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Entscheid

SR.2016.00010

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2016.00010

13. Juli 2016Deutsch8 min

(URT.2016.18222)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 4. Januar 2016 eröffnete das kantonale Steueramt

ein Nachsteuer- und Bussenverfahren gegen die Eheleute A und D betreffend die

Staats- und Gemeindesteuern 2006 bis 2012 sowie die direkte Bundessteuer 2006

bis 2012. Als Grund gab es eine Unterbesteuerung infolge Nichtdeklaration von

Nebenerwerbseinkünften an. Zur Sicherstellung der mutmasslich geschuldeten

Nachsteuern erliess das kantonale Steueramt am 21. März 2016 eine

Sicherstellungsverfügung über Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw.

über Fr. … (direkte Bundessteuer).

Erwägungen

II.

Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 29. April 2016 liess A

(die Pflichtige) dem Verwaltungsgericht beantragen, die

Sicherstellungsverfügung sei ihr gegenüber aufzuheben, eventualiter sei sie

vollumfänglich aufzuheben. Zudem verlangte sie eine Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der

Rechtsmittel und verlangte ebenfalls eine Parteientschädigung. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung und der am Verfahren mitbeteiligte Ehemann der

Pflichtigen liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Rechtsmittel bezüglich

Staats- und Gemeindesteuern (SR.2016.00010) und direkte Bundessteuer

(SR.2016.00011) betreffen denselben Sachverhalt und dieselbe Pflichtige,

weshalb sich eine Vereinigung rechtfertigt.

2.

Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder

erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, können

die Steuerbehörden auch vor der rechtskräftigen Einschätzung bzw. Veranlagung

die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181

Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 169

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer [DBG]). Die Steuersicherung setzt somit kumulativ den Bestand

einer Steuerforderung sowie einen Gefährdungstatbestand voraus. Bei der Überprüfung der Sicherstellungsverfügung beschränkt

sich das Verwaltungsgericht auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen

Verhältnisse. Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl

auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands

(VGr, 21. Juli 2015, SR.2015.00012, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.

Die Pflichtige bringt vor, das Nachsteuer- und

Bussenverfahren sei ausschliesslich auf Handlungen ihres Ehemanns

zurückzuführen. Das Verfahren betreffe sie somit nicht. Sie und ihr Mann lebten

seit dem Frühjahr 2013 getrennt und die Scheidung sei mit Urteil vom

17.

Februar 2016 ausgesprochen worden, aber noch nicht rechtskräftig. Sie

habe zudem am 30. März 2016 um Erlass einer Haftungsverfügung ersucht; das

Verfahren sei nach wie vor hängig. Damit hafte sie nicht solidarisch für die

von ihrem Ehemann mutmasslich geschuldeten Nachsteuern. Weiter habe sie selber

keinen Sicherstellungsgrund gesetzt; namentlich plane sie nicht, die Schweiz zu

verlassen. Schliesslich verfügten sie und ihr Ehemann über unbewegliches Vermögen

in der Schweiz, so dass die Sicherstellung nicht notwendig sei.

Das kantonale Steueramt führt aus, dass die Scheidung noch

nicht rechtskräftig sei und die Pflichtige deshalb solidarisch mit ihrem

Ehemann hafte. Es genüge für die Steuersicherung, wenn nur ein Solidarschuldner

eine Steuergefährdung begründe. Die Liegenschaften der Pflichtigen bzw. ihres

Ehemanns in der Schweiz änderten zudem nichts an der Steuergefährdung.

4.

Direkte Bundessteuer

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe

leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur

für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig

ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der

auf das Kindereinkommen entfällt (Art. 13 Abs. 1 DBG). Bei rechtlich

oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch

offenen Steuerschulden (Art. 13 Abs. 2 DBG).

Bei den Nachsteuern für die direkte Bundessteuer 2006 bis

2012.

handelt es sich – wenn die Nachbesteuerung rechtskräftig wird – um offene

Steuerschulden im Sinn von Art. 13 Abs. 2 DBG. Es ist unbestritten,

dass die Pflichtige und ihr Ehemann seit 2013 getrennt leben und mit Urteil vom

17.

Februar 2016 geschieden worden sind. Dass dieses Urteil noch nicht

rechtskräftig ist, spielt entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts keine

Rolle, denn gemäss Art. 13 Abs. 2 DBG entfällt die Solidarhaftung

bereits, wenn die Ehe tatsächlich getrennt ist. Damit haftet die Pflichtige für

alle noch offenen Steuerschulden nicht mehr solidarisch mit ihrem Ehemann. Weil

das kantonale Steueramt der Darstellung der Pflichtigen nicht widerspricht,

wonach das Nachsteuerverfahren ausschliesslich dem Ehemann zuzurechnen ist,

haftet die Pflichtige auch nicht solidarisch für die mutmassliche Nachsteuer.

Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Sicherstellungsverfügung

gegenüber der Pflichtigen aufzuheben.

5.

Staats- und Gemeindesteuern

5.1

Das

Zürcher Steuergesetz sieht bei der Ehegattenhaftung in § 12 Abs. 1

StG keine Art. 13 Abs. 2 DBG entsprechende Regelung vor. Die

Ehegatten haften somit trotz Trennung oder Scheidung solidarisch für alle

Steuern, die während des Zusammenlebens entstanden sind (vgl. BGr,

13.

Dezember 2007,2C_306/2007, E. 3.2; Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

3.

A., Zürich 2013, § 12 N. 9). Im vorliegenden Fall betrifft

das Nachsteuerverfahren die Steuerperioden 2006 bis 2012. Während dieser Zeit

haben die Pflichtige und ihr Ehemann zusammengelebt, weshalb die Pflichtige für

die mutmasslichen Nachsteuern grundsätzlich solidarisch haftet. Dass die

Pflichtige um Erlass einer Haftungsverfügung ersucht hat, spielt dabei keine

Rolle. Denn das pendente Haftungsverfahren ist im vorliegenden, auf eine

Prima-facie-Überprüfung beschränkten Verfahren nicht zu präjudizieren. Damit

ist vom Bestand einer Steuerforderung gegenüber der Pflichtigen auszugehen, für

die von ihr grundsätzlich Sicherstellung verlangt werden kann (vgl. auch BGr,

25.

September 2003,2A.59/2003, E. 3.2).

5.2

Das

kantonale Steueramt begründet die Sicherstellungsverfügung ausschliesslich damit,

dass der Ehemann der Pflichtigen Vorbereitungen für den Wegzug ins Ausland

treffe.

Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann vom

Solidarschuldner der Steuerforderung selbst dann Sicherstellung verlangt

werden, wenn er selber keinen Gefährdungstatbestand gesetzt hat (VGr,

25.

Mai 2011, SR.2010.00019, E. 3.4). Der Solidarschuldner riskiert die

Inanspruchnahme für die Steuerforderung für den Fall, dass der primär Steuerpflichtige

seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt; gleichermassen trägt er auch das

Risiko, zur Sicherstellung verpflichtet zu werden, wenn der primär

Steuerpflichtige die Bezahlung der Steuern gefährdet. Diese Rechtsprechung

entspricht auch der Praxis der Bundesbehörden im übrigen Abgaberecht (vgl. BGE

64.

I 342 E. 2; Eidgenössische Zollrekurskommission, 22. September

2005, VPB 70.15, insb. E. 4b/bb). Folglich spielt es für die Zulässigkeit

der vorliegenden Sicherstellungsverfügung keine Rolle, dass die Pflichtige

nicht selber einen Gefährdungstatbestand gesetzt hat. Damit erübrigen sich

weitere Ausführungen dazu, ob das Geschäft der Pflichtigen oder ihr Grundbesitz

in der Schweiz gegen eine Steuergefährdung sprechen, weil es auf eine solche

wie erwähnt nicht ankommt.

5.3

Die

Pflichtige stellt nicht in Abrede, dass ihr Ehemann Anstalten trifft, die

Schweiz zu verlassen, und damit einen Gefährdungstatbestand gesetzt hat. Sie

bringt indessen vor, dass auch er über Grundbesitz in der Schweiz verfüge, was

einer Steuergefährdung entgegenstehe.

Das Verwaltungsgericht hat in einem neueren Entscheid

erwogen, dass Grundbesitz in der Schweiz die Steuergefährdung nicht dahinfallen

lasse. Denn auch wenn sich Liegenschaften nur mit einem gewissen Aufwand

versilbern lassen, erfährt das Steueramt in aller Regel weder früh genug von

einer (hypothekarischen) Belastung noch vom Verkauf

der Liegenschaft, um derartige Handlungen rechtzeitig unterbinden zu können

(vgl. VGr, 16. Dezem­ber 2015, SR.2015.00011, E. 2.4.3). Folglich

fällt die Steuergefährdung nicht dahin, nur weil der auswanderungswillige

Ehemann über Liegenschaften in der Schweiz verfügt, weshalb auf die

Werthaltigkeit des Grundbesitzes nicht näher eingegangen werden muss. Nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der durch die Sicherstellungs­verfügung

erwirkte Arrestvollzug, sodass offengelassen werden kann, ob das kantonale Steueramt

Vermögenswerte hat ver­arrestieren lassen, die betragsmässig über der sicherzustellenden

Forderung liegen.

5.4

Zusammenfassend

erweist sich die Sicherstellungsverfügung betreffend Staats- und

Gemeindesteuern als rechtmässig. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3

StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 181 Abs. 3 StG). Auch der obsiegenden Rekursgegnerschaft ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem nicht ersichtlich ist,

inwieweit dem kantonalen Steueramt aufgrund des vorliegenden Verfahrens ein

besonderer Aufwand entstanden ist (vgl. VGr, 16. Dezember

2015, SR.2015.00011, E. 3 e contrario).

6.2

Die Kosten

des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Beschwerdegegnerin (Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 169 Abs. 3 DBG). Sie hat der

obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit

Art. 144 Abs. 4 und Art. 169 Abs. 3 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Verfahren SR.2016.00010 und SR.2016.00011 werden vereinigt.

2.

Der

Rekurs SR.2016.00010 betreffend Sicherstellung (Nachsteuern; Staats- und Gemeindesteuern

2006.

bis 2012) wird abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde SR.2016.00011 betreffend Sicherstellung (Nachsteuern; direkte Bundessteuer

2006.

bis 2012) wird gutgeheissen. Die Sicherstellungsverfügung vom

21.

März 2016 wird in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufgehoben.

4.

Die Gerichtsgebühr im

Verfahren SR.2016.00010 wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtsgebühr im Verfahren

SR.2016.00011 wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

6.

Die

Kosten des Rekursverfahrens (SR.2016.00010) werden der Rekurrentin auferlegt.

7.

Im

Rekursverfahren (SR.2016.00010) wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

8.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens (SR.2016.00011) werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

9.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren

(SR.2016.00011) eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

10.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

11.

Mitteilung an …