SR.2016.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2016.00001
27. Januar 2016Deutsch8 min
(URT.2016.17829)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SR.2016.00001, SR.2016.00002
GB.2016.00001, GB.2016.00002
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. Januar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Rekurrentin
und
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2. Staat Zürich,
3. Schweizerische Eidgenossenschaft,
Nr. 2 und 3
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rekurs-
und Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2003–2009
und direkte Bundessteuer 2003–2009) sowie
Steuerhinterziehung
(Staats- und Gemeindesteuern 2003–2009
und direkte Bundessteuer 2003–2009),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 19. Februar 2013 eröffnete das kantonale
Steueramt ein Nachsteuer- und Bussenverfahren gegen C für die Steuerperioden
2003 bis 2009. Nach durchgeführter Untersuchung stellte es das Verfahren am 29. September
2015 ein.
Gegen die Einstellungsverfügung erhob die A AG
Einsprache und beantragte, es seien C diverse Beträge als steuerbares Einkommen
für die Steuerperioden 2000 bis 2004 aufzurechnen und seine Steuerfaktoren für
die Steuerperioden 2005 bis 2009 seien neu festzusetzen. Das kantonale
Steueramt trat am 1. Dezember 2015 auf die Einsprachen nicht ein, weil die
A AG nicht zur Einspracheerhebung legitimiert sei.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 beantragte die A AG
dem Verwaltungsgericht, die Sache sei an das kantonale Steueramt zur
materiellen Beurteilung der Einsprache zurückzuweisen, eventualiter sei ihren
materiellen Anträgen im Einspracheverfahren zu entsprechen. Zudem verlangte sie
eine Parteientschädigung.
Das Verwaltungsgericht hat weder die vorinstanzlichen
Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Wird wie
im vorliegenden Fall ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich
der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht auf die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Eine
materielle Beurteilung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht ist deshalb
ausgeschlossen (VGr, 15. Juli 2015, SB.2015.00047/SB.2015.00048, E. 1.2).
Folglich kann auf den Eventualantrag von vornherein nicht eingetreten werden,
der eine materielle Überprüfung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens zur Folge
hätte. Auf die Rechtsmitteleingabe kann auch nicht eingetreten werden, soweit
eine Überprüfung der Steuerperioden 2000 bis 2002 verlangt wird, weil sich der
Streitgegenstand des erstinstanzlichen Entscheids und damit auch des nachfolgenden
Rechtsmittelverfahrens ausschliesslich auf die Steuerperioden 2003 bis 2009
bezieht. Zu prüfen ist deshalb ausschliesslich, ob das kantonale Steueramt die
Einsprachelegitimation der A AG zu Recht verneint hat.
1.2
Anzumerken
ist, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid entgegen der Auffassung der
A AG ein Endentscheid und kein Zwischenentscheid ist, weil bereits die per
Einsprache angefochtene Einstellung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens gegen C
ein Endentscheid gewesen ist und das kantonale Steueramt mit dem angefochtenen
Entscheid die Einsprachelegitimation der A AG definitiv verneint hat. Die
einschränkenden Voraussetzungen zur Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids
müssen folglich nicht vorliegen.
1.3
Die
Verfahren SR.2016.00001, SR.2016.00002 (Nachsteuern; Staats- und Gemeindesteuern
bzw. direkte Bundessteuer), GB.2016.00001 und GB.2016.00002 (Steuerbusse;
Staats- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer) betreffen dieselbe Sach-
und Rechtslage, weshalb sich eine Vereinigung rechtfertigt.
2.
Nachsteuerverfahren
2.1
Die
Einsprachelegitimation für die Staats- und Gemeindesteuern wird in § 140
Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) umschrieben (für die
Nachsteuer in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG). Danach können der Steuerpflichtige
und die Gemeinde gegen den Einschätzungsentscheid innert 30 Tagen nach
Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben. Bei der
direkte Bundessteuer ist nach Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) lediglich der
Steuerpflichtige zur Einsprache legitimiert (für die Nachsteuer in Verbindung
mit Art. 153 Abs. 3 DBG).
Der Gesetzeswortlaut ist einerseits zu weit gefasst, weil
auch der Steuerpflichtige (bzw. die Gemeinde) lediglich dann Einsprache erheben
kann, wenn er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des
angefochtenen Entscheids besitzt (vgl. VGr, 27. Juni 2012,
SB.2012.00019/SB.2012.00020, E. 2.1). Andererseits müssen auch Drittpersonen
zur Einsprache berechtigt sein, wenn sie durch den Einschätzungs- oder Veranlagungsentscheid
beschwert sind. Deshalb anerkennt die Rechtsprechung die Einsprachelegitimation
von Dritten, sofern diese – entsprechend den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen
im Verwaltungsrecht – durch den Einschätzungs- oder Veranlagungsentscheid berührt
sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung haben
(siehe § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]; Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG]). Weil indessen lediglich das Dispositiv des Entscheids in
Rechtskraft erwächst, muss sich die für die Einsprachelegitimation notwendige
Beschwer zwingend aus dem Dispositiv des Einschätzungs- oder Veranlagungsentscheids
ergeben (vgl. zum Ganzen Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 140
N. 12 f.; Dieselben, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009,
Art. 132 N. 11 f.).
2.2
2.2.1
Im vorliegenden Fall hat das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 29. September
2015.
das Nachsteuerverfahren gegen C eingestellt. Die A AG vertritt die
Auffassung, die vom kantonalen Steueramt Zürich vorgenommene Verfahrenseinstellung
führe dazu, dass das kantonale Steueramt St. Gallen bei ihr selber eine
Aufrechnung und damit eine Nachbesteuerung vornehmen werde. Damit habe die
Verfahrenseinstellung eine "Reflexwirkung" auf ihre Rechtsposition im
Verfahren im Kanton St. Gallen, weshalb sie zur Einsprache legitimiert
sei.
2.2.2
Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Nichteintretensentscheid
zutreffend festgehalten hat, ist die A AG durch die Einstellung des
Nachsteuerverfahrens gegen C nicht beschwert. Einerseits wird ihre Rechtsposition
durch das Dispositiv jenes Entscheids in keiner Art und Weise berührt, weil
damit lediglich die Einstellung des Verfahrens gegen C angeordnet worden ist.
Andererseits ist das Steueramt des Kantons St. Gallen rechtlich nicht an den
Entscheid der Zürcher Behörden gebunden. Sollte es trotz dieser fehlenden
Bindungswirkung auf die Begründung des Zürcher Entscheids abstellen, könnte die
A AG diesen nunmehr sie betreffenden Nachsteuerentscheid mit den ordentlichen
Rechtsmitteln bis vor Bundesgericht anfechten. Aufgrund der fehlenden Bindungswirkung
könnte das Steueramt des Kantons St. Gallen die A AG indessen selbst
dann mit einer Nachsteuer belegen, wenn das Verfahren gegen C nicht eingestellt
worden wäre, sondern die Zürcher Behörden bei ihm eine Aufrechnung vorgenommen
hätten. Damit besitzt die A AG kein schützenswertes Interesse an der
Weiterführung des Nachsteuerverfahrens gegen C, weshalb das kantonale Steueramt
ihre Einsprachelegitimation zu Recht verneint hat.
3.
Bussenverfahren
Es ist unklar, ob sich die Eingabe der A AG lediglich
auf das eingestellte Nachsteuerverfahren oder auch auf das eingestellte
Bussenverfahren bezieht. Während das Rubrum ihrer Eingabe auch das
Bussenverfahren umfasst, beziehen sich ihre materiellen Anträge ausschliesslich
auf das Nachsteuerverfahren.
Sollte sich die Rechtsmitteleingabe auch auf das
Bussenverfahren beziehen, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen
werden. Weder aus der Steuergesetzgebung (vgl. § 251a Abs. 1 StG
sowie Art. 182 Abs. 3 DBG) noch aus dem Strafprozessrecht (vgl.
Art. 382 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007) oder aus den allgemeinen
verwaltungsrechtlichen Legitimationsvoraussetzungen lässt sich eine
Einsprachelegitimation der A AG ableiten, da auch in Bezug auf das
Bussenverfahren nicht ersichtlich ist, welches schützenswertes Interesse sie an
einer Bestrafung von C wegen Steuerhinterziehung hätte. Auch hier gilt, dass
die Einstellung des Bussenverfahrens gegen C keine Bindungswirkung auf ein
allfälliges Bussenverfahren gegenüber der A AG durch die St. Galler
Behörden hätte.
4.
Zusammenfassend hat das
kantonale Steueramt die Einsprachelegitimation der A AG sowohl bezüglich
der Einstellung des Nachsteuerverfahrens wie auch des Bussenverfahrens gegen C
zu Recht verneint, weshalb die Rechtsmittel abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten
werden kann.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG sowie Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152
und § 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und
Art. 153 Abs. 3 DBG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass die Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin die Aufrechnung
von weit über Fr. 3 Mio. bei C verlangt hat (vgl. § 3 Abs. 1
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010). Da
unklar ist, ob der vorinstanzliche Entscheid auch hinsichtlich des
Bussenverfahrens angefochten worden ist, sind hierfür keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Verfahren SR.2016.00001, SR.2016.00002, GB.2016.00001 und GB.2016.00002 werden
vereinigt.
2.
Der
Rekurs SR.2016.00001 betreffend Nachsteuer (Staats- und Gemeindesteuern 2003
bis 2009) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Beschwerde SR.2016.00002 betreffend Nachsteuer (direkte Bundessteuer 2003 bis
2009) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Das
Rechtsmittel GB.2016.00001 betreffend Steuerbusse (Staats- und Gemeindesteuern
2003.
bis 2009) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
5.
Die
Beschwerde GB.2016.00002 betreffend Steuerbusse (direkte Bundessteuer 2003 bis
2009) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
6.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2016.00001 wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 6'060.-- Total der Kosten.
7.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2016.00002 wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
8.
Für
die Verfahren GB.2016.00001 und GB.2016.00002 werden keine Kosten erhoben.
9.
Die
Gerichtskosten werden der Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin auferlegt.
10.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
11.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
12.
Mitteilung an
…