SR.2017.00023
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2017.00023
6. April 2018Deutsch15 min
(URT.2018.19769)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2017.00023
SR.2017.00024
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. April 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA B,
Rekurrentin
und
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Spezialdienste,
Rekursgegnerschaft
und
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2005–2012)
(Direkte
Bundessteuer 2005–2012),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH (nachfolgend: die Pflichtige) hat in den
Steuerperioden 2005–2013 eine Liegenschaft (Loft-Wohnung) gemietet, welche
nicht nur als Geschäftssitz der Pflichtigen diente, sondern auch von deren
Gesellschafter und vorsitzenden Geschäftsführer C privat genutzt wurde. Die
Mietkosten wurden von der Pflichtigen ohne Ausscheidung eines Privatanteils als
Geschäftsaufwand verbucht.
Nachdem die private Nutzung durch C im
Einschätzungsverfahren 2013 (01.01.2013 bis 31.12.2013) festgestellt worden
war, wurden sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuer 2013 als auch bei der
direkten Bundessteuer 2013 75 % der verbuchten Mietaufwendungen als
geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand bei der Pflichtigen aufgerechnet. Der
Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid vom 20. Oktober 2014 erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
Für die Steuerperioden 2005–2012 wurden in der Folge mit
Schreiben vom 14. Juli 2015 Nachsteuer- und Bussenverfahren eröffnet. Das
kantonale Steueramt erachtete für die genannten Steuerperioden lediglich 28.6 %
der für die Loft-Wohnung verbuchten Mietaufwendungen (zuzüglich Nebenkosten)
als geschäftsmässig begründet und rechnete den Rest (71.4 %) als verdeckte
Gewinnausschüttung bzw. geldwerte Leistung an C auf. Entsprechend wurden mit
Verfügung vom 5. Dezember 2016 der Pflichtigen für die Staats- und
Gemeindesteuern 2005–2012 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … sowie eine
Busse von Fr. … und Verfahrenskosten von Fr. … auferlegt. Betreffend
die direkte Bundessteuer 2005–2012 wurde ihr eine Nachsteuer (samt Zins) von
Fr. … sowie eine Busse von Fr. … auferlegt.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 7. Juli 2017 hinsichtlich der auferlegten Nachsteuern (samt
Zins) vollumfänglich ab, reduzierte die auferlegten Bussen jedoch zufolge
Eintritts der Verjährung betreffend die Steuerperiode 2005 auf Fr. … (Staats-
und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuern) und die
Verfahrenskosten des Bussenverfahrens auf Fr. ….
III.
Am 27. Juli 2017 erhob die Pflichtige Rekurs bzw.
Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Einspracheentscheid und verlangte
sinngemäss dessen Aufhebung, da die Voraussetzungen für die Eröffnung eines
Nachsteuerverfahrens nicht gegeben seien. Überdies wurde sinngemäss geltend
gemacht, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht der
Wahrheit entsprechen würden.
Das kantonale Steueramt beantragte mit Rekurs- bzw.
Beschwerdeantwort vom 24. August 2017 die Abweisung der erhobenen
Rechtsmittel unter Kostenfolgen zulasten der Pflichtigen. In der Begründung der
Rekurs- und Beschwerdeantwort wurde überdies eventualiter beantragt, überhaupt
keine Mietaufwendungen zum Abzug zuzulassen. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2018 wurden
der Rekurs bezüglich Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2005–2012,
SR.2017.00023) und die Beschwerde bezüglich Nachsteuern (direkte Bundessteuer
2005–2012, SR.2017.00024) vereinigt und der Pflichtigen wurde zudem eine
Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerde- bzw. Rekursschrift
angesetzt, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall.
Am 1. März 2018 liess die Pflichtige eine verbesserte
Rechtsmitteleingabe einreichen. In dieser wurde beantragt, dass auf die
Erhebung von Nachsteuern und Bussen zu verzichten sei. Eventualiter sei bei den
Mietaufwendungen eine geschäftsmässige Begründetheit von Fr. … pro Jahr zu
akzeptieren und seien die Bussen auf einen Drittel der hinterzogenen Steuern
festzusetzen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung
ersucht.
Die Kammer erwägt:
1.
Soweit sich die Anträge der Pflichtigen gegen die ihr
auferlegten Bussen richten, ist hierüber in separaten Verfahren (GB.2017.00005
und GB.2017.00006) zu entscheiden.
2.
2.1
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der
Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung bzw. Veranlagung zu
Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist,
oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung
auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen,
wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert
(§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni
1997.
[StG]; Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Das Recht auf die Einleitung
eines Nachsteuerverfahrens erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode,
für die eine Taxation zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Taxation
unvollständig geblieben ist. Das Recht auf die Festsetzung einer Nachsteuer erlischt
15.
Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (§ 161
StG; Art. 152 Abs. 1 und 3 DBG).
2.2
Die
Pflichtige wurde für die Steuerperioden 2005–2012 rechtskräftig eingeschätzt
bzw. veranlagt. Sodann wurde das Nachsteuerverfahren rechtzeitig eingeleitet
und ist das Recht zur Festsetzung einer Nachsteuer noch nicht verwirkt.
Soweit die Pflichtige in ihrer (ersten) Rechtsmitteleingabe
vom 27. Juli 2017 Treu und Glauben verletzt sieht, weil sie aufgrund der
erhaltenen definitiven Steuerabrechnungen von der Korrektheit des Verfahrens
habe ausgehen dürfen, verkennt sie, dass jedes Nachsteuerverfahren eine
rechtskräftige Steuerveranlagung bzw. -einschätzung voraussetzt, ohne dass sich
allein hieraus bereits ein Vertrauenstatbestand ergibt. Das Vertrauen in die
bereits rechtskräftigen Steuerveranlagungen bzw. -einschätzungen ist nur
insofern zu schützen, als dass trotz Unterbesteuerung kein Nachsteuerverfahren
einzuleiten ist, sofern keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder
der Steuerpflichtige vollständig und genau deklariert hat und allfällige
Bewertungen von den Steuerbehörden anerkannt wurden (§ 160 Abs. 1 und
2.
StG bzw. Art. 151 Abs. 1 und 2 DBG).
Zu prüfen ist damit, ob die Besteuerung unvollständig erfolgt
ist und ob neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zu einer
Nachbesteuerung berechtigen.
3.
3.1
Die
Pflichtige behauptet, jährlich einen Privatanteil ausgeschieden zu haben, habe
sie doch beispielsweise im Jahr 2009 einen Mietaufwand (inklusive
Parkplatzmiete und Nebenkosten) von insgesamt Fr. … verbucht, während sich
gemäss Mietverträgen eine Mietzinsforderung inkl. akonto Nebenkosten von
jährlich Fr. … ergeben hätten. Zudem wird vorgebracht, dass bei Anmietung
externer Räumlichkeiten für die Durchführung von Sitzungen und Seminaren
jährliche Mietaufwendungen von rund Fr. … angefallen wären, weshalb auch
bei der Pflichtigen jährliche Mietaufwendungen von Fr. … als
geschäftsmässig begründet zum Abzug zuzulassen seien.
3.2
Die von
der Pflichtigen in Abzug gebrachten Mietaufwendungen (samt Nebenkosten) sind
geschäftsmässig unbegründet und als Ertrag aufzurechnen, soweit sie ihre
Ursache im Beteiligungsverhältnis und nicht in der Geschäftstätigkeit der
Pflichtigen haben (vgl. § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG;
Art. 58 Abs. 1 lit. b al. 5 DBG). Soweit es an der
geschäftsmässigen Begründetheit fehlt, hätte die Pflichtige von ihrem in der
Loft-Wohnung wohnhaften Gesellschafter eine marktgerechte Miete für die Nutzung
der Loft-Wohnung verlangen müssen. Der Verzicht auf entsprechende Leistungen ist
als geldwerter Vorteil im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. c StG bzw.
Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG zu betrachten, der seinen Grund nicht
in der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis
hat. Aus Sicht der Pflichtigen geschäftsmässig unbegründet erscheint hierbei
nicht nur die private Nutzung des Lofts durch C, sondern auch deren
geschäftliche Nutzung durch C im Rahmen seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit
u. a. für die D AG.
3.3
Gemäss dem
in den Akten liegenden Mietvertrag vom 9. Juli 2003 bzw. 19. September
2003.
betrug die Nettomonatsmiete für die Loft-Wohnung Fr. … bzw. Fr. …
pro Jahr, exklusive Mehrwertsteuer und Akontozahlungen für
Antennen-/Kabelfernsehgebühren in Höhe von monatlich Fr. …. Zusätzlich
mietete die Pflichtige ab November 2007 für monatlich Fr. …, bzw. jährlich
Fr. …, zwei Autoabstellplätze in derselben Liegenschaft an. Ein
Privatanteil ist in der Buchhaltung der Pflichtigen nicht ausgeschieden worden,
vielmehr wurde jährlich der volle Mietaufwand von Fr. … netto verbucht, in
den Jahren 2005 und 2006 sogar ein darüber hinausgehender Mietaufwand von
jeweils Fr. …. Zusätzlich wurden in den fraglichen Geschäftsjahren jeweils
Aufwendungen für Nebenkosten und Parkplatzmiete geltend gemacht. Auch seitens
des in der Wohnung wohnhaften vorsitzenden Geschäftsführers der Pflichtigen
wurden keinerlei geldwerten Leistungen deklariert.
3.4
Selbst
wenn allenfalls ein geringfügiger Teil der Mietaufwendungen, Nebenkosten und
Parkplatzmieten nicht als Geschäftsaufwand verbucht worden wäre, hat das
kantonale Steueramt mit den vorgenommenen Aufrechnungen das ihm zustehende
Ermessen nicht überschritten, zumal es lediglich 71,4 % des verbuchten
Mietaufwands samt Nebenkosten, nicht aber auch noch die Parkplatzmieten
aufgerechnet hat. Sodann ist bei der Bestimmung des geschäftsmässig begründeten
Mietaufwands keineswegs auf Vergleichsmieten abzustellen, die bei Anmietung
externer Räumlichkeiten allenfalls angefallen wären: Zum einen sind diese
Aufwendungen aufgrund der teilweisen geschäftlichen Nutzung der Loft-Wohnung
gerade nicht effektiv angefallen und damit rein hypothetisch. Zum anderen ist
ein Privatanteil deshalb auszuscheiden, weil die angemieteten Räume überwiegend
zu privaten Zwecken genutzt werden konnten und tatsächlich auch so genutzt wurden.
Dass mit der kombinierten geschäftlichen und privaten Nutzung der angemieteten
Loft-Wohnung Geschäftskosten eingespart werden konnten, ist hingegen steuerlich
unerheblich, sind doch nur die effektiv angefallenen und nicht die eingesparten
Aufwendungen steuerlich abziehbar.
3.5
Die von
den Vorinstanzen vorgenommene Aufrechnung orientierte sich am Flächenverhältnis
zwischen den primär geschäftlich und den primär privat genutzten Teilen der
Loft-Wohnung. Wie ein am 14. Juli 2016 durchgeführter Augenschein in der
Wohnung aufzeigte, stand eine private Nutzung der Wohnung im Vordergrund.
Selbst nach der nicht weiter belegten Darstellung der Pflichtigen sollen im
relevanten Zeitraum lediglich an rund 40 Tagen Kurse und an rund 150 Tagen
halbtägige Sitzungen in der Wohnung stattgefunden haben. Zusätzlich erledigte
der in der Loft-Wohnung lebende Hauptgesellschafter noch einige Büroarbeiten in
den Räumlichkeiten, wobei diese gemäss dessen eigenen Angaben teilweise in
Zusammenhang mit seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der D AG
standen, was aus Sicht der Pflichtigen nicht geschäftsmässig begründet sein
kann. In der übrigen Zeit – insbesondere auch ausserhalb der Geschäftszeiten –
stand die Wohnung für eine private Nutzung zur Verfügung. Für eine überwiegende
private Nutzung spricht ferner, dass der in dem Loft wohnende Gesellschafter in
seiner Steuerdeklaration als Wohnort E, als Arbeitsort "F" und nicht
etwa die Loft-Wohnung angegeben hat, obwohl er in den zur Diskussion stehenden
Steuerperioden gemäss dem Protokoll seiner persönlichen Anhörung durch das
kantonale Steueramt vom 26. Oktober 2015 hauptsächlich in der Loft-Wohnung
tätig gewesen sein will.
3.6
Grundsätzlich
ist die von der Vorinstanz vorgenommene flächenmässige Berechnung der Loft-Wohnung
und die gestützt hierauf erfolgte Zuordnung der Flächen in geschäftlich und
gemischt genutzte Flächen nicht zu beanstanden. Die vorgenommene Aufrechnung
von 71,4 % des Mietaufwands als privat genutzt hält damit einer
Rechtskontrolle ohne Weiteres stand. Ob – wie das kantonale Steueramt im
Eventualstandpunkt vorbringt – eine noch weitergehende Aufrechnung auch
angemessen gewesen wäre, da die geschäftlich genutzten Bereiche der
Loft-Wohnung ausserhalb von Sitzungs- und Kurszeiten einer privaten Nutzung
offenstanden, die private Nutzung der Wohnung insgesamt im Vordergrund stand
und eine klare Abgrenzung der verschiedenen Nutzungsarten aufgrund der offenen
Bauweise der Loft-Wohnung nicht möglich war, kann bei dieser Sachlage
offenbleiben.
3.7
Die
beantragte Erhöhung des geschäftsmässig anzuerkennenden Mietaufwands verbietet
sich umso mehr, als auch die Pflichtige selbst in ihrer Rechtsschrift vom
1.
März 2018 zum Ausdruck bringt, dass die verbuchten Mietaufwendungen in
einem für eine Dienstleistungsgesellschaft unüblichen Verhältnis zu ihrem
Umsatz gestanden habe. Damit räumt sie implizit ein, dass derart hohe
Mietaufwendungen geschäftsmässig kaum zu begründen sind und zu einem grossen
Teil nicht also solche deklarierte Privataufwendungen bzw. private
Lebenshaltungskosten des Hauptgesellschafters beinhalteten.
Damit sind die durch die Pflichtige verbuchte
Mietaufwendungen im von den Vorinstanzen aufgerechneten Ausmass geschäftsmässig
nicht begründet und es liegt eine entsprechende Unterbesteuerung vor.
4.
4.1
Die
Pflichtige bestreitet weiter das Vorliegen einer neuen Tatsache, da es den
Steuerbehörden habe auffallen müssen, dass der Sitz der Pflichtigen identisch
mit dem Wohnsitz des faktischen Alleininhabers sei und die geltend gemachten
Mietaufwendungen einen ins Auge springenden hohen Anteil am Umsatz der
Pflichtigen ausgemacht hätten.
4.2
Massgebend
für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzeswidrige Steuerausfall aufgrund
neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden ist, ist der Aktenstand im Einschätzungszeitpunkt.
Zum relevanten Aktenstand gehören praxisgemäss nur die Akten der aktuellen
Steuerperiode, ohne dass bar besonderer Veranlassung Quervergleiche mit anderen
Steuerpflichtigen vorzunehmen oder im Steuerdossier nach ergänzenden Unterlagen
zu suchen ist. Tatsachen, die damals aus den Akten nicht ersichtlich waren,
gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei besserer Untersuchung
hätte erfahren können. Denn diese braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit
der Steuererklärung oder andere Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen,
darf es aber in der Regel ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun. Sie
darf vermuten, dass die steuerpflichtige Person richtig deklariert und
wahrheitsgemäss Auskunft erteilt. Die Steuerbehörde kann und muss den
Sachverhalt, das Gebot des rechtlichen Gehörs vorbehalten, nicht nach allen
Richtungen ausleuchten. Nur wenn sie einen als
erheblich erkennbaren, aber noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt
nicht weiter geklärt hat, sind die betreffenden, nachträglich festgestellten
Tatsachen nicht neu. Die Unklarheit oder Unvollständigkeit des als erheblich
erkennbaren Sachverhalts muss jedoch offensichtlich sein, d. h. in die Augen springen. Die versäumte
Sachverhaltsabklärung bedingt mit anderen Worten eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht
durch den Steuerkommissär, die den Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden
Deklaration und der ungenügenden Veranlagung bzw. Einschätzung unterbricht
(vgl. VGr, 23. Juli 2014, SR.2013.00016, E. 1.2; VGr,
11.
Mai 2016, SR.2015.00021, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2008,
2C_21/2008, E. 2.3; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 192–222 DBG, Basel
2015, Art. 151 DBG N. 20 ff.; Martin Zweifel/Hugo
Casanova/Michael Beusch/Silvia Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
Direkte Steuern, 2. A Zürich etc. 2018, § 26 Rz. 26 ff.;
Richner et al., § 160 StG N. 19 ff.). Eine generelle Pflicht,
die Steuererklärungen einer Gesellschaft mit denjenigen ihrer hauptsächlichen
oder alleinigen Beteiligungsinhaber abzugleichen, existiert nicht (vgl. Zweifel
et al., § 26 N. 28; BGr, 31. August 2005,2A.108/2004,
E. 4.2).
4.3
Die
Steuerbehörde durfte sich auf die Steuerdeklarationen der Pflichtigen verlassen
und musste diese nicht mit dem Steuerdossier ihres faktischen Alleininhabers
abgleichen. Entsprechend musste ihr auch nicht auffallen, dass der Sitz der
Pflichtigen identisch mit dem Wohnsitz des faktischen Alleininhabers war.
Selbst wenn der Steuerbehörde tatsächlich aufgefallen wäre, dass Geschäfts- und
Wohnadresse identisch sind, hätte sie aufgrund der Steuerdeklaration der
Pflichtigen davon ausgehen dürfen, dass es sich dabei um zwei getrennte
Wohnungen im selben Wohnblock handelt, wovon eine als Gesellschaftssitz bzw.
Büro und die andere als Privatwohnung genutzt wird. Ohnehin muss der
(statutarische) Sitz einer Gesellschaft nicht identisch mit (all) deren
Geschäftsräumen sein, weshalb auch bei einem Abgleich der Steuerdossiers
keineswegs offenkundig sein musste, dass die Pflichtige ihre Geschäftsräumlichkeiten
(allesamt) an der Wohnadresse ihres Hauptgesellschafters hatte.
Sodann kommt hinzu, dass der in dem Loft wohnende und die
Pflichtige kontrollierende Gesellschafter als Arbeitgeber und Arbeitsort die D AG
in F und nicht etwa seine Wohnadresse angegeben hat, wo er angeblich
hauptsächlich tätig war.
4.4
Auch die
im Vergleich zum deklarierten Umsatz hohen Mietaufwendungen der Pflichtigen
mussten nicht Zweifel an einer korrekten Steuerdeklaration aufkommen lassen,
sind doch die unternehmerischen Entscheide der Pflichtigen durch die
Steuerbehörde grundsätzlich nicht zu hinterfragen und durfte sich die
Steuerbehörde auf die Steuerdeklaration und Buchhaltung der Pflichtigen
verlassen. Soweit die geltend gemachten Mietaufwendungen in keinem vernünftigen
Verhältnis zum Umsatz der Pflichtigen gestanden haben sollten, hätte dies
primär die Pflichtige zu einer Korrektur ihrer Deklaration veranlassen müssen: Das
schweizerische Steuersystem basiert massgeblich auf der Selbstdeklaration der
Steuerpflichtigen und dem diesen damit entgegengebrachten Vertrauensvorschuss.
Nicht zuletzt im Interesse der (ehrlichen) Steuerzahler dürfen die
Steuerbehörden grundsätzlich auf eine vollständige und wahrheitsgemässe
Deklaration vertrauen und müssen den Steuerpflichtigen nicht mit stetem
Misstrauen begegnen. Als Kehrseite dieses Vertrauensvorschusses sind die
Steuerpflichtigen in der Pflicht, mit ihrer Selbstdeklaration für eine korrekte
Besteuerung zu sorgen und allfällige Irrtümer der Steuerbehörde auszuräumen,
insbesondere wenn sie diese mit einer unvollständigen Deklaration selbst herbeigeführt
haben (vgl. § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG; VGr,
14.
Dezember 2016, SR.2016.00022, E. 5.3).
Es geht damit nicht an, dem Steueramt eine Verletzung der
Untersuchungspflicht vorzuwerfen, wenn die mit den tatsächlichen Gegebenheiten
weitaus besser vertraute Pflichtige die private Nutzung der angemieteten
Wohnung durch ihren faktischen Alleininhaber verschwiegen hat. Selbst als die
Pflichtige mit Auflage vom 6. August 2014 dazu aufgefordert worden ist,
die geschäftsmässige Begründetheit des geltend gemachten Mietaufwands mittels
Mietvertrag, Grundrissplänen etc. nachzuweisen, unterliess sie jeglichen
Hinweis auf eine private Nutzung der Räumlichkeiten und legte zunächst lediglich
Fotos bei, die eine rein geschäftliche Nutzung untermauerten. Im Grundrissplan
wurden die Räume als "Büro" und "Sitzungszimmer"
bezeichnet, woraus sich ebenfalls kein Hinweis auf eine private Nutzung ergibt.
Lediglich die Bezeichnung der angemieteten Räumlichkeiten als "Loft
Wohnung" im Mietvertrag und die mit E-Mail vom 10. Oktober 2014 auf
steueramtliche Aufforderung hin nachgereichten Fotos der gesamten Wohnung sowie
die daraufhin eingeleiteten Untersuchungen waren geeignet, das Vertrauen des
Steueramts in die bisherige Steuerdeklaration der Pflichtigen zu zerstören.
Damit liegen neue Tatsachen im Sinn von § 160 Abs. 1
StG bzw. Art. 151 Abs. 1 DBG vor vor und ist sowohl der Rekurs als
auch die Beschwerde der Pflichtigen vollumfänglich abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162
Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
Abs. 3 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Rekurs SR.2017.00023 wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SR.2017.00024 wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2017.00023 wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2017.00024 wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Rekurrentin und Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …