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Entscheid

SR.2020.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2020.00005

26. August 2020Deutsch15 min

(URT.2020.22001)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2020.00005

SR.2020.00006

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Rekurrierende

und Beschwerdeführende,

gegen

1. Staat Zürich,

2. Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten

durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung

Spezialdienste,

Rekursgegner

und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nachsteuer

(Staats- und Gemeindesteuern 2014–2015),

(Direkte

Bundessteuer 2014–2015),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Eheleute B und A (nachfolgend der/die Pflichtige und zusammen die Pflichtigen)

machten in ihrer Steuererklärung 2014 einen Einkauf in die Pensionskasse des

Pflichtigen bei der Versicherung D in Höhe von Fr. … steuermindernd

geltend. Die ausgefüllte Steuererklärung ging am 4. Januar 2016 beim

kantonalen Steueramt ein. Am 30. Juni 2015 zahlte die Pensionskasse der Versicherung

E dem Pflichtigen eine Kapitalleistung von Fr. … aus der Kaderversicherung

aus. Die Kapitalabfindung wurde vom kantonalen Steueramt am 6. Oktober 2015

eingeschätzt bzw. veranlagt. Am 21. Dezember 2016 ging die Steuererklärung

2015 der Pflichtigen beim Steueramt ein. Die ausgerichtete Kapitalleistung

wurde auf der Steuererklärung 2015 deklariert.

B. Mit

Einschätzungsentscheid vom 22. Juni 2017 wurden die Pflichtigen für die

Steuerperiode 2014 – unter Gewährung des Abzugs für den Einkauf in die

Pensionskasse – mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend:

Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend:

Fr. …) eingeschätzt. Das bei der direkten Bundessteuer steuerbare

Einkommen wurde mit Veranlagungsverfügung ebenfalls vom 22. Juni 2017 auf

Fr. … festgesetzt. Am 13. April 2018 stellte das kantonale Steueramt

den Pflichtigen eine Berichtigung zum Einschätzungsentscheid bzw. zur Veranlagungsverfügung

vom 22. Juni 2017 zu, in welcher es den gewährten Abzug für den Einkauf in

die Pensionskasse widerrief. Es schätzte die Pflichtigen für die Staats- und

Gemeindesteuern neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend: Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend:

Fr. …) ein. Das bei der direkten Bundessteuer steuerbare Einkommen veranlagte

es neu auf Fr. ... Es begründete die Berichtigung damit, dass gemäss

Art. 79b Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) die Einkäufe in die berufliche

Vorsorge resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in

Kapitalform bezogen werden dürften und vorliegend gegen diese Sperrfrist

verstossen worden sei. Gegen die Berichtigungseinschätzung- bzw. veranlagung

vom 13. April 2018 liessen die Pflichtigen am 14. Mai 2018 Einsprache

erheben und beantragten, den in der Steuererklärung 2014 deklarierten Einkauf in

die 2. Säule von Fr. … sei vollumfänglich steuermindernd zu

berücksichtigen.

C. Mit

Schreiben vom 16. Juli 2019 wurde den Pflichtigen das rechtliche Gehör zur

Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens für die Steuerperioden 2014 und 2015

(Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer) gewährt. Mit Eingabe vom

30. August 2019 nahmen sie dazu Stellung. Mit Verfügung vom

25. Oktober 2019 auferlegte das kantonale Steueramt den Pflichtigen

Nachsteuern samt Zins von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) und

Fr. … (direkte Bundessteuer). Mit Einsprache vom 16. Dezember 2019

beantragten die Pflichtigen unter anderem, in die Akten Einsicht nehmen und die

Einsprache mündlich vertreten zu können. Am 9. Januar 2020 erfolgte sowohl

die Akteneinsicht als auch die Besprechung zur Vertretung der Einsprache. Mit

Schreiben vom 27. Januar 2020 stellte der Vertreter der Pflichtigen klar,

dass aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Bundesgerichtsurteils 2C_29/2017

vom 4. November 2019, in welchem das Bundesgericht sämtlichen

vorstellbaren Ausnahmen zur Sperrfrist eine Absage erteilt habe, vorliegend von

einer Sperrfristverletzung auszugehen sei. Es sei einzig noch strittig, ob mit

der Kapitalauszahlung im Jahr 2015 eine neue Tatsache vorliege oder nicht. Mit

Entscheid vom 8. Mai 2020 wies das kantonale Steueramt die Einsprache der

Pflichtigen ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs bzw.

Beschwerde vom 3. Juli 2020 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht

beantragen, die Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuer und direkter

Bundessteuer seien zu vereinigen. Der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020

sei aufzuheben und das Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 2014 und 2015

(Staats- und Gemeindesteuer und direkte Bundessteuer) sei einzustellen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Verfahrensgegners.

Mit

Präsidialverfügung vom 7. Juli 2020 vereinigte der Abteilungspräsident die Verfahren SR.2020.00005 (Nachsteuern,

Staats- und Gemeindesteuern 2014 bis 2015) und SR.2020.00006 (Nachsteuern, direkte

Bundessteuer 2014 bis 2015).

Mit Rekurs. bzw.

Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2020 beantragte das kantonale Steueramt, bis

auf die Vereinigung der Verfahren seien die Anträge der Rekurrenten bzw. der

Beschwerdeführenden abzuweisen und die Einspracheverfügung vom 8. Mai 2020

sei vollumfänglich zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Rekurrenten bzw. der Beschwerdeführenden. Mit Stellungnahme vom

6.

August 2020 äusserten sich die Pflichtigen zu den Vorbringen in der

Beschwerdeantwort.

Die eidgenössische

Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Rekursverfahren SR.2020.00005 (Nachsteuern, Staats- und

Gemeindesteuern 2014 und 2015) und das Beschwerdeverfahren SR.2020.00006

(Nachsteuern, direkte Bundessteuer 2014 und 2015) betreffen dieselben Pflichtigen

und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom

6.

Juli 2020 zu Recht vereinigt wurden.

2.

2.1

Ergibt

sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht

bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine

rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder

unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die

Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut Art. 151 des Bundesgesetzes über

die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 160 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die nicht erhobene Steuer samt Zins

als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen,

Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und

genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann

keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war

(Abs. 2).

2.2

Gemäss Art. 153

Abs. 3 DBG sind im Nachsteuerverfahren die Vorschriften über die

Verfahrensgrundsätze sowie das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren

sinngemäss anwendbar. Damit gelten auch im Nachsteuerverfahren die allgemeinen

Grundsätze zur Beweislast und Mitwirkungspflicht im System der gemischten

Veranlagung (vgl. Art. 123 ff. DBG; BGE 121 II 273 E. 3c/aa).

Nach der im Steuerrecht herrschenden Normentheorie trägt die Steuerbehörde die

Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen. Dagegen ist

der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen

beweisbelastet (Art. 8 ZGB analog; BGE 138 II 57 E. 7.1; BGE 133 II 153 E. 4.3).

2.3

Ein

Verschulden des Steuerpflichtigen bildet für das Nachsteuerverfahren keine

Voraussetzung, vielmehr kommt es auf die Würdigung der Pflichten an, welche die

Steuerbehörde einerseits und den Steuerpflichtigen andererseits bei der

Veranlagung treffen. Nach Art. 123 Abs. 1

DBG bzw. § 132 Abs. 1 StG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen

mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung

massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Daraus ergibt

sich zunächst, dass Behörden und Steuerpflichtiger grundsätzlich gemeinsam auf

eine richtige und vollständige Veranlagung hinarbeiten (BGr, 4. Juli 2014,

2C_240/2014, E. 3.3.2).

2.3.1

Der Steuerpflichtige muss seinerseits alles

tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126

Abs. 1 DBG bzw. § 135 Abs. 1 StG)

und hat insbesondere das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und

vollständig auszufüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG bzw. § 133 Abs. 2 StG); er trägt die Verantwortung für

dessen Richtigkeit und Vollständigkeit. Mit der Steuererklärung zusammen hat er

der Veranlagungsbehörde zusätzlich bestimmte Beilagen einzureichen. Ist sich

der Steuerpflichtige über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im

Unklaren, darf er diese nicht einfach verschweigen, sondern hat auf die

Unsicherheit hinzuweisen. Jedenfalls muss er die Tatsache als solche

vollständig und zutreffend darlegen (BGr, 4. Juli 2014, 2C_240/2014,

E. 3.2.3; BGr, 10. Oktober 2007, 2C_26/2007, E. 3.2.1 = ASA 78

S. 308; BGr, 25. April 2003, 2A.182/2002, E. 3.3.1 = ASA 73 S. 482).

2.3.2

Die

Veranlagungsbehörde ihrerseits prüft die eingereichte Steuererklärung und

nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1 DBG bzw. § 138 Abs. 1 StG). Dabei darf sie sich

grundsätzlich darauf verlassen, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung richtig

und vollständig ausgefüllt hat; sie ist ohne besonderen Anlass nicht

verpflichtet, Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen

oder selbst im Steuerdossier des Betroffenen nach ergänzenden Unterlagen zu suchen.

Allerdings darf die Veranlagungsbehörde nicht im gleichen Masse unbesehen auf

die in der

Steuererklärung gemachten Angaben abstellen, wie sie dies bei

einer Selbstveranlagungssteuer tun könnte. Sie hat insbesondere zu

berücksichtigen, dass vom Steuerpflichtigen nicht bloss Tatsachen in die

Formulare einzutragen sind, sondern sich beim Ausfüllen der Steuerklärung auch

eigentliche Rechtsfragen stellen. Eine Pflicht zur Vornahme ergänzender

Abklärungen besteht für die Veranlagungsbehörde aber nur dann, wenn die

Steuererklärung Fehler

enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind. Weist die

Steuererklärung zwar

erkennbare Mängel auf, sind diese aber nicht geradezu offensichtlich, so führt

das nicht dazu, dass hiermit zusammenhängende Tatsachen oder Beweismittel als

den Behörden schon im Veranlagungszeitpunkt bekannt fingiert werden (bzw. dass

sich die Behörden ein entsprechendes Wissen anrechnen lassen müssten; BGr,

6.

Juli 2012, 2C_494/2011, E. 2.1.2 und 2.1.3 = StE 2012 B 72.25 Nr. 2;

BGr, 10. Oktober 2007, 2C_26/2007, E. 3.2.2 = ASA 78 S. 308).

3.

3.1

Die Parteien sind sich vorliegend einig, dass die

Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG durch die am 30. Juni 2015

ausbezahlte Kapitalleistung verletzt wurde. Uneinigkeit besteht einzig

über die Frage, ob die am 30. Juni 2015 an den Pflichtigen ausbezahlte

Kapitalleistung eine "neue Tatsache" im Sinn von Art. 151 DBG bzw.

§ 160 StG darstellt.

3.2

Die Pflichtigen rügen, es liege keine "neue

Tatsache" im Sinn von Art. 151 DBG bzw. § 160 StG vor, da im

Zeitpunkt der ordentlichen Veranlagung 2014 sämtliche Informationen zum

Kapitalbezug im Jahr 2015 vorgelegen hätten. Das kantonale Steueramt habe die

Informationen zum Kapitalbezug auch zur Kenntnis genommen, da dieser – vor der

ordentlichen Veranlagung bzw. Einschätzung der Steuerperiode 2014 – schon

veranlagt worden sei. Zudem hätten sie dem Steueramt stets alle Angaben

komplett und vollständig geliefert, keine unvollständigen Angaben gemacht und

schon gar nicht eine Täuschungs- oder Hinterziehungsabsicht gehabt. Dass sie

die steuerrechtliche Speziallage, die namentlich von der BVG-rechtlichen Lage

abweiche, nicht gekannt und fälschlicherweise einen Abzug geltend gemacht

hätten, könne ihnen nicht vorgehalten werden.

3.3

Entscheidend

ist vorliegend die Frage, ob das kantonale Steueramt die Kapitalauszahlung,

welche im Jahr 2015 erfolgte und auch veranlagt wurde, im Rahmen der

ordentlichen Veranlagung der Steuerperiode 2014 hätte berücksichtigen müssen

bzw. ob zum massgeblichen Aktenstand auch Unterlagen zu einer Kapitalleistung

aus Vorsorge des Folgejahrs gehören.

3.3.1

Dispositiv

Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass für die Frage, ob

Tatsachen oder Beweismittel neu sind oder schon bei der Veranlagung vorgelegen

haben, der Aktenstand im Zeitpunkt der Veranlagung massgebend ist (BGr,

3. Februar 2016, 2C_230/2015, E. 2.1; BGr, 4. Juli 2014,

2C_240/2014, E. 3.2.1; BGr, 6. Juli 2012, 2C_494/2011, E. 2.1 = StE

2012 B 72.25 Nr. 2). Hinsichtlich der Frage, was zum jeweiligen Aktenstand

gehört, erwog das Bundesgericht in BGr, 3. Februar 2016, 2C_230/2015 in

Erwägung 3.2, nach der Rechtsprechung würden zum Aktenstand nur Tatsachen

gehören, die aus den Akten der aktuellen Steuerperiode hervorgingen. Als Quelle

verwies es auf Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, N. 22 zu Art.

151 DBG mit Hinweisen. Die Pflichtigen machen zu Recht geltend, dass diese

Quelle die Aussage des Bundesgerichts nicht klar belegt. An der angegebenen Stelle

weist Peter Locher auf die drei Literaturmeinungen (von Roman Blöchliger, die

im Kommentar zum StG vertretene Meinung sowie die im Kommentar zum Steuergesetz

des Kantons Aargau vertretene Meinung) sowie auf verschiedene

Bundesgerichtsentscheide hin. Roman Blöchliger vertritt die Auffassung, dass

zum massgebenden Aktenstand nicht nur Tatsachen der jeweiligen Steuerperiode

gehören, sondern auch jene der Vorperiode. Sei ein Sachverhalt in einer

Vorjahreseinschätzung bekannt oder hätte er bekannt sein müssen, so habe dies

auch für das Folgejahr zu gelten (Roman Blöchlinger, Neue Tatsachen im Nach-

und Strafsteuerverfahren, Teil 2, StR 66/2011, S. 137). Im Kommentar

zum StG wird die Meinung vertreten, die gesamten Akten der steuerpflichtigen

Person (nicht nur der betreffenden Steuerperiode) seien massgebend. Zeitlich weit zurückliegende Vorakten einer steuerpflichtigen Person

seien nur dann beizuziehen, wenn sich dies aufgrund eines Hinweises aus der

Steuererklärung der aktuell einzuschätzenden Steuerperiode bzw. aufgrund der

damit eingereichten Unterlagen gebieterisch aufdränge. Es könne in der

Massenverwaltung nicht verlangt werden, dass ohne entsprechenden Hinweis im

laufenden Einschätzungsverfahren sämtliche Vorakten einer steuerpflichtigen

Person nach Angaben zu durchforsten seien, aus denen auf (immer noch

fliessendes) steuerbares Einkommen zu schliessen sei. Immerhin müsse aber

verlangt werden, dass zumindest in allen Fällen die Akten der Vorperiode

beigezogen würden (Felix Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 160 StG N. 26 f.).

Im Aargauer Kommentar wird die Ansicht vertreten, die Vorakten seien einzig für

die Vornahme eines Vermögensvergleichs beizuziehen. Es könne nicht verlangt

werden, dass ohne entsprechenden Hinweis im laufenden Veranlagungsverfahren

grundsätzlich sämtliche Vorakten einer steuerpflichtigen Person zu durchforsten

seien (David Schenker in: Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist/Dieter Weber

[Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A., Muri-Bern 2015,

§ 206 N. 20).

3.3.2 Obwohl die Quellenangabe die Aussage des

Bundesgerichts nicht klar belegt, darf daraus nicht geschlossen werden, dass

das Bundesgericht diese Auffassung nicht vertritt, zumal die Erwägung aus dem

zitierten Bundesgerichtsentscheid kein Auslegungsspielraum zulässt und sich die

diesbezügliche Auffassung des Bundesgerichts auch aus seinen weiteren

Ausführungen ergibt. So führt das Bundesgericht in der gleichen Erwägung weiter

unten aus, dass die Steuerbehörde sich im Jahr 2009 auf die Überprüfung der

Unterlagen für die separate Jahressteuer beschränken durfte und die ordentliche

Veranlagung 2007 nicht heranziehen musste (BGr, 3. Februar 2016,

2C_230/2015, E. 3.2.2). Auch aus dieser Aussage folgt, dass – umgekehrt –

im Rahmen der ordentlichen Veranlagung eine in einem späteren Jahr ausbezahlte

Kapitalleistung aus Vorsorge nicht berücksichtigt werden muss. Das

Verwaltungsgericht Zürich hat bereits mehrfach entschieden, dass grundsätzlich

nur Tatsachen zum Aktenstand gehören, die aus den Akten der aktuellen

Steuerperiode hervorgehen (VGr, 4. Dezember 2019, SR.2019.00006,

E. 3.3.1; VGr, 6. April 2018, SR.2017.00023, E. 4.2; VGr,

14. Dezember 2016, SR.2016.00022, E. 5.1). Vorliegend sind keine

Gründe ersichtlich, weshalb von dieser Rechtsprechung abgewichen werden sollte.

Demnach gehören auch Tatsachen, die sich nur aus Akten der Folgeperiode

ergeben, nicht zum massgebenden Aktenstand. Nach Ansicht des

Verwaltungsgerichts rechtfertigt es sich bei einer zukünftigen Steuerperiode im

Vergleich zu einer Vorperiode umso mehr, dass diese Informationen vom

kantonalen Steueramt nicht berücksichtigt werden müssen. Die Veranlagung bzw.

Einschätzung durch die Steuerämter ist naturgemäss zeitlich verzögert und es

kommt nicht selten vor, dass die Veranlagung bzw. Einschätzung einer

Steuerperiode erst vorgenommen wird, wenn zwischenzeitlich bereits die

Steuererklärung des Folgejahrs eingereicht wurde. Dies zeigt auch der

vorliegende Fall: Die Veranlagung bzw. Einschätzung der Steuerperiode 2014

erfolgte am 22. Juni 2017. Zu diesem Zeitpunkt war die Steuererklärung

2015 schon beim kantonalen Steueramt eingegangen. Theoretisch hätte zu diesem

Zeitpunkt auch die Steuererklärung 2016 schon eingereicht sein können. Das

Veranlagungs- bzw. Einschätzungsverfahren ist als Massenverfahren ausgestaltet

(BGr, 8. Dezember 2016, 2C_669/2016, E. 2.3.1). Angesichts dieses

Umstands kann von den Steuerämtern nicht verlangt werden, dass bei jeder

Veranlagung bzw. Einschätzung auch die bereits vorhandenen Akten der

Folgeperioden berücksichtigt werden müssen. Andernfalls wäre das

Einschätzungsverfahren als Massenverfahren nicht innert nützlicher Frist zu

bewältigen. Daraus folgt, dass das kantonale Steueramt vorliegend nicht

verpflichtet war, die im Jahr 2015 erfolgte und veranlagte Kapitalauszahlung

aus Vorsorge im Rahmen der Veranlagung bzw. Einschätzung des Steuerjahrs 2014

zu berücksichtigen.

3.4 Ebenfalls

für das Vorliegen einer neuen Tatsache spricht im vorliegenden Fall, dass die

Steuererklärung 2014 der Pflichtigen keine offensichtlichen Fehler enthielt.

Das kantonale Steueramt war somit nicht verpflichtet, ergänzende Abklärungen

vorzunehmen. Eine solche Pflicht hätte im vorliegenden Fall hingegen bestanden,

wenn die Pflichtigen bzw. die diese vertretende Treuhandgesellschaft in der

Steuererklärung 2014 an einer dafür vorgesehenen Stelle (vgl. BGr,

10. Oktober 2007, 2C_26/2007, E. 4.3) auf die im Zeitpunkt der

Einreichung der Steuererklärung bereits erfolgte Kapitalauszahlung hingewiesen

hätte. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Die Pflichtigen bringen diesbezüglich

vor, ihnen könne nicht vorgehalten werden, dass sie die steuerrechtliche

Speziallage nicht gekannt und fälschlicherweise einen Abzug geltend gemacht

hätten. Den Pflichtigen ist zuzustimmen, dass sie selbst von der Sperrfrist

gemäss Art. 79b BVG keine Kenntnis haben mussten. Ob die Vertreterin im

vorliegenden Fall verpflichtet gewesen wäre, in der Steuererklärung 2014 auf

den Kapitalbezug im Jahr 2015 hinzuweisen und ob die Pflichtigen sich dieses

Verhalten ihrer Vertreterin anrechnen lassen müssen, kann aufgrund der obigen

Ausführungen offenbleiben.

3.5 Entgegen

der Ansicht der Pflichtigen vermag auch die überdurchschnittliche Höhe des

geltend gemachten Abzugs keine weitergehende Abklärungspflicht des Steueramts zu

begründen, zumal die komfortable Vermögenssituation der Pflichtigen einen Abzug

in dieser Höhe ohne Weiteres zuliess.

3.6 Aus der

Tatsache, dass die Pflichtigen keine Täuschungs- oder Hinterziehungsabsicht

gehabt hätten, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine solche wird

für die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens und die Erhebung einer Nachsteuer nicht

vorausgesetzt.

Dies führt zur Abweisung von Rekurs und Beschwerde.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Rekurrenten bzw.

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu

(Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145

Abs. 2 DBG). Eine Umtriebsentschädigung ist auch dem kantonalen Steueramt

nicht zuzusprechen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm durch das

vorliegende Verfahren besondere Umtriebe entstanden sind.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Der

Rekurs SR.2020.00005 wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde SR.2020.00006 wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird im Verfahren SR.2020.00005 festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 5'087.50 Total der Kosten.

4. Die

Gerichtsgebühr wird im Verfahren SR.2020.00006 festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 4'552.50 Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden den Rekurrenten bzw. den Beschwerdeführenden je zur

Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an