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Entscheid

SR.2017.00014

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2017.00014

19. Dezember 2018Deutsch18 min

(URT.2018.20468)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(nachfolgend der Pflichtige) erstattete mit Schreiben vom 3. Juni 2016

beim kantonalen Steueramt eine Selbstanzeige aufgrund von unversteuertem

Vermögen. Darin führte er aus, dass er im Jahr 2013, als er noch in M wohnhaft

gewesen sei, aus einer vom neuseeländischen "D Trust"

ausgerichteten Schenkung 820 A-Anteile des luxemburgischen Anlagefonds E

Fund "F" im Wert von EUR … erhalten habe. Seither seien ihm

keine Erträge aus diesen Anteilen zugeflossen. Er sei weder der Settlor des

Trusts noch habe er in diesem irgendeine andere Organfunktion ausgeübt.

B. Daraufhin

eröffnete das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, am 14. Juni

2016 im Sinn einer straflosen Selbstanzeige das Nachsteuerverfahren Staats- und

Gemeindesteuern 2006–2014 sowie direkte Bundessteuer 2006–2013; am 25. Oktober

2016 wurde bei der direkten Bundessteuer auch das Jahr 2014 noch erfasst. Dabei

wurde der Pflichtige aufgefordert, die folgenden Unterlagen einzureichen und

Angaben zu machen:

"- vollständig

ausgefüllte Steuererklärungen oder gleichwertige Aufstellungen samt Beilagen

und Belegen wie Lohnausweise, Bankbelege etc. betreffend die Steuerperioden

2006, 2007, 2008, 2009 und 2010.

-

Kopie des sog. 'Schenkungs'-vertrages und Angaben über Motiv der

fraglichen Zuwendung über EUR ….

-

Kopien der Trusturkunde "D Trust" mit Angaben über die

Namen der Settlor, Trustee, Begünstigten und wirtschaftlich berechtigten

Personen an diesem Trust.

-

Hinsichtlich allfälliger nachzudeklarierender Bankverbindungen benötigen

wir Bankdepotauszüge für Steuerzwecke."

Nachdem der Pflichtige innert Frist nicht reagiert hatte,

wiederholte das kantonale Steueramt die Auflage mit Schreiben vom 30. September

2016. In der Folge erstattete der Pflichtige am 20. Oktober 2016 eine

Stellungnahme, worauf die Amtsstelle am 25. Oktober 2016 folgende Auflage

erliess, die sie nach fehlender Reaktion des Adressaten am 1. Dezember

2016 – unter Hinweis auf die gesetzlichen Säumnisfolgen – wie folgt mahnte:

-

"Kopie des sog. 'Schenkungs'-vertrages und Angaben bzw. Darlegung

des Sachverhalts über Motiv der fraglichen Zuwendung über EUR ….

-

Wer war wirtschaftlich Berechtigter und rechtlicher Eigentümer vor der

fraglichen Zuwendung über EUR ….

-

Offenlegung über Identität und Wohnort betreffend Schenker(in) der

fraglichen Schenkung anhand von beweiskräftigen Unterlagen.

-

Kopien der Trusturkunde "D Trust" mit Angaben, woraus die

Namen der Settlor, Trustee, Begünstigten und wirtschaftlich berechtigten

Personen an diesem Trust hervorgehen.

-

Bankdepotauszüge für Steuerzwecke betreffend die Jahre ab Zugang der

fraglichen Vermögenswerte bis 2014 insbesondere hinsichtlich des G-Depots Nr. 01"

Daraufhin brachte der Pflichtige am 9. Dezember 2016

vor, dass er bis Ende 2007 bei der Bank G in der Abteilung O gearbeitet habe,

deren Kunde der D Trust gewesen sei. Nachdem er sich Ende 2007 selbständig

gemacht und den SIF gegründet habe, habe er den D Trust als Investor

gewinnen können. Wer hinter diesem gestanden habe und wer Settlor gewesen sei,

habe er nie erfahren; seiner Vermutung nach habe es sich um eine Frau aus

Belgien gehandelt. Nachdem der Settlor am 2. September 2013 verstorben

sei, habe er von ihm unerwartet eine Schenkung erhalten. Auf Anfrage beim D

Trust bzw. beim Trustee I SA sei ihm die Identität des Settlors nicht bekanntgegeben

worden. Somit wisse er nicht, wer ihm die fraglichen 820 A-Anteile von F

geschenkt habe.

C. Mit

Verfügung vom 20. Januar 2017 setzte das kantonale Steueramt für die

Steuerperioden 2013 und 2014 Nachsteuern (samt Zins) von Fr. … (Staats-

und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer) fest. Mit Bezug auf

die Steuerperioden 2006–2012 wurde das Nachsteuerverfahren eingestellt. Sodann

verfügte das Amt aufgrund der Selbstanzeige durch den Pflichtigen die

Nichtanhandnahme einer Strafverfolgung.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale

Steueramt am 24. März 2017 hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern

teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und ermässigte die Nachsteuern (samt

Zins) auf Fr. …. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer blieb das

Rechtsmittel erfolglos.

III.

Mit Rekurs und Beschwerde vom 26. April 2017 liess

der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1. Es sei die Ermessenseinschätzung der

Nachsteuern auf Kantons-, Gemeinde- sowie Bundesebene … vom 20. Januar

2017.

und der Einspracheentscheid vom 24. März 2017 infolge

offensichtlicher Unrichtigkeit aufzuheben.

2.

Die Zuwendung aus dem Jahr 2013 ist als

Schenkung zu qualifizieren und deshalb einkommenssteuerfrei zu behandeln.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten des Rekursgegners bzw. der Beschwerdegegnerin."

In seiner Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 17./18. Mai

2017.

beantragte das kantonale Steueramt – unter Zusprechung einer

Parteientschädigung – Abweisung der Rechtsmittel.

Auf die Begründung des Einspracheentscheids und die

Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen

zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die Nachsteuerverfahren bezüglich Staats- und

Gemeindesteuern (SR.2017.00014) und direkte Bundessteuer (SR.2017.00015) betreffen

denselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu

vereinigen sind.

1.2

Nachdem

das kantonale Steueramt das Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 2006–2012

eingestellt hat, beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Steuerperioden

2013.

und 2014.

2.

2.1

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die

der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung bzw. Veranlagung

zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig

ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung bzw.

Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde

zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer

eingefordert (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom

8.

Juni 1997 [StG]; Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Das Recht auf Einleitung

eines Nachsteuerverfahrens erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode,

für die eine Taxation zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Taxation

unvollständig geblieben ist. Das Recht auf Festsetzung einer Nachsteuer

erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht

(§ 161 StG; Art. 152 Abs. 1 und 3 DBG).

2.2

Der Pflichtige wurde für die Steuerperioden 2013 und 2014

rechtskräftig eingeschätzt bzw. veranlagt. Sodann wurde das Nachsteuerverfahren

rechtzeitig eingeleitet und ist das Recht zur Festsetzung einer Nachsteuer noch

nicht verwirkt. Beim Zufluss von rund 3.1 Mio. Euro an den Pflichtigen

im März 2013 handelt es sich offensichtlich um eine neue Tatsache im Sinn von §

160.

Abs. 1 StG bzw. Art. 151 Abs. 1 DBG. Weil diese geeignet war, zu einer

unvollständigen Veranlagung zu führen, hat das kantonale Steueramt zu Recht ein

Nachsteuerverfahren eröffnet. Zu prüfen bleibt, ob die Besteuerung

unvollständig erfolgt ist.

3.

3.1

Das

kantonale Steueramt erwog im Einspracheentscheid, dass der Pflichtige seit 2007

weder Einkünfte aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit deklariert noch

Angaben über die Gründung von F gemacht habe. Daher hätten das Einkommen und

Vermögen für die Jahre 2013 und 2014 nicht zuverlässig ermittelt werden können,

was zu einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen geführt habe.

Insbesondere sei im Dunkeln geblieben, in welchen wirtschaftlichen und

persönlichen Beziehung der Pflichtige zum Trust und den dahinterstehenden

wirtschaftlich berechtigten Personen gestanden habe. Aktenkundig sei allein,

dass die fragliche Zuwendung von rund 3.1 Mio. Euro auf ein an den Pflichtigen

adressiertes Bank G-Depot erfolgt sei. Am Gesagten ändere auch der Auszug aus

der Trust Deed sowie eine Deed des damaligen Trustee nichts. Der

Vermögenszugang sei daher weder als Schenkung an den Pflichtigen noch als

steuerfreie Ausschüttung zu würdigen. Aus den eingereichten Unterlagen, deren

Ergänzung dem Pflichtigen zumutbar gewesen wäre, gehe weder ein eigentlicher

Schenkungswille noch die Unentgeltlichkeit des Zuflusses hervor. Unter diesen

Umständen sei jedoch aufgrund der Einkommensgeneralklausel auf

steuerpflichtiges Einkommen zu schliessen. Im Einspracheverfahren sei als neues

Dokument nur ein Schreiben der I SA vom 23. Januar 2017 eingereicht

worden. Dieses vermöge die offensichtliche Unrichtigkeit der

Nachsteuergrundlagen jedoch nicht darzutun. So fehlten die für die Ermittlung

der Vermögenswerte und -erträge in den Jahren 2013 und 2014 massgebenden

Unterlagen nach wie vor. Dasselbe gelte für die in der Einsprache in Aussicht

gestellten weiteren Angaben zu den Begleitumständen der Zuwendung. Das vom

Pflichtigen am 10. März 2017 eingereichte Schreiben eines Bank G-Mitarbeiters

vom 27. Februar 2017 lasse nicht auf eine Schenkung schliessen. Denn nach

allgemeiner Erfahrung sei nicht davon auszugehen, dass ein Manager

unentgeltlich für eine Unternehmung tätig werde, selbst wenn diese soziale

Ziele verfolge. Der Unrichtigkeitsnachweis sei daher gescheitert. Bereits im

ordentlichen Veranlagungsverfahren hätte für die Steuerperioden 2013 und 2014

eine interkantonale Steuerausscheidung mit dem Kanton N vorgenommen werden

müssen, was auch im Nachsteuerverfahren unterblieben sei. Insoweit sei die

Ermessenseinschätzung bei den Staats- und Gemeindesteuern unrichtig und daher

zugunsten des Pflichtigen zu korrigieren.

In der Rekurs- und Beschwerdeantwort hält die Amtsstelle

ergänzend fest, dass der Pflichtige nun vor Verwaltungsgericht die schon am 14.

Juni 2016 verlangten Bankdepotauszüge der Jahre 2013 und 2014 sowie

individualisierbare Unterlagen hinsichtlich der Trusturkunde und Beistatuten betreffend

den am 17. Juni 2010 gegründeten D Trust unter Nennung des Namens der am 2.

September 2013 verstorbenen, in Belgien wohnhaft gewesenen J eingereicht habe.

In der Beistatute "deed of addition and deletion of beneficaries" vom

25.

März 2013 sei neben anderen, nicht namentlich Erwähnten der Pflichtige als

Begünstigter eingesetzt worden. Aus dem angeblich von J verfassten Schreiben

vom 20. oder 26. März 2013, wonach die I SA beauftragt worden sei, aus dem D

Trust 820 Anteile des SIF an den Pflichtigen zu überweisen, lasse sich nicht

auf eine Schenkung schliessen.

3.2

Der

Pflichtige führt zur Begründung seines Rechtsmittels aus, dass er erst im April

2017.

Näheres über den D Trust und die Schenkerin erfahren habe. Offenbar habe

diese mit ihrer Schenkung den weiteren Ausbau des von ihm Ende 2007 gegründeten

und im Social-Investment-Bereich tätigen Start-up-Unternehmens K AG ermöglichen

wollen. Der D Trust sei keine ausländische juristische Person im Sinn von Art.

49.

DBG bzw. § 54 StG. Entgegen dem Einspracheentscheid handle es sich um einen

transparenten Trust, weshalb die Schenkerin als Errichterin die Ausschüttung an

den Pflichtigen habe veranlassen können. Praxisgemäss stellten nur Zuflüsse aus

einem als intransparent anerkannten Trust beim Begünstigten Einkommen dar,

während bei einem als transparent anerkannten Revocable Trust eine steuerfreie

Schenkung des Errichters an den Begünstigten vorliege. Während die eine

Schenkung ausmachenden Begriffselemente der Zuwendung unter Lebenden und der

Bereicherung aus dem Vermögen eines anderen offensichtlich erfüllt seien, gelte

dies entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts auch für die

Unentgeltlichkeit und den Schenkungswillen. Denn beim Mäzenatentum werde im

Gegensatz zum Sponsoring keine Gegenleistung erwartet. K betreue, verwalte und

berate den SIF, sei in dessen Verwaltungsrat vertreten und beziehe hierfür ein

marktübliches Entgelt. Die Schenkerin sei über einen Kundenbetreuer bei der Bank

G in der Abteilung O und früheren Kollegen des Pflichtigen auf diesen

aufmerksam geworden und habe mit der Zuwendung dessen Aktivitäten im Rahmen des

SIF unterstützen wollen. Weil sie vom Engagement des Pflichtigen so begeistert

gewesen sei, habe sie sich entschieden, auch nach ihrem Tod nachhaltige

Projekte gegen die weltweite Armut und Unternehmen wie K zu unterstützen. Der

genannte Kundenbetreuer bestätige, dass der Pflichtige als Pionier im Bereich

der nachhaltigen Investitionen mit dem Ziel der Bekämpfung der Armut gelte.

Auch die lang anhaltende Unkenntnis über die Identität der Geberin spreche für

die Qualifikation als Schenkung. Offenbar habe das Bedürfnis von J nach

Anonymität sie dazu bewogen, die Schenkung über einen transparenten Trust

vorzunehmen. Nach dem Gesagten erweise sich der Zufluss der Fonds-Anteile an den

Pflichtigen als Schenkung von einer im Ausland ansässigen natürlichen Person

und nicht als Einkommen. Schliesslich habe der Pflichtige nach dem März 2013

einen Teil der Fonds-Anteile veräussert und damit kleinere laufende

Anschaffungen getätigt. Somit erweise sich die Nachsteuerverfügung auch mit

Bezug auf das der Vermögenssteuer 2013 und 2014 zugrunde gelegte Vermögen als

offensichtlich unrichtig.

4.

4.1

Der

Pflichtige stellt nicht in Abrede, dass er im Veranlagungsverfahren den

massgebenden Sachverhalt trotz Auflage vom 25. Oktober 2016 und Mahnung vom 1.

Dezember 2016 nur lückenhaft darlegte. Aufgrund des dadurch verursachten

Untersuchungsnotstandes erging am 20. Januar 2017 zu Recht eine

Einschätzung/Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Auch im nachfolgenden

Einspracheverfahren ergab sich keine Klärung der Verhältnisse, weshalb die

Einschätzung/Veranlagung bis auf die von Amtes wegen vorgenommene Korrektur der

interkantonalen Steuerausscheidung weiterhin Bestand hatte. Erst vor

Verwaltungsgericht machte der Pflichtige umfassende Angaben zur Trusturkunde

und zu den Beistatuten des am 17. Juni 2010 gegründeten "D Trusts".

Somit ist zu prüfen, ob im Licht des ergänzten Sachverhalts an einem im

Einspracheentscheid angenommenen Vermögenszufluss festzuhalten ist oder ob eine

Schenkung vorliegt.

4.2

Mit seiner

Rechtsmitteleingabe an das Verwaltungsgericht reichte der Pflichtige ein –

mutmasslich von der erwähnten J am 20. März 2013 unterzeichnetes – Schreiben

ein, worin diese die I SA beauftragte, aus dem D Trust 820 Anteile des SIF mit

einem Wert per 12. März 2013 von EUR … dem Pflichtigen zu überweisen. Am 27.

März 2013 bestätigte die Bank G dem Pflichtigen die Einbuchung der Titel auf

dessen Depot. Nähere Angaben über die Person von J sind nicht aktenkundig, ebenso

wenig deren angebliches Ableben am 2. September 2013. Mit den Parteien ist

davon auszugehen, dass es sich bei dem am 17. Juni 2010 errichteten D Trust um

einen sog. transparenten Trust ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt (vgl.

Kreisschreiben Nr. 30 der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK] zur Besteuerung

von Trusts vom 22. August 2007 [www.steuerkonferenz.ch];

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016,

Vorbem. zu Art. 16–39 N. 64; Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,

M 2013, Vorbem. zu §§ 16–37a N. 75). Somit ist das Trustvermögen J

zuzurechnen und hat diese eine Überweisung an den Pflichtigen getätigt.

4.3

Kernfrage

ist, ob es sich bei dieser Überweisung um einen steuerbaren Einkommenszufluss

an den Pflichtigen oder um eine – wegen des ausserhalb des Kantons Zürich

liegenden Wohnsitzes von J nach § 2 Abs. 1 lit. b des

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986

steuerfreie – Schenkung handelt.

4.3.1

Der Einkommenssteuer unterliegen gemäss Art. 16

Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG alle wiederkehrenden und

einmaligen Einkünfte. Damit wird die Besteuerung sämtlicher Einkünfte

ohne Rücksicht auf ihre Quelle statuiert (Einkommensgeneralklausel). Davon kann

nur abgewichen werden, wenn das Gesetz bestimmte Einkünfte ausdrücklich von der

Besteuerung ausnimmt oder einer anderen Besteuerungsordnung (Erbschafts-,

Schenkungs-, Grundstückgewinnsteuer) unterwirft (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

Art. 16 N. 1 ff. DBG und § 16 N. 1 ff. StG mit

Verweisungen; Markus Reich/Markus Weidmann, in: Martin Zweifel/Michael Beusch

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone

und Gemeinden, 3. A., Basel 2017, Art. 7 N. 4 ff.). Laut

Art. 24 lit. a DBG und dem gleichlautenden § 24 lit. a StG

sind der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder

güterrechtlicher Auseinandersetzung der Einkommenssteuer nicht unterworfen. Als

Schenkung im Sinn von Art. 239 ff. OR gilt jede Zuwendung unter

Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende

Gegenleistung bereichert. Der Begriff der Schenkung umfasst die Elemente der

Vermögenszuwendung, der Unentgeltlichkeit und des Schenkungswillens. Die

gelegentlich als viertes Erfordernis genannte Bereicherung aus dem Vermögen

eines anderen ist in der Vermögenszuwendung schon enthalten

(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 24 N. 16 DBG und § 24 N. 19

StG).

4.3.2

Macht der Steuerpflichtige geltend, ein Vermögenszufluss sei steuerfrei,

weil es sich bei der Zahlung – wie hier – um eine Schenkung handle, so ist er

hierfür beweisbelastet und hat die seiner Behauptung zugrundeliegenden

steuermindernden Tatsachen von sich aus durch eine substanziierte

Sachdarstellung darzulegen, aus welcher sich ohne weitere Untersuchung der

Schluss auf das Vorliegen eines steuerfreien Vorgangs ziehen lässt. Entgegen

der Auffassung des Pflichtigen gilt dies unabhängig davon, ob der Zufluss von

einem transparenten oder intransparenten Trust erfolgt ist. Misslingt dem Steuerpflichtigen

der Nachweis, dass ein bestimmter Vermögenszugang aus Schenkung oder einem anderen

einkommenssteuerbefreiten Grund vorliegt, ist zu seinen Ungunsten ohne Weiteres

anzunehmen, es liege Einkommen im Sinn von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16

Abs. 1 DBG vor, da diese Bestimmungen wie gesagt als Generalklausel alle

Wertzuflüsse erfassen, sofern sie nicht kraft besonderer gesetzlicher

Bestimmung von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind.

4.3.3

Von den für die Qualifikation als Schenkung erforderlichen Elementen steht

die lebzeitige Vermögenszuwendung von J an den Pflichtigen und die damit verbundene

Bereicherung des letzteren fest. Ob diese Zuwendung tatsächlich unentgeltlich

erfolgt und ein Schenkungswille vorhanden war, bleibt indessen auch nach der

ergänzenden Sachverhaltsdarstellung und den vor Verwaltungsgericht zusätzlich

eingereichten Unterlagen im Dunkeln. Zwar mag es zutreffen, dass in den

Bereichen Kunst und Sport von Mäzenen Schenkungen vorgenommen werden;

allerdings ist auch dort die Unterstützung in Form von Sponsoring zumindest

dann ungleich häufiger, wenn – wie hier – namhafte Beträge ausgerichtet werden.

Zwischen Frau J und dem Pflichtigen bestand keine persönliche Beziehung, was

gegen einen Schenkungswillen spricht. Vielmehr wurde der D Trust von einer

Abteilung der Bank G bzw. vom dort wirkenden L betreut, der ein Arbeitskollege

des Pflichtigen war. Letzterer war bis 2007 ebenfalls bei der Bank G tätig und

machte sich dann mit der von ihm gegründeten K selbständig. Diese Gesellschaft

fördert Investitionen mit sozialer Zielsetzung und Nachhaltigkeit. Im Dezember

2017.

verlegte sie ihren Sitz von M nach N. Das Aktienkapital beträgt Fr. …

und der Pflichtige ist bis heute in leitender Stellung tätig. Die Gesellschaft

unterhält Betriebsstätten in Europa, Afrika, Nord- und Südamerika (www.zefix.ch

und …). K betreut und verwaltet nach Angaben des Pflichtigen den F gegen

Entgelt und legt dessen Investitionsstrategien fest. Auch wenn der Pflichtige

auf diese Weise anscheinend nachhaltige Investitionen tätigt und damit zur

volkswirtschaftlichen Entwicklung von ärmeren Ländern beiträgt, führt er

gleichwohl kein karitatives Unternehmen – das u. U. gestützt auf Art. 56 lit. g DBG

bzw. § 61 lit. g StG wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreit wäre –,

sondern eine Aktiengesellschaft, die nicht nur meist wirtschaftliche Zwecke

verfolgt (Art. 620 Abs. 3 OR), sondern auch gewinnstrebig ist. Das

vom Pflichtigen deklarierte (Netto-)Einkommen aus seiner Tätigkeit bei K in den

Jahren 2010–2014 von Fr. …, Fr. …, Fr. …, Fr. … und Fr. …

ist zwar verhältnismässig bescheiden. Gleichzeitig nahm aber sein Vermögen von Fr. …

per Ende 2013 in den beiden Folgejahren auf Fr. … und Fr. … zu. Wenn

Frau J tatsächlich in philanthropischer Absicht eine Schenkung hätte ausrichten

wollen, hätte sich eine anerkannte gemeinnützige Institution als Empfängerin

sehr viel besser geeignet als der eine gewinnstrebige Aktiengesellschaft

leitende Pflichtige. Sodann gibt es keine nachvollziehbare Erklärung dafür,

weshalb der Pflichtige die Identität der – offenbar schon im September 2013

verstorbenen – Zuwenderin erst vor Verwaltungsgericht preisgegeben hat.

Schliesslich ist die Rolle von L, der die Zuwendung vermittelt haben soll,

schleierhaft. Auch wenn die Akten keine schlüssigen Hinweise auf weitergehende

geschäftliche Verbindungen zwischen diesem sowie Frau J einerseits und dem

Pflichtigen anderseits enthalten, liegt das Bestehen von solchen doch

wesentlich näher als eine Schenkung. Nach dem Gesagten hat der Pflichtige nicht

nachweisen können, dass es sich bei der streitbetroffenen Zuwendung tatsächlich

um eine Schenkung handelt. Daher ist mit dem kantonalen Steueramt davon

auszugehen, dass es sich hierbei um steuerbares Einkommen handelt.

4.4

Der

Pflichtige stellt den Zufluss von EUR … per 26. März 2013, den das

kantonale Steueramt zum Jahresmittelkurs auf Fr. … umgerechnet hat, nicht

in Abrede. Ebenso wenig erhebt er Einwendungen gegen die dem

Einspracheentscheid beiliegenden Nachsteuergrundlagen sowie die Berechnung von

Nachsteuern und Zinsen. Soweit der Pflichtige behauptet, die vom kantonalen

Steueramt der Vermögenssteuer 2013 und 2014 zugrunde gelegten Werte seien

deswegen unrichtig, weil er später einen Teil der Fonds-Anteile veräussert

habe, wird dieser Einwand weder näher substanziiert noch belegt. Der

Unrichtigkeitsnachweis ist damit gescheitert.

4.5

Schliesslich

wird die im Einspracheentscheid vorgenommene interkantonale Steuerausscheidung

mit dem Kanton N nicht beanstandet und erweist sich nach den Akten als

zutreffend.

Diese Erwägungen führen zur

Abweisung von Beschwerde und Rekurs.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3

StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3

DBG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit

§ 152 und § 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit

Art. 144 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3 DBG). Eine solche

Vergütung muss auch dem kantonalen Steueramt versagt bleiben, weil sich dessen

Bemühungen vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Verteidigung des

Einspracheentscheids beschränkt haben.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Verfahren SR.2017.00014 und SR.2017.00015 werden vereinigt.

2.

Der

Rekurs SR.2017.00014 wird abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde SR.2017.00015 wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2017.00014 wird festgesetzt auf

Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 20'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2017.00015 wird festgesetzt auf

Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 15'060.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden dem Rekurrenten und Beschwerdeführer auferlegt.

7.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …