SR.2016.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2016.00005
22. Juni 2016Deutsch16 min
(URT.2016.18179)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SR.2016.00005
SR.2016.00009
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Juni 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Rekurrierende
und
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Stadt D,
3. Gemeinde E,
4. Gemeinde F,
5. Gemeinde G,
alle vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Rekursgegnerschaft,
6. Schweizerische
Eidgenossenschaft,
vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuersicherung
(Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2005–2009 sowie Bussen 2005–2009),
(Nachsteuern
Direkte Bundessteuer 2005–2009
sowie Bussen 2005–2009
und
ordentliche Steuern 2010–2015),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Eheleute B und A, nachfolgend die Pflichtigen, sind in H wohnhaft. Im Kanton
Zürich sind die Pflichtigen jedenfalls seit 2005 aufgrund ihres
Liegenschaftenbesitzes beschränkt steuerpflichtig. Im April 2013 erfolgte eine
Hausdurchsuchung in Räumlichkeiten des Pflichtigen in D wegen Verdachts auf
Zoll- und Mehrwertsteuervergehen im Zusammenhang mit der Einfuhr von ….
Den von der Eidgenössischen
Zollverwaltung beschlagnahmten Akten entnahm das kantonale Steueramt, dass eine
ganze Reihe von Gesellschaften aus D, konkret aus der dem Pflichtigen zuzuordnenden
Villa I verwaltet wurden. Das hernach am 30. Oktober 2015 bezüglich der
Steuerjahre 2005 bis 2009 eröffnete Nach- und Strafsteuerverfahren schloss das
kantonale Steueramt mit Verfügung vom 27. Januar 2016 ab. Darin auferlegte
es den Pflichtigen bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 2005–2009 eine
Nachsteuer von Fr. … (inkl. Zins) zufolge Annahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit im Bereich …. Das Bussenverfahren liess das kantonale
Steueramt bis zum Abschluss des Nachsteuerverfahrens sistiert.
In der nämlichen Verfügung
auferlegte das kantonale Steueramt den Pflichtigen betreffend die direkte
Bundessteuer 2005–2009 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. …. Auch bezüglich
der direkten Bundessteuer blieb das Bussenverfahren bis zum Abschluss des Nachsteuerverfahrens
sistiert.
B. Mit
Sicherstellungsverfügung vom 27. Januar 2016 verlangte das kantonale
Steueramt von den Pflichtigen zur Deckung der mutmasslich geschuldeten
Nachsteuern und Bussen (inkl. Zinsen bis 29. Februar 2016) betreffend die
Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2009 Fr. … zuzüglich mutmassliche
Verfahrenskosten von Fr. …, insgesamt Fr. …, nebst Zins zu 4.5 %
ab 1. März 2016 auf Fr. …. Gleichentags verlangte das kantonale
Steueramt für die direkte Bundessteuer, Steuerjahre 2005 bis 2009 (Nachsteuern
und Bussen) sowie für die Steuerjahre 2010 bis 2015 (ordentliche Steuern) die
Sicherstellung von Fr. … zuzüglich mutmassliche Verfahrenskosten von Fr. …,
total Fr. … nebst Zins zu 3 % auf Fr. … ab 1. März 2016.
Als Sicherstellungsgrund verwies das kantonale Steueramt auf den ausländischen
Wohnsitz der Pflichtigen.
Erwägungen
II.
A. Mit
Rekurs vom 26. Februar 2016 und Präzisierung vom 1. März 2016 liessen
die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, die
Sicherstellungsverfügung vom 27. Januar 2016 betreffend Staats- und Gemeindesteuern
sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei der sicherzustellende Betrag
nach freiem Ermessen des Gerichts herabzusetzen, maximal auf Fr. …, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. Dabei rügten
die Pflichtigen zunächst den Umstand, dass das kantonale Steueramt entgegen
ihrem Antrag keinen Vorentscheid über die Frage der beschränkten Steuerpflicht
im Bereich … erlassen habe, was eine klare Rechtsverweigerung darstelle. Sodann
seien die im Rahmen der Ermessenseinschätzung im Nachsteuerverfahren ermittelten
Steuerbeträge der Höhe nach willkürlich und hinsichtlich der Steuerausscheidung
rechtswidrig vorgenommen. Da das Bussenverfahren sistiert sei, verbiete sich
zudem eine Sicherstellung für Bussen.
Mit Rekursantwort vom 31. März
2016.
beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung des Rekurses, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden.
B. Mit
Verfügung vom 2. März 2016 überwies der Einzelrichter des
Steuerrekursgerichts eine am 26. Februar 2016 seitens der Pflichtigen beim
Steuerrekursgericht erhobene Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung des
kantonalen Steueramts betreffend die direkte Bundessteuer zuständigkeitshalber
an das Verwaltungsgericht. In der beim Verwaltungsgericht am 27. April
2016.
eingegangenen Beschwerde beantragten die Pflichtigen sinngemäss, die
Sicherstellungsverfügung vom 27. Januar 2016 betreffend die direkte
Bundessteuer sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei der
sicherzustellende Betrag nach freiem Ermessen des Gerichts herabzusetzen,
maximal auf Fr. …, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin. Die Begründung des Rechtsmittels deckt sich im Wesentlichen
mit den Ausführungen der Pflichtigen in der Rekurseingabe vom 26. Februar
2016.
an das Verwaltungsgericht betreffend Anfechtung der Sicherstellungsverfügung
betreffend Staats- und Gemeindesteuern.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai
2016.
beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
C. Mit
Präsidialverfügungen vom 1. März 2016 und 28. April 2016 kautionierte
das Verwaltungsgericht die Pflichtigen. Die Kautionen wurden fristgerecht
geleistet.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die beim
Verwaltungsgericht angefochtenen zwei Sicherstellungsverfügungen (Verfahren
SR.2016.00005 und SR.2016.00009) betreffen dieselben Steuerpflichtigen und dieselbe
Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.2
Sicherstellungsverfügungen können
mit Rekurs bzw. Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden
(§ 181 Abs. 3 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
[StG] bzw. Art. 169 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG] in Verbindung mit § 14 der
Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 4. November 1998). Die Bestimmungen über das
Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten in diesem Verfahren
sinngemäss (§ 181 Abs. 3 StG).
2.
Staats- und Gemeindesteuern
2.1
Hat der
Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung
der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder
das kantonale Steueramt laut § 181 Abs. 1 StG auch vor der
rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten
Steuerbetrags verlangen.
2.2
Der
Sicherstellungsgrund der Steuergefährdung ist dem Arrestgrund von Art. 271
Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG) nachgebildet, geht aber aufgrund des allgemein gehaltenen
Gesetzestextes von § 181 Abs. 1 StG darüber hinaus (RB 2001
Nr. 98, auch zum Folgenden). Das Gesetz verlangt seinem Wortlaut nach zwar
kein bestimmtes steuergefährdendes Verhalten des Steuerschuldners, weshalb es
genügt, wenn die Bezahlung der Steuerschuld objektiv gefährdet erscheint (Felix
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013,
§ 181 StG N. 9). Ob eine objektive Gefährdung des Steueranspruchs
besteht, beurteilt sich nach den gesamten Umständen. Diese wiederum werden sich
in der Regel in einem auf Erschwerung oder Vereitelung der Zwangsvollstreckung
hindeutenden Verhalten des Steuerpflichtigen manifestieren. Dazu gehören etwa
die Vorbereitung zur Abreise ins Ausland, Fluchtgefahr, die Verminderung des
Vermögens durch verschwenderische Lebensführung oder umfassende Schenkungen
sowie das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten (vgl. VGr,
25.
