SR.2019.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2019.00003
10. März 2020Deutsch7 min
(URT.2020.21519)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2019.00003
Verfügung
des Einzelrichters
vom 10. März 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten
durch die B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische
Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2007–2012
(Steuerhoheit),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: der
Pflichtige) war von 2002 bis Ende 2012 am C-Weg 01 in D (Kanton E) gemeldet.
Aufgrund von zwei schriftlichen Denunziationen und eigenen Untersuchungen
gelangte das kantonale Steueramt Zürich zum Schluss, dass der Pflichtige an der
F-Strasse 02 in G (Kanton Zürich) dauerhaft wohnhaft gewesen sei, worauf es mit
Schreiben vom 7. Dezember 2017 Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die
direkte Bundessteuer 2007–2012 und die Staats- und Gemeindesteuern 2007–2012
eröffnete. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 wurde die Steuerverwaltung des
Kantons E über die Eröffnung eines entsprechenden Steuerhoheitsverfahrens in
Kenntnis gesetzt. Am 16. März 2018 verfügte das kantonale Steueramt, dass
der Pflichtige hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2007–2012 in der
Stadt G bzw. im Kanton Zürich steuerpflichtig sei. Gleichentags nahm es auch
seine Steuerhoheit hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2007–2012 in
Anspruch.
Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2018 hielt das
kantonale Steueramt an der Steuerhoheit des Kantons bzw. der Stadt G fest.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 23. Januar 2019 liess der Pflichtige
beantragen, es sei der im Einspracheverfahren gefällte Vorentscheid des
kantonalen Steueramts über die Beanspruchung der Steuerhoheit vollständig
aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten allein der
"Rekursgegnerin" (recte: dem Rekursgegner bzw. Beschwerdegegnerin)
aufzuerlegen, während dem Pflichtigen eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen sei. Eventualiter wurde beantragt, es sei die Steuerhoheit
lediglich für die Steuerperioden 2010–2012 dem Kanton Zürich zuzuweisen und es
sei der angefochtene Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit
mangels Zuständigkeit des kantonalen Steueramts Zürich an die Vorinstanz
zurückzuweisen, sodass diese die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) als
zuständige Instanz angehen könne. Auch diesfalls seien die Verfahrenskosten der
"Rekursgegnerin" aufzuerlegen und dem Pflichtigen eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen.
Hierauf wurden am Verwaltungsgericht gesonderte Verfahren
SR.2019.00002 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2007–2012 (Steuerhoheit)
und SR.2019.00003 betreffend direkte Bundessteuer 2007–2012 (Steuerhoheit)
eröffnet.
Während sich die ESTV sich im bundessteuerlichen Verfahren
nicht vernehmen liess, beantragte das kantonale Steueramt mit Eingabe vom 1.
März 2019 die Abweisung der eingelegten Rechtsmittel unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Pflichtigen. Mit Replik vom 20. März 2018
hielt der Pflichtige an seinen Anträgen fest und beantragte eine an "den
tatsächlich entstandenen Barauslagen" bemessene Parteientschädigung.
Weiter wurde beantragt, dass die kantonale Steuerverwaltung des Kantons E zur
geltend gemachten Verwirkungseinrede zu vernehmen sei, damit die Verwirkung des
Besteuerungsrechts des Kantons Zürich bereits im vorliegenden Verfahren
festzustellen sei. Weiter sei dem kantonalen Steueramt keine Umtriebsentschädigung
zuzusprechen.
Am 15. April 2019 ersuchte das kantonale Steueramt bei der
ESTV im bundessteuerlichen Verfahren um die Feststellung des Veranlagungsortes
für die direkte Bundessteuer 2007–2012, worauf das Verfahren SR.2019.00003 vom
Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 17. April 2019 bis zum Abschluss
des bei der ESTV hängigen Verfahrens betreffend Feststellung des
Veranlagungsorts sistiert wurde. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem
bundessteuerlichen Verfahren verfügte das Verwaltungsgericht gleichentags auch
die Sistierung des Verfahrens SR.2019.00002 betreffend die Steuerhoheit bei der
Staats- und Gemeindesteuer.
Auf Ersuchen der ESTV vom 20. Juni 2019 wurden die Akten
des Verfahrens SR.2019.00003 der ESTV übermittelt.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 stellte das kantonale
Steueramt das bundessteuerliche Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren
betreffend die Steuerperioden 2007–2012 "mangels Unterbesteuerung"
ein. Mit Verweis auf diese Einstellungsverfügung beantragte es in der Folge mit
Eingabe vom 3. März 2020 dem Verwaltungsgericht, das Steuerhoheitsverfahren
SR.2019.00003 betreffend die direkte Bundessteuer 2007–2012 abzuschreiben und
das Steuerhoheitsverfahren SR.2019.00002 betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern 2007–2012 "baldmöglichst" wieder aufzunehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Der Rechtsmittelweg im Steuerhoheitsverfahren folgt
grundsätzlich dem ordentlichen Rechtsmittelzug des
Steuerveranlagungsverfahrens, womit im Regelfall nicht das Verwaltungsgericht,
sondern das Steuerrekursgericht Rechtsmittelinstanz gegen den
Einspracheentscheid ist (vgl. Felix Richner et al. [Hrsg.]. Kommentar zum DBG,
3.
A., Zürich 2016, Art. 3 DBG N. 74, vgl. auch Felix Richner et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 3 StG N.
96). Vorliegend ist aber über die Beanspruchung der Steuerhoheit in einem
Nachsteuerverfahren zu befinden, wo gemäss § 14 Abs. 2 der Verordnung über die
Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November
1998.
(VO DBG) direkt Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben ist. Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist damit – entsprechend der
vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung – gegeben.
2.
2.1
Grundsätzlich
kann die Veranlagungsbehörde auf ihre Einspracheentscheide auch noch nach der
Eröffnung und während laufender Beschwerdefrist zurückkommen. Danach steht der
Devolutiveffekt einer Wiedererwägung grundsätzlich entgegen (vgl. Richner et
al., Art. 135 DBG N. 12). Jedoch soll die (Veranlagungs-)Behörde bis zum
Entscheid der Rechtsmittelinstanz zumindest insoweit auf ihren Entscheid
zurückkommen und das Rechtsmittelverfahren in der Folge abgeschrieben werden
können, als dass sie die gegnerischen Begehren nachträglich ganz oder teilweise
anerkennt bzw. vom Prozess Abstand nimmt (vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 86a-86d
N. 22, mit Hinweisen). Sodann ist ein Rechtsmittelverfahren auch
abzuschreiben, falls während hängigem Verfahren das Rechtsschutzinteresse an
einer Beurteilung entfällt (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3.
A., Zürich 2016, Art. 132 DBG N. 12 und Art. 140 DBG N.
12; vgl. auch Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 17 ff. und 25).
2.2
Beim
Einstellungsentscheid des kantonalen Steueramts vom 20. Februar 2020 handelt es
sich nicht um eine Wiedererwägung des angefochtenen Einspracheentscheids vom
26.
November 2018 oder der vorangegangenen Verfügung vom 16. März 2018
betreffend die Beanspruchung der Steuerhoheit für die direkte Bundessteuer 2007–2012,
da nicht die vor Verwaltungsgericht strittige Vorfrage der Steuerhoheit,
sondern die nachfolgende Frage einer Unterbesteuerung in Abrede gestellt und
gestützt hierauf die Einstellung verfügt wurde. Damit entfällt im
bundessteuerlichen Verfahren mit der Einstellung des Nachsteuer- und
Hinterziehungsverfahren das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse an
der Feststellung der Steuerhoheit für die betreffenden Steuerperioden, weshalb
das Steuerhoheitsverfahren SR.2019.00003 antragsgemäss abzuschreiben ist.
Hingegen wird das getrennt geführte Verfahren SR.2019.00002 betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2007–2012 (Steuerhoheit) vom Einstellungsentscheid des
kantonalen Steueramts vom 20. Februar 2020 nicht tangiert, da sich dieser
allein auf das bundessteuerliche Verfahren bezieht.
3.
Da die Verfahrensabschreibung vorliegend durch das kantonale
Steueramt als Vertreterin der Beschwerdegegnerin verursacht wurde, rechtfertigt
es sich, die (reduzierten) Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
und ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit 144 DBG und Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968; Richner et al., Art. 144 DBG
N. 9; § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3.
Juli 2018 [GebV VGr]).
4.
Die der ESTV zur Verfügung gestellten Verfahrensakten
werden zurückerbeten.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das
Verfahren SR.2019.00003 betreffend direkte Bundessteuer 2007–2012
(Steuerhoheit) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die der
ESTV zur Verfügung gestellten Verfahrensakten werden zurückerbeten.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
6.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …