SR.2018.00009
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2018.00009
5. Dezember 2018Deutsch12 min
(URT.2018.20408)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2018.00009
SR.2018.00010
Urteil
der 2. Kammer
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A,
Rekurrentin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2011)
(Direkte Bundessteuer 2011),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das kantonale Steueramt teilte A mit mehreren Schreiben,
zuletzt am 13. Oktober 2016 mit, dass gegen sie ein Nachsteuerverfahren
für die Steuerperioden 2011–2012 eröffnet werde. Mit Verfügung vom
28. Februar 2017 auferlegte ihr das kantonale Steueramt Nachsteuern samt
Zins von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2011) bzw. Fr. … (direkte
Bundessteuer 2011). Das Nachsteuerverfahren für die Steuerperiode 2012
stellte es ein.
Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 30. Juli 2018 ab.
Erwägungen
II.
Gegen die Einspracheentscheide vom 30. Juli 2018
erhob A mit Eingabe vom 16. September 2018 Rekurs und Beschwerde. Darin
beantragte sie, dass ihr eine Fristerstreckung bis zum 22. Oktober 2018
zur Einreichung einer ausführlichen Begründung und Akteneinsicht zu gewähren
sei. Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 17. September 2018
abgewiesen. A wurde jedoch gestützt auf § 54 in Verbindung mit § 56 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) eine angemessene,
nicht erstreckbare Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten
Rechtsmitteleingabe gewährt, unter Androhung des Nichteintretens im
Säumnisfall. Ferner vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren
SR.2018.00009 und SR.2018.00010 und auferlegte A eine Kaution.
Mit Eingabe vom 28. September 2018 (Posteingang am
2.
Oktober 2018) reichte A fristgerecht eine neue Eingabe ein. Sie
beantragte sinngemäss, dass die Einspracheentscheide aufzuheben seien und auf
die Erhebung von Nachsteuern zu verzichten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Die ihr auferlegte Kaution leistete sie fristgerecht. Mit
Schreiben vom 7. Oktober 2018 beantragte sie erneut, dass ihr
Akteneinsicht zu gewähren sei. Auf das Schreiben vom 11. Oktober 2018, mit
dem A mitgeteilt wurde, dass die Verfahrensakten noch nicht eingetroffen seien,
weshalb sie in einer Woche zwecks Vereinbarung eines Termins zur Akteneinsicht
telefonisch Kontakt aufnehmen solle, reagierte A nicht.
Mit Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort vom 18. Oktober
2018.
beantragte das kantonale Steueramt, Rekurs und Beschwerde unter
Kostenfolgen abzuweisen. A replizierte am 13. November 2018. Mit Eingabe
vom 20. November 2018 reichte das kantonale Steueramt eine Duplik ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Soweit
sich die Anträge der Pflichtigen gegen die ihr auferlegten Bussen richten, ist
hierüber in separaten Verfahren (GB.2018.00004 und GB.2018.00005) zu
entscheiden.
1.2
Ein Rekurs
bzw. eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss auch im Nachsteuerverfahren
einen Antrag und eine Begründung enthalten (vgl. § 162 Abs. 3 in
Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG bzw. Art. 152 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 DBG).
Sowohl an die Antrags- als auch an die Begründungspflicht
sind bei von Laien verfassten Rechtsmitteleingaben geringere Anforderungen zu
stellen, genügt es doch praxisgemäss bereits, wenn die Anträge aus dem
Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung zumindest sinngemäss
klar werden und ziffermässig bestimmbar sind (vgl. Alain Griffel in: derselbe
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12, mit
Hinweisen). Von juristischen Laien kann nicht erwartet werden, dass sie ihre
Rechtsbegehren mit derselben Präzision formulieren wie rechtskundige Personen. Aus
den gesetzlichen Verweisen auf die Bestimmungen des ordentlichen Einschätzungs-
bzw. Veranlagungs- sowie Rechtsmittelverfahren ist zu schliessen, dass die
Begründung im Nachsteuerverfahren auch bei Laieneingaben Gültigkeitserfordernis
ist (in diesem Sinn Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
3.
A., Zürich 2013, § 162 N. 43).
1.3
Der
Pflichtigen wurde zur Verbesserung ihrer Eingabe eine Nachfrist angesetzt. Sie
reichte innert Frist eine neue Eingabe ein. Auf diese als Rekurs bzw.
Beschwerde entgegenzunehmende Eingabe, die die genannten Formerfordernisse
erfüllt (vgl. vorne E. 1.2), ist einzutreten.
2.
2.1
Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Einschätzung bzw. Veranlagung zu Unrecht unterblieben
oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine
unterbliebene oder unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen
oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht
erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1
des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG];
Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14.
Dezember 1990 [DBG]).
2.2
Nach
§ 132 StG bzw. Art. 123 DBG haben die Steuerbehörden zusammen mit dem
Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung
massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Dabei
hat sich im Steuerrecht die allgemeine Beweislastregel herausgebildet, dass die
Steuerbehörde die steuerbegründenden Tatsachen nachzuweisen hat, der
Steuerpflichtige dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder
aufheben (RB 1984 Nr. 28 = StE 1984 B 11.1 Nr. 2;
RB 1987 Nr. 35; BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94],
S. 720 E. 5b).
Dies gilt auch im Nachsteuerverfahren (§ 162 Abs. 2
2.
Satz StG; Art. 153 Abs. 3 DBG; vgl. VGr, 18. August
2016, SR.2016.00013/14, E. 3.3.1 [nicht auf <www.vgr.zh.ch>
publiziert]; VGr, 30. September 2009, SR.2009.00003, E. 3.2 = ZStP
4/2010, 354 ff.). Steuerpflichtige müssen auch im Nachsteuerverfahren alles
tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1
in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG; Art. 126 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG). Sie müssen auf Verlangen der
Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher,
Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr
vorlegen (§ 135 Abs. 2 StG Art. 126 Abs. 2 DBG). Kommen sie
ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nach, ist die Auflageerfüllung
unter Gewährung einer letztmaligen Nachfrist zu mahnen (§ 139 Abs. 2
in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG; Art. 130 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG).
3.
3.1
Die
Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen unter Angabe des
Grundes schriftlich mitgeteilt (§ 162 Abs. 1 StG; Art. 153
Abs. 1 DBG). Das Gesetz verlangt nicht, dass die entsprechende Zustellung
mit eingeschriebener Post erfolgt. Letzteres empfiehlt sich jedoch aus
beweisrechtlichen Gründen (vgl. Felix Richner et al., a. a. O., § 162 N. 9).
3.2
Aus den
Akten geht hervor, dass das kantonale Steueramt der Pflichtigen mit zwei eingeschriebenen
sowie einem nicht eingeschriebenen Brief mitteilte, es werde ein
Nachsteuerverfahren eingeleitet. Die beiden eingeschriebenen Sendungen wurden
mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Auf das gleichzeitig
mit der zweiten eingeschriebenen Sendung am 12. September 2016 per B-Post
verschickte, identische Schreiben reagierte die Pflichtige nicht. Auch auf die
mit B-Post zugestellte Auflage vom 13. Oktober 2016 folgte seitens der
Pflichtigen keine Reaktion. Wie in den ersten drei Schreiben setzte das
kantonale Steueramt der Pflichtigen mit der Auflage vom 13. Oktober 2016
Frist zur Einreichung der vollständig ausgefüllten Steuererklärungen 2011 und
2012.
sowie sämtlicher Beweismittel – namentlich der Meldungen der SVA und der
Pensionskasse – an. Ferner wies es unter Hinweis auf die einschlägigen
Gesetzesbestimmungen darauf hin, dass auch im Nachsteuerverfahren eine
Ermessenseinschätzung stattfinden könne. Die damit einhergehenden
Rechtsnachteile führte es nicht ausdrücklich auf. Mit eingeschrieben versandter
Mahnung vom 14. November 2016 setzte das kantonale Steueramt der
Pflichtigen nochmals Frist an zur Einreichung der verlangten Unterlagen. Ferner
wies es die Pflichtige unter Beilage der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
darauf hin, dass es sich um eine Mahnung im Sinn von § 139 Abs. 2,
§ 140 Abs. 2 und § 234 StG bzw. Art. 130 Abs. 2,
Art. 132 Abs. 3 und Art. 174 DBG handle. Erfülle sie ihre
Verfahrenspflichten im Nachsteuerverfahren nicht oder seien die Steuerfaktoren
mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelbar, könne eine
Schätzung vorgenommen werden. Das kantonale Steueramt führte sodann aus, welche
Rechtsnachteile die Pflichtige in diesem Fall hinzunehmen hätte. Auch diese
Sendung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert.
3.3
Bei den
Akten liegt ferner ein Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzkommission
der Stadt Zürich (KESB) vom 6. Oktober 2016. Mit diesem wurde für die
Pflichtige eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 des
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) errichtet. Der Beiständin
wurden die Aufgaben übertragen, die Pflichtige beim Erledigen der steuerlichen
Angelegenheiten (inkl. allfälliger Rechtsmittelverfahren) zu vertreten,
Auskünfte und Unterlagen zum Zweck der Einreichung der Steuererklärung
(insbesondere bei Behörden, Ämtern, Banken, Post, Versicherungen) einzuholen
sowie allfällig erforderliche Rechtsmittel in Steuerverfahren zu ergreifen.
Gegen diesen Beschluss erhob die Pflichtige offenbar Beschwerde beim
Bezirksrat. Dieser kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl.
Art. 450c ZGB). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde (vgl. E-Mail der
Beiständin vom 9. Dezember 2016).
Der Beschluss ging dem kantonalen Steueramt am
13.
Oktober 2016 zu, also an jenem Tag, der dem Datum der (mit B-Post
verschickten) Auflage im Sinn von § 139 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 153 Abs. 3 DBG entspricht. Auf Ersuchen der Beiständin hin
sistierte das kantonale Steueramt das Verfahren am 9. Januar 2017 und bat
die Beiständin, mitzuteilen, sobald ein Entscheid des Bezirksrats vorliege.
Eine derartige Mitteilung erfolgte bis zum 20. November 2017 nicht,
weshalb das kantonale Steueramt sowohl der Beiständin als auch der Pflichtigen
am selben Tag die Nachsteuergrundlagen mit Nachsteuer-, Bussen- und
Zinsberechnungen zustellte. Indem das kantonale Steueramt der Pflichtigen sowie
der Beiständin darin Gelegenheit gab, bis zum 20. Dezember 2017
schriftlich Stellung zu nehmen, gewährte es der Pflichtigen das rechtliche
Gehör. Auf Gesuch der Pflichtigen hin wurde diese Frist einmalig bis zum
20.
Februar 2018 erstreckt, worauf die Pflichtige fristgerecht eine
Stellungnahme einreichte.
4.
4.1
Vorliegend
ist unbestritten, dass die Einschätzung bzw. Veranlagung pro 2011 rechtskräftig
ist. Gegen die Aufrechnung beim Eigenmietwert sowie die aufgerechnete
Nachzahlung der IV-Stelle des Kantons Zürich bringt die Pflichtige nichts mehr
vor, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. vorne E. 1.2). Gleiches
gilt in Bezug auf die Höhe der jeweiligen Nachsteuerbeträge, die ebenfalls
nicht (substanziiert) bestritten sind.
Die Pflichtige bestreitet demgegenüber sinngemäss, dass eine
Unterbesteuerung vorliege. Sie bringt vor, ihr sei keine Rentennachzahlung
ausbezahlt worden. Die Nichtleistung der vom kantonalen Steueramt behaupteten
Rentennachzahlung könne sie nicht beweisen. Es sei vielmehr am Steueramt,
nachzuweisen, dass diese Zahlung tatsächlich erfolgte.
4.2
Der
Pflichtigen kann nicht gefolgt werden. Bei den Akten liegt eine Meldung der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 5. März 2012, die beim
kantonalen Steueramt am 19. Juli 2012 einging, und von welcher die
Pflichtige offensichtlich nachträglich Kenntnis erhielt. Die Meldung stellt
ohne Weiteres einen hinreichenden Nachweis der umstrittenen Rentennachzahlung
dar. Es wäre der Pflichtigen unbenommen geblieben, sich von ihrer Versicherung
schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Zahlung wie – von ihr behauptet –
nicht erfolgt war.
4.3
Mit
Schreiben von Anfang Februar 2018 an das kantonale Steueramt beanstandete die
Pflichtige, dass Steuerunterlagen – insbesondere Steuerrechnungen – an das
Sozialamt geschickt würden statt an sie, weshalb sie die Rechnungen nicht
bezahlen könne. Daraus ergeben sich indes keine Umstände, die für das
Nachsteuerverfahren relevant wären. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass
die mit dem Nachsteuerverfahren zusammenhängende Korrespondenz sowohl an die
Pflichtige wie auch (vorübergehend) an deren Beiständin geschickt wurde. Festzuhalten
bleibt ferner Folgendes: Aus dem Beschluss der KESB ergibt sich implizit, dass
die Pflichtige während der Durchführung des Nachsteuerverfahrens nicht in ihrer
Handlungsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. Art. 394 Abs. 2 ZGB). Nachdem
die Beiständin ihre Aufgaben eigenen Angaben zufolge offenbar gar nie erfüllen
konnte, wurde die Beistandschaft vor Abschluss des Nachsteuerverfahrens wieder
aufgehoben. Die Pflichtige war in der Lage, den Beschluss der KESB anzufechten,
im vorliegenden Verfahren um Fristerstreckungen zu ersuchen und die erstreckten
sowie andere Fristen einzuhalten. Sie macht denn auch zu Recht nicht geltend,
dass sie aufgrund einer persönlichen Schwäche nicht in der Lage gewesen wäre,
ihre Verfahrenspflichten zu erfüllen. Das kantonale Steueramt hatte aufgrund
dessen weder Anlass, daran zu zweifeln, dass postalische Zustellungen nicht an
die Pflichtige erfolgen dürfen, noch musste es davon ausgehen, dass es der
Pflichtigen aufgrund einer besonderen Hilflosigkeit unmöglich war, ihren
Verfahrenspflichten sowie den behördlichen Aufforderungen nachzukommen.
Angesichts der Gesamtumstände wird vielmehr deutlich, weshalb sich die
Pflichtige gegen die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft wehrte: Der
Beiständin sollten ausschliesslich Vertretungsbefugnisse zur Erledigung der
Steuerangelegenheiten zukommen. Das Verhalten der Pflichtigen im Einschätzungs-
bzw. im Veranlagungsverfahren sowie im Nachsteuerverfahren legt vor diesem
Hintergrund die Annahme nahe, dass es der Pflichtigen einzig darum ging, zu
verhindern, dass die Beiständin dem kantonalen Steueramt die verlangten
Unterlagen einreichen konnte. Alles in allem verdient das Verhalten der
Pflichtigen keinen Schutz.
Der Rekurs und die Beschwerde sind abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162
Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
Abs. 3 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG
sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3
DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Rekurs SR.2018.00009 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2011)
wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SR.2018.00010 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2011)
wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SR.2018.00009 wird festgesetzt auf
Fr. 3'900.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'000.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SR.2018.00010 wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Rekurrentin und Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …