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Entscheid

SR.2019.00024

Abschreibung des Verfahrens zufolge Vergleichs bei einem ohne Mitwirkung des Schiedsgerichts zustande gekommenen, dem Schiedsgericht jedoch von den Parteien zur Genehmigung beziehungsweise Homologieru

24. April 2020Deutsch10 min

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Sachverhalt

8. Der Vergleich inkl. Saldoerklärung erstreckt sich nicht auf allfällig fehlerhafte Rechnungen, die nach dem 29. Februar 2020 zur Vergütung eingereicht wurden. In einem solchen Fall bleibt eine Beanstandung durch den einzelnen Versicherer vorbehalten.

9. Das Schiedsgericht wird ersucht, den vorliegenden Vergleich zu genehmigen und das Verfahren (Verfahrensnummer SR.2019.00024) als erledigt abzuschreiben sowie auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (eventualiter diese den Versicherern aufzuerlegen).

10. Die Parteien verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Parteientschädigungen.

11. Dieser Vergleich wird in drei Originalexemplaren erstellt, wobei ein Exemplar dem Schiedsgericht im Sinne eines prozessualen Antrags unterbreitet wird.

12. Dieser Vergleich gilt als Rechtsöffnungstitel (Art. 82 SchKG). Die Entgegennahme der vorliegend vereinbarten Forderung erfolgt durch tarifsuisse ag. Sollte ein Inkasso notwendig sein, so ist jeder Versicherer hinsichtlich der gesamten Forderung berechtigt (Solidarforderung).»

3.

3.1 Gemäss § 37 in Verbindung mit § 28 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 241 Abs. 2 der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) hat ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Schiedsgericht schreibt laut Art. 3 dieser Bestimmung das Verfahren ab.

3.2 Bei einem Klagerückzug fällt der Erlass der Erledigungsverfügung in die Zuständigkeit des leitenden Mitglieds des Schiedsgerichts (§ 42 lit. c GSVGer).

3.3 Ein gerichtlicher Vergleich liegt vor, wenn er vor dem Gericht abgeschlossen beziehungsweise bei diesem eingereicht wird (Laurent Killias in: Heinz Hausheer/ Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 241 ZPO N. 11). Ein gerichtlicher Vergleich kann von den Parteien in jedem Verfahrensstadium geschlossen werden, insbesondere auch unter Mitwirkung des Gerichts (vgl. Art. 124 Abs. 3 ZPO). Damit dem Vergleich die Wirkungen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheides zukommt, muss er prozessual gültig abgeschlossen und dem Gericht ordnungsgemäss mitgeteilt worden sein. Durch den Abschreibungsbeschluss (Art. 241 Abs. 3 ZPO) bestätigt das Gericht implizit, dass die Parteidispositionen prozessual gültig und ordnungsgemäss mitgeteilt worden sind (Laurent Killias, a.a.O., Art. 241 ZPO N. 31). Wird dem Gericht ein schriftlicher Vergleich eingereicht, muss der Vergleich lediglich von beiden Parteien unterzeichnet sein. Wird der Vergleich indes mündlich zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen (Art. 241 Abs. 1 ZPO; Laurent Killias, a.a.O., Art. 241 ZPO N. 23).

3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 71 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundesgerichts 5A_828/2010 vom 28. März 2011 E. 4.1 mit Hinweisen) muss in einem dem Gericht zur Homologierung eingereichten Vergleich, auf das dadurch erledigte Rechtsmittel ausdrücklich Bezug genommen werden. Unter dieser Voraussetzung könne auch ein aussergerichtlicher beziehungsweise ein ohne Mitwirkung des Gerichts zustande gekommener Vergleich, welcher jedoch dem Gericht von beiden Parteien zur Kenntnis gebracht wurde, die Abschreibung des Verfahrens bewirken. Das Gericht müsse sich indes namentlich bei einem Fehlen übereinstimmender Parteierklärungen davon überzeugen können, dass der vorgelegte Vergleich das hängige Verfahren vollständig erledige. Dabei gelte, dass die Beweislast beziehungsweise die Folgen der Beweislosigkeit (Art. 8 ZGB) von derjenigen Partei zu tragen sind, die das Vorliegen der Gegenstandslosigkeit behauptet.

4.

4.1 Vorliegend haben beide Parteien mit Vergleich vom 24. März beziehungsweise 6. April 2020 (Urk. 9) eine Saldoklausel vereinbart, wonach sie sich in Bezug auf den im Streite stehenden Sachverhalt mit der Erfüllung des Vergleichs per Saldo aller Ansprüche gegenseitig als auseinandergesetzt erklärten (Ziff. 7 in Verbindung mit Ziff. 1 des Vergleichs). Die Parteien haben sodann vereinbart, dass sie das hiesige Schiedsgericht ersuchen werden, den Vergleich zu genehmigen und das vorliegende Verfahren als erledigt abzuschreiben (Ziff. 9 des Vergleichs). Sodann haben sie vereinbart, auf die Geltendmachung von Parteientschädigungen zu verzichten (Ziff. 10 des Vergleichs). Des Weiteren haben die Parteien das hiesige Gericht ersucht, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten beziehungsweise diese eventuell den Klägerinnen aufzuerlegen (Ziff. 9 des Vergleichs).

4.2 Der dem hiesigen Schiedsgericht eingereichte Vergleich umfasst den Streitgegenstand vollumfänglich und enthält bezüglich der Beendigung des vorliegenden Verfahrens eine ausdrückliche Regelung. Da dieser Vergleich auch den Interessen der Parteien angemessen Rechnung trägt und im Einklang mit der Akten- und Rechtslage steht, kann das vorliegende Verfahren daher gestützt darauf als erledigt abgeschrieben werden.

4.3

4.3.1 § 52 GSVGer bestimmt, dass in Bezug auf die Kosten und Entschädigungen die Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten sinngemäss anwendbar sind. Gemäss Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 199 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) ist der Tarif für Prozesskosten gemäss der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) anzuwenden. Gemäss § 10 GebV OG kann bei einer Erledigung des Verfahrens ohne Anspruchsprüfung oder nach Säumnis erledigt die Grundgebühr gemäss §§ 4–8 GebV OG bis auf die Hälfte herabgesetzt werden.

4.3.2 In Abweichung von der allgemeinen Regel von § 52 GSVGer bestimmt § 47 Abs. 2 GSVGer, dass bei einer Erledigung des Prozesses im Sühnverfahren eine Gerichtskostenpauschale gemäss der Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten (SGVo) zu erheben ist. § 3 SGVo bestimmt, dass die Gerichtskostenpauschale zwischen Fr. 500.-- und Fr. 5'000.-- zu liegen hat. Wird der Prozess vor Einleitung des Sühnverfahrens erledigt, kann der Betrag von Fr. 500.-- in Anwendung des Tarifs der GebV OG auch unterschritten werden (Jörg Ernst in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], GSVGer Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, § 47 N 3).

4.3.3 Da vorliegend noch kein Sühnverfahren eingeleitet wurde, ist von einem verhältnismässig geringen administrativen Aufwand auszugehen. In Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und des durch die Klageerhebung verursachten administrativen Aufwandes ist eine Gerichtskostenpauschale gemäss § 3 SGVo im Betrag von Fr. 800.-- zu erheben, welche gestützt auf die übereistimmenden Parteianträge im Vergleich vom 24. März beziehungsweise 6. April 2020 (Urk. 9) den Klägerinnen aufzuerlegen ist.

4.3.4 Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.

Das leitende Mitglied verfügt:

1. Der Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Klägerinnen auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- tarifsuisse ag

- Rechtsanwalt Philipp Dreier unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9

- Bundesamt für Gesundheit

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber

Volz