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Entscheid

SR.2014.00010

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2014.00010

17. Dezember 2014Deutsch16 min

(URT.2014.16813)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 18. März 2014 auferlegte das kantonale Steueramt A

für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2010 eine Nachsteuer (samt Zins)

von Fr. … bzw. für die direkte Bundessteuer 2005 bis 2010 eine Nachsteuer

(samt Zins) von Fr. …. Als Begründung führte das kantonale Steueramt

sinngemäss an, A habe von der Versicherung C AG eine Rente für den

Versorgerschaden aus Erwerb erhalten, welche in den betroffen Steuerperioden

nicht deklariert worden sei.

Die gegen die Nachsteuerverfügung erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt mit Verfügung vom 8. August 2014 ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 5. September 2014

liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der

Einspracheverfügung beantragen. Eventualiter liess die Pflichtige sinngemäss

beantragen, vor Erlass eines abweisenden Entscheids sei ihr Gelegenheit zur

mündlichen Begründung des Rekurses bzw. der Beschwerde zu geben.

Mit Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort vom 23. September

2014.

beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung des Rekurses bzw. der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Pflichtigen.

Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2014 setzte

das Verwaltungsgericht der Pflichtigen Frist an, zu einer allfälligen

reformatio in peius in Bezug auf den Verzugszinssatz Stellung zu nehmen. Die

Pflichtige liess sich indessen nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der Rekurs

SR.2014.00010 (Staats- und Gemeindesteuern) und die Beschwerde SR.2014.00011

(Direkte Bundessteuer) betreffen dieselbe Pflichtige, den gleichen Sachverhalt

und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.

1.2

In

prozessualer Hinsicht beantragt die Pflichtige im Fall einer Abweisung des Rekurses

bzw. der Beschwerde die vorgängige mündliche Begründung ihres Begehrens.

Weder aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18.

April 1999 (BV) noch aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention

zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950

(EMRK) ergibt sich indessen im Rechtsmittelverfahren ein Anspruch auf mündliche

Verhandlung bzw. persönliche Anhörung (Felix Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz [Kommentar StG], 3. A., Zürich 2013, § 148 Rz. 9;

Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG [Handkommentar DBG], 2. A.,

Zürich 2009, Art. 142 N. 10; RB 2000 Nr. 131). Zudem ergeben

sich im vorliegenden Fall die Fakten, die für die Beurteilung der Rechtsmittel

wesentlich sind, hinreichend aus den beigezogenen Akten und eingereichten

Stellungnahmen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

2.

2.1

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt die

Rechtsschrift diesen Erfordernissen nicht, ist dem Beschwerdeführer

grundsätzlich eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels

anzusetzen unter der Androhung, dass ansonsten auf sein Rechtsmittel nicht

eingetreten werde (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 140

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezem­ber 1990 über die direkte

Bundessteuer [DBG]).

Antrag und Begründung bilden Gültigkeitsvoraussetzungen der

Beschwerde (RB 1986 Nr. 55). Aus der Beschwerdebegründung hat

hervorzugehen, welche Mängel des vor­instanzlichen Entscheids geltend gemacht

werden. Die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung von Amtes wegen

wird durch das Rügeprinzip eingeschränkt; das Gericht ist nicht gehalten, von

sich aus nach Mängeln zu forschen, welche in der Rechtsschrift nicht geltend

gemacht worden sind (vgl. RB 1982 Nrn. 5 und 6). Eine genügende

Begründung eines Rechtsmittels verlangt somit, dass sich der Beschwerdeführer

wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinandersetzt (RB 1961 Nr. 25). Begnügt sich der Rechtsvertreter

damit, die Rekursschrift – abgesehen von unwesentlichen Änderungen – als

Beschwerdeschrift einzureichen, ist eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit

dem damit angefochtenen Entscheid von vornherein nicht möglich (vgl.

BGE 134 II 244 E. 2.3; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006,

E. 2). Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum

inhaltlich ähnlich lautenden Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

17.

Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG).

Der Anspruch auf Nachfristansetzung im Sinn von § 147

Abs. 4 Satz 2 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 Satz 2 DBG besteht

nur bei unfreiwilligen (versehentlichen), nicht aber bei freiwilligen

Unterlassungen (BGE 121 II 252). Der gesetzliche Sinn der Nachfrist soll

rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Steuerpflichtige vor den Folgen

einer mangelhaften Prozessführung bewahren. Die Nachfristansetzung kann daher

unterbleiben, falls der Beschwerdeführer oder sein Vertreter bewusst eine

mangelhafte Beschwerdeschrift einreichen, um sich so eine Erstreckung der

Rechtsmittelfrist zu verschaffen (RB 1991 Nr. 28; BGE 108 Ia 209). Von

einer Nachfristansetzung ist auch abzusehen, wenn die Beschwerdeführenden

anwaltlich vertreten sind, wird doch vorausgesetzt, dass dem Rechtsvertreter

die Begründungsanforderungen bekannt sind (BGE 134 II 244 E. 2.4.3).

2.2

Die

Pflichtige war sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im Verfahren vor

Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten. Die Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift an

das Verwaltungsgericht enthält zwar Anträge und eine Begründung, deckt sich

aber weitestgehend inhaltlich und auch wörtlich mit der Einspracheschrift. Im

Vergleich zu letzterer wurde bei der Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift lediglich

der Titel von "Einsprache" in "Beschwerde, bzw. Rekurs"

geändert und die Formulierung des Antrages leicht modifiziert (anstelle von

"Wir beantragen, […]", wird "Es wird beantragt, […]"

angeführt).

Die Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift setzt sich nicht mit

den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Sie äussert sich insbesondere

nicht zur von der Vorinstanz vorgenommenen Abgrenzung zwischen

Versicherungsleistungen, die als Ersatz für den Haushaltsschaden bezahlt

wurden, und solchen Leistungen, die als Ersatz für den Schaden aus

Erwerbsausfall flossen. Sodann äussert die Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift sich

nicht zur Ausführung der Vorinstanz, ein unterlassener Vorjahresvergleich stehe

der Annahme einer neuen Tatsache nicht entgegen. Zudem befasst sich die Rekurs-

bzw. Beschwerdeschrift weder mit der vorinstanzlichen Ausführung, es handle

sich bei der Zahlung der Versicherungsleistung als Rente um eine neue Tatsache,

noch mit der Ausführung der Vorinstanz, die entsprechenden

Versicherungsleistungen seien nicht genügend dokumentiert worden. Da aus der Rekurs-

bzw. Beschwerdeschrift somit nicht erkennbar ist, in welchen Punkten und

weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, kann auf den Rekurs bzw.

die Beschwerde mangels Begründung nicht eingetreten werden und ist auch –

insbesondere im Licht der fachkundigen Vertretung der Pflichtigen – auf die

Ansetzung einer Nachfrist zu verzichten (vgl. E. 2.1).

Auf den Rekurs bzw. die Beschwerde ist somit nicht

einzutreten.

3.

Selbst wenn indessen auf den Rekurs bzw. die Beschwerde

einzutreten wäre, wären die Rechtsmittel abzuweisen. Darüber hinaus wäre der

Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf die Verzugszinsen zu verbösern. Dies aus

folgenden Gründen:

4.

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die

der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung bzw. Veranlagung

zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung bzw. Veranlagung

unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung

bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde

zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer

eingefordert (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

[StG] bzw. Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezem­ber

1990.

über die direkte Bundessteuer [DBG]).

5.

5.1

Gemäss § 23

lit. b StG bzw. Art. 23 lit. b DBG sind einmalige oder

wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder

gesundheitliche Nachteile steuerbar. Hierunter fallen insbesondere

Erwerbsersatzeinkünfte in der Form von Versicherungsleistungen, die nicht an

die steuerpflichtige Person selbst, sondern nach deren Tod an allfällige

Hinterbliebene ausbezahlt werden. Nicht steuerbar sind hingegen Ersatzleistungen

für den Haushaltschaden (Felix Richner et al., Kommentar StG, § 23 Rz. 6,

28.

ff.; Felix Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 23 Rz. 6,

29.

ff.).

5.2

Die

Pflichtige lässt sinngemäss vorbringen, die Besteuerung sei in den

Steuerperioden 2005 bis 2010 nicht unvollständig erfolgt, da es sich bei den

Rentenleistungen der Versicherung C AG um Ersatz des Haushaltschadens

handle, welcher durch das Versterben ihrer Eltern entstanden sei. Daher seien

die entsprechenden Schadenersatzleistungen steuerfrei. Zudem seien diese

Leistungen nicht ihr direkt zugutegekommen, sondern an ihre Grosseltern weitergeleitet

worden.

5.3

Im Fall

eines Eintretens auf die Beschwerde würde das Argument der Pflichtigen indessen

nicht stechen. Sie belegt nicht, dass es sich bei den gesamten

Versicherungsleistungen um Ersatz für den Haushaltschaden handelt. Vielmehr

deuten sowohl das Schreiben der Versicherung C AG vom 27. Januar 2014

als auch die Aufstellung von D vom 24. August 2005 entsprechend den

Ausführungen der Vor­instanz darauf hin, dass die Versicherungsleistungen

einerseits als Erwerbsersatzeinkünfte und andererseits als Ersatz für den

Haushaltsschaden an die Pflichtige als Hinterbliebene geflossen sind. Rechtermassen

unterschied die Vorinstanz demgemäss zwischen der Nachbesteuerung ersterer und

dem Verzicht auf die Nachbesteuerung letzterer Rentenleistungen. Dass die

Versicherungsleistungen an die Grosseltern weitergeleitet wurden, ist

unerheblich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist der Verwendungszweck

der entsprechenden Mittel nicht entscheidend.

6.

6.1

Massgebend

für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund

neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im

Zeitpunkt der Veranlagung. Tatsachen, die damals aus den Akten nicht

ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei

besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese braucht sich zwar nicht

auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer Angaben des

Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne Verletzung ihrer

Untersuchungspflicht tun. Nur wenn die Behörde einen als erheblich erkennbaren,

aber offensichtlich noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt nicht weiter

geklärt und da­mit ihre Untersuchungspflicht in grober Weise missachtet hat,

sind die betreffenden nach­träglich festgestellten Tatsachen nicht neu

(RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7, mit Hinweisen).

Der Steuerpflichtige hat für jede Steuerperiode das amtliche

Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen,

persönlich zu unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss

der zuständigen Behörde einzureichen (§ 133 Abs. 2 in Verbindung mit § 49

Abs. 1 StG; Art. 124 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 40

Abs. 2 DBG). Folglich muss der Steuerpflichtige in jeder Steuerperiode

eine vollständige Steuererklärung einreichen, unabhängig davon, ob sich seine

Verhältnisse geändert haben oder nicht. Er kann sich nicht darauf beschränken,

lediglich die Abweichungen zum Vorjahr zu deklarieren, auch wenn die

Steuerbehörden mit den Vorjahresakten imstande wären, die Steuererklärung korrekt

zu ergänzen. Deshalb können sich die Steuerbehörden darauf verlassen, dass die

Steuererklärung der aktuellen Steuerperiode vollständig ist. Sie sind nicht

verpflichtet, in den Akten früherer Steuerperioden nach möglichen relevanten

Tatsachen zu forschen, deren Deklaration der Steuerpflichtige in der aktuellen

Steuererklärung unterlassen hat. Andernfalls wäre das Einschätzungsverfahren

als Massenverfahren nicht innert nützlicher Frist zu bewältigen. Die

Steuerbehörden können sich deshalb auf die Überprüfung der Steuererklärung und

Beilagen der aktuellen Steuerperiode beschränken. Aus diesem Grund gelten Tatsachen,

die sich aus den Akten der aktuellen Steuerperiode nicht ergeben, die die

Steuerbehörden aber bei Konsultation der Akten früherer Perioden in Erfahrung

hätten bringen können, als neu (vgl. VGr, 9. Mai 2012, SR.2011.00019,

E. 3.2.1 mit Hinweisen).

6.2

Die

Pflichtige lässt sinngemäss vorbringen, bei den vom kantonalen Steueramt nachbesteuerten

Versicherungsleistungen handle es sich nicht um neue Tatsachen. Das Vermögen

sei in den betroffenen Steuerperioden immer korrekt deklariert worden. Aufgrund

der Vermögensentwicklung über die betroffenen Jahre hätte dem kantonalen

Steueramt auf­fallen müssen, dass ein offensichtlich nicht steuerrelevanter

oder nicht deklarierter Ver­mögenszufluss vorlag. Weiter sei für die

Steuerperiode 2006 eine Kapitalleistung von Fr. … deklariert worden. Dabei

seien die Versicherungsleistungen offensichtlich als steuerneutrale Einnahmen

qualifiziert worden. Schliesslich sei der Steuererklärung 2010 ein Bankauszug

beigelegt worden, woraus ersichtlich sei, dass die Versicherung eine monatliche

Rente von Fr. … geleistet hatte.

6.3

Im Fall

eines Eintretens auf die Beschwerde würde es sich entgegen dem Vorbringen der

Pflichtigen bei den aufgerechneten Versicherungsleistungen um neue Tatsachen handeln.

Dass die Vorinstanz die jeweiligen Vorjahresakten nicht beizog und daher die Entwicklung

der Vermögenswerte der Pflichtigen nicht bemerkte, kann ihr nicht vorgehalten

werden. Sie durfte sich auf die Prüfung der Steuererklärung und Beilagen der

jeweiligen Steuerperiode beschränken (vgl. E. 6.1). Daraus dass die

Pflichtige im Jahr 2006 in ihrer Steuererklärung eine Kapitalleistung von

Fr. … deklarieren liess, kann ebenfalls kein anderer Schluss gezogen

werden. Wie die Vorinstanz richtigerweise erwähnt, handelt es sich bei der

Erkenntnis, dass die Versicherungsleistung als Rente ausbezahlt worden ist und

als Erwerbsersatz floss, um eine neue Tatsache. Zumal keine weiteren Unterlagen

in Bezug auf die deklarierte Kapitalleistung von Fr. … mit der

Steuererklärung 2006 eingereicht worden waren, musste die Vorinstanz

insbesondere nicht erkennen, dass die Deklaration unrichtig war. Sie durfte

ohne weitere Untersuchungsmassnahmen davon ausgehen, dass die entsprechende

Deklaration der Pflichtigen ordnungsgemäss war. Ebenfalls nichts am Gesagten zu

ändern vermag der Bankauszug der E-Bank, welcher eine Zahlung der Versicherung

C AG über Fr. … an die Pflichtige auflistet und als Beilage zur

Steuererklärung 2010 eingereicht worden war. Entsprechend den Ausführungen der

Vorinstanz kann aus dieser einzelnen Banküberweisung nicht auf eine periodische

Rentenleistung als Erwerbsersatz geschlossen werden. Zudem musste die

Vorinstanz auch nicht aufgrund dieser einzelnen Überweisung auf eine mangelnde

Deklaration der Pflichtigen schliessen. Dass es sich bei dieser Zahlung um eine

einzige von mehreren solchen Leistungen handelte, war nicht ins Auge springend,

insbesondere zumal aus der Steuerklärung 2010 diesbezüglich nichts ersichtlich

war.

7.

7.1

Die nicht

erhobene Steuer wird samt Zins als Nachsteuer eingefordert (vgl. § 160

Abs. 1 StG bzw. Art. 151 Abs. 1 DBG). Bei den Staats- und

Gemeindesteuern sind laut § 52 der Verordnung zum Steuergesetz vom

1.

April 1998 (VO StG) Nachsteuern ab dem Verfalltag der jeweiligen

Steuerperiode zu verzinsen. Als Verfalltag gilt in der Regel der

30.

September in der Steuerperiode (§ 49 Abs. 1 VO StG). Bei der

direkten Bundessteuer beginnt die Zinspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b

der Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (VO DBG

FV) 30 Tage nach der ursprünglichen Fälligkeit der Nachsteuer zu laufen. Gemäss

Art. 1 Abs. 1 (VO DBG FV) gilt als allgemeiner Fälligkeitstermin der

1.

März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres. Folglich ist die

Nachsteuer in der Regel bei der direkten Bundessteuer ab 1. April des auf

das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres zu verzinsen.

7.2

Auf

kantonaler Ebene wird der massgebliche Zinssatz durch den Regierungsrat festgesetzt

(§ 176 StG). Für die Steuerperioden 1999–2007 galt sowohl für Ausgleichs-

als auch für Verzugszinsen ein einheitlicher Zinssatz von 2 % (Beschluss

des Regierungsrats vom 14. Oktober 1998 über die Festsetzung des Skontos

und die Berechnung von Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern; LS

631.

/ZStB Nr. 33/401). Auf den 1. Januar 2008 wurde der Verzugszins

für periodische und nicht periodische Steuern neu auf 4,5 % festgesetzt,

während der Ausgleichszins weiterhin bei 2 % verblieb und per 1. Januar

2012.

schliesslich auf 1,5 % herabgesetzt wurde (Beschluss des Regierungsrats

vom 11. Juli 2007 bzw. 9. November 2011 über die Festsetzung und

Berechnung von Zinsen ab 1. Januar 2008/1. Januar 2012 für die Staats- und

Gemeindesteuern; LS 631.611/ZStB Nr. 33/403). Auf Bundesebene setzt das

Eidgenössische Finanzdepartement den Verzugszins für jedes Kalenderjahr fest

und gibt ihn im Anhang zur Verordnung bekannt (Art. 3 Abs. 2 VO DBG

FV). Der Verzugszins belief sich gemäss Anhang zur VO DBG FV in den Kalenderjahren

2006.

und 2007 auf 3,5 %, 2008 und 2009 auf 4 %, 2010 und 2011 auf 3,5

% sowie 2012 bis 2014 auf 3 %.

7.3

Das

Verwaltungsgericht hatte sich erst vor Kurzem mit der Verzinsung von Nachsteuern

zu befassen. Mit Entscheid vom 14. Mai 2014 (SR.2013.00015, E. 4.3.2

m. H.) hielt es

fest, dass mit dem in § 160 Abs. 1 StG erwähnten, von der Nachsteuer

mitumfassten "Zins" der Verzugszins gemeint sei. An dieser

Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 23. Juli 2014

(SR.2013.00016) und Entscheid vom 29. Oktober 2014 (SR.2014.00008)

ausdrücklich und mit ausführlicher Begründung festgehalten, auf welche zu

verweisen ist. Im Fall des Eintretens auf die Beschwerde wäre auch im vorliegenden

Verfahren die Zinsberechnung des kantonalen Steueramts bezüglich der Staats-

und Gemeindesteuern von Amtes wegen zu berichtigen und ab 1. Januar 2008

mit einem Verzugszins von 4,5 % zu rechnen. Bis und mit Einleitung des

Nachsteuerverfahrens am 15. Juli 2013 (vgl. Zinsberechnung des kantonalen

Steueramts gemäss Entscheid vom 18. März 2014) ergäbe sich damit folgendes

Bild:

[…]

Zusammengefasst würde die Pflichtige auf der nicht erhobenen

Staatssteuer einen Verzugszins von Fr. … anstelle von Fr. … schulden

(Verböserung um Fr. …); für die nicht erhobene Gemeindesteuer wäre

anstelle eines Verzugszinses von Fr. … ein solcher von Fr. …

geschuldet (Verböserung um Fr. …). Auf der nicht erhobenen direkten Bundessteuer

würde sie im Vergleich zur Vorinstanz unverändert Verzugszinsen von Fr. …

schulden.

7.4

Für die

Zeitspanne vom 15. Juli 2013 bis und mit heutigem Urteilsdatum

(17. Dezem­ber 2014) würden als weitere Verzugszinsen anfallen:

[…]

Zusammengefasst würden Verzugszinsen für die nicht erhobene

Staatssteuer von Fr. …, für die Gemeindesteuer von Fr. …und für die

direkte Bundessteuer von Fr. … anfallen.

7.5

Im Fall

des Eintretens auf die Beschwerde wären die nicht erhobenen Staats- und Gemeindesteuern

für die Steuerperioden 2005 bis 2010 damit zu bestätigen. Sie beliefen sich auf

insgesamt Fr. … (Fr. … + Fr. … Die darauf geschuldeten Zinsen würden

neu auf insgesamt Fr. … (Fr. … + Fr. …+ Fr. … + Fr. …)

festgesetzt werden. Dies ergäbe neu für die Staats- und Gemeindesteuern 2005

bis 2010 eine Nachsteuer (samt Zins) von rund Fr. …. Die nicht erhobene

direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2005 bis 2010 wäre ebenfalls zu

bestätigen. Sie beliefe sich auf Fr. …. Der darauf geschuldete Zins würde

neu auf Fr. … (Fr. … + Fr. …) festgesetzt werden. Damit ergäbe sich

neu für die direkte Bundessteuer 2005 bis 2010 eine Nachsteuer (samt Zins) von

rund Fr. …. Da auf die Rechtsmittel indessen nicht einzutreten ist, hat

die Verböserung zu unterbleiben.

8.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 145

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG; § 153 Abs. 4

in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung steht

ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu. Dem Beschwerdegegner ist ebenfalls

keine Parteientschädigung zuzusprechen, da vorliegend der Sachverhalt weder

besonders kompliziert war noch schwierige Rechtsfragen besonderen Aufwand

erforderten (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144

Abs. 4 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20.

Dezember 1968 [VwVG]; § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152

StG und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die

Verfahren SR.2014.00010 und SR.2014.00011 werden vereinigt.

2.

Auf den

Rekurs SR.2014.00010 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2010 wird

nicht eingetreten.

3.

Auf die

Beschwerde SR.2014.00011 betreffend direkte Bundessteuer 2005 bis 2010 wird

nicht eingetreten.

4.

Die Gerichtsgebühr für das

Verfahren SR.2014.00010 (Staats- und Gemeindesteuer) wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtsgebühr für das

Verfahren SR.2014.00011 (direkte Bundessteuer) wird festgesetzt auf

Fr. 100.--; die übrigen

Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 160.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …