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Entscheid

SR.2018.00014

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2018.00014

13. Februar 2019Deutsch11 min

(URT.2019.20585)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Eheleute A/B (nachfolgend die Pflichtigen) wurden für die Steuerperioden 2009

bis 2012 soweit hier interessierend gemäss ihren eingereichten

Steuererklärungen eingeschätzt bzw. veranlagt. Insbesondere wurde in allen vier

streitbetroffenen Steuerjahren entsprechend der Deklaration bei der

selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtigen ein Verlust aus dem Projekt

"X" einkommensmindernd berücksichtigt. Bezüglich dieses Projekts

legten die Pflichtigen dem Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende ohne kaufmännische

Buchhaltung jeweils eine separate Erfolgsrechnung bei, aus welcher sich der auf

das Hilfsblatt A übertragene Verlust ergab.

B. Im

Rahmen des ordentlichen Steuereinschätzungsverfahrens für die

Steuerperiode 2013 stellte der zuständige Steuerkommissär im

Auflageverfahren und nach weiteren Untersuchungen fest, dass die Pflichtige in

der Erfolgsrechnung des Projekts "X" Aufwand für "Management,

Buchhaltungskosten" ertragsmindernd geltend gemacht hatten, welcher

beinahe ausschliesslich Eigenlohn der Pflichtigen beinhaltete. Gestützt auf

diese Erkenntnis eröffnete das kantonale Steueramt gegen die Pflichtigen am 31. Januar

2017 bzw. 23. Februar 2017 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren für die Staats-

und Gemeindesteuern 2009 bis 2012 sowie die direkte Bundessteuer 2009 bis 2012.

Gleichzeitig forderte es sie auf, für die betreffenden Steuerperioden den

belegmässigen Nachweis des für das Projekt "X" geltend gemachten

Aufwands für "Management, Buchhaltung" zu erbringen. Nachdem die

Pflichtigen sich wohl zur Einleitung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens

vernehmen liessen und insbesondere das Vorliegen einer neuen Tatsache

bestritten, die geforderten Unterlagen jedoch nicht einreichten, mahnte das

kantonale Steueramt die Auflage am 28. März 2017 unter Hinweis auf die

Möglichkeit der Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen. Die Pflichtigen

reichten die verlangten Unterlagen nicht ein.

Mit Verfügung vom 29. August 2017 schätzte das

kantonale Steueramt den dem Projekt "X" belasteten Eigenlohn nach

pflichtgemässem Ermessen und auferlegte den Pflichtigen bezüglich der Staats-

und Gemeindesteuern ein Nachsteuer inkl. Zins von Fr. … sowie gegenüber

der Pflichtigen eine Busse von Fr. …. Bezüglich der direkten Bundessteuer

setzte das kantonale Steueramt die Nachsteuer (samt Zins) auf Fr. … und

die der Pflichtigen auferlegte Busse auf Fr. … fest.

C. Die

hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 17. August

2018 ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde und Rekurs vom 9. Oktober 2018

liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

Einspracheentscheid vom 17. August 2018 sowohl bezüglich der Staats- und

Gemeindesteuern wie auch bezüglich der direkten Bundessteuer aufzuheben, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des

Rekursgegners.

Das kantonale Steueramt beantragte die Abweisung der

Rechtsmittel, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrenten

bzw. Beschwerdeführer. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht

vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2018 wurden

das Nachsteuerverfahren SR.2018.00014 betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern 2009 bis 2012 und das Nachsteuerverfahren SR.2018.00015

betreffend die direkte Bundessteuer 2009 bis 2012 vereinigt.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Bussenverfahren wegen

Steuerhinterziehung wird unter den Prozessnummern GB.2018.00006/GB.2018.00007

geführt und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf

die diesbezüglichen Vorbringen der Pflichtigen im Folgenden nicht weiter

einzugehen ist.

2.

2.1

Ergibt

sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht

bekannt waren, dass eine Einschätzung bzw. Veranlagung zu Unrecht unterblieben

oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine

unterbliebene oder unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein

Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die

nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1

des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 151

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember

1990.

[DBG]). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder

Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und

haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben

werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (§ 160 Abs. 2 StG; Art. 151

Abs. 2 DBG).

Die Nachsteuererhebung ist, sofern kein Verbrechen oder

Vergehen gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur dann zulässig, wenn der

Steuerausfall darauf zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige

– schuldhaft oder schuldlos – seine in § 133 ff. StG und Art. 124 ff.

DBG geregelten Pflichten zu Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsa­chen

verletzt hat und deswegen von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend

eingeschätzt worden ist. Ein Irrtum der Steuerbehörde über den

rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche Rechtsanwendung können nicht zu

einer Nachsteuererhebung führen, denn dies ver­stiesse gegen das in Art. 9

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Gebot von Treu und

Glauben. Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen vielmehr neue Tatsachen oder

Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflich­tigen als objektiv

gesetzwidrig erscheinen lassen (vgl. VGr, 21. September 2011, StE 2012 B

97.41

Nr. 24, E. 2.2; VGr, 3. März 2004, StE 2005 B 97.41

Nr. 16, E. 2.1).

2.2

Massgebend

für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund

neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im

Zeitpunkt der Veranlagung. Tatsachen, die damals aus den Akten nicht

ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei

besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese braucht sich zwar nicht

auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer Angaben des

Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne Verletzung ihrer

Untersuchungspflicht tun. Nur wenn die Behörde einen als erheblich erkennbaren,

aber offensichtlich noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt nicht weiter

geklärt und damit ihre Untersuchungspflicht in grober Weise missachtet hat,

sind die betreffenden nachträglich festgestellten Tatsachen nicht neu (RB 1994

Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7, mit Hinweisen).

3.

3.1

Die

Pflichtigen machen zusammengefasst geltend, es fehle an einer neuen Tatsache:

Sie hätten ihre Deklarationspflichten erfüllt, verfügten nicht über weitere

Unterlagen zu Managementhonorar und Buchhaltungskosten und die Steuerbehörde

habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie die namhaften Verluste über

die Jahre 2009 bis 2012 nicht weiter untersucht habe. Zudem werde der Grundsatz

der Rechtssicherheit verletzt, Bestandteil des von der Bundesverfassung

gewährleisteten Vertrauensgrundsatzes.

3.2

Den Akten

ist zu entnehmen, dass die Pflichtigen in den Steuererklärungen in den Jahren

2009.

bis 2012 die selbständige Erwerbstätigkeit der Pflichtigen mit einem Hilfsblatt A

für Steuerpflichtige ohne kaufmännische Buchhaltung deklariert haben.

Zusätzlich haben sie eine Erfolgsrechnung für ein "Projekt X" dem Hilfsblatt A

beigelegt. In dieser Erfolgsrechnung haben sie einerseits den Projektertrag

angeführt, andererseits den Projektaufwand. Unter diesem Aufwand haben die

Pflichtigen neben Löhnen, Raummiete, Schulmaterial und weiteren Unkosten

insbesondere Aufwendungen für "Management und Buchhaltung" im

Kalenderjahr 2009 von rund Fr. …, in den übrigen streitbetroffenen Jahren

um Fr. … geltend gemacht. Den jeweils resultierenden Gesamtverlust des

Projekts haben sie auf das Hilfsblatt A übertragen und gewinnmindernd

ausgewiesen. Für den die Steuererklärung aufgrund dieser Darstellung prüfenden

Steuerkommissär ist nicht ansatzweise erkennbar gewesen, dass diese

Aufwendungen für Management und Buchhaltung ein Eigensalär der Pflichtigen

selbst dargestellt haben. Ebenso wenig erweckte die Deklaration der Pflichtigen

diesbezüglich den Anschein von Unvollständigkeit oder musste sie insgesamt den

Steuerkommissär zu weiteren Untersuchungshandlungen veranlassen. Vielmehr

durfte er sich auf die Deklaration der Pflichtigen verlassen (vgl. E. 2.2).

Auch war die buchhalterisch ausgewiesene Verlustperiode des

Projekts noch nicht derart gross, dass der Steuerkommissär in den

streitbetroffenen Steuerperioden weitere Untersuchungen hinsichtlich

Liebhaberei hätte vornehmen müssen. Wie lange eine wirtschaftliche Betätigung

verlustreich sein darf, bis eine natürliche Vermutung dafürspricht, dass der

finanzielle Erfolg auf Dauer ausbleiben wird, kann nämlich nicht allgemein

gesagt werden. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, der Umstand,

dass innerhalb von fünf bis zehn Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt

werde, bilde ein gewichtiges Indiz für das Fehlen der Gewinnstrebigkeit (vgl. BGr, 1. Dezember 2015,2C_375/2015, E. 7.4.1

mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 22. Mai 2013, SB.2012.000164, E. 5 =

ZStP 2013, S. 247 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil,

Therwil/Basel 2001, Art. 18 N. 22). Doch kann dies bloss den

Sinn einer Faustregel haben. Im Einzelfall kommt es namentlich auf die Art der

Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse an (RB 2000 Nr. 118). Blosse

Liebhaberei liegt vor, wenn die Tätigkeit an sich und die Art der

Geschäftsführung von vornherein eine dauernde Verlustquelle darstellen (vgl.

BGr, 30. Mai 2013,2C_14/2013, E. 5.2; BGr, 31. August 2005,

2A.46/2005, E. 3.2.1). Derartiges musste im vorliegend zu beurteilenden

Fall im Steuerjahr 2012 oder nach vier Jahren nicht bereits angenommen werden,

in den früheren Jahren erst recht nicht (vgl. VGr, 15.9.16, SB.2016.00058/59, E. 2.3

f. mit weiteren Hinweisen).

Inwieweit der "Grundsatz der Rechtssicherheit" bzw.

"Vertrauensgrundsatz" durch das – ausdrücklich gesetzlich vorgesehene

– Nachsteuerverfahren verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich.

Die Tatsache, dass die geltend gemachten Kosten für

Management und Buchhaltung des Projekts "X" ein nicht deklariertes

Eigensalär der Pflichtigen war, stellt damit eine neue Tatsache im Sinn von § 160

Abs. 1 StG bzw. Art. 151 Abs. 1 DBG dar.

4.

4.1

Steuerpflichtige

müssen auch im Nachsteuerverfahren alles tun, um eine vollständige und richtige

Einschätzung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 162

Abs. 3 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3

DBG). Sie müssen auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder

schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere

Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen (§ 135 Abs. 2

StG bzw. Art. 126 Abs. 2 DBG). Kommen sie ihrer diesbezüglichen

Mitwirkungspflicht nicht nach, ist die Auflageerfüllung unter Gewährung einer

letztmaligen Nachfrist zu mahnen (§ 139 Abs. 2 in Verbindung mit § 162

Abs. 3 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3

DBG). Ist der Auflage nur unzureichend nachgekommen worden, hat das Steueramt

der steuerpflichtigen Person mit der Mahnung mitzuteilen, inwiefern es die

Auflage als nicht erfüllt betrachtet, um ihr so Gelegenheit zur Säumnisbehebung

zu geben (VGr, 3. Oktober 2012, SB.2011.00175, E. 3.3). Dies

schliesst indes nicht aus, dass die Mahnung die ursprüngliche Auflage

wiederholt, wenn diese weiterhin als nicht erfüllt betrachtet wird und der

mitwirkungspflichtigen steuerpflichtigen Person die Gründe hierfür hinreichend

klar sein müssen.

Werden die Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt

oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht

einwandfrei ermittelt werden, setzt das kantonale Steueramt die Nachsteuer nach

pflichtgemässem Ermessen fest (§ 139 Abs. 2 in Verbindung mit 162 Abs. 3

StG bzw. Art. 130 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3

DBG).

4.2

Die Pflichtigen

sind mit Auflage vom 31. Januar 2017 bzw. 23. Februar 2017 und

Mahnung vom 29. August 2017 aufgefordert worden, die für das Projekt

"X" geltend gemachten Kosten für Management und Buchhaltung im Detail

nachzuweisen. Die Pflichtigen haben bis heute keine entsprechenden Belege

nachgereicht bzw. nachreichen können. Das kantonale Steueramt ging damit zu

Recht davon aus, dass die Auflage nicht erfüllt worden sei.

4.3

Im Rahmen

einer Ermessenseinschätzung ist die Schätzung selbst nicht zu begründen,

vielmehr genügt es darzulegen, weshalb eine Schätzung vorgenommen wurde (VGr,

19.

Januar 2011, SB.2010.00089, E. 2.3.1; VGr, 2. Februar 2011,

SB.2010.00137, E. 2.2). Eine Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung kann laut

§ 140 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG

bzw. Art. 132 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG

sodann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden.

Vor Verwaltungsgericht wenden sich die Pflichtigen nicht

(mehr) substanziiert gegen die Höhe der vorgenommenen Aufrechnung. Diese

orientiert sich an den vorliegenden Akten und den Beträgen, welche die

Pflichtigen als Kosten für Management und Buchhaltung dem Projekt "X"

belastet haben. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und jedenfalls nicht

willkürlich. Damit ist die seitens des Steueramts festgesetzte Nachsteuer auch

der Höhe nach zu bestätigen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde und des Rekurses.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten den Rekurrierenden bzw. den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG

sowie Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit §§ 152

und 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145

Abs. 2 DBG). Eine solche ist auch dem kantonalen Steueramt nicht

zuzusprechen, nachdem nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm durch das

vorliegende Verfahren besondere Umtriebe entstanden sind.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Rekurs im Verfahren SR.2018.00014 betreffend Nachsteuern (Staats- und

Gemeindesteuern 2009 bis 2012) wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde im Verfahren SR.2018.00015 betreffend Nachsteuern (direkte

Bundessteuer 2009 bis 2012) wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2018.00014 wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2018.00015 wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Rekurrierenden und Beschwerdeführenden je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …