SR.2018.00014
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2018.00014
13. Februar 2019Deutsch11 min
(URT.2019.20585)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2018.00014
SR.2018.00015
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Rekurrierende
und
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
und
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2009–2012),
(Direkte
Bundessteuer 2009–2012),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Eheleute A/B (nachfolgend die Pflichtigen) wurden für die Steuerperioden 2009
bis 2012 soweit hier interessierend gemäss ihren eingereichten
Steuererklärungen eingeschätzt bzw. veranlagt. Insbesondere wurde in allen vier
streitbetroffenen Steuerjahren entsprechend der Deklaration bei der
selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtigen ein Verlust aus dem Projekt
"X" einkommensmindernd berücksichtigt. Bezüglich dieses Projekts
legten die Pflichtigen dem Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende ohne kaufmännische
Buchhaltung jeweils eine separate Erfolgsrechnung bei, aus welcher sich der auf
das Hilfsblatt A übertragene Verlust ergab.
B. Im
Rahmen des ordentlichen Steuereinschätzungsverfahrens für die
Steuerperiode 2013 stellte der zuständige Steuerkommissär im
Auflageverfahren und nach weiteren Untersuchungen fest, dass die Pflichtige in
der Erfolgsrechnung des Projekts "X" Aufwand für "Management,
Buchhaltungskosten" ertragsmindernd geltend gemacht hatten, welcher
beinahe ausschliesslich Eigenlohn der Pflichtigen beinhaltete. Gestützt auf
diese Erkenntnis eröffnete das kantonale Steueramt gegen die Pflichtigen am 31. Januar
2017 bzw. 23. Februar 2017 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren für die Staats-
und Gemeindesteuern 2009 bis 2012 sowie die direkte Bundessteuer 2009 bis 2012.
Gleichzeitig forderte es sie auf, für die betreffenden Steuerperioden den
belegmässigen Nachweis des für das Projekt "X" geltend gemachten
Aufwands für "Management, Buchhaltung" zu erbringen. Nachdem die
Pflichtigen sich wohl zur Einleitung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens
vernehmen liessen und insbesondere das Vorliegen einer neuen Tatsache
bestritten, die geforderten Unterlagen jedoch nicht einreichten, mahnte das
kantonale Steueramt die Auflage am 28. März 2017 unter Hinweis auf die
Möglichkeit der Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen. Die Pflichtigen
reichten die verlangten Unterlagen nicht ein.
Mit Verfügung vom 29. August 2017 schätzte das
kantonale Steueramt den dem Projekt "X" belasteten Eigenlohn nach
pflichtgemässem Ermessen und auferlegte den Pflichtigen bezüglich der Staats-
und Gemeindesteuern ein Nachsteuer inkl. Zins von Fr. … sowie gegenüber
der Pflichtigen eine Busse von Fr. …. Bezüglich der direkten Bundessteuer
setzte das kantonale Steueramt die Nachsteuer (samt Zins) auf Fr. … und
die der Pflichtigen auferlegte Busse auf Fr. … fest.
C. Die
hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 17. August
2018 ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde und Rekurs vom 9. Oktober 2018
liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
Einspracheentscheid vom 17. August 2018 sowohl bezüglich der Staats- und
Gemeindesteuern wie auch bezüglich der direkten Bundessteuer aufzuheben, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des
Rekursgegners.
Das kantonale Steueramt beantragte die Abweisung der
Rechtsmittel, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrenten
bzw. Beschwerdeführer. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht
vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2018 wurden
das Nachsteuerverfahren SR.2018.00014 betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern 2009 bis 2012 und das Nachsteuerverfahren SR.2018.00015
betreffend die direkte Bundessteuer 2009 bis 2012 vereinigt.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Bussenverfahren wegen
Steuerhinterziehung wird unter den Prozessnummern GB.2018.00006/GB.2018.00007
geführt und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf
die diesbezüglichen Vorbringen der Pflichtigen im Folgenden nicht weiter
einzugehen ist.
2.
2.1
Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Einschätzung bzw. Veranlagung zu Unrecht unterblieben
oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine
unterbliebene oder unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein
Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die
nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1
des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 151
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990.
[DBG]). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder
Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und
haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben
werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (§ 160 Abs. 2 StG; Art. 151
Abs. 2 DBG).
Die Nachsteuererhebung ist, sofern kein Verbrechen oder
Vergehen gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur dann zulässig, wenn der
Steuerausfall darauf zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige
– schuldhaft oder schuldlos – seine in § 133 ff. StG und Art. 124 ff.
DBG geregelten Pflichten zu Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsachen
verletzt hat und deswegen von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend
eingeschätzt worden ist. Ein Irrtum der Steuerbehörde über den
rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche Rechtsanwendung können nicht zu
einer Nachsteuererhebung führen, denn dies verstiesse gegen das in Art. 9
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Gebot von Treu und
Glauben. Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen vielmehr neue Tatsachen oder
Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflichtigen als objektiv
gesetzwidrig erscheinen lassen (vgl. VGr, 21. September 2011, StE 2012 B
97.41
Nr. 24, E. 2.2; VGr, 3. März 2004, StE 2005 B 97.41
Nr. 16, E. 2.1).
2.2
Massgebend
für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund
neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im
Zeitpunkt der Veranlagung. Tatsachen, die damals aus den Akten nicht
ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei
besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese braucht sich zwar nicht
auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer Angaben des
Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne Verletzung ihrer
Untersuchungspflicht tun. Nur wenn die Behörde einen als erheblich erkennbaren,
aber offensichtlich noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt nicht weiter
geklärt und damit ihre Untersuchungspflicht in grober Weise missachtet hat,
sind die betreffenden nachträglich festgestellten Tatsachen nicht neu (RB 1994
Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7, mit Hinweisen).
3.
3.1
Die
Pflichtigen machen zusammengefasst geltend, es fehle an einer neuen Tatsache:
Sie hätten ihre Deklarationspflichten erfüllt, verfügten nicht über weitere
Unterlagen zu Managementhonorar und Buchhaltungskosten und die Steuerbehörde
habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie die namhaften Verluste über
die Jahre 2009 bis 2012 nicht weiter untersucht habe. Zudem werde der Grundsatz
der Rechtssicherheit verletzt, Bestandteil des von der Bundesverfassung
gewährleisteten Vertrauensgrundsatzes.
3.2
Den Akten
ist zu entnehmen, dass die Pflichtigen in den Steuererklärungen in den Jahren
2009.
bis 2012 die selbständige Erwerbstätigkeit der Pflichtigen mit einem Hilfsblatt A
für Steuerpflichtige ohne kaufmännische Buchhaltung deklariert haben.
Zusätzlich haben sie eine Erfolgsrechnung für ein "Projekt X" dem Hilfsblatt A
beigelegt. In dieser Erfolgsrechnung haben sie einerseits den Projektertrag
angeführt, andererseits den Projektaufwand. Unter diesem Aufwand haben die
Pflichtigen neben Löhnen, Raummiete, Schulmaterial und weiteren Unkosten
insbesondere Aufwendungen für "Management und Buchhaltung" im
Kalenderjahr 2009 von rund Fr. …, in den übrigen streitbetroffenen Jahren
um Fr. … geltend gemacht. Den jeweils resultierenden Gesamtverlust des
Projekts haben sie auf das Hilfsblatt A übertragen und gewinnmindernd
ausgewiesen. Für den die Steuererklärung aufgrund dieser Darstellung prüfenden
Steuerkommissär ist nicht ansatzweise erkennbar gewesen, dass diese
Aufwendungen für Management und Buchhaltung ein Eigensalär der Pflichtigen
selbst dargestellt haben. Ebenso wenig erweckte die Deklaration der Pflichtigen
diesbezüglich den Anschein von Unvollständigkeit oder musste sie insgesamt den
Steuerkommissär zu weiteren Untersuchungshandlungen veranlassen. Vielmehr
durfte er sich auf die Deklaration der Pflichtigen verlassen (vgl. E. 2.2).
Auch war die buchhalterisch ausgewiesene Verlustperiode des
Projekts noch nicht derart gross, dass der Steuerkommissär in den
streitbetroffenen Steuerperioden weitere Untersuchungen hinsichtlich
Liebhaberei hätte vornehmen müssen. Wie lange eine wirtschaftliche Betätigung
verlustreich sein darf, bis eine natürliche Vermutung dafürspricht, dass der
finanzielle Erfolg auf Dauer ausbleiben wird, kann nämlich nicht allgemein
gesagt werden. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, der Umstand,
dass innerhalb von fünf bis zehn Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt
werde, bilde ein gewichtiges Indiz für das Fehlen der Gewinnstrebigkeit (vgl. BGr, 1. Dezember 2015,2C_375/2015, E. 7.4.1
mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 22. Mai 2013, SB.2012.000164, E. 5 =
ZStP 2013, S. 247 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil,
Therwil/Basel 2001, Art. 18 N. 22). Doch kann dies bloss den
Sinn einer Faustregel haben. Im Einzelfall kommt es namentlich auf die Art der
Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse an (RB 2000 Nr. 118). Blosse
Liebhaberei liegt vor, wenn die Tätigkeit an sich und die Art der
Geschäftsführung von vornherein eine dauernde Verlustquelle darstellen (vgl.
BGr, 30. Mai 2013,2C_14/2013, E. 5.2; BGr, 31. August 2005,
2A.46/2005, E. 3.2.1). Derartiges musste im vorliegend zu beurteilenden
Fall im Steuerjahr 2012 oder nach vier Jahren nicht bereits angenommen werden,
in den früheren Jahren erst recht nicht (vgl. VGr, 15.9.16, SB.2016.00058/59, E. 2.3
f. mit weiteren Hinweisen).
Inwieweit der "Grundsatz der Rechtssicherheit" bzw.
"Vertrauensgrundsatz" durch das – ausdrücklich gesetzlich vorgesehene
– Nachsteuerverfahren verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich.
Die Tatsache, dass die geltend gemachten Kosten für
Management und Buchhaltung des Projekts "X" ein nicht deklariertes
Eigensalär der Pflichtigen war, stellt damit eine neue Tatsache im Sinn von § 160
Abs. 1 StG bzw. Art. 151 Abs. 1 DBG dar.
4.
4.1
Steuerpflichtige
müssen auch im Nachsteuerverfahren alles tun, um eine vollständige und richtige
Einschätzung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 162
Abs. 3 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3
DBG). Sie müssen auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder
schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere
Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen (§ 135 Abs. 2
StG bzw. Art. 126 Abs. 2 DBG). Kommen sie ihrer diesbezüglichen
Mitwirkungspflicht nicht nach, ist die Auflageerfüllung unter Gewährung einer
letztmaligen Nachfrist zu mahnen (§ 139 Abs. 2 in Verbindung mit § 162
Abs. 3 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3
DBG). Ist der Auflage nur unzureichend nachgekommen worden, hat das Steueramt
der steuerpflichtigen Person mit der Mahnung mitzuteilen, inwiefern es die
Auflage als nicht erfüllt betrachtet, um ihr so Gelegenheit zur Säumnisbehebung
zu geben (VGr, 3. Oktober 2012, SB.2011.00175, E. 3.3). Dies
schliesst indes nicht aus, dass die Mahnung die ursprüngliche Auflage
wiederholt, wenn diese weiterhin als nicht erfüllt betrachtet wird und der
mitwirkungspflichtigen steuerpflichtigen Person die Gründe hierfür hinreichend
klar sein müssen.
Werden die Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt
oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden, setzt das kantonale Steueramt die Nachsteuer nach
pflichtgemässem Ermessen fest (§ 139 Abs. 2 in Verbindung mit 162 Abs. 3
StG bzw. Art. 130 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3
DBG).
4.2
Die Pflichtigen
sind mit Auflage vom 31. Januar 2017 bzw. 23. Februar 2017 und
Mahnung vom 29. August 2017 aufgefordert worden, die für das Projekt
"X" geltend gemachten Kosten für Management und Buchhaltung im Detail
nachzuweisen. Die Pflichtigen haben bis heute keine entsprechenden Belege
nachgereicht bzw. nachreichen können. Das kantonale Steueramt ging damit zu
Recht davon aus, dass die Auflage nicht erfüllt worden sei.
4.3
Im Rahmen
einer Ermessenseinschätzung ist die Schätzung selbst nicht zu begründen,
vielmehr genügt es darzulegen, weshalb eine Schätzung vorgenommen wurde (VGr,
19.
Januar 2011, SB.2010.00089, E. 2.3.1; VGr, 2. Februar 2011,
SB.2010.00137, E. 2.2). Eine Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung kann laut
§ 140 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG
bzw. Art. 132 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG
sodann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden.
Vor Verwaltungsgericht wenden sich die Pflichtigen nicht
(mehr) substanziiert gegen die Höhe der vorgenommenen Aufrechnung. Diese
orientiert sich an den vorliegenden Akten und den Beträgen, welche die
Pflichtigen als Kosten für Management und Buchhaltung dem Projekt "X"
belastet haben. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und jedenfalls nicht
willkürlich. Damit ist die seitens des Steueramts festgesetzte Nachsteuer auch
der Höhe nach zu bestätigen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde und des Rekurses.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten den Rekurrierenden bzw. den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG
sowie Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit §§ 152
und 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG). Eine solche ist auch dem kantonalen Steueramt nicht
zuzusprechen, nachdem nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm durch das
vorliegende Verfahren besondere Umtriebe entstanden sind.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Rekurs im Verfahren SR.2018.00014 betreffend Nachsteuern (Staats- und
Gemeindesteuern 2009 bis 2012) wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde im Verfahren SR.2018.00015 betreffend Nachsteuern (direkte
Bundessteuer 2009 bis 2012) wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2018.00014 wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2018.00015 wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Rekurrierenden und Beschwerdeführenden je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …