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Entscheid

SR.2016.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2016.00005

22. Juni 2016Deutsch16 min

(URT.2016.18179)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Eheleute B und A, nachfolgend die Pflichtigen, sind in H wohnhaft. Im Kanton

Zürich sind die Pflichtigen jedenfalls seit 2005 aufgrund ihres

Liegenschaftenbesitzes beschränkt steuerpflichtig. Im April 2013 erfolgte eine

Hausdurchsuchung in Räumlichkeiten des Pflichtigen in D wegen Verdachts auf

Zoll- und Mehrwertsteuervergehen im Zusammenhang mit der Einfuhr von ….

Den von der Eidgenössischen

Zollverwaltung beschlagnahmten Akten entnahm das kantonale Steueramt, dass eine

ganze Reihe von Gesellschaften aus D, konkret aus der dem Pflichtigen zuzuordnenden

Villa I verwaltet wurden. Das hernach am 30. Oktober 2015 bezüglich der

Steuerjahre 2005 bis 2009 eröffnete Nach- und Strafsteuerverfahren schloss das

kantonale Steueramt mit Verfügung vom 27. Januar 2016 ab. Darin auferlegte

es den Pflichtigen bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 2005–2009 eine

Nachsteuer von Fr. … (inkl. Zins) zufolge Annahme einer selbständigen

Erwerbstätigkeit im Bereich …. Das Bussenverfahren liess das kantonale

Steueramt bis zum Abschluss des Nachsteuerverfahrens sistiert.

In der nämlichen Verfügung

auferlegte das kantonale Steueramt den Pflichtigen betreffend die direkte

Bundessteuer 2005–2009 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. …. Auch bezüglich

der direkten Bundessteuer blieb das Bussenverfahren bis zum Abschluss des Nachsteuerverfahrens

sistiert.

B. Mit

Sicherstellungsverfügung vom 27. Januar 2016 verlangte das kantonale

Steueramt von den Pflichtigen zur Deckung der mutmasslich geschuldeten

Nachsteuern und Bussen (inkl. Zinsen bis 29. Februar 2016) betreffend die

Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2009 Fr. … zuzüglich mutmassliche

Verfahrenskosten von Fr. …, insgesamt Fr. …, nebst Zins zu 4.5 %

ab 1. März 2016 auf Fr. …. Gleichentags verlangte das kantonale

Steueramt für die direkte Bundessteuer, Steuerjahre 2005 bis 2009 (Nachsteuern

und Bussen) sowie für die Steuerjahre 2010 bis 2015 (ordentliche Steuern) die

Sicherstellung von Fr. … zuzüglich mutmassliche Verfahrenskosten von Fr. …,

total Fr. … nebst Zins zu 3 % auf Fr. … ab 1. März 2016.

Als Sicherstellungsgrund verwies das kantonale Steueramt auf den ausländischen

Wohnsitz der Pflichtigen.

Erwägungen

II.

A. Mit

Rekurs vom 26. Februar 2016 und Präzisierung vom 1. März 2016 liessen

die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, die

Sicherstellungsverfügung vom 27. Januar 2016 betreffend Staats- und Gemeindesteuern

sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei der sicherzustellende Betrag

nach freiem Ermessen des Gerichts herabzusetzen, maximal auf Fr. …, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. Dabei rügten

die Pflichtigen zunächst den Umstand, dass das kantonale Steueramt entgegen

ihrem Antrag keinen Vorentscheid über die Frage der beschränkten Steuerpflicht

im Bereich … erlassen habe, was eine klare Rechtsverweigerung darstelle. Sodann

seien die im Rahmen der Ermessenseinschätzung im Nachsteuerverfahren ermittelten

Steuerbeträge der Höhe nach willkürlich und hinsichtlich der Steuerausscheidung

rechtswidrig vorgenommen. Da das Bussenverfahren sistiert sei, verbiete sich

zudem eine Sicherstellung für Bussen.

Mit Rekursantwort vom 31. März

2016.

beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung des Rekurses, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden.

B. Mit

Verfügung vom 2. März 2016 überwies der Einzelrichter des

Steuerrekursgerichts eine am 26. Februar 2016 seitens der Pflichtigen beim

Steuerrekursgericht erhobene Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung des

kantonalen Steueramts betreffend die direkte Bundessteuer zuständigkeitshalber

an das Verwaltungsgericht. In der beim Verwaltungsgericht am 27. April

2016.

eingegangenen Beschwerde beantragten die Pflichtigen sinngemäss, die

Sicherstellungsverfügung vom 27. Januar 2016 betreffend die direkte

Bundessteuer sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei der

sicherzustellende Betrag nach freiem Ermessen des Gerichts herabzusetzen,

maximal auf Fr. …, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin. Die Begründung des Rechtsmittels deckt sich im Wesentlichen

mit den Ausführungen der Pflichtigen in der Rekurseingabe vom 26. Februar

2016.

an das Verwaltungsgericht betreffend Anfechtung der Sicherstellungsverfügung

betreffend Staats- und Gemeindesteuern.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai

2016.

beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

C. Mit

Präsidialverfügungen vom 1. März 2016 und 28. April 2016 kautionierte

das Verwaltungsgericht die Pflichtigen. Die Kautionen wurden fristgerecht

geleistet.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die beim

Verwaltungsgericht angefochtenen zwei Sicherstellungsverfügungen (Verfahren

SR.2016.00005 und SR.2016.00009) betreffen dieselben Steuerpflichtigen und dieselbe

Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2

Sicherstellungsverfügungen können

mit Rekurs bzw. Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden

(§ 181 Abs. 3 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

[StG] bzw. Art. 169 Abs. 3 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG] in Verbindung mit § 14 der

Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 4. November 1998). Die Bestimmungen über das

Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten in diesem Verfahren

sinngemäss (§ 181 Abs. 3 StG).

2.

Staats- und Gemeindesteuern

2.1

Hat der

Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung

der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder

das kantonale Steueramt laut § 181 Abs. 1 StG auch vor der

rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten

Steuerbetrags verlangen.

2.2

Der

Sicherstellungsgrund der Steuergefährdung ist dem Arrestgrund von Art. 271

Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung

und Konkurs (SchKG) nachgebildet, geht aber aufgrund des allgemein gehaltenen

Gesetzestextes von § 181 Abs. 1 StG darüber hinaus (RB 2001

Nr. 98, auch zum Folgenden). Das Gesetz verlangt seinem Wortlaut nach zwar

kein bestimmtes steuergefährdendes Verhalten des Steuerschuldners, weshalb es

genügt, wenn die Bezahlung der Steuerschuld objektiv gefährdet erscheint (Felix

Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013,

§ 181 StG N. 9). Ob eine objektive Gefährdung des Steueranspruchs

besteht, beurteilt sich nach den gesamten Umständen. Diese wiederum werden sich

in der Regel in einem auf Erschwerung oder Vereitelung der Zwangsvollstreckung

hindeutenden Verhalten des Steuerpflichtigen manifestieren. Dazu gehören etwa

die Vorbereitung zur Abreise ins Ausland, Fluchtgefahr, die Verminderung des

Vermögens durch verschwenderische Lebensführung oder umfassende Schenkungen

sowie das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten (vgl. VGr,

25.

Mai 2011, SR.2010.00019, E. 2.2; Richner et al., § 181 StG

N. 10 ff.; vgl. auch RB 2001 Nr. 98). Da die geforderte

Gefährdung der Steuerforderung nicht erst beim Risiko von deren endgültigen

Vereitelung, sondern bereits dann gegeben ist, wenn deren Erfüllung als

wesentlich erschwert erscheint, kommt der leichten Verwert- und Verschiebbarkeit

des vorhandenen Vermögens bei der Beurteilung der Gefahr, dass der

Steuerpflichtige sich seiner Steuerpflicht entzieht, erhebliche Bedeutung zu

(statt vieler BGr, 9. Januar 2007,2A.237/2006, E. 2.2). Weitere Umstände,

die auf eine Steuergefährdung schliessen lassen, können das Bestehen von

erheblichen unbeglichenen Verbindlichkeiten, das Bestehen von Verbindlichkeiten

in einem im Verhältnis zu den Mitteln drohenden Ausmass, das unkooperative,

hinauszögernde Verhalten des Schuldners sowie andere laufende Betreibungsverfahren

sein (BGr, 9. Januar 2007,2A.237/2006, E. 3). Ebenso ist eine

Steuergefährdung anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden

gegenüber systematisch seine Einkommens- und Vermögenssituation verschleiert

(ASA 66 [1997/98] 479).

2.3

Bei der

Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungs­gericht

auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (RB 2001

Nr. 98). Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl

auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen der

Gefährdung der Steuerforderung bzw. eines ausländischen Wohnsitzes (BGr,

27.

Oktober 1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 8, E. 2; RB 2001

Nr. 98; VGr, 25. Mai 2011, SR.2010.00019, E. 2.3). Dabei darf

die Sicherstellung für den Höchstbetrag verlangt werden, der nach dem Stand der

Untersuchung bei Erlass der Verfügung infrage kommen kann. Konkret bedeutet

dies, dass das Verwaltungsgericht prüft, ob der Bestand der Steuerforderung,

für die eine Sicherstellung verlangt wird, als wahrscheinlich erscheint und ob

der Betrag der verlangten Sicherstellung sich nicht als offensichtlich

übersetzt erweist (VGr, 16. Januar 2013, SR.2012.00004, E. 2.2.1;

vgl. auch BGr, 26. Oktober 2013,2C_235/2013, E. 2.4). Die nähere

Abklärung von Bestand und Umfang der Steuerpflicht und die Festsetzung der

Steuer bleiben hin­gegen dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst und dem

gegebenenfalls daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten (RB 2001

Nr. 98).

2.4

Für die

Tatsachen, welche zur Glaubhaftmachung des Sicherstellungsgrunds und der

sicherzustellenden Steuerforderung führen, ist nach der allgemeinen

Beweislastregel das die Sicherstellung verfügende Gemeinwesen beweisbelastet.

Bei der Feststellung dieser Tatsachen hat indessen der Steuerpflichtige

mitzuwirken, denn er hat grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen und

Beweismittel zu nennen, die nur ihm bekannt sein können und über die er am

besten Bescheid weiss (vgl. BGr, 31. August 1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 6

E. 3b). Wirkt er nicht mit und bleiben deshalb Tatsachen im Dunkeln,

welche für die Beurteilung des Sicherstellungsgrunds oder der

sicherzustellenden Steuerforderung erheblich sind, so liegt darin eine

Vereitelung der dem Gemeinwesen obliegenden Glaubhaftmachung solcher Tatsachen.

Dieses obstruktive Verhalten kann bei der Beweiswürdigung entsprechend

gewürdigt werden (RB 2001 Nr. 98; Richner et al., § 181 StG N. 36,

mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1

Unbestritten

ist, dass die Pflichtigen keinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Damit ist die

Sicherstellung der geschuldeten bzw. mutmasslich geschuldeten Steuer gemäss § 181

Abs. 1 StG grundsätzlich zulässig.

3.2

Im Rahmen

der vorliegend erforderlichen Prima-facie-Würdigung des Bestands der vom

kantonalen Steueramt behaupteten offenen Nachsteuer- und Bussenforderung kann

zunächst offen bleiben, ob das kantonale Steueramt zurecht auf den Erlass eines

Vorentscheids betreffend Steuerpflicht aufgrund einer selbständigen

Erwerbstätigkeit des Pflichtigen in D verzichtet hat oder ob es verpflichtet

gewesen wäre, einen solchen zu erlassen.

Anspruch auf Erlass eines Vorentscheids besteht dann, wenn

die Steuerpflicht in der Schweiz gestützt auf einen entsprechenden

Anknüpfungspunkt (z. B.

Wohnsitz, Grundeigentum) als solche, das heisst der Bestand der subjektiven

Steuerpflicht, infrage steht. Ist diese Frage bejaht und bleibt lediglich

streitig, aufgrund welches Anknüpfungspunkts die der Steuerhoheit unterworfene

Person steuerpflichtig ist bzw. ob eine beschränkte oder eine unbeschränkte

Steuerpflicht besteht, so betrifft dies nicht den Bestand, sondern den Umfang

der subjektiven Steuerpflicht (vgl. RB 1993 Nr. 26; RB 1985 Nr. 59;

VGr, 18. Dezember 2013, SB.2012.00171, E. 3). Der Pflichtige ist unstreitig

aufgrund des Liegenschaftenbesitzes der Steuerhoheit des Kantons unterworfen.

Prima facie durfte daher auch der Vorentscheid über die Steuerhoheit

unterbleiben. Ein allfälliger Verfahrensfehler in diesem Bereich könnte bei

dieser Sachlage am hier zunächst einzig zu beurteilenden Bestand der

Steuerforderung grundsätzlich nichts ändern. Das kantonale Steueramt hätte zwar

vielmehr – sollte sich dessen Rechtsauffassung als unrichtig erweisen – die

Aufhebung der Nachsteuerverfügung hinzunehmen; indessen hätte es die

Möglichkeit, diesen (allfälligen) Verfahrensfehler in einem zweiten Rechtsgang

zu korrigieren. Der Bestand der Steuerforderung an sich erscheint beim

gegebenen Sachverhalt daher prima facie selbst durch einen derartigen

(allfälligen) Verfahrensfehler nicht gefährdet.

3.3

Der

Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 wie auch der Stellungnahme des kantonalen

Steueramts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist sodann mit hinreichender

Klarheit zu entnehmen, dass dem Pflichtigen vorgeworfen wird, in den

Steuerjahren 2005 bis 2009 hier in D einer selbständigen Erwerbstätigkeit

nachgegangen zu sein. So habe er in D über eine umfassende Büroinfrastruktur

verfügt und über mehrere festangestellte Mitarbeitende. Im genannten Zeitraum

seien Umsätze von Fr. … erzielt worden, zum Teil über

Offshore-Gesellschaften ohne Infrastruktur und Personal. So habe der kumulierte

Umsatz der K AG, L, über welche hauptsächlich der …-Handel erfolgt sei, in

der Periode 2005 bis 2013 gemäss Bankauszügen der Bank M, D, Fr. …

betragen. Den beschlagnahmten Aufstellungen sei zu entnehmen, dass – wiederum

in den Jahren 2005 bis 2013 – der Umfang einzig der Käufe Fr. … und der

Verkäufe Fr. … betragen habe.

Der Pflichtige bestätigt, unter Verweis auf seine Einsprache

vom 26. Februar 2016, dass er über ein Family Office in D verfügt und hier

in D auch Mitarbeitende beschäftigt. Er bestreitet jedoch, dass dieses Family

Office als Betriebstätte zu gelten habe und dass dieses wie auch er persönlich …-Handel

betrieben hätte.

Diese vom kantonalen Steueramt angeführten Umstände (feste

Büroeinrichtung in D, hoher Umsatz, Offshore-Gesellschaften demgegenüber ohne

Personal und Struktur) deuten indessen prima facie tatsächlich auf eine Betriebsstätte

in D und auf Aktivitäten hin, welche die blosse private Vermögensverwaltung bei

Weitem übersteigen. Damit wäre es jedenfalls im hier zu beurteilenden

Steuersicherungsverfahren Aufgabe der Pflichtigen gewesen, substanziiert die

gegen eine Betriebsstätte in D sprechenden Tatsachen und Beweismittel zu nennen,

was die Pflichtigen indessen vor allem unter Hinweis auf den verweigerten

Vorentscheid betreffend "rechtmässiger Qualifikation des Rekurrents als

Steuerpflichtiger" unterliessen. Die tatsächlichen Verhältnisse um diesen …-Handel

bleiben auf diese Weise weitgehend im Dunkeln, was den Pflichtigen im Rahmen

der Beweiswürdigung angelastet werden kann (vgl. E. 2.4 vorstehend). Der

Bestand einer Steuerforderung gegenüber den Pflichtigen erscheint damit im

Licht dieser Umstände – prima facie – hinreichend wahrscheinlich.

3.4

Was die

Höhe der sichergestellten Steuerforderung betrifft, ist zunächst darauf zu verweisen,

dass die seitens des kantonalen Steueramts im Verfahren betreffend Staats- und

Gemeindesteuern sichergestellte Steuerforderung lediglich die Nachsteuern und

die Busse für die Steuerjahre 2005 bis 2009 betrifft. Die Höhe der Nachsteuern

für die hier streitbetroffenen Jahre beläuft sich auf insgesamt Fr. …. Dem

Anhang zur Nachsteuerverfügung und den im Verfahren betreffend direkte

Bundessteuer nachgereichten Akten ist zu entnehmen, dass die einkommensseitigen

Aufrechnungen einerseits auf dem …-Handel des Pflichtigen beruhen, andererseits

auf Geldzuflüssen von unabhängigen Dritten. Basierend auf den durch die Eidgenössische

Zollverwaltung beschlagnahmten Listen und Aufstellungen betreffend Käufe und

Verkäufe hat das kantonale Steueramt "Handling Fees" einkommensseitig

aufgerechnet, teilweise gemäss vorliegender Aufstellung und im Ausmass von

weiteren 20 % im Sinn einer Schätzung. Bezüglich der Geldzuflüsse von unabhängigen

Dritten ist das kantonale Steueramt wieder im Sinn einer Schätzung davon ausgegangen,

dass eine Kommission von 5 % dieser Geldzuflüsse als Einkommen dem

Pflichtigen aufzurechnen sei. Die Geldeingänge sind direkt Kontounterlagen

entnommen worden oder basieren auf Zusammenstellungen.

Die Pflichtigen werfen dem kantonalen

Steueramt wiederum in wenig substanziierter Form eine

Verletzung der grundlegenden Prinzipien der Festlegung von Verrechnungspreisen

innerhalb verbundener Unternehmen, die Annahme "supponierter"

Nebensteuerdomizile, die unzulässige Vornahme einer Ermessenstaxation im

Zusammenhang mit den Geldeingängen Dritter sowie eine willkürliche Festsetzung

der Basis der Vermögenserträge vor.

Die Aufrechnungen, welche das kantonale

Steueramt vorgenommen hat, basieren jedoch offensichtlich auf den beim

Pflichtigen beschlagnahmten Unterlagen und über weite Strecken auf von seinen

Mitarbeitern erstellten Zusammenstellungen und Listen. Die vom kantonalen

Steueramt weiter vorgenommenen Schätzungen betreffend die Höhe der "Handling Fees" im …-Handel

oder Höhe der kommissionsweise geschuldeten Vergütung bei der Verwaltung

grosser Vermögenswerte sind im Licht der dem Verwaltungsgericht vorliegenden

Unterlagen und mindestens im Licht der eingeschränkten Kognition des

Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Tatsächlich liegt der Schluss nahe,

dass beim vom Pflichtigen gewählten Vorgehen mit Offshore-Gesellschaften

ohne Strukturen auf der einen Seite und einem Family Office hier in D auf der

anderen Seite "Handling Fees" unter den beteiligten Gesellschaften

nur unvollständig verrechnet worden sind. Bei den Geldeingängen ist der

Rechtsgrund für die Zahlungen tatsächlich nicht nachvollziehbar und seitens des

Pflichtigen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Sicherstellungsverfahren

nicht hinreichend erläutert. Dass einkommensseitig eine 5 %-Kommission für die Verwaltung dieser Vermögenswerte aufgerechnet

wird, ist prima facie ebenso wenig zu beanstanden.

Letztlich erscheint auch die Zuweisung

dieser Aufrechnungen im Rahmen der internationalen und interkantonalen

Ausscheidung nach D im Licht des hier situierten Family Office des Pflichtigen

ebenfalls möglich.

Jedenfalls ist im hier zu entscheidenden

Sicherstellungsverfahren und der einzig erforderlichen Prima-facie-Beurteilung auch die Höhe der sichergestellten

Nachsteuer und die Zuweisung in den Kanton Zürich zu bestätigen.

3.5

Das

kantonale Steueramt hat weiter das Hinterziehungsverfahren eingeleitet, bis zum

Abschluss des Nachsteuerverfahrens jedoch vorerst sistiert. Es steht ausser

Frage, dass sich vorliegend die Frage nach der Ausfällung einer Busse stellt.

Angesichts des Strafrahmens von § 235 Abs. 2 StG, wonach die Busse in

der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt, erscheint – wiederum prima

facie – eine Busse in der Höhe von Fr. … denkbar. Ob das

Hinterziehungsverfahren zurzeit sistiert ist, verhindert eine Sicherstellung entgegen

der Auffassung der Pflichtigen nicht, da die Sicherstellung auch für

mutmassliche Steuern verlangt werden kann und diese weder fällig noch durch

einen rechtskräftigen Entscheid festgesetzt sein müssen (Richner et al., § 181

StG N. 6 mit weiteren Hinweisen). Sodann steht ausser Frage, dass die Sicherstellung

auch für Bussen wegen Steuerhinterziehung verlangt werden kann (vgl. § 260

Abs. 3 StG, der für den Bezug der Steuerbusse auf die Bestimmungen für den

Bezug der Staatssteuern verweist; Richner et al., § 181 StG N. 5).

3.6

Nachdem

somit Nachsteuern von gerundet Fr. … sowie eine Hinterziehungsbusse in

derselben Höhe zur Diskussion stehen, erweist sich der Sicherstellungsbetrag

von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern nicht als offensichtlich

übersetzt.

Dies führt zur Abweisung des Rekurses.

4.

Direkte Bundessteuer

4.1

§ 181

Abs. 1 StG und der die Sicherstellung für die direkte Bundessteuer

regelnde Art. 169 Abs. 1 DBG entsprechen sich in den hier

interessierenden Belangen wörtlich. Ebenso stimmt der Strafrahmen für die

Steuerbusse von § 235 Abs. 2 StG mit demjenigen bezüglich der

direkten Bundessteuer (Art. 175 Abs. 2 DBG) überein.

4.2

Damit

treffen die vorstehenden Erwägungen für die Staats- und Gemeindesteuern auch

für die Belange der direkten Bundessteuer zu. Bezüglich der sichergestellten

Nachsteuern 2005 bis 2009 (inkl. Zinsen) ist der Betrag von Fr. … damit

unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen prima facie nicht übersetzt.

Unter Berücksichtigung einer einfachen Strafsteuer ist somit ein

Sicherstellungsbetrag von Fr. … allein für die Steuerjahre 2005 bis 2009

nicht offensichtlich übersetzt. Für die direkte Bundessteuer ist zu beachten,

dass die angefochtene Sicherstellungsverfügung auch die ordentlichen Steuern

2010.

bis 2015 mit umfasst. Die bereits vorliegenden Veranlagungsentscheide gehen

von einer Steuerschuld für die Perioden 2010 bis 2013 von rund Fr. … aus.

Damit ist der für die direkte Bundessteuer gesamthaft sichergestellte Betrag

von Fr. …, wiederum unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen,

ebenfalls nicht offensichtlich übersetzt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind

die Gerichtskosten den Rekurrenten und Beschwerdeführenden aufzuerlegen

(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 Satz 2

StG; Art. 144 Abs. 1 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 Satz 2

StG; Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968

über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144

Abs. 4 DBG).

Eine solche ist auch dem kantonalen

Steueramt nicht zuzusprechen, da keine besonderen Umtriebe behauptet werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Verfahren SR.2016.00005 (Sicherstellung Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2005–2009 sowie

Bussen 2005–2009) und SR.2016.00009 (Nachsteuern Direkte Bundessteuer 2005–2009

sowie Bussen 2005–2009 und ordentliche Steuern 2010–2015) werden vereinigt.

2.

Der Rekurs betreffend

Steuersicherung (Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2005–2009 sowie Bussen

2005–2009 [SR.2016.00005]) wird abgewiesen.

3.

Die Beschwerde betreffend

Steuersicherung (Nachsteuern Direkte Bundessteuer 2005–2009 sowie Bussen 2005–2009

[SR.2016.00009]) wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtsgebühr im Verfahren

SR.2016.00005 wird festgesetzt auf

Fr. 30'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 30'060.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtsgebühr im Verfahren

SR.2016.00009 wird festgesetzt auf

Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 20'060.-- Total der Kosten.

6.

Die Gerichtskosten werden

den Rekurrierenden und Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

7.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …