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Entscheid

SR.2017.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2017.00023

6. April 2018Deutsch15 min

(URT.2018.19769)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A GmbH (nachfolgend: die Pflichtige) hat in den

Steuerperioden 2005–2013 eine Liegenschaft (Loft-Wohnung) gemietet, welche

nicht nur als Geschäftssitz der Pflichtigen diente, sondern auch von deren

Gesellschafter und vorsitzenden Geschäftsführer C privat genutzt wurde. Die

Mietkosten wurden von der Pflichtigen ohne Ausscheidung eines Privatanteils als

Geschäftsaufwand verbucht.

Nachdem die private Nutzung durch C im

Einschätzungsverfahren 2013 (01.01.2013 bis 31.12.2013) festgestellt worden

war, wurden sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuer 2013 als auch bei der

direkten Bundessteuer 2013 75 % der verbuchten Mietaufwendungen als

geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand bei der Pflichtigen aufgerechnet. Der

Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid vom 20. Oktober 2014 erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

Für die Steuerperioden 2005–2012 wurden in der Folge mit

Schreiben vom 14. Juli 2015 Nachsteuer- und Bussenverfahren eröffnet. Das

kantonale Steueramt erachtete für die genannten Steuerperioden lediglich 28.6 %

der für die Loft-Wohnung verbuchten Mietaufwendungen (zuzüglich Nebenkosten)

als geschäftsmässig begründet und rechnete den Rest (71.4 %) als verdeckte

Gewinnausschüttung bzw. geldwerte Leistung an C auf. Entsprechend wurden mit

Verfügung vom 5. Dezember 2016 der Pflichtigen für die Staats- und

Gemeindesteuern 2005–2012 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … sowie eine

Busse von Fr. … und Verfahrenskosten von Fr. … auferlegt. Betreffend

die direkte Bundessteuer 2005–2012 wurde ihr eine Nachsteuer (samt Zins) von

Fr. … sowie eine Busse von Fr. … auferlegt.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 7. Juli 2017 hinsichtlich der auferlegten Nachsteuern (samt

Zins) vollumfänglich ab, reduzierte die auferlegten Bussen jedoch zufolge

Eintritts der Verjährung betreffend die Steuerperiode 2005 auf Fr. … (Staats-

und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuern) und die

Verfahrenskosten des Bussenverfahrens auf Fr. ….

III.

Am 27. Juli 2017 erhob die Pflichtige Rekurs bzw.

Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Einspracheentscheid und verlangte

sinngemäss dessen Aufhebung, da die Voraussetzungen für die Eröffnung eines

Nachsteuerverfahrens nicht gegeben seien. Überdies wurde sinngemäss geltend

gemacht, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht der

Wahrheit entsprechen würden.

Das kantonale Steueramt beantragte mit Rekurs- bzw.

Beschwerdeantwort vom 24. August 2017 die Abweisung der erhobenen

Rechtsmittel unter Kostenfolgen zulasten der Pflichtigen. In der Begründung der

Rekurs- und Beschwerdeantwort wurde überdies eventualiter beantragt, überhaupt

keine Mietaufwendungen zum Abzug zuzulassen. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2018 wurden

der Rekurs bezüglich Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2005–2012,

SR.2017.00023) und die Beschwerde bezüglich Nachsteuern (direkte Bundessteuer

2005–2012, SR.2017.00024) vereinigt und der Pflichtigen wurde zudem eine

Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerde- bzw. Rekursschrift

angesetzt, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall.

Am 1. März 2018 liess die Pflichtige eine verbesserte

Rechtsmitteleingabe einreichen. In dieser wurde beantragt, dass auf die

Erhebung von Nachsteuern und Bussen zu verzichten sei. Eventualiter sei bei den

Mietaufwendungen eine geschäftsmässige Begründetheit von Fr. … pro Jahr zu

akzeptieren und seien die Bussen auf einen Drittel der hinterzogenen Steuern

festzusetzen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung

ersucht.

Die Kammer erwägt:

1.

Soweit sich die Anträge der Pflichtigen gegen die ihr

auferlegten Bussen richten, ist hierüber in separaten Verfahren (GB.2017.00005

und GB.2017.00006) zu entscheiden.

2.

2.1

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der

Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung bzw. Veranlagung zu

Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist,

oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung

auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen,

wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert

(§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni

1997.

[StG]; Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Das Recht auf die Einleitung

eines Nachsteuerverfahrens erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode,

für die eine Taxation zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Taxation

unvollständig geblieben ist. Das Recht auf die Festsetzung einer Nachsteuer erlischt

15.

Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (§ 161

StG; Art. 152 Abs. 1 und 3 DBG).

2.2

Die

Pflichtige wurde für die Steuerperioden 2005–2012 rechtskräftig eingeschätzt

bzw. veranlagt. Sodann wurde das Nachsteuerverfahren rechtzeitig eingeleitet

und ist das Recht zur Festsetzung einer Nachsteuer noch nicht verwirkt.

Soweit die Pflichtige in ihrer (ersten) Rechtsmitteleingabe

vom 27. Juli 2017 Treu und Glauben verletzt sieht, weil sie aufgrund der

erhaltenen definitiven Steuerabrechnungen von der Korrektheit des Verfahrens

habe ausgehen dürfen, verkennt sie, dass jedes Nachsteuerverfahren eine

rechtskräftige Steuerveranlagung bzw. -einschätzung voraussetzt, ohne dass sich

allein hieraus bereits ein Vertrauenstatbestand ergibt. Das Vertrauen in die

bereits rechtskräftigen Steuerveranlagungen bzw. -einschätzungen ist nur

insofern zu schützen, als dass trotz Unterbesteuerung kein Nachsteuerverfahren

einzuleiten ist, sofern keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder

der Steuerpflichtige vollständig und genau deklariert hat und allfällige

Bewertungen von den Steuerbehörden anerkannt wurden (§ 160 Abs. 1 und

2.

StG bzw. Art. 151 Abs. 1 und 2 DBG).

Zu prüfen ist damit, ob die Besteuerung unvollständig erfolgt

ist und ob neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zu einer

Nachbesteuerung berechtigen.

3.

3.1

Die

Pflichtige behauptet, jährlich einen Privatanteil ausgeschieden zu haben, habe

sie doch beispielsweise im Jahr 2009 einen Mietaufwand (inklusive

Parkplatzmiete und Nebenkosten) von insgesamt Fr. … verbucht, während sich

gemäss Mietverträgen eine Mietzinsforderung inkl. akonto Nebenkosten von

jährlich Fr. … ergeben hätten. Zudem wird vorgebracht, dass bei Anmietung

externer Räumlichkeiten für die Durchführung von Sitzungen und Seminaren

jährliche Mietaufwendungen von rund Fr. … angefallen wären, weshalb auch

bei der Pflichtigen jährliche Mietaufwendungen von Fr. … als

geschäftsmässig begründet zum Abzug zuzulassen seien.

3.2

Die von

der Pflichtigen in Abzug gebrachten Mietaufwendungen (samt Nebenkosten) sind

geschäftsmässig unbegründet und als Ertrag aufzurechnen, soweit sie ihre

Ursache im Beteiligungsverhältnis und nicht in der Geschäftstätigkeit der

Pflichtigen haben (vgl. § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG;

Art. 58 Abs. 1 lit. b al. 5 DBG). Soweit es an der

geschäftsmässigen Begründetheit fehlt, hätte die Pflichtige von ihrem in der

Loft-Wohnung wohnhaften Gesellschafter eine marktgerechte Miete für die Nutzung

der Loft-Wohnung verlangen müssen. Der Verzicht auf entsprechende Leistungen ist

als geldwerter Vorteil im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. c StG bzw.

Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG zu betrachten, der seinen Grund nicht

in der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis

hat. Aus Sicht der Pflichtigen geschäftsmässig unbegründet erscheint hierbei

nicht nur die private Nutzung des Lofts durch C, sondern auch deren

geschäftliche Nutzung durch C im Rahmen seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit

u. a. für die D AG.

3.3

Gemäss dem

in den Akten liegenden Mietvertrag vom 9. Juli 2003 bzw. 19. September

2003.

betrug die Nettomonatsmiete für die Loft-Wohnung Fr. … bzw. Fr. …

pro Jahr, exklusive Mehrwertsteuer und Akontozahlungen für

Antennen-/Kabelfernsehgebühren in Höhe von monatlich Fr. …. Zusätzlich

mietete die Pflichtige ab November 2007 für monatlich Fr. …, bzw. jährlich

Fr. …, zwei Autoabstellplätze in derselben Liegenschaft an. Ein

Privatanteil ist in der Buchhaltung der Pflichtigen nicht ausgeschieden worden,

vielmehr wurde jährlich der volle Mietaufwand von Fr. … netto verbucht, in

den Jahren 2005 und 2006 sogar ein darüber hinausgehender Mietaufwand von

jeweils Fr. …. Zusätzlich wurden in den fraglichen Geschäftsjahren jeweils

Aufwendungen für Nebenkosten und Parkplatzmiete geltend gemacht. Auch seitens

des in der Wohnung wohnhaften vorsitzenden Geschäftsführers der Pflichtigen

wurden keinerlei geldwerten Leistungen deklariert.

3.4

Selbst

wenn allenfalls ein geringfügiger Teil der Mietaufwendungen, Nebenkosten und

Parkplatzmieten nicht als Geschäftsaufwand verbucht worden wäre, hat das

kantonale Steueramt mit den vorgenommenen Aufrechnungen das ihm zustehende

Ermessen nicht überschritten, zumal es lediglich 71,4 % des verbuchten

Mietaufwands samt Nebenkosten, nicht aber auch noch die Parkplatzmieten

aufgerechnet hat. Sodann ist bei der Bestimmung des geschäftsmässig begründeten

Mietaufwands keineswegs auf Vergleichsmieten abzustellen, die bei Anmietung

externer Räumlichkeiten allenfalls angefallen wären: Zum einen sind diese

Aufwendungen aufgrund der teilweisen geschäftlichen Nutzung der Loft-Wohnung

gerade nicht effektiv angefallen und damit rein hypothetisch. Zum anderen ist

ein Privatanteil deshalb auszuscheiden, weil die angemieteten Räume überwiegend

zu privaten Zwecken genutzt werden konnten und tatsächlich auch so genutzt wurden.

Dass mit der kombinierten geschäftlichen und privaten Nutzung der angemieteten

Loft-Wohnung Geschäftskosten eingespart werden konnten, ist hingegen steuerlich

unerheblich, sind doch nur die effektiv angefallenen und nicht die eingesparten

Aufwendungen steuerlich abziehbar.

3.5

Die von

den Vorinstanzen vorgenommene Aufrechnung orientierte sich am Flächenverhältnis

zwischen den primär geschäftlich und den primär privat genutzten Teilen der

Loft-Wohnung. Wie ein am 14. Juli 2016 durchgeführter Augenschein in der

Wohnung aufzeigte, stand eine private Nutzung der Wohnung im Vordergrund.

Selbst nach der nicht weiter belegten Darstellung der Pflichtigen sollen im

relevanten Zeitraum lediglich an rund 40 Tagen Kurse und an rund 150 Tagen

halbtägige Sitzungen in der Wohnung stattgefunden haben. Zusätzlich erledigte

der in der Loft-Wohnung lebende Hauptgesellschafter noch einige Büroarbeiten in

den Räumlichkeiten, wobei diese gemäss dessen eigenen Angaben teilweise in

Zusammenhang mit seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der D AG

standen, was aus Sicht der Pflichtigen nicht geschäftsmässig begründet sein

kann. In der übrigen Zeit – insbesondere auch ausserhalb der Geschäftszeiten –

stand die Wohnung für eine private Nutzung zur Verfügung. Für eine überwiegende

private Nutzung spricht ferner, dass der in dem Loft wohnende Gesellschafter in

seiner Steuerdeklaration als Wohnort E, als Arbeitsort "F" und nicht

etwa die Loft-Wohnung angegeben hat, obwohl er in den zur Diskussion stehenden

Steuerperioden gemäss dem Protokoll seiner persönlichen Anhörung durch das

kantonale Steueramt vom 26. Oktober 2015 hauptsächlich in der Loft-Wohnung

tätig gewesen sein will.

3.6

Grundsätzlich

ist die von der Vorinstanz vorgenommene flächenmässige Berechnung der Loft-Wohnung

und die gestützt hierauf erfolgte Zuordnung der Flächen in geschäftlich und

gemischt genutzte Flächen nicht zu beanstanden. Die vorgenommene Aufrechnung

von 71,4 % des Mietaufwands als privat genutzt hält damit einer

Rechtskontrolle ohne Weiteres stand. Ob – wie das kantonale Steueramt im

Eventualstandpunkt vorbringt – eine noch weitergehende Aufrechnung auch

angemessen gewesen wäre, da die geschäftlich genutzten Bereiche der

Loft-Wohnung ausserhalb von Sitzungs- und Kurszeiten einer privaten Nutzung

offenstanden, die private Nutzung der Wohnung insgesamt im Vordergrund stand

und eine klare Abgrenzung der verschiedenen Nutzungsarten aufgrund der offenen

Bauweise der Loft-Wohnung nicht möglich war, kann bei dieser Sachlage

offenbleiben.

3.7

Die

beantragte Erhöhung des geschäftsmässig anzuerkennenden Mietaufwands verbietet

sich umso mehr, als auch die Pflichtige selbst in ihrer Rechtsschrift vom

1.

März 2018 zum Ausdruck bringt, dass die verbuchten Mietaufwendungen in

einem für eine Dienstleistungsgesellschaft unüblichen Verhältnis zu ihrem

Umsatz gestanden habe. Damit räumt sie implizit ein, dass derart hohe

Mietaufwendungen geschäftsmässig kaum zu begründen sind und zu einem grossen

Teil nicht also solche deklarierte Privataufwendungen bzw. private

Lebenshaltungskosten des Hauptgesellschafters beinhalteten.

Damit sind die durch die Pflichtige verbuchte

Mietaufwendungen im von den Vorinstanzen aufgerechneten Ausmass geschäftsmässig

nicht begründet und es liegt eine entsprechende Unterbesteuerung vor.

4.

4.1

Die

Pflichtige bestreitet weiter das Vorliegen einer neuen Tatsache, da es den

Steuerbehörden habe auffallen müssen, dass der Sitz der Pflichtigen identisch

mit dem Wohnsitz des faktischen Alleininhabers sei und die geltend gemachten

Mietaufwendungen einen ins Auge springenden hohen Anteil am Umsatz der

Pflichtigen ausgemacht hätten.

4.2

Massgebend

für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzeswidrige Steuerausfall aufgrund

neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden ist, ist der Aktenstand im Einschätzungszeitpunkt.

Zum relevanten Aktenstand gehören praxisgemäss nur die Akten der aktuellen

Steuerperiode, ohne dass bar besonderer Veranlassung Quervergleiche mit anderen

Steuerpflichtigen vorzunehmen oder im Steuerdossier nach ergänzenden Unter­lagen

zu suchen ist. Tatsachen, die damals aus den Akten nicht ersichtlich waren,

gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei besserer Unter­suchung

hätte erfahren können. Denn diese braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit

der Steuererklärung oder andere Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen,

darf es aber in der Regel ohne Ver­letzung ihrer Untersuchungspflicht tun. Sie

darf vermuten, dass die steuerpflichtige Person richtig deklariert und

wahrheitsgemäss Auskunft erteilt. Die Steuer­behörde kann und muss den

Sachverhalt, das Gebot des rechtlichen Gehörs vorbehalten, nicht nach allen

Richtungen ausleuchten. Nur wenn sie einen als

erheblich erkennbaren, aber noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt

nicht weiter geklärt hat, sind die betreffenden, nachträglich festgestellten

Tatsachen nicht neu. Die Unklarheit oder Un­vollständigkeit des als erheblich

erkennbaren Sachverhalts muss jedoch offensichtlich sein, d. h. in die Augen springen. Die versäumte

Sachverhaltsabklärung bedingt mit anderen Worten eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht

durch den Steuer­kommissär, die den Kausal­zusammenhang zwischen der ungenügenden

Deklaration und der ungenügenden Veran­lagung bzw. Einschätzung unterbricht

(vgl. VGr, 23. Juli 2014, SR.2013.00016, E. 1.2; VGr,

11.

Mai 2016, SR.2015.00021, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2008,

2C_21/2008, E. 2.3; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 192–222 DBG, Basel

2015, Art. 151 DBG N. 20 ff.; Martin Zweifel/Hugo

Casanova/Michael Beusch/Silvia Hunziker, Schweizerisches Steuerverfah­rensrecht,

Direkte Steuern, 2. A Zürich etc. 2018, § 26 Rz. 26 ff.;

Richner et al., § 160 StG N. 19 ff.). Eine generelle Pflicht,

die Steuererklärungen einer Gesellschaft mit denjenigen ihrer hauptsächlichen

oder alleinigen Beteiligungsinhaber abzugleichen, existiert nicht (vgl. Zweifel

et al., § 26 N. 28; BGr, 31. August 2005,2A.108/2004,

E. 4.2).

4.3

Die

Steuerbehörde durfte sich auf die Steuerdeklarationen der Pflichtigen verlassen

und musste diese nicht mit dem Steuerdossier ihres faktischen Alleininhabers

abgleichen. Entsprechend musste ihr auch nicht auffallen, dass der Sitz der

Pflichtigen identisch mit dem Wohnsitz des faktischen Alleininhabers war.

Selbst wenn der Steuerbehörde tatsächlich aufgefallen wäre, dass Geschäfts- und

Wohnadresse identisch sind, hätte sie aufgrund der Steuerdeklaration der

Pflichtigen davon ausgehen dürfen, dass es sich dabei um zwei getrennte

Wohnungen im selben Wohnblock handelt, wovon eine als Gesellschaftssitz bzw.

Büro und die andere als Privatwohnung genutzt wird. Ohnehin muss der

(statutarische) Sitz einer Gesellschaft nicht identisch mit (all) deren

Geschäftsräumen sein, weshalb auch bei einem Abgleich der Steuerdossiers

keineswegs offenkundig sein musste, dass die Pflichtige ihre Geschäftsräumlichkeiten

(allesamt) an der Wohnadresse ihres Hauptgesellschafters hatte.

Sodann kommt hinzu, dass der in dem Loft wohnende und die

Pflichtige kontrollierende Gesellschafter als Arbeitgeber und Arbeitsort die D AG

in F und nicht etwa seine Wohnadresse angegeben hat, wo er angeblich

hauptsächlich tätig war.

4.4

Auch die

im Vergleich zum deklarierten Umsatz hohen Mietaufwendungen der Pflichtigen

mussten nicht Zweifel an einer korrekten Steuerdeklaration aufkommen lassen,

sind doch die unternehmerischen Entscheide der Pflichtigen durch die

Steuerbehörde grundsätzlich nicht zu hinterfragen und durfte sich die

Steuerbehörde auf die Steuerdeklaration und Buchhaltung der Pflichtigen

verlassen. Soweit die geltend gemachten Mietaufwendungen in keinem vernünftigen

Verhältnis zum Umsatz der Pflichtigen gestanden haben sollten, hätte dies

primär die Pflichtige zu einer Korrektur ihrer Deklaration veranlassen müssen: Das

schweizerische Steuersystem basiert massgeblich auf der Selbstdeklaration der

Steuerpflichtigen und dem diesen damit entgegengebrachten Ver­trauensvorschuss.

Nicht zuletzt im Interesse der (ehrlichen) Steuerzahler dürfen die

Steuerbehörden grundsätzlich auf eine vollständige und wahrheitsgemässe

Deklaration vertrauen und müssen den Steuerpflichtigen nicht mit stetem

Misstrauen begegnen. Als Kehrseite dieses Vertrauensvorschusses sind die

Steuerpflichtigen in der Pflicht, mit ihrer Selbstdeklaration für eine korrekte

Besteuerung zu sorgen und allfällige Irrtümer der Steuerbehörde auszuräumen,

insbesondere wenn sie diese mit einer unvollständigen Deklaration selbst herbeigeführt

haben (vgl. § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG; VGr,

14.

Dezember 2016, SR.2016.00022, E. 5.3).

Es geht damit nicht an, dem Steueramt eine Verletzung der

Untersuchungspflicht vorzuwerfen, wenn die mit den tatsächlichen Gegebenheiten

weitaus besser vertraute Pflichtige die private Nutzung der angemieteten

Wohnung durch ihren faktischen Alleininhaber verschwiegen hat. Selbst als die

Pflichtige mit Auflage vom 6. August 2014 dazu aufgefordert worden ist,

die geschäftsmässige Begründetheit des geltend gemachten Mietaufwands mittels

Mietvertrag, Grundrissplänen etc. nachzuweisen, unterliess sie jeglichen

Hinweis auf eine private Nutzung der Räumlichkeiten und legte zunächst lediglich

Fotos bei, die eine rein geschäftliche Nutzung untermauerten. Im Grundrissplan

wurden die Räume als "Büro" und "Sitzungszimmer"

bezeichnet, woraus sich ebenfalls kein Hinweis auf eine private Nutzung ergibt.

Lediglich die Bezeichnung der angemieteten Räumlichkeiten als "Loft

Wohnung" im Mietvertrag und die mit E-Mail vom 10. Oktober 2014 auf

steueramtliche Aufforderung hin nachgereichten Fotos der gesamten Wohnung sowie

die daraufhin eingeleiteten Untersuchungen waren geeignet, das Vertrauen des

Steueramts in die bisherige Steuerdeklaration der Pflichtigen zu zerstören.

Damit liegen neue Tatsachen im Sinn von § 160 Abs. 1

StG bzw. Art. 151 Abs. 1 DBG vor vor und ist sowohl der Rekurs als

auch die Beschwerde der Pflichtigen vollumfänglich abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162

Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153

Abs. 3 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Rekurs SR.2017.00023 wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SR.2017.00024 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2017.00023 wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2017.00024 wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Rekurrentin und Beschwerdeführerin auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …