkommissärin die Akten
des Pflichtigen unter Hinweis auf den angeführten Sachverhalt der
Dienstabteilung Spezialdienste des kantonalen Steueramts, welche den
Pflichtigen nach durchgeführter Untersuchung mit Verfügung vom 26. April
2012 zur Bezahlung einer Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … verpflichtete.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Verfügung
vom 29. Oktober 2012 ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2012 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht
sinngemäss beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt schloss auf
Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragte es ebenfalls
die Zusprechung einer
Parteientschädigung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 14 Abs. 2 der Verordnung über die
Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
4.
November 1998 ist für Beschwerden gegen Entscheide über Nachsteuern und
Bussen sowie Steuererlass allein das Verwaltungsgericht zuständig.
1.2
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder
Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung
zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen
oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird laut
Art. 151 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14.
Dezember 1990 (DBG) die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer
eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und
Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben
die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben
werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs. 2).
1.3
Die Nachsteuererhebung ist, sofern kein Verbrechen
oder Vergehen gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur dann zulässig, wenn der
Steuerausfall darauf zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige
– schuldhaft oder schuldlos – seine in Art. 124 ff. DBG geregelten
Pflichten zu Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsachen verletzt hat
und deswegen von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend veranlagt worden ist. Ein Irrtum der Steuerbehörde über den
rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche Rechtsanwendung können nicht zu
einer Nachsteuererhebung führen, denn dies verstiesse gegen das in Art. 9
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
verankerte Gebot von Treu und Glauben. Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen
vielmehr neue Tatsachen oder Beweismittel
vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflichtigen als objektiv gesetzwidrig
erscheinen lassen (vgl. VGr, 21. September 2011, StE 2012 B 97.41 Nr. 24,
E. 2.2; VGr, 3. März 2004, StE 2005 B 97.41 Nr. 16,
E. 2.1).
2.
2.1
Der Pflichtige deklarierte in der Steuererklärung 2005 als Einkünfte
sein Salär aus unselbständigem Erwerb in der Höhe von Fr. … sowie einen Wertschriftenertrag von Fr. ….
Neben den üblichen Berufsauslagen,
Beiträgen an die gebundene Vorsorge, Versicherungsprämien und Kosten der
Verwaltung des Privatvermögens machte der Pflichtige
insbesondere Schuldzinsen im Ausmass von Fr. …
steuermindernd geltend. Als Vermögen deklarierte der Pflichtige Wertschriften und Guthaben von rund Fr. … sowie Lebensversicherungen bei
der Versicherung D im Wert von Fr. …. Sodann führte der Pflichtige Schulden
von Fr. … auf, welche
gemäss Schuldenverzeichnis allesamt bei
der Versicherung D anfielen. Ein Blick in die der
Steuererklärung beigelegte Bestätigung der Versicherung D zeigt, dass der Pflichtige in den Jahren 1993 bis 2003 bei
der Versicherung D insgesamt sieben gemischte Versicherungen,
eine Versicherung "E" und eine Versicherung "F" abgeschlossen hatte. Fünf dieser Versicherungen waren mit unterschiedlichen
Beträgen zwischen Fr. … und rund Fr. …, insgesamt mit Fr. …, bei der Versicherung
D belehnt. In den Steuererklärungen 2006 und 2007 zeigte sich
ein praktisch identisches Bild, ab 2006 ergänzt um eine in diesem Kalenderjahr
abgeschlossene gemischte Versicherung.
2.2
2.2.1
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, für jede Steuerperiode das amtliche
Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen,
persönlich zu unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss
der zuständigen Behörde einzureichen (Art. 124 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 209 Abs. 1 DBG). Folglich muss der Steuerpflichtige in jeder
Steuerperiode eine vollständige Steuererklärung einreichen, unabhängig davon,
ob sich seine Verhältnisse geändert haben oder nicht. Deshalb können sich die
Steuerbehörden darauf verlassen, dass die Steuererklärung der aktuellen
Steuerperiode vollständig ist. Sie sind nicht verpflichtet, in den Akten
früherer Steuerperioden nach möglichen relevanten Tatsachen zu forschen, deren
Deklaration der Steuerpflichtige in der aktuellen Steuererklärung unterlassen
hat. Andernfalls wäre das Einschätzungsverfahren als Massenverfahren nicht
innert nützlicher Frist zu bewältigen. Zwar dürfte es dem Regelfall
entsprechen, dass bei der Einschätzung die Steuererklärung des Vorjahres
herangezogen wird; der Vergleich dürfte sich aber lediglich auf den
Vermögensstand zur Ermittlung der Vermögensentwicklung beschränken (vgl. VGr
GR, 13. April 2010, A 09 69, E. 1b). Damit können sich die
Steuerbehörden im Normalfall auf die Überprüfung der Steuererklärung und
Beilagen der aktuellen Steuerperiode beschränken. Aus diesem Grund gelten in
aller Regel Tatsachen, die sich aus den Akten der aktuellen Steuerperiode nicht
ergeben, die die Steuerbehörden aber bei Konsultation der Akten früherer
Perioden in Erfahrung hätten bringen können, als neu (so bereits VGr,
27.
Oktober 2010, SR.2010.00011, E. 1.4, nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht).
2.2.2
Wird aber ein als erheblich erkennbarer Sachverhalt, welcher noch unklar
oder unvollständig ist, im Veranlagungsverfahren nicht weiter geklärt, darf die
Untersuchung diesfalls nicht im Nachsteuerverfahren nachgeholt werden (Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG,
2.
A., Zürich 2009, Art. 151 N. 30, mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Wenn die Behörde einen als erheblich erkennbaren, aber
offensichtlich noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt nicht weiter
geklärt und damit ihre Untersuchungspflicht in grober Weise missachtet hat,
sind die betreffenden nachträglich festgestellten Tatsachen nicht neu
(RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7, mit Hinweisen).
2.2.3
Aufgrund der Verpflichtung, für jede Steuerperiode eine vollständige
Steuererklärung einzureichen, hätte der Pflichtige bei seinen Deklarationen
angesichts des laufenden Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich auf die Unsicherheiten
um den fraglichen Schuldzinsenabzug hinweisen müssen. Indessen ist es
nachvollziehbar, dass er während laufendem Rechtsmittelverfahren, das heisst
bis und mit September 2007, jedenfalls davon ausgehen durfte, dass das kantonale
Steueramt über die unterschiedliche Auffassung hinsichtlich der Abzugsfähigkeit
der Schuldzinsen für das Darlehen bei der Versicherung D orientiert war. Vor
der rechtskräftigen Erledigung der Veranlagung 2003 sind richtigerweise die Veranlagungen
im Jahr 2005 und den Folgejahren denn auch unterblieben. Ebenfalls verständlich
ist die Verwirrung des Pflichtigen, als in der am 6. März 2008 erfolgten Veranlagung
2005.
und 2006 die Schuldzinsen wieder zugelassen wurden. Seine Pflichtverletzung
wiegt damit nicht schwer und ist angesichts dieser Umstände nachvollziehbar.
2.2.4
Bei einer Prüfung der Deklaration des Pflichtigen ergibt sich Folgendes: Die
Deklaration ist im Kalenderjahr 2005 und den nachfolgenden Jahren 2006 und 2007
in einer Weise erfolgt, dass sich bereits bei einer ersten und groben
Durchsicht der Steuererklärung offensichtlich Fragen um den Hintergrund der bei
der Versicherung D entstandenen Schulden und den geltend gemachten
Schuldzinsenabzug auch ohne entsprechenden Hinweis des Pflichtigen geradezu
aufdrängen mussten. Die Anzahl der gemischten Lebensversicherungspolicen, ihr
zeitlich gestaffelter Abschluss im Verbund mit der jeweiligen Belehnung,
wiederum durch die Versicherung D, lassen ohne Weiteres auf ein
aussergewöhnliches Anlageverhalten schliessen. Zusätzlich auffallen musste das
annähernd gänzliche Fehlen jeglicher weiterer Vermögenswerte. Auch unter dem
Aspekt der Massenveranlagung war diese Deklaration in rechtserheblichen Bereichen
damit erkennbar unvollständig und hätte klarerweise und in die Augen springend
zu einer ergänzenden Abklärung Anlass geben müssen. Diese ergänzende Abklärung
hätte sich bei der vorliegenden speziellen Konstellation im blossen Beizug der
Vorjahresakten erschöpfen können. Bereits damit hätte der für die Veranlagung 2005
und die Veranlagungen der folgenden Jahre verantwortliche Steuerkommissär über
das damals laufende Rechtsmittelverfahren und den entsprechenden
Streitgegenstand, nämlich die Frage der Zulässigkeit des Schuldzinsenabzugs für
die Schulden bei der Versicherung D, Kenntnis erlangt. Die Unterlassung
jeglicher Abklärungen und Untersuchungen um den geltend gemachten
Schuldzinsenabzug erweist sich damit als grobe Missachtung der der Behörde obliegenden
Untersuchungspflicht.
Offensichtlich haben – trotz Massenveranlagung
– sowohl der für die früheren Steuerjahre
verantwortliche Steuerkommissär wie auch die für das Steuerjahr 2008 verantwortliche
Steuerkommissärin die diesbezügliche Unvollständigkeit der Deklaration des
Pflichtigen in rechtserheblichen Bereichen sofort erkannt und entsprechende
Abklärungen bzw. Aufrechnungen auch vorgenommen. Dies belegt die Richtigkeit
der vorstehenden Ausführungen.
2.2.5
Hinzu kommt, dass die Steuerklärung 2005 seitens des Pflichtigen offensichtlich
im März 2006 eingereicht und erstmals zu einem Zeitpunkt, in dem das Vorjahr
noch pendent war, bearbeitet wurde. Dies ist jedenfalls handschriftlich so auf
der Steuererklärung vermerkt. Ebenfalls auf der Steuererklärung 2005 findet sich
der handschriftliche Vermerk "Steuerrekurskom.", was belegt, dass den
mit der Behandlung dieser Veranlagung betrauten Personen sogar die Tatsache
bekannt gewesen sein muss, dass der Pflichtige ein Rechtsmittelverfahren
führte, welches mindestens bis zur Steuerrekurskommission gelangte. Umso mehr
wäre der Steuerkommissär bei diesen doch speziellen Umständen im März 2008
gehalten gewesen, wenigstens den Entscheid der Steuerrekurskommission beizuziehen.
Dass ein solcher ergangen sein musste, war dem Steuerkommissär – wie dargelegt –
bereits vor Erlass der Veranlagung 2005 bekannt. Die Veranlagung ohne jede
weitere Abklärung in dieser Hinsicht erweist sich auch aus dieser Sicht als
grobe Verletzung der Untersuchungspflicht.
Damit können die Umstände um den
streitbetroffenen Schuldzinsenabzug nicht mehr als neu im Sinn von Art. 151 Abs. 1 DBG gelten. Die Nachsteuerauflage ist in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und hat diese dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Nachsteuerverfügung
vom 26. April 2012 wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…