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Entscheid

SR.2015.00036

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2015.00036

16. November 2016Deutsch17 min

(URT.2016.18511)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A (nachfolgend

der Pflichtige) bietet verschiedene Dienstleistungen unter anderem im Bereich

Mergers & Acquisitions, Family Office, Immobilienverwaltung usw. an. Insbesondere

ist er mit der Vermittlung und Durchführung von Unternehmensverkäufen befasst,

welche häufig über einen längeren Zeitraum zu begleiten sind.

Aufgrund eines am 15. März

2005 abgeschlossenen "Commission Agreement" war der Pflichtige nach

eigenen Angaben beauftragt, für Investoren die Gelegenheit zum Kauf einer schweizerischen

Bank zu vermitteln. Offensichtlich waren die Vermittlungsbemühungen von Erfolg

gekrönt und gelang dem Pflichtigen die Vermittlung der C-Bank an seine

Auftraggeber.

Am 13. Februar 2006 erfolgte

im Öffentlichkeitsregister Liechtenstein die Eintragung der durch den

Pflichtigen gegründeten Anstalt D mit Sitz in E (FL). Bereits vier Tage früher,

am 9. Februar 2006, zedierte er seine Forderung für eine Provision, welche

ihm aufgrund der erfolgreichen Vermittlung zustand, an die sich in Gründung

befindende Anstalt D. Das Closing im vermittelten Geschäft fand am 23. Februar

2006 statt und die Rechnungsstellung der Anstalt D für die

Vermittlungsprovision erfolgte am 2. März 2006 und am 26. März 2007

über insgesamt Fr. 1'800'000.-. In ihrer per 30.06.2007 abgeschlossenen

ersten Bilanz und Erfolgsrechnung verbuchte die Anstalt D diesen Zufluss netto

korrigiert um die Mehrwertsteuer mit Fr. 1'600'000.- als

ausserordentlichen Ertrag. Gleichzeitig verbuchte sie Fr. 950'000.- als ausserordentlichen

Aufwand, wobei es sich hierbei gemäss Darstellung des Pflichtigen um im

Zusammenhang mit dem Verkauf der C-Bank auszurichtende Kommissionen und

"Finder's Fee" handelte.

B. Im

Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2006 deklarierte der Pflichtige

die Anteile an der liechtensteinischen Anstalt mit einem Nominalwert von

Fr. 30'000.-. Im nachfolgenden Steuerjahr 2007 setzte er den Vermögenswert

für die Anstalt mit Fr. … ein. Aufgrund dieser Vermögenszunahme führte das

kantonale Steueramt eine Untersuchung durch und klärte in diesem Zusammenhang

die Rechtsnatur der liechtensteinischen Gesellschaft ab.

Am 7. April 2011 wurde in

der Folge ein Nachsteuerverfahren eingeleitet. Mit Verfügung vom 8. Dezember

2014 auferlegte das kantonale Steueramt A für die Staats- und Gemeindesteuern

2006 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … und für die direkte

Bundessteuer 2006 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. …, da die Anstalt D

transparent zu besteuern sei und deren Vermögen und deren Einkünfte direkt dem

Pflichtigen zuzurechnen seien.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Einsprachen

wies das kantonale Steueramt am 20. Oktober 2015 sowohl für die Nachsteuern

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 als auch für die Nachsteuern

betreffend direkte Bundessteuer 2006 ab.

III.

Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom

2.

Dezember 2015 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss

beantragen, in Gutheissung seiner Rechtsmittel seien alle verfügten Nachsteuern

(samt Zins) sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 als auch für die direkte

Bundessteuer 2006 ersatzlos aufzuheben. Zudem beantragte er die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Während sich die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht

vernehmen liess, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der

Rechtsmittel, eventualiter sei auf Steuerumgehung zu erkennen und das Verfahren

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte es ebenfalls die Zusprechung

einer Parteientschädigung. Am 22. Januar 2016 ging eine weitere Eingabe

des Beschwerdeführers bzw. Rekurrenten ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Rekursverfahren SR.2015.00036 (Nachsteuern, Staats- und Gemeindesteuern 2006) und das

Beschwerdeverfahren SR.2015.00037 (Nachsteuern,

direkte Bundessteuer 2006) betreffen

denselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und

Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

2.

2.1

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der

Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung bzw. Veranlagung zu

Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung bzw.

Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene

oder unvoll­ständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein

Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer

samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 151 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG];

§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in

seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital

zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so

kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war

(Abs. 2).

2.2

Die Nachsteuererhebung ist nach dieser Ordnung,

sofern kein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur dann

zulässig, wenn der Steuerausfall darauf zurückzuführen ist, dass der

Steuerpflichtige – schuldhaft oder schuldlos – seine in § 133 ff.

StG bzw. Art. 124 ff. DBG geregelten Pflichten zu

Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsachen verletzt hat und deswegen

von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend veranlagt worden ist. Nach §

135.

Abs. 1 StG bzw. Art. 126

Abs. 1 DBG muss der Steuerpflichtige

alles tun, um eine vollständige und richtige

Veranlagung zu ermöglichen. Insbesondere muss er das Formular für die

Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (§ 133

Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2

DBG). Der Steuerpflichtige trägt dabei die

Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung. Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen neue Tatsachen oder

Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflichtigen als objektiv

gesetzwidrig erscheinen lassen (VGr, 17. Dezember 2014, SR.2013.00009,

E. 1.3 m. w. H.).

Massgebend

für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund

neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im

Zeitpunkt der Einschätzung bzw. Veranlagung (BGr,

26.

März 2015,2C_458/2014 und 2C_459/2014,

E. 2.1). Tatsachen, die damals aus den Akten nicht ersichtlich waren,

gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei besserer Untersuchung

hätte erfahren können. Denn diese braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit

der Steuererklärung oder anderer Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen,

darf es aber in der Regel ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun. Sie ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, Quervergleiche mit

Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder selber im Steuerdossier des

Betroffenen nach ergänzenden Unterlagen zu suchen. Allerdings darf sie nicht im

gleichen Mass unbesehen auf die in der Steuererklärung gemachten Angaben abstellen,

wie sie dies bei einer Selbstveranlagungssteuer tun

könnte. Die Steuerbehörde muss insbesondere berücksichtigen, dass in die

Steuerdeklarationsformulare nicht nur Tatsachen

einzutragen sind, sondern sich dabei auch eigentliche Rechtsfragen stellen

(BGr, 26. März 2015,2C_458/2014 und 2C_459/2014, E. 2.2.2).

2.3

Eine Pflicht zur Vornahme ergänzender Abklärungen besteht für die Einschätzungs-

bzw. Veranlagungsbehörde dann, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die

klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind. Nur solche augenfällige Mängel

begründen eine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht und bewirken,

dass keine "neue Tatsachen"

i. S. v. § 160 Abs. 1 StG bzw. Art. 151 Abs. 1 DBG

vorliegen, die ein Nachsteuerverfahren rechtfertigen würden. Bloss erkennbare

Mängel genügen nicht, um davon auszugehen, bestimmte Tatsachen oder

Beweismittel seien den Behörden schon zur Zeit der Veranlagung bekannt gewesen

bzw. es müsse diesen ein entsprechendes Wissen angerechnet werden (BGr,

3.

Februar 2016,2C_230/2015 und 2C_231/2015, E. 2.3; BGr,

26.

März 2015,2C_458/2014 und 2C_459/2014, E. 2.2.2). Es braucht

also eine in die Augen springende Falschdeklaration seitens der Pflichtigen,

welche die Steuerbehörde bei gehöriger Sorgfalt schon im ordentlichen Einschätzungs-

bzw. Veranlagungsverfahren zu zusätzlichen Abklärungen hätte veranlassen

müssen. Das ist der Fall, wenn die Steuerbehörden in voller Kenntnis von

Ungereimtheiten davon abgesehen haben, zusätzliche Abklärungen zu treffen; dann

können sie keine Nachsteuer mehr erheben, wenn sie nachträglich bessere

Kenntnis von diesem Umstand erhalten. Dagegen wird die behördliche Untersuchungspflicht

solange nicht verletzt, als eine Unstimmigkeit aus den Angaben der steuerpflichtigen

Person in der Steuererklärung nicht ohne Weiteres ersichtlich ist oder wenn die

Behörde wohl hätte Verdacht schöpfen können, ohne dass das aber zwingend

gewesen wäre (vgl. BGr, 6. Juli 2012,2C_494/2011 und 2C_495/2011,

E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen).

2.4

Der Pflichtige macht geltend, es lägen keine "neuen

Tatsachen" vor, weshalb es an einer Voraussetzung für die Einleitung einer

Nachsteuerveranlagung fehle. Der Pflichtige habe seine

Deklarationspflicht bezüglich der Anstalt D in seinem Wertschriftenverzeichnis

vollständig erfüllt. Die Prüfung der Frage, ob eine transparente Besteuerung vorzunehmen

sei, sei eine reine Rechtsfrage. Eine solche rechtliche Qualifikation sei

allein vom Steueramt in der entsprechenden Steuerperiode vorzunehmen.

Die Steuererklärung ist samt ihren Bestandteilen und

Beilagen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Dies bedeutet in erster

Linie, dass die steuerpflichtige Person in der Steuererklärung Auskunft über

Tatsachen zu geben hat (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich

Meuter, Kommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 124 DBG N. 15,

mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Das Ausfüllen der Steuererklärung durch

das Erteilen von Auskünften über Tatsachen setzt dabei regelmässig eine

rechtliche Würdigung der Tatsachen durch die steuerpflichtige Person voraus.

Sie hat eine ihr richtig erscheinende rechtliche Würdigung vorzunehmen und

entsprechend ihrem Wissen und Willen zu deklarieren. Dabei hat sie indessen den

betreffenden Sachverhalt in der Steuererklärung so darzulegen, dass der

Veranlagungsbehörde die Überprüfung der vom Pflichtigen getroffenen rechtlichen

Würdigung ermöglicht wird. Der Pflichtige trägt damit die Verantwortung für die

Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung. Zwar ist der Pflichtige

nicht verantwortlich für die rechtliche Würdigung, jedoch aber für die Bekanntgabe

von Tatsachen, welche für die rechtliche Würdigung notwendig sind. Der Beschwerdeführer

deklarierte im Wertschriftenverzeichnis für das Steuerjahr 2006 für die Anstalt

D einen Steuerwert von Fr. 30'000.- und einen Bruttoertrag von Fr. 0.-.

Aus dem eingereichten Wertschriftenverzeichnis geht jedoch lediglich hervor,

dass es sich um eine Anstalt handelt. Indessen ist aus den Angaben des

Pflichtigen weder ersichtlich, dass die streitbetroffene Anstalt vom

Pflichtigen beherrscht wird und ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein hat,

noch wurde die Abtretung einer Forderung des Pflichtigen an die Anstalt D offengelegt.

Vor diesem Hintergrund war es dem Steueramt nicht möglich, eine rechtliche

Würdigung der Anstalt als solche und der Abtretung der Forderung an diese vorzunehmen.

Damit ist dem Pflichtigen der Vorwurf zu machen, seine Steuererklärung nicht

vollständig ausgefüllt zu haben. Da aus den in der betreffenden Steuerperiode

vorhandenen Akten nicht erkennbar war, dass es sich um eine dem Pflichtigen

gehörende ausländische Anstalt handelt und eine Forderungsabtretung an diese

stattgefunden hat, hat sich die Steuerbehörde mangels ins Auge springender

Hinweise nicht dazu veranlasst sehen müssen, weitere Abklärungen vorzunehmen.

Die Frage nach der Rechtsnatur der Anstalt und der Forderungsabtretung stellte

sich erst in der Folgeperiode 2007, wonach eine ungewöhnlich hohe Wertvermehrung

deklariert wurde. Vor diesem Hintergrund hat der Pflichtige seine Deklarationspflicht

verletzt und stellt die Tatsache, dass es sich um eine liechtensteinische Anstalt

und der Umstand, dass eine Forderungsabtretung vom Pflichtigen an seine allein

beherrschte Anstalt stattgefunden hat, eine neue Tatsache dar, weshalb das

Nachsteuerverfahren zu Recht eingeleitet wurde.

3.

3.1

Es bleibt damit im Weiteren zu prüfen, ob die

Steuerbehörden im Nachsteuerverfahren eine gemäss Ansicht des Rekurrenten

bzw. Beschwerdeführers unzulässige rechtliche Würdigung

vorgenommen haben, indem sie die liechtensteinische Anstalt steuerrechtlich

nicht anerkannten und die Erträge und das Vermögen der

Anstalt direkt dem Pflichtigen zugerechnet haben. Die Steuerbehörde begründete dies damit, dass der

Pflichtige als alleiniger Inhaber der Gründungsrechte nicht nur die Möglichkeit

habe, die Liquidation der Anstalt zu seinen Gunsten zu verlangen, sondern auch

die rechtliche und faktische Kontrolle über das Anstaltsvermögen besitze.

3.2

Gemäss § 54 Abs. 3 StG bzw. Art. 49 Abs. 3 DBG werden ausländische

juristische Personen sowie nach § 8 Abs. 2 StG bzw. Art. 11 DBG steuerpflichtige

ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten

ohne juristische Persönlichkeit den inländischen juristischen Personen

gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind. Die Bestimmung von § 54 Abs. 3 StG bzw. Art. 49

Abs. 3 DBG ist auch dann anwendbar, wenn zwar keine Steuerpflicht in der

Schweiz besteht, aber die Zuordnung zu einer inländischen Rechtsform aus

anderen Gründen notwendig ist, z.B. bei der Frage, ob Dividendenertrag oder

direkt zurechenbares Einkommen besteht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 49

DBG N. 39). Die liechtensteinische Anstalt ist zusammen

mit den Stiftungen im 5. Titel 2. Abteilung des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts

geregelt (Das Personen und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926 [PGR],

LGBl. 1926 Nr. 4, in der Fassung von 2006, LR 216.0).

Eine Anstalt ist gemäss Art. 534 PGR ein rechtlich verselbständigtes und

organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmetes, ins

Öffentlichkeitsregister als Anstaltsregister eingetragenes Unternehmen, das

einen Bestand von sachlichen, allenfalls persönlichen Mitteln aufweist und

nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat oder eine andere Form der

Verbandsperson aufweist. Die Anstalt kann von einer oder mehreren Personen gegründet

werden (Art. 535 PGR). Zu deren

Gründung bedarf es schriftlicher Statuten (Art. 536

PGR) sowie die Eintragung in das Öffentlichkeitsregister (Art. 537– 538 PGR).

Zudem muss die Anstalt ein bestimmtes Mindestkapital aufweisen, das, sofern das

Kapital in Anteile zerlegt ist, Fr./EUR/USD 50'000.-

und bei nicht zerlegten Anteilen Fr./EUR/USD 30'000.-

beträgt (Art. 122 PGR). Im Übrigen überlassen die

weitgehenden dispositiven Vorschriften die tatsächliche Ausgestaltung

hauptsächlich den Statuten (Art. 536 PGR). Den

übertragbaren und vererbbaren Gründerrechten (Art. 541 PGR) kommt dabei wesentliche Bedeutung

zu. Sie umfassen hauptsächlich das Recht, die Mitglieder des Verwaltungsrats zu ernennen, abzuberufen und zu entlassen, die Statuten zu

erlassen, zu ändern oder zu ergänzen, Beistatuten sowie Reglemente zu erlassen,

die Jahresrechnung zu genehmigen und über die Verteilung des Reingewinns zu verfügen.

3.3

Fehlt es bei einer liechtensteinischen Anstalt an

einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder dient sie der blossen rechtlichen

Verselbständigung von Vermögensteilen oder Geschäfts­vorgängen,

wird sie der liechtensteinischen Stiftung gleichgestellt. Diese wiederum wird

transparent besteuert, wenn der Stifter praktisch frei über ihr Vermögen

verfügen kann (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 49 DBG N. 41, Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich

2013, § 54 N. 39).

Dient eine liechtensteinische Anstalt dem Gründer einzig zur rechtlichen

Verselbständigung blosser Vermögensbestandteile oder Geschäftsvorgänge, so kann

sie einer der Kapitalgesellschaften oder der Genossenschaft des schweizerischen

Rechts schon deshalb nicht gleichgestellt werden, weil ihr das wesentliche

Merkmal korporativer Willensbildung fehlt, das die Verfolgung eines Zwecks

unabhängig vom Willen des Gründers bzw. seines Rechtsnachfolgers gewährleisten

würde (BGE 107 Ib 309 E. 3c).

3.4

Zu beachten ist aber, dass die rechtliche

Selbständigkeit juristischer Personen von den wirtschaftlich daran berechtigten

natürlichen Personen nur ausnahmsweise durchbrochen wird, nämlich unter dem Gesichtspunkt des sogenannten

Durchgriffs. Dieser setzt Identität

der wirtschaftlichen Interessen zwischen juristischer und dahinter stehender

natürlicher Person voraus, und insbesondere dass die rechtliche Berufung auf

die Selbständigkeit der juristischen Person der Umgehung von

Gesetzesvorschriften oder der Missachtung der Rechte Dritter dient; es geht der

Sache nach um eine missbräuchliche Verwendung der juristischen Person durch die

sie beherrschende natürliche Person (BGE 136 I 49 E. 5.4; BGE 132 III 489 E. 3.2, mit

Hinweisen).

4.

4.1

Wohl weist

die vorliegend zu beurteilende Anstalt als Zweck "Handelsgeschäfte aller Art; Durchführung von Provisions- und

Kommissionsgeschäften; Verwaltung ihres Vermö­gens;

Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Immobilien; Beteiligungen an anderen

Unternehmungen, Patenten und anderen Schutzrechten; sowie alle jene Tätig­keiten, die der Verwaltungsrat als im Interesse der Gesellschaft

gelegen erachtet" aus (§ 4 der Statuten). Ebenso

erstellt sie einen jährlichen Abschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung (§ 24 Abs. 2 der Statuten), der von einer

unabhängigen Kontrollstelle zu prüfen ist (§ 22 der Statuten). Ob dies

für die rein zivilrechtliche Anerkennung der juristischen Persönlichkeit der liechtensteinischen Anstalt trotz ungeteiltem Anstaltskapital

ausreicht, kann jedoch offenbleiben, da sich aus den nachfolgenden Erwägungen

steuerrechtlich eine transparente Besteuerung ergibt (vgl.

dazu BGE 107 Ib 309 E. 3c; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 49

DBG N. 41).

4.2

Die Statuten erlauben dem Pflichtigen eine

weitgehend ungehinderte Einflussnahme auf das Anstaltsvermögen: Nach § 7 Abs. 2 der Statuten steht es "im

freien Ermessen der Inhaber der Gründerrechte, im Rahmen eines Beistatuts oder in

anderer verbindlicher Form zu bestimmen, wer unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange Begünstigter der Anstalt sein soll, wie auch den

Widerruf oder die Abänderung dieser Begünstigung zu verfügen." Gemäss

Auskunft des Vertreters des Pflichtigen an das kantonale Steueramt vom 14. Juli 2010 bestehen für die streitbetroffene Steuerperiode zwar

keine weiteren Statuten oder Beistatuten, der Pflichtige hat jedoch jederzeit

die Möglichkeit, solche zu erlassen. Sodann finden sich in der per 30.6.2007

abgeschlossenen Bilanz/Erfolgs­rechnung (Zeitraum:

13.2

–30.6.2007) der Anstalt D wie auch in der per 30.6.2008 abge­schlossenen Bilanz/Erfolgsrechnung des Folgejahrs keine Hinweise,

weder beim Betriebs­ertrag noch beim betrieblichen

Aufwand, auf irgendwelche Geschäftstätigkeit der Anstalt ausserhalb der

Verwaltung des eigenen Vermögens. Weder erzielte sie in den beiden Jahren

irgendwelche Erträge aus einer eigenen Geschäftstätigkeit noch sind

irgendwelche Aufwendungen ersichtlich, welche mit einer eigentlichen

Geschäftstätigkeit in Verbindung gebracht werden könnten. Neben dem erwähnten

ausserordentlichen Ertrag erzielte die Anstalt als weiteren Betriebsertrag einzig Zinserträge auf Bankguthaben, Dividenden­erträge, Marchzinserträge sowie Erfolge auf Wertschriften, welche

als "Nebenerlöse Betrieb" deklariert wurden. Ebenso wenig liegen für die streitbetroffene

Steuerperiode substanziierte Behauptungen zu

Geschäftsvorfällen vor. Das zu den Akten gereichte Urteil des Fürstlichen

Landgerichts vom 26. Januar 2015 betrifft eine im

April 2011 abge­schlossene Vermittlungsvereinbarung,

welche naturgemäss keine Rückschlüsse auf eine Geschäftstätigkeit der Anstalt D

in der streitbetroffenen Steuerperiode 2006 zulässt. Ebenso wenig sind bei dieser Sachlage die

angebotenen Zeugen einzuvernehmen, da eine im Verfahren unterlassene Substanziierung nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 115 DBG N. 10; Richner/Frei/Kauf­mann/Meuter, § 125 N. 10). Zudem ist nicht ersichtlich, wie eine Zeugenaussage das sich

aus den Rechnungsabschlüssen der Anstalt D ergebende Bild verändern könnte.

4.3

Diese konkreten

Umstände um die Gründung und die ersten Geschäftsjahre der Anstalt D lassen

einzig den Schluss zu, dass es sich bei ihr um eine blosse rechtliche Verselbständigung

von Vermögensteilen des Pflichtigen handelt. Der Zufluss der in die Anstalt D

vereinnahmten Provision steht in keiner Verbindung mit einer wie auch immer

gearteten Geschäftstätigkeit der Anstalt D, sondern einzig mit Aktivitäten des

Pflichtigen. Als diese Provision erarbeitet wurde, war die Anstalt D

unbestrittenermassen noch gar nicht gegründet. Richtigerweise hat sie den

Zufluss denn auch als ausserordentlichen Ertrag verbucht. Weder im

streitbetroffenen Geschäftsjahr noch im Folgejahr sind irgendwelche weitere Aktivitäten

auf eine ausserhalb der Verwaltung der eigenen Mittel hindeutende Geschäftstätigkeit

verbucht. Damit beruft sich der Pflichtige rechtsmissbräuchlich auf die Selbständigkeit

der Anstalt D und ist diese transparent zu besteuern (vgl. E. 3.3). Ebenso

wenig hilft dem Pflichtigen bei dieser Sachlage, dass ihm Zuflüsse aus der

liechtensteinischen Anstalt D dereinst steuerlich anzurechnen wären. Nur schon

aus Gründen der Periodizität liegt es nicht im Ermessen des Pflichtigen, den

zeitlichen Zufluss von Einkommensteilen dergestalt zu steuern, als dass diese

wie vorliegend vorerst in einer liechtensteinischen Anstalt gleichsam

zwischengelagert werden, um sie dann zu einem späteren, vom Pflichtigen

bestimmten Zeitpunkt zufliessen zu lassen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde bzw. des Rekurses.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer bzw. dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG) und steht diesem keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit

§ 152 und § 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64 Abs. 1–3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3 DBG). Dem

kantonalen Steueramt sind keine besonderen Umtriebe entstanden, die die

Zusprechung einer Umtriebsentschädigung rechtfertigen würden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Verfahren SR.2015.00036 und SR.2015.00037 werden

vereinigt.

2.

Der

Rekurs SR.2015.00036 (Nachsteuern, Staats- und Gemeindesteuern 2006) wird abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde SR.2015.00037 (Nachsteuern, direkte Bundessteuer 2006) wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtsgebühr

wird im Verfahren SR.2015.00036 festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 8'100.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr wird im Verfahren SR.2015.00037 festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 5'100.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden dem Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer auferlegt.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …