SR.2017.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2017.00019
18. August 2017Deutsch13 min
(URT.2017.19137)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SR.2017.00019
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. August 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A AG, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuersicherung
(Direkte Bundessteuer 2014–2017),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG hat ihren statutarischen Sitz in C (Kanton
D). Sie ist als Personalverleiherin tätig und erbringt Dienstleistungen
insbesondere im Bereich Beratung und ...-Management. Gemäss (undatiertem)
Rahmenvertrag mit dem E-Verband verleiht die A AG ihre Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer exklusiv an den E-Verband. Die A AG verfügte bis am 9. August
2017 am ehemaligen Sitz des E-Verbands in F über eine Zweigniederlassung. Nach
Durchführung einer steueramtlichen Buchprüfung beanspruchte das kantonale
Steueramt Zürich mit Veranlagungsverfügungen vom 2. Juni 2017 die
unbeschränkte Steuerhoheit über die A AG und veranlagte sie für die
direkte Bundessteuer der Steuerperiode vom 1.1.2014–31.12.2014 und vom
1.1.2015–31.12.2015 jeweils mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …,
bei einem Eigenkapital von Fr. …. Im Kanton D war die A AG für
dieselben Steuerperioden am 14. Februar 2016 bzw. 21. November 2016
rechtskräftig für die direkte Bundessteuer veranlagt worden.
Erwägungen
II.
Mit Sicherstellungsverfügung vom 8. Juni 2017
verfügte die Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Zürich, Gruppe
Bezugsdienste, die A AG habe die direkte Bundessteuer 2014, 2015, 2016 und
2017.
mit einem Betrag von Fr. … (nebst Zins), zuzüglich der mutmasslichen Verfahrens-
und Zwangsvollstreckungskosten in der Höhe von Fr. …, sicherzustellen.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2017 liess die A AG
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, die
Sicherstellungsverfügung vom 8. Juni 2017 sei aufzuheben. Zudem sei die
Beschwerdegegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die von
der Beschwerdeführerin bezahlte Sicherheitsleistung im Umfang von Fr. …
zuzüglich Zins der Beschwerdeführerin unverzüglich zurückzubezahlen. Ferner sei
die Anweisung zur Rückzahlung der Sicherheitsleistung superprovisorisch ohne
Anhörung der Beschwerdegegnerin anzuordnen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2017 wies der
Abteilungspräsident das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und
setzte der Beschwerdegegnerin eine nicht erstreckbare Frist, um zum Gesuch um
Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung zu nehmen.
Am 26. Juni 2017 liess sich das kantonale Steueramt
zur Beschwerde und zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vernehmen. Mit
Eingabe vom 6. Juli 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort
Stellung.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übermittelte
dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. Juli 2017 zuständigkeitshalber
den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2017 um Feststellung der
Unzuständigkeit gemäss Art. 108 DBG, soweit das Sicherstellungsverfahren
betreffend. Zur Beschwerde liess sie sich nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2017 wurde den
Parteien eine Frist angesetzt, um zu den Medienberichten betreffend Kündigung
des Rahmenvertrags durch den E-Verband Stellung zu nehmen. Die
Beschwerdeführerin liess sich am 26. Juli 2017 hierzu vernehmen. Innert
erstreckter Frist ging am 8. August 2017 die Stellungnahme des kantonalen
Steueramts ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gegen die
Sicherstellungsverfügung der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer
kann der Steuerpflichtige Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen (Art. 169
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG] in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der Verordnung über
die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November
1998). Für das Beschwerdeverfahren sind die Art. 140 ff. DBG
sinngemäss anwendbar (Hans Frey in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 169 DBG N. 65).
1.2
Das
kantonale Steueramt bestreitet ein Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführerin, nachdem sie den verlangten Betrag von Fr. …
sichergestellt habe. Damit habe sie den Sicherstellungsanspruch des kantonalen
Steueramts ausdrücklich akzeptiert. Ein aktuelles und praktisches Interesse der
Beschwerdeführerin an der Überprüfung des Sicherstellungsgrunds ist jedoch auch
dann zu bejahen, wenn sie Sicherheit geleistet hat (vgl. BGr, 13. Oktober
1994, ASA 64 S. 318, S. 321). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
2.1
Hat der
Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung
der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung
für die direkte Bundessteuer laut Art. 169 Abs. 1 DBG auch vor der
rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung
verlangen.
2.2
Die
Sicherstellung kann sowohl gegen natürliche als auch gegen juristische Personen
begehrt werden (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 169 DBG N. 3).
So kommt gegenüber einer juristischen Person die Auflage einer
Sicherheitsleistung in Betracht, wenn sie keinen statutarischen Sitz in der
Schweiz hat (BGr, 8. September 2003,2A.560/2002, E. 4.1 = StR 2004,
S. 40 auch zum Folgenden). Sodann kann sie zur Sicherheitsleistung
verpflichtet werden, wenn die Steuerschuld aus anderen Gründen als gefährdet
erscheint. Das Gesetz verlangt seinem Wortlaut nach zwar kein bestimmtes
steuergefährdendes Verhalten des Steuerschuldners, weshalb es genügt, wenn die
Bezahlung der Steuerschuld objektiv gefährdet erscheint
(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 169 DBG N. 9). Ob eine objektive
Gefährdung des Steueranspruchs besteht, beurteilt sich nach den gesamten
Umständen. Da die geforderte Gefährdung der Steuerforderung nicht erst beim
Risiko von deren endgültiger Vereitelung, sondern bereits dann gegeben ist,
wenn deren Erfüllung als wesentlich erschwert erscheint, kommt der leichten
Verwert- und Verschiebbarkeit des vorhandenen Vermögens – namentlich ins
Ausland – bei der Beurteilung der Gefahr, dass der Steuerpflichtige sich seiner
Steuerpflicht entzieht, erhebliche Bedeutung zu (statt vieler BGr, 9. Januar
2007,2A.237/2006, E. 2.2). Bei juristischen Personen mit Auslandbezug
kann die Gefährdung in der besonderen Ausgestaltung der Geschäftstätigkeit in
der Schweiz liegen, welche das leichte Verschieben der Aktiven ins Ausland
ermöglicht (vgl. Frey, Art. 169 DBG N. 32; Hans Frey,
Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte
Bundessteuer [DBG], Zürich etc. 2009, S. 132; BGE 108 Ib 44). Eine
Steuergefährdung ist weiter anzunehmen, wenn die steuerpflichtige Gesellschaft
gegenüber der Steuerbehörde systematisch ihre finanziellen Verhältnisse
verschleiert (vgl. BGr, 8. September 2003,2A.560/2002, E. 4.1 = StR
2004, S. 40; VGr, 25. September 2002, SR.2002.00001, E. 3b
[nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; Frey, S. 133). Ist zu vermuten,
dass die geschuldeten Steuern wegen fehlender Liquidität der Gesellschaft nicht
mehr bezahlt werden können, ist ein Sicherstellungsgrund gegeben. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn aufgrund der eingereichten Bilanzunterlagen
ersichtlich ist, dass das Eigenkapital für die Bezahlung der Steuerforderung
nicht mehr ausreicht (Frey, Art. 169 DBG N. 31; derselbe, S. 131 f.).
Tritt die Gesellschaft in Liquidation, ist damit zu rechnen, dass die noch
verfügbaren Aktiven anderweitig als zur Begleichung der Steuerforderung
verwendet werden (Frey, S. 129).
2.3
Bei der
Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das
Verwaltungsgericht auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen
Verhältnisse (RB 2001 Nr. 98; vgl. auch BGr, 8. Dezember 2016,
2C_669/2016 und 2C_670/2016, E. 2.3.3). Diese provisorische und
vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der
Steuerschuld als auch auf das Vorliegen der Gefährdung der Steuerforderung bzw.
eines ausländischen (Wohn-)Sitzes (BGr, 8. September 2003,2A.560/2002,
E. 4.2 = StR 2004, S. 40; 27. Oktober 1995, StE 1997 B 99.1
Nr. 8, E. 2; RB 2001 Nr. 98; VGr, 25. Mai 2011, SR.2010.00019,
E. 2.3). Dabei darf die Sicherstellung für den Höchstbetrag verlangt
werden, der nach dem Stand der Untersuchung bei Erlass der Verfügung infrage
kommen kann. Konkret bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht prüft, ob der
Bestand der Steuerforderung, für die eine Sicherstellung verlangt wird, als
wahrscheinlich erscheint und ob der Betrag der verlangten Sicherstellung sich
nicht als offensichtlich übersetzt erweist (VGr, 10. Mai 2017,
SR.2017.00006 und SR.2017.00007, E. 2.3; vgl. auch BGr, 26. Oktober
2013,2C_235/2013, E. 2.4). Die nähere Abklärung von Bestand und Umfang
der Steuerpflicht und die Festsetzung der Steuer bleiben hingegen dem
Hauptverfahren in der Steuersache selbst und dem gegebenenfalls daran
anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten (RB 2001 Nr. 98).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin wendet sich in allgemeiner Weise gegen die vom kantonalen
Steueramt in Anspruch genommene unbeschränkte Steuerpflicht der
Beschwerdeführerin im Kanton Zürich und die damit einhergehende
Doppelbesteuerung. Gemäss Veranlagungsverfügung vom 2. Juni 2017 befindet
sich der statutarische Sitz der Beschwerdeführerin an der Adresse der
Steuervertreterin G AG bzw. an der Adresse weiterer Gruppengesellschaften
des Privataktionärs, wobei jedoch sämtliche Mitarbeitende der Gesellschaft und
die zeichnungsberechtigte Direktorin von der sich in den Räumlichkeiten des
Exklusivauftraggebers E-Verband befindlichen Zweigniederlassung aus agieren
würden. Ob die tatsächliche Verwaltung, wie von der Beschwerdeführerin
behauptet, im Kanton D stattfindet, ist Gegenstand des offenbar von ihr
eingeleiteten Einspracheverfahrens beim kantonalen Steueramt. Die im
Sicherstellungsverfahren vorgebrachten pauschalen Einwände, die
Veranlagungsverfügungen seien wegen Missachtung der Zuständigkeitsordnung
nichtig, vermögen prima facie jedenfalls keine Zweifel an der unbeschränkten
Steuerpflicht im Kanton Zürich erwecken.
3.2
Hinsichtlich
der Gefährdung des Steuerbezugs erwog das kantonale Steueramt Zürich, der
E-Verband habe die Zusammenarbeit mit der A AG beendet. Dies habe die
Auflösung bzw. die Liquidation der Beschwerdeführerin zur Folge. Im Rahmen
einer Liquidation seien die Geschäfte der Gesellschaft zu beenden und deren
Verbindlichkeiten zu begleichen, wozu auch die Steuerforderungen gehörten. Einzig
bekanntes Hauptaktivum der Gesellschaft sei ein Bankguthaben in der Höhe von Fr. …
(Kontostand per 31.12.2015; aktuelles Guthaben sei nicht bekannt). Es bestehe
kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag innert kürzester
Zeit ins Ausland verschieben und dadurch dem zwangsvollstreckungsrechtlichen
Zugriff des Schweizer Fiskus entziehen könne. Zudem betrage das Eigenkapital
der Gesellschaft gemäss Bilanz per 31.12.2015 Fr. …; dieses vermöge die
Steuerforderungen von Bund und Kanton von gesamthaft Fr. … nicht zu
decken. Ferner habe die Beschwerdeführerin die Absicht kundgetan, die
subjektive Steuerpflicht im Kanton Zürich vollumfänglich zu bestreiten. Dass
die Steuerpflichtige nach Beendigung der Rechtsmittelverfahren finanziell noch
in der Lage sei, ihren Steuerverbindlichkeiten gegenüber Bund und Kanton Zürich
nachzukommen, könne kaum angenommen werden. Eine Steuergefährdung im Sinn von
Art. 169 Abs. 1 DBG liege somit vor.
3.3
Gegen die
Möglichkeit der leichten Verschiebung der Aktiven ins Ausland wendet die Beschwerdeführerin
zutreffend ein, weder mit Unternehmen mit Sitz im Ausland wirtschaftlich
verbunden zu sein, noch über ausländische Beteiligungen zu verfügen. Die A AG
wird von H mit Wohnsitz in I indirekt via J AG und J Holding AG,
beide mit Sitz in C (Kanton D), gehalten. Anhaltspunkte für eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin
im Ausland, welche primär die ... des E-Verbands in F besorgte, sind nicht
vorhanden. Zwar ist das auf der Schweizer L-Bank vorhandene Kontoguthaben
leicht verschiebbar, indessen bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die
Gefahr bestand, dass das Guthaben ins Ausland transferiert werden würde.
3.4
Fraglich
ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine Steuergefährdung
aufgrund einer bevorstehenden Liquidation der Beschwerdeführerin schliessen
durfte. Gemäss Ziffer 1.5 des Rahmenvertrags verpflichtet sich die
Beschwerdeführerin, die Auflösung der AG vorzunehmen (freiwillige
Liquidation), sobald der E-Verband die Zusammenarbeit nicht mehr für
erforderlich hält. Der E-Verband hat den Rahmenvertrag mit der
Beschwerdeführerin am 29. Mai 2017 per 31. Juli 2017
unbestrittenermassen gekündigt. Der Grossteil des Personals wurde entlassen;
lediglich drei von rund 50 Mitarbeitenden verbleiben der Gesellschaft. Während
die Beschwerdeführerin gemäss Erfolgsrechnung der Vorjahre gestützt auf den
Exklusivauftrag des E-Verbands einen Ertrag von Fr. … (2015) bzw. Fr. …
(2016) generierte, kann sie mit dem verbliebenen Personal derzeit – wenn
überhaupt – nur einen Bruchteil des Ertrags der Vorjahre erzielen. Zudem wird
die Beschwerdeführerin ab 1. August 2017 in F keine operativen Aktivitäten
mehr ausführen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 habe sie dem
Handelsregisteramt des Kantons Zürich einen Löschungsantrag für die Zweigniederlassung
in F gestellt. Die Löschung ist nun per 9. August 2017 erfolgt. Da nicht
ersichtlich ist, dass die A AG zurzeit ihren Betrieb weiterführt, ist sie
mangels formellen Beschlusses der Generalversammlung über die Liquidation (vgl.
Art. 736 Ziff. 2 des Obligationenrechts [OR]) zwar nicht rechtlich
liquidiert. Indessen bietet sie keine Gewähr, dass sie – nach Wegfall des mit
dem E-Verband erzielten Umsatzes in Millionenhöhe – ihren
Steuerverbindlichkeiten nachkommen könnte. Auch deckt das in der Bilanz vom
31.12.2016
ausgewiesene Eigenkapital von Fr. … gerade die Steuerrestanz
von Fr. …, wobei hierbei die ebenfalls sichergestellten Staats- und Gemeindesteuern
in der Höhe von Fr. … (nebst Zins) zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. …
nicht berücksichtigt sind. Dass der E-Verband laut Ziffer 3.1 des
Rahmenvertrags verpflichtet sei, auch rechtskräftig veranlagte direkte Steuern
der Beschwerdeführerin zu übernehmen, lässt die Steuergefährdung nicht
dahinfallen: Eine interne Schuldübernahme hat keinerlei Bindungswirkung für das
Steueramt als Gläubiger (vgl. Rudolf Tschäni in: Heinrich Honsell [Hrsg.],
Kurzkommentar zum Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 175 OR N. 1).
Im Übrigen haben der E-Verband und die Beschwerdeführerin zumindest über die
Geschäftsjahre 2014 und 2015 am 22. Januar 2015 bzw. 19. Januar 2016
bereits definitiv abgerechnet. Eine Nachschusspflicht seitens des E-Verbands
geht aus dem gekündigten Rahmenvertrag nicht hervor. Sodann haftet die
Beschwerdeführerin – wie auch in Ziffer 3.5 des Rahmenvertrags
festgehalten – für die Zahlung sämtlicher Steuern ausschliesslich selbst. Der
E-Verband zählt auch nicht zum Kreis der solidarisch mithaftenden Personen, auf
welche das Steueramt gestützt auf § 60 StG zur Sicherstellung der
Steuerforderung zurückgreifen könnte (vgl. Silvia Hunziker/Jsabelle
Mayer-Knobel in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 55 DBG N. 11).
Nach dem Gesagten liegt eine Steuergefährdung im Sinn von
Art. 169 Abs. 1 DBG somit vor.
3.5
Ferner
erweist sich der sicherzustellende Betrag von Fr. … zuzüglich Zins und Fr. …
Verfahrenskosten nicht als übersetzt: Der Beschwerdeführerin wurde in den
Veranlagungsverfügungen vom 2. Juni 2017 der von ihr deklarierte Aufwand
für die Niederlassung in C (Kanton D) vollumfänglich aufgerechnet, da dort kein
betrieblicher Nutzen der Aufwendungen ersichtlich sei und der als
Betriebsaufwand zu qualifizierende Aufwand ohnehin vom E-Verband abgegolten
werde. Da der E-Verband in der Vergangenheit tatsächlich den gesamten
Betriebsaufwand der Beschwerdeführerin übernommen hat, ist gegen die
Aufrechnungen im Rahmen einer Prima-facie-Prüfung nichts einzuwenden.
Bei dieser Sachlage durfte das kantonale Steueramt Zürich
die Beschwerdeführerin zu Recht zur Sicherstellung der Steuerforderung im
Umfang von Fr. … zuzüglich Zins und mutmassliche Verfahrenskosten von Fr. …
anhalten.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Da die Sicherstellung der Steuerforderung zu Recht erfolgte,
die Sicherheit jedoch nur dann freizugeben ist, wenn die Verfügung dahinfällt
(vgl. BGr, 13. Oktober 1994, ASA 64 S. 318, 321), kann mit der
vorliegenden Abweisung der Beschwerde das Gesuch der Beschwerdeführerin, die
Beschwerdegegnerin sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, die von
ihr bezahlte Sicherheitsleistung von Fr. … unverzüglich zurückzuzahlen,
als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 169 Abs. 3 DBG).
Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Der Beschwerdegegnerin ist
angesichts dessen, dass nicht ersichtlich ist, dass ihr notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, nicht von Amtes wegen eine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 169
Abs. 3 DBG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das
Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'560.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …