SR.2013.00018
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2013.00018
23. Oktober 2013Deutsch3 min
(URT.2013.15689)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Sachverhalt
2.
Abteilung
SR.2013.00018
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A,
Rekurrentin,
gegen
Stadt B,
vertreten durch das
Steueramt,
Rekursgegnerin,
betreffend
Steuersicherung
(Sicherstellungsverfügung),
Die
Kammer erwägt:
1.
Mit Sicherstellungsverfügung vom 13. August 2013 ordnete
das Steueramt der Stadt B gestützt auf § 181 des Steuergesetzes vom
8. Juni 1997 (StG) an, A habe zur Deckung offener Staats- und
Gemeindesteuern den Betrag von Fr. … sicherzustellen. Gestützt auf diese
Sicherstellungsverfügung erwirkte das Steueramt einen Arrest.
Mit Rekurs vom 17. September 2013 wandte sich A an
das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss, die Sicherstellungsverfügung
sei aufzuheben. Die Stadt B liess sich am 30. September 2013 vernehmen und
reichte ihre Akten ein.
Erwägungen
2.
2.1
Gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil dieses
Anspruchs ist die Begründungspflicht der Behörden. Der Adressat eines
Entscheids muss sich anhand der Begründung ein Bild davon machen können, von
welchen Motiven sich die Behörde hat leiten lassen, und er muss in der Lage
sein, den Entscheid bei einer Rechtsmittelinstanz sachgerecht anzufechten (vgl.
BGE 133 I 270 E. 3.1).
2.2
Es liegt
in der Natur der Steuersicherung, dass sie mit einer gewissen zeitlichen Dringlichkeit
verfügt wird, weshalb an die Begründungspflicht keine allzu hohen Anforderungen
gestellt werden dürfen. Zumindest müssen aus der Sicherstellungsverfügung aber
die sicherzustellenden Steuerbeträge und der konkrete Sicherstellungsgrund
ersichtlich sein, wobei es genügt, die behauptete Steuergefährdung mit wenigen Sätzen
zu umschreiben. Wird die Sicherstellungsverfügung beim Verwaltungsgericht
angefochten, ist sodann eine detailliertere Begründung in der Rekursantwort
nachzuliefern.
2.3
Die
angefochtene zweiseitige Sicherstellungsverfügung listet in Ziff. 1
detailliert die sicherzustellenden Steuerausstände auf. In Ziff. 2 werden
zwar abstrakte Sicherstellungsgründe genannt; aus der verwendeten
"und/oder"-Formulierung ist indessen nicht ersichtlich, auf welchen
Grund sich das Steueramt im konkreten Fall abstützt. Damit ist es der
Rekurrentin weder möglich, die Sicherstellungsverfügung sachgerecht anzufechten,
noch ist das Verwaltungsgericht in der Lage, die Verfügung inhaltlich zu
überprüfen. Kommt hinzu, dass sich das Steueramt auch in der Rekursantwort
nicht substanziiert zum Sicherstellungsgrund geäussert hat und ein solcher auch
aus den lediglich vier Aktenstücke umfassenden Vorakten nicht ohne Weiteres ersichtlich
ist. Damit ist das Steueramt seiner Begründungspflicht offensichtlich nicht
nachgekommen.
2.4
Weil die
Rekurrentin die Steuerausstände mittlerweile beglichen hat, ist von einer
Rückweisung abzusehen und die Sicherstellungsverfügung durch das Verwaltungsgericht
ersatzlos aufzuheben.
Dies führt zur Gutheissung des Rekurses.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Stadt B aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181
Abs. 3 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Rekurs wird gutgeheissen. Die Sicherstellungsverfügung vom 13. August 2013
wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Stadt B auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:…