SR.2018.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2018.00019
30. Januar 2019Deutsch12 min
(URT.2019.20543)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2018.00019
Urteil
der 2. Kammer
vom 30. Januar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
Rekurrierende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Gemeinde C,
beide vertreten durch Steueramt
der Gemeinde C,
Rekursgegnerschaft,
betreffend Steuersicherung
(Staats- und Gemeindesteuern 2015–2018),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 6. November 2018 forderte das
Steueramt der Gemeinde C die Eheleute A/B (die Pflichtigen) dazu auf, den
Betrag von Fr. … zur Deckung der Staats- und Gemeindesteuern 2015 bis 2018
zuzüglich Fr. … mutmassliche Verfahrenskosten sicherzustellen. Gleichentags
erliess das Gemeindesteueramt gestützt auf die Sicherstellungsverfügung einen
Arrestbefehl.
Erwägungen
II.
Mit der Post am 15. November 2018 übergebenem, jedoch
auf 26. April 2018 datiertem Rekurs liessen die Pflichtigen dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Sicherstellungsverfügung vom 6. November
2018.
und die "damit einhergehende Arrestierung" vollumfänglich
aufzuheben. Zudem wurde für die entstandenen Umtriebe und "Einschränkungen
in der persönlichen Freiheit" um die Zusprechung einer Parteientschädigung
von Fr. … ersucht.
Mit Rekursantwort vom 28. November 2018 beantragte
das Steueramt der Gemeinde C die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrenten. Am 8. Januar 2019 replizierten
die Pflichtigen unter Festhalten an den gestellten Anträgen und Einreichung von
diversen weiteren Unterlagen.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die
angefochtene Sicherstellungsverfügung vom 6. November 2018. Soweit sich
der Rekurs darüber hinaus sinngemäss auch gegen den Arrestvollzug und
vermeintliche Mängel des Arrestbefehls richtet, ist auf diesen nicht
einzutreten (vgl. VGr, 25. Mai 2011, SR.2010.00019, E. 1.2).
2.
2.1
Hat der
Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung
der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder
das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die
Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181
Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1998 [StG]). Die
Sicherstellung setzt somit kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie
einen Gefährdungstatbestand voraus.
2.2
Der
Sicherstellungsgrund der Steuergefährdung ist dem Arrestgrund von Art. 271
Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) nachgebildet, geht aber aufgrund des
allgemein gehaltenen Gesetzestexts von § 181 Abs. 1 StG darüber
hinaus (RB 2001 Nr. 98, auch zum Folgenden). Das Gesetz verlangt seinem
Wortlaut nach zwar kein bestimmtes steuergefährdendes Verhalten des
Steuerschuldners, weshalb es genügt, wenn die Bezahlung der Steuerschuld
objektiv gefährdet erscheint (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 181 StG N. 9). Ob eine
objektive Gefährdung des Steueranspruchs besteht, beurteilt sich nach den
gesamten Umständen. Diese wiederum werden sich in der Regel in einem auf
Erschwerung oder Vereitelung der Zwangsvollstreckung hindeutenden Verhalten des
Steuerpflichtigen manifestieren. Dazu gehören etwa die Vorbereitung zur Abreise
ins Ausland, Fluchtgefahr, die Verminderung des Vermögens durch
verschwenderische Lebensführung oder umfassende Schenkungen sowie das Beiseiteschaffen
oder Verheimlichen von Vermögenswerten (vgl. VGr, 25. Mai 2011,
SR.2010.00019, E. 2.2; Richner et al., § 181 StG N. 10 ff.;
vgl. auch RB 2001 Nr. 98). Da die geforderte Gefährdung der
Steuerforderung nicht erst beim Risiko von deren endgültigen Vereitelung,
sondern bereits dann gegeben ist, wenn deren Erfüllung als wesentlich erschwert
erscheint, kommt der leichten Verwert- und Verschiebbarkeit des vorhandenen
Vermögens bei der Beurteilung der Gefahr, dass der Steuerpflichtige sich seiner
Steuerpflicht entzieht, erhebliche Bedeutung zu (statt vieler BGr,
9.
Januar 2007,2A.237/2006, E. 2.2). Weitere Umstände, die auf eine
Steuergefährdung schliessen lassen, können das Bestehen von erheblichen
unbeglichenen Verbindlichkeiten, das Bestehen von Verbindlichkeiten in einem im
Verhältnis zu den Mitteln drohenden Ausmass, das unkooperative, hinauszögernde
Verhalten des Schuldners sowie andere laufende Betreibungsverfahren sein (vgl.
BGr, 9. Januar 2007,2A.237/2006, E. 3). Ebenso ist eine
Steuergefährdung anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden
gegenüber systematisch seine Einkommens- und Vermögenssituation verschleiert
(ASA 66 [1997/98] 479).
2.3
Bei der
Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht
auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (RB 2001 Nr. 98;
vgl. auch BGr, 8. Dezember 2016,2C_669/2016 und 2C_670/2016, E. 2.3
= StE 2017 B 99.1 Nr. 16). Diese provisorische und vorfrageweise
Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch
auf das Vorliegen der Gefährdung der Steuerforderung bzw. eines ausländischen
Wohnsitzes (BGr, 27. Oktober 1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 8, E. 2;
RB 2001 Nr. 98; VGr, 25. Mai 2011, SR.2010.00019, E. 2.3). Dabei
darf die Sicherstellung für den Höchstbetrag verlangt werden, der nach dem
Stand der Untersuchung bei Erlass der Verfügung infrage kommen kann. Konkret
bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht prüft, ob der Bestand der
Steuerforderung, für die eine Sicherstellung verlangt wird, als wahrscheinlich
erscheint und ob der Betrag der verlangten Sicherstellung sich nicht als
offensichtlich übersetzt erweist (VGr, 16. Januar 2013, SR.2012.00004, E. 2.2.1
[nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; vgl. auch BGr, 26. Oktober 2013,
2C_235/2013, E. 2.4 = StE 2014 B 99.1 Nr. 15). Die nähere Abklärung
von Bestand und Umfang der Steuerpflicht und die Festsetzung der Steuer bleiben
hingegen dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst und dem gegebenenfalls
daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten (RB 2001 Nr. 98).
2.4
Für die
Tatsachen, welche zur Glaubhaftmachung des Sicherstellungsgrunds und der
sicherzustellenden Steuerforderung führen, ist nach der allgemeinen
Beweislastregel das die Sicherstellung verfügende Gemeinwesen beweisbelastet.
Bei der Feststellung dieser Tatsachen hat indessen der Steuerpflichtige
mitzuwirken, denn er hat grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen und
Beweismittel zu nennen, die nur ihm bekannt sein können und über die er am
besten Bescheid weiss (vgl. BGr, 31. August 1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 6
E. 3b). Wirkt er nicht mit und bleiben deshalb Tatsachen im Dunkeln,
welche für die Beurteilung des Sicherstellungsgrunds oder der
sicherzustellenden Steuerforderung erheblich sind, so liegt darin eine Vereitelung
der dem Gemeinwesen obliegenden Glaubhaftmachung solcher Tatsachen. Dieses
obstruktive Verhalten kann bei der Beweiswürdigung entsprechend gewürdigt
werden (RB 2001 Nr. 98; Richner et al., § 181 StG N. 36, mit
weiteren Hinweisen).
3.
3.1
Die
Pflichtigen bestreiten zusammengefasst das Vorliegen einer Steuergefährdung. So
fehle es an Anstalten zur Ausreise und seien weder Vermögenswerte beiseitegeschafft
noch verheimlicht worden. Die Pflichtigen würden Grundbesitz in C besitzen und
einer regelmässigen Arbeit nachgehen. Zudem sei bei der Zusammenstellung der
Steuerschuld die Kapitalauszahlung 2015 doppelt angeführt.
Die Rekursgegnerschaft begründet die Steuergefährdung im
Wesentlichen mit erfolgten bzw. geplanten Übertragungen von Vermögenswerten an
die Nachkommen der Pflichtigen, Unklarheiten im Pfändungsvollzug, der
Nichtabgabe von Steuererklärungen 2009 bis 2011, 2013, 2014 und 2016, der für
das Steueramt unklaren Verwendung der Kapitalauszahlung 2016 aus der zweiten
Säule sowie dem Umstand, dass unklar sei, wie die Familie des Pflichtigen ihren
Lebensunterhalt bestreite.
In ihrer Replik bestreiten die Pflichtigen die Darstellung
der Rekursgegnerschaft und reichen (unter anderem) ausgefüllte
Steuererklärungen der Jahre 2009 bis 2016 zu den Akten.
3.2
3.2.1
Tatsächlich ist den Akten zu entnehmen und wird von den Pflichtigen nicht
bestritten, dass an verschiedenen zwar auf ihren Namen eingelösten Fahrzeugen
aus unterschiedlichen Gründen das Eigentum nicht ihnen, sondern weiteren
Familienangehörigen (Eltern oder Sohn) zusteht. Insbesondere ist etwa das
Fahrzeug der Marke D gemäss Darstellung der Pflichtigen und einem mit der
Replik eingereichten Kaufvertrag anfangs 2017 im Gegenzug zur – nicht
nachgewiesenen – Übernahme von Reparaturkosten bzw. Verrechnung von (ebenfalls
nicht weiter spezifizierten) Schulden auf den Sohn E übertragen worden.
Zudem haben die Pflichtigen – wiederum gemäss eigener
Darstellung in der Rekurseingabe vom 26. April 2018 – die Aktien der F AG
2016.
auf ihre Kinder G und E schenkungsweise übertragen. Demgegenüber lassen
sie in der Replik mindestens sinngemäss behaupten, es habe sich um einen
Verkauf der Aktien gehandelt, welcher "legal umgesetzt worden und
vertraglich dokumentiert" sei. Die Pflichtigen verweisen hierzu auf
"Beilage 1" zur Replik. Die genannte Beilage 1 ist indessen der
Kaufvertrag über das Auto der Marke D. Akten, Belege oder Verträge zur
Übergabe der Aktien der F AG liegen dem Gericht keine vor. Die Offenlegung
sämtlicher Umstände dieser Transaktion hätte allenfalls auch Licht in die
Verwendung der Kapitalauszahlung über Fr. … gebracht, da diese gemäss
Darstellung in der Replik zur "Kapitaleinzahlung … für die F AG"
diente. Ergänzend sei angemerkt, dass die F AG in Anwendung von Art. 153b
der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) von Amtes wegen
als aufgelöst erklärt wurde, weil die ihr zur Wiederherstellung des
gesetzmässigen Zustands in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos
abgelaufen ist.
Damit bleibt es bei der hier vorzunehmenden Prima-facie-Würdigung
des Sachverhalts dabei, dass die Pflichtigen Vermögenswerte ohne entsprechende
Gegenleistung ihren Nachkommen übertragen haben.
3.2.2
Unklar ist sodann tatsächlich, wie die Pflichtigen ihren Lebensunterhalt
bestreiten: Gemäss Pfändungsurkunde vom 15. März 2018 weisen die
Pflichtigen monatliche Einkünfte von Fr. … aus. Diesen stehen gemäss der
von der Rekursgegnerschaft vorgenommenen Existenzminimaberechnung Ausgaben von
über Fr. … gegenüber. Diese nachvollziehbare Berechnung wird seitens der
Pflichtigen nicht substanziiert bestritten. Die hierzu einzig mit der Replik
eingereichte Berechnung des Existenzminimums des Pflichtigen allein des
Betreibungsamts H vom 6. Dezember 2018 geht zwar von einem höheren
Einkommen der Pflichtigen aus (Fr. …). Das ausgewiesene Existenzminimum
des Pflichtigen von Fr. … ist jedoch nicht nachvollziehbar. Damit bleibt
für das Gericht unklar, wie die Pflichtigen bei den ausgewiesenen Einkommens-
und Vermögensverhältnissen die letzten Jahre ihren Lebensunterhalt bestritten
haben wollen.
Die Pflichtigen reichen mit der
Replik zwar ausgefüllte, nicht unterzeichnete Steuererklärungen der Jahre 2009
bis 2016 zu den Akten. Indessen haben sie diese offensichtlich nicht dem
zuständigen Steueramt eingereicht, ansonsten es nicht zu den aktenmässig
dokumentierten Ermessenseinschätzungen gekommen wäre. Die Pflichtigen versuchen
denn auch nicht einmal, diesen Widerspruch zwischen ihrer Sachdarstellung und
den von der Rekursgegnerschaft eingereichten Akten zu erklären. Wiederum prima
facie bleibt es auch diesbezüglich dabei, dass die Pflichtigen über viele Jahre
keine Steuererklärung abgegeben haben. Sie haben damit sowohl ihre Einkommens-
wie auch Vermögensverhältnisse gegenüber dem Steueramt nicht hinreichend
offengelegt.
3.2.3
Der Auszug aus dem Betreibungsregister H vom 7. Dezember 2017
bezüglich des Pflichtigen umfasst sieben Seiten und belegt, dass er
verschiedentlich betrieben werden musste und dass am 15. August 2017 zudem
der Konkurs über den Pflichtigen eröffnet werden musste (geschlossen am 8. November
2017). Auch die Pflichtige ist im Betreibungsregister mit 16 Betreibungen
verzeichnet.
3.2.4
Zusammenfassend erscheint bei dieser Sachlage prima facie die
Steuergefährdung gegeben:
So haben die Pflichtigen von
den wenigen steuerlich ausgewiesenen Aktiven Schenkungen bzw. Übertragungen der
Werte an ihre Kinder vorgenommen, ohne dass die Gegenleistung(en) klar
ersichtlich sind. Weiter lässt sich mit ihren Angaben das Bestreiten ihrer
Lebenshaltungskosten nicht bzw. höchstens teilweise erklären und haben sie über
viele Jahre ihre steuerlichen Deklarationspflichten nicht erfüllt. Prima facie
ist damit auch das Verschleiern der effektiven Einkommens- und
Vermögensverhältnisse zu bejahen. Letztlich sind bezüglich der Pflichtigen im
Betreibungsregister unzählige Vorgänge verzeichnet.
Diese Steuergefährdung wird
auch nicht durch den Liegenschaftenbesitz aufgehoben: Das Verwaltungsgericht
hat in einem neueren Entscheid erwogen, dass Grundbesitz in der Schweiz die
Steuergefährdung nicht per se dahinfallen lasse. Denn auch wenn sich
Liegenschaften nur mit einem gewissen Aufwand versilbern lassen, erfährt das
Steueramt in aller Regel weder früh genug von einer (hypothekarischen)
Belastung noch vom Verkauf der Liegenschaft oder der Übertragung an Dritte oder
Nachkommen, um derartige Handlungen rechtzeitig unterbinden zu können (vgl.
VGr, 16. Dezember 2015, SR.2015.00011, E. 2.4.3). Vorliegend kommt
weiter hinzu, dass die Liegenschaft offensichtlich nicht den von den
Pflichtigen behaupteten Wert von Fr. … aufweist. Das Betreibungsamt H
schätzte das ganze Wohnhaus in der Pfändungsurkunde vom 15. März 2018 auf Fr. …,
was der hypothekarischen Belastung entspricht. Demgegenüber besteht die von den
Pflichtigen mit der Replik eingereichte Schätzung "I" aus einem
einzigen Datenblatt, welches den Liegenschaftswert nicht ansatzweise weiter
begründet. Angesichts der vorliegenden betreibungsamtlichen Schätzung kann
hierauf nicht weiter abgestellt werden.
3.3
Sodann ist
auch die Höhe des sichergestellten Betrags nicht zu beanstanden: 2016 wurde die
Auszahlung aus der zweiten Säule als Kapitalabfindung besteuert – in der
Einschätzung zu den Staats- und Gemeindesteuern 2016 wurde die Kapitalabfindung
ermessensweise einkommensseitig aufgerechnet, da allenfalls von einem missbräuchlichen
Kapitalbezug aus der 2. Säule auszugehen ist. Ob dem so ist und wie dies
steuerlich zu beurteilen ist, ist im Rahmen des hierzu eingeleiteten
Rechtsmittelverfahrens zu klären. Die Sicherstellung kann jedoch ausdrücklich
auch für noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuern verlangt werden (vgl. E. 2.1).
Im vorliegenden Sicherstellungsverfahren besteht damit im
jetzigen Zeitpunkt prima facie jedenfalls kein Anlass, die Höhe des
sichergestellten Betrags zu korrigieren.
Dies führt zur Abweisung des
Rekurses, soweit auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten den Rekurrierenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 181 Abs. 3 Satz 2 StG) und steht ihnen keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3
Satz 2 StG). Ebenso wenig ist der Rekursgegnerschaft eine
Parteientschädigung zuzusprechen, gehen ihre notwendigen Bemühungen doch noch
nicht über das hinaus, was von der gewöhnlichen Amtstätigkeit noch mit umfasst
ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'560.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Rekurrierenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …