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Entscheid

SR.2017.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2017.00019

18. August 2017Deutsch13 min

(URT.2017.19137)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG hat ihren statutarischen Sitz in C (Kanton

D). Sie ist als Personalverleiherin tätig und erbringt Dienstleistungen

insbesondere im Bereich Beratung und ...-Management. Gemäss (undatiertem)

Rahmenvertrag mit dem E-Verband verleiht die A AG ihre Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer exklusiv an den E-Verband. Die A AG verfügte bis am 9. August

2017 am ehemaligen Sitz des E-Verbands in F über eine Zweigniederlassung. Nach

Durchführung einer steueramtlichen Buchprüfung beanspruchte das kantonale

Steueramt Zürich mit Veranlagungsverfügungen vom 2. Juni 2017 die

unbeschränkte Steuerhoheit über die A AG und veranlagte sie für die

direkte Bundessteuer der Steuerperiode vom 1.1.2014–31.12.2014 und vom

1.1.2015–31.12.2015 jeweils mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …,

bei einem Eigenkapital von Fr. …. Im Kanton D war die A AG für

dieselben Steuerperioden am 14. Februar 2016 bzw. 21. November 2016

rechtskräftig für die direkte Bundessteuer veranlagt worden.

Erwägungen

II.

Mit Sicherstellungsverfügung vom 8. Juni 2017

verfügte die Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Zürich, Gruppe

Bezugsdienste, die A AG habe die direkte Bundessteuer 2014, 2015, 2016 und

2017.

mit einem Betrag von Fr. … (nebst Zins), zuzüglich der mutmasslichen Verfahrens-

und Zwangsvollstreckungskosten in der Höhe von Fr. …, sicherzustellen.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Juni 2017 liess die A AG

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, die

Sicherstellungsverfügung vom 8. Juni 2017 sei aufzuheben. Zudem sei die

Beschwerdegegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die von

der Beschwerdeführerin bezahlte Sicherheitsleistung im Umfang von Fr. …

zuzüglich Zins der Beschwerdeführerin unverzüglich zurückzubezahlen. Ferner sei

die Anweisung zur Rückzahlung der Sicherheitsleistung superprovisorisch ohne

Anhörung der Beschwerdegegnerin anzuordnen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2017 wies der

Abteilungspräsident das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und

setzte der Beschwerdegegnerin eine nicht erstreckbare Frist, um zum Gesuch um

Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung zu nehmen.

Am 26. Juni 2017 liess sich das kantonale Steueramt

zur Beschwerde und zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vernehmen. Mit

Eingabe vom 6. Juli 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort

Stellung.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übermittelte

dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. Juli 2017 zuständigkeitshalber

den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2017 um Feststellung der

Unzuständigkeit gemäss Art. 108 DBG, soweit das Sicherstellungsverfahren

betreffend. Zur Beschwerde liess sie sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2017 wurde den

Parteien eine Frist angesetzt, um zu den Medienberichten betreffend Kündigung

des Rahmenvertrags durch den E-Verband Stellung zu nehmen. Die

Beschwerdeführerin liess sich am 26. Juli 2017 hierzu vernehmen. Innert

erstreckter Frist ging am 8. August 2017 die Stellungnahme des kantonalen

Steueramts ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gegen die

Sicherstellungsverfügung der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer

kann der Steuerpflichtige Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen (Art. 169

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer [DBG] in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der Verordnung über

die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November

1998). Für das Beschwerdeverfahren sind die Art. 140 ff. DBG

sinngemäss anwendbar (Hans Frey in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 169 DBG N. 65).

1.2

Das

kantonale Steueramt bestreitet ein Rechtsschutzinteresse der

Beschwerdeführerin, nachdem sie den verlangten Betrag von Fr. …

sichergestellt habe. Damit habe sie den Sicherstellungsanspruch des kantonalen

Steueramts ausdrücklich akzeptiert. Ein aktuelles und praktisches Interesse der

Beschwerdeführerin an der Überprüfung des Sicherstellungsgrunds ist jedoch auch

dann zu bejahen, wenn sie Sicherheit geleistet hat (vgl. BGr, 13. Oktober

1994, ASA 64 S. 318, S. 321). Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

2.

2.1

Hat der

Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung

der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung

für die direkte Bundessteuer laut Art. 169 Abs. 1 DBG auch vor der

rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung

verlangen.

2.2

Die

Sicherstellung kann sowohl gegen natürliche als auch gegen juristische Personen

begehrt werden (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,

Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 169 DBG N. 3).

So kommt gegenüber einer juristischen Person die Auflage einer

Sicherheitsleistung in Betracht, wenn sie keinen statutarischen Sitz in der

Schweiz hat (BGr, 8. September 2003,2A.560/2002, E. 4.1 = StR 2004,

S. 40 auch zum Folgenden). Sodann kann sie zur Sicherheitsleistung

verpflichtet werden, wenn die Steuerschuld aus anderen Gründen als gefährdet

erscheint. Das Gesetz verlangt seinem Wortlaut nach zwar kein bestimmtes

steuergefährdendes Verhalten des Steuerschuldners, weshalb es genügt, wenn die

Bezahlung der Steuerschuld objektiv gefährdet erscheint

(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 169 DBG N. 9). Ob eine objektive

Gefährdung des Steueranspruchs besteht, beurteilt sich nach den gesamten

Umständen. Da die geforderte Gefährdung der Steuerforderung nicht erst beim

Risiko von deren endgültiger Vereitelung, sondern bereits dann gegeben ist,

wenn deren Erfüllung als wesentlich erschwert erscheint, kommt der leichten

Verwert- und Verschiebbarkeit des vorhandenen Vermögens – namentlich ins

Ausland – bei der Beurteilung der Gefahr, dass der Steuerpflichtige sich seiner

Steuerpflicht entzieht, erhebliche Bedeutung zu (statt vieler BGr, 9. Januar

2007,2A.237/2006, E. 2.2). Bei juristischen Personen mit Auslandbezug

kann die Gefährdung in der besonderen Ausgestaltung der Geschäftstätigkeit in

der Schweiz liegen, welche das leichte Verschieben der Aktiven ins Ausland

ermöglicht (vgl. Frey, Art. 169 DBG N. 32; Hans Frey,

Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte

Bundessteuer [DBG], Zürich etc. 2009, S. 132; BGE 108 Ib 44). Eine

Steuergefährdung ist weiter anzunehmen, wenn die steuerpflichtige Gesellschaft

gegenüber der Steuerbehörde systematisch ihre finanziellen Verhältnisse

verschleiert (vgl. BGr, 8. September 2003,2A.560/2002, E. 4.1 = StR

2004, S. 40; VGr, 25. September 2002, SR.2002.00001, E. 3b

[nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; Frey, S. 133). Ist zu vermuten,

dass die geschuldeten Steuern wegen fehlender Liquidität der Gesellschaft nicht

mehr bezahlt werden können, ist ein Sicherstellungsgrund gegeben. Dies ist

insbesondere der Fall, wenn aufgrund der eingereichten Bilanzunterlagen

ersichtlich ist, dass das Eigenkapital für die Bezahlung der Steuerforderung

nicht mehr ausreicht (Frey, Art. 169 DBG N. 31; derselbe, S. 131 f.).

Tritt die Gesellschaft in Liquidation, ist damit zu rechnen, dass die noch

verfügbaren Aktiven anderweitig als zur Begleichung der Steuerforderung

verwendet werden (Frey, S. 129).

2.3

Bei der

Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das

Verwaltungsgericht auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen

Verhältnisse (RB 2001 Nr. 98; vgl. auch BGr, 8. Dezember 2016,

2C_669/2016 und 2C_670/2016, E. 2.3.3). Diese provisorische und

vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der

Steuerschuld als auch auf das Vorliegen der Gefährdung der Steuerforderung bzw.

eines ausländischen (Wohn-)Sitzes (BGr, 8. September 2003,2A.560/2002,

E. 4.2 = StR 2004, S. 40; 27. Oktober 1995, StE 1997 B 99.1

Nr. 8, E. 2; RB 2001 Nr. 98; VGr, 25. Mai 2011, SR.2010.00019,

E. 2.3). Dabei darf die Sicherstellung für den Höchstbetrag verlangt

werden, der nach dem Stand der Untersuchung bei Erlass der Verfügung infrage

kommen kann. Konkret bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht prüft, ob der

Bestand der Steuerforderung, für die eine Sicherstellung verlangt wird, als

wahrscheinlich erscheint und ob der Betrag der verlangten Sicherstellung sich

nicht als offensichtlich übersetzt erweist (VGr, 10. Mai 2017,

SR.2017.00006 und SR.2017.00007, E. 2.3; vgl. auch BGr, 26. Oktober

2013,2C_235/2013, E. 2.4). Die nähere Abklärung von Bestand und Umfang

der Steuerpflicht und die Festsetzung der Steuer bleiben hingegen dem

Hauptverfahren in der Steuersache selbst und dem gegebenenfalls daran

anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten (RB 2001 Nr. 98).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin wendet sich in allgemeiner Weise gegen die vom kantonalen

Steueramt in Anspruch genommene unbeschränkte Steuerpflicht der

Beschwerdeführerin im Kanton Zürich und die damit einhergehende

Doppelbesteuerung. Gemäss Veranlagungsverfügung vom 2. Juni 2017 befindet

sich der statutarische Sitz der Beschwerdeführerin an der Adresse der

Steuervertreterin G AG bzw. an der Adresse weiterer Gruppengesellschaften

des Privataktionärs, wobei jedoch sämtliche Mitarbeitende der Gesellschaft und

die zeichnungsberechtigte Direktorin von der sich in den Räumlichkeiten des

Exklusivauftraggebers E-Verband befindlichen Zweigniederlassung aus agieren

würden. Ob die tatsächliche Verwaltung, wie von der Beschwerdeführerin

behauptet, im Kanton D stattfindet, ist Gegenstand des offenbar von ihr

eingeleiteten Einspracheverfahrens beim kantonalen Steueramt. Die im

Sicherstellungsverfahren vorgebrachten pauschalen Einwände, die

Veranlagungsverfügungen seien wegen Missachtung der Zuständigkeitsordnung

nichtig, vermögen prima facie jedenfalls keine Zweifel an der unbeschränkten

Steuerpflicht im Kanton Zürich erwecken.

3.2

Hinsichtlich

der Gefährdung des Steuerbezugs erwog das kantonale Steueramt Zürich, der

E-Verband habe die Zusammenarbeit mit der A AG beendet. Dies habe die

Auflösung bzw. die Liquidation der Beschwerdeführerin zur Folge. Im Rahmen

einer Liquidation seien die Geschäfte der Gesellschaft zu beenden und deren

Verbindlichkeiten zu begleichen, wozu auch die Steuerforderungen gehörten. Einzig

bekanntes Hauptaktivum der Gesellschaft sei ein Bankguthaben in der Höhe von Fr. …

(Kontostand per 31.12.2015; aktuelles Guthaben sei nicht bekannt). Es bestehe

kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag innert kürzester

Zeit ins Ausland verschieben und dadurch dem zwangsvollstreckungsrechtlichen

Zugriff des Schweizer Fiskus entziehen könne. Zudem betrage das Eigenkapital

der Gesellschaft gemäss Bilanz per 31.12.2015 Fr. …; dieses vermöge die

Steuerforderungen von Bund und Kanton von gesamthaft Fr. … nicht zu

decken. Ferner habe die Beschwerdeführerin die Absicht kundgetan, die

subjektive Steuerpflicht im Kanton Zürich vollumfänglich zu bestreiten. Dass

die Steuerpflichtige nach Beendigung der Rechtsmittelverfahren finanziell noch

in der Lage sei, ihren Steuerverbindlichkeiten gegenüber Bund und Kanton Zürich

nachzukommen, könne kaum angenommen werden. Eine Steuergefährdung im Sinn von

Art. 169 Abs. 1 DBG liege somit vor.

3.3

Gegen die

Möglichkeit der leichten Verschiebung der Aktiven ins Ausland wendet die Beschwerdeführerin

zutreffend ein, weder mit Unternehmen mit Sitz im Ausland wirtschaftlich

verbunden zu sein, noch über ausländische Beteiligungen zu verfügen. Die A AG

wird von H mit Wohnsitz in I indirekt via J AG und J Holding AG,

beide mit Sitz in C (Kanton D), gehalten. Anhaltspunkte für eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin

im Ausland, welche primär die ... des E-Verbands in F besorgte, sind nicht

vorhanden. Zwar ist das auf der Schweizer L-Bank vorhandene Kontoguthaben

leicht verschiebbar, indessen bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die

Gefahr bestand, dass das Guthaben ins Ausland transferiert werden würde.

3.4

Fraglich

ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine Steuergefährdung

aufgrund einer bevorstehenden Liquidation der Beschwerdeführerin schliessen

durfte. Gemäss Ziffer 1.5 des Rahmenvertrags verpflichtet sich die

Beschwerdeführerin, die Auflösung der AG vorzunehmen (freiwillige

Liquidation), sobald der E-Verband die Zusammenarbeit nicht mehr für

erforderlich hält. Der E-Verband hat den Rahmenvertrag mit der

Beschwerdeführerin am 29. Mai 2017 per 31. Juli 2017

unbestrittenermassen gekündigt. Der Grossteil des Personals wurde entlassen;

lediglich drei von rund 50 Mitarbeitenden verbleiben der Gesellschaft. Während

die Beschwerdeführerin gemäss Erfolgsrechnung der Vorjahre gestützt auf den

Exklusivauftrag des E-Verbands einen Ertrag von Fr. … (2015) bzw. Fr. …

(2016) generierte, kann sie mit dem verbliebenen Personal derzeit – wenn

überhaupt – nur einen Bruchteil des Ertrags der Vorjahre erzielen. Zudem wird

die Beschwerdeführerin ab 1. August 2017 in F keine operativen Aktivitäten

mehr ausführen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 habe sie dem

Handelsregisteramt des Kantons Zürich einen Löschungsantrag für die Zweigniederlassung

in F gestellt. Die Löschung ist nun per 9. August 2017 erfolgt. Da nicht

ersichtlich ist, dass die A AG zurzeit ihren Betrieb weiterführt, ist sie

mangels formellen Beschlusses der Generalversammlung über die Liquidation (vgl.

Art. 736 Ziff. 2 des Obligationenrechts [OR]) zwar nicht rechtlich

liquidiert. Indessen bietet sie keine Gewähr, dass sie – nach Wegfall des mit

dem E-Verband erzielten Umsatzes in Millionenhöhe – ihren

Steuerverbindlichkeiten nachkommen könnte. Auch deckt das in der Bilanz vom

31.12.2016

ausgewiesene Eigenkapital von Fr. … gerade die Steuerrestanz

von Fr. …, wobei hierbei die ebenfalls sichergestellten Staats- und Gemeindesteuern

in der Höhe von Fr. … (nebst Zins) zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. …

nicht berücksichtigt sind. Dass der E-Verband laut Ziffer 3.1 des

Rahmenvertrags verpflichtet sei, auch rechtskräftig veranlagte direkte Steuern

der Beschwerdeführerin zu übernehmen, lässt die Steuergefährdung nicht

dahinfallen: Eine interne Schuldübernahme hat keinerlei Bindungswirkung für das

Steueramt als Gläubiger (vgl. Rudolf Tschäni in: Heinrich Honsell [Hrsg.],

Kurzkommentar zum Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 175 OR N. 1).

Im Übrigen haben der E-Verband und die Beschwerdeführerin zumindest über die

Geschäftsjahre 2014 und 2015 am 22. Januar 2015 bzw. 19. Januar 2016

bereits definitiv abgerechnet. Eine Nachschusspflicht seitens des E-Verbands

geht aus dem gekündigten Rahmenvertrag nicht hervor. Sodann haftet die

Beschwerdeführerin – wie auch in Ziffer 3.5 des Rahmenvertrags

festgehalten – für die Zahlung sämtlicher Steuern ausschliesslich selbst. Der

E-Verband zählt auch nicht zum Kreis der solidarisch mithaftenden Personen, auf

welche das Steueramt gestützt auf § 60 StG zur Sicherstellung der

Steuerforderung zurückgreifen könnte (vgl. Silvia Hunziker/Jsabelle

Mayer-Knobel in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 55 DBG N. 11).

Nach dem Gesagten liegt eine Steuergefährdung im Sinn von

Art. 169 Abs. 1 DBG somit vor.

3.5

Ferner

erweist sich der sicherzustellende Betrag von Fr. … zuzüglich Zins und Fr. …

Verfahrenskosten nicht als übersetzt: Der Beschwerdeführerin wurde in den

Veranlagungsverfügungen vom 2. Juni 2017 der von ihr deklarierte Aufwand

für die Niederlassung in C (Kanton D) vollumfänglich aufgerechnet, da dort kein

betrieblicher Nutzen der Aufwendungen ersichtlich sei und der als

Betriebsaufwand zu qualifizierende Aufwand ohnehin vom E-Verband abgegolten

werde. Da der E-Verband in der Vergangenheit tatsächlich den gesamten

Betriebsaufwand der Beschwerdeführerin übernommen hat, ist gegen die

Aufrechnungen im Rahmen einer Prima-facie-Prüfung nichts einzuwenden.

Bei dieser Sachlage durfte das kantonale Steueramt Zürich

die Beschwerdeführerin zu Recht zur Sicherstellung der Steuerforderung im

Umfang von Fr. … zuzüglich Zins und mutmassliche Verfahrenskosten von Fr. …

anhalten.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Da die Sicherstellung der Steuerforderung zu Recht erfolgte,

die Sicherheit jedoch nur dann freizugeben ist, wenn die Verfügung dahinfällt

(vgl. BGr, 13. Oktober 1994, ASA 64 S. 318, 321), kann mit der

vorliegenden Abweisung der Beschwerde das Gesuch der Beschwerdeführerin, die

Beschwerdegegnerin sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, die von

ihr bezahlte Sicherheitsleistung von Fr. … unverzüglich zurückzuzahlen,

als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 169 Abs. 3 DBG).

Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Der Beschwerdegegnerin ist

angesichts dessen, dass nicht ersichtlich ist, dass ihr notwendige und

verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, nicht von Amtes wegen eine Parteientschädigung

zuzusprechen (Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 169

Abs. 3 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das

Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 3'560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …