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Entscheid

SR.2019.00010

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2019.00010

13. November 2019Deutsch10 min

(URT.2019.21238)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Sicherstellungsverfügung vom 12. August 2019

forderte das Steueramt der Gemeinde B A (nachfolgend: der Pflichtige) auf, für

die Staats- und Gemeindesteuern 2010–2012 (samt Verzugszinsen) sowie die

mutmasslichen Kosten des Sicherstellungs- und Arrestverfahrens insgesamt Fr. …

sicherzustellen, da aufgrund seines fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz eine

Steuergefährdung vorliege.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 19. August 2019 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei die

"willkürliche" Sicherstellungsverfügung vom 12. August 2019

aufzuheben und es sei das Steueramt der Gemeinde B anzuweisen, ihm die fälligen

Steuerbeträge aus den Jahren 2010 ff. zuerst in Rechnung zu stellen.

Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.

Mit Präsidialverfügungen vom 27. August 2019 und 10. September

2019.

wurde der Pflichtige zunächst wegen seines ausländischen Wohnsitzes und

danach wegen offener Gerichtskosten aus früheren verwaltungsgerichtlichen

Verfahren kautioniert. Die dem Pflichtigen an seine in B liegende Meldeadresse

zugestellte Präsidialverfügung vom 10. September 2019 wurde von ihm nicht

abgeholt. Nachdem ein Zweitversand per A-Post erfolgte, wurde die Kaution in

der Folge gleichwohl fristgerecht geleistet.

Das Steueramt der Gemeinde B hielt mit Rekursantwort vom

29.

August 2019 sinngemäss an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Hat der

Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung

der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder

das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung bzw.

Veranlagung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags

verlangen (§ 181 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

[StG]). Die Sicherstellung setzt kumulativ den Bestand einer

Steuerforderung sowie einen Gefährdungstatbestand voraus. Bei der Überprüfung

einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine

Primafacie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Diese provisorische und

vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der

Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (vgl. VGr,

21.

Juli 2015, SR.2015.00012, E. 2.1 f. sowie VGr, 13. Dezember

2018, SR.2018.00013/18, E. 2.1 und 2.5 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]).

2.

2.1

2.1.1

Der Pflichtige bestreitet sinngemäss das Vorliegen einer Steuergefährdung,

da er sich nur vorübergehend zur medizinischen Behandlung im Ausland

aufgehalten habe. So machte er in seinem Rekurs vom 19. August 2019

geltend, sich "kürzlich aus medizinischen Gründen"

"vorübergehend in D abgemeldet" zu haben, wobei er als seine aktuelle

Adresse "C-Strasse 01 in 02 D" angab, wo offenbar seine

Ehefrau wohnhaft ist. In Zusammenhang mit der ihm zunächst wegen seinem

ausländischen Wohnsitz auferlegten Kaution reichte er am 2. September 2019

eine gleichentags erstellte Wohnsitzbestätigung des Gemeindebüros B nach,

wonach er in "B ZH wohnhaft und gemeldet" sei. Über das

Zuzugsdatum lässt sich der Wohnsitzbestätigung des Gemeindebüros B nichts

entnehmen.

2.1.2

Der Begriff des Wohnsitzes im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen

Sicherstellung ist nicht im steuerrechtlichen, sondern im

betreibungsrechtlichen Sinn zu verstehen, wobei der betreibungsrechtliche

Wohnsitz grundsätzlich dem zivilrechtlichen entspricht (BGE 119 III 54 E. 2;

Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich

2013, § 181 StG N. 8). Vorübergehende Aufenthalte zur medizinischen

Behandlung begründen mangels Absicht eines dauernden Verbleibs grundsätzlich

noch keinen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a

des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember

1987.

[IPRG]; Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Beruft sich

ein Arrestschuldner bei Zuzug aus dem Ausland auf einen neubegründeten Wohnsitz

in der Schweiz, so hat er diesen erheblichen Sachumstand glaubhaft zu machen,

wobei an die Glaubhaftmachung vergleichsweise hohe Anforderungen zu stellen

sind (vgl. VGr, 9. Mai 2018, SR.2017.00028/29, E. 3.2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht], mit Hinweisen; ZR 98 [1999] Nr. 58 S. 288; vgl. auch

VGr, 31. Mai 2017, SR.2017.00008, E. 4.1 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]).

2.1.3

Gemäss den Angaben des Steueramts der Gemeinde B hat sich der Pflichtige

per 31. Dezember 2018 aus der Gemeinde D in das Land E abgemeldet. Dies

deckt sich mit den Angaben des Pflichtigen, wonach er sich in D abgemeldet habe.

Die übrigen Angaben des Pflichtigen zu seinem Wohnsitz erscheinen hingegen

wenig verlässlich, nachdem er sich noch in einer als Rekursbeilage

eingereichten Eingabe vom 18. August 2019 gegenüber dem Bundesstrafgericht

als "reiseunfähig" bezeichnete und angab, sich derzeit zur

medizinischen Behandlung im Land E zu befinden, gleichwohl aber bereits am

Folgetag in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht Zürich implizierte, wieder

in D wohnhaft zu sein und wenige Tage später eine Meldeadresse in B einreichte.

Gemäss den Angaben in der Rekursschrift wurde das Schreiben an die

Bundesanwaltschaft sogar am selben Tag verfasst. In einem am 19. August

2019.

an das Steueramt B versandten Erlassgesuch gab der Pflichtige ebenfalls

an, sich "derzeit in medizinischer Behandlung im Land E zu befinden".

Damit machte der Pflichtige zeitgleich gegenüber verschiedenen Behörden

unterschiedliche Angaben zu seinem Aufenthaltsort. Aufgrund der

widersprüchlichen Adressangaben des Pflichtigen ist unklar, wo dieser

tatsächlich seinen Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt hat. Dies zumal eine

Wohnsitzbestätigung lediglich Indiz für den tatsächlichen Wohnsitz einer Person

bildet und weitgehend auf den Angaben der sich anmeldenden Person basiert (vgl.

BGr, 1. Juni 2010,2C_575/2009, E. 3.6; vgl. auch das Gesetz über das

Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 [MERG]). Aus der

Wohnsitzbestätigung des Gemeindebüros B ist zudem kein Zuzugsdatum ersichtlich

ist, obwohl der Pflichtige eigenen Angaben zufolge soeben erst nach B gezogen

sein will. Sodann indiziert auch die nicht abgeholte Präsidialverfügung vom

10.

September 2019, dass der Pflichtige sich nicht regelmässig an seiner

Meldeadresse in B aufhält. In der Vergangenheit war der Pflichtige zeitweise im

Land F wohnhaft und korrespondierte hauptsächlich über eine Postfachadresse in

der Stadt G mit Behörden und Gerichten (vgl. z.B. das den Pflichtigen selbst

betreffende Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2019,2C_359/2019).

Auch in seinen Eingaben vom 2. und 23. September 2019 gab er anstelle

seiner Meldeadresse in B eine Postfachadresse in der Stadt G als

Absenderadresse an. Sämtliche Eingaben des Pflichtigen wurden überdies in der

Stadt G aufgegeben. Soweit der Pflichtige behauptet, sich lediglich

vorübergehend zur medizinischen Behandlung im Ausland aufgehalten zu haben,

fehlt es zumindest im vorliegenden Verfahren an jeglichen Belegen, die eine

entsprechende Behandlung dokumentieren würden. Es erscheint sodann auch nicht

nachvollziehbar, weshalb der Pflichtige eine Erkrankung im Land E behandeln

sollte, wenn entsprechende Behandlungszentren auch in der Schweiz existieren,

er seinen Lebensmittelpunkt hier zu haben behauptet und bei hiesigem Wohnsitz

auch hier krankenversichert sein müsste. Dass er sich eine Behandlung in der

Schweiz nicht leisten könne – wie im Schreiben an das Bundesstrafgericht

ausgeführt wird – erscheint hingegen wenig plausibel. Ein zivil- bzw.

betreibungsrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz bzw. in B ist damit nicht

hinreichend glaubhaft gemacht, zumal das Verwaltungsgericht lediglich eine Prima-facie-Prüfung

vorzunehmen und den tatsächlichen Wohnsitz des Pflichtigen nicht vertieft

abzuklären hat. Da die Indizien insgesamt gegen die behauptete Verlegung des

Wohnsitzes nach B sprechen, ist eine Steuergefährdung nach wie vor zu bejahen.

2.2

2.2.1

Der Pflichtige bringt weiter vor, dass ihm vor Verfügung einer

Sicherstellung "eine Rechnung mit Einzahlungsschein vom Steueramt"

zuzustellen sei.

2.2.2

Sämtliche sicherzustellenden Steuerforderungen sind rechtskräftig

festgesetzt und dem Pflichtigen in Rechnung gestellt worden. Am 16. April

2019.

wurde der Pflichtige zudem gemahnt. Es ist damit nicht ersichtlich,

weshalb dem Pflichtigen vor Erlass der Sicherstellungsverfügung erneut eine

Rechnung hätte zugestellt werden müssen. Die Sicherstellung setzt überdies

weder eine definitive oder fällige Steuerfestsetzung voraus, noch muss der

Steuerschuldner vor Erlass einer Sicherstellungsverfügung benachrichtigt oder

gemahnt werden. Vielmehr reicht es aus, dass bereits in einer provisorischen

Rechnung oder noch nicht rechtskräftigen Verfügung die mutmasslich geschuldete

Steuer oder Nachsteuer festgesetzt worden ist bzw. der sicherzustellende

Steuerbetrag und dessen Fälligkeit zumindest glaubhaft erscheint (Richner et

al., § 181 StG N. 6, mit Hinweisen; VGr, 12. September 2017,

SR.2017.00027, E. 4.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Eine

Sicherstellung hätte damit sogar für noch nicht fällige oder in Rechnung

gestellte Steuerforderungen verlangt werden können, weshalb erst recht die

Sicherstellung der bereits überfälligen Staats- und Gemeindesteuern 2010–2012

verlangt werden kann.

2.3

2.3.1

Sodann macht der Pflichtige geltend, zur Begleichung seiner Steuerschulden

um die Freigabe seiner Gelder beim Bundesstrafgericht nachgesucht zu haben.

2.3.2

Für das Steuersicherungsverfahren ist irrelevant, ob bereits in anderem

Zusammenhang – z. B.

im Rahmen einer strafprozessualen Beschlagnahmung oder Einziehung – Sicherstellungsmassnahmen

gegen die Steuerpflichtigen ergriffen wurden (vgl. VGr, 13. Dezember 2018,

SR.2018.00013/18, E. 2.4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Entsprechend lässt die Freigabe solcher Gelder durch die

Strafverfolgungsbehörden die Steuergefährdung keineswegs entfallen. Im

Gegenteil: Würde der Pflichtige die Verfügungsgewalt über die im Strafverfahren

sichergestellten Mittel zurückerhalten, bestünde gerade die Gefahr, dass diese

dem Schweizer Fiskus aufgrund der unklaren Wohnsitzverhältnisse dauerhaft

entzogen werden könnten. Auch wenn der Pflichtige in seinem Schreiben an die

Bundesanwaltschaft vom 18. August 2019 beantragt hatte, dass Fr. …

direkt an das Steueramt B überwiesen werden sollten, ist nach derzeitiger

Aktenlage eine Freigabe der Gelder nicht absehbar. Von einer Sicherstellung im

Sinn der Ziff. 3 der Sicherstellungsverfügung vom 12. August 2019

könnte hingegen erst ausgegangen werden, wenn die Gelder tatsächlich

freigegeben und dem Steueramt B überwiesen würden.

2.4

Prima

facie besteht somit nach wie vor eine Steuergefährdung, während Bestand und

Umfang der Steuerschuld nicht substanziiert bestritten sowie aktenmässig belegt

sind.

Damit ist der Rekurs abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (§ 181 Abs. 3 Satz 2 StG in Verbindung mit § 151

Abs. 1 StG und 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG;

zur Gebührenberechnung in Sicherstellungsverfahren vgl. BGr, 16. Januar

2012,2C_603/2011, E. 3.3 und 3.5; VGr, 13. Dezember 2018,

SR.2018.00013/18, E. 4.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr, 2. Oktober

2019, SR.2019.00009, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht und

nicht rechtskräftig]; vgl. auch § 2 GebV VGr).

Dem obsiegenden Steueramt der Gemeinde B ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen, nachdem eine solche nicht verlangt wurde und auch nicht

ersichtlich ist, inwieweit ihm aus dem vorliegenden Verfahren ein besonderer

Aufwand entstanden ist (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152

und § 181 Abs. 3 Satz 2 StG).

4.

Auch wenn nach dargelegter Sachlage ein tatsächlicher

Wohnsitz des Pflichtigen in B zweifelhaft erscheint, ist ihm der vorliegende

Entscheid gleichwohl an seine zuletzt bekanntgegebene Meldeadresse (und nicht

etwa an die Postfachadresse in der Stadt G) zuzustellen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.

4.

Eine

Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …