SR.2016.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2016.00008
25. August 2016Deutsch17 min
(URT.2016.18312)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SR.2016.00008
Urteil
der Einzelrichterin
vom 25. August 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Rekurrierende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Rekursgegnerin,
betreffend Nachsteuern
(Direkte Bundessteuer 2003 und 2004),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war
in den streitbetroffenen Steuerperioden (Stockwerk-)Eigentümer einer Wohnung an
der D-Strasse. Er deklarierte einerseits einen Eigenmietwert im Umfang von
Fr. … als Liegenschaftenertrag, andererseits machte er im Zusammenhang mit
seiner … in den Jahren 2003 und 2004 einen Abzug für Raumaufwand im Umfang von
Fr. … (voller Mietwert) geltend. A und seine Ehefrau, B, wurden in den Steuerperioden
2003 und 2004 deklarationsgemäss veranlagt.
B. Im
Rechtsmittelverfahren zur Einschätzung der Steuerperiode 2010, in welchem auch
die Frage zu klären war, ob es sich bei dieser Wohnung um eine Geschäfts- oder
um eine Privatliegenschaft handelte, stellte das Steuerrkursgericht mit Urteil
vom 27. September 2013 fest, dass der deklarierte Raumaufwand offenkundig
zu hoch war und den effektiv gelebten Verhältnissen nicht entsprach, da die
Wohnung überwiegend privat genutzt worden war. Infolgedessen eröffnete das
kantonale Steueramt am 9. Dezember 2013 ein Nachsteuerverfahren für die
Steuerperioden 2003–2007.
C. Mit
Verfügung vom 3. Dezember 2015 setzte das kantonale Steueramt für die Staats-
und Gemeindesteuern 2003–2004 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … und
für die direkte Bundessteuer 2003–2004 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. …
fest. Die Nachsteuerverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005–2007
sowie die direkte Bundessteuer 2005–2007 stellte es mit der Begründung ein,
dass in diesen Steuerperioden nicht der ganze Eigenmietwert zum Abzug gebracht
worden sei, es sich somit um eine Bewertungsfrage handle, auf welche im
Nachsteuerverfahren nicht zurückgekommen werden könne.
D. Dagegen
erhoben die Pflichtigen am 17. Februar 2016 Einsprache beim kantonalen
Steueramt und beantragten, es sei für die Belange der direkten Bundessteuer die
Einsprache als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
Erwägungen
II.
A. Am
4.
März 2016 leitete das kantonale Steueramt die Sprungbeschwerde
betreffend die direkte Bundessteuer 2003–2004 an das Verwaltungsgericht weiter
und teilte mit, dass das pendente Einspracheverfahren betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern 2003–2004 bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens
sistiert werde. Die Pflichtigen beantragen die Aufhebung der Ziff. 1 der
Nachsteuerverfügung vom 3. Dezember 2015 betreffend die direkte Bundessteuer.
Das Nachsteuerverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern 2003–2004 sowie die
direkte Bundessteuer 2003–2004 sei einzustellen und von der Erhebung einer
Nachsteuer abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B. Mit
Beschwerdeantwort vom 5. April 2016 beantragte das kantonale Steueramt die
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die
eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
C. Am
13.
Mai 2016 reichten die Pflichtigen eine Stellungnahme zur
Beschwerdeantwort und weitere Beweismittel ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Richtet
sich eine Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung,
so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller als Beschwerde
an die "kantonale Steuerrekurskommission" – im Kanton Zürich das
Verwaltungsgericht (§ 14 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998) –
weitergeleitet werden (sog. Sprungbeschwerde; Art. 132 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).
Die erwähnten Voraussetzungen für eine
Sprungbeschwerde sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerdeführenden
beantragten sogar ausdrücklich eine Überweisung ihrer Einsprache als
Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Nachsteuer betreffend die direkte
Bundessteuer 2003 und 2004. Auf die Begehren betreffend Staats- und Gemeindesteuern
2003–2004 ist daher nicht einzugehen.
2.
2.1
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen
oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung
zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen
oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird laut
Art. 151 Abs. 1 DBG die nicht erhobene Steuer samt Zins als
Nachsteuer eingefordert. Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen
und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und
das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die
Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die
Bewertung ungenügend war (Abs. 2).
2.2
Die
Nachsteuererhebung ist nach dieser Ordnung, sofern kein Verbrechen oder Vergehen
gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur dann zulässig, wenn der Steuerausfall darauf
zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige – schuldhaft oder schuldlos –
seine in Art. 124 ff. DBG geregelten Pflichten zu Deklaration und
Beweis rechtserheblicher Tatsachen verletzt hat und deswegen von der
Steuerbehörde nicht oder ungenügend veranlagt worden ist. Nach Art. 126 Abs. 1 DBG muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung
zu ermöglichen. Insbesondere muss er das Formular für die Steuererklärung
wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (Art. 124
Abs. 2 DBG). Der Steuerpflichtige trägt
dabei die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Steuererklärung. Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen neue Tatsachen
oder Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflichtigen als objektiv
gesetzwidrig erscheinen lassen (VGr, 17. Dezember 2014, SR.2013.00009,
E. 1.3 m. w. H.).
Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der
gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt
worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Veranlagung (BGr, 26. März
2015,2C_458/2014 +2C_459/2014, E. 2.1). Tatsachen, die damals aus den
Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde
bei besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese braucht sich zwar
nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer Angaben des
Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne Verletzung ihrer
Untersuchungspflicht tun. Sie ist ohne besonderen Anlass nicht
verpflichtet, Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen
oder selber im Steuerdossier des Betroffenen nach ergänzenden Unterlagen zu
suchen. Allerdings darf sie nicht im gleichen Mass unbesehen auf die in der
Steuererklärung gemachten Angaben abstellen, wie sie dies bei einer
Selbstveranlagungssteuer tun könnte. Die
Steuerbehörde muss insbesondere berücksichtigen, dass in die Steuerdeklarationsformulare
nicht nur Tatsachen einzutragen sind, sondern
sich dabei auch eigentliche Rechtsfragen stellen.
2.3
Eine Pflicht zur Vornahme ergänzender Abklärungen besteht für die
Veranlagungsbehörde dann, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar
ersichtlich bzw. offensichtlich sind. Nur solche augenfälligen Mängel begründen
eine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht und bewirken, dass keine
"neue Tatsachen"
i. S. v. Art. 151
Abs. 1 DBG vorliegen, die ein
Nachsteuerverfahren rechtfertigen würden. Bloss erkennbare Mängel genügen
nicht, um davon auszugehen, bestimmte Tatsachen oder Beweismittel seien den
Behörden schon zur Zeit der Veranlagung bekannt gewesen bzw. es müsse diesen
ein entsprechendes Wissen angerechnet werden (BGr, 3. Februar 2016,
2C_230/2015 +2C_231/2015, E. 2.3; BGr, 26. März 2015,2C_458/2014,
E. 2.2). Es braucht also eine in die Augen springende Falschdeklaration
seitens der Pflichtigen, welche die Steuerbehörde bei gehöriger Sorgfalt schon
im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu zusätzlichen Abklärungen hätte
veranlassen müssen. Das ist der Fall, wenn die Steuerbehörden in voller
Kenntnis von Ungereimtheiten davon abgesehen haben, zusätzliche Abklärungen zu
treffen; dann können sie keine Nachsteuer mehr erheben, wenn sie nachträglich
bessere Kenntnis von diesem Umstand erhalten. Dagegen wird die behördliche
Untersuchungspflicht solange nicht verletzt, als eine Unstimmigkeit aus den
Angaben der Beschwerdeführerin in der Steuererklärung nicht ohne Weiteres
ersichtlich ist oder wenn die Behörde wohl hätte Verdacht schöpfen können, ohne
dass das aber zwingend gewesen wäre (vgl. BGr, 6. Juli 2012,2C_494/2011 +
2C_495/2011, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1
Die Pflichtigen machen geltend, es lägen keine "neuen Tatsachen"
i. S. v. Art. 151 Abs. 1 DBG vor, weshalb es an einer Voraussetzung
für die Einleitung einer Nachsteuerveranlagung fehle. Die Fakten, welche für
eine überwiegend private Nutzung gesprochen haben, seien der Steuerbehörde
längst bekannt gewesen. Die teilweise private Nutzung hätte aufgrund der
ausserordentlich tiefen Umsätze aus der … (2003 Fr. … und 2004 Fr. …),
der buchmässigen Behandlung des Stockwerkeigentums (Nichtaufzeichnung in den
Bilanzen bzw. Vermögensstandänderungen), den konsequent unterlassenen Abschreibungen
auf der Stockwerkeinheit sowie der fehlenden Belastung der Fixkosten der Liegenschaftsverwaltung
bzw. der Unterhaltskosten für die Stockwerkeinheit in der …rechnung direkt den
Steuerdeklarationen entnommen werden können. So habe denn auch die Vorinstanz
festgehalten, dass einzig die Höhe des geschäftlichen Raumaufwandes für eine
überwiegende geschäftliche Nutzung spreche. Die umsatzunabhängigen Fixkosten
seien konsequent nicht der …rechnung belastet worden, sondern unter der Rubrik
"Unterhalts- und Verwaltungskosten" deklariert worden. Der Eigenmietwert
sei nur deshalb unter der Rubrik "Gewerblich/geschäftlich benutzte Räume"
eingesetzt worden, weil als Variante nur der Begriff der Wohnung zur Verfügung
gestanden habe. Ferner sei dem Beschwerdegegner die private Teilnutzung auch
bekannt gewesen, weil der Pflichtige die Liegenschaft zu unselbständigem Erwerb
genutzt habe. Er habe sowohl in der Steuerperiode 2003 und 2004 Einkommen aus …
deklariert.
Sodann habe sich der Steuerkommissär kurz vor oder nach dem Bezug des Stockwerkeigentums im Jahr 1999
telefonisch beim Pflichtigen nach den Gründen für den Rückgang des Umsatzes
erkundigt, woraufhin der Pflichtige mitgeteilt habe, dass er schrittweise seine
… reduziere und später vollständig aufgeben werde. Die Frage der Zugehörigkeit
der Stockwerkeinheit zum Privat- oder Geschäftsvermögen sei auch 2002
Gegenstand eines Briefwechsels gewesen, wobei der Pflichtige unmissverständlich
mitgeteilt habe, dass das Stockwerkeigentum seiner Auffassung nach in sein
Privatvermögen gehöre. Der Schriftenwechsel sei gemäss abschliessendem
Schreiben des Steuerkommissärs zu den Akten gelegt worden. Das Steueramt habe immer von der privaten Teilnutzung gewusst, weshalb es
niemals habe korrekt sein können, dass vom Betrag von Fr. …, welcher nach Auffassung des Beschwerdegegners eine 100 % Berufstätigkeit dokumentiere, beim Raumaufwand gar kein
Privatanteil abgezogen worden sei. Dieser Widerspruch hätte eine weitere
Untersuchung erforderlich gemacht.
3.2
Die vorliegend zentrale Frage der Qualifikation der Stockwerkeinheit
als Privat- oder Geschäftsvermögen sei durch das Steuerrekursgericht abweichend
vom Steueramt gewürdigt worden. Die korrekte Subsumtion stelle aber eine
Rechts- und keine Tatfrage dar, deren Beantwortung der rechtsanwendenden
Behörde und nicht den Steuerpflichten obliege. Die zu einem späteren Zeitpunkt
abweichende tatsächliche oder rechtliche Würdigung von bereits bekannten
Tatsachen schliesse die Anhebung eines Nachsteuerverfahrens aus. Auch aus
diesem Grund erweise sich die Eröffnung des Nachsteuerverfahrens als unzulässig.
3.3
Die Erhebung einer Nachsteuer sei zudem nicht zulässig, da sie auf eine
ungenügenden Bewertung durch die Steuerbehörden zurückzuführen sei (Art. 151
Abs. 2 DBG). Die Bestimmung der Quote des Mietwerts, welcher als
Raumaufwand geltend gemacht werden könne, erfordere immer eine
Schätzung/Bewertung durch die Steuerpflichtigen. Eine solche Schätzung dürfe
nicht über den Umweg des Nachsteuerverfahrens infrage gestellt werden, sofern
die Grundlagen für die Schätzung bzw. Bewertung immer vollständig und korrekt
angegeben worden seien. Die Ansicht des Steueramts, es könne bei vollem Abzug
des Eigenmietwerts keine Schätzung des Mietwerts vorliegen, gehe an der Sache
vorbei. Die Belastung der Geschäftsrechnung mit einem Raumaufwand von Fr. …
entspreche weniger als der Hälfte des im Rahmen einer (Dritt-)Vermietung
erzielbaren Liegenschaftenertrags, wie sich aus einem Vergleich mit einem identischen
Büro im 2. Stock des gleichen Gebäudes ergeben habe. Es sei daher
plausibel und pragmatisch, den Raumaufwand entsprechend dem Eigenmietwert
festzusetzen. Aus seiner Sicht liege der Privatanteil damit über 50 %.
Sodann treffe nicht zu, dass in der Geschäftsrechnung vom Raumaufwand kein
Privatanteil ausgeschieden worden sei. Das Steueramt gehe davon aus, dass Basis
der Bemessung des anteiligen Raumaufwandes nicht der Marktmietwert, sondern der
in der Steuererklärung deklarierte und als solcher erheblich niedrigere Eigenmietwert
sei. Diese Praxis überzeuge nicht. Der Eigenmietwert und dessen Versteuerung
(als fiktiver Ertrag) seien höchst umstritten. Im Fragebogen für selbständig
erwerbende … sei unzweideutig vom "Mietwert der Praxisräume im eigenen
Haus" und nicht vom anteiligen "Eigenmietwert" die Rede. Die
Berufung auf eine solche Praxis verstosse gegen Treu und Glauben, da die diesbezügliche
Berechnungsweise in den Steuerformularen mit keinem Wort erwähnt sei.
4.
4.1
Die Pflichtigen wurden für die direkte Bundessteuer 2003 und 2004
rechtskräftig veranlagt. Dabei wurde der ganze Eigenmietwert (Fr. …)
der Stockwerkeinheit "D-Strasse" als Raumaufwand (im Zusammenhang mit
der selbständigen Erwerbstätigkeit) in Abzug gebracht, obwohl die Liegenschaft
überwiegend privat genutzt wurde. Indem den Pflichtigen – statt
des ihnen zustehenden Abzugs für den Raumaufwand gemäss den tatsächlichen
Nutzungsverhältnissen – der von ihnen deklarierte Raumaufwand als Abzug gewährt
wurde, liegt ein Steuerausfall in der Höhe des Differenzbetrages vor (vgl.
E. 4.3). Umstritten ist, ob neue Tatsachen vorhanden sind, die eine Nachbesteuerung
rechtfertigen, oder ob die Steuerbehörden zum Zeitpunkt der Veranlagung bereits
Kenntnis von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen gehabt haben bzw. ob sie
aufgrund ins Auge springender fehlerhafter Deklarationen schon im
Veranlagungsverfahren zusätzliche Abklärungen hätten vornehmen müssen.
4.1.1
Die Pflichtigen haben die
Stockwerkeinheit an der D-Strasse im Liegenschaftsverzeichnis der Steuererklärungen
2003.
und 2004 als "Büro" bezeichnet und den Mietwert vollständig
unter der Rubrik "gewerblich/geschäftlich benutzte Räume" deklariert.
Der Pflichtige hat in beiden Steuererklärungen einen vollen Verpflegungskostenabzug
geltend gemacht. Das Steueramt bringt zu Recht vor, dass der Pflichtige damit
zum Ausdruck gebracht hat, er gehe einer Vollzeitbeschäftigung am Arbeitsort an
der D-Strasse nach. Die gewählte Deklarationsform sowie der Verpflegungskostenabzug
liessen darauf schliessen, dass die Stockwerkeinheit vollumfänglich
geschäftlich genutzt wurde, zumal die Pflichtigen am Wohnort (F) über
selbstbewohntes Stockwerkeigentum verfügten. Dass die Liegenschaft an der D-Strasse
während diesem Zeitraum in erheblichem Masse privat genutzt worden wäre, lässt
sich – entgegen der Meinung der Pflichtigen – nicht aus den tiefen Umsatzzahlen
der … entnehmen. Wie das Steueramt in der angefochtenen Verfügung zu Recht
festgehalten hat, wurde die geschäftliche Tätigkeit nicht am Wohnort des
Pflichtigen (F) ausgeübt, sondern in einer anderen Liegenschaft, nämlich an der
D-Strasse, die im Fragebogen für selbständigerwerbende … ohne kaufmännische
Buchhaltung als "Praxisadresse" angegeben wurde. Es ist daher nicht
zu beanstanden, dass die Steuerbehörden von umsatzunabhängigen Fixkosten ausgegangen
sind. Dass der Pflichtige zusätzlich Einkünfte aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit auswies, vermag ebenfalls keine private Nutzung zu begründen,
zumal diese Einnahmen aus seiner … stammen und daher nicht anzunehmen war, dass
er dieser im "Büro" an der D-Strasse nachging. Ebenso wenig lässt der
Umstand, dass keine Abschreibungen vorgenommen worden sind, ohne Weiteres auf
eine private Nutzung schliessen, da Abschreibungen nicht zwingend vorgenommen
werden müssen. Deshalb bestand für die Steuerbehörden grundsätzlich kein Anlass
zur weiteren Abklärung (vgl. Art. 28 Abs. 1 DBG). Auch aufgrund der
buchmässigen Behandlung des Stockwerkeigentums drängt sich der Schluss nicht
auf, es handle sich um Privatvermögen, da ein Gegenstand auch dann Geschäftsvermögen
darstellen kann, wenn er nicht in die Buchhaltung aufgenommen worden ist (vgl.
BGE 133 II 420 E. 3.2). Es mag zwar zutreffen, dass die genannten Faktoren
insgesamt auch auf eine nicht überwiegend geschäftliche Nutzung hindeuteten. Von
einer offensichtlichen, d. h. einer geradezu in die Augen
springenden Unstimmigkeit, welche die Veranlagungsbehörde dazu hätte
veranlassen müssen, noch im ordentlichen Verfahren genauere Überprüfungen
vorzunehmen, kann hier jedoch nach dem Gesagten nicht gesprochen werden. Die
Steuerbehörden durften gestützt auf die eingereichten Deklarationen somit von
einer vollständigen geschäftlichen Nutzung der Liegenschaft ausgehen.
4.1.2
Den Steuerbehörden kann entgegen der Meinung der
Pflichtigen auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten aufgrund
eines 1991 geführten Telefonats und des sich in den Akten der Steuerperiode
2002.
befindenden Schriftenwechsels von der privaten Teilnutzung der
Liegenschaft wissen müssen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
und des Verwaltungsgerichts gehören zum Aktenstand nur Tatsachen, die aus den
Akten der aktuellen Steuerperiode hervorgehen. Aus
diesem Grund gelten Tatsachen, die sich nicht aus den Akten der aktuellen
Steuerperiode ergeben, welche die Steuerbehörden aber bei Konsultation der
Akten früherer Perioden in Erfahrung hätten bringen können, als neu (vgl. BGr, 3. Februar 2016,2C_230/2015, E. 3.2; VGr,
9.
Mai 2012, SR.2011.00019, E. 3.2.1; VGr, 18. April 2012,
SR.2011.00015, E. 2.3.1; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG,
Basel 2015, Art. 151 DBG N. 22). Es trifft zwar zu,
dass in der Lehre eine abweichende Meinung vertreten wird (vgl. Felix
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013,
§ 160 StG N. 26). Im vorliegenden Fall sind indes keine Gründe ersichtlich,
weshalb von der geltenden Rechtsprechung abzuweichen wäre, zumal die
Steuerbehörde aufgrund der eingereichten Deklarationen von einer vollständigen
geschäftlichen Nutzung der Liegenschaft ausgehen durfte (vgl. E. 4.1.1)
und sich folglich zum damaligen Zeitpunkt (noch) keine Qualifikationsfrage
stellte, sodass zum vornherein auf die Konsultation der Akten der vorangehenden
Steuerperioden verzichtet werden durfte.
4.2
Es bleibt
zu prüfen, ob die Steuerbehörden im Nachsteuerverfahren eine neue unzulässige
rechtliche Würdigung vorgenommen haben. Denn die Pflichtigen
vertreten die Auffassung, die Steuerbehörden hätten betreffend die Qualifikation
der Stockwerkeinheit als Privat- oder als Geschäftsvermögen eine
neue (unzulässige) rechtliche Beurteilung vorgenommen (E. 3.2). Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn man mit den Pflichtigen davon
ausgeht, die Qualifikation als Privat- oder Geschäftsvermögen stelle eine
Rechtsfrage dar (vgl. Art. 18 Abs. 2 DBG), setzt diese Beurteilung dennoch
ein Tatsachenfundament voraus (vgl. BGr, 17. Oktober 2012,2C_319/2012,
E. 2.2), hier konkret die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse. Wie in
E. 4.1.1 und 4.1.2 ausgeführt, war es für die Steuerbehörde aus den
vorhandenen Akten der betreffenden Steuerperioden weder ersichtlich, dass die
Liegenschaft in E nicht vollumfänglich geschäftlich, sondern (überwiegend)
privat genutzt wurde, noch hätte sie sich mangels ins Auge
springender Hinweise dazu veranlasst sehen müssen, weitere Abklärungen
vorzunehmen (E. 4.1.1). Die Frage nach der Qualifikation der Stockwerkeinheit als Privat- oder als
Geschäftsvermögen stellte sich erst bei Aufgabe der selbständigen
Erwerbstätigkeit in der Steuerperiode 2010, weil dort beurteilt werden musste,
ob eine steuerbare Überführung von Geschäfts- zu Privatvermögen stattgefunden
hat. Die diesbezüglichen Informationen, die erst in jenem Verfahren beschafft
werden mussten, stellen neue Tatsachen im Sinn von Art. 151 Abs. 1
DBG sowie die Grundlagen und Voraussetzungen für die Qualifikation als Privat-
oder Geschäftsvermögen dar. Somit hat das kantonale Steueramt keine unzulässige
neue Beurteilung vorgenommen.
4.3
Schliesslich kann auch der Auffassung der Pflichtigen, wonach sie, indem sie als Raumaufwand den vollen Eigenmietwert zum Abzug gebracht
haben, einen Privatanteil ausgeschieden hätten, nicht gefolgt werden. Den Pflichtigen ist zwar zuzustimmen, dass eine Schätzung und
Bewertung an sich keine neuen Tatsachen schafft (Locher, Art. 151 DBG
N 43 f.). Anders sieht es jedoch aus, wenn aufgrund neuer Tatsachen
festgestellt werden kann, dass die vom Steuerpflichtigen gelieferten Grundlagen
für die Bewertung bzw. Schätzung unrichtig oder unvollständig waren (VGr, 1. April
1993, StE 1994 B 101.2 Nr. 16, E. 1c). Dass es sich beim deklarierten
Raumaufwand um eine Schätzung/Bewertung (in der Höhe von 50 % einer
Marktmiete) gehandelt haben sollte, geht aus den Deklarationen der
Steuerperioden 2003 und 2004 nicht hervor. So kann auch nicht die Rede davon
sein, dass die Steuerbehörden diese Bewertung anerkannt hätten, sodass diese
kraft Art. 151 Abs. 2 DBG im Nachsteuerverfahren nicht mehr korrigiert
werden dürfte. Wie das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort
zutreffend ausführt, ist für die Berechnung des zulässigen Raumaufwands vom
Eigenmietwert und nicht von der Marktmiete auszugehen. Würden die
Pflichtigen eine Marktmiete im Geschäftsaufwand verbuchen, hiesse das, dass sie
Kosten bzw. Aufwendungen geltend machen, die gar nicht angefallen sind (im
Umfang der Differenz zwischen Marktmiete und Eigenmietwert). Es wäre
inkonsequent anzunehmen, dass auf der Abzugsseite (Raumaufwand bei der Geschäftsbuchhaltung)
die Marktmiete, auf der Ertragsseite (Liegenschaftenertrag) aber der niedrigere
Eigenmietwert massgebend sein soll. Dass in den Steuerformularen
lediglich vom "Mietwert" die Rede ist, vermag daran nichts zu ändern.
Das kantonale Steueramt ist nach dem Gesagten zu Recht vom Eigenmietwert als
Basis zur Berechnung des zulässigen Raumaufwands ausgegangen und hat damit auch
nicht gegen Treu und Glauben verstossen. Schliesslich geht auch die grundsätzliche
Kritik am Einkommensbestandteil "Eigenmietwert" fehl, zumal
dieser explizit gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Art. 21 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 DBG).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 153 Abs. 3 DBG)
und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4, Art. 145 Abs. 2 und Art. 153
Abs. 3 DBG). Eine solche ist auch dem kantonalen Steueramt nicht
zuzusprechen, nachdem nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm durch das
vorliegende Verfahren besondere Umtriebe entstanden sein sollen: Der Aufwand
für das Verfassen der Beschwerdeantwort unter Berücksichtigung des von ihm
verfassten Einspracheentscheids kann denn auch nicht als über das hinausgehend
bezeichnet werden, was von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen
amtlichen Tätigkeit erwartet werden darf (vgl. § 17 Abs. 2
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 880.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …