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Entscheid

SR.2019.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2019.00003

10. März 2020Deutsch7 min

(URT.2020.21519)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2019.00003

Verfügung

des Einzelrichters

vom 10. März 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten

durch die B AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische

Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Direkte

Bundessteuer 2007–2012

(Steuerhoheit),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der

Pflichtige) war von 2002 bis Ende 2012 am C-Weg 01 in D (Kanton E) gemeldet.

Aufgrund von zwei schriftlichen Denunziationen und eigenen Untersuchungen

gelangte das kantonale Steueramt Zürich zum Schluss, dass der Pflichtige an der

F-Strasse 02 in G (Kanton Zürich) dauerhaft wohnhaft gewesen sei, worauf es mit

Schreiben vom 7. Dezember 2017 Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die

direkte Bundessteuer 2007–2012 und die Staats- und Gemeindesteuern 2007–2012

eröffnete. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 wurde die Steuerverwaltung des

Kantons E über die Eröffnung eines entsprechenden Steuerhoheitsverfahrens in

Kenntnis gesetzt. Am 16. März 2018 verfügte das kantonale Steueramt, dass

der Pflichtige hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2007–2012 in der

Stadt G bzw. im Kanton Zürich steuerpflichtig sei. Gleichentags nahm es auch

seine Steuerhoheit hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2007–2012 in

Anspruch.

Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2018 hielt das

kantonale Steueramt an der Steuerhoheit des Kantons bzw. der Stadt G fest.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 23. Januar 2019 liess der Pflichtige

beantragen, es sei der im Einspracheverfahren gefällte Vorentscheid des

kantonalen Steueramts über die Beanspruchung der Steuerhoheit vollständig

aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten allein der

"Rekursgegnerin" (recte: dem Rekursgegner bzw. Beschwerdegegnerin)

aufzuerlegen, während dem Pflichtigen eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen sei. Eventualiter wurde beantragt, es sei die Steuerhoheit

lediglich für die Steuerperioden 2010–2012 dem Kanton Zürich zuzuweisen und es

sei der angefochtene Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit

mangels Zuständigkeit des kantonalen Steueramts Zürich an die Vorinstanz

zurückzuweisen, sodass diese die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) als

zuständige Instanz angehen könne. Auch diesfalls seien die Verfahrenskosten der

"Rekursgegnerin" aufzuerlegen und dem Pflichtigen eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen.

Hierauf wurden am Verwaltungsgericht gesonderte Verfahren

SR.2019.00002 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2007–2012 (Steuerhoheit)

und SR.2019.00003 betreffend direkte Bundessteuer 2007–2012 (Steuerhoheit)

eröffnet.

Während sich die ESTV sich im bundessteuerlichen Verfahren

nicht vernehmen liess, beantragte das kantonale Steueramt mit Eingabe vom 1.

März 2019 die Abweisung der eingelegten Rechtsmittel unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Pflichtigen. Mit Replik vom 20. März 2018

hielt der Pflichtige an seinen Anträgen fest und beantragte eine an "den

tatsächlich entstandenen Barauslagen" bemessene Parteientschädigung.

Weiter wurde beantragt, dass die kantonale Steuerverwaltung des Kantons E zur

geltend gemachten Verwirkungseinrede zu vernehmen sei, damit die Verwirkung des

Besteuerungsrechts des Kantons Zürich bereits im vorliegenden Verfahren

festzustellen sei. Weiter sei dem kantonalen Steueramt keine Umtriebsentschädigung

zuzusprechen.

Am 15. April 2019 ersuchte das kantonale Steueramt bei der

ESTV im bundessteuerlichen Verfahren um die Feststellung des Veranlagungsortes

für die direkte Bundessteuer 2007–2012, worauf das Verfahren SR.2019.00003 vom

Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 17. April 2019 bis zum Abschluss

des bei der ESTV hängigen Verfahrens betreffend Feststellung des

Veranlagungsorts sistiert wurde. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem

bundessteuerlichen Verfahren verfügte das Verwaltungsgericht gleichentags auch

die Sistierung des Verfahrens SR.2019.00002 betreffend die Steuerhoheit bei der

Staats- und Gemeindesteuer.

Auf Ersuchen der ESTV vom 20. Juni 2019 wurden die Akten

des Verfahrens SR.2019.00003 der ESTV übermittelt.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 stellte das kantonale

Steueramt das bundessteuerliche Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren

betreffend die Steuerperioden 2007–2012 "mangels Unterbesteuerung"

ein. Mit Verweis auf diese Einstellungsverfügung beantragte es in der Folge mit

Eingabe vom 3. März 2020 dem Verwaltungsgericht, das Steuerhoheitsverfahren

SR.2019.00003 betreffend die direkte Bundessteuer 2007–2012 abzuschreiben und

das Steuerhoheitsverfahren SR.2019.00002 betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern 2007–2012 "baldmöglichst" wieder aufzunehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Der Rechtsmittelweg im Steuerhoheitsverfahren folgt

grundsätzlich dem ordentlichen Rechtsmittelzug des

Steuerveranlagungsverfahrens, womit im Regelfall nicht das Verwaltungsgericht,

sondern das Steuerrekursgericht Rechtsmittelinstanz gegen den

Einspracheentscheid ist (vgl. Felix Richner et al. [Hrsg.]. Kommentar zum DBG,

3.

A., Zürich 2016, Art. 3 DBG N. 74, vgl. auch Felix Richner et al.

[Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 3 StG N.

96). Vorliegend ist aber über die Beanspruchung der Steuerhoheit in einem

Nachsteuerverfahren zu befinden, wo gemäss § 14 Abs. 2 der Verordnung über die

Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November

1998.

(VO DBG) direkt Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben ist. Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist damit – entsprechend der

vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung – gegeben.

2.

2.1

Grundsätzlich

kann die Veranlagungsbehörde auf ihre Einspracheentscheide auch noch nach der

Eröffnung und während laufender Beschwerdefrist zurückkommen. Danach steht der

Devolutiveffekt einer Wiedererwägung grundsätzlich entgegen (vgl. Richner et

al., Art. 135 DBG N. 12). Jedoch soll die (Veranlagungs-)Behörde bis zum

Entscheid der Rechtsmittelinstanz zumindest insoweit auf ihren Entscheid

zurückkommen und das Rechtsmittelverfahren in der Folge abgeschrieben werden

können, als dass sie die gegnerischen Begehren nachträglich ganz oder teilweise

anerkennt bzw. vom Prozess Abstand nimmt (vgl. Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 86a-86d

N. 22, mit Hinweisen). Sodann ist ein Rechtsmittelverfahren auch

abzuschreiben, falls während hängigem Verfahren das Rechtsschutzinteresse an

einer Beurteilung entfällt (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3.

A., Zürich 2016, Art. 132 DBG N. 12 und Art. 140 DBG N.

12; vgl. auch Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 17 ff. und 25).

2.2

Beim

Einstellungsentscheid des kantonalen Steueramts vom 20. Februar 2020 handelt es

sich nicht um eine Wiedererwägung des angefochtenen Einspracheentscheids vom

26.

November 2018 oder der vorangegangenen Verfügung vom 16. März 2018

betreffend die Beanspruchung der Steuerhoheit für die direkte Bundessteuer 2007–2012,

da nicht die vor Verwaltungsgericht strittige Vorfrage der Steuerhoheit,

sondern die nachfolgende Frage einer Unterbesteuerung in Abrede gestellt und

gestützt hierauf die Einstellung verfügt wurde. Damit entfällt im

bundessteuerlichen Verfahren mit der Einstellung des Nachsteuer- und

Hinterziehungsverfahren das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse an

der Feststellung der Steuerhoheit für die betreffenden Steuerperioden, weshalb

das Steuerhoheitsverfahren SR.2019.00003 antragsgemäss abzuschreiben ist.

Hingegen wird das getrennt geführte Verfahren SR.2019.00002 betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2007–2012 (Steuerhoheit) vom Einstellungsentscheid des

kantonalen Steueramts vom 20. Februar 2020 nicht tangiert, da sich dieser

allein auf das bundessteuerliche Verfahren bezieht.

3.

Da die Verfahrensabschreibung vorliegend durch das kantonale

Steueramt als Vertreterin der Beschwerdegegnerin verursacht wurde, rechtfertigt

es sich, die (reduzierten) Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

und ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen

(Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit 144 DBG und Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968; Richner et al., Art. 144 DBG

N. 9; § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 [GebV VGr]).

4.

Die der ESTV zur Verfügung gestellten Verfahrensakten

werden zurückerbeten.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Verfahren SR.2019.00003 betreffend direkte Bundessteuer 2007–2012

(Steuerhoheit) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die der

ESTV zur Verfügung gestellten Verfahrensakten werden zurückerbeten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen.

6.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …