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Entscheid

SR.2019.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2019.00001

21. August 2019Deutsch17 min

(URT.2019.21018)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. 2012

verstarb der mit A verheiratete D. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine

Ehefrau und seine fünf Töchter, wobei die Ehefrau erbvertraglich auf die

Beteiligung am Nachlass ihres Ehemannes verzichtet hatte. Mit Einreichung des

Inventarfragebogens im Nachlass des Verstorbenen legte der Willensvollstrecker

am 19. Dezember 2012 unversteuerte Vermögenswerte und -erträge offen und

ergänzte seine Sachdarstellung am 8. Januar 2013 mit weiteren Unterlagen.

Am 28. November 2013 eröffnete die Dienstabteilung

Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer gegenüber A ein Nachsteuerverfahren für die

Staats- und Gemeindesteuern 2003 bis 2009 bzw. die direkte Bundessteuer 2003

bis 2009. Dabei ging die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer von

einer straflosen Selbstanzeige aus und überwies die Sache am 7. Mai 2014

zur Festsetzung der Nachsteuer 2003 bis 2009 an die Dienstabteilung

Spezialdienste des kantonalen Steueramts. Ebenfalls am 28. November 2013

eröffnete die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer ein weiteres

Nachsteuerverfahren gegenüber den Erben von D ("Vereinfachte

Nachbesteuerung in Erbfällen"), wobei A als Erbin in dieses Verfahren

einbezogen wurde.

B. Mit

Verfügung vom 5. Dezember 2016 auferlegte die Dienstabteilung

Spezialdienste des kantonalen Steueramts A für die Staats- und Gemeindesteuern

2003 bis 2009 eine Nachsteuer samt Zins von Fr. …. In derselben Verfügung

wurde A für die direkte Bundessteuern 2003 bis 2009 eine Nachsteuer von Fr. …

auferlegt. Von einer Strafverfolgung wurde zufolge Selbstanzeige abgesehen.

Dabei ging das kantonale Steueramt davon aus, dass die hinterzogenen Werte

nicht dem Verstorbenen zuzurechnen seien, sondern seiner Ehefrau, weswegen die

Nachsteuerperiode zehn Jahre und nicht nur drei Jahre umfasse.

C. Eine

hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt am 31. Januar

2019 teilweise gut, stellte die Nachsteuerverfahren für die Staats- und

Gemeindesteuern 2003 und die direkte Bundessteuer 2003 zufolge Zeitablaufs ein

und setzte die Nachsteuer für die Staats- und Gemeindesteuern samt Zins auf Fr. …

bzw. für die direkte Bundessteuer auf Fr. … fest.

Erwägungen

II.

Am 19. März 2019 liess A beim Verwaltungsgericht

Rekurs bzw. Beschwerde erheben und beantragte sinngemäss, es seien die

eröffneten Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 2004 bis und mit 2009

einzustellen, eventuell sei von der Erhebung von Nachsteuern gänzlich

abzusehen, subeventuell seien die Nachsteuern 2009 auf der Grundlage eines

Steuerwerts der Bankdepots per 31. Dezember 2009 von Fr. … statt von Fr. …

festzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 10. Mai 2019 beantragte das kantonale Steueramt

die teilweise Gutheissung der Rechtsmittel und die Nachsteuer sei neu auf Fr. …

(Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer)

festzusetzen.

Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Rekursverfahren SR.2019.00001

(Nachsteuern, Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis 2009) und das Beschwerdeverfahren

SR.2017.00005 (Nachsteuern, direkte Bundessteuer 2004 und 2009) betreffen

dieselbe Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin (nachfolgend nur noch als

Rekurrentin bezeichnet) und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu

vereinigen sind.

2.

2.1

Ergibt

sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht

bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine

rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder

unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die

Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut Art. 151 DBG bzw. § 160 StG die

nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat

der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in

seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die

Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden,

selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs. 2).

2.2

Eine die

allgemeine Regelung von § 160 StG ergänzende und dieser (bei gegebenen

Voraussetzungen) vorgehende Regelung enthält der seit dem 1. Januar 2012

formell – bzw. kraft Art. 53a StHG bereits ab 1. Januar 2010

materiell – in Kraft stehende § 162a StG, welcher die vereinfachte

Nachbesteuerung von Erben zum Gegenstand hat. Anspruch auf eine solche

vereinfachte Nachbesteuerung besteht nach Abs. 1 der genannten Bestimmung

unter gewissen – in Litera a–c näher bezeichneten – Voraussetzungen für

die Erben betreffend die "vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von

Vermögen und Einkommen". Eine gleichlautende Regelung enthält auch Art. 153a

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer (DBG).

3.

3.1

Vorweg ist

die Einleitung des Nachsteuerverfahrens gegenüber der Rekurrentin

nicht zu beanstanden: Mit der Meldung des Willensvollstreckers gegenüber

dem kantonalen Steueramt, es seien bei der Regelung des Nachlass des

verstorbenen Ehemanns der Rekurrentin nicht

deklarierte Werte erkannt worden, und insbesondere mit den vom Steueramt über

den Willensvollstrecker eingeforderten Bestätigungen der E-Bank vom 14. November

2013.

bzw. der F-Bank gleichen Datums haben jedenfalls hinreichende und

ausreichend gewichtige Indizien vorgelegen, die auf eine unvollständige

Deklaration durch die Rekurrentin selbst

hinwiesen. Ob bei der gegebenen Sachlage zu Recht oder zu Unrecht von einer

straflosen Selbstanzeige auszugehen ist, kann offenbleiben und ist im

vorliegenden (Nachsteuer-)Verfahren gegen die Rekurrentin

nicht zu beurteilen: Tatsächlich ist die Meldung nicht durch die Rekurrentin, sondern durch den Willensvollstrecker

im Nachlass des verstorbenen Ehemanns erfolgt, was letztlich zur Eröffnung des

Nachsteuerverfahrens gegen die Rekurrentin geführt

hat. Nachdem indessen das entsprechende Strafverfahren ohnehin eingestellt

worden ist, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Rekurrentin

durch dieses Vorgehen allenfalls noch beschwert sein könnte.

Wohl hätten weiter im Sinn der Ausführungen des Vertreters

der Rekurrentin die Dispositive der

angefochtenen steueramtlichen Verfügungen präziser formuliert werden können.

Indessen ist auch aus diesen Umständen und jedenfalls im Bereich der verfügten

Nachsteuer kein rechtlich relevanter Nachteil für die Rekurrentin

ersichtlich.

Bei der gegebenen Sachlage ist weiter nicht zu beanstanden,

dass einerseits das Steuerjahr 2009 in die Nachsteuerperiode miteinbezogen

wurde, da die Rekurrentin (auch) für 2009

Steuersubjekt des Nachsteuerverfahrens ist. Andererseits erfolgte zu Recht die

Mitteilung der Verfahrenseröffnung an die Rekurrentin

persönlich, da sie jedenfalls in den Jahren 2003 bis 2008 nicht durch

den Willensvollstrecker vertreten wurde. Angemerkt sei, dass die Eröffnung des

zweiten Nachsteuerverfahrens betreffend vereinfachte Nachbesteuerung in

Erbfällen dem Willensvollstrecker mitgeteilt wurde.

3.2

Die Rekurrentin lässt weiter bestreiten, dass die erst

im Verlauf dieses Verfahrens eingeholten Bestätigungen der involvierten Banken

neue Tatsachen darstellen könnten.

3.2.1

Massgebend für

die Beurteilung der Frage, ob der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer

Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im

Zeitpunkt der Veranlagung. Tatsachen, die damals aus den Akten nicht

ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei

besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese braucht sich zwar nicht

auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer Angaben des

Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne Verletzung ihrer

Untersuchungspflicht tun. Nur wenn die Behörde einen als erheblich erkennbaren,

aber offensichtlich noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt nicht weiter

geklärt und damit ihre Untersuchungspflicht in grober Weise missachtet hat,

sind die betreffenden nachträglich festgestellten Tatsachen nicht neu (RB 1994 Nr. 47

= StE 1994 B 97.41 Nr. 7, mit Hinweisen).

3.2.2

Anlässlich der Einschätzungen der Eheleute A/D waren die streitbetroffenen

Bankdepots den Steuerbehörden unbestrittenermassen nicht bekannt. Naturgemäss waren

den Steuerbehörden damit auch die näheren Umstände der wirtschaftlichen

Berechtigung an diesen Depots nicht bekannt. Erst mit der Selbstanzeige des

Willensvollstreckers im Nachlass des Verstorbenen erhielt das Steueramt

überhaupt Kenntnis von diesen Werten und hat mit Auflage vom 31. Oktober

2013.

Unterlagen betreffend die wirtschaftliche Berechtigung an diesen

Bankdepots beim Willensvollstrecker einverlangt. Diese stellte der

Willensvollstrecker am 20. November 2013 dem kantonalen Steueramt zu. Das

kantonale Steueramt hat den Unterlagen entnommen, dass aus Sicht der beiden

Banken der Rekurrentin die wirtschaftliche

Berechtigung an den Depots zustehe und nicht – wie der Willensvollstrecker und

die Rekurrentin heute geltend machen – dem

Verstorbenen. Hierauf hat das kantonale Steueramt am 28. November 2013 ein

Nachsteuerverfahren gegenüber der Rekurrentin selbst

eröffnet.

Inwieweit im vorliegenden

Verfahren diese Erkenntnisse – nicht versteuerte Werte bei der E-Bank bzw. der F-Bank

sowie Korrespondenz um die wirtschaftliche Berechtigung an diesen Werten –

"a priori keine neuen Tatsachen bilden" könnten, ist nicht

ersichtlich. Im Gegenteil: All dies war wie ausgeführt anlässlich der

Einschätzungen nicht bekannt und ergab sich erst mit der Eingabe des Willensvollstreckers

bzw. im Nachgang dazu. Das Eröffnungsschreiben benennt den auch korrekt die

neue Tatsache hinreichend zutreffend und hinreichend klar: "Mit Schreiben

vom 19. Dezember 2012 von Fürsprech G wurden bislang nicht deklarierte

Vermögenswerte offengelegt. Zwecks Korrektur der durch die Nichtdeklaration

verursachte Unterbesteuerung leiten wir hiermit ein Nachsteuerverfahren

ein".

Das Vorliegen neuer Tatsachen ist dem Grundsatz nach zu

bejahen.

4.

4.1

Beide

Ehegatten sind ins Nachsteuerverfahren betreffend Steuerperioden, für welche

sie gemeinsam rechtskräftig veranlagt worden sind oder gemeinsam hätten

veranlagt werden müssen, einzubeziehen, weil die Nachsteuer für solche Perioden

beiden Ehegatten unter solidarischer Haftung auferlegt wird (Art. 153 Abs. 3

i. V. m. Art. 9 und 113

DBG; VGr, 6. Oktober 2010, SR.2010.00017, E. 1 und 2.3; VGr, 2. Februar

2011, SR.2010.00017, E. 2.3).

Jeder Ehegatte ist im Steuereinschätzungsverfahren nur für

seine eigenen Steuerfaktoren mitwirkungspflichtig (VGr, 17. Dezember 2014,

SR.2013.00008, E. 3.4.2). Die Pflichten des einzelnen Ehegatten

beschränken sich darauf, seine Faktoren in der gemeinsamen Steuererklärung zu

deklarieren und mit Unterschrift als vollständig und korrekt zu bestätigen. Die

Ehegatten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich an der Ermittlung der

Faktoren des anderen Ehegatten zu beteiligen (BGr, 3. Mai 2016,

2C_790/2015, E. 2.4.3).

4.2

Gemäss Art. 153

Abs. 2 DBG ist das (Nachsteuer-)Verfahren, das beim Tod des

Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen war,

gegenüber den Erben einzuleiten oder fortzusetzen.

4.3

Der

vereinfachten Nachbesteuerung unterliegen Vermögenswerte und Einkünfte, die der

Erblasser hinterzogen hat (Art. 153a Abs. 1 DBG). Dabei ist

hinterzogen als "zu Unrecht nicht deklariert" zu verstehen,

beschreiben die fraglichen Gesetzesartikel doch die objektive Seite der

Steuerverkürzung. Dem Gesetzestext kann hingegen kein Hinweis entnommen werden,

dass der Gesetzgeber beabsichtigte, den Nachlass der vereinfachten Nachbesteuerung

zu unterstellen. Mit der Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und der

Einführung der straflosen Selbstanzeige wollte der Gesetzgeber Anreize

schaffen, dass Erben das vom Erblasser hinterzogene Vermögen und dessen Erträge

der Legalität zuführen (Botschaft vom 18. Oktober 2006 zum Bundesgesetz

über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der

straflosen Selbstanzeige, BBl 2006 8796 und 8808 Ziff. 1.5; BGr, 3. Mai

2016,2C_790/2015, E. 2.4.1).

4.4

Bei der

Steuerhinterziehung handelt es sich um ein Sonderdelikt, d. h. nur die

steuerpflichtige Person kann Täter sein (Roman Sieber in: Martin

Zweifel/Michael Beusch, [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden, 3. A., Basel 2017 [Kommentar-StHG], Art. 56 N. 4,

J. Sieber/Jasmin Malla: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, 3. A., Basel 2017 [Kommentar zum DBG], Art. 175 N. 4).

Weder die Nachkommen noch der überlebende Ehegatte, dessen Steuerfaktoren nicht

betroffen sind, können Mittäter sein. Die gemeinsame Unterzeichnung der

Steuererklärung durch die Ehegatten ändert daran nichts (§ 240 StG, Art. 180

DBG). Beging der überlebende Ehegatte ebenfalls eine Steuerhinterziehung, so

können dabei nur seine eigenen Steuerfaktoren betroffen sein, nicht aber

diejenigen des Erblassers. Der überlebende Ehegatte kann in einem solchen Fall

für die von ihm hinterzogenen Faktoren eine straflose Selbstanzeige stellen

(Streuli/Grossmann, Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose

Selbstanzeige, Der Schweizer Treuhänder, 2008 S. 713), muss aber danach im

ordentlichen Verfahren für zehn Jahre Nachsteuern bezahlen (vgl. § 161 Abs. 1

StG bzw. Art. 152 Abs. 1 DBG). In Bezug auf die nicht deklarierten

Faktoren des verstorbenen Ehegatten kommt er aber wie alle anderen in den

Genuss der vereinfachten Nachbesteuerung, weil er an dieser Hinterziehung nicht

mitgewirkt hat. Dies gilt nicht nur für das ererbte, sondern auch für das

güterrechtlich zugefallene Vermögen (Streuli/Grossmann, a. a. O., S. 713; vgl. zum Ganzen: BGr, 30. September

2015,2C_116/2015,2C_117/2015, E. 2.3.2).

4.5

4.5.1

Das Verwaltungsgericht hat die gesammelten rechtserheblichen Tatsachen

einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen. Auch wenn grundsätzlich das

Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht,

bedarf es im direktsteuerlichen Veranlagungsverfahren keiner absoluten

Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter

Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit "an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit" vom Vorliegen eines rechtserheblichen

Sachumstands überzeugt ist (Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, N. 28

der Einführung zu Art. 122 ff. DBG). Die erforderliche Überzeugung

kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (BGr., 30. Oktober

2018,2C_543/2018 E. 2.1; BGr., 8. Dezember 2016,2C_669/2016 /

2C_670/2016 E. 2.3 mit Hinweisen).

4.5.2

Für den Fall, dass rechtserhebliche Tatsachen auch nach erfolgter

Beweiswürdigung als unerwiesen zu gelten haben, stellt sich die Rechtsfrage

nach der Beweislast (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327). Im Steuerrecht ist

bei Beweislosigkeit gemäss der Normentheorie zu verfahren: Ihr zufolge trägt

die Veranlagungsbehörde grundsätzlich die Beweislast für die steuerbegründenden

und -erhöhenden, die steuerpflichtige Person jene für die steueraufhebenden und

-mindernden Tatsachen (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252).

4.6

Bei der

gegebenen Sachlage ist damit zu prüfen, welchem der beiden Ehegatten die

nachzubesteuernden Vermögenswerte steuerlich zuzuweisen sind:

4.6.1

Die streitbetroffenen Vermögenswerte lauten bei den beiden betroffenen

Banken auf den Namen der am 2. Oktober 1974 gegründeten "H-Stiftung".

Diese ist als jederzeit widerrufbare Familienstiftung nach liechtensteinischem

Recht ausgestaltet, weswegen ihr die steuerliche Anerkennung – was unter den

Parteien unbestritten ist – zu versagen und sie transparent zu behandeln ist

(Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich

2013, § 54 N. 40; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A.,

Zürich 2016, Art. 49 DBG N. 42, auch zum Folgenden). Ist eine

Stiftung transparent zu behandeln, werden deren Einkünfte und Vermögen

grundsätzlich der die Stiftung kontrollierenden Person, in der Regel dem

Stifter, steuerlich zugerechnet.

4.6.2

Als Gründer und Stifter der H-Stiftung ist der verstorbene Ehemann der

Pflichtigen aufgetreten. Ebenso hält das in den Akten liegende Beistatut fest,

dass der verstorbene Ehemann "zeitlebens alleiniger Erstbegünstigter"

der Stiftung sei. Er beherrschte damit in den hier interessierenden

Steuerperioden die H-Stiftung. Damit sind die auf die Stiftung lautenden Werte

steuerrechtlich grundsätzlich dem verstorbenen Ehemann der Rekurrentin zuzurechnen.

Damit im Widerspruch stehen

Unterlagen, welche im Zusammenhang mit der Abklärung der wirtschaftlichen

Berechtigung an den nicht deklarierten Vermögenswerten einverlangt wurden: Am

14.

November 2013 haben auf entsprechende Anfrage des Willenvollstreckers

sowohl die E-Bank wie auch die F-Bank als wirtschaftlich Berechtigte an diesen

Werten die Rekurrentin und Ehefrau des

Verstorbenen genannt. Die entsprechenden Formulare waren zwar nicht durch die Rekurrentin persönlich unterzeichnet worden, sondern

durch den nachmaligen Willensvollstrecker. Zu einem späteren Zeitpunkt haben

beide Banken (E-Bank am 6. November 2014, F-Bank am 18. Januar 2017)

weiter bestätigt, dass die Rekurrentin soweit

ersichtlich keinerlei Verfügungshandlungen betreffend diese Werte vorgenommen

habe. Dazu war sie deswegen auch gar nicht berechtigt, da sie gegenüber den

beiden Banken offenbar persönlich nie in Erscheinung getreten ist: Weder ist

damit aus Sicht der beteiligten Banken die Identifizierung als wirtschaftlich

Berechtigte an diesen Werten in dem Sinn abgeschlossen worden, als dass sie

sich den Banken gegenüber persönlich erklärt und ausgewiesen hätte noch bestand

auch nur eine Vollmacht zugunsten der Rekurrentin.

Diesen offensichtlichen

Widerspruch zwischen der stiftungsrechtlichen Situation und den Erklärungen

betreffend die wirtschaftliche Berechtigung konnte der Willensvollstrecker

nicht schlüssig auflösen: In seiner Eingabe vom 20. November 2013 an das

kantonale Steueramt hat er ausgeführt, dass diese Angaben insofern

"überholt" seien, "als bei der Teilung bzw. der güterrechtlichen

Auseinandersetzung davon auszugehen ist, dass die beiden Depots zum Nachlass

des Erblassers gehören".

Weitere Erkenntnisse über die

Herkunft der Mittel liegen nicht vor. Ebenso wenig haben die Rekurrentin oder der Willensvollstrecker nähere

Angaben über die güterrechtliche Auseinandersetzung oder die Umstände des

Erbverzichts der Rekurrentin im Nachlass des

verstorbenen Ehemanns getätigt bzw. entsprechenden Verträge oder Berechnungen

vorgelegt.

4.6.3

Damit sprechen für eine Zurechnung der hinterzogenen Werte an die Rekurrentin einzig die seitens des

Willensvollstreckers gemachten Angaben gegenüber den beteiligten Banken. Die

Identifikation gegenüber den Banken als wirtschaftlich Berechtigte an den

streitbetroffenen Werten ist indessen in dem Sinn unvollständig geblieben, als

die Rekurrentin selbst solche Erklärungen nie

abgegeben oder sonst in irgendeiner Form bestätigt hat.

Demgegenüber bilden die

stiftungsrechtlichen Verhältnisse Indizien dafür, dass die hinterzogenen

Vermögenswerte dem Verstorbenen zuzurechnen sind: Die Stiftungsurkunde nennt

den verstorbenen Ehemann als Stifter. Damit im Einklang steht das Beistatut der

Stiftung, welches den Verstorbenen als alleinigen Erstbegünstigten bezeichnet.

Die Aktiven der Stiftung sind im Lichte dieser Umstände steuerrechtlich

grundsätzlich dem verstorbenen Ehemann zuzurechnen. Selbst wenn diese

Vermögenswerte der Stiftung ursprünglich von Dritten, nämlich seitens der Rekurrentin, zugeflossen wären, ändert dies an der

steuerrechtlichen Zuordnung nichts: Die Stiftung darf gemäss § 4 der

Stiftungsurkunde solche Mittel entgegennehmen und sie werden zu Aktiven der

Stiftung. Auch bezüglich dieser ihr allenfalls von Dritten, konkret seitens der

Rekurrentin, überlassenen Werte wird die

Stiftung grundsätzlich alleine und ohne weitere Einschränkungen im Rahmen der

Stiftungsurkunde verfügungsberechtigt. Etwas anderes – etwa eine

zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der Stiftung und der Rekurrentin, welche zu einem anderen Schluss führen

würde - ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch nicht seitens des

Steueramts behauptet.

Im Lichte dieser letztlich

wenigen und gegenläufigen Indizien kann nicht mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die zu Unrecht nicht

deklarierten Werte der Rekurrentin zuzurechnen

sind. Vielmehr erscheint es mindestens gleich wahrscheinlich, dass die Werte

jedenfalls in den streitbetroffenen Steuerperioden unbeschwert der H-Stiftung

gehört haben. In diesem Fall wären sie steuerlich dem verstorbenen Ehemann der Rekurrentin als deren Stifter zuzurechnen. Bleibt

wie vorliegend die Zuordnung der Werte an die Rekurrentin

als steuerbegründende Tatsache jedoch unbewiesen, hat das Steueramt die

Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (E. 4.2.2.).

Dies führt zur Gutheissung der

Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Nachsteuerverfügung. Angemerkt

sei noch, dass das kantonale Steueramt zu Recht auch ein Nachsteuerverfahren

gegen die Erben eingeleitet hat, das nach Abschluss dieses Verfahrens

fortzusetzen sein wird und in welchem der Umstand, dass die zu Unrecht nicht

deklarierten Werte dem verstorbenen Ehemann zuzurechnen sind, zum Tragen kommen

wird. Konstruktionen, bei denen ein gesetzlicher Erbe auf sein Erbe vorerst

verzichtet, dieses Erbe jedoch auf anderem Weg (z. B. als Schenkung) dennoch erhält, sind alsdann

unter dem Aspekt der Steuerumgehung zu würdigen (BGr, 17. Mai 2017,

2D_40/2016). Ferner kann gegen eine rechtskräftige Nachsteuerverfügung beim

Auftauchen neuer, nicht berücksichtigter Tatsachen oder Beweismittel ein

neuerliches Nachsteuerverfahren eingeleitet werden (Martin E. Looser in:

Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel

2017, Art. 151 N. 3).

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Rekursgegner bzw. der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 StG in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG), und es steht ihm bzw. ihr

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 162 Abs. 3 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes

vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3 DBG). Vielmehr ist

das kantonale Steueramt zu verpflichten, der Rekurrentin bzw.

Beschwerdeführerin antragsgemäss eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Verfahren SR.2019.00001 und

SR.2019.00005 werden vereinigt.

2.

Der Rekurs (SR.2019.00001)

wird gutgeheissen. Die Nachsteuerverfügung Nr. 01 gegenüber A betreffend

Staats- und Gemeindesteuern vom 5. Dezember 2014 und die Einspracheverfügung

betreffend Staats- und Gemeindesteuern Nr. 02 vom 31. Januar 2019 werden

aufgehoben.

3.

Die Beschwerde

(SR.2019.00005) wird gutgeheissen. Die Nachsteuerverfügung Nr. 01

gegenüber A betreffend direkte Bundesteuer vom 5. Dezember 2014 und die Einspracheverfügung

betreffend direkte Bundessteuer Nr. 02 vom 31. Januar 2019 werden

aufgehoben.

4.

Die Gerichtsgebühr wird im Verfahren

SR.2019.00001 festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.--

Zustellkosten,

Fr. 7'060.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtsgebühr wird im Verfahren

SR.2019.00005 festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.--

Zustellkosten,

Fr. 3'560.-- Total der Kosten.

6.

Die Gerichtskosten im Verfahren

SR.2019.00001 werden dem Rekursgegner auferlegt.

7.

Die Gerichtskosten im

Verfahren SR.2019.00005 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

8.

Das kantonale Steueramt wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin bzw. Rekurrentin eine Parteientschädigung

von Fr. 6'000.- zu bezahlen.

9.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

10.

Mitteilung an…