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Entscheid

SR.2016.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2016.00008

25. August 2016Deutsch17 min

(URT.2016.18312)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A war

in den streitbetroffenen Steuerperioden (Stockwerk-)Eigentümer einer Wohnung an

der D-Strasse. Er deklarierte einerseits einen Eigenmietwert im Umfang von

Fr. … als Liegenschaftenertrag, andererseits machte er im Zusammenhang mit

seiner … in den Jahren 2003 und 2004 einen Abzug für Raumaufwand im Umfang von

Fr. … (voller Mietwert) geltend. A und seine Ehefrau, B, wurden in den Steuerperioden

2003 und 2004 deklarationsgemäss veranlagt.

B. Im

Rechtsmittelverfahren zur Einschätzung der Steuerperiode 2010, in welchem auch

die Frage zu klären war, ob es sich bei dieser Wohnung um eine Geschäfts- oder

um eine Privatliegenschaft handelte, stellte das Steuerrkursgericht mit Urteil

vom 27. September 2013 fest, dass der deklarierte Raumaufwand offenkundig

zu hoch war und den effektiv gelebten Verhältnissen nicht entsprach, da die

Wohnung überwiegend privat genutzt worden war. Infolgedessen eröffnete das

kantonale Steueramt am 9. Dezember 2013 ein Nachsteuerverfahren für die

Steuerperioden 2003–2007.

C. Mit

Verfügung vom 3. Dezember 2015 setzte das kantonale Steueramt für die Staats-

und Gemeindesteuern 2003–2004 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … und

für die direkte Bundessteuer 2003–2004 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. …

fest. Die Nachsteuerverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005–2007

sowie die direkte Bundessteuer 2005–2007 stellte es mit der Begründung ein,

dass in diesen Steuerperioden nicht der ganze Eigenmietwert zum Abzug gebracht

worden sei, es sich somit um eine Bewertungsfrage handle, auf welche im

Nachsteuerverfahren nicht zurückgekommen werden könne.

D. Dagegen

erhoben die Pflichtigen am 17. Februar 2016 Einsprache beim kantonalen

Steueramt und beantragten, es sei für die Belange der direkten Bundessteuer die

Einsprache als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.

Erwägungen

II.

A. Am

4.

März 2016 leitete das kantonale Steueramt die Sprungbeschwerde

betreffend die direkte Bundessteuer 2003–2004 an das Verwaltungsgericht weiter

und teilte mit, dass das pendente Einspracheverfahren betreffend die Staats-

und Gemeindesteuern 2003–2004 bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens

sistiert werde. Die Pflichtigen beantragen die Aufhebung der Ziff. 1 der

Nachsteuerverfügung vom 3. Dezember 2015 betreffend die direkte Bundessteuer.

Das Nachsteuerverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern 2003–2004 sowie die

direkte Bundessteuer 2003–2004 sei einzustellen und von der Erhebung einer

Nachsteuer abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B. Mit

Beschwerdeantwort vom 5. April 2016 beantragte das kantonale Steueramt die

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die

eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

C. Am

13.

Mai 2016 reichten die Pflichtigen eine Stellungnahme zur

Beschwerdeantwort und weitere Beweismittel ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Richtet

sich eine Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung,

so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller als Beschwerde

an die "kantonale Steuerrekurskommission" – im Kanton Zürich das

Verwaltungsgericht (§ 14 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung

des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998) –

weitergeleitet werden (sog. Sprungbeschwerde; Art. 132 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).

Die erwähnten Voraussetzungen für eine

Sprungbeschwerde sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerdeführenden

beantragten sogar ausdrücklich eine Überweisung ihrer Einsprache als

Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Nachsteuer betreffend die direkte

Bundessteuer 2003 und 2004. Auf die Begehren betreffend Staats- und Gemeindesteuern

2003–2004 ist daher nicht einzugehen.

2.

2.1

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen

oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung

zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,

oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen

oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird laut

Art. 151 Abs. 1 DBG die nicht erhobene Steuer samt Zins als

Nachsteuer eingefordert. Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen

und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und

das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die

Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die

Bewertung ungenügend war (Abs. 2).

2.2

Die

Nachsteuererhebung ist nach dieser Ordnung, sofern kein Verbrechen oder Vergehen

gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur dann zulässig, wenn der Steuerausfall darauf

zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige – schuldhaft oder schuldlos –

seine in Art. 124 ff. DBG geregelten Pflichten zu Deklaration und

Beweis rechtserheblicher Tatsachen verletzt hat und deswegen von der

Steuerbehörde nicht oder ungenügend veranlagt worden ist. Nach Art. 126 Abs. 1 DBG muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung

zu ermöglichen. Insbesondere muss er das Formular für die Steuererklärung

wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (Art. 124

Abs. 2 DBG). Der Steuerpflichtige trägt

dabei die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der

Steuererklärung. Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen neue Tatsachen

oder Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflichtigen als objektiv

gesetzwidrig erscheinen lassen (VGr, 17. Dezember 2014, SR.2013.00009,

E. 1.3 m. w. H.).

Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der

gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt

worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Veranlagung (BGr, 26. März

2015,2C_458/2014 +2C_459/2014, E. 2.1). Tatsachen, die damals aus den

Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde

bei besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese braucht sich zwar

nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer Angaben des

Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne Verletzung ihrer

Untersuchungspflicht tun. Sie ist ohne besonderen Anlass nicht

verpflichtet, Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen

oder selber im Steuerdossier des Betroffenen nach ergänzenden Unterlagen zu

suchen. Allerdings darf sie nicht im gleichen Mass unbesehen auf die in der

Steuererklärung gemachten Angaben abstellen, wie sie dies bei einer

Selbstveranlagungssteuer tun könnte. Die

Steuerbehörde muss insbesondere berücksichtigen, dass in die Steuerdeklarationsformulare

nicht nur Tatsachen einzutragen sind, sondern

sich dabei auch eigentliche Rechtsfragen stellen.

2.3

Eine Pflicht zur Vornahme ergänzender Abklärungen besteht für die

Veranlagungsbehörde dann, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar

ersichtlich bzw. offensichtlich sind. Nur solche augenfälligen Mängel begründen

eine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht und bewirken, dass keine

"neue Tatsachen"

i. S. v. Art. 151

Abs. 1 DBG vorliegen, die ein

Nachsteuerverfahren rechtfertigen würden. Bloss erkennbare Mängel genügen

nicht, um davon auszugehen, bestimmte Tatsachen oder Beweismittel seien den

Behörden schon zur Zeit der Veranlagung bekannt gewesen bzw. es müsse diesen

ein entsprechendes Wissen angerechnet werden (BGr, 3. Februar 2016,

2C_230/2015 +2C_231/2015, E. 2.3; BGr, 26. März 2015,2C_458/2014,

E. 2.2). Es braucht also eine in die Augen springende Falschdeklaration

seitens der Pflichtigen, welche die Steuerbehörde bei gehöriger Sorgfalt schon

im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu zusätzlichen Abklärungen hätte

veranlassen müssen. Das ist der Fall, wenn die Steuerbehörden in voller

Kenntnis von Ungereimtheiten davon abgesehen haben, zusätzliche Abklärungen zu

treffen; dann können sie keine Nachsteuer mehr erheben, wenn sie nachträglich

bessere Kenntnis von diesem Umstand erhalten. Dagegen wird die behördliche

Untersuchungspflicht solange nicht verletzt, als eine Unstimmigkeit aus den

Angaben der Beschwerdeführerin in der Steuererklärung nicht ohne Weiteres

ersichtlich ist oder wenn die Behörde wohl hätte Verdacht schöpfen können, ohne

dass das aber zwingend gewesen wäre (vgl. BGr, 6. Juli 2012,2C_494/2011 +

2C_495/2011, E. 2 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1

Die Pflichtigen machen geltend, es lägen keine "neuen Tatsachen"

i. S. v. Art. 151 Abs. 1 DBG vor, weshalb es an einer Voraussetzung

für die Einleitung einer Nachsteuerveranlagung fehle. Die Fakten, welche für

eine überwiegend private Nutzung gesprochen haben, seien der Steuerbehörde

längst bekannt gewesen. Die teilweise private Nutzung hätte aufgrund der

ausserordentlich tiefen Umsätze aus der … (2003 Fr. … und 2004 Fr. …),

der buchmässigen Behandlung des Stockwerkeigentums (Nichtaufzeichnung in den

Bilanzen bzw. Vermögensstandänderungen), den konsequent unterlassenen Abschreibungen

auf der Stockwerkeinheit sowie der fehlenden Belastung der Fixkosten der Liegenschaftsverwaltung

bzw. der Unterhaltskosten für die Stockwerkeinheit in der …rechnung direkt den

Steuerdeklarationen entnommen werden können. So habe denn auch die Vorinstanz

festgehalten, dass einzig die Höhe des geschäftlichen Raumaufwandes für eine

überwiegende geschäftliche Nutzung spreche. Die umsatzunabhängigen Fixkosten

seien konsequent nicht der …rechnung belastet worden, sondern unter der Rubrik

"Unterhalts- und Verwaltungskosten" deklariert worden. Der Eigenmietwert

sei nur deshalb unter der Rubrik "Gewerblich/geschäftlich benutzte Räume"

eingesetzt worden, weil als Variante nur der Begriff der Wohnung zur Verfügung

gestanden habe. Ferner sei dem Beschwerdegegner die private Teilnutzung auch

bekannt gewesen, weil der Pflichtige die Liegenschaft zu unselbständigem Erwerb

genutzt habe. Er habe sowohl in der Steuerperiode 2003 und 2004 Einkommen aus …

deklariert.

Sodann habe sich der Steuerkommissär kurz vor oder nach dem Bezug des Stockwerkeigentums im Jahr 1999

telefonisch beim Pflichtigen nach den Gründen für den Rückgang des Umsatzes

erkundigt, woraufhin der Pflichtige mitgeteilt habe, dass er schrittweise seine

… reduziere und später vollständig aufgeben werde. Die Frage der Zugehörigkeit

der Stockwerkeinheit zum Privat- oder Geschäftsvermögen sei auch 2002

Gegenstand eines Briefwechsels gewesen, wobei der Pflichtige unmissverständlich

mitgeteilt habe, dass das Stockwerkeigentum seiner Auffassung nach in sein

Privatvermögen gehöre. Der Schriftenwechsel sei gemäss abschliessendem

Schreiben des Steuerkommissärs zu den Akten gelegt worden. Das Steueramt habe immer von der privaten Teilnutzung gewusst, weshalb es

niemals habe korrekt sein können, dass vom Betrag von Fr. …, welcher nach Auffassung des Beschwerdegegners eine 100 % Berufstätigkeit dokumentiere, beim Raumaufwand gar kein

Privatanteil abgezogen worden sei. Dieser Widerspruch hätte eine weitere

Untersuchung erforderlich gemacht.

3.2

Die vorliegend zentrale Frage der Qualifikation der Stockwerkeinheit

als Privat- oder Geschäftsvermögen sei durch das Steuerrekursgericht abweichend

vom Steueramt gewürdigt worden. Die korrekte Subsumtion stelle aber eine

Rechts- und keine Tatfrage dar, deren Beantwortung der rechtsanwendenden

Behörde und nicht den Steuerpflichten obliege. Die zu einem späteren Zeitpunkt

abweichende tatsächliche oder rechtliche Würdigung von bereits bekannten

Tatsachen schliesse die Anhebung eines Nachsteuerverfahrens aus. Auch aus

diesem Grund erweise sich die Eröffnung des Nachsteuerverfahrens als unzulässig.

3.3

Die Erhebung einer Nachsteuer sei zudem nicht zulässig, da sie auf eine

ungenügenden Bewertung durch die Steuerbehörden zurückzuführen sei (Art. 151

Abs. 2 DBG). Die Bestimmung der Quote des Mietwerts, welcher als

Raumaufwand geltend gemacht werden könne, erfordere immer eine

Schätzung/Bewertung durch die Steuerpflichtigen. Eine solche Schätzung dürfe

nicht über den Umweg des Nachsteuerverfahrens infrage gestellt werden, sofern

die Grundlagen für die Schätzung bzw. Bewertung immer vollständig und korrekt

angegeben worden seien. Die Ansicht des Steueramts, es könne bei vollem Abzug

des Eigenmietwerts keine Schätzung des Mietwerts vorliegen, gehe an der Sache

vorbei. Die Belastung der Geschäftsrechnung mit einem Raumaufwand von Fr. …

entspreche weniger als der Hälfte des im Rahmen einer (Dritt-)Vermietung

erzielbaren Liegenschaftenertrags, wie sich aus einem Vergleich mit einem identischen

Büro im 2. Stock des gleichen Gebäudes ergeben habe. Es sei daher

plausibel und pragmatisch, den Raumaufwand entsprechend dem Eigenmietwert

festzusetzen. Aus seiner Sicht liege der Privatanteil damit über 50 %.

Sodann treffe nicht zu, dass in der Geschäftsrechnung vom Raumaufwand kein

Privatanteil ausgeschieden worden sei. Das Steueramt gehe davon aus, dass Basis

der Bemessung des anteiligen Raumaufwandes nicht der Marktmietwert, sondern der

in der Steuererklärung deklarierte und als solcher erheblich niedrigere Eigenmietwert

sei. Diese Praxis überzeuge nicht. Der Eigenmietwert und dessen Versteuerung

(als fiktiver Ertrag) seien höchst umstritten. Im Fragebogen für selbständig

erwerbende … sei unzweideutig vom "Mietwert der Praxisräume im eigenen

Haus" und nicht vom anteiligen "Eigenmietwert" die Rede. Die

Berufung auf eine solche Praxis verstosse gegen Treu und Glauben, da die diesbezügliche

Berechnungsweise in den Steuerformularen mit keinem Wort erwähnt sei.

4.

4.1

Die Pflichtigen wurden für die direkte Bundessteuer 2003 und 2004

rechtskräftig veranlagt. Dabei wurde der ganze Eigenmietwert (Fr. …)

der Stockwerkeinheit "D-Strasse" als Raumaufwand (im Zusammenhang mit

der selbständigen Erwerbstätigkeit) in Abzug gebracht, obwohl die Liegenschaft

überwiegend privat genutzt wurde. Indem den Pflichtigen – statt

des ihnen zustehenden Abzugs für den Raumaufwand gemäss den tatsächlichen

Nutzungsverhältnissen – der von ihnen deklarierte Raumaufwand als Abzug gewährt

wurde, liegt ein Steuerausfall in der Höhe des Differenzbetrages vor (vgl.

E. 4.3). Umstritten ist, ob neue Tatsachen vorhanden sind, die eine Nachbesteuerung

rechtfertigen, oder ob die Steuerbehörden zum Zeitpunkt der Veranlagung bereits

Kenntnis von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen gehabt haben bzw. ob sie

aufgrund ins Auge springender fehlerhafter Deklarationen schon im

Veranlagungsverfahren zusätzliche Abklärungen hätten vornehmen müssen.

4.1.1

Die Pflichtigen haben die

Stockwerkeinheit an der D-Strasse im Liegenschaftsverzeichnis der Steuererklärungen

2003.

und 2004 als "Büro" bezeichnet und den Mietwert vollständig

unter der Rubrik "gewerblich/geschäftlich benutzte Räume" deklariert.

Der Pflichtige hat in beiden Steuererklärungen einen vollen Verpflegungskostenabzug

geltend gemacht. Das Steueramt bringt zu Recht vor, dass der Pflichtige damit

zum Ausdruck gebracht hat, er gehe einer Vollzeitbeschäftigung am Arbeitsort an

der D-Strasse nach. Die gewählte Deklarationsform sowie der Verpflegungskostenabzug

liessen darauf schliessen, dass die Stockwerkeinheit vollumfänglich

geschäftlich genutzt wurde, zumal die Pflichtigen am Wohnort (F) über

selbstbewohntes Stockwerkeigentum verfügten. Dass die Liegenschaft an der D-Strasse

während diesem Zeitraum in erheblichem Masse privat genutzt worden wäre, lässt

sich – entgegen der Meinung der Pflichtigen – nicht aus den tiefen Umsatzzahlen

der … entnehmen. Wie das Steueramt in der angefochtenen Verfügung zu Recht

festgehalten hat, wurde die geschäftliche Tätigkeit nicht am Wohnort des

Pflichtigen (F) ausgeübt, sondern in einer anderen Liegenschaft, nämlich an der

D-Strasse, die im Fragebogen für selbständigerwerbende … ohne kaufmännische

Buchhaltung als "Praxisadresse" angegeben wurde. Es ist daher nicht

zu beanstanden, dass die Steuerbehörden von umsatzunabhängigen Fixkosten ausgegangen

sind. Dass der Pflichtige zusätzlich Einkünfte aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit auswies, vermag ebenfalls keine private Nutzung zu begründen,

zumal diese Einnahmen aus seiner … stammen und daher nicht anzunehmen war, dass

er dieser im "Büro" an der D-Strasse nachging. Ebenso wenig lässt der

Umstand, dass keine Abschreibungen vorgenommen worden sind, ohne Weiteres auf

eine private Nutzung schliessen, da Abschreibungen nicht zwingend vorgenommen

werden müssen. Deshalb bestand für die Steuerbehörden grundsätzlich kein Anlass

zur weiteren Abklärung (vgl. Art. 28 Abs. 1 DBG). Auch aufgrund der

buchmässigen Behandlung des Stockwerkeigentums drängt sich der Schluss nicht

auf, es handle sich um Privatvermögen, da ein Gegenstand auch dann Geschäftsvermögen

darstellen kann, wenn er nicht in die Buchhaltung aufgenommen worden ist (vgl.

BGE 133 II 420 E. 3.2). Es mag zwar zutreffen, dass die genannten Faktoren

insgesamt auch auf eine nicht überwiegend geschäftliche Nutzung hindeuteten. Von

einer offensichtlichen, d. h. einer geradezu in die Augen

springenden Unstimmigkeit, welche die Veranlagungsbehörde dazu hätte

veranlassen müssen, noch im ordentlichen Verfahren genauere Überprüfungen

vorzunehmen, kann hier jedoch nach dem Gesagten nicht gesprochen werden. Die

Steuerbehörden durften gestützt auf die eingereichten Deklarationen somit von

einer vollständigen geschäftlichen Nutzung der Liegenschaft ausgehen.

4.1.2

Den Steuerbehörden kann entgegen der Meinung der

Pflichtigen auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten aufgrund

eines 1991 geführten Telefonats und des sich in den Akten der Steuerperiode

2002.

befindenden Schriftenwechsels von der privaten Teilnutzung der

Liegenschaft wissen müssen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts

und des Verwaltungsgerichts gehören zum Aktenstand nur Tatsachen, die aus den

Akten der aktuellen Steuerperiode hervorgehen. Aus

diesem Grund gelten Tatsachen, die sich nicht aus den Akten der aktuellen

Steuerperiode ergeben, welche die Steuerbehörden aber bei Konsultation der

Akten früherer Perioden in Erfahrung hätten bringen können, als neu (vgl. BGr, 3. Februar 2016,2C_230/2015, E. 3.2; VGr,

9.

Mai 2012, SR.2011.00019, E. 3.2.1; VGr, 18. April 2012,

SR.2011.00015, E. 2.3.1; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG,

Basel 2015, Art. 151 DBG N. 22). Es trifft zwar zu,

dass in der Lehre eine abweichende Meinung vertreten wird (vgl. Felix

Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013,

§ 160 StG N. 26). Im vorliegenden Fall sind indes keine Gründe ersichtlich,

weshalb von der geltenden Rechtsprechung abzuweichen wäre, zumal die

Steuerbehörde aufgrund der eingereichten Deklarationen von einer vollständigen

geschäftlichen Nutzung der Liegenschaft ausgehen durfte (vgl. E. 4.1.1)

und sich folglich zum damaligen Zeitpunkt (noch) keine Qualifikationsfrage

stellte, sodass zum vornherein auf die Konsultation der Akten der vorangehenden

Steuerperioden verzichtet werden durfte.

4.2

Es bleibt

zu prüfen, ob die Steuerbehörden im Nachsteuerverfahren eine neue unzulässige

rechtliche Würdigung vorgenommen haben. Denn die Pflichtigen

vertreten die Auffassung, die Steuerbehörden hätten betreffend die Qualifikation

der Stockwerkeinheit als Privat- oder als Geschäftsvermögen eine

neue (unzulässige) rechtliche Beurteilung vorgenommen (E. 3.2). Dieser

Auffassung kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn man mit den Pflichtigen davon

ausgeht, die Qualifikation als Privat- oder Geschäftsvermögen stelle eine

Rechtsfrage dar (vgl. Art. 18 Abs. 2 DBG), setzt diese Beurteilung dennoch

ein Tatsachenfundament voraus (vgl. BGr, 17. Oktober 2012,2C_319/2012,

E. 2.2), hier konkret die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse. Wie in

E. 4.1.1 und 4.1.2 ausgeführt, war es für die Steuerbehörde aus den

vorhandenen Akten der betreffenden Steuerperioden weder ersichtlich, dass die

Liegenschaft in E nicht vollumfänglich geschäftlich, sondern (überwiegend)

privat genutzt wurde, noch hätte sie sich mangels ins Auge

springender Hinweise dazu veranlasst sehen müssen, weitere Abklärungen

vorzunehmen (E. 4.1.1). Die Frage nach der Qualifikation der Stockwerkeinheit als Privat- oder als

Geschäftsvermögen stellte sich erst bei Aufgabe der selbständigen

Erwerbstätigkeit in der Steuerperiode 2010, weil dort beurteilt werden musste,

ob eine steuerbare Überführung von Geschäfts- zu Privatvermögen stattgefunden

hat. Die diesbezüglichen Informationen, die erst in jenem Verfahren beschafft

werden mussten, stellen neue Tatsachen im Sinn von Art. 151 Abs. 1

DBG sowie die Grundlagen und Voraussetzungen für die Qualifikation als Privat-

oder Geschäftsvermögen dar. Somit hat das kantonale Steueramt keine unzulässige

neue Beurteilung vorgenommen.

4.3

Schliesslich kann auch der Auffassung der Pflichtigen, wonach sie, indem sie als Raumaufwand den vollen Eigenmietwert zum Abzug gebracht

haben, einen Privatanteil ausgeschieden hätten, nicht gefolgt werden. Den Pflichtigen ist zwar zuzustimmen, dass eine Schätzung und

Bewertung an sich keine neuen Tatsachen schafft (Locher, Art. 151 DBG

N 43 f.). Anders sieht es jedoch aus, wenn aufgrund neuer Tatsachen

festgestellt werden kann, dass die vom Steuerpflichtigen gelieferten Grundlagen

für die Bewertung bzw. Schätzung unrichtig oder unvollständig waren (VGr, 1. April

1993, StE 1994 B 101.2 Nr. 16, E. 1c). Dass es sich beim deklarierten

Raumaufwand um eine Schätzung/Bewertung (in der Höhe von 50 % einer

Marktmiete) gehandelt haben sollte, geht aus den Deklarationen der

Steuerperioden 2003 und 2004 nicht hervor. So kann auch nicht die Rede davon

sein, dass die Steuerbehörden diese Bewertung anerkannt hätten, sodass diese

kraft Art. 151 Abs. 2 DBG im Nachsteuerverfahren nicht mehr korrigiert

werden dürfte. Wie das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort

zutreffend ausführt, ist für die Berechnung des zulässigen Raumaufwands vom

Eigenmietwert und nicht von der Marktmiete auszugehen. Würden die

Pflichtigen eine Marktmiete im Geschäftsaufwand verbuchen, hiesse das, dass sie

Kosten bzw. Aufwendungen geltend machen, die gar nicht angefallen sind (im

Umfang der Differenz zwischen Marktmiete und Eigenmietwert). Es wäre

inkonsequent anzunehmen, dass auf der Abzugsseite (Raumaufwand bei der Geschäftsbuchhaltung)

die Marktmiete, auf der Ertragsseite (Liegenschaftenertrag) aber der niedrigere

Eigenmietwert massgebend sein soll. Dass in den Steuerformularen

lediglich vom "Mietwert" die Rede ist, vermag daran nichts zu ändern.

Das kantonale Steueramt ist nach dem Gesagten zu Recht vom Eigenmietwert als

Basis zur Berechnung des zulässigen Raumaufwands ausgegangen und hat damit auch

nicht gegen Treu und Glauben verstossen. Schliesslich geht auch die grundsätzliche

Kritik am Einkommensbestandteil "Eigenmietwert" fehl, zumal

dieser explizit gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Art. 21 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 DBG).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 153 Abs. 3 DBG)

und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1–3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4, Art. 145 Abs. 2 und Art. 153

Abs. 3 DBG). Eine solche ist auch dem kantonalen Steueramt nicht

zuzusprechen, nachdem nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm durch das

vorliegende Verfahren besondere Umtriebe entstanden sein sollen: Der Aufwand

für das Verfassen der Beschwerdeantwort unter Berücksichtigung des von ihm

verfassten Einspracheentscheids kann denn auch nicht als über das hinausgehend

bezeichnet werden, was von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen

amtlichen Tätigkeit erwartet werden darf (vgl. § 17 Abs. 2

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 880.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur

Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …