SR.2013.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2013.00016
23. Juli 2014Deutsch14 min
(URT.2014.16483)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SR.2013.00016
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Juli 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch C, Firma B,
Rekurrent,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Spezialdienste,
Rekursgegner,
betreffend Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2008-2009),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 12. April 2013 auferlegte das kantonale Steueramt
A für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 eine Nachsteuer von
Fr. … (samt Zins).
Die gegen die Nachsteuerverfügung erhobene Einsprache
wies das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 17. Juni 2013 ab. Das
Bussenverfahren für die Steuerjahre 2008–2010 wurde bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Nachsteuerverfahrens sistiert.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 29. Juli 2013 liess der Pflichtige dem
Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der Einspracheverfügung beantragen,
da keine neue Tatsache vorliege.
Das kantonale Steueramt schloss in seiner Rekursantwort
auf Abweisung des Rekurses. Ausserdem beantragte es die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2014 wurde dem
Pflichtigen zur Kenntnis gebracht, dass das kantonale Steueramt bei der
Berechnung der Verzugszinsen ab 1. Oktober 2008 statt eines Zinssatzes von
4,5 % einen solchen von 2 % bzw. 1,5 % zur Anwendung gebracht
habe und die Zinsberechnung daher von Amtes wegen zu berichtigen sei, womit
eine Verböserung einhergehe. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
wurde dem Rekurrenten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zur allfälligen
Verböserung Stellung zu nehmen.
Während sich der Rekurrent nicht vernehmen liess, nahm das
kantonale Steueramt in zwei Eingaben (Stellungnahme vom 4. Juni und
Ergänzung vom 13. Juni 2014) Stellung zur Frage der Verzinsung der
Nachsteuern. Darin beantragte es, es sei auf eine Verböserung zu verzichten.
Die Einzelrichterin hat den Fall an die 2. Kammer
überwiesen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder
unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die
Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer
eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn
oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und
haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben
werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs. 2).
Die Nachsteuererhebung ist,
sofern kein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur dann
zulässig, wenn der Steuerausfall darauf zurückzuführen ist, dass der
Steuerpflichtige – schuldhaft oder schuldlos – seine in
§§ 133 ff. StG geregelten Pflichten zu Deklaration und Beweis
rechtserheblicher Tatsachen verletzt hat und deswegen von der Steuerbehörde
nicht oder ungenügend eingeschätzt worden ist. Ein Irrtum der Steuerbehörde
über den rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche Rechtsanwendung können
nicht zu einer Nachsteuererhebung führen, denn dies verstiesse gegen das in
Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Gebot
von Treu und Glauben. Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen vielmehr neue
Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflichtigen
als objektiv gesetzwidrig erscheinen lassen (vgl. VGr, 21. September 2011,
StE 2012 B 97.41 Nr. 24, E. 2.2; VGr, 3. März 2004,
StE 2005 B 97.41 Nr. 16, E. 2.1).
1.2
Massgebend
für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzeswidrige Steuerausfall aufgrund
neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im
Zeitpunkt der Einschätzung. Tatsachen, die damals aus den Akten nicht ersichtlich
waren, gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei besserer
Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese braucht sich zwar nicht auf die
Richtigkeit der Steuererklärung oder anderen Angaben des Steuerpflichtigen zu
verlassen, darf es aber in der Regel ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht
tun. Sie darf nämlich vermuten, dass der Steuerpflichtige richtig deklarierte
und wahrheitsgemäss Auskunft erteilte. Die Steuerbehörde kann und muss den
Sachverhalt, das Gebot des rechtlichen Gehörs vorbehalten, nicht nach allen
Richtungen ausleuchten (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im
Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 24 ff.).
Nur wenn sie einen erheblich erkennbaren, aber noch
unklaren oder unvollständigen Sachverhalt nicht weiter geklärt hat, sind die
betreffenden nachträglich festgestellten Tatsachen nicht neu (RB 1983 Nr. 58).
Die Unklarheit oder Unvollständigkeit des als erheblich erkennbaren
Sachverhalts muss jedoch offensichtlich sein, d. h. in die Augen springen. Die versäumte
Sachverhaltsabklärung bedingt mit anderen Worten eine grobe Missachtung der
Untersuchungspflicht durch den Steuerkommissär, die den Kausalzusammenhang zwischen
der ungenügenden Deklaration und der ungenügenden Veranlagung unterbricht (RB
1994.
Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7). So nimmt auch das Bundesgericht in
seiner ständigen Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer an, der
Kausalzusammenhang zwischen der nicht gehörigen Deklaration des
Steuerpflichtigen und dem Steuerausfall werde unterbrochen "[…] wenn die
Unzuverlässigkeit der Steuererklärung und der ihr beigefügten Belege der
Einschätzungsbehörde bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, und von dieser
wider besseres Wissen oder aus Nachlässigkeit nicht beachtet wurde" (BGr,
29.
März 1946, ASA 14 (1945/1946), S. 488; VGr, 22. August
2007, StR 63/2008, S. 228, E. 1.2.1; vgl. auch Martin Zweifel/Hugo
Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, Zürich 2008,
§ 26 Rz. 15).
2.
In den Steuerperioden 2008 bis 2010 gab der Vertreter des Pflichtigen
in den Steuererklärungen jeweils als Arbeitsort E im Kanton Bern an.
Dementsprechend deklarierte er Autofahrkosten in der Höhe von Fr. … (pro
rata temporis 2008) und Fr. … (2009) für die Hin- und Rückfahrten vom
Wohnort D an den Arbeitsort in E. Anlässlich einer im Steuerjahr 2010
durchgeführten Untersuchung stellte der Steuerkommissär fest, dass sich der
Arbeitsort des Pflichtigen in den streitbezogenen Steuerjahren nicht im Kanton Bern,
sondern in G (Kanton Zürich) befand. Er kürzte dementsprechend im Nachsteuerverfahren
den Abzug für die Autofahrkosten für einen Arbeitsweg von D nach G und retour
auf Fr. … (2008) bzw. Fr. … (2009).
Während sich das kantonale Steueramt im vorliegenden
Verfahren auf den Standpunkt stellt, es handle sich bei der Feststellung, dass
sich der Arbeitsort in G (Kanton Zürich) und nicht in E (Kanton Bern) befinde,
um eine neue Tatsache, vertritt der Pflichtige die Ansicht, die nachträglich
festgestellte Tatsache sei nicht neu, da ein als erheblich erkennbarer, aber
noch unklarer Sachverhalt nicht weiter geklärt worden sei.
In den streitbezogenen Steuererklärungen hat der
Pflichtige beziehungsweise sein Vertreter ausdrücklich als Arbeitgeber die H AG
angegeben und bezeichnete als Arbeitsort "E". Auch in den
entsprechenden Hilfsblättern für Berufsauslagen ist "E/Kanton Bern"
aufgeführt. Vor diesem Hintergrund durfte sich der Steuerkommissär ohne Weiteres
auf die Angaben des Pflichtigen verlassen, zumal ein Arbeitsweg zwischen Bern
und Zürich heutzutage nichts Aussergewöhnliches darstellt. Auch wenn das
Verhältnis zwischen dem deklarierten Lohn und der Höhe der geltend gemachten
Fahrtkosten eigenartig erscheint, so muss die Steuerbehörde diesen Umstand
nicht nach allen Richtungen ausleuchten. Jedenfalls kann nicht gesagt werden,
aufgrund dieser Eigenartigkeit hätte der Umstand, dass der Pflichtige seinen
Arbeitsort nicht in E, sondern anderswo gehabt hat, ins Auge springen müssen.
Die Unzuverlässigkeit der Steuererklärung und der ihr beigelegten Hilfsblätter
musste damit der Einschätzungsbehörde nicht bekannt sein und hat sie diese auch
nicht wider besseres Wissen oder aus Nachlässigkeit nicht beachtet.
Aufgrund des Gesagten liegt keine grobe Missachtung der
Untersuchungspflicht des Steuerkommissärs vor, weshalb es sich bei der
Feststellung, der Arbeitsort befinde sich nicht in E, sondern in G, um eine
neue Tatsache handelt.
3.
3.1
Der
Rekurrent setzt sich nicht mit der Berechnung der Nachsteuer auseinander. Das
Verwaltungsgericht ist jedoch verpflichtet, offensichtliche, d. h. ins Auge springende
Rechtsverletzungen von Amtes wegen ohne entsprechende Rüge zu beheben
(RB 1999 Nr. 148).
3.2
Die nicht
erhobene Steuer wird samt Zins als Nachsteuer eingefordert (vgl. § 160
Abs. 1 StG). Laut § 52 der Verordnung zum Steuergesetz vom
1.
April 1998 (VO StG) sind Nachsteuern ab dem Verfalltag der jeweiligen
Steuerperiode zu verzinsen. Als Verfalltag gilt in der Regel der
30.
September in der Steuerperiode (§ 49 Abs. 1 VO StG). Der
massgebliche Zinssatz wird durch den Regierungsrat festgesetzt (§ 176
StG). Für die Steuerperioden 1999–2007 galt sowohl für Ausgleichs- als auch für
Verzugszinsen ein einheitlicher Zinssatz von 2 % (Beschluss des
Regierungsrats vom 14. Oktober 1998 über die Festsetzung des Skontos und
die Berechnung von Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern; LS 631.61/ZStB
Nr. 33/401). Auf den 1. Januar 2008 wurde der Verzugszins für periodische
und nicht periodische Steuern neu auf 4,5 % festgesetzt, während der Ausgleichszins
weiterhin bei 2 % verblieb und per 1. Januar 2012 schliesslich auf
1,5 % herabgesetzt wurde (Beschluss des Regierungsrats vom 11. Juli
2007.
bzw. 9. November 2011 über die Festsetzung und Berechnung von Zinsen
ab 1. Januar 2008/1. Januar 2012 für die Staats- und Gemeindesteuern;
LS 631.611/ZStB Nr. 33/403).
Das kantonale Steueramt legte
seiner Zinsberechnung für die Steuerperioden 2008–2011 einen Zinssatz von
2.
% zugrunde, ab Steuerperiode 2012 einen solchen von 1,5 %, wobei es
sich um den jeweils gültigen Ausgleichszins gemäss Regierungsratsbeschluss handelte.
Nachdem das Verwaltungsgericht den Pflichtigen mit Präsidialverfügung vom
3.
Juni 2014 darauf hingewiesen hatte, dass ab 1. Oktober 2008 statt
eines (Ausgleichs-)Zinssatzes von 2 % bzw. 1,5 % der Verzugszinssatz
von 4,5 % zur Anwendung gelange, stellte sich das kantonale Steueramt in
seiner freiwilligen Stellungnahme vom 4. Juni 2014 und Ergänzung zur
Stellungnahme vom 13. Juni 2014 auf den Standpunkt, bei der
Nachsteuerverzinsung könne es sich nicht um einen Verzugszins handeln, sondern
um einen Ausgleichszins. Der Verzugszinssatz von 4,5% sei nur dann geschuldet,
wenn ein Steuerpflichtiger nach Eintritt der Rechtskraft des
Nachsteuerentscheids die Forderung nicht innert 30 Tagen ab Zustellung der
entsprechenden Rechnung begleiche. Der Begriff des Verzugszinses bei der direkten
Bundessteuer sei nicht identisch mit "Verzugszins" nach kantonalem
Steuerrecht. Der Überbegriff "Verzugszins" nach Bundesrecht beinhalte
auch den Begriff "Ausgleichszins" im Sinn des kantonalen
Steuerrechts. Letzterer solle dem Gebot der Gleichbehandlung gerecht werden,
indem er gewährleiste, dass Steuerpflichtige, die ihre Steuern nach deren
Fälligkeit (Zeitraum zwischen dem Verfalltag der Steuerforderung und der
Zustellung der Schlussrechnung) bezahlen, keinen Zinsvorteil erlangen sollen.
Mit dem massvollen Zinssatz von 1,5% werde insbesondere der Tatsache Rechnung
getragen, dass der Ausgleichszins auch bei Verzögerungen erhoben werde, die
nicht auf Fehler des Pflichtigen zurückzuführen seien. Da die Bearbeitungsdauer
von Nachsteuerverfahren nicht in der Macht des Steuerpflichtigen liege, dürfe
bis zum Abschluss des Nachsteuerverfahrens nur der Ausgleichszinssatz verlangt
werden. Der höhere Verzugszinssatz bewirke im Endeffekt eine Zusatzstrafe.
Das Verwaltungsgericht hatte
sich erst vor Kurzem mit der Verzinsung von Nachsteuern zu befassen. Mit
Entscheid vom 14. Mai 2014 (SR.2013.00015, E. 4.3.2 m. H.) hielt es fest, dass
mit dem in § 160 Abs. 1 StG erwähnten, von der Nachsteuer mitumfassten
"Zins", der Verzugszins gemeint sei. Es besteht kein Anlass, von
dieser Rechtsprechung abzuweichen: Mit Inkrafttreten von Art. 53
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) wurde die
Nachsteuer für alle Kantone verbindlich mit der Verzugszinspflicht verknüpft
(Klaus A. Vallender in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel 2002, Art. 53 StHG
N. 3a). Bei der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben ergibt sich die Verzugszinspflicht
explizit aus dem Wortlaut von Art. 53a Abs. 2 StHG, indem "Die
Nachsteuer […] für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen
Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet
und samt Verzugszins nachgefordert [wird].". Daher werden mit der
Nachsteuerverfügung die Nachsteuern und die seit der ursprünglichen Fälligkeit
aufgelaufenen Verzugszinsen berechnet und eingefordert. Der so berechnete
Gesamtbetrag – Nachsteuern und aufgelaufene Verzugszinsen – werden mit
der Zustellung der Nachsteuerverfügung fällig. Bezahlt der Steuerpflichtige diese
Nachsteuern nicht innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung, so hat er
auf dem Gesamtbetrag, und damit auch auf dem in Rechnung gestellten Zins,
Verzugszinsen zu entrichten (vgl. zum kantonalen Steuergesetz: Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 160 N. 42 ff.,
§ 162 N. 21; § 162a N. 14; vgl. zum DBG: Hans Frey in:
Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht
I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 164 DBG N. 7; Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG,
2.
A., Zürich 2009, Art. 164 N. 6; Peter Agner/Beat
Jung/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer,
Zürich 1995, Art. 164 Rz. 1; Hugo Casanova, Die Nachsteuer, in: ASA
68.
(1999/2000) S. 1 ff., S. 9; Kreisschreiben Nr. 21 der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 7. April 1995, Das
Nachsteuer- und das Steuerstrafrecht nach dem DBG, Ziff. II.5).
Dem Einwand des kantonalen Steueramts, wonach mit der
Anwendung des Verzugszinssatzes faktisch eine Zusatzstrafe bewirkt werde, ist
entgegenzuhalten, dass Verzugszinsen verschuldensunabhängig festgesetzt werden
und ihrer Rechtsnatur nach keine Strafsanktionen darstellen. Laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gleichen diese Zinsen bloss den Umstand aus,
dass ein Pflichtiger geschuldete Steuern mit Verzögerung begleiche, was zur
Folge habe, dass er einen entsprechenden Zinsvorteil und der Fiskus im gleichen
Ausmass einen Nachteil erleide. Der Einwand, die Erhebung von Verzugszinsen auf
den Nachsteuern sei rechtswidrig, da jene aufgrund der unverhältnismässig
langen Verfahrensdauer Strafcharakter hätten, ziele damit ins Leere (BGr,
2C_1107/2012 und 2C_1108/2012, E. 4.3, vgl. auch BGr, 17. Juni 2013,
2C_1109/2012, E. 4.3). Dies gilt auch im vorliegenden Fall.
Die Verzinsung der Nachsteuern ab dem Verfalltag der
jeweiligen Steuerperiode (vgl. § 52 VO StG) mit dem Verzugszinssatz
erweist sich auch als sachgerecht. Während im offenen, ordentlichen Einschätzungsverfahren
ab einem Verfalltag (i. d. R. der 30. September) bis
zum Datum der (definitiven) Schlussrechnung Vergütungs- oder Ausgleichszinssätze
zur Anwendung gelangen, sind Verzugszinsen erst geschuldet, wenn die in der
definitiven Schlussrechnung festgesetzten Beträgen verspätet geleistet werden
(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 174 N. 13). Demzufolge sind
Verzugszinsen erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens, gestützt auf
eine rechtskräftige Einschätzung geschuldet. Das Nachsteuerverfahren ist dem
ordentlichen Verfahren nachgelagert und setzt die Rechtskraft der Einschätzung
voraus. Die Rechtskraft bewirkt, dass die Korrektur des Steuerbetrags nach oben
oder unten nicht mehr im ordentlichen Einschätzungsverfahren vorgenommen werden
kann (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 160 N. 14). Mit der
rechtskräftigen Nachsteuerverfügung wird die Rechtskraft der ursprünglichen
Einschätzung rückwirkend beseitigt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 160 N. 11). Indem die Nachsteuerverfügung an die Stelle der
Schlussrechnung tritt, muss auch derjenige Zinssatz zur Anwendung gelangen,
welcher geschuldet wäre, wenn der Steuerbetrag bereits in der Schlussrechnung
korrekt festgesetzt worden wäre. Dies ist aber nicht der Ausgleichszinssatz,
sondern der Verzugszinssatz. Dass die mit der Nachsteuer verbundene Zinspflicht
auf den Verfalltag der jeweiligen Steuerperiode zurückbezogen wird, darf nicht
zur Annahme verleiten, beim anwendbaren Zins handle es sich um den
Ausgleichszins, der ebenfalls auf den Verfalltag zurückbezogen wird, sich aber
auf das offene Einschätzungsverfahren bezieht.
3.3
Die
Zinsberechnung des kantonalen Steueramts ist daher von Amtes wegen zu berichtigen
und damit ab 1. Oktober 2008 mit einem Verzugszins von 4,5 % zu
rechnen. Bis und mit Entscheiddatum des kantonalen Steueramts (12. April
2013.
bzw. 11. März 2013 als Stichtag für die Verzugszinsberechnung) ergibt
sich folgendes Bild:
[…]
Zusammengefasst schuldet der Pflichtige auf der nicht
erhobenen Staatssteuer einen Verzugszins von Fr. … anstelle von Fr. …
(Verböserung um Fr. …); für die nicht erhobene Gemeindesteuer ist anstelle
eines Verzugszinses von Fr. … ein solcher von Fr. … geschuldet (Verböserung
um Fr. …).
3.4
Für die Zeitspanne vom Erlass der Verfügung des kantonalen Steueramts
(Stichtag: 11. März 2013) bis zum heutigen Urteilsdatum (23. Juli
2014) fallen weitere Verzugszinsen an:
[…]
Dies führt zur Abweisung des
Rekurses. Die nicht erhobene Steuer (Staats- und Gemeindesteuern 2008–2009) beträgt
Fr. …. Die darauf geschuldeten Verzugszinsen werden neu auf Fr. … festgesetzt.
Dies ergibt neu eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. ….
4.
Da das Bussenverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern
(2008–2010) sowie für die direkte Bundessteuer (2008–2010) im
Einspracheentscheid bis zur rechtskräftigen Erledigung des Nachsteuerverfahrens
sistiert wurde, ist auf die diesbezüglichen Vorbringen nicht weiter einzugehen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG). Eine solche
ist auch dem kantonalen Steueramt nicht zuzusprechen, nachdem nicht ersichtlich
ist, inwieweit ihm durch das vorliegende Verfahren besondere Umtriebe
entstanden sind.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen. Die Nachsteuer für die Staats- und Gemeindesteuern
2008–2009 (samt Zins) wird auf Fr. … festgesetzt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 700.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …