SR.2020.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2020.00005
26. August 2020Deutsch15 min
(URT.2020.22001)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2020.00005
SR.2020.00006
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Rekurrierende
und Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Spezialdienste,
Rekursgegner
und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nachsteuer
(Staats- und Gemeindesteuern 2014–2015),
(Direkte
Bundessteuer 2014–2015),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Eheleute B und A (nachfolgend der/die Pflichtige und zusammen die Pflichtigen)
machten in ihrer Steuererklärung 2014 einen Einkauf in die Pensionskasse des
Pflichtigen bei der Versicherung D in Höhe von Fr. … steuermindernd
geltend. Die ausgefüllte Steuererklärung ging am 4. Januar 2016 beim
kantonalen Steueramt ein. Am 30. Juni 2015 zahlte die Pensionskasse der Versicherung
E dem Pflichtigen eine Kapitalleistung von Fr. … aus der Kaderversicherung
aus. Die Kapitalabfindung wurde vom kantonalen Steueramt am 6. Oktober 2015
eingeschätzt bzw. veranlagt. Am 21. Dezember 2016 ging die Steuererklärung
2015 der Pflichtigen beim Steueramt ein. Die ausgerichtete Kapitalleistung
wurde auf der Steuererklärung 2015 deklariert.
B. Mit
Einschätzungsentscheid vom 22. Juni 2017 wurden die Pflichtigen für die
Steuerperiode 2014 – unter Gewährung des Abzugs für den Einkauf in die
Pensionskasse – mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend:
Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend:
Fr. …) eingeschätzt. Das bei der direkten Bundessteuer steuerbare
Einkommen wurde mit Veranlagungsverfügung ebenfalls vom 22. Juni 2017 auf
Fr. … festgesetzt. Am 13. April 2018 stellte das kantonale Steueramt
den Pflichtigen eine Berichtigung zum Einschätzungsentscheid bzw. zur Veranlagungsverfügung
vom 22. Juni 2017 zu, in welcher es den gewährten Abzug für den Einkauf in
die Pensionskasse widerrief. Es schätzte die Pflichtigen für die Staats- und
Gemeindesteuern neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend: Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend:
Fr. …) ein. Das bei der direkten Bundessteuer steuerbare Einkommen veranlagte
es neu auf Fr. ... Es begründete die Berichtigung damit, dass gemäss
Art. 79b Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) die Einkäufe in die berufliche
Vorsorge resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in
Kapitalform bezogen werden dürften und vorliegend gegen diese Sperrfrist
verstossen worden sei. Gegen die Berichtigungseinschätzung- bzw. veranlagung
vom 13. April 2018 liessen die Pflichtigen am 14. Mai 2018 Einsprache
erheben und beantragten, den in der Steuererklärung 2014 deklarierten Einkauf in
die 2. Säule von Fr. … sei vollumfänglich steuermindernd zu
berücksichtigen.
C. Mit
Schreiben vom 16. Juli 2019 wurde den Pflichtigen das rechtliche Gehör zur
Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens für die Steuerperioden 2014 und 2015
(Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer) gewährt. Mit Eingabe vom
30. August 2019 nahmen sie dazu Stellung. Mit Verfügung vom
25. Oktober 2019 auferlegte das kantonale Steueramt den Pflichtigen
Nachsteuern samt Zins von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) und
Fr. … (direkte Bundessteuer). Mit Einsprache vom 16. Dezember 2019
beantragten die Pflichtigen unter anderem, in die Akten Einsicht nehmen und die
Einsprache mündlich vertreten zu können. Am 9. Januar 2020 erfolgte sowohl
die Akteneinsicht als auch die Besprechung zur Vertretung der Einsprache. Mit
Schreiben vom 27. Januar 2020 stellte der Vertreter der Pflichtigen klar,
dass aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Bundesgerichtsurteils 2C_29/2017
vom 4. November 2019, in welchem das Bundesgericht sämtlichen
vorstellbaren Ausnahmen zur Sperrfrist eine Absage erteilt habe, vorliegend von
einer Sperrfristverletzung auszugehen sei. Es sei einzig noch strittig, ob mit
der Kapitalauszahlung im Jahr 2015 eine neue Tatsache vorliege oder nicht. Mit
Entscheid vom 8. Mai 2020 wies das kantonale Steueramt die Einsprache der
Pflichtigen ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs bzw.
Beschwerde vom 3. Juli 2020 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht
beantragen, die Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuer und direkter
Bundessteuer seien zu vereinigen. Der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020
sei aufzuheben und das Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 2014 und 2015
(Staats- und Gemeindesteuer und direkte Bundessteuer) sei einzustellen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Verfahrensgegners.
Mit
Präsidialverfügung vom 7. Juli 2020 vereinigte der Abteilungspräsident die Verfahren SR.2020.00005 (Nachsteuern,
Staats- und Gemeindesteuern 2014 bis 2015) und SR.2020.00006 (Nachsteuern, direkte
Bundessteuer 2014 bis 2015).
Mit Rekurs. bzw.
Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2020 beantragte das kantonale Steueramt, bis
auf die Vereinigung der Verfahren seien die Anträge der Rekurrenten bzw. der
Beschwerdeführenden abzuweisen und die Einspracheverfügung vom 8. Mai 2020
sei vollumfänglich zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Rekurrenten bzw. der Beschwerdeführenden. Mit Stellungnahme vom
6.
August 2020 äusserten sich die Pflichtigen zu den Vorbringen in der
Beschwerdeantwort.
Die eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Rekursverfahren SR.2020.00005 (Nachsteuern, Staats- und
Gemeindesteuern 2014 und 2015) und das Beschwerdeverfahren SR.2020.00006
(Nachsteuern, direkte Bundessteuer 2014 und 2015) betreffen dieselben Pflichtigen
und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom
6.
Juli 2020 zu Recht vereinigt wurden.
2.
2.1
Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder
unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die
Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut Art. 151 des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 160 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die nicht erhobene Steuer samt Zins
als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen,
Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und
genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann
keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war
(Abs. 2).
2.2
Gemäss Art. 153
Abs. 3 DBG sind im Nachsteuerverfahren die Vorschriften über die
Verfahrensgrundsätze sowie das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren
sinngemäss anwendbar. Damit gelten auch im Nachsteuerverfahren die allgemeinen
Grundsätze zur Beweislast und Mitwirkungspflicht im System der gemischten
Veranlagung (vgl. Art. 123 ff. DBG; BGE 121 II 273 E. 3c/aa).
Nach der im Steuerrecht herrschenden Normentheorie trägt die Steuerbehörde die
Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen. Dagegen ist
der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen
beweisbelastet (Art. 8 ZGB analog; BGE 138 II 57 E. 7.1; BGE 133 II 153 E. 4.3).
2.3
Ein
Verschulden des Steuerpflichtigen bildet für das Nachsteuerverfahren keine
Voraussetzung, vielmehr kommt es auf die Würdigung der Pflichten an, welche die
Steuerbehörde einerseits und den Steuerpflichtigen andererseits bei der
Veranlagung treffen. Nach Art. 123 Abs. 1
DBG bzw. § 132 Abs. 1 StG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen
mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung
massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Daraus ergibt
sich zunächst, dass Behörden und Steuerpflichtiger grundsätzlich gemeinsam auf
eine richtige und vollständige Veranlagung hinarbeiten (BGr, 4. Juli 2014,
2C_240/2014, E. 3.3.2).
2.3.1
Der Steuerpflichtige muss seinerseits alles
tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126
Abs. 1 DBG bzw. § 135 Abs. 1 StG)
und hat insbesondere das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und
vollständig auszufüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG bzw. § 133 Abs. 2 StG); er trägt die Verantwortung für
dessen Richtigkeit und Vollständigkeit. Mit der Steuererklärung zusammen hat er
der Veranlagungsbehörde zusätzlich bestimmte Beilagen einzureichen. Ist sich
der Steuerpflichtige über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im
Unklaren, darf er diese nicht einfach verschweigen, sondern hat auf die
Unsicherheit hinzuweisen. Jedenfalls muss er die Tatsache als solche
vollständig und zutreffend darlegen (BGr, 4. Juli 2014, 2C_240/2014,
E. 3.2.3; BGr, 10. Oktober 2007, 2C_26/2007, E. 3.2.1 = ASA 78
S. 308; BGr, 25. April 2003, 2A.182/2002, E. 3.3.1 = ASA 73 S. 482).
2.3.2
Die
Veranlagungsbehörde ihrerseits prüft die eingereichte Steuererklärung und
nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1 DBG bzw. § 138 Abs. 1 StG). Dabei darf sie sich
grundsätzlich darauf verlassen, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung richtig
und vollständig ausgefüllt hat; sie ist ohne besonderen Anlass nicht
verpflichtet, Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen
oder selbst im Steuerdossier des Betroffenen nach ergänzenden Unterlagen zu suchen.
Allerdings darf die Veranlagungsbehörde nicht im gleichen Masse unbesehen auf
die in der
Steuererklärung gemachten Angaben abstellen, wie sie dies bei
einer Selbstveranlagungssteuer tun könnte. Sie hat insbesondere zu
berücksichtigen, dass vom Steuerpflichtigen nicht bloss Tatsachen in die
Formulare einzutragen sind, sondern sich beim Ausfüllen der Steuerklärung auch
eigentliche Rechtsfragen stellen. Eine Pflicht zur Vornahme ergänzender
Abklärungen besteht für die Veranlagungsbehörde aber nur dann, wenn die
Steuererklärung Fehler
enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind. Weist die
Steuererklärung zwar
erkennbare Mängel auf, sind diese aber nicht geradezu offensichtlich, so führt
das nicht dazu, dass hiermit zusammenhängende Tatsachen oder Beweismittel als
den Behörden schon im Veranlagungszeitpunkt bekannt fingiert werden (bzw. dass
sich die Behörden ein entsprechendes Wissen anrechnen lassen müssten; BGr,
6.
Juli 2012, 2C_494/2011, E. 2.1.2 und 2.1.3 = StE 2012 B 72.25 Nr. 2;
BGr, 10. Oktober 2007, 2C_26/2007, E. 3.2.2 = ASA 78 S. 308).
3.
3.1
Die Parteien sind sich vorliegend einig, dass die
Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG durch die am 30. Juni 2015
ausbezahlte Kapitalleistung verletzt wurde. Uneinigkeit besteht einzig
über die Frage, ob die am 30. Juni 2015 an den Pflichtigen ausbezahlte
Kapitalleistung eine "neue Tatsache" im Sinn von Art. 151 DBG bzw.
§ 160 StG darstellt.
3.2
Die Pflichtigen rügen, es liege keine "neue
Tatsache" im Sinn von Art. 151 DBG bzw. § 160 StG vor, da im
Zeitpunkt der ordentlichen Veranlagung 2014 sämtliche Informationen zum
Kapitalbezug im Jahr 2015 vorgelegen hätten. Das kantonale Steueramt habe die
Informationen zum Kapitalbezug auch zur Kenntnis genommen, da dieser – vor der
ordentlichen Veranlagung bzw. Einschätzung der Steuerperiode 2014 – schon
veranlagt worden sei. Zudem hätten sie dem Steueramt stets alle Angaben
komplett und vollständig geliefert, keine unvollständigen Angaben gemacht und
schon gar nicht eine Täuschungs- oder Hinterziehungsabsicht gehabt. Dass sie
die steuerrechtliche Speziallage, die namentlich von der BVG-rechtlichen Lage
abweiche, nicht gekannt und fälschlicherweise einen Abzug geltend gemacht
hätten, könne ihnen nicht vorgehalten werden.
3.3
Entscheidend
ist vorliegend die Frage, ob das kantonale Steueramt die Kapitalauszahlung,
welche im Jahr 2015 erfolgte und auch veranlagt wurde, im Rahmen der
ordentlichen Veranlagung der Steuerperiode 2014 hätte berücksichtigen müssen
bzw. ob zum massgeblichen Aktenstand auch Unterlagen zu einer Kapitalleistung
aus Vorsorge des Folgejahrs gehören.
3.3.1
Dispositiv
Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass für die Frage, ob
Tatsachen oder Beweismittel neu sind oder schon bei der Veranlagung vorgelegen
haben, der Aktenstand im Zeitpunkt der Veranlagung massgebend ist (BGr,
3. Februar 2016, 2C_230/2015, E. 2.1; BGr, 4. Juli 2014,
2C_240/2014, E. 3.2.1; BGr, 6. Juli 2012, 2C_494/2011, E. 2.1 = StE
2012 B 72.25 Nr. 2). Hinsichtlich der Frage, was zum jeweiligen Aktenstand
gehört, erwog das Bundesgericht in BGr, 3. Februar 2016, 2C_230/2015 in
Erwägung 3.2, nach der Rechtsprechung würden zum Aktenstand nur Tatsachen
gehören, die aus den Akten der aktuellen Steuerperiode hervorgingen. Als Quelle
verwies es auf Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, N. 22 zu Art.
151 DBG mit Hinweisen. Die Pflichtigen machen zu Recht geltend, dass diese
Quelle die Aussage des Bundesgerichts nicht klar belegt. An der angegebenen Stelle
weist Peter Locher auf die drei Literaturmeinungen (von Roman Blöchliger, die
im Kommentar zum StG vertretene Meinung sowie die im Kommentar zum Steuergesetz
des Kantons Aargau vertretene Meinung) sowie auf verschiedene
Bundesgerichtsentscheide hin. Roman Blöchliger vertritt die Auffassung, dass
zum massgebenden Aktenstand nicht nur Tatsachen der jeweiligen Steuerperiode
gehören, sondern auch jene der Vorperiode. Sei ein Sachverhalt in einer
Vorjahreseinschätzung bekannt oder hätte er bekannt sein müssen, so habe dies
auch für das Folgejahr zu gelten (Roman Blöchlinger, Neue Tatsachen im Nach-
und Strafsteuerverfahren, Teil 2, StR 66/2011, S. 137). Im Kommentar
zum StG wird die Meinung vertreten, die gesamten Akten der steuerpflichtigen
Person (nicht nur der betreffenden Steuerperiode) seien massgebend. Zeitlich weit zurückliegende Vorakten einer steuerpflichtigen Person
seien nur dann beizuziehen, wenn sich dies aufgrund eines Hinweises aus der
Steuererklärung der aktuell einzuschätzenden Steuerperiode bzw. aufgrund der
damit eingereichten Unterlagen gebieterisch aufdränge. Es könne in der
Massenverwaltung nicht verlangt werden, dass ohne entsprechenden Hinweis im
laufenden Einschätzungsverfahren sämtliche Vorakten einer steuerpflichtigen
Person nach Angaben zu durchforsten seien, aus denen auf (immer noch
fliessendes) steuerbares Einkommen zu schliessen sei. Immerhin müsse aber
verlangt werden, dass zumindest in allen Fällen die Akten der Vorperiode
beigezogen würden (Felix Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 160 StG N. 26 f.).
Im Aargauer Kommentar wird die Ansicht vertreten, die Vorakten seien einzig für
die Vornahme eines Vermögensvergleichs beizuziehen. Es könne nicht verlangt
werden, dass ohne entsprechenden Hinweis im laufenden Veranlagungsverfahren
grundsätzlich sämtliche Vorakten einer steuerpflichtigen Person zu durchforsten
seien (David Schenker in: Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist/Dieter Weber
[Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A., Muri-Bern 2015,
§ 206 N. 20).
3.3.2 Obwohl die Quellenangabe die Aussage des
Bundesgerichts nicht klar belegt, darf daraus nicht geschlossen werden, dass
das Bundesgericht diese Auffassung nicht vertritt, zumal die Erwägung aus dem
zitierten Bundesgerichtsentscheid kein Auslegungsspielraum zulässt und sich die
diesbezügliche Auffassung des Bundesgerichts auch aus seinen weiteren
Ausführungen ergibt. So führt das Bundesgericht in der gleichen Erwägung weiter
unten aus, dass die Steuerbehörde sich im Jahr 2009 auf die Überprüfung der
Unterlagen für die separate Jahressteuer beschränken durfte und die ordentliche
Veranlagung 2007 nicht heranziehen musste (BGr, 3. Februar 2016,
2C_230/2015, E. 3.2.2). Auch aus dieser Aussage folgt, dass – umgekehrt –
im Rahmen der ordentlichen Veranlagung eine in einem späteren Jahr ausbezahlte
Kapitalleistung aus Vorsorge nicht berücksichtigt werden muss. Das
Verwaltungsgericht Zürich hat bereits mehrfach entschieden, dass grundsätzlich
nur Tatsachen zum Aktenstand gehören, die aus den Akten der aktuellen
Steuerperiode hervorgehen (VGr, 4. Dezember 2019, SR.2019.00006,
E. 3.3.1; VGr, 6. April 2018, SR.2017.00023, E. 4.2; VGr,
14. Dezember 2016, SR.2016.00022, E. 5.1). Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, weshalb von dieser Rechtsprechung abgewichen werden sollte.
Demnach gehören auch Tatsachen, die sich nur aus Akten der Folgeperiode
ergeben, nicht zum massgebenden Aktenstand. Nach Ansicht des
Verwaltungsgerichts rechtfertigt es sich bei einer zukünftigen Steuerperiode im
Vergleich zu einer Vorperiode umso mehr, dass diese Informationen vom
kantonalen Steueramt nicht berücksichtigt werden müssen. Die Veranlagung bzw.
Einschätzung durch die Steuerämter ist naturgemäss zeitlich verzögert und es
kommt nicht selten vor, dass die Veranlagung bzw. Einschätzung einer
Steuerperiode erst vorgenommen wird, wenn zwischenzeitlich bereits die
Steuererklärung des Folgejahrs eingereicht wurde. Dies zeigt auch der
vorliegende Fall: Die Veranlagung bzw. Einschätzung der Steuerperiode 2014
erfolgte am 22. Juni 2017. Zu diesem Zeitpunkt war die Steuererklärung
2015 schon beim kantonalen Steueramt eingegangen. Theoretisch hätte zu diesem
Zeitpunkt auch die Steuererklärung 2016 schon eingereicht sein können. Das
Veranlagungs- bzw. Einschätzungsverfahren ist als Massenverfahren ausgestaltet
(BGr, 8. Dezember 2016, 2C_669/2016, E. 2.3.1). Angesichts dieses
Umstands kann von den Steuerämtern nicht verlangt werden, dass bei jeder
Veranlagung bzw. Einschätzung auch die bereits vorhandenen Akten der
Folgeperioden berücksichtigt werden müssen. Andernfalls wäre das
Einschätzungsverfahren als Massenverfahren nicht innert nützlicher Frist zu
bewältigen. Daraus folgt, dass das kantonale Steueramt vorliegend nicht
verpflichtet war, die im Jahr 2015 erfolgte und veranlagte Kapitalauszahlung
aus Vorsorge im Rahmen der Veranlagung bzw. Einschätzung des Steuerjahrs 2014
zu berücksichtigen.
3.4 Ebenfalls
für das Vorliegen einer neuen Tatsache spricht im vorliegenden Fall, dass die
Steuererklärung 2014 der Pflichtigen keine offensichtlichen Fehler enthielt.
Das kantonale Steueramt war somit nicht verpflichtet, ergänzende Abklärungen
vorzunehmen. Eine solche Pflicht hätte im vorliegenden Fall hingegen bestanden,
wenn die Pflichtigen bzw. die diese vertretende Treuhandgesellschaft in der
Steuererklärung 2014 an einer dafür vorgesehenen Stelle (vgl. BGr,
10. Oktober 2007, 2C_26/2007, E. 4.3) auf die im Zeitpunkt der
Einreichung der Steuererklärung bereits erfolgte Kapitalauszahlung hingewiesen
hätte. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Die Pflichtigen bringen diesbezüglich
vor, ihnen könne nicht vorgehalten werden, dass sie die steuerrechtliche
Speziallage nicht gekannt und fälschlicherweise einen Abzug geltend gemacht
hätten. Den Pflichtigen ist zuzustimmen, dass sie selbst von der Sperrfrist
gemäss Art. 79b BVG keine Kenntnis haben mussten. Ob die Vertreterin im
vorliegenden Fall verpflichtet gewesen wäre, in der Steuererklärung 2014 auf
den Kapitalbezug im Jahr 2015 hinzuweisen und ob die Pflichtigen sich dieses
Verhalten ihrer Vertreterin anrechnen lassen müssen, kann aufgrund der obigen
Ausführungen offenbleiben.
3.5 Entgegen
der Ansicht der Pflichtigen vermag auch die überdurchschnittliche Höhe des
geltend gemachten Abzugs keine weitergehende Abklärungspflicht des Steueramts zu
begründen, zumal die komfortable Vermögenssituation der Pflichtigen einen Abzug
in dieser Höhe ohne Weiteres zuliess.
3.6 Aus der
Tatsache, dass die Pflichtigen keine Täuschungs- oder Hinterziehungsabsicht
gehabt hätten, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine solche wird
für die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens und die Erhebung einer Nachsteuer nicht
vorausgesetzt.
Dies führt zur Abweisung von Rekurs und Beschwerde.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Rekurrenten bzw.
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu
(Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG). Eine Umtriebsentschädigung ist auch dem kantonalen Steueramt
nicht zuzusprechen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm durch das
vorliegende Verfahren besondere Umtriebe entstanden sind.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Der
Rekurs SR.2020.00005 wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde SR.2020.00006 wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird im Verfahren SR.2020.00005 festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 5'087.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr wird im Verfahren SR.2020.00006 festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 4'552.50 Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden den Rekurrenten bzw. den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an
…