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Entscheid

SR.2013.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2013.00008

17. Dezember 2014Deutsch18 min

(URT.2014.16807)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

2010 verstarb F. Sie hinterliess als gesetzliche Erben

ihren Ehegatten, A, sowie ihre Söhne B und C. Mit Schreiben vom 8. April

2010 gelangten die Erben (durch ihren Vertreter) an das kantonale Steueramt.

Sie wiesen unter dem Titel "Vereinfachte Nachbesteuerung im Erbfall und

straflose Selbstanzeige" darauf hin, dass die Eheleute im Miteigentum Vermögenswerte

besessen hätten, welche sie in ihrer gemeinsamen Steuererklärung ebenso wenig

deklariert hätten wie die daraus fliessenden Erträge. Sie ersuchten für den

hälftigen Anteil der Verstorbenen an den nicht deklarierten Vermögenswerten und

Erträgen daraus um vereinfachte Nachbesteuerung im Erbfall nach Art. 53a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

(Steuerharmonisierungsgesetz; StHG); für den hälftigen Anteil von A

würden sie eine straflose Selbstanzeige nach Art. 56 Abs. 1bis

StHG einreichen. Am 26. August 2010 reichten die Erben sodann einschlägige

Unterlagen ein und machten genaue Angaben zu den nicht deklarierten Vermögenswerten.

Am 29. Oktober 2010 eröffnete das kantonale Steueramt

gegenüber A (nachfolgend: der Steuerpflichtige) ein Nachsteuerverfahren für die

bereits rechtskräftig eingeschätzten Staats- und Gemeindesteuern 2000–2006

sowie für die direkte Bundessteuer 2000–2006, welches am 10. Januar 2011 auf

die Staats- und Gemeindesteuern 2007 sowie auf die direkte Bundessteuer 2007

ausgedehnt wurde.

Mit Verfügung vom 4. Januar 2011 setzte das kantonale

Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, für die Staats- und Gemeindesteuern

2000–2007 eine Nachsteuer (inklusive Zins) von insgesamt Fr. … fest. Es

gelangte zum Schluss, dem Steuerpflichtigen sei entgegen dem entsprechenden

Antrag nicht nur die Hälfte der (nicht deklarierten) Faktoren (Vermögen sowie

Vermögenserträge) zuzurechnen, da sich diese sowohl zivil- wie auch steuerrechtlich

zweifelsfrei dem Steuerpflichtigen zuordnen liessen.

Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des

Steuerpflichtigen wies das kantonale Steueramt am 5. April 2013 ab.

2013 verstarb A.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Einspracheentscheid liessen die Erben des

Verstorbenen, B sowie C (nachfolgend: die Rekurrenten), am 14. Mai 2013

Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben und beantragten unter konkreter

Bezifferung ihrer Begehren eine Neufestsetzung der im Nachsteuerverfahren

aufzurechnenden Beträge, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Rekursgegners.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des

Rekurses. Zudem beantragte es ebenfalls die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2014 wurde den

Rekurrenten zur Kenntnis gebracht, dass das kantonale Steueramt bei der

Berechnung der Verzugszinsen ab 1. Januar 2008 statt eines Zinssatzes von

4,5 % einen solchen von 2 % zur Anwendung gebracht habe und die

Zinsberechnung daher von Amtes wegen zu berichtigen sei, womit eine Verböserung

einhergehe. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde den Rekurrenten

eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zur allfälligen Verböserung Stellung

zu nehmen.

Das kantonale Steueramt verlangte in seiner Eingabe vom

6.

November 2014, dass die Verzinsung der den Rekurrenten auferlegten

Nachsteuer ab dem 1. Januar 2008 anhand eines Zinssatzes von 2 % vorzunehmen

sei bzw. von einer Verböserung Umgang zu nehmen sei. Ebenso beantragten die

Rekurrenten mit Eingabe vom 24. November 2014, es sei von einer

Verböserung abzusehen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Ergibt

sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht

bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine

rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder

unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die

Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer

eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen,

Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau

angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine

Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs. 2).

1.2

Die

Nachsteuererhebung ist, sofern kein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde

vorliegt, nur dann zulässig, wenn der Steuerausfall darauf zurückzuführen ist,

dass der Steuerpflichtige – schuldhaft oder schuldlos – seine in

§§ 133 ff. StG geregelten Pflichten zu Deklaration und Beweis

rechtserheblicher Tatsachen verletzt hat und deswegen von der Steuerbehörde

nicht oder ungenügend eingeschätzt worden ist. Ein Irrtum der Steuerbehörde

über den rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche Rechtsanwendung können

nicht zu einer Nachsteuererhebung führen, denn dies verstiesse gegen das in

Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Gebot

von Treu und Glauben. Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen vielmehr neue

Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflichtigen

als objektiv gesetzwidrig erscheinen lassen (vgl. VGr, 21. September 2011,

StE 2012 B 97.41 Nr. 24, E. 2.2; VGr, 3. März 2004, StE 2005 B

97.41

Nr. 16, E. 2.1).

1.3

Eine die

allgemeine Regelung von § 160 StG ergänzende und dieser (bei gegebenen

Voraussetzungen) vorgehende Regelung enthält der seit dem 1. Januar 2012

formell – bzw. kraft Art. 53a StHG bereits ab 1. Januar 2010

materiell – in Kraft stehende § 162a StG, welcher die vereinfachte

Nachbesteuerung von Erben zum Gegenstand hat. Anspruch auf eine solche vereinfachte

Nachbesteuerung besteht nach Abs. 1 der genannten Bestimmung unter

gewissen – in Litera a–c näher bezeichneten – Voraussetzungen für die

Erben betref­fend die "vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von

Vermögen und Einkommen". Eine gleichlautende Regelung enthält im Übrigen

auch Art. 153a Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG).

2.

Im Schweizer Steuerrecht kommt dem Legalitätsprinzip

herausragende Bedeutung zu. Bereits auf Verfassungsebene ist festgehalten, dass

die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der

Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den Grundzügen im Gesetz selbst zu

regeln sind (Art. 127 Abs. 1 BV), wobei unter dem Terminus

"Gesetz" das sogenannte Gesetz im formellen Sinn zu verstehen ist

(vgl. [statt vieler] BGE 128 II 112 E. 5). Wenngleich das Gesetz

genügend bestimmt sein muss, damit die den Rechtsunterworfenen treffenden (Steuer-)Pflichten

hinreichend voraussehbar sind, ist es unmöglich, Gesetze zu erlassen, aus denen

die Lösung für jede denkbare Konstellation logisch zwingend abgeleitet werden

könnte. Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne

Lebenssachverhalte als Teil der Gesetzesanwendung geschieht alsdann durch

Auslegung. Deren Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung. Ausgangspunkt

jeder Auslegung ist dabei der Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend

sein. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme

bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche

Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm

oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Das Bundesgericht

hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus

leiten lassen (vgl. [statt vieler] BGE 131 II 13 E. 7.1 mit Hinweisen).

Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung

entspricht. Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung – selbst bei

festgestellter Verfassungswidrigkeit – im klaren Wortlaut und Sinn einer

Gesetzesbestimmung ihre Schranke (Art. 190 BV; BGE 131 II 710 E. 4.1).

3.

3.1

Im

vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die nicht deklarierten Vermögenswerte,

nämlich Konten bei verschiedenen Banken, allesamt nur auf den Namen von A

lauteten. Umstritten unter den Parteien ist dagegen, welche rechtlichen

Konsequenzen dieser Umstand zeitigt, und damit die Auslegung der Passage in

§ 162a Abs. 1 StG, wonach die Erben unabhängig voneinander Anspruch

auf eine vereinfachte Nachbesteuerung "der vom Erblasser hinterzogenen

Bestandteile von Vermögen und Einkommen" hätten.

3.2

Die Rekurrenten

halten zur Beantwortung der Frage im Wesentlichen dafür, gesetzge­berischer

Hintergrund, systematische Einordnung sowie Sinn und Zweck der vereinfachten

Nachbesteuerung von Erben verlangten ein Abstellen auf den Nachlass. Der Fokus

liege auf den Erben und es werde nirgends verlangt, dass die Vermögenswerte auf

den Namen des Erblassers hätten lauten müssen. Zur Ermittlung des Nachlasses

sei eine vorangehende güterrechtliche Auseinandersetzung vorausgesetzt. Formale

Kriterien, wie die sachen- bzw. obligationenrechtliche Berechtigung, könnten

nicht entscheidend sein, da die Anwendung der Bestimmungen zur vereinfachten

Nachbesteuerung ansonsten von der Zufälligkeit des Vorversterbens abhängig

wäre.

3.3

Demgegenüber

führt der Rekursgegner in seinem Einspracheentscheid aus, dass jeder Ehegatte

ein eigenes Steuerrechtsverhältnis begründe. Die Deklarationspflicht bestehe

folglich zu Lebzeiten für jeden Ehe­gatten nur für die eigenen Faktoren.

