SR.2016.00010
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2016.00010
13. Juli 2016Deutsch8 min
(URT.2016.18222)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SR.2016.00010
SR.2016.00011
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. Juli 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Rekurrentin
und
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat
Zürich,
2. Gemeinde C,
Rekursgegnerschaft,
3. Schweizerische
Eidgenossenschaft,
Beschwerdegegnerin,
alle vertreten durch das
kantonale Steueramt,
und
D,
Mitbeteiligter,
betreffend
Steuersicherung
(Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2006 bis
2012),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 4. Januar 2016 eröffnete das kantonale Steueramt
ein Nachsteuer- und Bussenverfahren gegen die Eheleute A und D betreffend die
Staats- und Gemeindesteuern 2006 bis 2012 sowie die direkte Bundessteuer 2006
bis 2012. Als Grund gab es eine Unterbesteuerung infolge Nichtdeklaration von
Nebenerwerbseinkünften an. Zur Sicherstellung der mutmasslich geschuldeten
Nachsteuern erliess das kantonale Steueramt am 21. März 2016 eine
Sicherstellungsverfügung über Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw.
über Fr. … (direkte Bundessteuer).
Erwägungen
II.
Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 29. April 2016 liess A
(die Pflichtige) dem Verwaltungsgericht beantragen, die
Sicherstellungsverfügung sei ihr gegenüber aufzuheben, eventualiter sei sie
vollumfänglich aufzuheben. Zudem verlangte sie eine Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der
Rechtsmittel und verlangte ebenfalls eine Parteientschädigung. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung und der am Verfahren mitbeteiligte Ehemann der
Pflichtigen liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Rechtsmittel bezüglich
Staats- und Gemeindesteuern (SR.2016.00010) und direkte Bundessteuer
(SR.2016.00011) betreffen denselben Sachverhalt und dieselbe Pflichtige,
weshalb sich eine Vereinigung rechtfertigt.
2.
Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder
erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, können
die Steuerbehörden auch vor der rechtskräftigen Einschätzung bzw. Veranlagung
die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181
Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 169
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG]). Die Steuersicherung setzt somit kumulativ den Bestand
einer Steuerforderung sowie einen Gefährdungstatbestand voraus. Bei der Überprüfung der Sicherstellungsverfügung beschränkt
sich das Verwaltungsgericht auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen
Verhältnisse. Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl
auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands
(VGr, 21. Juli 2015, SR.2015.00012, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
Die Pflichtige bringt vor, das Nachsteuer- und
Bussenverfahren sei ausschliesslich auf Handlungen ihres Ehemanns
zurückzuführen. Das Verfahren betreffe sie somit nicht. Sie und ihr Mann lebten
seit dem Frühjahr 2013 getrennt und die Scheidung sei mit Urteil vom
17.
Februar 2016 ausgesprochen worden, aber noch nicht rechtskräftig. Sie
habe zudem am 30. März 2016 um Erlass einer Haftungsverfügung ersucht; das
Verfahren sei nach wie vor hängig. Damit hafte sie nicht solidarisch für die
von ihrem Ehemann mutmasslich geschuldeten Nachsteuern. Weiter habe sie selber
keinen Sicherstellungsgrund gesetzt; namentlich plane sie nicht, die Schweiz zu
verlassen. Schliesslich verfügten sie und ihr Ehemann über unbewegliches Vermögen
in der Schweiz, so dass die Sicherstellung nicht notwendig sei.
Das kantonale Steueramt führt aus, dass die Scheidung noch
nicht rechtskräftig sei und die Pflichtige deshalb solidarisch mit ihrem
Ehemann hafte. Es genüge für die Steuersicherung, wenn nur ein Solidarschuldner
eine Steuergefährdung begründe. Die Liegenschaften der Pflichtigen bzw. ihres
Ehemanns in der Schweiz änderten zudem nichts an der Steuergefährdung.
4.
Direkte Bundessteuer
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur
für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig
ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der
auf das Kindereinkommen entfällt (Art. 13 Abs. 1 DBG). Bei rechtlich
oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch
offenen Steuerschulden (Art. 13 Abs. 2 DBG).
Bei den Nachsteuern für die direkte Bundessteuer 2006 bis
2012.
handelt es sich – wenn die Nachbesteuerung rechtskräftig wird – um offene
Steuerschulden im Sinn von Art. 13 Abs. 2 DBG. Es ist unbestritten,
dass die Pflichtige und ihr Ehemann seit 2013 getrennt leben und mit Urteil vom
17.
Februar 2016 geschieden worden sind. Dass dieses Urteil noch nicht
rechtskräftig ist, spielt entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts keine
Rolle, denn gemäss Art. 13 Abs. 2 DBG entfällt die Solidarhaftung
bereits, wenn die Ehe tatsächlich getrennt ist. Damit haftet die Pflichtige für
alle noch offenen Steuerschulden nicht mehr solidarisch mit ihrem Ehemann. Weil
das kantonale Steueramt der Darstellung der Pflichtigen nicht widerspricht,
wonach das Nachsteuerverfahren ausschliesslich dem Ehemann zuzurechnen ist,
haftet die Pflichtige auch nicht solidarisch für die mutmassliche Nachsteuer.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Sicherstellungsverfügung
gegenüber der Pflichtigen aufzuheben.
5.
Staats- und Gemeindesteuern
5.1
Das
Zürcher Steuergesetz sieht bei der Ehegattenhaftung in § 12 Abs. 1
StG keine Art. 13 Abs. 2 DBG entsprechende Regelung vor. Die
Ehegatten haften somit trotz Trennung oder Scheidung solidarisch für alle
Steuern, die während des Zusammenlebens entstanden sind (vgl. BGr,
13.
Dezember 2007,2C_306/2007, E. 3.2; Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
3.
A., Zürich 2013, § 12 N. 9). Im vorliegenden Fall betrifft
das Nachsteuerverfahren die Steuerperioden 2006 bis 2012. Während dieser Zeit
haben die Pflichtige und ihr Ehemann zusammengelebt, weshalb die Pflichtige für
die mutmasslichen Nachsteuern grundsätzlich solidarisch haftet. Dass die
Pflichtige um Erlass einer Haftungsverfügung ersucht hat, spielt dabei keine
Rolle. Denn das pendente Haftungsverfahren ist im vorliegenden, auf eine
Prima-facie-Überprüfung beschränkten Verfahren nicht zu präjudizieren. Damit
ist vom Bestand einer Steuerforderung gegenüber der Pflichtigen auszugehen, für
die von ihr grundsätzlich Sicherstellung verlangt werden kann (vgl. auch BGr,
25.
September 2003,2A.59/2003, E. 3.2).
5.2
Das
kantonale Steueramt begründet die Sicherstellungsverfügung ausschliesslich damit,
dass der Ehemann der Pflichtigen Vorbereitungen für den Wegzug ins Ausland
treffe.
Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann vom
Solidarschuldner der Steuerforderung selbst dann Sicherstellung verlangt
werden, wenn er selber keinen Gefährdungstatbestand gesetzt hat (VGr,
25.
Mai 2011, SR.2010.00019, E. 3.4). Der Solidarschuldner riskiert die
Inanspruchnahme für die Steuerforderung für den Fall, dass der primär Steuerpflichtige
seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt; gleichermassen trägt er auch das
Risiko, zur Sicherstellung verpflichtet zu werden, wenn der primär
Steuerpflichtige die Bezahlung der Steuern gefährdet. Diese Rechtsprechung
entspricht auch der Praxis der Bundesbehörden im übrigen Abgaberecht (vgl. BGE
64.
I 342 E. 2; Eidgenössische Zollrekurskommission, 22. September
2005, VPB 70.15, insb. E. 4b/bb). Folglich spielt es für die Zulässigkeit
der vorliegenden Sicherstellungsverfügung keine Rolle, dass die Pflichtige
nicht selber einen Gefährdungstatbestand gesetzt hat. Damit erübrigen sich
weitere Ausführungen dazu, ob das Geschäft der Pflichtigen oder ihr Grundbesitz
in der Schweiz gegen eine Steuergefährdung sprechen, weil es auf eine solche
wie erwähnt nicht ankommt.
5.3
Die
Pflichtige stellt nicht in Abrede, dass ihr Ehemann Anstalten trifft, die
Schweiz zu verlassen, und damit einen Gefährdungstatbestand gesetzt hat. Sie
bringt indessen vor, dass auch er über Grundbesitz in der Schweiz verfüge, was
einer Steuergefährdung entgegenstehe.
Das Verwaltungsgericht hat in einem neueren Entscheid
erwogen, dass Grundbesitz in der Schweiz die Steuergefährdung nicht dahinfallen
lasse. Denn auch wenn sich Liegenschaften nur mit einem gewissen Aufwand
versilbern lassen, erfährt das Steueramt in aller Regel weder früh genug von
einer (hypothekarischen) Belastung noch vom Verkauf
der Liegenschaft, um derartige Handlungen rechtzeitig unterbinden zu können
(vgl. VGr, 16. Dezember 2015, SR.2015.00011, E. 2.4.3). Folglich
fällt die Steuergefährdung nicht dahin, nur weil der auswanderungswillige
Ehemann über Liegenschaften in der Schweiz verfügt, weshalb auf die
Werthaltigkeit des Grundbesitzes nicht näher eingegangen werden muss. Nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der durch die Sicherstellungsverfügung
erwirkte Arrestvollzug, sodass offengelassen werden kann, ob das kantonale Steueramt
Vermögenswerte hat verarrestieren lassen, die betragsmässig über der sicherzustellenden
Forderung liegen.
5.4
Zusammenfassend
erweist sich die Sicherstellungsverfügung betreffend Staats- und
Gemeindesteuern als rechtmässig. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3
StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 181 Abs. 3 StG). Auch der obsiegenden Rekursgegnerschaft ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem nicht ersichtlich ist,
inwieweit dem kantonalen Steueramt aufgrund des vorliegenden Verfahrens ein
besonderer Aufwand entstanden ist (vgl. VGr, 16. Dezember
2015, SR.2015.00011, E. 3 e contrario).
6.2
Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Beschwerdegegnerin (Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 169 Abs. 3 DBG). Sie hat der
obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit
Art. 144 Abs. 4 und Art. 169 Abs. 3 DBG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Verfahren SR.2016.00010 und SR.2016.00011 werden vereinigt.
2.
Der
Rekurs SR.2016.00010 betreffend Sicherstellung (Nachsteuern; Staats- und Gemeindesteuern
2006.
bis 2012) wird abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde SR.2016.00011 betreffend Sicherstellung (Nachsteuern; direkte Bundessteuer
2006.
bis 2012) wird gutgeheissen. Die Sicherstellungsverfügung vom
21.
März 2016 wird in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufgehoben.
4.
Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SR.2016.00010 wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren
SR.2016.00011 wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
6.
Die
Kosten des Rekursverfahrens (SR.2016.00010) werden der Rekurrentin auferlegt.
7.
Im
Rekursverfahren (SR.2016.00010) wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
8.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens (SR.2016.00011) werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
9.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren
(SR.2016.00011) eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
10.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
11.
Mitteilung an …