Lexipedia

Entscheid

SR.2015.00021

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2015.00021

11. Mai 2016Deutsch25 min

(URT.2016.18081)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

verheiratet mit B, war an der … als Professor tätig. In dieser Zeit hatte das

Ehepaar unbestritten Wohnsitz im Kanton Zürich, wo sie bis heute eine Liegenschaft

besitzen. Seit 1974 ist das Ehepaar zudem Eigentümer eines Einfamilienhauses in

den USA. Nach der Emeritierung von A meldeten sie sich beim Einwohneramt per 30. September

1997 in die USA ab.

B. Für das

Jahr 2002 reichte das Ehepaar eine ordentliche Steuererklärung für natürliche

Personen ein, worin sie ein negatives steuerbares Einkommen von insgesamt Fr. …

deklarierten, wovon Fr. … des negativen Einkommens auf steuerbare

Einkünfte im Ausland entfielen. Das steuerbare Vermögen im Kanton Zürich gaben

sie mit Fr. … und die Vermögenswerte im Ausland mit Fr. … an. Nach

durchgeführter Auflage und Mahnung wurde die Steuererklärung am 15. April

2004 definitiv.

C. Im

Steuerjahr 2003 reichten die Pflichtigen erstmals das Formular für ausserhalb

des Kantons wohnhafte natürliche Personen mit Liegenschaften (ohne

Betriebsstätte) im Kanton Zürich ein, darin wurde ein negatives Einkommen

sowohl im Kanton Zürich als auch satzbestimmend angegeben. Das Vermögen wurde

mit Fr. … im Kanton Zürich und Fr. … satzbestimmend aufgeführt. Am 12. Mai

2005 wurden die Pflichtigen nach durchgeführter Untersuchung deklarationsgemäss

eingeschätzt bzw. veranlagt.

D. Für das

Steuerjahr 2004 deklarierten sie ebenfalls ein negatives Einkommen sowohl für

den Kanton Zürich als auch satzbestimmend. Das steuerbare Vermögen bezifferten

sie mit insgesamt Fr. …, wobei Fr. … auf Vermögenswerte im Ausland

fielen. Nachdem das kantonale Steueramt die Pflichtigen am 12. Mai 2006

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (gesamt und satzbestimmend)

eingeschätzt hatte, unterbreitete es ihnen im Rahmen des Einspracheverfahrens

einen Einschätzungsvorschlag mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(gesamt und satzbestimmend) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (Fr. …

satzbestimmend). Am 27. Juni 2006 stimmte A dem Vorschlag für die Staats-

und Gemeindesteuern 2004 zu. Die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2004 blieb

unangefochten.

E. Betreffend

das Steuerjahr 2005 wurde das Ehepaar am 17. Juli 2007 für die Staats- und

Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (gesamt und

satzbestimmend) eingeschätzt. Das steuerbare Vermögen wurde auf Fr. … (Fr. …

satzbestimmend) festgesetzt. Gleichentags erging der Hinweis für die direkte

Bundessteuer, welcher ebenfalls auf ein steuerbares Einkommen von Fr. …

(gesamt und satzbestimmend) lautete.

F. Im

Steuerjahr 2006 wurde das Ehepaar A/B am 8. April 2008 ohne weitere Untersuchung

für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren und satzbestimmenden

Einkommen von jeweils Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

(Fr. … satzbestimmend) eingeschätzt. Mit Hinweis für die direkte

Bundessteuer wurden sie gleichentags mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. … veranlagt.

G. Da die

Pflichtigen für das Steuerjahr 2007 trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht

hatten, wurden sie vom kantonalen Steueramt am 12. März 2009 nach

pflichtgemässem Ermessen wie folgt eingeschätzt bzw. veranlagt: Für die Staats-

und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (Fr. …

satzbestimmend) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (Fr. …

satzbestimmend) sowie mit Hinweis für die direkte Bundessteuer mit einem

Einkommen von Fr. … (Fr. … satzbestimmend). Im Rahmen des

Einspracheverfahrens unterschrieben A und B für die Staats- und Gemeindesteuern

2007 am 29. Mai 2009 eine Zustimmungserklärung mit folgenden Einschätzungsfaktoren:

steuer­bares Einkommen Fr. … (Fr. … satzbestimmend); steuerbares

Vermögen Fr. … (Fr. … satzbestimmend). Die Veranlagung für die

direkte Bundessteuer 2007 blieb unangefochten.

H. Da die

Pflichtigen im Steuerjahr 2008 trotz Mahnung ebenfalls keine Steuererklärung

eingereicht hatten, wurden sie am 11. Februar 2010 nach pflichtgemässem

Ermessen wie folgt eingeschätzt bzw. veranlagt: Für die Staats- und

Gemeindesteuern mit einem Einkommen von Fr. … (Fr. … satzbestimmend)

und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (Fr. … satzbestimmend);

der Hinweis für die direkte Bundessteuer lautete auf dasselbe steuerbare und

satzbestimmende Einkommen.

I. Im

Rahmen des ordentlichen Einschätzungs- und Veranlagungsverfahrens für die Steuerperiode

2009 wurde vom kantonalen Steueramt, Division Stadt Zürich, festgestellt, dass A

seit seiner Emeritierung … von der Pensionskasse E eine jährliche Rente von

rund Fr. … ohne Quellensteuerabzug in die USA ausbezahlt wurde. Da diese

Rente weder 2009 noch in den Vorjahren deklariert worden war, wurde die Sache

an die Dienstabteilung Spezialdienste überwiesen.

Am 7. November 2011 wurde in

der Folge das Nachsteuerverfahren eingeleitet. Nach durchgeführten Untersuchungen

vom 7. November 2011, 3. Januar 2012, 20. Februar 2012 und

Mahnung vom 19. Juli 2012 blieb unklar, ob das Ehepaar A/B in den

streitbetroffenen Jahren Wohnsitz in den USA hatte. Auf Anfrage des kantonalen

Steueramts hin stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am 25. März

2013 ein Amtshilfegesuch an die amerikanische Steuerbehörde, worin es die

Bestätigung über den Wohnsitz des Ehepaars in den USA anforderte und anfragte,

ob die Renten in den USA steuerbar seien. Am 12. Dezember 2013

übermittelte die ESTV dem kantonalen Steueramt die von der amerikanischen

Steuerbehörde erhaltenen Informationen.

Mit Verfügung vom 15. Mai

2015 auferlegte das kantonale Steueramt dem Ehepaar A/B für die Staats- und Gemeindesteuern

2002–2008 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … und für die direkte

Bundessteuer 2002–2008 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. …. Die

Nachsteuerverfahren für die Steuerperiode 2001 wurden eingestellt.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Einsprachen

wies das kantonale Steueramt am 15. Juli 2015 sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern

als auch für die direkte Bundessteuer ab.

III.

Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 26. August

2015.

liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht Folgendes beantragen:

1.

Die Verfügung der

Rekursgegnerin vom 12. Mai 2015 sowie die Ein­spracheverfügung

der Rekursgegnerin vom 15. Juli 2015, beide betreffend

die Staats- und Gemeindesteuern 2002 bis 2008 (Steuerperioden vom 1. Januar

2002.

bis 31. Dezember 2008) sowie die Direkte Bundessteuer 2002 bis 2008

(Steuerperioden vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2008) seien

betreffend das steuerbare Einkommen ersatzlos aufzuheben und das steuerbare

Vermögen wie folgt festzulegen:

Das

steuerbare Vermögen für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 sei auf Fr. … zum Satz von Fr. …

(abzüglich der nicht erfassten Steuern), für 2003 auf Fr. … zum Satz von Fr. … (abzüglich der nicht erfassten Steuern), für 2004 auf Fr. … zum Satz von Fr. …

(abzüglich der nicht erfassten Steuern), für 2005 auf Fr. … zum Satz von Fr. …

(abzüglich der nicht erfassten Steuern), für 2006 auf Fr. …

zum Satz von Fr. … (abzüglich nicht erfassten Steuern), für 2007 auf Fr. …

zum Satz von Fr. … (abzüglich der nicht erfassten Steuern) und für 2008

auf Fr. … zum Satz von Fr. … (abzüglich der nicht erfassten Steuern)

festzusetzen.

2.

Eventualiter sei die

Sache an das kantonale Steueramt Zürich zur Neube­urteilung

zurückzuweisen.

3.

Subeventualiter sei das Einkommen bzw. Vermögen

wie folgt herab­zu­setzen:

[…]

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Steuerverwaltung.

IV.

Mit Präsidialverfügung vom 2. September

2015.

kautionierte das Verwaltungsgericht die Pflichtigen. Die Kaution wurde

fristgerecht geleistet.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2015 wurden

die Pflichtigen aufgefordert, zu einer allfälligen reformatio in peius in Bezug

auf die Verzugszinsen Stellung zu nehmen. Am 3. November 2015 liessen die

Pflichtigen dazu Stellung nehmen.

Während sich die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht

vernehmen liess, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel

und beantragte ebenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Rekursverfahren SR.2015.00021 (Staats-

und Gemeindesteuern 2002–2008) und das Beschwerdeverfahren SR.2015.00022

(direkte Bundessteuer 2002–2008) betreffen dieselben

Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

2.

2.1

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln,

die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung bzw.

Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung

unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvoll­ständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein

Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer

samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 151 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

direkte Bundessteuer [DBG]; § 160 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

[StG]).

2.2

Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der

gesetzeswidrige Steuerausfall auf­grund neuer

Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden ist, ist der Aktenstand im

Zeitpunkt der Einschätzung bzw. Veranlagung. Tatsachen, die damals aus den

Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie die

Steuerbehörde bei besserer Unter­suchung hätte erfahren können. Denn diese

braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder andere

Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne

Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun. Sie darf vermuten, dass der

Steuerpflichtige richtig deklariert und wahrheitsgemäss Auskunft erteilt hat.

Die Steuer­behörde kann und muss den Sachverhalt, das Gebot des rechtlichen

Gehörs vorbehalten, nicht nach allen Richtungen ausleuchten. Nur wenn sie einen als erheblich erkennbaren, aber noch

unklaren oder unvollständigen Sachverhalt nicht weiter geklärt hat, sind die

betreffenden nachträglich festgestellten Tatsachen nicht neu. Die Unklarheit

oder Un­vollständigkeit des als erheblich erkennbaren Sachverhalts muss jedoch

offensichtlich sein, d. h.

in die Augen springen. Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt mit anderen

Worten eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch die Steuerbehörde, die den Kausal­zusammenhang zwischen der ungenügenden Deklaration und

der ungenügenden Veran­lagung unterbricht (vgl. VGr,

23.

Juli 2014, SR.2013.00016, E. 1.2, mit Hinweisen; BGr, 10. Juni

2008,2C_21/2008, E. 2.3; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Basel 2015, Art. 151 DBG N. 20 ff.;

Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerver­fahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich etc. 2008, § 26 Rz. 12 ff.;

Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 160 StG N. 19 ff.)

3.

3.1

Es stellt

sich primär die Frage, ob es sich bei der im Rahmen des Amtshilfegesuchs von

der amerikanischen Steuerbehörde gegebenen Auskunft, die Pflichtigen hätten

"residence" in der Schweiz um eine neue Tatsache handelt. Was das

Steuerjahr 2002 betrifft, so reichten die Pflichtigen zwar eine ordentliche

Steuererklärung für natürliche Personen ein; indessen gaben sie dort ihre amerikanische

Adresse als Wohnadresse an. In den Folgejahren reichten die Pflichtigen

entweder keine Steuererklärung oder das Formular für ausserhalb des Kantons

wohnhafte natürliche Personen mit Liegenschaften (ohne Betriebsstätte) im

Kanton Zürich ein. In Verbindung mit der auf den jeweiligen Steuererklärungen

angegebenen Adresse in den USA und dem Hinweis auf die in den USA eingereichte

Steuererklärung, durfte das kantonale Steueramt durchaus davon ausgehen, das

pflichtige Ehepaar habe seinen Wohnsitz nicht mehr im Kanton Zürich bzw. in der

Schweiz. Eine weitere Untersuchung drängte sich diesbezüglich nicht auf. Die

anlässlich im Steuerjahr 2009 in Bezug auf die an den Pflichtigen geleisteten

Pensionskassengelder im Rahmen eines Verständigungsverfahrens von der

amerikanischen Steuerbehörde gegebene Auskunft, dass die Eheleute A/B vom

Januar 1974 bis Januar 2012 "residents of Switzerland" seien, stellt

damit eine neue Tatsache dar, welche die Prüfung der Wohnsitzfrage im

Nachsteuerverfahren rechtfertigt.

3.2

3.2.1

Natürliche Personen sind laut Art. 3 DBG bzw. § 3 StG aufgrund

persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen

Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton haben (Abs. 1).

Einen steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton hat eine Person, wenn

sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das

Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2).

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Steuerpflichtige in

der Schweiz bzw. im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt

oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt (§ 10 Abs 1 StG; Art. 8

Abs. 1 DBG). Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des

Steuerpflichtigen aus der Schweiz bzw. dem Kanton oder dem Wegfall der in der

Schweiz bzw. im Kanton steuerbaren Werte (§ 10 Abs. 2 StG; Art. 8

Abs. 2 DBG).

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis genügt es für

eine Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht, die Verbindung zum bisherigen Wohnsitz

zu lösen. Es ist vielmehr entscheidend, dass nach den gesamten Umständen ein

neuer Wohnsitz begründet worden ist (BGr, 8. November 2015,2C_873/214,

mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Obschon Art. 3 Abs. 1 und 2

DBG – anders als noch Art. 4 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember

1940.

über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt; BS 6 350; in Kraft

bis 31. Dezember 1994) – zur Umschreibung des steuerlichen Wohnsitzes

nicht mehr ausdrücklich auf das Zivilgesetzbuch (Art. 23–26 ZGB) verweisen,

hat sich der rechtliche Gehalt dieses Begriffs nicht verändert und lehnt sich

weitgehend an den Wohnsitzbegriff des ZGB an (BGE 138 II 300 E. 3.3, mit

Verweis auf die Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung,

BBl 1983 III 86 und 155). Damit gilt grundsätzlich, dass niemand an mehreren

Orten gleichzeitig Wohnsitz haben kann. Ebenfalls gilt weiterhin, dass der

einmal begründete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen

bleibt (sog. "rémanence du domicile"; vgl. Art. 24 Abs. 1

ZGB). Nicht entscheidend ist, wann sich der Pflichtige am bisherigen Wohnort

abgemeldet oder diesen verlassen hat. Begibt er sich ins Ausland, so hat er die

direkte Bundessteuer und Staatssteuer zu entrichten, bis er nachweisbar im

Ausland einen neuen Wohnsitz begründet. Eine andere Sichtweise würde eine zu

grosse Missbrauchsgefahr nach sich ziehen (BGE 138 II 300 E. 3.3).

Gleiches gilt auch für die Staats- und Gemeindesteuern, da die Voraussetzungen

der Steuerpflicht analog zur direkten Bundessteuer sind.

3.2.2

Der Steuerwohnsitz ist als steuerbegründende Tatsache grundsätzlich von den

Steuerbehörden nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person ist insbesondere bei

internationalen Sachverhalten aber zur Mitwirkung und zur umfassenden

Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände

verpflichtet. Dass eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, ist somit von der

steuerpflichtigen Person darzulegen. Dazu gehört nicht nur die endgültige

Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung

der Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (BGE 138

II 300 E. 3.4). Wird der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht,

besteht nach dem Gesagten das bisherige Domizil fort.

3.3

3.3.1

Das Ehepaar A/B lebte seit 1974 in der Schweiz. Während rund 23 Jahren war

der Ehemann als Professor an der … tätig. Während die Steuerjahre 1997–2001

nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, ist nunmehr zur prüfen, ob es den Rekurrenten

bzw. den Beschwerdeführenden gelungen ist, nachzuweisen, dass sie für die

Folgejahre ihren Lebensmittelpunkt von der Schweiz in die USA verschoben haben.

3.3.2

Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der

Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die

diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen

der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Bei Ungewissheit der tatsächlichen

Verhältnisse sind Indizien für den Lebensmittelpunkt unter anderem der

gewöhnliche Aufenthalt und der Schwerpunkt der persönlichen, familiären und

gesellschaftlichen Beziehungen, der Zivilstand und die Familienverhältnisse

(Heirat und Konkubinat), die regelmässige Heimkehr, das Alter, die Art der

Erwerbstätigkeit (selbständig oder unselbständige berufliche Aktivität), die

Nationalität des Arbeitgebers, die Dauer und der Zweck des Aufenthalts (Dauer-

oder temporärer Aufenthalt) sowie die Wohnverhältnisse an den jeweiligen Orten,

z. B. eigenes Haus,

Wohnung, Hotelaufenthalt (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin

Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Basel 2015, Art. 4 Rz. 41).

Auf formelle Kriterien wie polizeiliche An- und Abmeldung,

Niederlassungsbewilligung, Hinterlegung der Schriften, Ausübung des Stimmrechts

oder Eintrag im Handelsregister kommt es nicht an. Solche Elemente können allerdings

ebenfalls Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das

übrige Verhalten der Person dafür spricht (so etwa BGE 132 I 29 E. 4.1

= Pra 96 [2007] Nr. 5; BGr, 17. August 2012,2C_92/2012, E. 4.1;

22.

Februar 2008,2P.5/2007, E. 2.2).

Hält sich eine

Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu

welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen, was jeweils

aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls unter Anwendung der

angeführten Indizien zu beurteilen ist (BGE 132 I 29 E. 4.2 mit Hinweisen;

BGr, 1. Juli 2013,2C_1267/2012, E. 3.2; vgl. VGr, 4. Juli 2012,

SB.2011.00132, E. 2.2; VGr, 3. März 2010, SB.2009.00090, E. 2.2).

Handelt es sich insbesondere um ein internationales Verhältnis wird ein

ausländischer Wohnsitz noch nicht allein dadurch begründet, dass die

steuerpflichtige Person nicht regelmässig von ihrem Arbeitsort im Ausland an

ihren Familienort in die Schweiz zurückkehrt. Die geschäftlichen Interessen des

Steuerpflichtigen können in internationalen Verhältnissen nur dann von

Bedeutung sein, wenn sie einen überwiegenden Teil seiner Gesamtinteressen

darstellen (vgl. BGr, 7. November 2012,2C_452/2012, E. 4.6). Wirtschaftliche Beziehun­gen bestehen

vor allem zu örtlich gebundenen

Tätigkeiten, Einnahmequellen und Vermö­gensgegenständen.

3.3.3

Gemäss der anhand des Verständigungsverfahrens von den amerikanischen Steuerbehörden

aufgezeichneten Aufenthaltsdauer der Pflichtigen haben sich diese in den streitbetroffenen

Jahren folgende Tage in den USA aufgehalten: Der pflichtige Ehemann: 2002:

keine Angabe; 2003: 109 Tage; 2004: keine Angabe; 2005: 110 Tage;

2006: 152 Tage; 2007: 82 Tage und 2008: 67 Tage; die pflichtige

Ehefrau: 2002: 100 Tage; 2003: 109 Tage; 2004: 82 Tage; 2005: 96 Tage;

2006: 91 Tage; 2007: 82 Tage und 2008: 67 Tage. Auch wenn die

angegebenen Daten nicht vollständig sind, so zeigt sich dennoch, dass sich das

Ehepaar jeweils deutlich weniger als ein halbes Jahr in den USA aufgehalten

hat. Obwohl die Pflichtigen mit Auflage des kantonalen Steueramts vom 20. Februar

2012.

und Mahnung vom 19. Juli 2012 aufgefordert wurden, eine Aufstellung

über die Anzahl Tage pro Jahr, welche sie in der Schweiz bzw. in den USA

verbracht haben, unter Beilage aussagekräftiger Beweismittel wie

Einreisestempel im Pass, Flugtickets, etc., einzureichen, haben sie bis zum

heutigen Verfahren nicht ansatzweise substanziiert dargelegt, noch bewiesen,

für wie lange sie sich jeweils in welchem Land aufgehalten haben. Es wird nur

generell bestritten, dass sich die Pflichtigen "in der genannten Periode

über einen Zeitraum – lediglich durch vorübergehende Auslandaufenthalte

unterbrochen – von 90 oder mehr Tagen in der Schweiz aufhielten." Ferner

wird ohne nähere Zeitangaben behauptet, das Ehepaar habe Reisen in Europa

vorgenommen. Im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung erübrigt es sich vor

diesem Hintergrund, die Tochter der Pflichtigen, G, als Zeugin zu befragen, da

diese lediglich substanziiert dargelegte Aussagen bezüglich des Aufenthalts

bestätigen könnte. Im Weiteren lassen die Pflichtigen vorbringen, sie hätten am

1.

Oktober 1997 … die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz freiwillig

aufgegeben, und sich in F abgemeldet, um an ihr "ständiges Steuerdomizil

in H, USA" zurückzukehren. Wie bereits oben dargelegt, kommt es bei der

Bestimmung des Wohnsitzes nicht auf formelle Kriterien wie polizeiliche An- und

Abmeldungen und Niederlassungsbewilligung an, sofern nicht noch andere,

gewichtige Kriterien für die Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz sprechen.

Das Gleiche gilt auch für die Wohnsitzbestätigung der Gemeinde in den USA sowie

den vom IRS nachgereichten Bestätigungen, welche dem ursprünglichen Bericht

widersprechen.

Die Pflichtigen machen denn im

Weiteren geltend, dass sie seit 1974 Eigentümer einer Liegenschaft in den USA

seien. Die Liegenschaft sei in einem erheblich besseren Zustand als diejenige

in F (Schweiz). Dem ist entgegenzuhalten, dass sie die genannte Liegenschaft bereits

im Zeitpunkt besassen, als der Pflichtige als Professor tätig war und sie zu

jener Zeit unbestritten Wohnsitz in der Schweiz hatten. Im Weiteren wird

vorgebracht, die Ehefrau besuche regelmässig die … Kirche in H (USA). Nähere

Angaben, wie beispielsweise wie oft sie die Kirche besucht, werden weder

substanziiert dargelegt, noch geht Letzeres aus der Bestätigung der Kirche

hervor. Weitere soziale und gesellschaftliche Kontakte sind unbestimmt und

vage. Eine Mitgliedschaft wie die bei der amerikanischen Strassenvereinigung

ohne weitere Aktivtäten vermag noch keine Verbundenheit zu einem Land zu begründen.

Demgegenüber unterstützen die Pflichtigen gemäss ihren Steuererklärungen regelmässig

den schweizerischen Verein J. Auch wenn die Pflichtigen eine amerikanische

Kreditkarte und Bankkonti besitzen, werden keine Kreditkartenauszüge oder

Bankauszüge ins Recht gelegt, anhand welcher die gesellschaftlichen Aktivitäten

in den USA nachvollzogen werden könnten. Im Weiteren wird geltend gemacht, sie

verfügten ausschliesslich über eine Krankenversicherung in den USA und hätten

sich dort auch behandeln lassen. Abgesehen von einer von den Pflichtigen selbst

erstellten Auflistung fehlen Arzt- oder Spitalrechnungen, anhand welcher eine

Behandlung in den USA nachgewiesen werden könnte. Schliesslich habe der

Pflichtige seit seiner Emeritierung keine wirtschaftlichen Beziehungen mehr zur

Schweiz. Diese bestünden zum grössten Teil in den USA und zu einem wesentlichen

Teil auch in verschiedenen europäischen Ländern ausserhalb der Schweiz. Er habe

mehrere Ehrendoktortitel und Ehrenpreise ausserhalb der Schweiz und

insbesondere in den USA erhalten und sei Mitglied verschiedener Institute in

den USA und anderen Ländern. Nachdem der Pflichtige während rund 23 Jahren

an der … als Professor lehrte und Leiter des … war, ist unwahrscheinlich, dass

er nach seiner Emeritierung jeglichen wissenschaftlichen Kontakt zur Schweiz

abgebrochen haben soll. Abgesehen davon ist es gerichtsnotorisch, dass namhafte

Wissenschaftler international tätig sind. So hat der Pflichtige auch

unwidersprochen nicht nur in den USA, sondern auch in anderen Ländern Ehrungen

erhalten. Damit können keine Rückschlüsse auf die Begründung eines Wohnsitzes

in den USA gewonnen werden. In der Schweiz hat das pflichtige Ehepaar nach wie

vor ein grosszügiges Einfamilienhaus, worin die Tochter mit ihrer Familie lebt.

Nach eigenen Angaben halten sich die Pflichtigen dort eine Wohngelegenheit zur

Verfügung. Auch wenn das pflichtige Ehepaar gemäss den eingereichten Fotos von

Sohn und Tochter mit deren Kindern in den USA in ihrem Eigenheim besucht werden,

muss dennoch davon ausgegangen werden, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nach

wie vor im Kanton Zürich haben, wo auch ihre Tochter und die Enkel wohnen. Aufgrund

obiger Ausführungen ergibt sich, dass es den Rechtsmittelführenden nicht

gelungen ist nachzuweisen, dass sie in den streitbetroffenen Jahren einen neuen

Wohnsitz in den USA begründet haben, weshalb sie weiterhin in der Schweiz als

ansässig zu betrachten und hier nach innerstaatlichem Recht unbeschränkt

steuerpflichtig sind.

3.3.4

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom

2.

Oktober 1996 (SR 0.672.933.61, DBA CH-USA). Da die Pflichtigen sowohl

in der Schweiz als auch in den USA über eine ständige Wohnstätte verfügen,

gelten sie in dem Staat als ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und

wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) haben

(Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 lit. a

DBA CH-USA). Wie bereits oben ausgeführt, befindet sich die ständige Wohnstätte

bzw. der Lebensmittelpunkt des Ehepaars weiterhin in der Schweiz, wo sie

zusammen mit ihrer Tochter und den Enkelkindern in ihrem Eigenheim wohnen.

4.

4.1

Zu prüfen bleibt im Weiteren, ob neue

Tatsachen oder Beweismittel hinsichtlich der nicht deklarierten in- und

ausländischen Einkommens- und Vermögenswerte vorhanden sind,

welche eine Nachbesteuerung zu rechtfertigen vermögen.

4.1.1

Was den Eigenmietwert der Liegenschaft in F betrifft, so geht aus den

jeweiligen Steuererklärungen lediglich hervor, dass die Liegenschaft

fremdvermietet ist und ein Mietzins von Fr. … deklariert wurde. Ein

Hinweis, dass die Liegenschaft auch von dem pflichtigen Ehepaar bewohnt wird,

ist aus den jeweiligen Deklarationen nicht ersichtlich. Damit handelt es sich

diesbezüglich für alle streitbetroffenen Steuerjahre um eine neue Tatsache.

4.1.2

Was die aufgerechneten Einkommens- und Vermögenswerte in den Steuerjahren

2002–2008 betrifft, so wird bezüglich der nicht deklarierten Bankkonti sowie

deren Erträge in den USA und in der Schweiz ausdrücklich anerkannt, dass es

sich hierbei um neue Tatsachen handelt. Hinsichtlich der übrigen aufgerechneten

Erträge und Vermögenswerte ging aus den jeweiligen eingereichten

Steuererklärungen weder hervor, dass die Pflichtigen eine AHV-Rente und

Pensionskassengelder in der Schweiz noch Social Security-Beiträge in den USA

bezogen haben. Da die Pflichtigen in den Steuerjahren 2002–2006 fälschlicherweise

das Formular für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen einreichten und

darin ein negatives Einkommen deklarierten, war die Steuerbehörde auch nicht

gehalten, für das satzbestimmende Einkommen weitere Untersuchungen zu treffen.

Für das Steuerjahr 2007 reichten die Pflichtigen erst nach erfolgter

Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen im Einspracheverfahren eine Steuererklärung

nach, worin die ausländischen Nettoerträge des Schedule C auf dem Formular 1040

in die Steuererklärungen eingetragen wurden. Da keine konkreten Anhaltspunkte

ersichtlich waren, die gegen die Angaben in der Steuererklärung sprachen,

musste die Steuerbehörde keine weiteren Nachforschungen anstellen. Im

Steuerjahr 2008 wurden die Pflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen

eingeschätzt, weshalb die nicht deklarierten Einkommens- und Vermögenswerte

ohnehin als neu gelten müssen (VGr, 3. März 2010, SR.2009.00006, ZStP

2011, 232). Aufgrund obiger Erwägungen durfte die Steuerbehörde in den Steuerjahren

2002–2008 damit ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht davon ausgehen, dass

die Pflichtigen neben ihren deklarierten Liegenschaften und

Liegenschaftserträgen sowie der von ihnen in den Steuererklärungen deklarierten

Einkommen in den USA über keine weiteren in- und ausländischen Einkünfte und

Vermögenswerte verfügten. Der Umstand, dass für die Satzbestimmung und Besteuerung

relevantes Einkommen und Vermögen nicht deklariert wurde, stellt damit eine zur

Nachbesteuerung berechtigende neue Tatsache dar, welche der Steuerbehörde weder

bekannt war, noch hätte bekannt sein müssen.

4.2

4.2.1

Als Ausfluss des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) verfassungsmässig garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör sind

Einspracheentscheide zu begründen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 153

Abs. 3 DBG; § 142 i. V. m. § 162 Abs. 3

StG und Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

[KV]). Die Begründungsdichte kann hierbei geringer ausfallen, wenn bereits

die angefochtene erstinstanzliche Verfügung ausführlich begründet wurde. Die

ungenügende Begründung eines Einspracheentscheids kann im Rechtsmittelverfahren

in der Regel geheilt werden (Richner et al., § 142 N. 12).

4.2.2

Die Begründungen der Einspracheentscheide beziehen sich weitgehend auf die

Frage der Steuerhoheit und das Vorliegen neuer Tatsachen. Hinsichtlich der nicht

deklarierten Einkommens und Vermögenswerte setzt sich das kantonale Steueramt

in keiner Art und Weise mit den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen und der

Subsumtion des Sachverhalts auseinander. Es wird sowohl in der Verfügung als

auch im Einspracheentscheid lediglich auf die Zusammenstellung im Anhang

verwiesen. Auch eine kurze diesbezügliche Auseinandersetzung mit den Vorbringen

der Pflichtigen im Einspracheverfahren hat nicht stattgefunden. Da das

Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz urteilt, ist eine Heilung im

vorliegenden Verfahren nicht möglich. Damit liegt eine ungenügende Begründung

der Einspracheentscheide vor, weshalb die Sache bereits aus diesem Grund an die

Vorinstanz ins Einspracheverfahren zurückzuweisen ist.

Insbesondere hat das kantonale Steueramt in einem zweiten

Rechtsgang die Höhe der aufgerechneten Eigenmietwerte sowie die auf Fr. …

pro Jahr geschätzten weiteren Renten in den USA zu begründen und dabei die vor

Verwaltungsgericht im Subeventualantrag von den Pflichtigen aufgeführten

Rentenbeträge zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Vermögenswert der Liegenschaft

in den USA. Soweit die Einkommens- und Vermögenswerte von den Pflichtigen in

ihrem Subeventualantrag anerkannt werden, können diese Werte übernommen werden

(Social Security Ehemann und Ehefrau; AHV Ehemann und Ehefrau; Pensionskasse;

Wertschriftenertrag gemäss ihrer Aufstellung sowie das Wertschriften- und

Liegenschaftenkonto CH gemäss ihrer Aufstellung).

Schliesslich hat das kantonale Steueramt im zweiten

Rechtsgang die von den Pflichtigen erstmals vor Verwaltungsgericht deklarierten

Wertschriften und Wertschriftenerträge des Bankkontos M sowie die

Einkünfte für Honorare und Preise (siehe Übersicht II zum Subeventualantrag)

in ihrem Entscheid zu berücksichtigen.

5.

Die bisherige Praxis

des Verwaltungsgerichts, wonach Nachsteuerforderungen im Bereich der Staats-

und Gemeindesteuern seit dem 1. Januar 2008 zum Verzugszinssatz von 4,5 % zu verzinsen seien (vgl. VGr, 13. Mai 2015, SR.2015.00007, E. 5) ist aufgrund

von BGr, 30. September 2015,2C_116/2015 bzw.2C_117/2015, E. 5, zu

revidieren, weshalb sich eine reformatio in peius hinsichtlich der angewandten

Verzinsung verbietet und der vor­instanzliche Entscheid diesbezüglich zu

bestätigen ist.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Rechtsmittel.

Die Sache ist zur Begründung und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt

(Spezialdienste) zurückzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Parteien anteilsmässig aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162

Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153

Abs. 3 DBG) und steht diesen keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64

Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3

DBG).

7.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid

kann nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen End­entscheid

herbei­führen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Verfahren SR.2015.00021 und SR.2015.00022 werden

vereinigt.

2.

Der

Rekurs (SR.2015.00021) wird teilweise gutgeheissen und die Sache im Sinn der

Erwägungen an das kantonale Steueramt (Spezialdienste) in das

Einspracheverfahren zur Begründung und zum Neuentscheid zurückgewiesen.

3.

Die

Beschwerde (SR.2015.00022) wird teilweise gutgeheissen und die Sache im Sinn

der Erwägungen an das kantonale Steueramt (Spezialdienste) in das Einsprache­verfahren

zur Begründung und zum Neuentscheid zurückgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird im Verfahren SR.2015.00021 festgesetzt auf

Fr. 14'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 14'120.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr wird im Verfahren SR.2015.00022 festgesetzt auf

Fr. 9'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 9'500.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden den Rekurrierenden sowie Beschwerdeführenden je zu 3/8 auferlegt,

unter solidarischer Haftung für 3/4 der Kosten und dem Rekursgegner und der

Beschwerdegegnerin zu je 1/8 auferlegt.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …