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Entscheid

SR.2013.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2013.00018

23. Oktober 2013Deutsch3 min

(URT.2013.15689)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

2.

Abteilung

SR.2013.00018

Urteil

der 2. Kammer

vom 23. Oktober 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Martin Businger.

In Sachen

A,

Rekurrentin,

gegen

Stadt B,

vertreten durch das

Steueramt,

Rekursgegnerin,

betreffend

Steuersicherung

(Sicherstellungsverfügung),

Die

Kammer erwägt:

1.

Mit Sicherstellungsverfügung vom 13. August 2013 ordnete

das Steueramt der Stadt B gestützt auf § 181 des Steuergesetzes vom

8. Juni 1997 (StG) an, A habe zur Deckung offener Staats- und

Gemeindesteuern den Betrag von Fr. … sicherzustellen. Gestützt auf diese

Sicherstellungsverfügung erwirkte das Steueramt einen Arrest.

Mit Rekurs vom 17. September 2013 wandte sich A an

das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss, die Sicherstellungsverfügung

sei aufzuheben. Die Stadt B liess sich am 30. September 2013 vernehmen und

reichte ihre Akten ein.

Erwägungen

2.

2.1

Gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil dieses

Anspruchs ist die Begründungspflicht der Behörden. Der Adressat eines

Entscheids muss sich anhand der Begründung ein Bild davon machen können, von

welchen Motiven sich die Behörde hat leiten lassen, und er muss in der Lage

sein, den Entscheid bei einer Rechtsmittelinstanz sachgerecht anzufechten (vgl.

BGE 133 I 270 E. 3.1).

2.2

Es liegt

in der Natur der Steuersicherung, dass sie mit einer gewissen zeitlichen Dringlichkeit

verfügt wird, weshalb an die Begründungspflicht keine allzu hohen Anforderungen

gestellt werden dürfen. Zumindest müssen aus der Sicherstellungsverfügung aber

die sicherzustellenden Steuerbeträge und der konkrete Sicherstellungsgrund

ersichtlich sein, wobei es genügt, die behauptete Steuergefährdung mit wenigen Sätzen

zu umschreiben. Wird die Sicherstellungsverfügung beim Verwaltungsgericht

angefochten, ist sodann eine detailliertere Begründung in der Rekursantwort

nachzuliefern.

2.3

Die

angefochtene zweiseitige Sicherstellungsverfügung listet in Ziff. 1

detailliert die sicherzustellenden Steuerausstände auf. In Ziff. 2 werden

zwar abstrakte Sicherstellungsgründe genannt; aus der verwendeten

"und/oder"-Formulierung ist indessen nicht ersichtlich, auf welchen

Grund sich das Steueramt im konkreten Fall abstützt. Damit ist es der

Rekurrentin weder möglich, die Sicherstellungsverfügung sachgerecht anzufechten,

noch ist das Verwaltungsgericht in der Lage, die Verfügung inhaltlich zu

überprüfen. Kommt hinzu, dass sich das Steueramt auch in der Rekursantwort

nicht substanziiert zum Sicherstellungsgrund geäussert hat und ein solcher auch

aus den lediglich vier Aktenstücke umfassenden Vorakten nicht ohne Weiteres ersichtlich

ist. Damit ist das Steueramt seiner Begründungspflicht offensichtlich nicht

nachgekommen.

2.4

Weil die

Rekurrentin die Steuerausstände mittlerweile beglichen hat, ist von einer

Rückweisung abzusehen und die Sicherstellungsverfügung durch das Verwaltungsgericht

ersatzlos aufzuheben.

Dies führt zur Gutheissung des Rekurses.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Stadt B aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181

Abs. 3 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Rekurs wird gutgeheissen. Die Sicherstellungsverfügung vom 13. August 2013

wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Stadt B auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:…