Mai 2011, SR.2010.00019, E. 2.2; Richner et al., § 181 StG
N. 10 ff.; vgl. auch RB 2001 Nr. 98). Da die geforderte
Gefährdung der Steuerforderung nicht erst beim Risiko von deren endgültigen
Vereitelung, sondern bereits dann gegeben ist, wenn deren Erfüllung als
wesentlich erschwert erscheint, kommt der leichten Verwert- und Verschiebbarkeit
des vorhandenen Vermögens bei der Beurteilung der Gefahr, dass der
Steuerpflichtige sich seiner Steuerpflicht entzieht, erhebliche Bedeutung zu
(statt vieler BGr, 9. Januar 2007,2A.237/2006, E. 2.2). Weitere Umstände,
die auf eine Steuergefährdung schliessen lassen, können das Bestehen von
erheblichen unbeglichenen Verbindlichkeiten, das Bestehen von Verbindlichkeiten
in einem im Verhältnis zu den Mitteln drohenden Ausmass, das unkooperative,
hinauszögernde Verhalten des Schuldners sowie andere laufende Betreibungsverfahren
sein (BGr, 9. Januar 2007,2A.237/2006, E. 3). Ebenso ist eine
Steuergefährdung anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden
gegenüber systematisch seine Einkommens- und Vermögenssituation verschleiert
(ASA 66 [1997/98] 479).
2.3
Bei der
Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht
auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (RB 2001
Nr. 98). Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl
auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen der
Gefährdung der Steuerforderung bzw. eines ausländischen Wohnsitzes (BGr,
27.
Oktober 1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 8, E. 2; RB 2001
Nr. 98; VGr, 25. Mai 2011, SR.2010.00019, E. 2.3). Dabei darf
die Sicherstellung für den Höchstbetrag verlangt werden, der nach dem Stand der
Untersuchung bei Erlass der Verfügung infrage kommen kann. Konkret bedeutet
dies, dass das Verwaltungsgericht prüft, ob der Bestand der Steuerforderung,
für die eine Sicherstellung verlangt wird, als wahrscheinlich erscheint und ob
der Betrag der verlangten Sicherstellung sich nicht als offensichtlich
übersetzt erweist (VGr, 16. Januar 2013, SR.2012.00004, E. 2.2.1;
vgl. auch BGr, 26. Oktober 2013,2C_235/2013, E. 2.4). Die nähere
Abklärung von Bestand und Umfang der Steuerpflicht und die Festsetzung der
Steuer bleiben hingegen dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst und dem
gegebenenfalls daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten (RB 2001
Nr. 98).
2.4
Für die
Tatsachen, welche zur Glaubhaftmachung des Sicherstellungsgrunds und der
sicherzustellenden Steuerforderung führen, ist nach der allgemeinen
Beweislastregel das die Sicherstellung verfügende Gemeinwesen beweisbelastet.
Bei der Feststellung dieser Tatsachen hat indessen der Steuerpflichtige
mitzuwirken, denn er hat grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen und
Beweismittel zu nennen, die nur ihm bekannt sein können und über die er am
besten Bescheid weiss (vgl. BGr, 31. August 1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 6
E. 3b). Wirkt er nicht mit und bleiben deshalb Tatsachen im Dunkeln,
welche für die Beurteilung des Sicherstellungsgrunds oder der
sicherzustellenden Steuerforderung erheblich sind, so liegt darin eine
Vereitelung der dem Gemeinwesen obliegenden Glaubhaftmachung solcher Tatsachen.
Dieses obstruktive Verhalten kann bei der Beweiswürdigung entsprechend
gewürdigt werden (RB 2001 Nr. 98; Richner et al., § 181 StG N. 36,
mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1
Unbestritten
ist, dass die Pflichtigen keinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Damit ist die
Sicherstellung der geschuldeten bzw. mutmasslich geschuldeten Steuer gemäss § 181
Abs. 1 StG grundsätzlich zulässig.
3.2
Im Rahmen
der vorliegend erforderlichen Prima-facie-Würdigung des Bestands der vom
kantonalen Steueramt behaupteten offenen Nachsteuer- und Bussenforderung kann
zunächst offen bleiben, ob das kantonale Steueramt zurecht auf den Erlass eines
Vorentscheids betreffend Steuerpflicht aufgrund einer selbständigen
Erwerbstätigkeit des Pflichtigen in D verzichtet hat oder ob es verpflichtet
gewesen wäre, einen solchen zu erlassen.
Anspruch auf Erlass eines Vorentscheids besteht dann, wenn
die Steuerpflicht in der Schweiz gestützt auf einen entsprechenden
Anknüpfungspunkt (z. B.
Wohnsitz, Grundeigentum) als solche, das heisst der Bestand der subjektiven
Steuerpflicht, infrage steht. Ist diese Frage bejaht und bleibt lediglich
streitig, aufgrund welches Anknüpfungspunkts die der Steuerhoheit unterworfene
Person steuerpflichtig ist bzw. ob eine beschränkte oder eine unbeschränkte
Steuerpflicht besteht, so betrifft dies nicht den Bestand, sondern den Umfang
der subjektiven Steuerpflicht (vgl. RB 1993 Nr. 26; RB 1985 Nr. 59;
VGr, 18. Dezember 2013, SB.2012.00171, E. 3). Der Pflichtige ist unstreitig
aufgrund des Liegenschaftenbesitzes der Steuerhoheit des Kantons unterworfen.
Prima facie durfte daher auch der Vorentscheid über die Steuerhoheit
unterbleiben. Ein allfälliger Verfahrensfehler in diesem Bereich könnte bei
dieser Sachlage am hier zunächst einzig zu beurteilenden Bestand der
Steuerforderung grundsätzlich nichts ändern. Das kantonale Steueramt hätte zwar
vielmehr – sollte sich dessen Rechtsauffassung als unrichtig erweisen – die
Aufhebung der Nachsteuerverfügung hinzunehmen; indessen hätte es die
Möglichkeit, diesen (allfälligen) Verfahrensfehler in einem zweiten Rechtsgang
zu korrigieren. Der Bestand der Steuerforderung an sich erscheint beim
gegebenen Sachverhalt daher prima facie selbst durch einen derartigen
(allfälligen) Verfahrensfehler nicht gefährdet.
3.3
Der
Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 wie auch der Stellungnahme des kantonalen
Steueramts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist sodann mit hinreichender
Klarheit zu entnehmen, dass dem Pflichtigen vorgeworfen wird, in den
Steuerjahren 2005 bis 2009 hier in D einer selbständigen Erwerbstätigkeit
nachgegangen zu sein. So habe er in D über eine umfassende Büroinfrastruktur
verfügt und über mehrere festangestellte Mitarbeitende. Im genannten Zeitraum
seien Umsätze von Fr. … erzielt worden, zum Teil über
Offshore-Gesellschaften ohne Infrastruktur und Personal. So habe der kumulierte
Umsatz der K AG, L, über welche hauptsächlich der …-Handel erfolgt sei, in
der Periode 2005 bis 2013 gemäss Bankauszügen der Bank M, D, Fr. …
betragen. Den beschlagnahmten Aufstellungen sei zu entnehmen, dass – wiederum
in den Jahren 2005 bis 2013 – der Umfang einzig der Käufe Fr. … und der
Verkäufe Fr. … betragen habe.
Der Pflichtige bestätigt, unter Verweis auf seine Einsprache
vom 26. Februar 2016, dass er über ein Family Office in D verfügt und hier
in D auch Mitarbeitende beschäftigt. Er bestreitet jedoch, dass dieses Family
Office als Betriebstätte zu gelten habe und dass dieses wie auch er persönlich …-Handel
betrieben hätte.
Diese vom kantonalen Steueramt angeführten Umstände (feste
Büroeinrichtung in D, hoher Umsatz, Offshore-Gesellschaften demgegenüber ohne
Personal und Struktur) deuten indessen prima facie tatsächlich auf eine Betriebsstätte
in D und auf Aktivitäten hin, welche die blosse private Vermögensverwaltung bei
Weitem übersteigen. Damit wäre es jedenfalls im hier zu beurteilenden
Steuersicherungsverfahren Aufgabe der Pflichtigen gewesen, substanziiert die
gegen eine Betriebsstätte in D sprechenden Tatsachen und Beweismittel zu nennen,
was die Pflichtigen indessen vor allem unter Hinweis auf den verweigerten
Vorentscheid betreffend "rechtmässiger Qualifikation des Rekurrents als
Steuerpflichtiger" unterliessen. Die tatsächlichen Verhältnisse um diesen …-Handel
bleiben auf diese Weise weitgehend im Dunkeln, was den Pflichtigen im Rahmen
der Beweiswürdigung angelastet werden kann (vgl. E. 2.4 vorstehend). Der
Bestand einer Steuerforderung gegenüber den Pflichtigen erscheint damit im
Licht dieser Umstände – prima facie – hinreichend wahrscheinlich.
3.4
Was die
Höhe der sichergestellten Steuerforderung betrifft, ist zunächst darauf zu verweisen,
dass die seitens des kantonalen Steueramts im Verfahren betreffend Staats- und
Gemeindesteuern sichergestellte Steuerforderung lediglich die Nachsteuern und
die Busse für die Steuerjahre 2005 bis 2009 betrifft. Die Höhe der Nachsteuern
für die hier streitbetroffenen Jahre beläuft sich auf insgesamt Fr. …. Dem
Anhang zur Nachsteuerverfügung und den im Verfahren betreffend direkte
Bundessteuer nachgereichten Akten ist zu entnehmen, dass die einkommensseitigen
Aufrechnungen einerseits auf dem …-Handel des Pflichtigen beruhen, andererseits
auf Geldzuflüssen von unabhängigen Dritten. Basierend auf den durch die Eidgenössische
Zollverwaltung beschlagnahmten Listen und Aufstellungen betreffend Käufe und
Verkäufe hat das kantonale Steueramt "Handling Fees" einkommensseitig
aufgerechnet, teilweise gemäss vorliegender Aufstellung und im Ausmass von
weiteren 20 % im Sinn einer Schätzung. Bezüglich der Geldzuflüsse von unabhängigen
Dritten ist das kantonale Steueramt wieder im Sinn einer Schätzung davon ausgegangen,
dass eine Kommission von 5 % dieser Geldzuflüsse als Einkommen dem
Pflichtigen aufzurechnen sei. Die Geldeingänge sind direkt Kontounterlagen
entnommen worden oder basieren auf Zusammenstellungen.
Die Pflichtigen werfen dem kantonalen
Steueramt wiederum in wenig substanziierter Form eine
Verletzung der grundlegenden Prinzipien der Festlegung von Verrechnungspreisen
innerhalb verbundener Unternehmen, die Annahme "supponierter"
Nebensteuerdomizile, die unzulässige Vornahme einer Ermessenstaxation im
Zusammenhang mit den Geldeingängen Dritter sowie eine willkürliche Festsetzung
der Basis der Vermögenserträge vor.
Die Aufrechnungen, welche das kantonale
Steueramt vorgenommen hat, basieren jedoch offensichtlich auf den beim
Pflichtigen beschlagnahmten Unterlagen und über weite Strecken auf von seinen
Mitarbeitern erstellten Zusammenstellungen und Listen. Die vom kantonalen
Steueramt weiter vorgenommenen Schätzungen betreffend die Höhe der "Handling Fees" im …-Handel
oder Höhe der kommissionsweise geschuldeten Vergütung bei der Verwaltung
grosser Vermögenswerte sind im Licht der dem Verwaltungsgericht vorliegenden
Unterlagen und mindestens im Licht der eingeschränkten Kognition des
Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Tatsächlich liegt der Schluss nahe,
dass beim vom Pflichtigen gewählten Vorgehen mit Offshore-Gesellschaften
ohne Strukturen auf der einen Seite und einem Family Office hier in D auf der
anderen Seite "Handling Fees" unter den beteiligten Gesellschaften
nur unvollständig verrechnet worden sind. Bei den Geldeingängen ist der
Rechtsgrund für die Zahlungen tatsächlich nicht nachvollziehbar und seitens des
Pflichtigen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Sicherstellungsverfahren
nicht hinreichend erläutert. Dass einkommensseitig eine 5 %-Kommission für die Verwaltung dieser Vermögenswerte aufgerechnet
wird, ist prima facie ebenso wenig zu beanstanden.
Letztlich erscheint auch die Zuweisung
dieser Aufrechnungen im Rahmen der internationalen und interkantonalen
Ausscheidung nach D im Licht des hier situierten Family Office des Pflichtigen
ebenfalls möglich.
Jedenfalls ist im hier zu entscheidenden
Sicherstellungsverfahren und der einzig erforderlichen Prima-facie-Beurteilung auch die Höhe der sichergestellten
Nachsteuer und die Zuweisung in den Kanton Zürich zu bestätigen.
3.5
Das
kantonale Steueramt hat weiter das Hinterziehungsverfahren eingeleitet, bis zum
Abschluss des Nachsteuerverfahrens jedoch vorerst sistiert. Es steht ausser
Frage, dass sich vorliegend die Frage nach der Ausfällung einer Busse stellt.
Angesichts des Strafrahmens von § 235 Abs. 2 StG, wonach die Busse in
der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt, erscheint – wiederum prima
facie – eine Busse in der Höhe von Fr. … denkbar. Ob das
Hinterziehungsverfahren zurzeit sistiert ist, verhindert eine Sicherstellung entgegen
der Auffassung der Pflichtigen nicht, da die Sicherstellung auch für
mutmassliche Steuern verlangt werden kann und diese weder fällig noch durch
einen rechtskräftigen Entscheid festgesetzt sein müssen (Richner et al., § 181
StG N. 6 mit weiteren Hinweisen). Sodann steht ausser Frage, dass die Sicherstellung
auch für Bussen wegen Steuerhinterziehung verlangt werden kann (vgl. § 260
Abs. 3 StG, der für den Bezug der Steuerbusse auf die Bestimmungen für den
Bezug der Staatssteuern verweist; Richner et al., § 181 StG N. 5).
3.6
Nachdem
somit Nachsteuern von gerundet Fr. … sowie eine Hinterziehungsbusse in
derselben Höhe zur Diskussion stehen, erweist sich der Sicherstellungsbetrag
von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern nicht als offensichtlich
übersetzt.
Dies führt zur Abweisung des Rekurses.
4.
Direkte Bundessteuer
4.1
§ 181
Abs. 1 StG und der die Sicherstellung für die direkte Bundessteuer
regelnde Art. 169 Abs. 1 DBG entsprechen sich in den hier
interessierenden Belangen wörtlich. Ebenso stimmt der Strafrahmen für die
Steuerbusse von § 235 Abs. 2 StG mit demjenigen bezüglich der
direkten Bundessteuer (Art. 175 Abs. 2 DBG) überein.
4.2
Damit
treffen die vorstehenden Erwägungen für die Staats- und Gemeindesteuern auch
für die Belange der direkten Bundessteuer zu. Bezüglich der sichergestellten
Nachsteuern 2005 bis 2009 (inkl. Zinsen) ist der Betrag von Fr. … damit
unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen prima facie nicht übersetzt.
Unter Berücksichtigung einer einfachen Strafsteuer ist somit ein
Sicherstellungsbetrag von Fr. … allein für die Steuerjahre 2005 bis 2009
nicht offensichtlich übersetzt. Für die direkte Bundessteuer ist zu beachten,
dass die angefochtene Sicherstellungsverfügung auch die ordentlichen Steuern
2010.
bis 2015 mit umfasst. Die bereits vorliegenden Veranlagungsentscheide gehen
von einer Steuerschuld für die Perioden 2010 bis 2013 von rund Fr. … aus.
Damit ist der für die direkte Bundessteuer gesamthaft sichergestellte Betrag
von Fr. …, wiederum unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen,
ebenfalls nicht offensichtlich übersetzt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind
die Gerichtskosten den Rekurrenten und Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 Satz 2
StG; Art. 144 Abs. 1 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 Satz 2
StG; Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144
Abs. 4 DBG).
Eine solche ist auch dem kantonalen
Steueramt nicht zuzusprechen, da keine besonderen Umtriebe behauptet werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Verfahren SR.2016.00005 (Sicherstellung Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2005–2009 sowie
Bussen 2005–2009) und SR.2016.00009 (Nachsteuern Direkte Bundessteuer 2005–2009
sowie Bussen 2005–2009 und ordentliche Steuern 2010–2015) werden vereinigt.
2.
Der Rekurs betreffend
Steuersicherung (Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2005–2009 sowie Bussen
2005–2009 [SR.2016.00005]) wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerde betreffend
Steuersicherung (Nachsteuern Direkte Bundessteuer 2005–2009 sowie Bussen 2005–2009
[SR.2016.00009]) wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren
SR.2016.00005 wird festgesetzt auf
Fr. 30'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 30'060.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren
SR.2016.00009 wird festgesetzt auf
Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 20'060.-- Total der Kosten.
6.
Die Gerichtskosten werden
den Rekurrierenden und Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
7.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an …