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Entscheid

SR.2018.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2018.00016

8. Mai 2019Deutsch9 min

(URT.2019.20792)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG in Liquidation (nachfolgend: die

Pflichtige) reichte für die Steuerperiode 2014 trotz Mahnung keine

Steuererklärung ein und wurde in der Folge nach pflichtgemässem Ermessen mit

einem Reingewinn von Fr. … und einem Eigenkapital von Fr. …

eingeschätzt. Die Pflichtige reichte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die

Steuer­erklärung für die Steuerperiode 2014 ein. In der Folge wurde ein Nachsteuerverfahren

eröffnet. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 auferlegte das kantonale

Steueramt der Pflichtigen Nachsteuern samt Zins von Fr. … (Staats- und

Gemeindesteuern 2014) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer 2014). Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 12. Juni 2017 reichte die Pflichtige ein

Revisionsbegehren gegen die Nachsteuerverfügung vom 23. Februar 2016 ein.

Als Begründung führte sie aus, dass im Rahmen eines ein anderes Unternehmen

betreffendes Steuerverfahren eine Rechnung der Pflichtigen vom

Verwaltungsgericht des Kantons C als Non-Valeur qualifiziert worden sei,

weshalb diese bei der Pflichtigen steuerlich als verdeckte Kapitaleinlage

qualifiziert werden müsse.

Am 26. Juli 2018 wies das kantonale Steueramt das

Revisionsbegehren der Pflichtigen mit der Begründung ab, dass diese keine neue

Tatsache vorbringe, sondern vielmehr eine andere rechtliche Würdigung einer

anderen Instanz im Verfahren einer anderen steuerpflichtigen Person.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt mit Einsprache­verfügung vom 29. August 2018 ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 23. Oktober 2018 liess

die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, dass in verfahrensrechtlicher

Hinsicht festzustellen sei, dass nicht das Verwaltungsgericht, sondern die

Steuerrekurskommission (recte: Steuerrekursgericht) zuständig sei und die Sache

sei deshalb entsprechend zu überweisen. Eventualtier seien die Verfügung des

kantonalen Steueramts vom 23. Februar 2016 betreffend Nachsteuern und die

Einspracheverfügung des kantonalen Steueramts vom 29. August 2018 aufzuheben

und die Sache sei an den Beschwerdegegner zwecks Neuveranlagung zurückzuweisen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Mit Präsidialverfügung vom

26.

Oktober 2018 wurden die Nachsteuerverfahren SR.2018.00016 betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Revision) und SR.2018.00017 betreffend

direkte Bundessteuer 2014 (Revision) vereinigt und der Pflichtigen

Kautionen auferlegt. Letztere leistete die Pflichtige fristgerecht.

Am 14. November 2018 reichte das kantonale Steueramt

eine Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort ein. Darin beantragte es, es seien Rekurs

und Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Die Pflichtige replizierte am

3.

Dezember 2018.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an

das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern können laut

§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kan­tonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor

der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung

dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999

Nr. 147).

2.

2.1

Nach

§ 155 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw.

Art. 147 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14.

Dezember 1990 (DBG) kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein

rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des

Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder

entscheidende Beweismittel entdeckt werden, wenn die erkennende Behörde

erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren

oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise

wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat, oder wenn ein Verbrechen oder

ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. In diesem

Zusammenhang gelten als erhebliche Tatsachen grundsätzlich diejenigen, die

nachträglich entdeckt werden, nicht aber solche, die nachträglich eingetreten

sind (Looser in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017,

Art. 147 N. 10, mit Hinweisen). Eine Revision ist zudem

ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei

der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend

machen können (§ 155 Abs. 2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG;

BGE 111 Ib 209 E. 2). Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach

Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach

Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden (§ 156 StG

bzw. Art. 148 DBG).

2.2

Nicht in

Rechtskraft erwachsen nichtige Verfügungen oder Entscheide. Verfügungen oder

Entscheide sind aber nur nichtig, d. h. absolut unwirksam, wenn der ihnen anhaftende Mangel

besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar

ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft

gefährdet. Auch rechtsfehlerhafte Verfügungen und Entscheide, die auf dem

ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, sind in der Regel nicht

nichtig, würde es doch die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden und Sinn und Zweck

des (Steuer-)Verfahrens ver­eitelt, wenn die formelle Rechtskraft einer

(mangelhaften) Verfügung im Nachhinein jederzeit infrage gestellt werden könnte

(BGr, 23. Mai 2007,2A.710/2006, E. 3.4 mit Hinweisen).

3.

3.1

Die

Pflichtige bestreitet zunächst die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und

bringt vor, dass betreffend die Steuerperiode 2014 kein rechtskräftiger

Einschätzungsentscheid vorliege, da das Konkursamt D in seiner Funktion als

Organ der Pflichtigen dagegen Einsprache erhoben habe. Ohne rechtskräftige

Veranlagung, habe auch kein Nachsteuerverfahren eröffnet werden können und in

materieller Hinsicht habe es somit nie ein Nachsteuerverfahren gegeben.

3.2

Mit

Schreiben vom 2. Februar 2016 des kantonalen Steueramts wurde die

Pflichtige auf die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens für die Steuerperiode

2014.

hingewiesen. Am 23. Februar 2016 wurde die Nachsteuerverfügung

erlassen. Die Pflichtige reagierte weder auf das Schreiben betreffend Eröffnung

eines Nachsteuerverfahrens noch erhob sie Einsprache gegen die

Nachsteuerverfügung. Angesichts dieser Umstände ist offensichtlich, dass die

Pflichtige ihren Einwand, dass keine rechtskräftige Veranlagung betreffend

Steuerperiode 2014 vorliegen soll und somit auch kein Nachsteuerverfahren hätte

eröffnet werden dürfen, bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im Rahmen des

formell eröffneten Nachsteuerverfahren hätte vorbringen können. Zudem vermag

die Pflichtige nicht zu belegen, dass eine Einsprache im Verfahren betreffend

die Steuerperiode 2014 durch das Konkursamt D erhoben wurde. In den Akten

findet sich lediglich eine Einsprache betreffend die Steuerperiode 2013. Weiter

finden sich in den Akten die Schlussrechnungen betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2014 und betreffend direkter Bundessteuer 2014, welche an die Pflichtige

bzw. das Konkursamt D adressiert sind. Mit dem Vorbringen, dass ihr diese

Rechnungen nicht zugestellt worden seien, der Beweis hierfür dem kantonalen

Steueramt obliege, dieser Nachweis nicht vorliege und die Verfügungen bzw.

Rechnungen keine rechtliche Wirkung entfalten würden, vermag die Pflichtige

vorliegend ebenfalls nicht durchzudringen. Die Pflichtige hätte auch dies

spätestens im Rahmen des Nachsteuerverfahrens vorbringen können. Im Übrigen

macht die Pflichtige nicht geltend, dass eine nichtige Verfügung vorliegen

würde, Anhaltspunkte hierfür liegen ebenfalls nicht vor.

3.3

Nachdem

feststeht, dass betreffend die Pflichtige für die Steuerperiode 2014 ein

Nachsteuerverfahren eröffnet und durchgeführt wurde, stehen der Pflichtigen im

Rahmen eines Revisionsverfahrens dieselben Rechtsmittel wie im Rahmen eines

Nachsteuerverfahrens zur Verfügung (§ 158 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 StG; Art. 149

Abs. 3 DBG i. V. m. § 14 Abs. 2

der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November 1998 [VO

DBG]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich zur

Behandlung der vorliegenden Sache ist somit gegeben und der diesbezügliche

Einwand der Pflichtigen ist abzuweisen.

4.

4.1

Die

Pflichtige führt weiter aus, dass sich die Nachsteuerverfügungen auf den gemäss

der nachgereichten Steuererklärung 2014 ausgewiesenen steuerbaren Gewinn

stütze. Dieser Gewinn basiere auf der Bilanz per 31. Dezember 2014 und

enthalte eine Rechnung der E AG, welche sich nun als Non-Valeur

herausgestellt habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons C habe im Rahmen des

Steuerveranlagungsverfahrens betreffend die E AG betreffend Steuerperiode

2013.

die besagte Rechnung als Non-Valeur qualifiziert. Diese Rechnung müsse

deshalb bei der Pflichtigen nicht als Ertrag, sondern als verdeckte Kapitaleinlage

steuerlich qualifiziert werden. Das Urteil betreffend die E AG stelle eine

sogenannte Primärberichtigung und mithin ein Revisionsgrund im Sinn von

§ 155 Abs. 1 StG und Art. 147 Abs. 1 DBG dar.

4.2

Das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons C vom 8. Februar 2017, auf das sich

die Pflichtige beruft, stellt keine nachträglich entdeckte Tatsache dar. Das

Urteil erging nach der Verfügung vom 23. Februar 2016 des kantonalen

Steueramts. Die Pflichtige beruft sich damit nicht auf einen Umstand, welcher

bereits im Nachsteuerverfahren vorlag und die Pflichtige erst nachträglich

davon erfahren hätte. In seinem Urteil befasst sich das Verwaltungsgericht des

Kantons C mit einem eine andere steuerpflichtige Person betreffenden

Sachverhalt und legte diesem eine rechtliche Würdigung von Tatsachen zugrunde.

Eine solche rechtliche Würdigung eines Sachverhalts stellt indessen nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine einer Revision zugänglichen Tatsache

dar und vermag damit keine Revision zu begründen (BGE 102 Ib 45 E. 1b;

BGr, 23. September 2009,2F_2/2009, E. 3.2). Dass die Pflichtige von

neuen Tatsachen oder Beweismitteln aufgrund des Verfahrens im Kanton C erfahren

haben soll, legt sie im Übrigen nicht konkret dar. Die Pflichtige vermag damit

keinen Revisionsgrund gemäss § 155 StG bzw. Art. 147 DBG geltend zu

machen.

Damit ist der Rekurs bzw. die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Pflichtigen aufzuerlegen (§ 158 Abs. 4 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG und 151 Abs. 1 bzw. Art. 149 Abs. 4 in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 2 DBG) und

fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit

§ 158 Abs. 4, § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw.

Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20.

Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 149 Abs. 4,

Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Rekurs im Verfahren SR.2018.00016

betreffend Nachsteuern, Revision Staats- und Gemeindesteuern 2015 wird

abgewiesen.

2.

Die Beschwerde im Verfahren SR.2018.00017

betreffend Nachsteuern, Revision direkte Bundessteuern 2015 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2018.00016

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2018.00017

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden der Rekurrentin und

Beschwerdeführerin auferlegt.

6.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …