SR.2018.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2018.00016
8. Mai 2019Deutsch9 min
(URT.2019.20792)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2018.00016
SR.2018.00017
Urteil
der 2. Kammer
vom
8. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A AG in Liquidation, vertreten durch RA B,
Rekurrentin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegnerschaft,
betreffend
Nachsteuern
(Revision Staats- und Gemeindesteuern 2014)
(Revision Direkte Bundessteuer 2014),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG in Liquidation (nachfolgend: die
Pflichtige) reichte für die Steuerperiode 2014 trotz Mahnung keine
Steuererklärung ein und wurde in der Folge nach pflichtgemässem Ermessen mit
einem Reingewinn von Fr. … und einem Eigenkapital von Fr. …
eingeschätzt. Die Pflichtige reichte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die
Steuererklärung für die Steuerperiode 2014 ein. In der Folge wurde ein Nachsteuerverfahren
eröffnet. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 auferlegte das kantonale
Steueramt der Pflichtigen Nachsteuern samt Zins von Fr. … (Staats- und
Gemeindesteuern 2014) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer 2014). Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 12. Juni 2017 reichte die Pflichtige ein
Revisionsbegehren gegen die Nachsteuerverfügung vom 23. Februar 2016 ein.
Als Begründung führte sie aus, dass im Rahmen eines ein anderes Unternehmen
betreffendes Steuerverfahren eine Rechnung der Pflichtigen vom
Verwaltungsgericht des Kantons C als Non-Valeur qualifiziert worden sei,
weshalb diese bei der Pflichtigen steuerlich als verdeckte Kapitaleinlage
qualifiziert werden müsse.
Am 26. Juli 2018 wies das kantonale Steueramt das
Revisionsbegehren der Pflichtigen mit der Begründung ab, dass diese keine neue
Tatsache vorbringe, sondern vielmehr eine andere rechtliche Würdigung einer
anderen Instanz im Verfahren einer anderen steuerpflichtigen Person.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt mit Einspracheverfügung vom 29. August 2018 ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 23. Oktober 2018 liess
die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, dass in verfahrensrechtlicher
Hinsicht festzustellen sei, dass nicht das Verwaltungsgericht, sondern die
Steuerrekurskommission (recte: Steuerrekursgericht) zuständig sei und die Sache
sei deshalb entsprechend zu überweisen. Eventualtier seien die Verfügung des
kantonalen Steueramts vom 23. Februar 2016 betreffend Nachsteuern und die
Einspracheverfügung des kantonalen Steueramts vom 29. August 2018 aufzuheben
und die Sache sei an den Beschwerdegegner zwecks Neuveranlagung zurückzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Mit Präsidialverfügung vom
26.
Oktober 2018 wurden die Nachsteuerverfahren SR.2018.00016 betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Revision) und SR.2018.00017 betreffend
direkte Bundessteuer 2014 (Revision) vereinigt und der Pflichtigen
Kautionen auferlegt. Letztere leistete die Pflichtige fristgerecht.
Am 14. November 2018 reichte das kantonale Steueramt
eine Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort ein. Darin beantragte es, es seien Rekurs
und Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Die Pflichtige replizierte am
3.
Dezember 2018.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an
das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut
§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung
dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999
Nr. 147).
2.
2.1
Nach
§ 155 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw.
Art. 147 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14.
Dezember 1990 (DBG) kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein
rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des
Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel entdeckt werden, wenn die erkennende Behörde
erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren
oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise
wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat, oder wenn ein Verbrechen oder
ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. In diesem
Zusammenhang gelten als erhebliche Tatsachen grundsätzlich diejenigen, die
nachträglich entdeckt werden, nicht aber solche, die nachträglich eingetreten
sind (Looser in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017,
Art. 147 N. 10, mit Hinweisen). Eine Revision ist zudem
ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei
der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend
machen können (§ 155 Abs. 2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG;
BGE 111 Ib 209 E. 2). Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach
Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach
Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden (§ 156 StG
bzw. Art. 148 DBG).
2.2
Nicht in
Rechtskraft erwachsen nichtige Verfügungen oder Entscheide. Verfügungen oder
Entscheide sind aber nur nichtig, d. h. absolut unwirksam, wenn der ihnen anhaftende Mangel
besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft
gefährdet. Auch rechtsfehlerhafte Verfügungen und Entscheide, die auf dem
ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, sind in der Regel nicht
nichtig, würde es doch die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden und Sinn und Zweck
des (Steuer-)Verfahrens vereitelt, wenn die formelle Rechtskraft einer
(mangelhaften) Verfügung im Nachhinein jederzeit infrage gestellt werden könnte
(BGr, 23. Mai 2007,2A.710/2006, E. 3.4 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die
Pflichtige bestreitet zunächst die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und
bringt vor, dass betreffend die Steuerperiode 2014 kein rechtskräftiger
Einschätzungsentscheid vorliege, da das Konkursamt D in seiner Funktion als
Organ der Pflichtigen dagegen Einsprache erhoben habe. Ohne rechtskräftige
Veranlagung, habe auch kein Nachsteuerverfahren eröffnet werden können und in
materieller Hinsicht habe es somit nie ein Nachsteuerverfahren gegeben.
3.2
Mit
Schreiben vom 2. Februar 2016 des kantonalen Steueramts wurde die
Pflichtige auf die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens für die Steuerperiode
2014.
hingewiesen. Am 23. Februar 2016 wurde die Nachsteuerverfügung
erlassen. Die Pflichtige reagierte weder auf das Schreiben betreffend Eröffnung
eines Nachsteuerverfahrens noch erhob sie Einsprache gegen die
Nachsteuerverfügung. Angesichts dieser Umstände ist offensichtlich, dass die
Pflichtige ihren Einwand, dass keine rechtskräftige Veranlagung betreffend
Steuerperiode 2014 vorliegen soll und somit auch kein Nachsteuerverfahren hätte
eröffnet werden dürfen, bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im Rahmen des
formell eröffneten Nachsteuerverfahren hätte vorbringen können. Zudem vermag
die Pflichtige nicht zu belegen, dass eine Einsprache im Verfahren betreffend
die Steuerperiode 2014 durch das Konkursamt D erhoben wurde. In den Akten
findet sich lediglich eine Einsprache betreffend die Steuerperiode 2013. Weiter
finden sich in den Akten die Schlussrechnungen betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2014 und betreffend direkter Bundessteuer 2014, welche an die Pflichtige
bzw. das Konkursamt D adressiert sind. Mit dem Vorbringen, dass ihr diese
Rechnungen nicht zugestellt worden seien, der Beweis hierfür dem kantonalen
Steueramt obliege, dieser Nachweis nicht vorliege und die Verfügungen bzw.
Rechnungen keine rechtliche Wirkung entfalten würden, vermag die Pflichtige
vorliegend ebenfalls nicht durchzudringen. Die Pflichtige hätte auch dies
spätestens im Rahmen des Nachsteuerverfahrens vorbringen können. Im Übrigen
macht die Pflichtige nicht geltend, dass eine nichtige Verfügung vorliegen
würde, Anhaltspunkte hierfür liegen ebenfalls nicht vor.
3.3
Nachdem
feststeht, dass betreffend die Pflichtige für die Steuerperiode 2014 ein
Nachsteuerverfahren eröffnet und durchgeführt wurde, stehen der Pflichtigen im
Rahmen eines Revisionsverfahrens dieselben Rechtsmittel wie im Rahmen eines
Nachsteuerverfahrens zur Verfügung (§ 158 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 StG; Art. 149
Abs. 3 DBG i. V. m. § 14 Abs. 2
der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November 1998 [VO
DBG]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich zur
Behandlung der vorliegenden Sache ist somit gegeben und der diesbezügliche
Einwand der Pflichtigen ist abzuweisen.
4.
4.1
Die
Pflichtige führt weiter aus, dass sich die Nachsteuerverfügungen auf den gemäss
der nachgereichten Steuererklärung 2014 ausgewiesenen steuerbaren Gewinn
stütze. Dieser Gewinn basiere auf der Bilanz per 31. Dezember 2014 und
enthalte eine Rechnung der E AG, welche sich nun als Non-Valeur
herausgestellt habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons C habe im Rahmen des
Steuerveranlagungsverfahrens betreffend die E AG betreffend Steuerperiode
2013.
die besagte Rechnung als Non-Valeur qualifiziert. Diese Rechnung müsse
deshalb bei der Pflichtigen nicht als Ertrag, sondern als verdeckte Kapitaleinlage
steuerlich qualifiziert werden. Das Urteil betreffend die E AG stelle eine
sogenannte Primärberichtigung und mithin ein Revisionsgrund im Sinn von
§ 155 Abs. 1 StG und Art. 147 Abs. 1 DBG dar.
4.2
Das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons C vom 8. Februar 2017, auf das sich
die Pflichtige beruft, stellt keine nachträglich entdeckte Tatsache dar. Das
Urteil erging nach der Verfügung vom 23. Februar 2016 des kantonalen
Steueramts. Die Pflichtige beruft sich damit nicht auf einen Umstand, welcher
bereits im Nachsteuerverfahren vorlag und die Pflichtige erst nachträglich
davon erfahren hätte. In seinem Urteil befasst sich das Verwaltungsgericht des
Kantons C mit einem eine andere steuerpflichtige Person betreffenden
Sachverhalt und legte diesem eine rechtliche Würdigung von Tatsachen zugrunde.
Eine solche rechtliche Würdigung eines Sachverhalts stellt indessen nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine einer Revision zugänglichen Tatsache
dar und vermag damit keine Revision zu begründen (BGE 102 Ib 45 E. 1b;
BGr, 23. September 2009,2F_2/2009, E. 3.2). Dass die Pflichtige von
neuen Tatsachen oder Beweismitteln aufgrund des Verfahrens im Kanton C erfahren
haben soll, legt sie im Übrigen nicht konkret dar. Die Pflichtige vermag damit
keinen Revisionsgrund gemäss § 155 StG bzw. Art. 147 DBG geltend zu
machen.
Damit ist der Rekurs bzw. die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 158 Abs. 4 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG und 151 Abs. 1 bzw. Art. 149 Abs. 4 in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 2 DBG) und
fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit
§ 158 Abs. 4, § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw.
Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20.
Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 149 Abs. 4,
Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Rekurs im Verfahren SR.2018.00016
betreffend Nachsteuern, Revision Staats- und Gemeindesteuern 2015 wird
abgewiesen.
2.
Die Beschwerde im Verfahren SR.2018.00017
betreffend Nachsteuern, Revision direkte Bundessteuern 2015 wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2018.00016
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2018.00017
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden der Rekurrentin und
Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …