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Entscheid

SR.2016.00022

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2016.00022

14. Dezember 2016Deutsch17 min

(URT.2016.18605)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B deklarierte den Wert der Liegenschaft E

in F in ihren – von ihrem Ehemann A jeweils mitunterzeichneten – Steuererklärungen

der Steuerperiode 2004–2006 jeweils wie folgt:

Steuerperiode 2004 2005 2006

Vermögenssteuerwert Fr. … Fr. … Fr. …

Eigenmietwert Fr. … Fr. … Fr. …

Ihr Anteil an der Liegenschaft wurde

in der Steuererklärung 2005 mit "10%" angegeben, während sich in den beiden

anderen Steuererklärungen keine näheren Angaben hierzu

finden. In der Folge wurden die Eheleute deklarationsgemäss eingeschätzt.

Im Rahmen eines gegen den Bruder von B

eingeleiteten Nachsteuer­verfahrens erfuhr die

Steuerbehörde, dass diese aufgrund eines partiellen Erbteilungs­ver­trags vom 6. Januar 2004 (spätestens)

ab 2004 hälftig nutzniessungsberechtigt an der Liegenschaft E

war. Sodann wurde der Steuerbehörde bekannt, dass A am 29. September 2005,

einen Tag vor Unterzeichnung der Steuererklärung 2004 und in Vertretung

seiner Ehefrau B sowie weiterer Personen, einen Kaufvorvertrag über die Liegenschaft E in der Höhe von

insgesamt Fr. … abgeschlossen hatte und der

grösste Teil der Liegenschaft mit Eigentumsübertragung

per 27. August 2007 für Fr. … verkauft

wurde.

Aufgrund dessen auferlegte das kantonale

Steueramt B und A mit Verfügung vom 5. Dezember 2014

für die Staats- und Gemeindesteuern 2004–2006 eine

Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … und B eine Busse von Fr. … sowie die

Verfahrenskosten in Höhe von Fr. ….

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies

das kantonale Steueramt am 4. August 2016 ab.

III.

Mit Rekurs vom

14.

September 2016 liessen die Pflichtigen beantragen, es sei die "Nach­steuerverfügung 'Vermögen' 2004–2006" aufzuheben und das Verfahren diesbezüglich einzustellen.

Eventualiter sei für die Jahre 2004 und 2005 nicht deklariertes Vermögen von je

Fr. … und für das Jahr 2006 von Fr. … zu veranlagen. Subeventualiter sei für die Jahre 2004 und 2005 je

nicht deklariertes Vermögen in Höhe von je Fr. ... und für das Jahr 2006 von Fr. … zu

veranlagen. Sodann sei das Passivum "nicht erfasste Steuern" neu zu berechnen

und den Pflichtigen eine Parteientschädigung zuzu­sprechen.

Ferner wurde die Reduktion der Busse verlangt, die der Pflichtigen

auferlegt wurde. Hinsichtlich dem nicht erfasstem Einkommen der Pflichtigen

wurden die Nachsteuerverfügung und der vorinstanzliche Entscheid ausdrücklich

nicht angefochten.

Das kantonale Steueramt beantragte die Abweisung

des Rekurses unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Pflichtigen.

Die Kammer erwägt:

1.

Soweit die Pflichtigen auch eine

Reduktion der auferlegten Busse verlangen, ist

hierüber in einem separaten Verfahren (GB.2016.00006) zu

entscheiden.

2.

Die Pflichtigen rügen eine wiederholte Gehörsverletzung

durch die Vorinstanz, da diese es versäumt habe, dem Gemeindesteueramt F

(erneut) eine Auflage zu stellen, welche Handänderungsanzeigen es an das

kantonale Steueramt gesandt habe. Nachdem das Gemeindesteueramt der Stadt F

jedoch bereits mit Eingabe vom 2. April 2015 klar bestätigt hat, keine

Handänderungsanzeigen im Fall "E" an das kantonale Steueramt weitergeleitet

zu haben, und sich eine entsprechende Handänderungsanzeige auch nicht im

Steuerdossier der Pflichtigen findet, ist nicht ersichtlich, was eine erneute

Auflage gebracht hätte. Der Umstand, dass das Aktendossier der Pflichtigen

allenfalls nicht immer optimal geführt wurde, lässt jedenfalls nicht den

Schluss zu, dass die Angaben des Gemeindesteueramts falsch oder das

Aktendossier der Pflichtigen diesbezüglich unvollständig ist. Die Vorinstanz

hat deshalb zu Recht auf eine erneute Auflage an das Steueramt der Stadt F

verzichtet und dies im angefochtenen Entscheid auch hinreichend begründet.

3.

3.1

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der

Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht

unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist

eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder ein

Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer

samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes

des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]). Das Recht auf die Einleitung

eines Nachsteuerverfahrens erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode,

für die eine Taxation zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Taxation

unvollständig geblieben ist. Das Recht auf die Festsetzung einer Nachsteuer

erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (§ 161

StG).

3.2

Die Pflichtigen sind für die Steuerperioden

2004–2006 rechtskräftig eingeschätzt worden. Sodann

wurde das Nachsteuerverfahren rechtzeitig eingeleitet und ist das Recht zur

Festsetzung einer Nachsteuer noch nicht verwirkt. Zu prüfen ist damit, ob die

Be­steuerung unvollständig erfolgt ist und ob neue

Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zu einer Nachbesteuerung berechtigen.

4.

4.1

Das kantonale

Steueramt begründet eine Unterbesteuerung mit dem 2005 abge­schlossenen Kaufvorvertrag über Fr. …

und dem 2007 effektiv erzielten Ver­kaufspreis für die Liegenschaft E

in Höhe von Fr. ….

Entsprechend dem bundesgerichtlich

vorgegebenen Ermessensspielraum haben sich Ver­mögenssteuerwerte von Liegenschaften innerhalb einer Bandbreite von

70.

% bis 100 % des

Verkehrswerts zu bewegen (vgl. BGE 124 I 167; vgl. auch VGr, 26. Oktober

2005, SB.2005.00041, E. 2.3 und die Weisung des

Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und

die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuer­periode

2003.

[Weisung 2003] vom

19.

März 2003; § 21 Abs. 2 lit. a StG [für den Eigenmietwert]).

Demgemäss legten die Vorinstanzen den

Vermögenssteuerwert des zu versteuernden Anteils an der Liegenschaft E wie

folgt fest:

Verkaufspreis

gemäss Grundbucheintrag vom 27.8.2007: Fr. …

hiervon 70 % Fr. …

hiervon 50 % (= [Nutzniessungs-]Anteil der Pflichtigen) Fr. …

Demnach ist es aus zwei Gründen zu einer

Unterbesteuerung der Pflichtigen gekommen: Erstens haben diese in ihrer

Steuerdeklaration nicht offengelegt, dass sich der zu ver­steuernde Anteil der Pflichtigen an der Liegenschaft E (spätestens)

ab der Steuer­periode 2004 von

ursprünglich 10 % auf 50 % erhöht hat, nachdem dieser aufgrund einer partiellen Erbteilung mit ihrem Bruder die hälftige

Nutzniessung an der Liegenschaft eingeräumt wurde. Zweitens hat sich durch

den Kaufvorvertrag und den nachfolgenden Verkauf manifestiert, dass für die

(gesamte) Liegenschaft ein viel zu tiefer

Steuerwert angenommen worden ist, welcher sich weit ausserhalb der zulässigen Bandbreite von 70 %–100 % des Verkehrswerts bewegte.

4.2

Der Vermögenssteuerwert ist von der

nutzniessungsberechtigten Person zu versteuern (vgl. § 38

Abs. 2 StG), was auch von den Pflichtigen nicht in

Abrede gestellt wird. Da die Pflichtige nach Abschluss eines

Erbteilungsvertrags mit ihrem Bruder hälftig an der Liegenschaft E nutzniessungsberechtigt war, musste sie deren Vermögenssteuerwert auch zur Hälfte

versteuern. Da die Pflichtige gemäss eigenen Angaben fälschlicherweise davon ausging, wie bis anhin nur 10 % des

Vermögenssteuerwerts der Liegenschaft E versteuern zu müssen, ist es im

Umfang des nicht deklarierten Anteils von 40 % zu einer Unterbesteuerung

gekommen.

4.3

4.3.1

Gemäss § 39 Abs. 1 StG und Art. 14 des Bundesgesetzes über

die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember

1990.

(StHG) ist das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten. Als Verkehrswert

gilt der Preis, der hierfür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am fraglichen

Bewertungsstichtag mutmasslich zu erzielen gewesen wäre (objektiver Marktwert,

vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,

Zürich 2013, § 39 N. 7). Gemäss § 39 Abs. 2 StG ist für die

Bewertung von Grundstücken grundsätzlich eine formelmässige Bewertung

vorgesehen, wobei jedoch den Qualitätsmerkmalen der Grundstücke, die im Fall

der Veräusserung auch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen würden, angemessen

Rechnung zu tragen ist. Die Bewertung wird (für die hier im Streit stehenden

Steuerperioden) durch die bereits erwähnte Weisung 2003 weiter konkretisiert.

Die bundesgerichtliche und

steuerrechtliche Praxis lässt eine gewisse Unterschreitung

des Verkehrswerts bei der Liegenschaftenbewertung zu, solange der Steuerwert

nicht weniger als 70 % des effektiven Verkehrswerts beträgt. Darüber

hinausgehende Abweichungen sind jedoch bereits von Bundesrechts wegen zu

korrigieren (vgl. E. 4.1 vorstehend). Rz. 79 und 82 der Weisung 2003

sehen entsprechend vor, dass der Verkehrswert aufgrund einer individuellen

Schätzung auf 70 % des Verkehrswerts festzusetzen ist, wenn der Formelwert

weniger als 70 % des Verkehrswerts beträgt. Hierbei ist gemäss Rz. 80

der Weisung 2003 insbesondere auf einen zeitnahen Kaufpreis der Liegenschaft abzustellen.

Gerade bei Bauland für industrielle oder gewerbliche Bauten

kann eine harmonisierungskonforme Liegenschaftenbewertung anhand von

Formelwerten schwierig sein, da es an einer ausreichenden Zahl von

Vergleichshand­änderungen in den einzelnen Gemeinden

mangelt (vgl. Weisung 2003, Rz. 8).

4.3.2

Bei der Liegenschaft E handelt es sich um insgesamt rund 42'000 m2 Bauland in der Industriezone

von F, wovon rund 35'000 m2

mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 27. August 2007 zu einem

Verkaufspreis von Fr. … verkauft wurden.

Bei bebauten Grundstücken in der

Industrie- und Gewerbezone von F sieht die

Formelberechnung der Weisung 2003 (Rz. 14 f. und Anhang) grundsätzlich einen Quadratmeterpreis von Fr. 350.- vor, woraus sich für die Liegenschaft E

ein Formelwert von knapp Fr. … ergeben würde.

Bei einem (weitgehend) unbebauten Grundstück findet gemäss Weisung 2003

sogar ein Quadratmeterpreis von Fr. 440.- zur

Berechnung des Landwerts Anwendung. Wie sich aus dem

Kaufvorvertrag (inkl. Kaufrechtsvertrag) vom 29. September 2005 sowie dem

2007.

tatsächlich erzielten Ver­kaufspreis ergibt, wären für die Liegenschaft E in den fraglichen Steuerperioden

offenbar auch Kaufpreise von über Fr. … zu erzielen gewesen, zumal ein (kleinerer) Teil der

Liegenschaftenfläche nicht einmal Gegenstand des Verkaufs war und sich keine

Hinweise darauf finden, dass der bezahlte Kaufpreis nicht zu üblichen

Marktbedingungen erfolgt sein könnte. Entgegen der Ansicht der Pflichtigen

verpflichtete der am 29. Sep­tember 2005 öffentlich beurkundete

Kaufvorvertrag die Parteien auch ausdrücklich zum Abschluss eines

Kaufvertrages, welcher lediglich von der Einholung einer rechtskräftigen

Baubewilligung abhängig gemacht wurde. Jedenfalls war schon der Kaufvorvertrag

geeignet, die bisherige Liegenschaftenbewertung ernsthaft infrage zu stellen.

Es erscheint damit weder willkürlich noch rechtsungleich und bundesrechtlich sogar

geboten, wenn das kantonale Steueramt den Verkehrswert der Liegenschaft anhand

des 2007 erzielten Verkaufspreises auf Fr. … (70 % des Verkaufpreises) festlegte

und der Pflichtigen hiervon Fr. … (entsprechend ihrem 50-prozentigen

Nutzniessungs­anteil) anrechnete. Da sich

Liegenschaftenwerte ohne äussere Einflüsse (wie z. B. bei

einer Umzonung oder einer massiv besseren Erschliessung) in der Regel nicht

sprunghaft verändern und da die spätere Käuferin der Liegenschaft sich

bereits 2005 (vorbehaltlich der Erteilung einer Baubewilligung) zum Kauf der Liegenschaft E

verpflichtete, erscheint es auch keineswegs willkürlich, dass das kantonale

Steueramt retrospektiv bereits ab der Steuerperiode 2004 diesen höheren

Vermögenssteuerwert zugrunde legte.

So ist aufgrund der Weisung 2003 und der harmonisierungsrechtlichen

Vorgaben auch kaum davon auszugehen, dass die Steuerbehörde

den Vermögenssteuerwert der Liegenschaft bei der Steuereinschätzung 2004

auf dem deklarierten tiefen Niveau hätte belassen können, hätte sie rechtzeitig vom abgeschlossenen Kaufvorvertrag

erfahren.

Zwar ist den Pflichtigen zuzustimmen, dass Ziff. 2.4

der Nachsteuerverfügung des kantonalen Steueramts vom 5. Dezember 2014 den

Sachverhalt nicht in allen Teilen richtig wiedergibt, indem einerseits der 2006

deklarierte Vermögenssteuerwert falsch beziffert (Fr. … statt Fr. …)

und fälschlicherweise behauptet wird, dass die Pflichtigen 2004 keine Steuererklärung

eingereicht hätten. Die Nachsteuerberechnung selbst erfolgte jedoch korrekt.

Eine Unterbesteuerung liegt

damit zweifellos vor, liegen die von den Pflichtigen angegebenen

Vermögenssteuerwerte von Fr. … (Steuerperioden 2004 und 2005) bzw. Fr. …

(Steuerperiode 2006) doch weit unter dem Kaufpreis des Kauf(vor)vertrags und

der bundesrechtlich noch tolerierbaren Bandbreite von Bewertungsabweichungen.

Zu prüfen bleibt, ob neue Tatsachen oder Beweismittel vorhanden sind, welche

eine Nachbe­steuerung zu rechtfertigen vermögen.

5.

5.1

Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der

gesetzeswidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel

entdeckt worden ist, ist der Aktenstand im Einschätzungszeitpunkt. Zum relevanten Aktenstand gehören praxisgemäss nur die

Akten der aktuellen Steuerperiode, ohne dass bar

besonderer Veranlassung Quervergleiche mit anderen

Steuerpflichtigen vorzunehmen oder im Steuerdossier nach ergänzenden Unter­lagen zu suchen ist. Tatsachen, die damals aus den Akten nicht

ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei

besserer Unter­suchung hätte erfahren können. Denn diese braucht sich zwar

nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder andere Angaben des

Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne Ver­letzung ihrer Untersuchungspflicht tun. Sie darf vermuten, dass die

steuerpflichtige Person richtig deklariert und wahrheitsgemäss Auskunft erteilt

hat. Die Steuer­behörde kann und muss den Sachverhalt, das Gebot des

rechtlichen Gehörs vorbehalten, nicht nach allen Richtungen ausleuchten. Nur wenn sie einen als erheblich erkennbaren, aber noch

unklaren oder unvollständigen Sachverhalt nicht weiter geklärt hat, sind die

betreffenden, nachträglich festgestellten Tatsachen nicht neu. Die

Unklarheit oder Un­vollständigkeit des als erheblich erkennbaren Sachverhalts

muss jedoch offensichtlich sein, d. h. in die Augen springen. Die versäumte Sachverhaltsabklärung

bedingt mit anderen Worten eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht

durch den Steuer­kommissär, die den Kausal­zusammenhang zwischen der ungenügenden

Deklaration und der ungenügenden Veran­lagung unterbricht (vgl. VGr, 23. Juli 2014, SR.2013.00016, E. 1.2; VGr, 11. Mai

2016, SR.2015.00021, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2008,

2C_21/2008, E. 2.3; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer, III. Teil,

Art. 192–222 DBG, Basel 2015, Art. 151 DBG N. 20 ff.;

Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfah­rensrecht, Direkte Steuern, Zürich etc. 2008, § 26 Rz. 12 ff.;

Richner et al., § 160 StG N. 19 ff.).

5.2

Aus der

Steuerdeklaration der Pflichtigen ging nicht hervor, dass die Pflichtige (spätestens)

ab 2004 hälftig nutzniessungsberechtigt an der Liegenschaft E war. Diesbezüglich

liegt ohne Weiteres eine neue Tatsache vor.

5.3

Die Selbstdeklaration der Pflichtigen weicht zudem massiv von der Formelbewertung gemäss der bereits mehrfach

erwähnten Weisung 2003 ab. Da die Pflichtigen aber die Grösse des

Grundstücks in ihren Steuererklärungen 2004–2006 nie

angegeben und auch sonst keine Belege hierzu eingereicht haben, war die

offenkundig bereits anhand einer Formelbewertung viel

zu tiefe Bewertung für die Steuerbehörde aus dem relevanten Aktenstand

zum Einschätzungszeitpunkt zunächst nicht ohne Weiteres

erkennbar.

Erst im Steuerdossier 2006 findet sich u. a. eine für die Steuerperiode

2003.

erstellte und auf der Weisung 2003 basierende Neubewertung der Liegenschaft "G-Strasse 01"

in F, welche an die Schwester der Pflichtigen adressiert war. Die Liegenschaft "G-Strasse 01"

ist hierbei identisch mit der Liegenschaft E, was sich jedoch erst aus dem

Abgleich der Kat.-Nr. ergibt. Gemäss Rekursantwort des kantonalen Steueramts

vom 29. September 2016 handelt es sich bei diesem Dokument (und weiteren

"im Bündel" im Steuerdossier 2006 abgelegten Unterlagen) um eine

mangels erkannter Relevanz "ad acta" gelegte Meldung aus einem

anderen Steuerdossier und nicht um eine von der Pflichtigen selbst eingereichte

Beilage. Jedenfalls verweisen die Pflichtigen in ihrer Steuererklärung – im

Gegensatz zu ihren übrigen Steuerunterlagen – nirgends auf einen entsprechenden

Beleg und wird auch in der Rekursschrift nicht geltend gemacht, dass die erwähnte

Neubewertung eine Steuerbeilage der Pflichtigen gewesen sei. Sodann weicht sowohl

der Adressat als auch die Grundstückbezeichnung des Dokuments von der

Steuerdeklaration der Pflichtigen ab, sodass der entsprechende Konnex der

Einschätzungsbehörde auch nicht offenkundig ins Auge hätte springen müssen,

selbst wenn sie allenfalls bereits bei der Steuereinschätzung 2006 über die

erwähnte Neubewertung der Liegenschaft "G-Strasse 01"

verfügte.

Unbestrittenermassen haben die Pflichtigen

den Steuerbehörden gegenüber auch nicht selbst offengelegt,

einen Kaufvorvertrag bzw. später einen Kaufvertrag über die Liegenschaft abgeschlossen

zu haben. Die Steuerbehörde erhielt hiervon vielmehr erst im Rahmen

eines Nachsteuerverfahrens gegen den Bruder der Pflichtigen Kenntnis.

Wie bereits ausgeführt wurde, war die Steuerbehörde im

Rahmen ihrer Untersuchungspflicht nicht gehalten, Quervergleiche mit früheren

Steuerperioden und den Steuerdossiers der Geschwister der Pflichtigen

anzustellen. Bei einem Massengeschäft wie die Steuereinschätzung würden

derartige Abgleiche die Kapazitäten der Steuerverwaltung auch regelmässig

überstrapazieren. Das schweizerische Steuersystem basiert

massgeblich auf der Selbstdeklaration der Steuerpflichtigen und dem diesen

damit entgegengebrachten Ver­trauensvorschuss. Nicht

zuletzt im Interesse der (ehrlichen) Steuerzahler dürfen die Steuerbehörden

grundsätzlich auf eine vollständige und wahrheitsgemässe Deklaration vertrauen

und müssen den Steuerpflichtigen nicht mit stetem Misstrauen begegnen. Als

Kehrseite dieses Vertrauensvorschusses sind aber auch die Steuerpflichtigen in

der Pflicht, mit ihrer Selbstdeklaration für eine korrekte Besteuerung zu

sorgen und allfällige Irrtümer der Steuerbehörde auszuräumen,

insbesondere wenn sie diese mit einer unvollständigen Deklaration selbst herbeigeführt

haben (vgl. § 135 Abs. 1 StG).

Kommt hinzu, dass ein Abgleich mit früheren

Steuerunterlagen vorliegend die Steuerbehörde auch gerade darin hätte bestärken

können, dass der von den Pflichtigen deklarierte Steuervermögenswert korrekt

sein muss. So ist in einer Beilage zur Steuererklärung 2003 ("Gesamtübersicht

Erbengemeinschaft H") der Wert der gesamten Liegenschaft E mit Fr. …

angegeben, woraus sich bei dem von den Pflichtigen in der Steuerperiode 2005 angegebenen

Anteil von 10 % der in den Jahren 2004 und 2005 deklarierte Steuervermögenswert

von Fr. … ergibt. Dass das kantonale Steueramt in einem Einschätzungsvorschlag

vom 6. März 2008 für die (vorliegend nicht im Streit stehenden) Staats-

und Gemeindesteuern 2003 letztlich gleichwohl einen höheren Vermögenssteuerwert

(Fr. … bzw. 70 % von 10 % von Fr. ...) annahm, ist hingegen

nicht entscheidend. So liegt auch ein Vermögenssteuerwert von Fr. … massiv

unter dem Verkehrswert der Liegenschaft, was für die Pflichtigen aufgrund des

abgeschlossenen Kaufvorvertrags ohne Weiteres erkennbar war, aus ihrer

Selbstdeklaration hingegen nicht hervorging. Da jede Steuerperiode grundsätzlich

eigenständig beurteilt wird, können die Pflichtigen aus einer abweichenden Beurteilung

in einer früheren Steuerperiode nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbst wenn

die Einschätzungen 2003 und 2004 – wie von den Pflichtigen behauptet – zusammen

vorgenommen worden wären, wäre es in erster Linie an den Pflichtigen gewesen,

die für sie erkennbar viel zu tiefe Einschätzung richtigzustellen, welche sie

mit ihrer Deklaration selbst verursacht haben. Sodann erscheint es vertretbar

aber keineswegs zwingend, wenn im Nachsteuerverfahren zugunsten der Pflichtigen

gleichwohl berücksichtigt wurde, dass die Steuerperioden 2003 und 2004 am

gleichen Tag eingeschätzt wurden und deshalb bei der Steuereinschätzung 2004

vom gleichen Vermögenssteuerwert (Fr. …) wie im Vorjahr hätte ausgegangen

werden können.

6.

Die Nachsteuer dient einzig dem Zweck,

einen Steuerausfall des Gemeinwesens als Folge einer vorangegangenen

Unterbesteuerung auszugleichen. Ein Verschulden der steuerpflich­tigen Person ist damit – anders als im

Steuerhinterziehungsverfahren – nicht vorausgesetzt (vgl. Richner et al., § 160

N. 8). Damit kann im vorliegenden Nachsteuerverfahren offen­bleiben, ob die Pflichtigen bewusst viel

zu tiefe Vermögenssteuerwerte für die Liegenschaft E deklarierten. Somit ist auch unerheblich, ob den Pflichtigen eine (allfällige)

Unkenntnis über die Höhe des zu versteuernden Anteils oder den tatsächlichen

Vermö­genssteuerwert vorzuwerfen ist. Inwieweit die

Pflichtigen um die Steuerpflicht einer (le­diglich) nutzniessungsberechtigten Person wissen mussten, spielt

damit für das vorliegende Nachsteuerverfahren keine Rolle und ist erst im

parallel eingeleiteten Verfahren betreffend Steuerhinterziehung (GB.2016.00006)

näher auszuleuchten.

Entsprechend unwesentlich

ist auch der Umstand, dass

die Steuerpflichtigen ihre Steuer­erklärung 2004 bereits vor

Unterzeichnung des Kaufvorvertrags ausgefüllt haben wollen: Zum einen bestätigt die steuerpflichtige Person mit

der Unterzeichnung der Steuererklärung deren Vollständigkeit und Richtigkeit,

und ist die steuerpflichtige

Person selbst nach Einreichung gehalten, die Einschätzungsbehörde über alle

einschätzungsrelevanten Tat­sachen zu informieren, welche ihre ursprüngliche

Selbstdeklaration infrage stellen könn­ten.

Zum anderen ist es für die Nachbesteuerung

ohnehin irrelevant, ob den Steuerpflichtigen ihre mangelhafte Selbstdeklaration

vorgeworfen werden kann.

Damit ist der Rekurs sowohl hinsichtlich des Hauptantrags

als auch in Bezug auf die (Sub-)Eventualbegehren abzuweisen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung

mit § 162 Abs. 3 StG) und steht diesen keine Partei­entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 162 Abs. 3 StG; vgl. auch Richner et al., § 162

N. 49). Eine Parteientschädigung ist auch dem kantonalen

Steueramt nicht zuzusprechen, nachdem nicht ersichtlich ist, inwieweit diesem

durch das vorliegende Verfahren besondere Umtrie­be entstanden

sind, welche ausserhalb der üblichen Amtstätigkeit gelegen wären.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 9'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 9'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Rekurrierenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …