SR.2017.00020
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2017.00020
18. August 2017Deutsch13 min
(URT.2017.19139)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SR.2017.00020
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. August 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A AG, vertreten durch B AG,
Rekurrentin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Stadt F,
beide vertreten durch das Steueramt
der Stadt F,
Rekursgegnerschaft,
betreffend Steuersicherung
(Staats- und Gemeindesteuern 2014, 2015, 2016, 2017 [unterjährig]),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG hat ihren statutarischen Sitz in C (Kanton D).
Sie ist als Personalverleiherin tätig und erbringt Dienstleistungen
insbesondere im Bereich Beratung und ...-Management. Gemäss (undatiertem)
Rahmenvertrag mit dem Verband E verleiht die A AG ihre
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer exklusiv an den E-Verband. Die A AG verfügte
bis am ... August 2017 am ehemaligen Sitz des E-Verbands in F über eine
Zweigniederlassung. Nach Durchführung einer steueramtlichen Buchprüfung
beanspruchte das kantonale Steueramt Zürich mit Einschätzungsentscheiden vom 2. Juni
2017 die unbeschränkte Steuerhoheit über die A AG und schätzte sie für die
Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode vom 1.1.2014–31.12.2014 und vom
1.1.2015–31.12.2015 jeweils mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und
einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein. Im Kanton D war die A AG
für dieselben Steuerperioden am 14. Februar 2016 bzw. 21. November
2016 rechtskräftig für die Kantons- und Gemeindesteuern eingeschätzt worden.
Erwägungen
II.
Mit Sicherstellungsverfügung vom 13. Juni 2017
verfügte das Steueramt der Stadt F, die A AG habe die Staats- und Gemeindesteuern
2014, 2015, 2016 und 2017 (unterjährig) mit einem Betrag von Fr. … (nebst
Zins), zuzüglich der mutmasslichen Verfahrens- und Zwangsvollstreckungskosten
in der Höhe von Fr. …, sicherzustellen.
III.
Mit Rekurs vom 29. Juni 2017 liess die A AG (nachfolgend:
die Rekurrentin) dem Verwaltungsgericht beantragen, die
Sicherstellungsverfügung vom 13. Juni 2017 sei aufzuheben. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und der Arrestbefehl vom 13. Juni 2017 mit der Nr. 2014031 im Rahmen
einer vorsorglichen Massnahme aufzuheben. Ferner seien die prozessualen Anträge
superprovisorisch ohne vorgängige Anhörung der Rekursgegnerschaft zu
genehmigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2017 wies der
Abteilungspräsident das Gesuch um superprovisorische Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ab und trat auf das Gesuch, den Arrestbefehl im Rahmen
superprovisorischer Massnahmen aufzuheben, nicht ein.
Mit Rekursantwort vom 13. Juli 2017 beantragte das
städtische Steueramt F im Namen der Rekursgegnerschaft, der Rekurs sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem verlangte es die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2017 wurde dem
städtischen Steueramt F die im Verfahren SR.2017.00019 eingegangene Eingabe der
A AG vom 26. Juli 2017 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt.
Das Steueramt der Stadt F liess sich am 2. August 2017 hierzu vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gegen die
Sicherstellungsverfügung des Gemeindesteueramts kann der Steuerpflichtige
Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren
bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten in diesem Verfahren sinngemäss
(§ 181 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
1.2
Angefochten
ist die Sicherstellungsverfügung im Sinn von § 181 Abs. 1 StG. Laut § 182
Abs. 1 StG gilt eine Sicherstellungsverfügung von Gesetzes wegen als Arrestbefehl
nach Art. 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Dieser kann jedoch – anders als die Sicherstellungsverfügung
– nicht mit Rekurs von § 181 Abs. 3 StG an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden. Sämtliche Mängel, die den Vollzug der Sicherstellungsverfügung
bzw. die Arrestlegung oder den Arrestbefehl betreffen, können nicht Gegenstand
des Steuerrekursverfahrens vor Verwaltungsgericht bilden (RB 2001 Nr. 98 =
ZStP 2003, 247, E. 1), sondern können nur im aufsichtsrechtlichen
Verfahren des Zwangsvollstreckungsrechts geltend gemacht werden (vgl. Hans Frey
in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel
2017, Art. 170 DBG N. 22; VGr, 25. Mai 2011, SR.2010.00019,
E. 1.2). Soweit die Rekurrentin die Aufhebung des Arrestbefehls verlangt,
ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
2.
2.1
Hat der
Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung
der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder
das kantonale Steueramt laut § 181 Abs. 1 StG auch vor der
rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten
Steuerbetrags verlangen.
2.2
Die
Sicherstellung kann sowohl gegen natürliche als auch gegen juristische Personen
begehrt werden (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 181
N. 4). So kommt gegenüber einer juristischen Person die Auflage einer
Sicherheitsleistung in Betracht, wenn sie keinen statutarischen Sitz in der
Schweiz hat (BGr, 8. September 2003,2A.560/2002, E. 4.1 = StR 2004,
S. 40 auch zum Folgenden). Sodann kann sie zur Sicherheitsleistung
verpflichtet werden, wenn die Steuerschuld aus anderen Gründen als gefährdet
erscheint. Das Gesetz verlangt seinem Wortlaut nach zwar kein bestimmtes
steuergefährdendes Verhalten des Steuerschuldners, weshalb es genügt, wenn die
Bezahlung der Steuerschuld objektiv gefährdet erscheint
(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 181 StG N. 9). Ob eine objektive
Gefährdung des Steueranspruchs besteht, beurteilt sich nach den gesamten
Umständen. Da die geforderte Gefährdung der Steuerforderung nicht erst beim
Risiko von deren endgültiger Vereitelung, sondern bereits dann gegeben ist,
wenn deren Erfüllung als wesentlich erschwert erscheint, kommt der leichten
Verwert- und Verschiebbarkeit des vorhandenen Vermögens – namentlich ins
Ausland – bei der Beurteilung der Gefahr, dass der Steuerpflichtige sich seiner
Steuerpflicht entzieht, erhebliche Bedeutung zu (statt vieler BGr, 9. Januar
2007,2A.237/2006, E. 2.2). Bei juristischen Personen mit Auslandbezug kann
die Gefährdung in der besonderen Ausgestaltung der Geschäftstätigkeit in der
Schweiz liegen, welche das leichte Verschieben der Aktiven ins Ausland
ermöglicht (vgl. Frey, Art. 169 DBG N. 32; Hans Frey,
Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte
Bundessteuer [DBG], Zürich etc. 2009, S. 132; BGE 108 Ib 44). Eine
Steuergefährdung ist weiter anzunehmen, wenn die steuerpflichtige Gesellschaft
gegenüber der Steuerbehörde systematisch ihre finanziellen Verhältnisse
verschleiert (vgl. BGr, 8. September 2003,2A.560/2002, E. 4.1 = StR
2004, S. 40; VGr, 25. September 2002, SR.2002.00001, E. 3b [nicht auf
www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; Frey, S. 133). Ist zu vermuten, dass die
geschuldeten Steuern wegen fehlender Liquidität der Gesellschaft nicht mehr
bezahlt werden können, ist ein Sicherstellungsgrund gegeben. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn aufgrund der eingereichten Bilanzunterlagen
ersichtlich ist, dass das Eigenkapital für die Bezahlung der Steuerforderung
nicht mehr ausreicht (Frey, Art. 169 DBG N. 31; derselbe, S. 131 f.).
Tritt die Gesellschaft in Liquidation, ist damit zu rechnen, dass die noch
verfügbaren Aktiven anderweitig als zur Begleichung der Steuerforderung
verwendet werden (Frey, S. 129).
2.3
Bei der
Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das
Verwaltungsgericht auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen
Verhältnisse (RB 2001 Nr. 98; vgl. auch BGr, 8. Dezember 2016,
2C_669/2016 und 2C_670/2016, E. 2.3.3). Diese provisorische und
vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der
Steuerschuld als auch auf das Vorliegen der Gefährdung der Steuerforderung bzw.
eines ausländischen (Wohn-)Sitzes (BGr, 8. September 2003,2A.560/2002,
E. 4.2 = StR 2004, S. 40; 27. Oktober 1995, StE 1997 B 99.1
Nr. 8, E. 2; RB 2001 Nr. 98; VGr, 25. Mai 2011,
SR.2010.00019, E. 2.3). Dabei darf die Sicherstellung für den Höchstbetrag
verlangt werden, der nach dem Stand der Untersuchung bei Erlass der Verfügung
infrage kommen kann. Konkret bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht prüft,
ob der Bestand der Steuerforderung, für die eine Sicherstellung verlangt wird,
als wahrscheinlich erscheint und ob der Betrag der verlangten Sicherstellung
sich nicht als offensichtlich übersetzt erweist (VGr, 10. Mai 2017, SR.2017.00006
und SR.2017.00007, E. 2.3; vgl. auch BGr, 26. Okto-ber 2013,
2C_235/2013, E. 2.4). Die nähere Abklärung von Bestand und Umfang der
Steuerpflicht und die Festsetzung der Steuer bleiben hingegen dem
Hauptverfahren in der Steuersache selbst und dem gegebenenfalls daran
anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten (RB 2001 Nr. 98).
3.
3.1
Die
Rekurrentin wendet sich in allgemeiner Weise gegen die vom kantonalen Steueramt
in Anspruch genommene unbeschränkte Steuerpflicht der Rekurrentin im
Kanton Zürich und die damit einhergehende Doppelbesteuerung. Gemäss
Einschätzungsentscheiden vom 2. Juni 2017 befindet sich der statutarische
Sitz der Rekurrentin an der Adresse der Steuervertreterin G AG bzw. an der
Adresse weiterer Gruppengesellschaften des Privataktionärs, wobei jedoch
sämtliche Mitarbeitende der Gesellschaft und die zeichnungsberechtigte
Direktorin von der sich in den Räumlichkeiten des Exklusivauftraggebers E-Verband
befindlichen Zweigniederlassung aus agieren würden. Ob die tatsächliche
Verwaltung, wie von der Rekurrentin behauptet, im Kanton D stattfindet,
ist Gegenstand des offenbar von ihr eingeleiteten Einspracheverfahrens beim
kantonalen Steueramt. Die im Sicherstellungsverfahren vorgebrachten pauschalen
Einwände vermögen prima facie jedenfalls keine Zweifel an der unbeschränkten
Steuerpflicht im Kanton Zürich erwecken.
3.2
Hinsichtlich
der Gefährdung des Steuerbezugs gelangte das Steueramt der Stadt F
gestützt auf eine Pressemitteilung zum Schluss, die A AG werde ihre
Geschäftstätigkeit nach der Kündigung des Exklusivauftrags durch den E-Verband
einstellen. Die Liquidation sei im Rahmenvertrag automatisch vorgesehen, sobald
der E-Verband die Zusammenarbeit nicht mehr für erforderlich halte. Im Rahmen
einer Liquidation seien auch die Geschäfte der Gesellschaft zu beenden und
deren Verbindlichkeiten zu begleichen, wozu auch die Steuerforderungen
gehörten. Einzig bekanntes Hauptaktivum der Gesellschaft sei ein Bankguthaben
in der Höhe von Fr. … (Kontostand per 31.12.2015; aktuelles Guthaben sei
nicht bekannt) und somit ein Vermögenswert, der umgehend verteilt oder ins
Ausland verschoben und dadurch dem zwangsvollstreckungsrechtlichen Zugriff der
Steuerbehörden entzogen werden könne. Angesichts der bevorstehenden/laufenden
Gesellschaftsliquidation müsse davon ausgegangen werden, dass nicht genügend
Mittel für die Steuern zurückgelegt bzw. vorhanden seien, um nach
rechtskräftiger Einschätzung die Staats- und Gemeindesteuern vollständig zu
bezahlen. Es liege somit eine Steuergefährdung im Sinn von § 181 StG vor.
3.3
Gegen die
Möglichkeit der leichten Verschiebung der Aktiven ins Ausland wendet die
Rekurrentin zutreffend ein, weder mit Unternehmen mit Sitz im Ausland
wirtschaftlich verbunden zu sein, noch über ausländische Beteiligungen zu
verfügen. Die A AG wird von H mit Wohnsitz in I indirekt via J Management
AG und J Holding AG, beide mit Sitz in C (Kanton D), gehalten.
Anhaltspunkte für eine Tätigkeit der Rekurrentin im Ausland, welche primär die ...
des E-Verbands in F besorgte, sind nicht vorhanden. Zwar ist das auf der Schweizer
L-Bank vorhandene Kontoguthaben leicht verschiebbar, indessen bestehen
keinerlei Hinweise darauf, dass die Gefahr bestand, dass das Guthaben ins
Ausland transferiert werden würde.
3.4
Fraglich
ist jedoch, ob die Rekursgegnerschaft zu Recht auf eine Steuergefährdung
aufgrund einer bevorstehenden Liquidation der Rekurrentin schliessen durfte.
Gemäss Ziffer 1.5 des Rahmenvertrags verpflichtet sich die Rekurrentin,
die Auflösung der AG vorzunehmen (freiwillige Liquidation), sobald der
E-Verband die Zusammenarbeit nicht mehr für erforderlich hält. Der E-Verband
hat den Rahmenvertrag mit der Rekurrentin am 29. Mai 2017 per 31. Juli
2017.
unbestrittenermassen gekündigt. Der Grossteil des Personals wurde
entlassen; lediglich drei von rund 50 Mitarbeitenden verbleiben der
Gesellschaft. Während die Rekurrentin gemäss Erfolgsrechnung der Vorjahre
gestützt auf den Exklusivauftrag des E-Verbands einen Ertrag von Fr. …
(2015) bzw. Fr. … (2016) generierte, kann sie mit dem verbliebenen
Personal derzeit – wenn überhaupt – nur einen Bruchteil des Ertrags der
Vorjahre erzielen. Zudem wird die Rekurrentin ab 1. August 2017 in F keine
operativen Aktivitäten mehr ausführen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017
habe sie dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich einen Löschungsantrag für
die Zweigniederlassung in F gestellt. Die Löschung ist nun per ... August
2017.
erfolgt. Selbst wenn noch offen sein sollte, ob der E-Verband die
Zusammenarbeit mit der Rekurrentin, wie sie vorbringt, in einer anderen Form
weiterführt oder die Rekurrentin dereinst von einer anderen Gesellschaft der H-Gruppe
übernommen wird, so liegt es auf der Hand, dass sich die Rekurrentin zunächst
neu ausrichten und gegebenenfalls neue Mitarbeitende einstellen müsste. Da
nicht ersichtlich ist, dass die A AG zurzeit ihren Betrieb weiterführt,
ist sie mangels formellen Beschlusses der Generalversammlung über die
Liquidation (vgl. Art. 736 Ziff. 2 des Obligationenrechts [OR]) zwar
nicht rechtlich liquidiert. Indessen bietet sie keine Gewähr, dass sie – nach
Wegfall des mit des E-Verbands erzielten Umsatzes in Millionenhöhe – ihren
Steuerverbindlichkeiten nachkommen könnte. Auch deckt das in der Bilanz vom
31.12.2016
ausgewiesene Eigenkapital von Fr. … die Steuerrestanz von Fr. …
bei Weitem nicht. Dass der E-Verband laut Ziffer 3.1 des Rahmenvertrags
verpflichtet sei, auch rechtskräftig veranlagte direkte Steuern der Rekurrentin
zu übernehmen, lässt die Steuergefährdung nicht dahinfallen: Eine interne
Schuldübernahme hat keinerlei Bindungswirkung für das Steueramt als Gläubiger
(vgl. Rudolf Tschäni in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar zum
Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 175 OR N. 1). Im Übrigen haben der
E-Verband und die Rekurrentin zumindest über die Geschäftsjahre 2014 und 2015
am 22. Januar 2015 bzw. 19. Januar 2016 bereits definitiv
abgerechnet. Eine Nachschusspflicht seitens des E-Verbands geht aus dem
gekündigten Rahmenvertrag nicht hervor. Sodann haftet die Rekurrentin – wie
auch in Ziffer 3.5 des Rahmenvertrags festgehalten – für die Zahlung
sämtlicher Steuern ausschliesslich selbst. Der E-Verband zählt auch nicht zum
Kreis der solidarisch mithaftenden Personen, auf welche das Steueramt gestützt
auf § 60 StG zur Sicherstellung der Steuerforderung zurückgreifen könnte (vgl.
Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 55
DBG N. 11).
Nach dem Gesagten liegt eine Steuergefährdung im Sinn von § 181
StG somit vor.
3.5
Ferner
erweist sich der sicherzustellende Betrag von Fr. … zuzüglich Zins und Fr. …
Verfahrenskosten nicht als übersetzt: Der Rekurrentin wurde in den
Einschätzungsentscheiden vom 2. Juni 2017 der von ihr deklarierte Aufwand
für die Niederlassung in C (Kanton D) vollumfänglich aufgerechnet, da dort
kein betrieblicher Nutzen der Aufwendungen ersichtlich sei und der als
Betriebsaufwand zu qualifizierende Aufwand ohnehin vom E-Verband abgegolten
werde. Da der E-Verband in der Vergangenheit tatsächlich den gesamten
Betriebsaufwand der Rekurrentin übernommen hat, ist gegen die Aufrechnungen im
Rahmen einer Prima-facie-Prüfung nichts einzuwenden.
Bei dieser Sachlage durfte das Steueramt der Stadt F
die Rekurrentin zu Recht zur Sicherstellung der Steuerforderung im Umfang von Fr. …
zuzüglich Zins und mutmassliche Verfahrenskosten von Fr. … anhalten.
Dies führt zu einer Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten
ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden
Rekurrentin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181
Abs. 3 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 152 und § 181
Abs. 3 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Auch der
Rekursgegnerschaft ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die
Bemühungen nicht über das hinausgehen, was von der gewöhnlichen Amtstätigkeit
umfasst ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 5'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Rekurrentin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …