SR.2014.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2014.00001
12. Februar 2014Deutsch4 min
(URT.2014.16028)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SR.2014.00001
Verfügung
des Einzelrichters
vom 12. Februar 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin
Businger.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische
Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nachsteuern 2007–2008
(Direkte Bundessteuer).
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Am
21. März 2013 eröffnete das kantonale Steueramt ein Nachsteuerverfahren
gegenüber A wegen des Verdachts auf Unterbesteuerung in den Steuerjahren 2007
und 2008 infolge nicht vollständig deklarierter Einkünfte und Vermögenswerte
aus selbständigem Erwerb der unverteilten Erbschaft ihres am 21. Oktober
2007 verstorbenen Ehemannes. Nach durchgeführter Untersuchung auferlegte es der
Pflichtigen am 26. September 2013 eine Nachsteuer (samt Zins) von
Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) sowie Fr. … (direkte
Bundessteuer).
1.2 Am
2. November 2013 liess A Einsprache gegen die Nachsteuerverfügung erheben
und erteilte die Zustimmung, dass die Einsprache im Bereich der direkten
Bundessteuer als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wird. Mit
Schreiben vom 30. Januar 2014 übermittelte das kantonale Steueramt die
Einsprache samt Akten dem Verwaltungsgericht.
1.3 Das
Verwaltungsgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
2.1 Richtet
sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Nachsteuerverfügung, so
kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Anstragsteller als
Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden (Art. 132
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG] sowie § 14
Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer).
2.2 Die
Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht setzt eine "einlässlich
begründete" Nachsteuerverfügung voraus. Der Begriff der
"einlässlichen Begründung" wird auch in der weitgehend
deckungsgleichen Regelung der Sprungbeschwerde im Mehrwertsteuerrecht verwendet
(Art. 83 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009).
Es rechtfertigt sich daher, auf die mehrwertsteuerrechtliche Rechtsprechung
zurückzugreifen, wonach an eine "einlässliche Begründung" deutlich
höhere Anforderungen gestellt werden als an den aus dem rechtlichen Gehör
abgeleiteten minimalen Anspruch auf eine begründete Verfügung. Es bedarf einer
qualifizierten Begründung in dem Sinn, als dass sich die verfügende Behörde
abschliessend mit dem Fall auseinandergesetzt und sich dabei auch mit der abweichenden
Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen befasst hat (vgl. BGr, 21. November
2012,2C_659/2012, E. 3).
2.3 Diese
Voraussetzung ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Die Nachsteuerverfügung
vom 26. September 2013 listet in Erwägung 2a und 2b zwar ausführlich den
Sachverhalt auf; die rechtliche Subsumtion in Erwägung 2c besteht indessen in
einem Satz und setzt sich mit keinem Wort mit den im Nachsteuerverfahren erhobenen
Einwänden der Pflichtigen auseinander. Damit ist auf die vorliegende
Sprungbeschwerde nicht einzutreten und die Sache an das kantonale Steueramt zur
Behandlung als Einsprache weiterzuleiten.
Sachverhalt
3.
Entgegen den Ausführungen im Übermittlungsschreiben hat
die Pflichtige nicht die Überweisung der Einsprache als Sprungbeschwerde
beantragt, sondern lediglich ihre Zustimmung hierzu erteilt. Die Überweisung
lag nach dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 2 DBG im Ermessen des
kantonalen Steueramts, weshalb es die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu
tragen hat (Art. 144 Abs. 1 DBG).
4.
Der vorliegende Entscheid schliesst das Verfahren nicht
ab. Er kann deshalb nur angefochten werden, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG]).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird an das kantonale Steueramt
zur Behandlung als Einsprache überwiesen.
Erwägungen
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem kantonalen Steueramt auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…