Demnach unterlägen auch nur die Vermögenswerte der/des Verstorbenen, die auf

diese/n lauteten, der vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen.

3.4

3.4.1

Ausgangspunkt für die Auslegung bildet der Wortlaut der auszulegenden

Bestim­mung (E. 2), hier also von "der vom Erblasser hinterzogenen

Bestandteile von Vermögen und Einkommen". Ehe mit der eigentlichen

Auslegung der ganzen Passage begonnen werden kann, ist allerdings vorab das

Adjektiv "hinterzogen" zu werten. Diesbezüglich ist nämlich – wie

dies beide Parteien zu Recht vorbringen – zu präzisieren, dass "hin­terzogen"

als "zu Unrecht nicht deklariert" zu lesen ist, geht es doch

ausschliesslich um die objektive Seite der Steuerverkürzung, wie sie in

§ 160 Abs. 1 StG beschrieben ist. Was nun die dergestalt abgeänderte,

massgebende Passage "der vom Erblasser zu Unrecht nicht deklarierten Bestandteile

von Vermögen und Einkommen" betrifft, so erweist sich der Wortlaut für

sich allein zwar als noch nicht abschliessend klar. Aus ihm ergibt sich aber

zumindest zwangslos, dass es sich um die Bestandteile von Vermögen und

Einkommen handeln muss, welche der spätere Erblasser zu Lebzeiten hätte

deklarieren müssen.

3.4.2

Dies führt – systematisch – zu den Verfahrenspflichten von Ehegatten zu

Lebzeiten: Die Ehegatten stehen trotz Faktorenaddition (§ 7 Abs. 1

StG) je einzeln in einem Steuerrechtsverhältnis zum steuererhebenden Gemeinwesen.

Sie sind nur für ihre eigenen Steuerfaktoren mitwirkungs- und

deklarationspflichtig, da sie auch nur für die entsprechende Hinterziehung

gebüsst werden können (Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,

Direkte Steuern, Zürich 2008, § 17 N. 13; vgl. auch Martin Zweifel

in: derselbe/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Bd. I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 113 DBG N. 5, 25 f., auch

zum Folgenden). Daraus folgt die Frage, wann von "eigenen Faktoren"

gesprochen werden kann. Dies beurteilt sich unter der hier einzig massgebenden

verfahrensrechtlichen Betrachtungsweise anhand formaler Kriterien. So ist etwa

für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ("Lohn") deklarationspflichtig,

wer beim diesen zahlenden Arbeitgeber angestellt ist, für Vermögenserträge derjenige,

auf den das Konto lautet etc. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nur und ausschliesslich

diese entsprechend "formal Berechtigten" (zivilrechtlich) die

massgebenden Informationen verlangen dürfen, eine (öffentlich-rechtliche)

einschlägige Bescheinigungs­pflicht der Leistenden, der Auslöser des

einkommenssteuerpflichtigen Zuflusses, einzig gegenüber diesen "formal

Berechtigten" besteht (§ 136 StG) und damit nur diese über die

relevanten Informationen verfügen, um ihren Deklarationspflichten genügend

nachzu­kommen. Keine Rolle spielt dagegen, ob und gegebenenfalls inwieweit bei

Ehepaaren der andere Ehegatte von diesen Vermögenswerten bzw. Einkünften

gewusst hat. Nichts daran ändert auch die ehegüterrechtliche Einordnung und der

damit verbundene Umstand, dass je nach gewähltem Güterstand während der Ehedauer

erzieltes Einkommen güterrechtlich beiden Ehegatten zur Hälfte zustehen kann,

wie dies etwa bei der Errungenschaftsbeteiligung für Erwerbseinkommen ebenso

zutrifft wie für (aus entsprechend generiertem Vermögen stammende)

Wertschriftenerträge (Art. 197 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]).

3.4.3

Keine zusätzlichen Erkenntnisse ergeben sich aus der Heranziehung des

historischen und des teleologischen Auslegungselements. Diese bestätigen

lediglich, dass es bei der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben um die

Deklaration von bisher (vom dazu Verpflichteten) nicht deklarierten

Steuerfaktoren geht und dafür entsprechende Anreize geschaffen werden sollen

(vgl. etwa BBl 2006 8795, 8808: "Ziel der Vorlage ist es, Steuerpflichtige

zu motivieren, bisher unversteuertes Vermögen der Lega­lität zuzuführen."

Sowie BBl 2006 8795, 8809: "Bisher gab es für die Nachbesteuerung im Falle

einer Steuerhin­ter­ziehung des Erblassers keine spezielle Regelung.").

Was die Rekurrenten vor diesem Hintergrund und in diesem Kontext aus der

früheren Praxis der Tessiner Behörden zum seinerzeit geltenden kantonalen Recht

zu ihren Gunsten abzuleiten bestreben, erschliesst sich deshalb dem

Verwaltungsgericht nicht. Abgesehen davon, dass über eine Rechtsfrage wie die

Auslegung einer Gesetzesbe­stimmung ohnehin nicht Beweis zu führen ist, könnte

auf die anbegehrte Einholung eines Amtsberichts der Steuerverwaltung des

Kantons Tessin auch mangels Relevanz in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 131 I 153 E. 3) verzichtet werden.

3.4.4

Damit ergibt die Auslegung der fraglichen Bestimmung, dass ausschliesslich

die vom Erblasser zu Unrecht nicht deklarierten Steuerfaktoren der

vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen zugänglich sind. Beruht die unvollständige

Einschätzung auf Einkünften des überlebenden Ehegatten, so kommt die

ordentliche Nachbesteuerung zum Zug (vgl. Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 162a N. 13). Da im

vorliegenden Fall die nicht deklarierten Vermögenswerte, nämlich Konten bei verschiedenen

Banken, allesamt nur auf den Namen von A lauteten (E. 3.1), sind sie nicht

den Steuerfaktoren der verstorbenen F zuzuordnen und können nicht im Verfahren

der vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen offengelegt werden.

3.4.5

An diesem Ergebnis ändern auch die weiteren Vorbringen der Rekurrenten

nichts. Zwar ist es etwa durchaus zutreffend, dass das Verfahren der vereinfachten

Nachbe­steuerung in Erbfällen nicht davon abhängig ist, ob dem Erblasser ein

strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann (vgl. auch E. 3.4.1).

Entscheidend ist vielmehr, dass bis anhin nicht deklarierte Vermögenswerte

aufgedeckt werden, und zwar solche derjenigen Person, welche dies wegen

Versterbens nun nicht mehr selber machen kann. Für den überlebenden Ehegatten

sieht das Gesetz die Möglichkeit der einmaligen straflosen Selbstanzeige vor

(§ 235 Abs. 3 StG). In diesem Sinn kommt dem sogenannten Vorversterben

bei Ehegatten tatsächlich "eine enorme Bedeutung zu". Wie allerdings

deshalb und durch das Abstellen auf die "formale Berechtigung" die

beabsichtigte Vereinfachung des Nachsteuerverfahrens vereitelt werden oder Wertungswidersprüche

bestehen sollten, vermag das Verwaltungs­gericht nicht zu erkennen.

3.4.6

Damit bleibt der guten Ordnung halber noch auf das Eventualbegehren

einzugehen, wonach die nicht deklarierten Vermögenswerte F zuzuordnen seien, da

auch sie volle Kenntnis der unversteuerten Vermögenswerte gehabt habe. Wie auf­gezeigt

(E. 3.4.2), kommt es auf den Umstand des Mitwissens nicht an. Damit hat es

bei der vollständigen Abweisung des Rekurses sein Bewenden.

4.

Hinsichtlich der Höhe der einzufordernden

Zinsen ist Folgendes festzuhalten:

4.1

Laut Art. 53a Abs. 2 StHG wird die Nachsteuer bei der

vereinfachten Nachbesteuerung von Erben "für die letzten drei vor dem

Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die

ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert".

Im Gesetzestext der kantonalen Bestimmung von § 162a StG, womit

Art. 53a StHG ins kantonale Recht überführt wurde, findet sich in

Abs. 2 der Passus, dass die Nachsteuer "samt Zins" nachgefordert

werde. Auch § 160 Abs. 1 StG hält im Hinblick auf die Erhebung der

ordentlichen Nachsteuer fest, dass die nicht erhobene Steuer "samt

Zins" als Nachsteuer eingefordert werde.

4.2

Das Verwaltungsgericht hat mit Präjudiz vom 14. Mai 2014

(SR.2013.00015) mit einlässlicher Begründung und Hinweisen auf die Literatur

festgehalten, dass die Nachsteuer im Sinn von § 160 Abs. 1 StG sowohl die nicht

erhobene Steuer als auch die Verzugszinsen bis zur Fälligkeit der

Nachsteuerverfügung enthält. Das Verwaltungsgericht hat im angeführten Präjudiz

weiter festgestellt, dass der harmonisierungsrechtlich einzufordernde

Verzugszins nicht dem Ausgleichszins gemäss dem Beschluss des Regierungsrats

vom 11. Juli 2007 bzw. 9. November 2011 über die Festsetzung und

Berechnung von Zinsen ab 1. Januar 2008/1. Januar 2012 für die

Staats- und Gemeindesteuern (LS 631.611/ZStB Nr. 33/403) entspreche,

sondern dem im nämlichen Beschluss des Regierungsrats festgesetzten Verzugszins.

Diese Rechtsprechung hat das Gericht mit Urteil vom 23. Juli 2014

ausdrücklich bestätigt (SR.2013.00016). Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts

zum anwendbaren Zins auf die ordentlichen Nachsteuern im Sinn von § 160

Abs. 1 StG sind ohne Weiteres auf den bei der vereinfachten Nachbesteuerung

von Erben einzufordernden Zins (§ 162a Abs. 2 StG) zu übertragen.

4.3

Entgegen der von den Rekurrenten vertretenen Auffassung rechtfertigt es

sich nicht, die im (offenen) ordentlichen Einschätzungsverfahren anwendbaren

Ausgleichszinsen auch im Nachsteuerverfahren zur Anwendung zu bringen. Hierzu

hat sich das Verwaltungsgericht im zitierten Entscheid vom 23. Juli 2014 (SR.2013.00016,

E. 3.2) bereits einlässlich geäussert, indem es erwog: "Die

Verzinsung der Nachsteuern ab dem Verfalltag der jeweiligen Steuerperiode (vgl.

§ 52 VO StG) mit dem Verzugszinssatz erweist sich auch als sachgerecht.

Während im offenen, ordentlichen Einschätzungsverfahren ab einem Verfalltag (i. d. R. der 30. September) bis zum Datum der

(definitiven) Schlussrechnung Vergütungs- oder Ausgleichszinssätze zur

Anwendung gelangen, sind Verzugszinsen erst geschuldet, wenn die in der

definitiven Schlussrechnung festgesetzten Beträge verspätet geleistet werden

(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 174 N. 13). Demzufolge sind Verzugszinsen

erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens, gestützt auf eine

rechtskräftige Einschätzung geschuldet. Das Nachsteuerverfahren ist dem

ordentlichen Verfahren nachgelagert und setzt die Rechtskraft der Einschätzung

voraus. Die Rechtskraft bewirkt, dass die Korrektur des Steuerbetrags nach oben

oder unten nicht mehr im ordentlichen Einschätzungsverfahren vorgenommen werden

kann (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 160 N. 14). Mit der

rechtskräftigen Nachsteuerverfügung wird die Rechtskraft der ursprünglichen

Einschätzung rückwirkend beseitigt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

§ 160 N. 11). Indem die Nachsteuerverfügung an die Stelle der

Schlussrechnung tritt, muss auch derjenige Zinssatz zur Anwendung gelangen,

welcher geschuldet wäre, wenn der Steuerbetrag bereits in der Schlussrechnung

korrekt festgesetzt worden wäre. Dies ist aber nicht der Ausgleichszinssatz,

sondern der Verzugszinssatz." Mit dieser Rechtsprechung setzen sich weder

die Rekurrenten noch das kantonale Steueramt auseinander. Gründe, die ein Abweichen

zu rechtfertigen vermöchten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Damit

bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung.

4.4

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 hat der Regierungsrat in

Abänderung seines Beschlusses über die Festsetzung und Berechnung von Zinsen ab

1.

Januar 2008/1. Januar 2012 für die Staats- und Gemeindesteuern

festgehalten, dass "für die Verzinsung von Nachsteuern […] der für das

betreffende Kalenderjahr zulasten der Steuerpflichtigen festgesetzte

Ausgleichszins" gelte. Die Beschlussänderung tritt am 1. Januar 2015

in Kraft und gilt – so der Regierungsratsbeschluss – rückwirkend für die

Verzinsung der Nachsteuern ab 1. Januar 2008 (Ziff. II Satz 1

und 2 des Beschlusses des Regierungsrats über die Festsetzung und Berechnung

von Zinsen ab 1. Januar 2008/1. Januar 2012 für die Staats- und

Gemeindesteuern [Änderung vom 1. Oktober 2014]). Der Begründung zum

angeführten Beschluss des Regierungsrats ist zu entnehmen, dass der

Regierungsrat klarzustellen wünscht, dass – ausdrücklich entgegen der

angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts – "Nachsteuern wie

bisher mit dem Ausgleichszins (derzeit 1,5 %) und nicht mit dem

Verzugszins (derzeit 4,5 %) zu verzinsen sind".

4.5

Insoweit als der Rekursgegner im Resultat eine positive Vorwirkung der

vorstehenden Beschlussänderung verficht, ist darauf hinzuweisen, dass eine

solche aus Gründen der Rechtssicherheit unzulässig ist (vgl. BGE 129 V 455

E. 3, mit Hinweisen). Zudem fehlt es an einer erforderlichen gesetzlichen

Grundlage im geltenden Recht.

Darüber hinaus gibt die Beschlussänderung zu

folgenden Bemerkungen Anlass:

Aufgabe und Kompetenz des Regierungsrats im

vorliegenden Kontext beschlägt die Festsetzung der Höhe des Verzugszinses für

die vom Steuerpflichtigen zu entrichtende Nachsteuer (vgl. § 176 StG).

Demgegenüber obliegt es dem Verwaltungsgericht, im Einzelfall das von der

Verfassung vorgegebene Ziel umzusetzen, dass alle Steuerpflichtigen rechtsgleich

und gesetzmässig zu besteuern sind (Art. 127 Abs. 1 und 2 BV).

Kernaufgabe des Gerichts ist dabei die Auslegung der rechtlichen Grundlagen.

Es steht dem Regierungsrat damit kraft Gesetzes

(vgl. § 176 StG) unbestrittenermassen zu, die Höhe des Verzugszinses zu bestimmen.

Nicht in die Kompetenz des Regierungsrats fällt indessen der Entscheid über die

Frage, was im Licht der harmonisierungsrechtlichen Vorgaben und der weiteren

gesetzlichen Grundlagen als "Verzugszins" zu betrachten ist. Die

Gültigkeit der – nach Auffassung des Regierungsrats rückwirkend anwendbaren Umdeutung

des im zitierten Beschluss ebenfalls festgesetzten Ausgleichszins in

"Verzugszins" durch den Regierungsrat müsste durch das

Verwaltungsgericht, so es dereinst über die Anwendung dieses Beschlusses zu

befinden hätte, im Licht dieser Kompetenzabgrenzungen geprüft werden.

4.6

Die Zinsberechnung des kantonalen Steueramts ist daher von Amtes wegen

zu berichtigen und damit ab 1. Januar 2008 mit einem Verzugszins von

4,5 % zu rechnen. Bis und mit Entscheiddatum des kantonalen Steueramts (4. Januar

2011.

bzw. 25. Februar 2011 als Stichtag für die Verzugszinsberechnung)

ergibt sich folgendes Bild:

[…]

Zusammengefasst schulden die Rekurrenten auf den nicht

erhobenen Staatssteuern einen Verzugszins von Fr. … anstelle von Fr. …

(Verböserung um Fr. …); für die nicht erhobenen Gemeindesteuern ist

anstelle eines Verzugszinses von Fr. … ein solcher von Fr. … geschuldet

(Verböserung um Fr. …).

4.7

Für die

Zeitspanne vom Erlass der Verfügung des kantonalen Steueramts (Stichtag:

25.

Februar 2011) bis zum heutigen Urteilsdatum (17. Dezember 2014)

fallen weitere Verzugszinsen an:

[…]

Die nicht erhobene Steuer (Staats- und Gemeindesteuern 2000-2007)

ist mit insgesamt Fr. … zu bestätigen. Die darauf geschuldeten

Verzugszinsen werden neu auf insgesamt Fr. … festgesetzt. Dies ergibt neu

eine Nachsteuer (samt Zins) von rund Fr. ….

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Rekurrenten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162

Abs. 3 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung

mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG). Eine solche ist auch dem kantonalen

Steueramt nicht zuzusprechen, nachdem weder geltend gemacht noch ersichtlich

ist, inwieweit ihm durch das vorliegende Verfahren besondere Umtriebe

entstanden sein sollen: Der Aufwand für das Verfassen der Rekursantwort und der

Stellungnahme vom 6. November 2014 zur Frage der Verzinsung der Nachsteuer

kann denn auch nicht als über das hinausgehend bezeichnet werden, was von einer

Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen amtlichen Tätigkeit erwartet werden

darf (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen. Die Nachsteuer für die Staats- und Gemeindesteuern 2000–2007

(samt Zins) wird auf Fr. … festgesetzt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 15'100.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Rekurrenten je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…