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Entscheid

SR.2014.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2014.00001

12. Februar 2014Deutsch4 min

(URT.2014.16028)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

3.

Entgegen den Ausführungen im Übermittlungsschreiben hat

die Pflichtige nicht die Überweisung der Einsprache als Sprungbeschwerde

beantragt, sondern lediglich ihre Zustimmung hierzu erteilt. Die Überweisung

lag nach dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 2 DBG im Ermessen des

kantonalen Steueramts, weshalb es die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu

tragen hat (Art. 144 Abs. 1 DBG).

4.

Der vorliegende Entscheid schliesst das Verfahren nicht

ab. Er kann deshalb nur angefochten werden, wenn er einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG]).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird an das kantonale Steueramt

zur Behandlung als Einsprache überwiesen.

Erwägungen

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem kantonalen Steueramt auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…