Lexipedia

Entscheid

SR.2020.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2020.00009

21. Oktober 2020Deutsch18 min

(URT.2020.22158)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2020.00009

SR.2020.00010

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch C,

Rekurrierende,

gegen

1. Staat Zürich,

2. Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten

durch das kantonale Steueramt,

Rekursgegner,

betreffend

Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2007–2015)

(Direkte Bundessteuer 2007–2015),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und B

(nachfolgend: der/die Pflichtige bzw. zusammen die Pflichtigen) liessen am

29. November 2017 (erstmals) eine Selbstanzeige betreffend nicht

deklarierte ausländische Vermögenswerte (Postcheckkontos, Obligationen,

Immobilien sowie Land) einreichen. Weil die Vermögenszunahme von 2007 bis 2016

von Fr. … mit den deklarierten Einkünften nicht nachvollziehbar war,

rechnete das kantonale Steueramt jährlich steuerbare Einkünfte von rund

Fr. … (zwischen Fr. … und Fr. …) nach pflichtgemässem Ermessen

auf. Diese Aufrechnung bestand aus zwei geschätzten Positionen; ausländische

Wertschriftenerträge (jährlich zwischen Fr. … und Fr. …) und einem

pauschalen jährlichen Betrag von Fr. … infolge unerklärlicher

Vermögensvermehrung. Mit Verfügung vom 27. März 2019 auferlegte das

kantonale Steueramt den Pflichtigen Nachsteuern samt Zins von Fr. …

(Staats- und Gemeindesteuern 2007 bis 2015) und Fr. … (direkte

Bundessteuern 2007 bis 2015) und stellte das Nachsteuerverfahren betreffend die

Steuerperiode 2016 mangels Unterbesteuerung ein. Von einer Strafverfolgung

wurde abgesehen (straflose Selbstanzeige). Die gegen die am 12. April 2019

versandte Verfügung vom 27. März 2019 erhobene Einsprache wies das

kantonale Steueramt mit Verfügung vom 26. Juni 2020 ab.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung im Einspracheverfahren

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer vom

26.

Juni 2020, versandt am 17. Juli 2020, erhoben die Pflichtigen mit

Eingabe vom 20. August 2020 Rekurs und Beschwerde. Darin beantragten sie,

die Aufrechnung von durchschnittlich Fr. … pro Jahr wegen nicht

deklarierten Einkünften sei zu streichen, da die Vermögensentwicklung von

Fr. … nach Berechnungen der Behörden aus Vermögenswerten stamme, die sich

aus Wertpapieren, Schenkungen, Erbschaften und Lebensversicherungen ergeben

hätten.

Mit Rekurs- bzw.

Beschwerdeantwort vom 28. August 2020 beantragte das kantonale Steueramt,

das Begehren der Rekurrenten/Beschwerdeführer sei abzuweisen und die

Einspracheverfügung Nr. 2019/01 26. Juni 2020 sei vollumfänglich zu

bestätigen.

Mit Präsidialverfügung vom

21.

August 2020 wurden die Verfahren SR.2020.00009 betreffend Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2007–2015) und SR.2020.00010 betreffend

Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2007–2015) vereinigt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Nachsteuerverfahren bezüglich Staats- und Gemeindesteuern (SR.2020.00009) und

direkte Bundessteuer (SR.2020.00010) betreffen dieselben Pflichtigen sowie

dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom

21.

August 2020 zu Recht vereinigt wurden.

1.2

Nachdem

das kantonale Steueramt das Nachsteuerverfahren für die Steuerperiode 2016

mangels Unterbesteuerung eingestellt hat, beschränkt sich der Streitgegenstand

im vorliegenden Verfahren auf die Steuerperioden 2007 bis 2015.

2.

2.1

Ergibt

sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht

bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine

rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder

unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die

Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als

Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 [StG] bzw. Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Hat der

Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner

Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden

die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die

Bewertung ungenügend war (§ 160 Abs. 2 StG bzw. Art. 151

Abs. 2 DBG).

2.2

Das Recht,

ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der

Steuerperiode, für die eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige

Einschätzung unvollständig ist (§ 161 Abs. 1 StG bzw. Art. 152

Abs. 1 DBG). Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre

nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (§ 161 Abs. 2 StG bzw. Art. 152 Abs. 3 DBG).

2.3

Zeigt die

steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird

von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: a) die

Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, b) sie die Verwaltung bei

der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltslos unterstützt; und c) sie sich

ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht (§ 235 Abs. 3 StG bzw. Art. 175 Abs. 3 DBG).

3.

3.1

Steuerpflichtige

müssen auch im Nachsteuerverfahren alles tun, um eine vollständige und richtige

Einschätzung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 153 Abs. 3 DBG). Sie müssen auf Verlangen der Steuerbehörde

insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege

und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen

(§ 135 Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw.

Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG).

Kommen sie ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nach, ist die

Auflageerfüllung unter Gewährung einer letztmaligen Nachfrist zu mahnen

(§ 139 Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw.

Art. 130 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG).

Werden die Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt oder können die

Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt

werden, setzt das kantonale Steueramt die Nachsteuer nach pflichtgemässem

Ermessen fest (§ 139 Abs. 2 in Verbindung mit 162 Abs. 3 StG

bzw. Art. 130 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3

DBG). Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand

des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 139 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 153 Abs. 3 DBG).

3.2

Eine Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem

Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

anfechten (§ 140 Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 132

Abs. 3 Satz 1 DBG). Durch diese Besonderheit wird die Prüfungsbefugnis

beschränkt (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG],

3.

A., Basel 2017, Art. 48 StHG N. 42; Martin Zweifel/Silvia

Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch, Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 132 DBG N. 33; Martin

Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern,

2.

A., Zürich etc. 2018, § 20 Rz. 19; vgl. auch Felix Richner et

al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 140 N. 51;

dieselben, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013,

§ 140 N. 73). Diese Prämisse gilt auch im Rekurs- und Beschwerdeverfahren

(Zweifel/Hunziker, Art. 49 StHG N. 62; dieselben, Art. 132 DBG N. 55).

Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung wird

im Übrigen dem Steuerpflichtigen überbunden, was nicht mit der "Umkehr der

Beweislast" gleichzusetzen ist (Zweifel/Hunziker, Art. 48 StHG

N. 44; dieselben, Art. 132 DBG N. 37; Zweifel et al.,

Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 20 Rz. 22).

3.3

Der Steuerpflichtige kann die offensichtliche Unrichtigkeit

der Ermessensveranlagung grundsätzlich auf zwei Arten nachweisen: Er kann den wirklichen

Sachverhalt dartun und beweisen, womit die Voraussetzungen einer

Ermessensveranlagung entfallen, weil die Steuerfaktoren einwandfrei ermittelt

werden können. Ist ihm dies nicht möglich, so bleibt es zwar bei einer

Ermessenseinschätzung, doch steht ihm noch der Nachweis offen, dass die getroffene

Schätzung offensichtlich zu hoch ausgefallen ist (Zweifel/Hunziker, Art. 48

StHG N. 46, dieselben, Art. 132 DBG N. 39). "Offensichtlich

unrichtig" ist eine Schätzung, wenn sie sachlich nicht begründbar ist,

insbesondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige

Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den

aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung

vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann. Offensichtlich unrichtig ist

demzufolge eine Schätzung, die auf missbräuchlicher Betätigung des

Schätzungsermessens beruht, das heisst, willkürlich ist (Zweifel/Hunziker,

Art. 48 StHG N. 59; dieselben, Art. 132 DBG N. 52).

4.

4.1

Den Akten

lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: Die Pflichtigen liessen am

29.

November 2017 (erstmals) eine Selbstanzeige betreffend nicht

deklarierte Vermögenswerte im Ausland (Postcheckkonti, Obligationen, Immobilien

sowie Land) einreichen. Daraufhin eröffnete das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Spezialdienste mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 ein

Nachsteuerverfahren (straflose Selbstanzeige). Mit Auflage vom 24. Januar

2018.

forderte das kantonale Steueramt die Pflichtigen auf, eine chronologische

Auflistung sämtlicher bislang nicht deklarierter Einkünfte und Vermögenswerte

(inklusiv Belege sowie Steuerauszüge zum nicht deklarierten Postcheckkonto und

den Obligationen) einzureichen. Diese Auflage wurde am 3. Oktober 2018

gemahnt. Mit E-Mail vom 5. November 2018 liessen die Pflichtigen

verschiedene Unterlagen einreichen. Daraufhin informierte das kantonale

Steueramt die Pflichtigen, es sei unklar, wie die Vermögensvermehrung in den

Steuerjahren 2007 bis 2016 von Fr. … mit den deklarierten Einkünften habe

erzielt werden können, weshalb weiteres Einkommen nach pflichtgemässem Ermessen

geschätzt worden sei. Sollten die Pflichtigen mit den Aufrechnungen nicht

einverstanden sein, hätten sie weitere Unterlagen (Übersicht zum Lebensaufwand

sowie Mietvertrag der bis 2013 gemieteten Wohnung) einzureichen sowie zur

Vermögensvermehrung Stellung zu nehmen bzw. darzulegen, dass diese nicht durch

einen der Einkommenssteuer unterliegenden Sachverhalt zustande gekommen sei.

Diese Auflage wurde am 8. Februar 2019 gemahnt. Mit E-Mail vom

11.

März 2019 liessen die Pflichtigen dem kantonalen Steueramt

verschiedene Unterlagen zukommen. Zudem führten sie aus, dass die Wohnungsmiete

bis zum Wohnungskauf knapp Fr. … pro Monat inkl. Parkplatz betragen habe,

den Mietvertrag reichten sie nicht ein. Die Pflichtige habe von ihren Eltern,

welche beide 2013 verstorben seien, EUR … in Form von Obligationen geerbt.

Das Erbe sei vom Bruder der Pflichtigen 2017 verteilt worden. Die Obligationen

seien im Postkontoauszug des Jahrs 2017 ersichtlich. In der

Nachsteuerberechnung rechnete das kantonale Steueramt bei der Einkommenssteuer

die geschätzten ausländischen Wertschriftenerträge (jährlich zwischen Fr. …

und Fr. …), den Nettoeigenmietwert der nicht deklarierten Liegenschaften

(jährlich zwischen Fr. … und Fr. …) und weitere geschätzte Einkünfte

infolge unerklärlicher Vermögensvermehrung (jährlich Fr. …) auf. Bei der

Vermögenssteuer rechnete das kantonale Steueramt die Jahresendwerte der

Obligationen sowie die Verkehrswerte der Liegenschaften (Immobilien sowie

unbebautes Land) auf. Im Rahmen der Steuerausscheidung wurden die ausländischen

Liegenschaftserträge und Steuerwerte der ausländischen Liegenschaften ins

Ausland ausgeschieden.

4.2

Umstritten

ist vorliegend einzig, ob das kantonale Steueramt die geschätzten Einkünfte von

jährlich zwischen Fr. … und Fr. … (geschätzte ausländische

Wertschriftenerträge sowie geschätzte Einkünfte infolge unerklärlicher

Vermögensvermehrung) zu Recht im Rahmen einer Ermesseneinschätzung bzw.

Ermessensveranlagung aufrechnete und, ob die Höhe der geschätzten Einkünfte

offensichtlich unrichtig ist. Die Aufrechnung des Nettoeigenmietwerts der ausländischen

Liegenschaften sowie die Aufrechnungen bei der Vermögenssteuer werden von den

Pflichtigen nicht beanstandet.

4.3

4.3.1

Das kantonale Steueramt erwog im Einspracheentscheid, die mit Auflage vom

24.

Januar 2018 und vom 6. November 2018 verlangten Unterlagen

(chronologische Auflistung sämtlicher nicht deklarierter Erträge und

Vermögenswerte, schriftliche Stellungnahme zur Vermögensvermehrung und

Bestreitung, dass diese durch einen der Einkommenssteuer unterliegenden

Sachverhalt zustande gekommen ist, Formulare zum Lebensaufwand und Mietvertrag)

seien trotz Mahnung nicht eingereicht worden, weshalb die Pflichtigen ihrer

Mitwirkungspflicht nicht vollständig nachgekommen seien. Mangels zuverlässiger

Unterlagen und Informationen zu den erzielten Einkünften (inklusiv Erträge aus

den Obligationen) und da auch zur Vermögensvermehrung keine sachdienlichen

Unterlagen eingereicht worden seien, hätten die bis anhin nicht deklarierten

Einkünfte nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden müssen. Im

Einspracheverfahren habe der (neue) Vertreter der Pflichtigen lediglich

vorgebracht, der Bestand der Obligationen in der Steuerperiode 2007 von EUR …

bei der Vermögensentwicklung zu berücksichtigen. Ferner sei die Zunahme auf den

Bankkonti durch den Ablauf der Obligationen, die laufend investiert worden

seien, zu erklären. Die Vermögensvermehrung sei durch Erbschaften und

Lebensversicherungen nachvollziehbar. Weitere Beweismittel habe er nicht

beigebracht. Damit sei es dem Vertreter nicht gelungen, den

Unrichtigkeitsnachweis in Bezug auf das nach Ermessen geschätzte Einkommen zu

erbringen, zumal kein Nachweis über den behaupteten Anfangsbestand der Obligationen

im Steuerjahr 2007 erbracht worden sei sowie Angaben zu den Erträgen aus den Obligationen

weiterhin gänzlich fehlten. Die Ermessenstaxation sei folglich lediglich in

betraglicher Hinsicht auf offensichtliche Unrichtigkeit hin zu überprüfen. Dazu

führte das kantonale Steueramt aus, aus einer von den Pflichtigen eingereichten

Exceltabelle gehe hervor, dass folgende Auszahlungen aus Obligationen

stattgefunden hätten: 2009: EUR …, 2010: EUR …, 2011: EUR …,

2013: EUR …, 2015: EUR …, 2016: EUR …. Die 2009 und 2010

ausbezahlten Obligationen hätten nach Angaben der Pflichtigen eine Laufzeit von

20.

Jahren gehabt. Gemäss der historischen Zinstabelle der D-Bank, welche

auf dem Internet frei zugänglich sei, habe der jährliche Zinssatz dieser Obligationen

12.

% betragen. Bei den nach 2010 ausbezahlten Obligationen werde angenommen,

dass die Laufzeit nur 10 Jahre betragen habe. Bei diesen habe der

jährliche Zinssatz gemäss historischer Zinstabelle 4,87 % (Auszahlung

2011), 3 % (Auszahlung 2013), 2,24 % (Auszahlung 2015) und 2,22 %

(Auszahlung 2016) betragen. Ausgehend von diesen Daten sei von

Wertschriftenerträgen auf den Obligationen in Höhe von Fr. … (EUR …

umgerechnet zum jeweiligen Jahresmittelkurs) auszugehen. Da in der

Nachsteuerverfügung lediglich geschätzte Vermögenserträge von rund Fr. …

aufgerechnet worden seien, sei die Schätzung eher zu tief ausgefallen und damit

nicht offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich.

4.3.2

In der Rekurs- und Beschwerdeantwort ergänzte das kantonale Steueramt, dass

die Dienstabteilung Wertschriften des kantonalen Steueramts bei Auszahlungen

aus Obligationen, welche vor Einführung des Euro und damals für eine Laufzeit

von über 20 Jahren abgeschlossen wurden, grundsätzlich mindestens 70 %

der Auszahlung als Ertrag aufrechne. Da den Pflichtigen gesamthaft ein Betrag

von EUR … aus Obligationen ausbezahlt worden sei, wären ihnen

grundsätzlich EUR … (70 % von EUR …) als Ertrag aus Obligationen

aufzurechnen.

4.4

Vor

Verwaltungsgericht bestreiten die Pflichtigen die Zulässigkeit der

Ermessenseinschätzung bzw. Ermessensveranlagung, da die Auflagen des kantonalen

Steueramts aufgrund der schwierigen ausländischen Bankverhältnisse gar nicht

erfüllbar gewesen seien, weshalb sie keine Verfahrenspflicht verletzt hätten.

Zudem machen sie geltend, der Bestand der ausländischen Vermögenswerte per 2007

sei richtig zu erfassen. Dieser habe EUR … betragen und setze sich aus dem

Postkontostand von EUR … und den Obligationen in Höhe von EUR …

zusammen. Ferner lasse sich die Vermögensvermehrung durch Erbschaften,

Schenkungen und Lebensversicherungen erklären, was aus den vorgelegten

Unterlagen hervorgehe.

4.5

Die

Vorbringen der Pflichtigen erbringen weder den Unrichtigkeitsnachweis noch

lassen sie die nach pflichtgemässem Ermessen getroffene Schätzung als

willkürlich erscheinen:

4.5.1

Eine Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen setzt

voraus, dass die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei

ermittelt werden können. Dies muss jedoch nicht zwingend auf eine

Verfahrenspflichtverletzung des Steuerpflichtigen zurückzuführen sein (vgl. § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG) Der Einwand der

Pflichtigen, sie hätten die Auflagen des kantonalen Steueramts aufgrund der

schwierigen ausländischen Bankverhältnisse gar nicht erfüllen können und somit

keine Verfahrenspflichtverletzung begangen, ändert damit an der Rechtmässigkeit

der Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nichts. Auch

vor Verwaltungsgericht reichen die Pflichtigen zu den auf den Obligationen

tatsächlich ausgerichteten Erträgen keine Belege ein. Wie nachfolgend in E. 4.5.2

aufgezeigt wird, vermögen die Vorbringen der Pflichtigen auch die zwischen 2007

und 2016 eingetretene Vermögenszunahme nicht zu erklären. Folglich besteht die Ungewissheit

im Sachverhalt weiterhin, sodass die Voraussetzungen der Ermessenseinschätzung bzw.

Ermessensveranlagung nicht entfallen und die vorgenommene Schätzung lediglich

der Höhe nach zu überprüfen ist.

4.5.2

4.5.2.1

Wie sich aus dem Folgenden ergibt, ist auch die Höhe der vorgenommenen

geschätzten Aufrechnungen nicht offensichtlich unrichtig: Das kantonale

Steueramt hat zwischen 2007 und 2016 eine Vermögensvermehrung von Fr. …

berechnet, wobei es hierfür die ausländischen Liegenschaften nicht

berücksichtigte. Der per Ende 2016 herangezogene Vermögensstand von Fr. …

kann der Steuererklärung der Pflichtigen entnommen werden und beinhaltet auch

die im Rahmen der Selbstanzeige nachdeklarierten ausländischen Wertschriften

von gesamthaft Fr. … (ausländisches Postkonto in Höhe von Fr. … und ausländische

Obligationen in Höhe von Fr. …). Wie das kantonale Steueramt per Ende 2007

auf den Vermögensstand von Fr. … gekommen ist, ergibt sich nicht eindeutig

aus den Akten. Das von den Pflichtigen deklarierte bewegliche Vermögen betrug

gemäss Steuererklärung und Einschätzungsentscheid per Ende 2007 Fr. …. Es

ist davon auszugehen, dass die Differenz von rund Fr. … auf die nicht

deklarierten ausländischen Wertschriften zurückzuführen ist.

4.5.2.2

Die Pflichtigen rügen, der Vermögensstand per Ende 2007 sei nicht korrekt

festgestellt worden. Der Bestand der ausländischen Vermögenswerte habe per Ende

2007.

EUR … betragen und setze sich aus dem Postkontostand von EUR …

und den Obligationen in Höhe von EUR … zusammen. Aus den Akten geht

hervor, dass der Kontostand des ausländischen Postkontos per 17. Januar

2017.

… betragen hat, weshalb von einem Vermögensstand per Ende 2007 von

Fr. … (Fr. … zuzüglich Fr. … [EUR … zum Umrechnungskurs per

31.

Dezember 2007]) auszugehen ist anstatt von Fr. …. Dass zu diesem

Zeitpunkt schon EUR … in Obligationen investiert gewesen waren, lässt sich

den Akten jedoch nicht entnehmen und erscheint vor dem Hintergrund, dass per

Ende 2016 lediglich Obligationen im Umfang von Fr. … nachdeklariert

wurden, auch unverhältnismässig. Dieser Wert wurde somit zu Recht nicht

hinzugerechnet. Selbst unter Berücksichtigung der vorgenommenen Korrektur ist

folglich noch von einer Vermögenszunahme von Fr. … auszugehen.

4.5.2.3

Dass sich die Vermögenszunahme durch Erbschaften, Schenkungen und

Lebenversicherungen erklären lasse, wie die Pflichtigen vorbringen, ergibt sich

nur in einem sehr geringen Umfang aus den Akten. Den Akten kann entnommen

werden, dass dem ausländischen Postkonto am 27. Juni 2014 ein Betrag von EUR …

und am 30. Juni 2014 ein solcher von EUR … gutgeschrieben wurde.

Gemäss Angaben der Pflichtigen soll es sich bei beiden Beträgen um Auszahlungen

aus Lebensversicherungen handeln. Andere Auszahlungen aus Lebensversicherungen

machen die Pflichtigen nicht geltend. Gesamthaft beläuft sich der aus

Lebensversicherungen ausbezahlte Betrag somit auf rund EUR …. In Bezug auf

die Erbschaften machen die Pflichtigen vor Verwaltungsgericht geltend, die

Pflichtige habe von ihrer am 28. Juni 2013 verstorbenen Mutter EUR …

und von ihrem am 29. November 2013 verstorbenen Vater EUR … geerbt.

Eine weitere Erbschaft von EUR …, eine Erbschaftsaufteilung von EUR …

sowie eine Restauszahlung von knapp EUR … seien gemacht worden. Aus dem

Akten bzw. aus dem Kontoauszug des ausländischen Postkontos ergibt sich einzig

die Gutschrift über EUR … am 15. April 2017. Diese hat für den Vermögensstandsvergleich

unberücksichtigt zu bleiben, da der Betrag erst 2017 ausbezahlt wurde. Die

restlichen Erbschaften sind nicht nachgewiesen. Auch der Umstand, dass die

Pflichtigen auch ausländische Liegenschaften geschenkt bzw. geerbt haben, muss

nicht berücksichtigt werden, da die ausländischen Liegenschaften im

Vermögensstandsvergleich nicht berücksichtigt wurden. Die Vermögenszunahme von

Fr. … ist damit nur im Umfang von rund EUR … auf Auszahlungen aus

Lebensversicherungen zurückzuführen. Damit ist das Vermögen der Pflichtigen

auch ohne Berücksichtigung der Auszahlungen aus Lebensversicherungen zwischen

2007.

und 2016 durchschnittlich pro Jahr mindestens um Fr. … angestiegen.

4.5.2.4

Dass dieser Anstieg alleine mit den deklarierten Erträgen nicht erzielbar

gewesen war, hat das kantonale Steueramt in seiner Einkommensdefizitberechnung

gezeigt. Von den in den Steuerjahren 2007 bis 2016 deklarierten Einkünften hat

es den Lebensaufwand (Mietzins geschätzt, Existenzminimum gemäss Obergericht,

Beiträge an Säule 3a gemäss Steuererklärung, Steuern,

Versicherungsbeiträge gemäss Steuererklärung, Handy/Telefon und Ferien

geschätzt) sowie die im Vergleich zum Vorjahr deklarierte Vermögenszunahme

abgezogen, woraus fehlende Einkünfte im Umfang von Fr. … resultierten. Die

Pflichtigen reichten im Einspracheverfahren eine ähnliche Berechnung ein, in

welcher sie für die Jahre 2007 bis 2016 einen Einkommensüberschuss von

Fr. … (von 2007 bis 2017: Fr. …) ausweisen. Diese Aufstellung

berücksichtigt jedoch die Vermögenszunahme nicht. Unter Berücksichtigung der

Vermögenszunahme von rund Fr. … resultieren sogar fehlende Einkünfte im

Umfang von rund Fr. …. Diese Berechnung zeigt, dass die vom kantonalen

Steueramt für die Steuerjahre 2007 bis 2015 gesamthaft aufgerechneten

geschätzten Einkünfte von Fr. … oder jährlich rund Fr. … nicht

willkürlich sind. Damit sind die seitens des Steueramts festgesetzten

Nachsteuern auch der Höhe nach zu bestätigen.

Dies führt zur Abweisung von Rekurs und Beschwerde.

5.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Rekurrenten bzw.

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG] in Verbindung mit §§ 152 und 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64 Abs.

1.

bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Eine Umtriebsentschädigung ist auch dem kantonalen Steueramt nicht

zuzusprechen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm durch das vorliegende

Verfahren besondere Umtriebe entstanden sind.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Rekurs im Verfahren SR.2020.00009 betreffend Nachsteuern (Staats- und

Gemeindesteuern 2007 bis 2015) wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde im Verfahren SR.2020.00010 betreffend Nachsteuern (direkte

Bundessteuer 2007 bis 2015) wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr

im Verfahren SR.2020.00009 wird festgesetzt auf

Fr. 3'700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 3'787.50 Total der Kosten.

4.

Die Gerichtsgebühr im Verfahren

SR.2020.00010 wird festgesetzt auf

Fr. 1'300.--; die

übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 1'352.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Rekurrenten bzw. den Beschwerdeführenden je zur

Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.

Partei-

bzw. Umtriebsentschädigungen werden nicht zugesprochen.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …