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Entscheid

SR.2018.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2018.00019

30. Januar 2019Deutsch12 min

(URT.2019.20543)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 6. November 2018 forderte das

Steueramt der Gemeinde C die Eheleute A/B (die Pflichtigen) dazu auf, den

Betrag von Fr. … zur Deckung der Staats- und Gemeindesteuern 2015 bis 2018

zuzüglich Fr. … mutmassliche Verfahrenskosten sicherzustellen. Gleichentags

erliess das Gemeindesteueramt gestützt auf die Sicherstellungsverfügung einen

Arrestbefehl.

Erwägungen

II.

Mit der Post am 15. November 2018 übergebenem, jedoch

auf 26. April 2018 datiertem Rekurs liessen die Pflichtigen dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Sicherstellungsverfügung vom 6. November

2018.

und die "damit einhergehende Arrestierung" vollumfänglich

aufzuheben. Zudem wurde für die entstandenen Umtriebe und "Einschränkungen

in der persönlichen Freiheit" um die Zusprechung einer Parteientschädigung

von Fr. … ersucht.

Mit Rekursantwort vom 28. November 2018 beantragte

das Steueramt der Gemeinde C die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrenten. Am 8. Januar 2019 replizierten

die Pflichtigen unter Festhalten an den gestellten Anträgen und Einreichung von

diversen weiteren Unterlagen.

Die Kammer erwägt:

1.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die

angefochtene Sicherstellungsverfügung vom 6. November 2018. Soweit sich

der Rekurs darüber hinaus sinngemäss auch gegen den Arrestvollzug und

vermeintliche Mängel des Arrestbefehls richtet, ist auf diesen nicht

einzutreten (vgl. VGr, 25. Mai 2011, SR.2010.00019, E. 1.2).

2.

2.1

Hat der

Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung

der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder

das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die

Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181

Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1998 [StG]). Die

Sicherstellung setzt somit kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie

einen Gefährdungstatbestand voraus.

2.2

Der

Sicherstellungsgrund der Steuergefährdung ist dem Arrestgrund von Art. 271

Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) nachgebildet, geht aber aufgrund des

allgemein gehaltenen Gesetzestexts von § 181 Abs. 1 StG darüber

hinaus (RB 2001 Nr. 98, auch zum Folgenden). Das Gesetz verlangt seinem

Wortlaut nach zwar kein bestimmtes steuergefährdendes Verhalten des

Steuerschuldners, weshalb es genügt, wenn die Bezahlung der Steuerschuld

objektiv gefährdet erscheint (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 181 StG N. 9). Ob eine

objektive Gefährdung des Steueranspruchs besteht, beurteilt sich nach den

gesamten Umständen. Diese wiederum werden sich in der Regel in einem auf

Erschwerung oder Vereitelung der Zwangsvollstreckung hindeutenden Verhalten des

Steuerpflichtigen manifestieren. Dazu gehören etwa die Vorbereitung zur Abreise

ins Ausland, Fluchtgefahr, die Verminderung des Vermögens durch

verschwenderische Lebensführung oder umfassende Schenkungen sowie das Beiseiteschaffen

oder Verheimlichen von Vermögenswerten (vgl. VGr, 25. Mai 2011,

SR.2010.00019, E. 2.2; Richner et al., § 181 StG N. 10 ff.;

vgl. auch RB 2001 Nr. 98). Da die geforderte Gefährdung der

Steuerforderung nicht erst beim Risiko von deren endgültigen Vereitelung,

sondern bereits dann gegeben ist, wenn deren Erfüllung als wesentlich erschwert

erscheint, kommt der leichten Verwert- und Verschiebbarkeit des vorhandenen

Vermögens bei der Beurteilung der Gefahr, dass der Steuerpflichtige sich seiner

Steuerpflicht entzieht, erhebliche Bedeutung zu (statt vieler BGr,

9.

Januar 2007,2A.237/2006, E. 2.2). Weitere Umstände, die auf eine

Steuergefährdung schliessen lassen, können das Bestehen von erheblichen

unbeglichenen Verbindlichkeiten, das Bestehen von Verbindlichkeiten in einem im

Verhältnis zu den Mitteln drohenden Ausmass, das unkooperative, hinauszögernde

Verhalten des Schuldners sowie andere laufende Betreibungsverfahren sein (vgl.

BGr, 9. Januar 2007,2A.237/2006, E. 3). Ebenso ist eine

Steuergefährdung anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden

gegenüber systematisch seine Einkommens- und Vermögenssituation verschleiert

(ASA 66 [1997/98] 479).

2.3

Bei der

Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht

auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (RB 2001 Nr. 98;

vgl. auch BGr, 8. Dezember 2016,2C_669/2016 und 2C_670/2016, E. 2.3

= StE 2017 B 99.1 Nr. 16). Diese provisorische und vorfrageweise

Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch

auf das Vorliegen der Gefährdung der Steuerforderung bzw. eines ausländischen

Wohnsitzes (BGr, 27. Oktober 1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 8, E. 2;

RB 2001 Nr. 98; VGr, 25. Mai 2011, SR.2010.00019, E. 2.3). Dabei

darf die Sicherstellung für den Höchstbetrag verlangt werden, der nach dem

Stand der Untersuchung bei Erlass der Verfügung infrage kommen kann. Konkret

bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht prüft, ob der Bestand der

Steuerforderung, für die eine Sicherstellung verlangt wird, als wahrscheinlich

erscheint und ob der Betrag der verlangten Sicherstellung sich nicht als

offensichtlich übersetzt erweist (VGr, 16. Januar 2013, SR.2012.00004, E. 2.2.1

[nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; vgl. auch BGr, 26. Oktober 2013,

2C_235/2013, E. 2.4 = StE 2014 B 99.1 Nr. 15). Die nähere Abklärung

von Bestand und Umfang der Steuerpflicht und die Festsetzung der Steuer bleiben

hingegen dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst und dem gegebenenfalls

daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten (RB 2001 Nr. 98).

2.4

Für die

Tatsachen, welche zur Glaubhaftmachung des Sicherstellungsgrunds und der

sicherzustellenden Steuerforderung führen, ist nach der allgemeinen

Beweislastregel das die Sicherstellung verfügende Gemeinwesen beweisbelastet.

Bei der Feststellung dieser Tatsachen hat indessen der Steuerpflichtige

mitzuwirken, denn er hat grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen und

Beweismittel zu nennen, die nur ihm bekannt sein können und über die er am

besten Bescheid weiss (vgl. BGr, 31. August 1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 6

E. 3b). Wirkt er nicht mit und bleiben deshalb Tatsachen im Dunkeln,

welche für die Beurteilung des Sicherstellungsgrunds oder der

sicherzustellenden Steuerforderung erheblich sind, so liegt darin eine Vereitelung

der dem Gemeinwesen obliegenden Glaubhaft­machung solcher Tatsachen. Dieses

obstruktive Verhalten kann bei der Beweiswürdigung entsprechend gewürdigt

werden (RB 2001 Nr. 98; Richner et al., § 181 StG N. 36, mit

weiteren Hinweisen).

3.

3.1

Die

Pflichtigen bestreiten zusammengefasst das Vorliegen einer Steuergefährdung. So

fehle es an Anstalten zur Ausreise und seien weder Vermögenswerte beiseitegeschafft

noch verheimlicht worden. Die Pflichtigen würden Grundbesitz in C besitzen und

einer regelmässigen Arbeit nachgehen. Zudem sei bei der Zusammenstellung der

Steuerschuld die Kapitalauszahlung 2015 doppelt angeführt.

Die Rekursgegnerschaft begründet die Steuergefährdung im

Wesentlichen mit erfolgten bzw. geplanten Übertragungen von Vermögenswerten an

die Nachkommen der Pflichtigen, Unklarheiten im Pfändungsvollzug, der

Nichtabgabe von Steuererklärungen 2009 bis 2011, 2013, 2014 und 2016, der für

das Steueramt unklaren Verwendung der Kapitalauszahlung 2016 aus der zweiten

Säule sowie dem Umstand, dass unklar sei, wie die Familie des Pflichtigen ihren

Lebensunterhalt bestreite.

In ihrer Replik bestreiten die Pflichtigen die Darstellung

der Rekursgegnerschaft und reichen (unter anderem) ausgefüllte

Steuererklärungen der Jahre 2009 bis 2016 zu den Akten.

3.2

3.2.1

Tatsächlich ist den Akten zu entnehmen und wird von den Pflichtigen nicht

bestritten, dass an verschiedenen zwar auf ihren Namen eingelösten Fahrzeugen

aus unterschiedlichen Gründen das Eigentum nicht ihnen, sondern weiteren

Familienangehörigen (Eltern oder Sohn) zusteht. Insbesondere ist etwa das

Fahrzeug der Marke D gemäss Darstellung der Pflichtigen und einem mit der

Replik eingereichten Kaufvertrag anfangs 2017 im Gegenzug zur – nicht

nachgewiesenen – Übernahme von Reparaturkosten bzw. Verrechnung von (ebenfalls

nicht weiter spezifizierten) Schulden auf den Sohn E übertragen worden.

Zudem haben die Pflichtigen – wiederum gemäss eigener

Darstellung in der Rekursein­gabe vom 26. April 2018 – die Aktien der F AG

2016.

auf ihre Kinder G und E schenkungsweise übertragen. Demgegenüber lassen

sie in der Replik mindestens sinngemäss behaupten, es habe sich um einen

Verkauf der Aktien gehandelt, welcher "legal umgesetzt worden und

vertraglich dokumentiert" sei. Die Pflichtigen verweisen hierzu auf

"Beilage 1" zur Replik. Die genannte Beilage 1 ist indessen der

Kaufvertrag über das Auto der Marke D. Akten, Belege oder Verträge zur

Übergabe der Aktien der F AG liegen dem Gericht keine vor. Die Offen­legung

sämtlicher Umstände dieser Transaktion hätte allenfalls auch Licht in die

Verwendung der Kapitalauszahlung über Fr. … gebracht, da diese gemäss

Darstellung in der Replik zur "Kapitaleinzahlung … für die F AG"

diente. Ergänzend sei angemerkt, dass die F AG in Anwendung von Art. 153b

der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) von Amtes wegen

als aufgelöst erklärt wurde, weil die ihr zur Wiederherstellung des

gesetzmässigen Zustands in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos

abgelaufen ist.

Damit bleibt es bei der hier vorzunehmenden Prima-facie-Würdigung

des Sachverhalts dabei, dass die Pflichtigen Vermögenswerte ohne entsprechende

Gegenleistung ihren Nachkommen übertragen haben.

3.2.2

Unklar ist sodann tatsächlich, wie die Pflichtigen ihren Lebensunterhalt

bestreiten: Gemäss Pfändungsurkunde vom 15. März 2018 weisen die

Pflichtigen monatliche Einkünfte von Fr. … aus. Diesen stehen gemäss der

von der Rekursgegnerschaft vorgenommenen Existenzminimaberechnung Ausgaben von

über Fr. … gegenüber. Diese nachvollziehbare Berechnung wird seitens der

Pflichtigen nicht substanziiert bestritten. Die hierzu einzig mit der Replik

eingereichte Berechnung des Existenzminimums des Pflichtigen allein des

Betreibungsamts H vom 6. Dezember 2018 geht zwar von einem höheren

Einkommen der Pflichtigen aus (Fr. …). Das ausgewiesene Existenzminimum

des Pflichtigen von Fr. … ist jedoch nicht nachvollziehbar. Damit bleibt

für das Gericht unklar, wie die Pflichtigen bei den ausgewiesenen Einkommens-

und Vermögensverhältnissen die letzten Jahre ihren Lebensunterhalt bestritten

haben wollen.

Die Pflichtigen reichen mit der

Replik zwar ausgefüllte, nicht unterzeichnete Steuererklärungen der Jahre 2009

bis 2016 zu den Akten. Indessen haben sie diese offensichtlich nicht dem

zuständigen Steueramt eingereicht, ansonsten es nicht zu den aktenmässig

dokumentierten Ermessenseinschätzungen gekommen wäre. Die Pflichtigen versuchen

denn auch nicht einmal, diesen Widerspruch zwischen ihrer Sachdarstellung und

den von der Rekursgegnerschaft eingereichten Akten zu erklären. Wiederum prima

facie bleibt es auch diesbezüglich dabei, dass die Pflichtigen über viele Jahre

keine Steuererklärung abgegeben haben. Sie haben damit sowohl ihre Einkommens-

wie auch Vermögensverhältnisse gegenüber dem Steueramt nicht hinreichend

offengelegt.

3.2.3

Der Auszug aus dem Betreibungsregister H vom 7. Dezember 2017

bezüglich des Pflichtigen umfasst sieben Seiten und belegt, dass er

verschiedentlich betrieben werden musste und dass am 15. August 2017 zudem

der Konkurs über den Pflichtigen eröffnet werden musste (geschlossen am 8. November

2017). Auch die Pflichtige ist im Betreibungsregister mit 16 Betreibungen

verzeichnet.

3.2.4

Zusammenfassend erscheint bei dieser Sachlage prima facie die

Steuergefährdung gegeben:

So haben die Pflichtigen von

den wenigen steuerlich ausgewiesenen Aktiven Schenkungen bzw. Übertragungen der

Werte an ihre Kinder vorgenommen, ohne dass die Gegen­leistung(en) klar

ersichtlich sind. Weiter lässt sich mit ihren Angaben das Bestreiten ihrer

Lebenshaltungskosten nicht bzw. höchstens teilweise erklären und haben sie über

viele Jahre ihre steuerlichen Deklarationspflichten nicht erfüllt. Prima facie

ist damit auch das Verschleiern der effektiven Einkommens- und

Vermögensverhältnisse zu bejahen. Letztlich sind bezüglich der Pflichtigen im

Betreibungsregister unzählige Vorgänge verzeichnet.

Diese Steuergefährdung wird

auch nicht durch den Liegenschaftenbesitz aufgehoben: Das Verwaltungsgericht

hat in einem neueren Entscheid erwogen, dass Grundbesitz in der Schweiz die

Steuergefährdung nicht per se dahinfallen lasse. Denn auch wenn sich

Liegenschaften nur mit einem gewissen Aufwand versilbern lassen, erfährt das

Steueramt in aller Regel weder früh genug von einer (hypothekarischen)

Belastung noch vom Verkauf der Liegenschaft oder der Übertragung an Dritte oder

Nachkommen, um derartige Handlungen rechtzeitig unterbinden zu können (vgl.

VGr, 16. Dezember 2015, SR.2015.00011, E. 2.4.3). Vorliegend kommt

weiter hinzu, dass die Liegenschaft offensichtlich nicht den von den

Pflichtigen behaupteten Wert von Fr. … aufweist. Das Betreibungsamt H

schätzte das ganze Wohnhaus in der Pfändungsurkunde vom 15. März 2018 auf Fr. …,

was der hypothekarischen Belastung entspricht. Demgegenüber besteht die von den

Pflichtigen mit der Replik eingereichte Schätzung "I" aus einem

einzigen Datenblatt, welches den Liegenschaftswert nicht ansatzweise weiter

begründet. Angesichts der vorliegenden betreibungsamtlichen Schätzung kann

hierauf nicht weiter abgestellt werden.

3.3

Sodann ist

auch die Höhe des sichergestellten Betrags nicht zu beanstanden: 2016 wurde die

Auszahlung aus der zweiten Säule als Kapitalabfindung besteuert – in der

Einschätzung zu den Staats- und Gemeindesteuern 2016 wurde die Kapitalabfindung

ermessensweise einkommensseitig aufgerechnet, da allenfalls von einem missbräuchlichen

Kapitalbezug aus der 2. Säule auszugehen ist. Ob dem so ist und wie dies

steuerlich zu beurteilen ist, ist im Rahmen des hierzu eingeleiteten

Rechtsmittelverfahrens zu klären. Die Sicherstellung kann jedoch ausdrücklich

auch für noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuern verlangt werden (vgl. E. 2.1).

Im vorliegenden Sicherstellungsverfahren besteht damit im

jetzigen Zeitpunkt prima facie jedenfalls kein Anlass, die Höhe des

sichergestellten Betrags zu korrigieren.

Dies führt zur Abweisung des

Rekurses, soweit auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten den Rekurrierenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1

in Verbindung mit § 181 Abs. 3 Satz 2 StG) und steht ihnen keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3

Satz 2 StG). Ebenso wenig ist der Rekursgegnerschaft eine

Parteientschädigung zuzusprechen, gehen ihre notwendigen Bemühungen doch noch

nicht über das hinaus, was von der gewöhnlichen Amtstätigkeit noch mit umfasst

ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 2'560.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Rekurrierenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …