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Entscheid

SR.2013.00015

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2013.00015

14. Mai 2014Deutsch17 min

(URT.2014.16315)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A erbte

im Jahr 1991 zusammen mit seinen drei Brüdern C, D und E von der verstorbenen

Mutter die Liegenschaft F-Strasse 01, in G. Ab 1993 mieteten A und B (nachfolgend:

die Pflichtigen) die Liegenschaft von den drei Brüdern zu einem jährlichen

Mietzins von Fr. …, wobei die Investitionen und Nebenkosten zulasten der

Mieter gingen. Mit Erbteilungsvertrag vom 14. Juni 1997 kamen die Erben

überein, dass das unter ihnen bestehende Gesamthandverhältnis aufzulösen sei

und die Grundstücke dem Miterben, A, zum Alleineigentum zuzuweisen sei. Der

Übernahmepreis betrug pauschal Fr. …. Unter den weiteren Bestimmungen wurde

unter Ziffer 1 vermerkt, dass der Übergang der Vertragsobjekte in Rechten

und Pflichten, Nutzen und Gefahr, bereits stattgefunden habe. Im Weiteren wurde

gemäss Ziffer 8 der bestehende Mietvertrag mit dem Erwerber mit dem

Vollzug dieses Vertrags automatisch aufgehoben. Nach Bezahlung des vereinbarten

Kaufpreises wurde die Eintragung ins Grundregister am 3. Januar 2011

angemeldet. Weil das pflichtige Ehepaar in ihren Steuererklärungen 2002–2009

lediglich einen Eigenmietwert von Fr. … und einen Vermögenssteuerwert von

Fr. …, was ¼ des Gesamtwerts entsprach, deklariert hatte, auferlegte ihnen

das kantonale Steueramt am 8. August 2012 für die Steuerperioden 2002–2009

eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. …. Das Nachsteuerverfahren betreffend

die Steuerperiode 2010 wurde eingestellt. Die hiergegen erhobene Einsprache mit

dem Antrag, es sei von der Auflage einer Nachsteuer abzusehen, wies das kantonale

Steueramt am 24. September 2012 ab.

B. Mit

Entscheid vom 10. Juli 2013 (SR.2012.00011) hiess die Kammer des

Verwaltungsgerichts einen dagegen erhobenen Rekurs teilweise gut und wies die

Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt

zurück. Dies in der Erwägung, dass den Pflichtigen zwar zu Recht eine

Nachsteuer auferlegt worden sei, jedoch nur der unentgeltliche Teil des

Nutzungsrechts der Pflichtigen als Eigennutzung zu besteuern sei. Demzufolge

habe die Vorinstanz den Differenzbetrag festzustellen zwischen dem Eigenmietwert

und der von den Pflichtigen erbrachten Gegenleistung, welche dem Zins, der auf

der Kaufpreisvorauszahlung erwirtschaftet wird, entspreche. Hierbei habe das kantonale

Steueramt von einem in den entsprechenden Steuerperioden durchschnittlichen

Zinssatz auszugehen.

Erwägungen

II.

Im zweiten Rechtsgang reduzierte das

kantonale Steueramt die Nachsteuer (samt Zins) mit Verfügung im Einspracheverfahren vom 16. September

2013.

auf Fr. …. Für die Berechnung des – vom Eigenmietwert in Abzug zu bringenden – Zins auf die Kaufpreisvorauszahlung stellte es auf einen

Durchschnitt der monatlichen Zinssätze für Spareinlagen und für neue

1.

Hypotheken (Kantonalbanken) ab.

III.

Mit Rekurs vom 26. Oktober 2013

(Poststempel vom 24. Oktober 2013) beantragten die Pflichtigen dem

Verwaltungsgericht sinngemäss, die Verfügungen des kantonalen Steueramts

seien für nichtig zu erklären. Eventualiter sei für die Berechnung

des Zinses auf der Kaufpreisvorauszahlung auf den vom

Regierungsrat des Kantons Zürich festgelegten Zinssatz von 2 % abzustellen. Subeventualiter sei von einer Nachbesteuerung

gänzlich abzusehen, da kein bedeutender Differenzbetrag vorliege, wobei

bei einer Miete die Grenze bei 80 % des Eigenmietwerts liege.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung

des Rekurses. Zudem verlangte es die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

In ihrem Schreiben vom 20. November 2013 hielten die Pflichtigen an ihren

Anträgen fest.

Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2014 wurden die

Pflichtigen darüber informiert, dass das kantonale Steueramt bei der Berechnung

der Verzugszinsen ab 1. Januar 2008 statt eines Zinssatzes von 4,5 %

einen solchen von 2 % bzw. 1,5 % zur Anwendung gebracht habe und die

Zinsberechnung daher von Amtes wegen zu berichtigen sei, womit eine Verböserung

einhergehe. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde den Pflichtigen

eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zur allfälligen Verböserung Stellung zu

nehmen.

Mit Eingabe vom 1. April 2014 teilten die Pflichtigen

dem Verwaltungsgericht mit, sie seien der Ansicht, der durch die Regierung

festgesetzte Zinsfuss sei verbindlich, weshalb auch für die Berechnung des

"Gegenwerts des Nutzungsrechts" auf den vom Regierungsrat festgesetzten

Zinssatz von 4,5 % abgestellt werden müsse. Unter diesen Voraussetzungen

würden sie diesen Zinssatz auch für allfällige Verzugszinsen akzeptieren.

Das kantonale Steueramt liess am 9. April 2014

unaufgefordert eine Stellungnahme zukommen, in welcher es beantragte, es sei

auf die Verböserung (Verzugszinsen von 4,5 % statt 2 % resp. 1,5 %)

zu verzichten.

Die Einzelrichterin hat den Fall an die 2. Kammer überwiesen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder

Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine

Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung

unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschät­zung

auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen,

wird laut § 160 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.

1.2

Dem Verwaltungsgericht kommt im Rekursverfahren gegen

Nachsteuerentscheide grundsätzlich eine umfassende

Überprüfungsbefugnis zu (§ 147 Abs. 3 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz 2 StG; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 162

N. 40). Weist es dagegen im

Rekursverfahren die Streitsache zu neuer Untersuchung und zum Neuentscheid an

das kantonale Steueramt zurück, so ist es bei erneuter Befassung mit der Sache

an seine Rechtsauffassung im Rückweisungsentscheid gebunden (vgl. VGr,

21.

September 2011, SB.2011.00042, E. 1.3;

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 149 N. 40).

Im Folgenden werden daher die massgeblichen Erwägungen des

Rückweisungsentscheids (SR.2012.00011, E. 3) im Wortlaut wiedergegeben:

2.

2.1

Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b StG ist

der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem

Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts

für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, steuerbar. Unter unentgeltlichem

Nutzungsrecht – meist aufgrund eines beschränkten dinglichen Rechts, nämlich

einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts – ist jedes Nutzungsrecht zu verstehen,

das nicht aufgrund eines periodischen Entgelts eingeräumt wird. Darunter fallen

die Zuwendungsnutzung (eingeräumt durch die blosse Zuwendung des Nutzungsrechts

unter Beibehaltung des Grundeigentums) und die Vorbehaltsnutzung (das heisst

der Rückbehalt des Nutzungsrechts im Rahmen einer Grundstückübertragung). Nach

§ 38 Abs. 1 StG unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Nutzniessungsvermögen

wird dem Nutzniesser zugerechnet (§ 38 Abs. 2 StG). Nutzniessungen,

die ohne rechtliche Verpflichtung faktisch gewährt werden (sog. faktische

Nutzniessungen), sind vermögenssteuerlich wie echte Nutzniessungen zu behandeln.

2.2

Die Rekurrierenden haben in ihren

Steuererklärungen 2002–2009 einen Eigenmietwert von Fr. …und einen Vermögenssteuerwert von Fr. …, was ¼ des Gesamtwerts und damit des Erbanteils des Ehemanns

entsprach, deklariert. Sie stellen sich dabei auf den Standpunkt, dass das

Eigentum an der Liegenschaft erst mit Eintragung im Grundbuch am 3. Januar

2011.

auf sie übergegangen sei, weshalb sie erst ab diesem Zeitpunkt den vollen

Ertrags- und Vermögenswert zu versteuern hätten.

Grundsätzlich beginnt die

Eigenmietwertbesteuerung zwar erst im Zeitpunkt der zivilrechtlichen

Handänderung, welche erst mit dem Eintrag im Grundbuch stattfindet. Indessen

ist – wie bereits erwähnt – die unentgeltliche Zuwendungsnutzung steuerbar.

Gemäss dem Erbteilungsvertrag vom 14. Juni 1997 sind die Erben

übereingekommen, das unter ihnen bestehende Gesamthandverhältnis aufzulösen und

die Grundstücke dem Rekurrenten zu Alleineigentum zuzuweisen. Der

Besitzesantritt hat bereits stattgefunden und im Weiteren wurde vereinbart,

dass die Vertragsparteien über die mit den Vertragsobjekten verbundenen Einnahmen

und Ausgaben (Mietzins, Kehrichtgebühr, Wasser/Abwasser, Gebäudeversicherung

usw.) sowie über die Hypothekarzinsen und den Energievorrat (zum Einstandspreis)

separat zum Wert am Antrittstag auseinandergesetzt sind. Schliesslich wurde der

bestehende Mietvertrag mit dem Vollzug des Vertrags automatisch aufgehoben.

Nach Angaben der Rekurrierenden im Schreiben vom 28. Juni 2012 hätten sie

bis zu den Kaufpreiszahlungen jährlich je Fr. …an

die Brüder des Pflichtigen bezahlt. Die letzte Kaufpreiszahlung von Fr. … erfolgte am 1. Februar 1999 an den Bruder E. Damit haben die

Rekurrierenden die streitbetroffene Liegenschaft nach diesem Zeitpunkt, ohne

ein direktes Entgelt zu zahlen, genutzt, wobei jedoch alle Investitionen und

alle Nebenkosten zu ihren Lasten gingen. Ausserdem haben sie den vollen

Kaufpreis von Fr. … für die Liegenschaft in den

streitbetroffenen Steuerjahren zinslos vorausbezahlt, was einen Gegenwert für

das Nutzungsrecht darstellt. Das dem Pflichtigen zustehende Nutzungsrecht bis

zur Eigentumsübertragung ist damit zumindest nur, aber immerhin, teilweise

entgeltlich. Der unentgeltliche Teil dieses Nutzungsrechts ist als Eigennutzung

im Sinn von § 21 Abs. 1 lit. b StG zu besteuern. Der

entsprechende Wert ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Eigenmietwert und

der Gegenleistung, die dem Zins, welcher auf der Kaufpreisvorauszahlung

erwirtschaftet wird, entspricht (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,

Zürich 2013, § 21 N. 69 auch zum Folgenden und mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung). Die steuerliche Erfassung ist jedoch nur zulässig, wenn ein

bedeutender Differenzbetrag vorliegt. Diese Grenze darf bei einer Miete von

80.

% des Eigenmietwerts angenommen werden. Aufgrund des Gesagten hat die

Vorinstanz in einem weiteren Rechtsgang diesen Differenzbetrag festzustellen,

indem sie bei der Gegenleistung von einem in den entsprechenden Steuerperioden

durchschnittlichen Zinssatz auszugehen hat. Die Rekurrierenden erheben

schliesslich keine substanziierten Rügen gegen die Festsetzung des

Eigenmietwerts. Insbesondere legen sie den baulichen Zustand des Gebäudes nicht

näher dar. Damit kann auch auf die Abnahme der angebotenen Zeugen verzichtet

werden, da diese eine fehlende substanziierte Sachdarstellung nicht zu ersetzen

vermögen. Somit besteht kein Anlass zu einer weiteren Überprüfung des

Eigenmietwerts.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung

des Rekurses. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

3.1

Im zweiten

Rechtsgang vor Verwaltungsgericht bringen die Pflichtigen vor, die Verfügung im

Einspracheverfahren vom 16. September 2013 sei nichtig, da diese nur in

Kopie zugestellt worden sei und die Originalunterschriften fehlten.

3.2

Diese Rüge erweist sich als unbegründet: Zum einen

wäre der Einspracheentscheid selbst ohne Unterschrift

gültig, was § 8 Abs. 1 der Verordnung zum

Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) ausdrücklich vorsieht. Denn im

Massenverfahren ist eine eigenhändige Unterschrift grundsätzlich entbehrlich

(vgl. Roger Cadosch, DBG Kommentar, 2. A., Zürich 2008, Art. 116 DBG;

Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich

etc. 2008, § 15 N. 40; BGE 138 II 501 E. 3.2.2). Zum andern entspricht

es der gängigen Praxis in der

Verwaltung, jeweils das verbleibende Original handschriftlich

zu unterzeichnen und den Parteien eine Kopie des Originalentscheids zuzustellen

(vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 10 N. 12). Weiter käme die Nichtigkeit

einer Verfügung ohnehin nur in Betracht, wenn ein

besonders schwerwiegender Eröffnungsfehler vorliegen würde (z. B. mündliche statt schriftliche Eröffnung).

Bei der angefochtenen Verfügung sind solche formellen Mängel jedoch nicht ersichtlich;

vielmehr wird sie sämtlichen

formellen Anforderungen gerecht, die an die Eröffnung einer Verfügung

gestellt werden.

4.

4.1

Weiter

wenden sich die Pflichtigen gegen den vom kantonalen Steueramt verwendeten

Zinssatz für die Berechnung der Gegenleistung (Zins auf die

Kaufpreisvorauszahlung). Während sie in der Beschwerde verlangen, es sei

auf einen Zinssatz von 2 % abzustellen, beantragen sie in ihrer Eingabe

vom 1. April 2014, es sei auf einen Zinssatz von 4,5 % abzustellen,

entsprechend dem Verzugszins gemäss Beschluss des Regierungsrats vom

11.

Juli 2007 bzw. 9. November 2011 über die Festsetzung und

Berechnung von Zinsen ab 1. Januar 2008/1. Januar 2012 für die

Staats- und Gemeindesteuern.

4.2

Das

Verwaltungsgericht hat das kantonale Steueramt im ersten Rechtsgang angewiesen,

den Differenzbetrag zwischen

Gegenleistung (Zins auf die Kaufpreisvorauszahlung) und Eigenmietwert

festzustellen. Für die Berechnung des Zinses hatte es "von

einem in den entsprechenden Steuerperioden durchschnittlichen Zinssatz

auszugehen" (siehe E. 2.2). Mit dieser Formulierung wurde dem

kantonalen Steueramt bei der Wahl des Zinssatzes bewusst ein gewisses Ermessen

eingeräumt. Dass es sich hierbei nicht um den Verzugszins handeln kann, der auf

den geschuldeten Nachsteuern erhoben wird (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

§ 160 N. 43), und der vom Regierungsrat durch Beschluss festgesetzt

wird, liegt auf der Hand: Vielmehr muss es sich um einen "marktüblichen"

Zinssatz handeln, wobei in der Regel auf den Referenzzinssatz (hypothekarischer

Durchschnittszinssatz) abzustellen ist. Auf den Referenzzinssatz wird etwa auch

im Bereich der Grundstückgewinnsteuern abgestellt, wenn der Zinsvorteil auf

Vorauszahlungen des Grundstückpreises vor der Eigentumsübertragung berechnet

werden soll, welcher zum Kaufpreis hinzuaddiert wird (vgl.

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 220 N. 49). Dieser einheitliche

Referenzzinssatz gilt indessen erst seit dem 1. Januar 2008 (vgl.

Art. 12a Abs. 1 der Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete

und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen [VMWG]). Es ist daher nicht zu

beanstanden, wenn das kantonale Steueramt für die Berechnung der Zinsen auf

einen durchschnittlichen Zinssatz abstellte, welchen es aus den Zinssätzen für

neue 1. Hypotheken (variabel) der Kantonalbanken und Zinssätzen für

Spareinlagen errechnete. Damit hat das kantonale Steueramt bei der Wahl der anwendbaren

Zinssätze (Zins auf Kaufpreisvorauszahlung) sein pflichtgemässes Ermessen nicht

verletzt und sich an die Anweisungen im Rückweisungsentscheid (vgl. E. 2.2)

gehalten. Somit muss es bei der vom kantonalen Steueramt vorgenommenen

Berechnung der Zinsen auf der Kaufpreisvorauszahlung sein Bewenden haben. Dabei

hat das kantonale Steueramt auch den "bedeutenden Differenzbetrag"

der Gegenleistung im Verhältnis zum Eigenmietwert von 80 % nicht überschritten

(vgl. E. 2.2):

[…]

Demzufolge wurde die "nicht erhobene Steuer" im

Sinn von § 160 Abs. 1 StG für die Steuerperioden 2002–2009 zu Recht auf

Fr. … festgesetzt.

4.3

4.3.1

Die nicht erhobene Steuer wird samt Zins als Nachsteuer eingefordert (vgl.

§ 160 Abs. 1 StG). Laut § 52 VO StG sind Nachsteuern ab dem

Verfalltag der jeweiligen Steuerperiode zu verzinsen. Als Verfalltag gilt in

der Regel der 30. September in der Steuerperiode (§ 49 Abs. 1 VO

StG). Der massgebliche Zinssatz wird durch den Regierungsrat festgesetzt

(§ 176 StG). Für die Steuerperioden 1999–2007 galt sowohl für Ausgleichs-

als auch für Verzugszinsen ein einheitlicher Zinssatz von 2 % (Beschluss

des Regierungsrats vom 14. Oktober 1998 über die Festsetzung des Skontos

und die Berechnung von Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern; LS 631.61/ZStB

Nr. 33/401). Auf den 1. Januar 2008 wurde der Verzugszins für

periodische und nicht periodische Steuern neu auf 4,5 % festgesetzt,

während der Ausgleichzins weiterhin bei 2 % verblieb und per

1.

Januar 2012 schliesslich auf 1,5 % herabgesetzt wurde (Beschluss

des Regierungsrats vom 11. Juli 2007 bzw. 9. November 2011 über die

Festsetzung und Berechnung von Zinsen ab 1. Januar 2008/1. Januar

2012.

für die Staats- und Gemeindesteuern; LS 631.611/ZStB Nr. 33/403).

4.3.2

Das kantonale Steueramt legte seiner Zinsberechnung für die Steuerperioden

2002–2011 einen Zinssatz von 2 % zugrunde, ab Steuerperiode 2012 einen

solchen von 1,5 %, wobei es sich um den jeweils gültigen Ausgleichszins

gemäss Regierungsratsbeschluss handelte. Nachdem das Verwaltungsgericht die

Pflichtigen mit Präsidialverfügung vom 24. März 2014 darauf hingewiesen

hatte, dass ab 1. Januar 2008 statt eines (Ausgleichs-) Zinssatzes von 2 %

bzw. 1,5 % der Verzugszinssatz von 4,5 % zur Anwendung gelange,

stellte sich das kantonale Steueramt in seiner freiwilligen Stellungnahme vom

9.

April 2014 auf den Standpunkt, Verzugszinsen seien nur dann geschuldet,

wenn ein Steuerpflichtiger nach Eintritt der Rechtskraft des Steuerentscheids

die Forderung nicht innert 30 Tagen ab Zustellung der entsprechenden

Rechnung begleiche. Ab Verfalltag (30. September) bis zum Datum der

Schlussrechnung sei jeweils ein Ausgleichszins von 2 % respektive 1,5 %

geschuldet. Selbst wenn die Nachsteuerpflicht bereits in dem Zeitpunkt

entstehe, in welchem die ungenügende Einschätzung vorgenommen worden sei, entstehe

die Nachsteuerschuld erst mit Rechtskraft des Nachsteuerentscheids, weshalb ein

Verzugszins von 4,5 % erst dann zur Anwendung gelange, wenn die

rechtskräftig festgesetzten Nachsteuern nicht innert der Zahlungsfrist von 30 Tagen

ab Zustellung der Nachsteuerrechnung bezahlt würden. Nachsteuern würden

demzufolge den gleichen Zinsregeln unterliegen wie ordentlich veranlagte

Steuern.

Dieser Ansicht kann nicht

gefolgt werden: Mit Inkrafttreten von Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone

und Gemeinden (StHG) wurde die Nachsteuer für alle Kantone verbindlich mit der

Verzugszinspflicht verknüpft (Klaus A. Vallender in: Martin Zweifel/Peter

Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A.,

Basel 2002, Art. 53 StHG N. 3a). Mit der Nachsteuerverfügung werden

die Nachsteuern und die seit der ursprünglichen Fälligkeit aufgelaufenen Verzugszinsen

berechnet und eingefordert. Der so berechnete Gesamtbetrag – Nachsteuern und

aufgelaufene Verzugszinsen – werden mit der Zustellung der Nachsteuerverfügung

fällig. Bezahlt der Steuerpflichtige diese Nachsteuern nicht innert 30 Tagen ab

Zustellung der Verfügung, so hat er auf dem Gesamtbetrag, und damit auch auf

dem in Rechnung gestellten Zins, Verzugszinsen zu entrichten (vgl. zum Ganzen:

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 160 N. 42 ff. und § 162a

N. 14; Hans Frey in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 164

DBG N. 7; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,

Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 164 N. 6; Peter

Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte

Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 164 Rz. 1; Hugo Casanova, Die Nachsteuer,

in: ASA 68 (1999/2000) S. 1 ff., S. 9; Kreisschreiben

Nr. 21 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 7. April 1995, Das Nachsteuer- und das Steuerstrafrecht nach dem DBG, Ziff. II.5).

Aus dem Gesagten wird deutlich, dass die Nachsteuer im Sinn von § 160 Abs. 1

StG die nicht erhobene Steuer als auch die Verzugszinsen bis zur Fälligkeit der

Nachsteuerverfügung enthält.

4.3.3

Die Zinsberechnung des kantonalen Steueramts ist daher von Amtes wegen zu berichtigen

und damit ab 1. Januar 2008 mit einem Verzugszins von 4,5 % zu rechnen.

Da hiermit eine Verböserung gemäss § 162 Abs. 3 Satz 2 in

Verbindung mit § 149 Abs. 2 StG einhergeht, wurde den Pflichtigen –

zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs – Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die Pflichtigen haben sich mit Eingabe vom 1. April 2014 dahingehend

vernehmen lassen, dass sie sich grundsätzlich nicht gegen eine allfällige Verböserung

wenden. Indessen stellten sie gleichzeitig den Antrag, der Zinssatz von 4,5 %

sei auch für die Berechnung des "Gegenwerts des Nutzungsrechts"

heranzuziehen. Dass dies nicht in Betracht kommt, wurde bereits unter E. 4.2

ausgeführt. Für die Berechnung der Verzugszinsen ist daher ab 1. Januar

2008.

ein Zinssatz von 4,5 % zur Anwendung zu bringen. Bis und mit

Entscheiddatum des kantonalen Steueramts (16. September 2013 bzw.

20.

September 2013 als Stichtag für die Verzugszinsberechnung) ergibt sich

folgendes Bild:

[…]

Zusammengefasst schulden die

Pflichtigen auf der nicht erhobenen Staatssteuer einen Verzugszins von

Fr. … anstelle von Fr. … (Verböserung um Fr. …); für die nicht

erhobene Gemeindesteuer ist anstelle eines Verzugszinses von Fr. … ein

solcher von Fr. … geschuldet (Verböserung um Fr. …).

4.3.4

Für die Zeitspanne vom Erlass der Verfügung des kantonalen Steueramts

(Stichtag: 20. September 2013) bis zum heutigen Urteilsdatum (14. Mai

2014) fallen weitere Verzugszinsen an:

[…]

Dies führt zur Abweisung des Rekurses. Die nicht erhobene

Steuer (Staats- und Gemeindesteuern 2002–2009) beträgt Fr. …. Die darauf

geschuldeten Verzugszinsen werden neu auf Fr. … festgesetzt. Dies ergibt

neu eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. ….

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten

den Rekurrierenden aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG), und es ist weder ihnen noch – mangels ausserordentlichem Aufwand – dem Rekursgegner eine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 152 StG und § 17

Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen. Die Nachsteuer für die Staats- und Gemeindesteuern

2002–2009 (samt Zins) wird auf Fr. … festgesetzt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'300.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Rekurrierenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:...