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Entscheid

SR.2012.00017

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2012.00017

27. März 2013Deutsch7 min

(URT.2013.15101)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde für die Staats- und

Gemeindesteuern 2002 bis 2010 rechtskräftig eingeschätzt, letztmals am

7. November 2011. In ihren Steuererklärungen hatte sie

unter anderem die in C gelegene Liegenschaft B zum Vermögenssteuerwert von Fr. … deklariert.

Das Gemeindesteueramt C meldete am 9. März 2012 dem kantonalen Steueramt, dass die Pflichtige das Bauland

Kat.-Nr. 01 nicht deklariert habe. Dieses eröffnete am 2. Juli 2012 der Pflichtigen das Nachsteuer- und Bussenverfahren für

die erwähnten Steuerperioden.

Nach durchgeführter Untersuchung auferlegte

das Steueramt am 24. September 2012 der

Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 bis 2010 eine Nachsteuer

(samt Zins) von Fr. …. Mit Einspracheentscheid

vom 2. November 2012 hielt es an seiner

Nachsteuerverfügung fest.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 10. Dezember 2012 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht

beantragen, es sei die Nachsteuerauflage aufzuheben.

Das kantonale Steueramt schloss auf

Abweisung des Rekurses. Zudem beantragte es eine Parteientschädigung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder

Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine

Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung

unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung

auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird

laut § 160 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die nicht erhobene

Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der

Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner

Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden

die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die

Bewertung ungenügend war (Abs. 2).

1.2

Die Nachsteuererhebung ist, sofern kein Verbrechen

oder Vergehen gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur dann zulässig, wenn der

Steuerausfall darauf zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige

– schuldhaft oder schuldlos – seine in § 133 ff. StG

geregelten Pflichten zu Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsa­chen

verletzt hat und deswegen von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend

eingeschätzt worden ist. Ein Irrtum der Steuerbehörde über den

rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche Rechtsanwendung können nicht zu

einer Nachsteuererhebung führen, denn dies ver­stiesse gegen das in Art. 9

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankerte Gebot von Treu und

Glauben. Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen vielmehr neue Tatsachen oder

Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflich­tigen als objektiv

gesetzwidrig erscheinen lassen (vgl. VGr, 21. September 2011, StE 2012 B

97.41

Nr. 24, E. 2.2; VGr, 3. März 2004, StE 2005 B 97.41

Nr. 16, E. 2.1, auch zum Folgenden).

Der Beweis der ungenügenden Versteuerung

ist im Sinn der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993,

ASA 62 [1993/94], 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) grundsätzlich

von der Steuerbehörde zu leisten, da sie die steuerbegründenden und

steuermehrenden Tatsachen nachweisen muss (RB 2003 Nr. 99 = ZStP 2003,

350).

1.3

Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der

gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt

worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Einschätzung. Tatsachen, die

damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie die

Steuerbehörde bei besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese

braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer

Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne

Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun. Nur wenn die Behörde einen als

erheblich erkennbaren, aber offensichtlich noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt

nicht weiter geklärt und da­mit

ihre Untersuchungspflicht in grober Weise missachtet hat, sind die betreffenden

nach­träglich festgestellten Tatsachen nicht neu (RB 1994 Nr. 47 =

StE 1994 B 97.41 Nr. 7, mit Hinweisen).

2.

Die Pflichtige hatte in ihren

Steuererklärungen 2002 bis 2010 ihre in C gelegene

Liegenschaft B zum Vermögenssteuerwert von Fr. …

deklariert.

Während sich das kantonale Steueramt auf

den Standpunkt stellt, dieser Steuerwert habe nur die mit einem

Mehrfamilienhaus überbaute Liegenschaft Kat.-Nr. 02 mit einer Fläche von

1990.

m2 betroffen,

macht die Pflichtige geltend, dieser Steuerwert umfasse auch den Wert des

gegenüberliegenden Baulandgrundstücks Kat.-Nr. 01 von 1498 m2.

In der Tat findet sich in den

Einschätzungsakten eine nicht datierte Berechnung des Steuerkommissärs der damaligen

Einschätzungsabteilung 3 für die

"Liegenschaft B". Darin wird der Vermögenssteuerwert von damals Fr. …, ausgehend von einem Ertrag von Fr. …

aufgrund einer Fläche von 3488 m2 berechnet,

was der Summe der Flächen der Liegenschaften Kat.-Nrn. 02 und 01 (1990 m2 + 1498 m2) entspricht. Das kantonale Steueramt ging seinerzeit folglich

offenkundig davon aus, dass unter "Liegenschaft B" beide Grundstücke

zu verstehen waren. Dem widerspricht die Steuerwertberechnung derselben

Einschätzungsabteilung vom 2. Dezember 1997

nicht, welche für die Mehrfamilienhausliegenschaft Kat.-Nr. 02 allein,

beruhend auf einem nun höheren Jahresertrag von Fr. … (vorher: Fr. …) einen niedrigen

Steuerwert von Fr. … vorsah. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass die Differenz auf den

Steuerwert der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 entfiel. Das Schreiben der Pflichtigen

und ihres zwischenzeitlich verstorbenen Mannes vom 9. Juli 2003, wonach der Steuerwert "seinerzeit" vom

Steuerkommissär auf der Grundlage eines Ertrags von Fr. … auf Fr. … festgesetzt worden sei,

legt sogar die Folgerung nahe, dass sich die fragliche Differenz und damit der

Steuerwert für das unbebaute Grundstück Kat. Nr. 01 nicht nur auf (Fr. …

./. Fr. …), sondern auf (Fr. …

./. Fr. … =) Fr. … belief. Der gegenteilige Schluss des kantonalen Steueramts,

aufgrund der Berechnung des Steuerkommissärs vom 2. Dezember 1997 und des Schreibens der Pflichtigen und ihres Mannes

vom 9. Juli 2003 stehe "unzweifelhaft fest,

dass die Katasternummer 01 nicht deklariert worden ist", lässt sich nicht

nachvollziehen.

Genaueres zum Zeitpunkt und zu den

Umständen der damaligen Anhebung des Vermögenssteuerwerts auf Fr. … lässt sich den Akten allerdings nicht entnehmen. Ebenfalls keine

Auskunft geben die Akten darüber, was das kantonale Steueramt im Rahmen der

Neubewertung unternommen hatte. Denn einerseits findet sich die undatierte

Vermögenssteuerbewertung der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 durch das

Gemeindesteueramt C (Anhang zur Nachsteuermeldung vom 9. März 2012) nicht bei den Einschätzungsakten und es fehlen

anderseits Angaben darüber, ob und wann diese Bewertung der Pflichtigen

zugestellt worden war.

Unter diesen Umständen ist dem

beweisbelasteten kantonalen Steueramt der Nachweis nicht gelungen, dass die

Pflichtige die Liegenschaft Kat.-Nr. 01 nicht deklariert hat. Demzufolge

fehlt es an den Voraussetzungen von § 160 Abs. 1 StG für eine

Nachsteuererhebung.

Das führt zur Gutheissung des Rekurses

und zur Aufhebung der Nachsteuerverfügung.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Kosten dem Rekursgegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in

Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG), und es

steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Rekurs wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Nachsteuerverfügung vom

24.

September 2012 wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Rekursgegner auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…