SR.2012.00017
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2012.00017
27. März 2013Deutsch7 min
(URT.2013.15101)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SR.2012.00017
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. März 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Ewa Surdyka.
In Sachen
A,
Rekurrentin,
gegen
Staat Zürich,
Rekursgegner,
betreffend Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2002–2010),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde für die Staats- und
Gemeindesteuern 2002 bis 2010 rechtskräftig eingeschätzt, letztmals am
7. November 2011. In ihren Steuererklärungen hatte sie
unter anderem die in C gelegene Liegenschaft B zum Vermögenssteuerwert von Fr. … deklariert.
Das Gemeindesteueramt C meldete am 9. März 2012 dem kantonalen Steueramt, dass die Pflichtige das Bauland
Kat.-Nr. 01 nicht deklariert habe. Dieses eröffnete am 2. Juli 2012 der Pflichtigen das Nachsteuer- und Bussenverfahren für
die erwähnten Steuerperioden.
Nach durchgeführter Untersuchung auferlegte
das Steueramt am 24. September 2012 der
Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 bis 2010 eine Nachsteuer
(samt Zins) von Fr. …. Mit Einspracheentscheid
vom 2. November 2012 hielt es an seiner
Nachsteuerverfügung fest.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 10. Dezember 2012 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei die Nachsteuerauflage aufzuheben.
Das kantonale Steueramt schloss auf
Abweisung des Rekurses. Zudem beantragte es eine Parteientschädigung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder
Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine
Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung
unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung
auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird
laut § 160 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die nicht erhobene
Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der
Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner
Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden
die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die
Bewertung ungenügend war (Abs. 2).
1.2
Die Nachsteuererhebung ist, sofern kein Verbrechen
oder Vergehen gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur dann zulässig, wenn der
Steuerausfall darauf zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige
– schuldhaft oder schuldlos – seine in § 133 ff. StG
geregelten Pflichten zu Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsachen
verletzt hat und deswegen von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend
eingeschätzt worden ist. Ein Irrtum der Steuerbehörde über den
rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche Rechtsanwendung können nicht zu
einer Nachsteuererhebung führen, denn dies verstiesse gegen das in Art. 9
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankerte Gebot von Treu und
Glauben. Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen vielmehr neue Tatsachen oder
Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflichtigen als objektiv
gesetzwidrig erscheinen lassen (vgl. VGr, 21. September 2011, StE 2012 B
97.41
Nr. 24, E. 2.2; VGr, 3. März 2004, StE 2005 B 97.41
Nr. 16, E. 2.1, auch zum Folgenden).
Der Beweis der ungenügenden Versteuerung
ist im Sinn der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993,
ASA 62 [1993/94], 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) grundsätzlich
von der Steuerbehörde zu leisten, da sie die steuerbegründenden und
steuermehrenden Tatsachen nachweisen muss (RB 2003 Nr. 99 = ZStP 2003,
350).
1.3
Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der
gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt
worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Einschätzung. Tatsachen, die
damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie die
Steuerbehörde bei besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese
braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer
Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne
Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun. Nur wenn die Behörde einen als
erheblich erkennbaren, aber offensichtlich noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt
nicht weiter geklärt und damit
ihre Untersuchungspflicht in grober Weise missachtet hat, sind die betreffenden
nachträglich festgestellten Tatsachen nicht neu (RB 1994 Nr. 47 =
StE 1994 B 97.41 Nr. 7, mit Hinweisen).
2.
Die Pflichtige hatte in ihren
Steuererklärungen 2002 bis 2010 ihre in C gelegene
Liegenschaft B zum Vermögenssteuerwert von Fr. …
deklariert.
Während sich das kantonale Steueramt auf
den Standpunkt stellt, dieser Steuerwert habe nur die mit einem
Mehrfamilienhaus überbaute Liegenschaft Kat.-Nr. 02 mit einer Fläche von
1990.
m2 betroffen,
macht die Pflichtige geltend, dieser Steuerwert umfasse auch den Wert des
gegenüberliegenden Baulandgrundstücks Kat.-Nr. 01 von 1498 m2.
In der Tat findet sich in den
Einschätzungsakten eine nicht datierte Berechnung des Steuerkommissärs der damaligen
Einschätzungsabteilung 3 für die
"Liegenschaft B". Darin wird der Vermögenssteuerwert von damals Fr. …, ausgehend von einem Ertrag von Fr. …
aufgrund einer Fläche von 3488 m2 berechnet,
was der Summe der Flächen der Liegenschaften Kat.-Nrn. 02 und 01 (1990 m2 + 1498 m2) entspricht. Das kantonale Steueramt ging seinerzeit folglich
offenkundig davon aus, dass unter "Liegenschaft B" beide Grundstücke
zu verstehen waren. Dem widerspricht die Steuerwertberechnung derselben
Einschätzungsabteilung vom 2. Dezember 1997
nicht, welche für die Mehrfamilienhausliegenschaft Kat.-Nr. 02 allein,
beruhend auf einem nun höheren Jahresertrag von Fr. … (vorher: Fr. …) einen niedrigen
Steuerwert von Fr. … vorsah. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass die Differenz auf den
Steuerwert der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 entfiel. Das Schreiben der Pflichtigen
und ihres zwischenzeitlich verstorbenen Mannes vom 9. Juli 2003, wonach der Steuerwert "seinerzeit" vom
Steuerkommissär auf der Grundlage eines Ertrags von Fr. … auf Fr. … festgesetzt worden sei,
legt sogar die Folgerung nahe, dass sich die fragliche Differenz und damit der
Steuerwert für das unbebaute Grundstück Kat. Nr. 01 nicht nur auf (Fr. …
./. Fr. …), sondern auf (Fr. …
./. Fr. … =) Fr. … belief. Der gegenteilige Schluss des kantonalen Steueramts,
aufgrund der Berechnung des Steuerkommissärs vom 2. Dezember 1997 und des Schreibens der Pflichtigen und ihres Mannes
vom 9. Juli 2003 stehe "unzweifelhaft fest,
dass die Katasternummer 01 nicht deklariert worden ist", lässt sich nicht
nachvollziehen.
Genaueres zum Zeitpunkt und zu den
Umständen der damaligen Anhebung des Vermögenssteuerwerts auf Fr. … lässt sich den Akten allerdings nicht entnehmen. Ebenfalls keine
Auskunft geben die Akten darüber, was das kantonale Steueramt im Rahmen der
Neubewertung unternommen hatte. Denn einerseits findet sich die undatierte
Vermögenssteuerbewertung der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 durch das
Gemeindesteueramt C (Anhang zur Nachsteuermeldung vom 9. März 2012) nicht bei den Einschätzungsakten und es fehlen
anderseits Angaben darüber, ob und wann diese Bewertung der Pflichtigen
zugestellt worden war.
Unter diesen Umständen ist dem
beweisbelasteten kantonalen Steueramt der Nachweis nicht gelungen, dass die
Pflichtige die Liegenschaft Kat.-Nr. 01 nicht deklariert hat. Demzufolge
fehlt es an den Voraussetzungen von § 160 Abs. 1 StG für eine
Nachsteuererhebung.
Das führt zur Gutheissung des Rekurses
und zur Aufhebung der Nachsteuerverfügung.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Kosten dem Rekursgegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in
Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG), und es
steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Rekurs wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Nachsteuerverfügung vom
24.
September 2012 wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Rekursgegner auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…