SR.2020.00009
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2020.00009
21. Oktober 2020Deutsch18 min
(URT.2020.22158)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2020.00009
SR.2020.00010
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C,
Rekurrierende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegner,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2007–2015)
(Direkte Bundessteuer 2007–2015),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A und B
(nachfolgend: der/die Pflichtige bzw. zusammen die Pflichtigen) liessen am
29. November 2017 (erstmals) eine Selbstanzeige betreffend nicht
deklarierte ausländische Vermögenswerte (Postcheckkontos, Obligationen,
Immobilien sowie Land) einreichen. Weil die Vermögenszunahme von 2007 bis 2016
von Fr. … mit den deklarierten Einkünften nicht nachvollziehbar war,
rechnete das kantonale Steueramt jährlich steuerbare Einkünfte von rund
Fr. … (zwischen Fr. … und Fr. …) nach pflichtgemässem Ermessen
auf. Diese Aufrechnung bestand aus zwei geschätzten Positionen; ausländische
Wertschriftenerträge (jährlich zwischen Fr. … und Fr. …) und einem
pauschalen jährlichen Betrag von Fr. … infolge unerklärlicher
Vermögensvermehrung. Mit Verfügung vom 27. März 2019 auferlegte das
kantonale Steueramt den Pflichtigen Nachsteuern samt Zins von Fr. …
(Staats- und Gemeindesteuern 2007 bis 2015) und Fr. … (direkte
Bundessteuern 2007 bis 2015) und stellte das Nachsteuerverfahren betreffend die
Steuerperiode 2016 mangels Unterbesteuerung ein. Von einer Strafverfolgung
wurde abgesehen (straflose Selbstanzeige). Die gegen die am 12. April 2019
versandte Verfügung vom 27. März 2019 erhobene Einsprache wies das
kantonale Steueramt mit Verfügung vom 26. Juni 2020 ab.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung im Einspracheverfahren
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer vom
26.
Juni 2020, versandt am 17. Juli 2020, erhoben die Pflichtigen mit
Eingabe vom 20. August 2020 Rekurs und Beschwerde. Darin beantragten sie,
die Aufrechnung von durchschnittlich Fr. … pro Jahr wegen nicht
deklarierten Einkünften sei zu streichen, da die Vermögensentwicklung von
Fr. … nach Berechnungen der Behörden aus Vermögenswerten stamme, die sich
aus Wertpapieren, Schenkungen, Erbschaften und Lebensversicherungen ergeben
hätten.
Mit Rekurs- bzw.
Beschwerdeantwort vom 28. August 2020 beantragte das kantonale Steueramt,
das Begehren der Rekurrenten/Beschwerdeführer sei abzuweisen und die
Einspracheverfügung Nr. 2019/01 26. Juni 2020 sei vollumfänglich zu
bestätigen.
Mit Präsidialverfügung vom
21.
August 2020 wurden die Verfahren SR.2020.00009 betreffend Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2007–2015) und SR.2020.00010 betreffend
Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2007–2015) vereinigt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Nachsteuerverfahren bezüglich Staats- und Gemeindesteuern (SR.2020.00009) und
direkte Bundessteuer (SR.2020.00010) betreffen dieselben Pflichtigen sowie
dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom
21.
August 2020 zu Recht vereinigt wurden.
1.2
Nachdem
das kantonale Steueramt das Nachsteuerverfahren für die Steuerperiode 2016
mangels Unterbesteuerung eingestellt hat, beschränkt sich der Streitgegenstand
im vorliegenden Verfahren auf die Steuerperioden 2007 bis 2015.
2.
2.1
Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder
unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die
Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als
Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 [StG] bzw. Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Hat der
Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner
Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden
die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die
Bewertung ungenügend war (§ 160 Abs. 2 StG bzw. Art. 151
Abs. 2 DBG).
2.2
Das Recht,
ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode, für die eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige
Einschätzung unvollständig ist (§ 161 Abs. 1 StG bzw. Art. 152
Abs. 1 DBG). Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre
nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (§ 161 Abs. 2 StG bzw. Art. 152 Abs. 3 DBG).
2.3
Zeigt die
steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird
von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: a) die
Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, b) sie die Verwaltung bei
der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltslos unterstützt; und c) sie sich
ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht (§ 235 Abs. 3 StG bzw. Art. 175 Abs. 3 DBG).
3.
3.1
Steuerpflichtige
müssen auch im Nachsteuerverfahren alles tun, um eine vollständige und richtige
Einschätzung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 153 Abs. 3 DBG). Sie müssen auf Verlangen der Steuerbehörde
insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege
und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen
(§ 135 Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw.
Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG).
Kommen sie ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nach, ist die
Auflageerfüllung unter Gewährung einer letztmaligen Nachfrist zu mahnen
(§ 139 Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw.
Art. 130 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG).
Werden die Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt oder können die
Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden, setzt das kantonale Steueramt die Nachsteuer nach pflichtgemässem
Ermessen fest (§ 139 Abs. 2 in Verbindung mit 162 Abs. 3 StG
bzw. Art. 130 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3
DBG). Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand
des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 139 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 153 Abs. 3 DBG).
3.2
Eine Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
anfechten (§ 140 Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 132
Abs. 3 Satz 1 DBG). Durch diese Besonderheit wird die Prüfungsbefugnis
beschränkt (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG],
3.
A., Basel 2017, Art. 48 StHG N. 42; Martin Zweifel/Silvia
Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch, Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 132 DBG N. 33; Martin
Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern,
2.
A., Zürich etc. 2018, § 20 Rz. 19; vgl. auch Felix Richner et
al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 140 N. 51;
dieselben, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013,
§ 140 N. 73). Diese Prämisse gilt auch im Rekurs- und Beschwerdeverfahren
(Zweifel/Hunziker, Art. 49 StHG N. 62; dieselben, Art. 132 DBG N. 55).
Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung wird
im Übrigen dem Steuerpflichtigen überbunden, was nicht mit der "Umkehr der
Beweislast" gleichzusetzen ist (Zweifel/Hunziker, Art. 48 StHG
N. 44; dieselben, Art. 132 DBG N. 37; Zweifel et al.,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 20 Rz. 22).
3.3
Der Steuerpflichtige kann die offensichtliche Unrichtigkeit
der Ermessensveranlagung grundsätzlich auf zwei Arten nachweisen: Er kann den wirklichen
Sachverhalt dartun und beweisen, womit die Voraussetzungen einer
Ermessensveranlagung entfallen, weil die Steuerfaktoren einwandfrei ermittelt
werden können. Ist ihm dies nicht möglich, so bleibt es zwar bei einer
Ermessenseinschätzung, doch steht ihm noch der Nachweis offen, dass die getroffene
Schätzung offensichtlich zu hoch ausgefallen ist (Zweifel/Hunziker, Art. 48
StHG N. 46, dieselben, Art. 132 DBG N. 39). "Offensichtlich
unrichtig" ist eine Schätzung, wenn sie sachlich nicht begründbar ist,
insbesondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige
Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den
aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung
vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann. Offensichtlich unrichtig ist
demzufolge eine Schätzung, die auf missbräuchlicher Betätigung des
Schätzungsermessens beruht, das heisst, willkürlich ist (Zweifel/Hunziker,
Art. 48 StHG N. 59; dieselben, Art. 132 DBG N. 52).
4.
4.1
Den Akten
lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: Die Pflichtigen liessen am
29.
November 2017 (erstmals) eine Selbstanzeige betreffend nicht
deklarierte Vermögenswerte im Ausland (Postcheckkonti, Obligationen, Immobilien
sowie Land) einreichen. Daraufhin eröffnete das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Spezialdienste mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 ein
Nachsteuerverfahren (straflose Selbstanzeige). Mit Auflage vom 24. Januar
2018.
forderte das kantonale Steueramt die Pflichtigen auf, eine chronologische
Auflistung sämtlicher bislang nicht deklarierter Einkünfte und Vermögenswerte
(inklusiv Belege sowie Steuerauszüge zum nicht deklarierten Postcheckkonto und
den Obligationen) einzureichen. Diese Auflage wurde am 3. Oktober 2018
gemahnt. Mit E-Mail vom 5. November 2018 liessen die Pflichtigen
verschiedene Unterlagen einreichen. Daraufhin informierte das kantonale
Steueramt die Pflichtigen, es sei unklar, wie die Vermögensvermehrung in den
Steuerjahren 2007 bis 2016 von Fr. … mit den deklarierten Einkünften habe
erzielt werden können, weshalb weiteres Einkommen nach pflichtgemässem Ermessen
geschätzt worden sei. Sollten die Pflichtigen mit den Aufrechnungen nicht
einverstanden sein, hätten sie weitere Unterlagen (Übersicht zum Lebensaufwand
sowie Mietvertrag der bis 2013 gemieteten Wohnung) einzureichen sowie zur
Vermögensvermehrung Stellung zu nehmen bzw. darzulegen, dass diese nicht durch
einen der Einkommenssteuer unterliegenden Sachverhalt zustande gekommen sei.
Diese Auflage wurde am 8. Februar 2019 gemahnt. Mit E-Mail vom
11.
März 2019 liessen die Pflichtigen dem kantonalen Steueramt
verschiedene Unterlagen zukommen. Zudem führten sie aus, dass die Wohnungsmiete
bis zum Wohnungskauf knapp Fr. … pro Monat inkl. Parkplatz betragen habe,
den Mietvertrag reichten sie nicht ein. Die Pflichtige habe von ihren Eltern,
welche beide 2013 verstorben seien, EUR … in Form von Obligationen geerbt.
Das Erbe sei vom Bruder der Pflichtigen 2017 verteilt worden. Die Obligationen
seien im Postkontoauszug des Jahrs 2017 ersichtlich. In der
Nachsteuerberechnung rechnete das kantonale Steueramt bei der Einkommenssteuer
die geschätzten ausländischen Wertschriftenerträge (jährlich zwischen Fr. …
und Fr. …), den Nettoeigenmietwert der nicht deklarierten Liegenschaften
(jährlich zwischen Fr. … und Fr. …) und weitere geschätzte Einkünfte
infolge unerklärlicher Vermögensvermehrung (jährlich Fr. …) auf. Bei der
Vermögenssteuer rechnete das kantonale Steueramt die Jahresendwerte der
Obligationen sowie die Verkehrswerte der Liegenschaften (Immobilien sowie
unbebautes Land) auf. Im Rahmen der Steuerausscheidung wurden die ausländischen
Liegenschaftserträge und Steuerwerte der ausländischen Liegenschaften ins
Ausland ausgeschieden.
4.2
Umstritten
ist vorliegend einzig, ob das kantonale Steueramt die geschätzten Einkünfte von
jährlich zwischen Fr. … und Fr. … (geschätzte ausländische
Wertschriftenerträge sowie geschätzte Einkünfte infolge unerklärlicher
Vermögensvermehrung) zu Recht im Rahmen einer Ermesseneinschätzung bzw.
Ermessensveranlagung aufrechnete und, ob die Höhe der geschätzten Einkünfte
offensichtlich unrichtig ist. Die Aufrechnung des Nettoeigenmietwerts der ausländischen
Liegenschaften sowie die Aufrechnungen bei der Vermögenssteuer werden von den
Pflichtigen nicht beanstandet.
4.3
4.3.1
Das kantonale Steueramt erwog im Einspracheentscheid, die mit Auflage vom
24.
Januar 2018 und vom 6. November 2018 verlangten Unterlagen
(chronologische Auflistung sämtlicher nicht deklarierter Erträge und
Vermögenswerte, schriftliche Stellungnahme zur Vermögensvermehrung und
Bestreitung, dass diese durch einen der Einkommenssteuer unterliegenden
Sachverhalt zustande gekommen ist, Formulare zum Lebensaufwand und Mietvertrag)
seien trotz Mahnung nicht eingereicht worden, weshalb die Pflichtigen ihrer
Mitwirkungspflicht nicht vollständig nachgekommen seien. Mangels zuverlässiger
Unterlagen und Informationen zu den erzielten Einkünften (inklusiv Erträge aus
den Obligationen) und da auch zur Vermögensvermehrung keine sachdienlichen
Unterlagen eingereicht worden seien, hätten die bis anhin nicht deklarierten
Einkünfte nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden müssen. Im
Einspracheverfahren habe der (neue) Vertreter der Pflichtigen lediglich
vorgebracht, der Bestand der Obligationen in der Steuerperiode 2007 von EUR …
bei der Vermögensentwicklung zu berücksichtigen. Ferner sei die Zunahme auf den
Bankkonti durch den Ablauf der Obligationen, die laufend investiert worden
seien, zu erklären. Die Vermögensvermehrung sei durch Erbschaften und
Lebensversicherungen nachvollziehbar. Weitere Beweismittel habe er nicht
beigebracht. Damit sei es dem Vertreter nicht gelungen, den
Unrichtigkeitsnachweis in Bezug auf das nach Ermessen geschätzte Einkommen zu
erbringen, zumal kein Nachweis über den behaupteten Anfangsbestand der Obligationen
im Steuerjahr 2007 erbracht worden sei sowie Angaben zu den Erträgen aus den Obligationen
weiterhin gänzlich fehlten. Die Ermessenstaxation sei folglich lediglich in
betraglicher Hinsicht auf offensichtliche Unrichtigkeit hin zu überprüfen. Dazu
führte das kantonale Steueramt aus, aus einer von den Pflichtigen eingereichten
Exceltabelle gehe hervor, dass folgende Auszahlungen aus Obligationen
stattgefunden hätten: 2009: EUR …, 2010: EUR …, 2011: EUR …,
2013: EUR …, 2015: EUR …, 2016: EUR …. Die 2009 und 2010
ausbezahlten Obligationen hätten nach Angaben der Pflichtigen eine Laufzeit von
20.
Jahren gehabt. Gemäss der historischen Zinstabelle der D-Bank, welche
auf dem Internet frei zugänglich sei, habe der jährliche Zinssatz dieser Obligationen
12.
% betragen. Bei den nach 2010 ausbezahlten Obligationen werde angenommen,
dass die Laufzeit nur 10 Jahre betragen habe. Bei diesen habe der
jährliche Zinssatz gemäss historischer Zinstabelle 4,87 % (Auszahlung
2011), 3 % (Auszahlung 2013), 2,24 % (Auszahlung 2015) und 2,22 %
(Auszahlung 2016) betragen. Ausgehend von diesen Daten sei von
Wertschriftenerträgen auf den Obligationen in Höhe von Fr. … (EUR …
umgerechnet zum jeweiligen Jahresmittelkurs) auszugehen. Da in der
Nachsteuerverfügung lediglich geschätzte Vermögenserträge von rund Fr. …
aufgerechnet worden seien, sei die Schätzung eher zu tief ausgefallen und damit
nicht offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich.
4.3.2
In der Rekurs- und Beschwerdeantwort ergänzte das kantonale Steueramt, dass
die Dienstabteilung Wertschriften des kantonalen Steueramts bei Auszahlungen
aus Obligationen, welche vor Einführung des Euro und damals für eine Laufzeit
von über 20 Jahren abgeschlossen wurden, grundsätzlich mindestens 70 %
der Auszahlung als Ertrag aufrechne. Da den Pflichtigen gesamthaft ein Betrag
von EUR … aus Obligationen ausbezahlt worden sei, wären ihnen
grundsätzlich EUR … (70 % von EUR …) als Ertrag aus Obligationen
aufzurechnen.
4.4
Vor
Verwaltungsgericht bestreiten die Pflichtigen die Zulässigkeit der
Ermessenseinschätzung bzw. Ermessensveranlagung, da die Auflagen des kantonalen
Steueramts aufgrund der schwierigen ausländischen Bankverhältnisse gar nicht
erfüllbar gewesen seien, weshalb sie keine Verfahrenspflicht verletzt hätten.
Zudem machen sie geltend, der Bestand der ausländischen Vermögenswerte per 2007
sei richtig zu erfassen. Dieser habe EUR … betragen und setze sich aus dem
Postkontostand von EUR … und den Obligationen in Höhe von EUR …
zusammen. Ferner lasse sich die Vermögensvermehrung durch Erbschaften,
Schenkungen und Lebensversicherungen erklären, was aus den vorgelegten
Unterlagen hervorgehe.
4.5
Die
Vorbringen der Pflichtigen erbringen weder den Unrichtigkeitsnachweis noch
lassen sie die nach pflichtgemässem Ermessen getroffene Schätzung als
willkürlich erscheinen:
4.5.1
Eine Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen setzt
voraus, dass die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden können. Dies muss jedoch nicht zwingend auf eine
Verfahrenspflichtverletzung des Steuerpflichtigen zurückzuführen sein (vgl. § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG) Der Einwand der
Pflichtigen, sie hätten die Auflagen des kantonalen Steueramts aufgrund der
schwierigen ausländischen Bankverhältnisse gar nicht erfüllen können und somit
keine Verfahrenspflichtverletzung begangen, ändert damit an der Rechtmässigkeit
der Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nichts. Auch
vor Verwaltungsgericht reichen die Pflichtigen zu den auf den Obligationen
tatsächlich ausgerichteten Erträgen keine Belege ein. Wie nachfolgend in E. 4.5.2
aufgezeigt wird, vermögen die Vorbringen der Pflichtigen auch die zwischen 2007
und 2016 eingetretene Vermögenszunahme nicht zu erklären. Folglich besteht die Ungewissheit
im Sachverhalt weiterhin, sodass die Voraussetzungen der Ermessenseinschätzung bzw.
Ermessensveranlagung nicht entfallen und die vorgenommene Schätzung lediglich
der Höhe nach zu überprüfen ist.
4.5.2
4.5.2.1
Wie sich aus dem Folgenden ergibt, ist auch die Höhe der vorgenommenen
geschätzten Aufrechnungen nicht offensichtlich unrichtig: Das kantonale
Steueramt hat zwischen 2007 und 2016 eine Vermögensvermehrung von Fr. …
berechnet, wobei es hierfür die ausländischen Liegenschaften nicht
berücksichtigte. Der per Ende 2016 herangezogene Vermögensstand von Fr. …
kann der Steuererklärung der Pflichtigen entnommen werden und beinhaltet auch
die im Rahmen der Selbstanzeige nachdeklarierten ausländischen Wertschriften
von gesamthaft Fr. … (ausländisches Postkonto in Höhe von Fr. … und ausländische
Obligationen in Höhe von Fr. …). Wie das kantonale Steueramt per Ende 2007
auf den Vermögensstand von Fr. … gekommen ist, ergibt sich nicht eindeutig
aus den Akten. Das von den Pflichtigen deklarierte bewegliche Vermögen betrug
gemäss Steuererklärung und Einschätzungsentscheid per Ende 2007 Fr. …. Es
ist davon auszugehen, dass die Differenz von rund Fr. … auf die nicht
deklarierten ausländischen Wertschriften zurückzuführen ist.
4.5.2.2
Die Pflichtigen rügen, der Vermögensstand per Ende 2007 sei nicht korrekt
festgestellt worden. Der Bestand der ausländischen Vermögenswerte habe per Ende
2007.
EUR … betragen und setze sich aus dem Postkontostand von EUR …
und den Obligationen in Höhe von EUR … zusammen. Aus den Akten geht
hervor, dass der Kontostand des ausländischen Postkontos per 17. Januar
2017.
… betragen hat, weshalb von einem Vermögensstand per Ende 2007 von
Fr. … (Fr. … zuzüglich Fr. … [EUR … zum Umrechnungskurs per
31.
Dezember 2007]) auszugehen ist anstatt von Fr. …. Dass zu diesem
Zeitpunkt schon EUR … in Obligationen investiert gewesen waren, lässt sich
den Akten jedoch nicht entnehmen und erscheint vor dem Hintergrund, dass per
Ende 2016 lediglich Obligationen im Umfang von Fr. … nachdeklariert
wurden, auch unverhältnismässig. Dieser Wert wurde somit zu Recht nicht
hinzugerechnet. Selbst unter Berücksichtigung der vorgenommenen Korrektur ist
folglich noch von einer Vermögenszunahme von Fr. … auszugehen.
4.5.2.3
Dass sich die Vermögenszunahme durch Erbschaften, Schenkungen und
Lebenversicherungen erklären lasse, wie die Pflichtigen vorbringen, ergibt sich
nur in einem sehr geringen Umfang aus den Akten. Den Akten kann entnommen
werden, dass dem ausländischen Postkonto am 27. Juni 2014 ein Betrag von EUR …
und am 30. Juni 2014 ein solcher von EUR … gutgeschrieben wurde.
Gemäss Angaben der Pflichtigen soll es sich bei beiden Beträgen um Auszahlungen
aus Lebensversicherungen handeln. Andere Auszahlungen aus Lebensversicherungen
machen die Pflichtigen nicht geltend. Gesamthaft beläuft sich der aus
Lebensversicherungen ausbezahlte Betrag somit auf rund EUR …. In Bezug auf
die Erbschaften machen die Pflichtigen vor Verwaltungsgericht geltend, die
Pflichtige habe von ihrer am 28. Juni 2013 verstorbenen Mutter EUR …
und von ihrem am 29. November 2013 verstorbenen Vater EUR … geerbt.
Eine weitere Erbschaft von EUR …, eine Erbschaftsaufteilung von EUR …
sowie eine Restauszahlung von knapp EUR … seien gemacht worden. Aus dem
Akten bzw. aus dem Kontoauszug des ausländischen Postkontos ergibt sich einzig
die Gutschrift über EUR … am 15. April 2017. Diese hat für den Vermögensstandsvergleich
unberücksichtigt zu bleiben, da der Betrag erst 2017 ausbezahlt wurde. Die
restlichen Erbschaften sind nicht nachgewiesen. Auch der Umstand, dass die
Pflichtigen auch ausländische Liegenschaften geschenkt bzw. geerbt haben, muss
nicht berücksichtigt werden, da die ausländischen Liegenschaften im
Vermögensstandsvergleich nicht berücksichtigt wurden. Die Vermögenszunahme von
Fr. … ist damit nur im Umfang von rund EUR … auf Auszahlungen aus
Lebensversicherungen zurückzuführen. Damit ist das Vermögen der Pflichtigen
auch ohne Berücksichtigung der Auszahlungen aus Lebensversicherungen zwischen
2007.
und 2016 durchschnittlich pro Jahr mindestens um Fr. … angestiegen.
4.5.2.4
Dass dieser Anstieg alleine mit den deklarierten Erträgen nicht erzielbar
gewesen war, hat das kantonale Steueramt in seiner Einkommensdefizitberechnung
gezeigt. Von den in den Steuerjahren 2007 bis 2016 deklarierten Einkünften hat
es den Lebensaufwand (Mietzins geschätzt, Existenzminimum gemäss Obergericht,
Beiträge an Säule 3a gemäss Steuererklärung, Steuern,
Versicherungsbeiträge gemäss Steuererklärung, Handy/Telefon und Ferien
geschätzt) sowie die im Vergleich zum Vorjahr deklarierte Vermögenszunahme
abgezogen, woraus fehlende Einkünfte im Umfang von Fr. … resultierten. Die
Pflichtigen reichten im Einspracheverfahren eine ähnliche Berechnung ein, in
welcher sie für die Jahre 2007 bis 2016 einen Einkommensüberschuss von
Fr. … (von 2007 bis 2017: Fr. …) ausweisen. Diese Aufstellung
berücksichtigt jedoch die Vermögenszunahme nicht. Unter Berücksichtigung der
Vermögenszunahme von rund Fr. … resultieren sogar fehlende Einkünfte im
Umfang von rund Fr. …. Diese Berechnung zeigt, dass die vom kantonalen
Steueramt für die Steuerjahre 2007 bis 2015 gesamthaft aufgerechneten
geschätzten Einkünfte von Fr. … oder jährlich rund Fr. … nicht
willkürlich sind. Damit sind die seitens des Steueramts festgesetzten
Nachsteuern auch der Höhe nach zu bestätigen.
Dies führt zur Abweisung von Rekurs und Beschwerde.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Rekurrenten bzw.
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG] in Verbindung mit §§ 152 und 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64 Abs.
1.
bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Eine Umtriebsentschädigung ist auch dem kantonalen Steueramt nicht
zuzusprechen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm durch das vorliegende
Verfahren besondere Umtriebe entstanden sind.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Rekurs im Verfahren SR.2020.00009 betreffend Nachsteuern (Staats- und
Gemeindesteuern 2007 bis 2015) wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde im Verfahren SR.2020.00010 betreffend Nachsteuern (direkte
Bundessteuer 2007 bis 2015) wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr
im Verfahren SR.2020.00009 wird festgesetzt auf
Fr. 3'700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 3'787.50 Total der Kosten.
4.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren
SR.2020.00010 wird festgesetzt auf
Fr. 1'300.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 1'352.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Rekurrenten bzw. den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6.
Partei-
bzw. Umtriebsentschädigungen werden nicht zugesprochen.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …