SR.2020.00015
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2020.00015
4. November 2020Deutsch14 min
(URT.2020.22214)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2020.00015
SR.2020.00016
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. November 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Corinna Bigler.
In Sachen
A,
Rekurrent
und
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Spezialdienste,
Rekursgegner
und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2016 und
Direkte
Bundessteuer 2016),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geb. 1954 (nachfolgend: der Pflichtige), tätigte
am 21. Oktober 2016 einen Einkauf in die berufliche Vorsorge bei der BVK
Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) in Höhe von Fr. … und machte
diesen in seiner Steuererklärung 2016 steuermindernd geltend. Am 9. April
2019 bezog er vom Freizügigkeitskonto einer Stiftung der B AG eine
Kapitalleistung in Höhe von Fr. …. Am 25. Oktober 2019 stellte das
kantonale Steueramt dem Pflichtigen berichtigte Einschätzungsentscheide für die
Steuerperiode 2016 für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte
Bundessteuer zu. Dabei rechnete es den Einkauf in der Höhe der innerhalb der
Sperrfrist bezogenen Kapitalleistung von Fr. … aufgrund Verletzung der
Sperrfrist gemäss Art. 79b des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) auf. Mit Eingabe vom
21. November 2019 erhob der Pflichtige dagegen Einsprache. Diese hiess das
kantonale Steueramt am 30. Januar 2020 insoweit gut, als es in Anwendung
der Rechtsprechung des Steuerrekursgerichts erwog, die Aufrechnung der ausbezahlten
Kapitalleistung habe nicht im Berichtigungsverfahren, sondern im
Nachsteuerverfahren zu erfolgen.
B. Daraufhin eröffnete das kantonale Steueramt am
2. März 2020 je ein Nachsteuerverfahren für die Staats- und
Gemeindesteuern 2016 und die direkte Bundessteuer 2016. In seiner Stellungnahme
vom 25. März 2020 machte der Pflichtige geltend, die Einleitung der
Nachsteuerverfahren sei nicht gerechtfertigt, da mit der Übergangsbestimmung
der BVK bei der Reduktion des Umwandlungssatzes per 1. Januar 2017 besondere
Gründe vorgelegen hätten, die zur Sperrfristverletzung geführt hätten. Mit
Verfügung vom 7. April 2020 und versendet am 24. April 2020 setzte
das kantonale Steueramt die Nachsteuern (samt Zins) bei den Staats- und
Gemeindesteuern auf Fr. … und jene bei der direkten Bundessteuer auf
Fr. … fest. Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt
mit Verfügung vom 7. August 2020 ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs bzw.
Beschwerde vom 31. August 2020 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht
beantragen, der Steuerabzug von Fr. … im Jahr 2016 sei vollumfänglich
zuzulassen. Die Nachsteuerverfügung vom 7. April 2020 und die Verfügung im
Einspracheverfahren vom 7. August 2020 seien aufzuheben und auf die
Erhebung einer Nachsteuer für das Jahr 2016 sei zu verzichten.
Mit Präsidialverfügung
vom 2. September 2020 vereinigte der
Abteilungspräsident die Verfahren SR.2020.00015 (Nachsteuern, Staats- und
Gemeindesteuern 2016) und SR.2020.00016 (Nachsteuern, direkte Bundessteuer 2016).
Mit Rekurs- bzw.
Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 beantragte das kantonale
Steueramt, das Begehren des Rekurrenten bzw. Beschwerdeführers sei abzuweisen
und die Einspracheverfügung vom 23. Juli 2020 sei vollumfänglich zu
bestätigen. In seiner Replik vom 25. September 2020 nahm der Pflichtige zu
den Ausführungen in der Beschwerdeantwort Stellung. Es folgten keine weiteren
Eingaben.
Die Eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Rekursverfahren SR.2020.00015 (Nachsteuern, Staats- und
Gemeindesteuern 2016) und das Beschwerdeverfahren SR.2020.00016 (Nachsteuern,
direkte Bundessteuer 2016) betreffen denselben Pflichtigen und dieselbe Sach-
und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 2. September 2020
zu Recht vereinigt wurden.
2.
2.1
Nach
§ 31 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) werden von den Einkünften die gemäss
Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge abgezogen.
2.2
Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus
resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform
aus der Vorsorge zurückgezogen werden (Art. 79b Abs. 3 Satz 1
BVG).
2.3
Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder
unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die
Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 StG bzw. Art. 151 DBG
die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1).
Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in
seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die
Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden,
selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs. 2).
3.
3.1
Der Pflichtige schildert seine Situation wie folgt:
Seit 2010 habe er hauptberuflich als festangestellter Lehrbeauftragter mit
Teilzeitpensum von ca. 60 % an der C-Schule gearbeitet. Für diese
Tätigkeit sei er in der zweiten Säule bei der BVK versichert gewesen. Auf den
1.
Januar 2017 habe die BVK den Umwandlungssatz gesenkt. Die
Übergangsbestimmungen hätten unter anderem eine Besitzstandsgarantie für ältere
Versicherte vorgesehen. Diese sah vor, dass eine zukünftige, mit dem neuen
Umwandlungssatz berechnete Rente nicht tiefer ausfallen dürfe als die zum
früheren, am 31. Dezember 2016 gültigen Umwandlungssatz berechnete Rente
unter Berücksichtigung des Alterskapitals am 31. Dezember 2016. Ende
Februar 2017 sei er in den Teilruhestand getreten und beziehe seither eine
Teilrente. Seit Ende Februar 2019 sei er ganz im Ruhestand und beziehe eine
volle Rente. Bis Ende Februar 2019 habe er als Nebenerwerbstätigkeit in einem
variablen, eher kleinen, Pensum als Berater bei seinem früheren Arbeitgeber,
der D AG, gearbeitet. Für diese Tätigkeit sei er bei der
Vorsorgeeinrichtung der D AG, einer Stiftung der B AG, versichert
gewesen. Ende 2017 sei absehbar gewesen, dass seine Tätigkeit bei der D AG
das BVG-Minimum nicht mehr erreichen werde, weshalb er bei der
Vorsorgeeinrichtung abgemeldet worden sei. Von der Stiftung der B AG sei
ihm eine prämienfreie Freizügigkeitspolice ausgehändigt worden. Eine
Übertragung dieses Kapitals in die BVK sei aufgrund der zu diesem Zeitpunkt
bereits vollzogenen Umwandlungssatzsenkung nicht sinnvoll gewesen, bzw. hätte
zu einem Kapitalverlust geführt. Ende Februar 2019 habe er sein
Arbeitsverhältnis mit der D AG beendet und sich im Anschluss die
Freizügigkeitspolice von rund Fr. … am 10. April 2019 auszahlen
lassen. Der Bezug einer Rente sei aufgrund des kleinen Betrags nicht sinnvoll
gewesen. Zudem habe er nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die finanziellen
Folgen baldmöglichst abschliessen wollen. Der Zeitpunkt der Auszahlung der
Freizügigkeitspolice sei aber unabhängig von der Beendigung seiner Tätigkeit
bei der D AG gewesen und hätte ohne Weiteres aufgeschoben werden können.
Damit bestehe ein wesentlicher Unterschied zu einem Kapitalbezug bei
ordentlicher Pensionierung. Zwischen den Konten bei den beiden
Vorsorgeeinrichtungen habe zu keinem Zeitpunkt ein Zusammenhang bestanden, noch
seien Geldflüsse vom einen auf das andere Konto erfolgt.
3.2
Das kantonale Steueramt erwog in der Verfügung vom
2.
März 2020 sowie im Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020, der
Gesetzgeber habe mit der Objektivierung der Sperrfrist gemäss Art. 79b
Abs. 3 BVG dafür gesorgt, dass sich die Prüfung der Steuerumgehung im
individuell-konkreten Fall erübrige. Es sei daher vorliegend nicht weiter zu
prüfen, ob den Steuerpflichtigen Steueroptimierungsgründe oder der
Altersvorsorge dienende Überlegungen zum Bezug der Kapitalleistung bewogen
hätten. Der Pflichtige könne sich auch nicht darauf berufen, durch die
Herabsetzung des Umwandlungssatzes notgedrungen dazu veranlasst gewesen zu
sein, sich das Kapital auszahlen zu lassen. Viel eher seien offenbar rein
steuerliche Motive für den Einkauf mit anschliessender Kapitalauszahlung
verantwortlich gewesen. Die konsequente – und grundsätzlich ausnahmslose –
Gleichsetzung von Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist erweise sich daher
auch im hier zu prüfenden Einzelfall als zutreffend.
4.
Gegen die Erwägungen des kantonalen
Steueramts bringt der Pflichtige verschiedenen Argumente vor:
4.1
Einerseits macht er geltend, der Verzicht auf eine
Prüfung im individuell konkreten Fall sei per se rechtsstaatlich fragwürdig.
Der Verzicht darauf sei aber sicher dann nicht mehr haltbar, wenn ausserordentliche
Umstände vorliegen würden. Solche seien in seinem Fall aufgrund der Senkung des
Umwandlungssatzes bei der BVK und der damit verbundenen Übergangsbestimmungen
zur Besitzstandsgarantie für ältere Versicherte zweifellos gegeben. Das kantonale
Steueramt argumentiere auch zu Unrecht, es seien rein steuerliche Motive für
den Einkauf in die BVK und die spätere Auszahlung der Freizügigkeitspolice bei
der B AG massgebend gewesen. Die Einzahlung in die BVK sei erfolgt, um die
Besitzstandsgarantie zu erhöhen. Sie habe einzig und allein der Sicherung einer
angemessenen Altersvorsorge gedient. Auch die Ausführung im
Einspracheentscheid, dass "das Hin und Her nicht als sachgerechte
Verbesserung des Versicherungsschutzes, sondern als vorübergehende und steuerlich
motivierte Geldverschiebung erscheine" treffe nicht zu, zumal es gar keine
Geldverschiebungen zwischen den beiden Kassen gegeben habe und die Einzahlung
in die BVK im Herbst 2016 sehr wohl eine sachgerechte Verbesserung des
Versicherungsschutzes darstellte.
4.1.1
Bis zum Inkrafttreten von Art. 79b BVG prüfte
das Bundesgericht Einkäufe in die 2. Säule mit zeitlich nahen
Kapitalauszahlungen alleine unter dem Gesichtspunkt der Steuerumgehung (BGr,
14.
Mai 2020, 2C_652/2018, E. 4.1.1 auch zum Folgenden). Es liess den
Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. d
DBG nicht zu, wenn missbräuchliche
steuerminimierende, zeitlich nahe Einkäufe und Kapitalbezüge in und von
Pensionskassen getätigt wurden, mit denen nicht die Schliessung von
Beitragslücken angestrebt, sondern die 2. Säule als steuerbegünstigtes
"Kontokorrent" zweckentfremdet wurde (vgl. BGE 131 II 627
E. 5.2; BGr, 15. Januar 2015, 2C_488/2014, E. 2.1, in: StE 2015
B 27.1 Nr. 51, StR 70/2015 S. 345; BGr, 12. März 2010, 2C_658/2009, E. 3.3,
in: ASA 79 S. 685, StE 2010 B 27.1 Nr. 43, StR 65/2010 S. 860,
SVR 2011 BVG Nr. 5 S. 17). Nach Art. 79b
Abs. 3 Satz 1 BVG dürfen die aus
Einkäufen in die 2. Säule resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten
drei Jahre nun nicht mehr in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.
Dieser Vorschrift des Vorsorgerechts kommt insofern ein steuerrechtlicher
Gehalt zu, als sie die vorgenannte Rechtsprechung zur Verweigerung der
Abzugsberechtigung wegen Steuerumgehung im Sinn einer einheitlichen und
verbindlichen, insoweit abschliessenden gesetzlichen Regelung übernimmt und
konkretisiert. Danach ist jegliche Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist
missbräuchlich und jede während dieser Zeit erfolgte Einzahlung vom
Einkommensabzug ausgeschlossen, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen
einer Steuerumgehung gegeben sind (BGE 142 II 399 E. 3.3.4 und E. 4.1; BGr, 12. März
2010, 2C_658/2009, E. 3.3, in: ASA 79 S. 685, StE 2010 B 27.1 Nr. 43,
StR 65/2010 S. 860, vgl. auch BGE 142 V 169 E. 4.2.3). Es handelt sich
damit bei Art. 79b Abs. 3 BVG um eine verobjektivierte Sperrfrist
(BGr, 4. November 2019, 2C_29/2017, E. 3.1).
4.1.2
Wie das kantonale Steueramt zu Recht erwog, geht die wiederholt bestätigte
bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Art. 79b Abs. 3 BVG von einer
objektivierten Sperrfrist aus (BGE 142 II 399 E. 3.3.4; BGr, 30. Juni
2015, 2C_1051/2014, E. 3; BGr, 12. März 2010, 2C_658/2009,
E. 3.3.1). Dies bedeutet, dass jegliche
Kapitalauszahlung innerhalb der Dreijahresfrist missbräuchlich ist, ohne dass
zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen einer Steuerumgehung gegeben sind. In
der objektivierten Sperrfrist liegt auch kein Verstoss gegen das allgemeine
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), zumal damit
sichergestellt ist, dass alle Fälle, die sich innerhalb der dreijährigen
Sperrfrist ereignen, in derselben Weise entschieden werden (BGr,
4.
November 2019, 2C_29/2017, E. 3.4.3). Entgegen der Ansicht des Pflichtigen ist bei ihm auch nicht von
ausserordentlichen Umständen auszugehen, die eine Abweichung von dieser
Rechtsprechung rechtfertigen würden. Dass der Pflichtige im Jahr 2016 den
Einkauf in die BVK getätigt hat, ist nachvollziehbar, konnte er doch damit
aufgrund der Übergangsbestimmungen von einer höheren Besitzstandsgarantie
profitieren und somit seine Vorsorge verbessern. Hingegen war er nicht
verpflichtet, die Kapitalleistung aus dem Freizügigkeitskonto noch vor Ablauf
der Sperrfrist zu beziehen. Wie er selbst vorbringt, hätte er diese auch zu
einem späteren Zeitpunkt beziehen können. Einzig der Grund, die finanziellen
Angelegenheit nach der Pensionierung baldmöglichst abschliessen zu wollen,
hätte das Abwarten der zum damaligen Zeitpunkt noch sechsmonatigen restlichen Sperrfristdauer
für den Pflichtigen nicht unzumutbar gemacht. Folglich hätte der Pflichtige die
Sperrfristverletzung, ohne wesentliche Nachteile zu erleiden, verhindern
können. Diese Umstände rechtfertigen es nicht, von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung abzuweichen. Dies insbesondere auch deshalb, da in Zukunft vermehrt
mit Umwandlungssatzsenkungen mit entsprechenden Besitzstandsgarantien zu
rechnen ist. Eine Bejahung von ausserordentlichen Umstände im vorliegenden Fall
hätte zur Folge, dass die Sperrfrist von Art. 79b Abs. 3 BVG bei
einem Einkauf, der aufgrund einer Umwandlungssatzsenkung erfolgte, nicht mehr
greifen würde, was zu weit gehen würde. Auch aus dem Umstand, dass die
Sperrfrist vorliegend nur um wenige Monate verletzt wurde, kann der Pflichtige
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.2
Ferner rügt der Pflichtige, der
Bundesgerichtsentscheid 2C_488/2014 vom 15. Januar 2015, wonach eine
konsolidierte Betrachtungsweise zu erfolgen habe, sei in seinem Fall nicht
anwendbar. Eine Konsolidierung der beruflichen Vorsorge sei in seinem Fall nur
unter Verlust von Vorsorgekapital möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund müsse
das Beharren auf einer Konsolidierung der beruflichen Vorsorge als willkürlich
angesehen werden und verstosse gegen Art. 9 BV. Da die berufliche Vorsorge
in seinem Fall nicht habe konsolidiert werden können, habe auch der Zeitpunkt
der Auszahlung der Freizügigkeitspolice keine besondere Bedeutung. Deshalb habe
er auch nicht davon ausgehen müssen, dass Art. 79b Abs. 3 BVG in
irgendeiner Weise zur Anwendung kommen könnte. Die durch das Steueramt vorgenommene
Anwendung dieses Artikels entspreche nicht der Absicht des Gesetzgebers.
4.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
setzt die steuerrechtliche Folge der Kapitalauszahlung innerhalb der Sperrfrist
nicht voraus, dass zwischen Einkauf und Leistung eine direkte Verknüpfung
besteht. Die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit des Einkaufs entfällt deshalb
kraft Art. 79b Abs. 3 Satz 1
BVG auch dann, wenn die Kapitalleistung
von einer anderen Vorsorgeeinrichtung ausgerichtet wird. Massgebend ist eine
konsolidierende Gesamtbetrachtung der 2. Säule (BGr, 14. Mai 2020,
2C_652/2018, E. 4.1.1; BGr, 3. Februar 2016, 2C_230/2015,
E. 4.3; BGr, 15. Januar 2015, 2C_488/2014, E. 3.3, in: StE 2015
B 27.1 Nr. 51, StR 70/2015 S. 345; BGr, 13. September 2013, 2C_243/2013,
E. 5.2; BGr, 12. März 2010, 2C_658/2009, E. 3.3.1, in: ASA 79 S. 685,
StE 2010 B 27.1 Nr. 43, StR 65/2010 S. 860).
4.2.2
Entgegen der Ansicht des Pflichtigen bestand in seinem Fall kein Zwang zur
Konsolidierung bzw. zum Übertrag der Freizügigkeitsleistung an die BVK, weshalb
auch ein Verstoss gegen Art. 9 BV nicht ersichtlich ist. Eine
Sperrfristverletzung hätte der Pflichtige nicht nur mit einem Übertrag an die
BVK, sondern einfach mit einer sechs Monate späteren Auszahlung der
Freizügigkeitsleistung verhindern können. Mit seinem Entscheid 2C_488/2014 vom
15.
Januar 2015 hat das Bundesgericht klargestellt, dass die steuerliche
Abzugsfähigkeit des Einkaufs auch dann entfällt, wenn die Kapitalleistung von
einer anderen Vorsorgeeinrichtung ausgerichtet wird. Vor diesem Hintergrund
überzeugt auch das Argument des Pflichtigen nicht, dass er beim Bezug der
Kapitalleistung im April 2019 nicht habe damit rechnen müssen, dass Art. 79b
Abs. 3 BVG auch bei einer Auszahlung aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung
zur Anwendung komme.
Dies führt zur Abweisung von Rekurs und Beschwerde.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Rekurrenten bzw.
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetztes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine
Umtriebsentschädigung ist auch dem kantonalen Steueramt nicht zuzusprechen, da
nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm durch das vorliegende Verfahren besondere
Umtriebe entstanden sind.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Der
Rekurs im Verfahren SR.2020.00015 betreffend Nachsteuern (Staats- und
Gemeindesteuern 2016) wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde im Verfahren SR.2020.00016 betreffend Nachsteuern (direkte
Bundessteuer 2016) wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird im Verfahren SR.2020.00015 festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird im Verfahren SR.2020.00016 festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an
…