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Entscheid

SR.2018.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2018.00009

5. Dezember 2018Deutsch12 min

(URT.2018.20408)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das kantonale Steueramt teilte A mit mehreren Schreiben,

zuletzt am 13. Oktober 2016 mit, dass gegen sie ein Nachsteuerverfahren

für die Steuerperioden 2011–2012 eröffnet werde. Mit Verfügung vom

28. Februar 2017 auferlegte ihr das kantonale Steueramt Nachsteuern samt

Zins von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2011) bzw. Fr. … (direkte

Bundessteuer 2011). Das Nachsteuerverfahren für die Steuerperiode 2012

stellte es ein.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 30. Juli 2018 ab.

Erwägungen

II.

Gegen die Einspracheentscheide vom 30. Juli 2018

erhob A mit Eingabe vom 16. September 2018 Rekurs und Beschwerde. Darin

beantragte sie, dass ihr eine Fristerstreckung bis zum 22. Oktober 2018

zur Einreichung einer ausführlichen Begründung und Akteneinsicht zu gewähren

sei. Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 17. September 2018

abgewiesen. A wurde jedoch gestützt auf § 54 in Verbindung mit § 56 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) eine angemessene,

nicht erstreckbare Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten

Rechtsmitteleingabe gewährt, unter Androhung des Nichteintretens im

Säumnisfall. Ferner vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren

SR.2018.00009 und SR.2018.00010 und auferlegte A eine Kaution.

Mit Eingabe vom 28. September 2018 (Posteingang am

2.

Oktober 2018) reichte A fristgerecht eine neue Eingabe ein. Sie

beantragte sinngemäss, dass die Einspracheentscheide aufzuheben seien und auf

die Erhebung von Nachsteuern zu verzichten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Die ihr auferlegte Kaution leistete sie fristgerecht. Mit

Schreiben vom 7. Oktober 2018 beantragte sie erneut, dass ihr

Akteneinsicht zu gewähren sei. Auf das Schreiben vom 11. Oktober 2018, mit

dem A mitgeteilt wurde, dass die Verfahrensakten noch nicht eingetroffen seien,

weshalb sie in einer Woche zwecks Vereinbarung eines Termins zur Akteneinsicht

telefonisch Kontakt aufnehmen solle, reagierte A nicht.

Mit Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort vom 18. Oktober

2018.

beantragte das kantonale Steueramt, Rekurs und Beschwerde unter

Kostenfolgen abzuweisen. A replizierte am 13. November 2018. Mit Eingabe

vom 20. November 2018 reichte das kantonale Steueramt eine Duplik ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Soweit

sich die Anträge der Pflichtigen gegen die ihr auferlegten Bussen richten, ist

hierüber in separaten Verfahren (GB.2018.00004 und GB.2018.00005) zu

entscheiden.

1.2

Ein Rekurs

bzw. eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss auch im Nach­steuerverfahren

einen Antrag und eine Begründung enthalten (vgl. § 162 Abs. 3 in

Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG bzw. Art. 152 Abs. 3 in

Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 DBG).

Sowohl an die Antrags- als auch an die Begründungspflicht

sind bei von Laien verfassten Rechtsmitteleingaben geringere Anforderungen zu

stellen, genügt es doch praxisgemäss bereits, wenn die Anträge aus dem

Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung zumindest sinngemäss

klar werden und ziffermässig bestimmbar sind (vgl. Alain Griffel in: derselbe

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12, mit

Hinweisen). Von juristischen Laien kann nicht erwartet werden, dass sie ihre

Rechtsbegehren mit derselben Präzision formulieren wie rechtskundige Personen. Aus

den gesetzlichen Verweisen auf die Bestimmungen des ordentlichen Einschätzungs-

bzw. Veranlagungs- sowie Rechtsmittelverfahren ist zu schliessen, dass die

Begründung im Nachsteuerverfahren auch bei Laieneingaben Gültigkeitserfordernis

ist (in diesem Sinn Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

3.

A., Zürich 2013, § 162 N. 43).

1.3

Der

Pflichtigen wurde zur Verbesserung ihrer Eingabe eine Nachfrist angesetzt. Sie

reichte innert Frist eine neue Eingabe ein. Auf diese als Rekurs bzw.

Beschwerde entgegenzunehmende Eingabe, die die genannten Formerfordernisse

erfüllt (vgl. vorne E. 1.2), ist einzutreten.

2.

2.1

Ergibt

sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht

bekannt waren, dass eine Einschätzung bzw. Veranlagung zu Unrecht unterblieben

oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine

unterbliebene oder unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen

oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht

erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1

des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG];

Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14.

Dezember 1990 [DBG]).

2.2

Nach

§ 132 StG bzw. Art. 123 DBG haben die Steuerbehörden zusammen mit dem

Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung

massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Dabei

hat sich im Steuerrecht die allgemeine Beweislastregel herausgebildet, dass die

Steuerbehörde die steuerbegründenden Tatsachen nachzuweisen hat, der

Steuerpflichtige dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder

aufheben (RB 1984 Nr. 28 = StE 1984 B 11.1 Nr. 2;

RB 1987 Nr. 35; BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94],

S. 720 E. 5b).

Dies gilt auch im Nachsteuerverfahren (§ 162 Abs. 2

2.

Satz StG; Art. 153 Abs. 3 DBG; vgl. VGr, 18. August

2016, SR.2016.00013/14, E. 3.3.1 [nicht auf <www.vgr.zh.ch>

publiziert]; VGr, 30. September 2009, SR.2009.00003, E. 3.2 = ZStP

4/2010, 354 ff.). Steuerpflichtige müssen auch im Nachsteuerverfahren alles

tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1

in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG; Art. 126 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG). Sie müssen auf Verlangen der

Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher,

Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr

vorlegen (§ 135 Abs. 2 StG Art. 126 Abs. 2 DBG). Kommen sie

ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nach, ist die Auflageerfüllung

unter Gewährung einer letztmaligen Nachfrist zu mahnen (§ 139 Abs. 2

in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG; Art. 130 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG).

3.

3.1

Die

Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen unter Angabe des

Grundes schriftlich mitgeteilt (§ 162 Abs. 1 StG; Art. 153

Abs. 1 DBG). Das Gesetz verlangt nicht, dass die entsprechende Zustellung

mit eingeschriebener Post erfolgt. Letzteres empfiehlt sich jedoch aus

beweisrechtlichen Gründen (vgl. Felix Richner et al., a. a. O., § 162 N. 9).

3.2

Aus den

Akten geht hervor, dass das kantonale Steueramt der Pflichtigen mit zwei eingeschriebenen

sowie einem nicht eingeschriebenen Brief mitteilte, es werde ein

Nachsteuerverfahren eingeleitet. Die beiden eingeschriebenen Sendungen wurden

mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Auf das gleichzeitig

mit der zweiten eingeschriebenen Sendung am 12. September 2016 per B-Post

verschickte, identische Schreiben reagierte die Pflichtige nicht. Auch auf die

mit B-Post zugestellte Auflage vom 13. Oktober 2016 folgte seitens der

Pflichtigen keine Reaktion. Wie in den ersten drei Schreiben setzte das

kantonale Steueramt der Pflichtigen mit der Auflage vom 13. Oktober 2016

Frist zur Einreichung der vollständig ausgefüllten Steuererklärungen 2011 und

2012.

sowie sämtlicher Beweismittel – namentlich der Meldungen der SVA und der

Pensionskasse – an. Ferner wies es unter Hinweis auf die einschlägigen

Gesetzesbestimmungen darauf hin, dass auch im Nachsteuerverfahren eine

Ermessenseinschätzung stattfinden könne. Die damit einhergehenden

Rechtsnachteile führte es nicht ausdrücklich auf. Mit eingeschrieben versandter

Mahnung vom 14. November 2016 setzte das kantonale Steueramt der

Pflichtigen nochmals Frist an zur Einreichung der verlangten Unterlagen. Ferner

wies es die Pflichtige unter Beilage der einschlägigen Gesetzesbestimmungen

darauf hin, dass es sich um eine Mahnung im Sinn von § 139 Abs. 2,

§ 140 Abs. 2 und § 234 StG bzw. Art. 130 Abs. 2,

Art. 132 Abs. 3 und Art. 174 DBG handle. Erfülle sie ihre

Verfahrenspflichten im Nachsteuerverfahren nicht oder seien die Steuerfaktoren

mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelbar, könne eine

Schätzung vorgenommen werden. Das kantonale Steueramt führte sodann aus, welche

Rechtsnachteile die Pflichtige in diesem Fall hinzunehmen hätte. Auch diese

Sendung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert.

3.3

Bei den

Akten liegt ferner ein Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzkommission

der Stadt Zürich (KESB) vom 6. Oktober 2016. Mit diesem wurde für die

Pflichtige eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 des

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) errichtet. Der Beiständin

wurden die Aufgaben übertragen, die Pflichtige beim Erledigen der steuerlichen

Angelegenheiten (inkl. allfälliger Rechtsmittelverfahren) zu vertreten,

Auskünfte und Unterlagen zum Zweck der Einreichung der Steuererklärung

(insbesondere bei Behörden, Ämtern, Banken, Post, Versicherungen) einzuholen

sowie allfällig erforderliche Rechtsmittel in Steuerverfahren zu ergreifen.

Gegen diesen Beschluss erhob die Pflichtige offenbar Beschwerde beim

Bezirksrat. Dieser kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl.

Art. 450c ZGB). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde (vgl. E-Mail der

Beiständin vom 9. Dezember 2016).

Der Beschluss ging dem kantonalen Steueramt am

13.

Oktober 2016 zu, also an jenem Tag, der dem Datum der (mit B-Post

verschickten) Auflage im Sinn von § 139 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 153 Abs. 3 DBG entspricht. Auf Ersuchen der Beiständin hin

sistierte das kantonale Steueramt das Verfahren am 9. Januar 2017 und bat

die Beiständin, mitzuteilen, sobald ein Entscheid des Bezirksrats vorliege.

Eine derartige Mitteilung erfolgte bis zum 20. November 2017 nicht,

weshalb das kantonale Steueramt sowohl der Beiständin als auch der Pflichtigen

am selben Tag die Nachsteuergrundlagen mit Nachsteuer-, Bussen- und

Zinsberechnungen zustellte. Indem das kantonale Steueramt der Pflichtigen sowie

der Beiständin darin Gelegenheit gab, bis zum 20. Dezember 2017

schriftlich Stellung zu nehmen, gewährte es der Pflichtigen das rechtliche

Gehör. Auf Gesuch der Pflichtigen hin wurde diese Frist einmalig bis zum

20.

Februar 2018 erstreckt, worauf die Pflichtige fristgerecht eine

Stellungnahme einreichte.

4.

4.1

Vorliegend

ist unbestritten, dass die Einschätzung bzw. Veranlagung pro 2011 rechtskräftig

ist. Gegen die Aufrechnung beim Eigenmietwert sowie die aufgerechnete

Nachzahlung der IV-Stelle des Kantons Zürich bringt die Pflichtige nichts mehr

vor, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. vorne E. 1.2). Gleiches

gilt in Bezug auf die Höhe der jeweiligen Nachsteuerbeträge, die ebenfalls

nicht (substanziiert) bestritten sind.

Die Pflichtige bestreitet demgegenüber sinngemäss, dass eine

Unterbesteuerung vorliege. Sie bringt vor, ihr sei keine Rentennachzahlung

ausbezahlt worden. Die Nichtleistung der vom kantonalen Steueramt behaupteten

Rentennachzahlung könne sie nicht beweisen. Es sei vielmehr am Steueramt,

nachzuweisen, dass diese Zahlung tatsächlich erfolgte.

4.2

Der

Pflichtigen kann nicht gefolgt werden. Bei den Akten liegt eine Meldung der

Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 5. März 2012, die beim

kantonalen Steueramt am 19. Juli 2012 einging, und von welcher die

Pflichtige offensichtlich nachträglich Kenntnis erhielt. Die Meldung stellt

ohne Weiteres einen hinreichenden Nachweis der umstrittenen Rentennachzahlung

dar. Es wäre der Pflichtigen unbenommen geblieben, sich von ihrer Versicherung

schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Zahlung wie – von ihr behauptet –

nicht erfolgt war.

4.3

Mit

Schreiben von Anfang Februar 2018 an das kantonale Steueramt beanstandete die

Pflichtige, dass Steuerunterlagen – insbesondere Steuerrechnungen – an das

Sozialamt geschickt würden statt an sie, weshalb sie die Rechnungen nicht

bezahlen könne. Daraus ergeben sich indes keine Umstände, die für das

Nachsteuerverfahren relevant wären. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass

die mit dem Nachsteuerverfahren zusammenhängende Korrespondenz sowohl an die

Pflichtige wie auch (vorübergehend) an deren Beiständin geschickt wurde. Festzuhalten

bleibt ferner Folgendes: Aus dem Beschluss der KESB ergibt sich implizit, dass

die Pflichtige während der Durchführung des Nachsteuerverfahrens nicht in ihrer

Handlungsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. Art. 394 Abs. 2 ZGB). Nachdem

die Beiständin ihre Aufgaben eigenen Angaben zufolge offenbar gar nie erfüllen

konnte, wurde die Beistandschaft vor Abschluss des Nachsteuerverfahrens wieder

aufgehoben. Die Pflichtige war in der Lage, den Beschluss der KESB anzufechten,

im vorliegenden Verfahren um Fristerstreckungen zu ersuchen und die erstreckten

sowie andere Fristen einzuhalten. Sie macht denn auch zu Recht nicht geltend,

dass sie aufgrund einer persönlichen Schwäche nicht in der Lage gewesen wäre,

ihre Verfahrenspflichten zu erfüllen. Das kantonale Steueramt hatte aufgrund

dessen weder Anlass, daran zu zweifeln, dass postalische Zustellungen nicht an

die Pflichtige erfolgen dürfen, noch musste es davon ausgehen, dass es der

Pflichtigen aufgrund einer besonderen Hilflosigkeit unmöglich war, ihren

Verfahrenspflichten sowie den behördlichen Aufforderungen nachzukommen.

Angesichts der Gesamtumstände wird vielmehr deutlich, weshalb sich die

Pflichtige gegen die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft wehrte: Der

Beiständin sollten ausschliesslich Vertretungsbefugnisse zur Erledigung der

Steuerangelegenheiten zukommen. Das Verhalten der Pflichtigen im Einschätzungs-

bzw. im Veranlagungsverfahren sowie im Nachsteuerverfahren legt vor diesem

Hintergrund die Annahme nahe, dass es der Pflichtigen einzig darum ging, zu

verhindern, dass die Beiständin dem kantonalen Steueramt die verlangten

Unterlagen einreichen konnte. Alles in allem verdient das Verhalten der

Pflichtigen keinen Schutz.

Der Rekurs und die Beschwerde sind abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162

Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153

Abs. 3 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG

sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3

DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Rekurs SR.2018.00009 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2011)

wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SR.2018.00010 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2011)

wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SR.2018.00009 wird festgesetzt auf

Fr. 3'900.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 4'000.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SR.2018.00010 wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Rekurrentin und Beschwerdeführerin auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …