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Entscheid

SR.2017.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2017.00009

4. Juli 2018Deutsch16 min

(URT.2018.20002)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am

1. Februar 2014 starb F (geb. 1925). Er hinterliess seine Ehefrau, D

(geb. 1931), sowie drei Töchter aus erster Ehe, B (geb. 1954), C

(geb. 1956) und A (geb. 1958). Im Erbvertrag ernannte F Fürsprecher

Dr. G zum Willensvollstrecker.

B. Mit

Schreiben vom 7. April 2014 zeigte Dr. G als Willensvollstrecker in

Sachen F sel. an, dass allenfalls bisher unversteuerte Werte vorliegen würden.

Am 22. Juli 2014 meldete A, es seien nicht alle Vermögenswerte deklariert

worden und die bisher nicht deklarierten Liegenschaftserträge würden nicht den

auf den Konten ihres Vaters eingehenden Einzahlungen entsprechen. Infolgedessen

wurde wegen Unterbesteuerung infolge Nichtdeklaration von Vermögenswerten und

daraus fliessender Erträge am 8. Mai 2015 das vereinfachte

Nachsteuerverfahren (vereinfachte Nachbesteuerung von Erben) für die

Steuerperioden 2011 und 2012 eröffnet. Da Dr. G das Willensvollstreckermandat

am 12. Dezember 2014 niedergelegt hatte, erfolgte die Eröffnung samt

Aufforderung, weitere Unterlagen einzureichen, an die G GmbH, Fürsprecher H

(Gesellschafter und Geschäftsführer der G GmbH) als Ersatz-Willensvollstreckerin.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 wies Fürsprecher H das kantonale Steueramt

darauf hin, dass die G GmbH zwar mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf

vom 3. März 2015 in der Nachlasssache von F als alleinige

Willensvollstreckerin eingesetzt worden sei, gegen dieses Urteil indes von

einer Erbin Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben worden sei.

Auf Anfrage teilte die G GmbH dem kantonalen Steueramt am 10. Februar

2016 mit, dass das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung am 13. Juli

2015 abgewiesen habe, dagegen jedoch Beschwerde an das Bundesgericht erhoben

worden sei. Am 21. Juni 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut

und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an das Obergericht

des Kantons Zürich zurück.

Am 18. und 25. April 2016 reichte die G GmbH

die mit Schreiben vom 8. Mai 2015 verlangten Unterlagen ein.

C. A

teilte dem kantonalen Steueramt am 23. Juni 2016 mit, dass sie zusammen

mit ihrer Schwester B am 11. April 2016 eine Klage betreffend erbrechtliche

Auskunft gegen D eingereicht habe. Am 5. Juli 2016 entsprach das kantonale

Steueramt ihrem Gesuch um vorübergehende Sistierung des Nachsteuerverfahrens.

Nachdem Fürsprecher H am 29. Juli 2016 erklärt hatte, die

Nachsteuerberechnungsgrundlagen würden nach Konsultation der Erbinnen

akzeptiert, und ein unterzeichnetes Protokoll der Nachsteuergrundlagen

beigelegt hatte, wurde das Nachsteuerverfahren am 15. August 2016 an die

Dienstabteilung Spezialdienste zur Festsetzung einer Nachsteuer überwiesen.

D. Mit Urteil

vom 15. August 2016 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich wiederum

das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 3. März

2015, wonach die G GmbH als Willensvollstreckerin im Nachlass von F

eingesetzt ist.

E. Mit

Verfügung vom 8. September 2016 wurde die Nachsteuer (samt Zins) für die

Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. 4'270.75 und für die direkte

Bundessteuer auf Fr. 838.55 festgesetzt. Die Verfügung wurde der G GmbH

als Willensvollstreckerin eröffnet.

F. Das kantonale

Steueramt hiess die dagegen gerichtete Einsprache von A mit Verfügung vom

28. Februar 2017 teilweise gut und setzte die Nachsteuer (samt Zins) für

die Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. 11'362.95 und für die direkte

Bundessteuer auf Fr. 2'051.10 fest.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

erhob A am 18. April 2017 Rekurs und Beschwerde und beantragte, es sei ihr

die mit Schreiben des kantonalen Steueramts Zürich vom 5. Juli 2016

schriftlich mitgeteilte Sistierung des vereinfachen Nachsteuerverfahrens von

Erben weiterhin zu gewähren, und es sei für die Veranlagung das Vorliegen eines

rechtsgültigen Entscheids der ersten Stufe ihrer zivilrechtlichen Klage gegen D

betreffend erbrechtliche Auskunft abzuwarten. Dies, weil die Nichtgewährung der

Sistierung unangemessen und im Weiteren die Sachverhaltsdarstellung unrichtig

sei und zudem Verfahrensfehler des kantonalen Steueramts vorlägen. Eventualiter

sei die Nachsteuerverfügung im Einspracheverfahren zu berichtigen, indem die

aufgerechneten Faktoren der überlebenden Ehegattin nicht hinzuzurechnen seien,

der Abzug von geschätzten 10 % der Bruttomieteinnahmen zu gewähren sei und

ein Vorbehalt betreffend allfällig weiterer nichtdeklarierter Vermögens- und

Einkommenswerte des Erblassers festzuhalten sei. Zudem verlangte sie die

Zusprechung einer Entschädigung.

B. Mit Schreiben

vom 4. Mai 2017 teilte Fürsprecher H dem Verwaltungsgericht mit, dass die G GmbH

die Mitbeteiligten nicht mehr weiter vertrete, nachdem das Bundesgericht mit

Urteil vom 6. April 2017 festgestellt habe, dass die G GmbH das

Ersatzwillensvollstreckermandat nicht rechtswirksam angenommen habe. Das Urteil

war dem Schreiben nicht beigelegt.

C. Das kantonale

Steueramt schloss am 16. bzw. 22. Mai 2017 auf Abweisung des Rekurses bzw.

der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rekurrentin Nr. 1

bzw. Beschwerdeführerin Nr. 1.

D. Am 23.

bzw. 26. Mai 2017 (für das Verfahren SR.2017.00009) und am 2. bzw.

17.

Juni 2017 (für das Verfahren SR.2017.00017) schlossen sich B und C dem

Begehren der Rekurrentin Nr. 1 bzw. Beschwerdeführerin Nr. 1

an und beantragten ebenfalls die vorläufige Sistierung des Verfahrens. Das kantonale

Steueramt liess sich nicht weiter vernehmen.

E. Mit

Verfügung vom 17. Mai 2018 gewährte die Einzelrichterin den Parteien und

den Mitbeteiligten das rechtliche Gehör zum Bundesgerichtsurteil vom

6.

April 2017. Während der Beschwerdegegner am 24. Mai 2018 eine

Stellungnahme einreichte, liessen sich die übrigen Beteiligten nicht

schriftlich vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Die

Nachsteuerverfahren bezüglich Staats- und Gemeindesteuern (SR.2017.00009) und

direkte Bundessteuer (SR.2017.00017) betreffen dieselben Pflichtigen und

dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2

Der

Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort aus, die Frage der Aktiv­legitimation

der Rekurrentin Nr. 1 bzw. Beschwerdeführerin Nr. 1 sei

umstritten, vertritt indes die Auffassung, auch Erben seien neben einem

Willensvollstrecker legitimiert, Rechtsmittel zu erheben. Nachdem das

Bundesgericht im Urteil vom 6. April 2017 (5A_701/2016) zum Schluss

gelangt ist, die G GmbH habe das (Ersatz-)Willens­voll­strecker­mandat

nicht rechtswirksam angenommen, ist die verfahrensrechtliche Stellung der Erben

nicht beschränkt, weshalb auf die vorliegenden Rechtsmittel einzutreten ist.

1.3

Streitgegenstand

der vorliegenden Verfahren bildet die (vereinfachte) Nachsteuerbesteuerung der

Erben für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 und 2012 sowie für die direkte

Bundessteuer 2011 und 2012. Auf die Ausführungen und Mutmassungen der Rekurrentin Nr. 1

bzw. Beschwerdeführerin Nr. 1 zu den (ordentlichen) Einschätzungen

der Staats- und Gemeindesteuern 2013 und 2014 sowie zu den (ordentlichen)

Veranlagungen der direkten Bundessteuer 2013 und 2014 der überlebenden

Ehegattin ist daher nicht weiter einzugehen. Entgegen des wohl irrtümlichen

Betreffs in der Einspracheverfügung ("Nachsteuerverfügung und

Strafbescheid" bzw. "Nachsteuer- und Strafverfügung") stellt das

vorliegende Verfahren kein Steuerhinterziehungsverfahren dar. Dementsprechend

sprach das kantonale Steueramt keine Busse (Strafe) aus und lautete der Betreff

der ersten Verfügung richtigerweise "Nachsteuerverfügung".

2.

2.1

Die

Rekurrentin Nr. 1 bzw. Beschwerdeführerin Nr. 1 rügte im

Verlauf des Verfahrens wiederholt, dass das kantonale Steueramt die Korrespondenz

an die Ersatzwillensvollstreckerin richtete, die nicht im Besitz der Vollmacht

aller Erbinnen gewesen sei. Das Verfahren sei falsch eröffnet worden. Die

Einverständniserklärung (Anerkennung der Nachsteuergrundlagen) sei ungültig,

weil sie kein Einverständnis gegeben hätte. Deswegen sei die

Nachsteuerverfügung als solche für ungültig zu erklären. Indem die

Nachsteuerverfügung im Einspracheverfahren nur ihr als Einsprecherin und der

Ersatz-Willensvollstreckerin zugestellt worden sei, sei die allgemeine

Verfahrensgarantie verletzt worden. Es sei falsch und verletze Treu und

Glauben, wenn das kantonale Steueramt darauf hinweise, dass die überlebende

Ehegattin selbst vorbringen müsste, sie werde nicht durch die

Willensvollstreckerin vertreten, und ihr die Nachsteuerverfügung im

Einspracheverfahren überhaupt nicht zugestellt habe.

2.2

Das kantonale

Steueramt vertritt die Auffassung, die G GmbH sei sowohl im Zeitpunkt der

Eröffnung des Nachsteuerverfahrens am 8. Mai 2015 als auch bei der

Zustellung der Verfügung vom 8. September 2016 als Willensvollstreckerin

handlungsbefugt gewesen, weshalb die Zustellungen an sie rechtswirksam erfolgt

seien. Ausserdem sei Rekurrentin Nr. 1 bzw.

Beschwerdeführerin Nr. 1 am 29. September 2016 umfassend

Einsicht in sämtliche für das Nachsteuerverfahren relevante Akten gewährt

worden mit anschliessender Besprechung des Sachverhalts und des Verfahrens.

Weiter habe die Rekurrentin Nr. 1 bzw.

Beschwerdeführerin Nr. 1 zufolge Zustellung der (korrigierten)

Nachsteuergrundlagen zur Prüfung vor der Ausfertigung des Einspracheentscheids

die Möglichkeit gehabt, zu den Nachsteuergrundlagen umfassend Stellung zu

nehmen, und es sei ihr als Erbin das rechtliche Gehör gewährt worden. Ab dem

Einspracheverfahren sei sämtliche Korrespondenz der Rekurrentin Nr. 1

bzw. Beschwerdeführerin Nr. 1 und der Willensvollstreckerin

zugestellt worden. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre

deshalb im Einspracheverfahren geheilt worden.

3.

3.1

Erben

einer verstorbenen steuerpflichtigen Person bilden eine notwendige

Streitgenossenschaft, weil sie gemeinsam für die Steuern des Erblassers

veranlagt werden (Feststellung des Bestands eines unteilbaren

Rechtsverhältnisses; Jasmin Malla, Willensvoll­strecker und Erben im

Steuerrecht, Zürich 2016, N. 319). All diese Personen sind daher im

gleichen Verfahren und von Amtes wegen in dasselbe Rechtsmittel- sowie

Nachsteuerverfahren einzubeziehen (vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova/Michael

Beusch/Silvia Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, direkte Steuern,

2.

A. Zürich 2018, § 6 N. 17, 24 ff. auch zum Folgenden). Da die

Erben für Steuerschulden des Erblassers solidarisch haften, muss ihnen

gestattet sein, ihre Interessen als Schuldner im Verfahren selbständig

wahrzunehmen. Deshalb hängt die Gültigkeit von Verfahrenshandlungen nicht davon

ab, dass die Erben gemeinsam handeln. Vielmehr ist jeder Erbe zur Wahrnehmung

von Verfahrensrechten und -pflichten selbständig berechtigt (BGr,

18.

Dezember 2008,2C_46/2008).

3.2

Hat der

Erblasser einen Willensvollstrecker eingesetzt, hat dieser gemäss Art. 518

Abs. 2 ZGB den Willen des Erblassers zu vertreten und gilt insbesondere

als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu

bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser

getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Insoweit

ist die Verfügungsmacht über die Erbschaft den Erben entzogen und steht dem

Willensvollstrecker die Prozessführungsbefugnis selbständig, im eigenen Namen

und ohne Zustimmung der Erben oder der Behörde zu (BGE 129 V 113 E. 4.2 m. w. H.). Als Prozessstandschafter ist der

Willensvollstrecker (im Nachlass des Erblassers) Verfügungsadressat und

Prozesspartei in Verfahren vor Gerichten und Behörden.

Die Willensvollstreckung beginnt in der Regel mit der

offiziellen Annahme, d. h.

mit der Abgabe der förmlichen Annahmeerklärung bzw. unbenütztem Ablauf der

14-tägigen Überlegungsfrist (Art. 517 Abs. 2 ZGB). Dabei handelt es

sich um ein Gestaltungsrecht (BGr, 6. April 2017,5A_701/2016,

E. 4.1). Ab Amtsbeginn tritt die Beschränkung der Verwaltungs- und

Verfügungsbefugnisse der Erben ein (Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu,

in: Basler Kommentar, ZGB II, 5. A., Basel 2015, Art. 517 ZGB

N. 22). Die Wirksamkeit der Annahme durch den Willensvollstrecker wird

durch eine Ungültigkeitsklage nicht beeinträchtigt (BGE 74 I 423). Die Rechte

und Pflichten des Willensvollstreckers sind u. a. dann eingeschränkt,

wenn Einsetzung oder Stellung des Willensvollstreckers von einem Berechtigten

angefochten ist (Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu, in: Basler

Kommentar, ZGB II, 5. A., Basel 2015, Art. 518 ZGB N. 20). Das

Willensvollstreckermandat kann durch richterliche Ungültigerklärung der

Ernennung einer bestimmten Person (BGE 132 III 315 E. 2.3), Absetzung,

Handlungsunfähigkeit, Tod oder Rücktritt des Willensvollstreckers vorzeitig

beendet werden.

3.3

In der

Lehre ist umstritten, inwieweit die Einsetzung eines Willensvollstreckers die

verfahrensrechtliche Stellung der Erben zu beschränken vermag (zum Ganzen siehe

Malla, N. 449 ff.). Es wird sowohl die Auffassung vertreten, dass den

Erben bloss noch die Stellung von Dritten zukomme, als auch der Standpunkt

verfochten, dass die verfahrensrechtliche Stellung der Erben keine Änderung

erfahre und die Erben nach wie vor die Verfahrenspflichten zu erfüllen hätten.

Eine differenzierte Ansicht verlangt, dass den Erben angesichts der

solidarischen Haftung für die Steuerschulden des Erblassers jedenfalls

diejenigen Verfahrensrechte zugestanden werden, die für die Wahrung der

Interessen als solidarisch haftende Steuerschuldner – auch gegenüber dem

Willensvollstrecker – unentbehrlich sind (vgl. VGr, 25. Mai 2005,

SB.2005.00021, E. 4.3).

4.

4.1

Das

Bundesgericht kam in seinem Urteil vom 6. April 2017 (5A_701/2016) zum Schluss,

dass die G GmbH das Mandat als Willensvollstreckerin nicht habe durch

Stillschweigen annehmen können und die Annahme binnen der gewährten Nachfrist

nicht rechtswirksam erklärt habe. Es fragt sich, welche Auswirkungen diese

fehlende rechtswirksame Annahme des Willensvollstreckermandats auf die

vorliegenden Verfahren zeitigt.

4.2

Die

Auffassung, den Erbinnen kämen nebst dem Willensvollstrecker keine

(Verfahrens-)Rechte zu, erweist sich im vorliegenden Fall nicht als

sachgerecht. Denn zum einen war die rechtsgültige Annahme des

Willensvollstreckermandats während der vorliegenden Nachsteuerverfahren von

Anfang an umstritten, weshalb fraglich ist, ob die Verwaltungs- und

Verfügungsbefugnisse der Erbinnen überhaupt je beschränkt worden sind, tritt

die Beschränkung doch erst ab Amtsbeginn des Willensvollstreckers ein (vgl.

E. 3.2). Jedenfalls waren die Rechte und Pflichten der

Ersatzwillensvollstreckerin zumindest eingeschränkt (vgl. E. 3.2). Zum

anderen räumen § 162a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) und

Art. 153a des Bundesgesetzes vom

14.

Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) den Erben

unabhängig voneinander (Abs. 1) – und ausdrücklich neben und auch gegen

den Willen eines Willensvollstreckers (Abs. 4) – Anspruch auf eine

vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser zu Unrecht nicht deklarierten

Bestandteile von Vermögen und Einkommen ein. Von diesem Recht hat die Rekurrentin Nr. 1

bzw. Beschwerdeführerin Nr. 1 am 22. Juli 2014 – nebst dem

früheren Willensvollstrecker – Gebrauch gemacht.

Nichtsdestotrotz und trotz des Schwebezustands bzw. der

Unklarheit in Bezug auf die rechtsgültige Einsetzung der

Ersatzwillensvollsteckerin, wovon das kantonale Steueramt spätestens seit der

Mitteilung des früheren Willensvollstreckers vom 6. Mai 2015 Kenntnis

hatte, stellte es die Verfügung vom 8. Mai 2015 (Eröffnung der

vereinfachten Nachsteuerverfahren) ausschliesslich der

Ersatzwillensvollstreckerin zu. Zwar hatte das Bezirks­gericht Dielsdorf mit

Urteil vom 3. März 2015 festgestellt, dass die G GmbH das Amt der

(Ersatz-)Willensvollstreckerin angenommen hat. Eine (soweit ersichtlich,

uneingeschränkte) Willensvollstrecker-Bescheinigung stellte es indessen erst am

17.

September 2015 aus. In der Folge kommunizierte das kantonale Steueramt

während des gesamten Veranlagungsverfahrens nur mit der (Ersatz-)Willensvollstreckerin.

Nicht einmal zu den Nachsteuerberechnungsgrundlagen gewährte das kantonale

Steueramt den Erbinnen das rechtliche Gehör. Obwohl das kantonale Steueramt

aufgrund einer Mitteilung der Rekurrentin Nr. 1 bzw.

Beschwerdeführerin Nr. 1 vom 31. Juli 2016 wusste bzw. wissen

musste, dass zumindest die Rekurrentin Nr. 1 bzw.

Beschwerdeführerin Nr. 1 keine Einverständniserklärung zu den Nachsteuerberechnungsgrundlagen

gegeben hatte, stützt sich die Nachsteuerverfügung gerade auf diese

(bestrittene) Anerkennung der Nachsteuergrundlagen durch die Erbinnen und

beschränkt sich die Begründung darauf, dass die Nachsteuergrundlagen und die

Nachsteuerberechnung anerkannt worden seien. Hinzu kommt, dass die Ersatzwillensvollstreckerin

diese Einverständniserklärung dem kantonalen Steueramt am 29. Juli 2016 –

nach dem rückweisenden Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2016…, womit

das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2015

aufgehoben worden war – einreichte. Sodann eröffnete das kantonale Steueramt

die Nachsteuerverfügung vom 8. September 2016 ausschliesslich der

Ersatzwillensvollstreckerin.

Indem das kantonale Steueramt die Erbinnen trotz des ihm

bekannten juristischen Streits zwischen den Erbinnen und der

Ersatzwillensvollstreckerin und trotz des eigenen Begehrens der Rekurrentin Nr. 1

bzw. Beschwerdeführerin Nr. 1 um vereinfachte Nachbesteuerung

gleichermassen aus dem Veranlagungsprozess ausschloss, beschnitt und verletzte

es die Verfahrensrechte der Erbinnen und damit auch der Rekurrentin Nr. 1

bzw. Beschwerdeführerin Nr. 1 gleich mehrfach. Denn gerade wegen der

Streitigkeiten mit der Ersatzwillensvollstreckerin konnte das kantonale

Steueramt nicht davon ausgehen, dass die Erbinnen die für die Wahrung ihrer

Interessen als solidarisch haftende Steuerschuldnerinnen – auch gegenüber der

Ersatzwillensvollstreckerin – notwendigen Informationen ohne Weiteres von

dieser erhalten würden (vgl. E. 3.3). Es hätte die Erbinnen zumindest zum

Veranlagungsvorschlag anhören, die Nachsteuerverfügung sämtlichen Beteiligten

zustellen und gehörig begründen müssen. Es geht nicht an, eine

Nachsteuerverfügung im Sinn der umstrittenen Ersatzwillensvollstreckerin

gestützt auf eine bestrittene Einverständniserklärung ohne weitere Begründung

zu erlassen und diese ausschliesslich der Ersatzwillensvoll-streckerin

zuzustellen. Auch wenn die Rekurrentin Nr. 1 bzw.

Beschwerdeführerin Nr. 1angesichts ihrer Reaktion auf irgendeine Art

und Weise zu den Informationen gelangt ist, so wurden ihre Verfahrensrechte und

ihr rechtliches Gehör doch mehrfach verletzt. Dasselbe gilt für ihre

Miterbinnen. Damit ist auch schon gesagt, dass eine Heilung dieser

Verfahrensfehler im Einspracheverfahren nicht stattfinden konnte, wurde doch lediglich

die Rekurrentin Nr. 1 bzw. Beschwerdeführerin Nr. 1, nicht

aber ihre Miterbinnen am Einspracheverfahren beteiligt. Aber auch in Bezug auf

die Rekurrentin Nr. 1 bzw. Beschwerdeführerin Nr. 1 ist

eine Heilung zu verneinen, zumal die Heilung des Verfahrensmangels die Ausnahme

bleiben soll (BGE 126 I 68 E. 2; 126 V 130 E. 2b, mit Hinweisen).

Denn die vorliegende Häufung von gewichtigeren und von für sich allein genommen

weniger gewichtigen Verfahrensfehlern führt dazu, dass das Verfahren insgesamt

als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im

Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (BGr, 10. März 2005,1A.160/2004,

E. 2.2).

Nach dem Gesagten ist die Sache an das kantonale Steueramt

in das Veranlagungsverfahren zurückzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Rekursgegner

bzw. der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 StG in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG; Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG), und es steht ihm bzw. ihr keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG; Art. 64

Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das

Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und

Art. 153 Abs. 3 DBG). Vielmehr ist das

kantonale Steueramt zu verpflichten, der Rekurrentin Nr. 1 bzw.

Beschwerdeführerin Nr. 1 antragsgemäss eine Umtriebsentschädigung von

Fr. 500.- zu bezahlen.

6.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann nur dann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen End­entscheid herbei­führen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Verfahren SR.2017.00009 und SR.2017.00017 werden vereinigt.

2.

Der Rekurs

(SR.2017.00009) wird teilweise gutgeheissen und die Sache im Sinn der

Erwägungen an das kantonale Steueramt (Spezialdienste) in das

Veranlagungsverfahren zurückgewiesen.

3.

Die

Beschwerde (SR.2017.00017) wird teilweise gutgeheissen und die Sache im Sinn

der Erwägungen an das kantonale Steueramt (Spezialdienste) in das

Veranlagungsverfahren zurückgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird im Verfahren SR.2017.00009 festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr wird im Verfahren SR.2017.00017 festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten im Verfahren SR.2017.00009 werden dem Rekursgegner auferlegt.

7.

Die

Gerichtskosten im Verfahren SR.2017.00017 werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

8.

Das

kantonale Steueramt wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Nr. 1 bzw.

Rekurrentin Nr. 1 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

10.

Mitteilung an …