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Entscheid

SR.2017.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2017.00001

18. August 2017Deutsch23 min

(URT.2017.19140)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Betrag:

Konti

4000 ff.:

Wareneinkäufe

Privatanteil

für Lebensmitteleinkäufe gemäss Merkblatt ESTV

Fr. …

Konti

5076-5078:

Bewilligungen/Quellensteuer

Diverse

Belege betreffen "L GmbH"

Fr. …

Konti

5080–5081:

Agenturen

Diverse

Belege betreffen "L GmbH"

Fr. …

Konto 6001:

Miete ...

Mieten

Februar & März (Barbezug) Miete ist weder geschuldet noch bei Vermieterin

"P AG", …, verbucht

Fr. …

Konto 6002:

Miete Personalwohnung

Betrifft

Privatwohnung K

Fr. …

Konto 6051:

Unterhalt

Aufrechnung

"Pauschalbetrag"

(unbelegt)

Fr. …

Konto 6102:

URE Werkzeug Geräte

Diverse

ohne Belege

Fr. …

Konti

6200 ff.:

Service und Betrieb Fahrzeug

Privatanteil

zwingend zu verbuchen

Fr. …

Konto 6230:

Bussen

Sind

generell privat zu tragen

Fr. …

Konto 6300:

Versicherungen

Hausratversicherung

Fr. …

Konto 6640:

Spesen

Buchungen

ohne Beleg/ohne Angabe von Grund und Geschäftspartner bzw. Bar-bezüge

Fr. …

Konto 6840:

Bank-/PC-Spesen

z.T.

Überweisungen an Verwandte im Ausland

Fr. …

Aufrechnungen

total

Fr.

Das kantonale Steueramt E liess sich dabei von der Annahme

leiten, der Pflichtige sei in der Steuerperiode 2008 Alleinaktionär der F AG

gewesen, weshalb ihm die geldwerten Leistungen aufzurechnen seien und berücksichtigte

den Wechsel im Aktionariat per 25. Mai 2008 nicht. Ausgehend davon, dass

die geldwerten Leistungen dem Pflichtigen entweder als Aktionär (bis 25. Mai

2008) oder als Nichtgesellschafter mit Organstellung und beherrschendem Einfluss

auf die Gesellschaft (ab 25. Mai 2008) zuzurechnen seien, nahm das

kantonale Steueramt Zürich keine personelle und zeitliche Abgrenzung vor/nach

Aktienverkauf vor. Eine solche Abgrenzung erweist sich jedoch als zwingend: Da

verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. geldwerte Leistungen ihren Rechtsgrund im

Beteiligungsverhältnis haben, ist gedanklich stets an den jeweiligen

Beteiligungsinhaber anzuknüpfen (vgl. Heuberger, S. 215). Als Empfänger

der geldwerten Leistung kommt der Beteiligungsinhaber persönlich (Zweiparteienverhältnis)

oder eine ihm nahestehende Person (Dreiecksverhältnisse) infrage. Im

vorliegenden Fall ist aus den aufgerechneten Positionen bei der Gesellschaft

ersichtlich, dass neben den Alleinaktionären A (19. März 2008 bis 25. Mai 2008)

und G (ab 25. Mai 2008) offenbar auch K, der Bruder des Pflichtigen, und

die inzwischen ebenfalls liquidierte L GmbH in die Geschäfte der

Gesellschaft involviert waren. Letztere kommen somit gegebenenfalls als

Leistungsempfänger bzw. nahestehende Personen in Betracht. Aufgrund der

vorhandenen Akten ist es dem Verwaltungsgericht indessen nicht möglich, eine

Zuordnung der im Schreiben aufgelisteten Empfänge vorzunehmen. Zwar sind die

entsprechenden Konti aus dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1.4.2008–31.12.2008

und den diversen Kontoblättern ersichtlich. Daraus lässt sich beispielsweise

aber nicht erkennen, dass Überweisungen an Verwandte im Ausland bzw. an wessen

Verwandte solche Überweisungen erfolgt sind (siehe Konto 6840) oder wessen

private Hausratversicherung dem Konto 6300 belastet wurde oder wessen

private Bussen unter dem Titel Verkehrsabgaben/Gebühren (Konto 6230)

verbucht wurden. Die dargestellten Sachverhalte können ohne Belege schlicht

nicht nachvollzogen werden. Ein Aufrechnungsautomatismus, wie ihn das kantonale

Steueramt vorgenommen hat, scheidet aus, zumal die rechtskräftige Einschätzung

der Gesellschaft nicht als rechtskräftige Feststellung gegenüber dem

Beteiligungsinhaber zu verstehen ist (vgl. BGr, 6. August 2015,

2C_16/2015, E. 2.5.6 und 2.5.7, auch zum Folgenden; VGr,

23. Juli 2014, SB.2013.00157 und SB.2013.00158, E. 3.2 [nicht

auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Es bedarf auch nach rechtskräftiger

Aufrechnung bei der Gesellschaft einer erneuten rechtlichen Beurteilung auf

Aktionärsebene, wobei hier insbesondere der Umstand zu berücksichtigen ist,

dass der Pflichtige in der Steuerperiode 2008 nur zeitweise Alleinaktionär war.

Insoweit erweist sich die Sachverhaltsdarstellung in verschiedener Hinsicht als

unvollständig. Zur rechtsgenüglichen Abklärung ist der Beizug der

Einschätzungsakten der F AG beim Steueramt des Kantons E unerlässlich:

Diese können Aufschluss darüber geben, ob dem Pflichtigen Leistungen der

Gesellschaft zugeflossen sind, welcher (bzw. ob überhaupt ein) Rechtsgrund

den Leistungen zugrunde lag und wie die zugeflossenen Leistungen zu

versteuern sind.

In der Steuerperiode 2009 war der Pflichtige nicht

mehr Aktionär, was vom kantonalen Steueramt nicht bestritten wird.

Alleinaktionär war G. Selbst wenn der Pflichtige Empfänger der im Schreiben des

kantonalen Steueramts E vom 16. April 2012 erwähnten verdeckten

Gewinnausschüttungen gewesen wäre und als eine dem Beteiligungsinhaber

nahestehende Person qualifiziert werden müsste, käme gestützt auf die reine Dreieckstheorie

(vgl. E. 3.2) eine Aufrechnung beim Pflichtigen unter dem Titel

"verdeckte Gewinnausschüttung" nicht infrage. Denn die direkt an eine

nahestehende Person geflossenen und nicht geschäftsmässig begrün­deten

geldwerten Vorteile sind vom beherrschenden Anteilsinhaber selbst als

Vermögensertrag zu ver­steuern. Auch die im Schreiben vom 16. April 2012

aufgeführten Gewinnkorrekturen lassen sich gestützt auf den Jahresabschluss für

die Zeit vom 1.1.2009–31.12.2009 nicht nachvollziehen und sind offenbar auch in

dieser Steuerperiode Aufwendungen von Drittpersonen (K) zulasten der

Gesellschaft verbucht worden. Ob dem Pflichtigen Leistungen der

Gesellschaft zugeflossen sind, welcher (bzw. ob überhaupt ein) Rechtsgrund

den Leistungen zugrunde lag und wie die zugeflossenen Leistungen steuerlich

zu erfassen sind, erschliesst sich ebenfalls nur durch einen Beizug der

Einschätzungsakten der F AG.

Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die von den Parteien

weiter angebotenen Beweise (Parteibefragung von A; Zeugeneinvernahme von G, K, M,

N sowie O) abzunehmen.

6.

Demzufolge sind Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen

und sind die Nachsteuerverfügungen vom 7. Dezember 2016 und vom 28.

Oktober 2016 aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Untersuchung und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten anteilsmässig

aufzuteilen: Nach dem Grundsatz von Obsiegen und Unterliegen sind die

Gerichtskosten zu 2/3 dem Rekursgegner (betreffend das Verfahren SR.2017.00001)

bzw. zu 2/3 der Beschwerdegegnerin (betreffend das Verfahren SR.2017.00002)

sowie zu 1/3 den Pflichtigen (für beide Verfahren) aufzuerlegen (Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG bzw. § 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG). Von der Zusprechung

einer Parteientschädigung an die Pflichtigen, die zu 1/3 unterliegen und die

Rückweisung nicht beantragt haben, ist abzusehen. Dem Rekursgegner sowie der

Beschwerdegegnerin stehen aufgrund ihres Unterliegens ebenfalls keine

Parteientschädigungen zu (Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4

und Art. 153 Abs. 3 DBG sowie § 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit

§ 152 und § 162 Abs. 3 StG).

8.

Ein Rückweisungsentscheid ist in der Regel als Vor- oder

Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren, gegen welchen eine Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG nur

zulässig ist, wenn – alternativ – der Entscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b

BGG; BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Dient die

Rückweisung – wie hier im Punkt der Aufrechnung des Darlehens in der

Steuerperiode 2008 statt 2009 – einzig der rechnerischen Umsetzung des

oberinstanzlich Angeordneten und bleibt der Verwaltung keine

Entscheidungsfreiheit, hat der betreffende Rückweisungsentscheid in diesem

Punkt ausnahmsweise als Teilentscheid im Sinn von Art. 91 BGG zu gelten (vgl.

BGE 136 V 195 bzw. BGr, 25. Mai 2010,8C_517/2009, nicht publizierte

E. 1.2; BGE 134 II 124 E. 1.3; zum Teilentscheid siehe BGE 133 V 477

E. 4.1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Der Rekurs SR.2017.00001 betreffend Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2008–2009) wird teilweise gutgeheissen. Die

Verfügungen des kantonalen Steueramts vom 28. Oktober 2016 und vom

7. Dezember 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt

zurückgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Beschwerde SR.2017.00002

betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2008–2009) wird teilweise

gutgeheissen. Die Verfügungen des kantonalen Steueramts vom 28. Oktober

2016.

und vom 7. Dezember 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zur neuen

Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale

Steueramt zurückgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2017.00001 wird festgesetzt auf

Fr. 2'700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'760.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2017.00002 wird festgesetzt auf

Fr. 2'300 .--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'360.-- Total der Kosten.

5.

Die Kosten des Rekursverfahrens (SR.2017.00001) werden zu

2/3 dem Rekursgegner auferlegt, zu je 1/6 den Rekurrierenden, unter

solidarischer Haftung für 1/3 der Kosten.

6.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (SR.2017.00002)

werden zu 2/3 der Beschwerdegegnerin auferlegt, zu je 1/6 den Beschwerdeführenden,

unter solidarischer Haftung für 1/3 der Kosten.

7.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …