SR.2020.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2020.00019
2. Dezember 2020Deutsch7 min
(URT.2020.22288)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2020.00019
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A AG, vertreten durch Dr. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuersicherung
(Direkte Bundessteuer 2015–2018),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Sicherstellungsverfügung vom 21. August 2020
forderte das kantonale Steueramt Zürich die A AG mit Sitz in W, Kanton X,
auf, zur Deckung der mutmasslich geschuldeten direkten Bundessteuer 2015–2018 insgesamt
Fr. … (inkl. Verfahrenskosten von Fr. 1'462.-) sicherzustellen. Dies
mit der Begründung, mit Steuerhoheitsentscheid vom 9. Juli 2020 sei die A AG
für die Staats- und Gemeindesteuern ab der Steuerperiode 2015 der Steuerhoheit
des Kantons Zürich und der Gemeinde C unterworfen worden. Betreffend die
Steuerhoheit des Kantons Zürich im Bereich der direkten Bundessteuer ab 2015
sei das Steuerhoheitsverfahren noch nicht eingeleitet worden. Indessen dränge
sich eine Sicherstellung auch der direkten Bundessteuer dringend auf, da eine
erhebliche Gefahr bestehe, dass die A AG zum Nachteil des Kantons Zürich ihre
Vermögenswerte verringere oder ins Ausland verschiebe.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 23. September 2020
beantragte die A AG (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem
Verwaltungsgericht, die Sicherstellungsverfügung des kantonalen Steueramts
Zürich vom 21. August 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und dieses sei
anzuweisen, das Arrestverfahren aufzuheben und die sichergestellten Gelder der
Beschwerdeführerin zurückzubezahlen. Ferner seien die Kosten- und
Entschädigungsfolgen (inkl. Betreibungskosten in der Höhe von Fr. …, recte
wohl Fr. …) der Beschwerdegegnerin zu belasten.
In seiner Beschwerdeantwort vom 23. Oktober
2020.
beantragte das kantonale Steueramt Zürich, die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich am
selbigen Datum vernehmen. In der Folge gingen weitere Vernehmlassungen ein
(Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. November 2020 sowie Eingabe des
kantonalen Steueramts vom 13. November 2020).
Der Einzelrichter hat die Sache zum Entscheid an die
2.
Kammer überwiesen.
Die Kammer erwägt:
1.
Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder
erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann
die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der
rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung
verlangen (Art. 169 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom
14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). Die Sicherstellung
setzt somit kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie einen
Gefährdungstatbestand voraus. Bei der Überprüfung einer
Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine Prima-facie-Würdigung
der tatsächlichen Verhältnisse. Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung
bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das
Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (vgl. anstelle vieler VGr, 30. Januar 2019, SR.2018.00019, E. 2.3; vgl.
auch BGr, 30. Oktober 2018, 2C_543/2018, E. 2.2; BGr, 8. Dezember 2016, 2C_669/2016 und
2C_670/2016, E. 2.3 = StE 2017 B 99.1 Nr. 16).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin hat ihren statutarischen Sitz im Kanton X. In den
Steuerperioden 2015–2018 wurde sie für die direkte Bundessteuer definitiv
im Kanton X veranlagt. Sämtliche Steuerausstände sind beglichen worden,
was das Amt für Finanzen des Kantons X mit Schreiben vom 5. November
2020.
bestätigte und sich aus den jeweiligen Kontoauszügen ergibt. Das kantonale
Steueramt Zürich geht dagegen davon aus, die Beschwerdeführerin sei in diesen
Steuerperioden im Kanton Zürich steuerpflichtig, da Indizien vorlägen, dass die
tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft im Kanton Zürich bzw. am Wohnsitz des
Verwaltungsrats D in C ausgeübt worden sei, selbst wenn bezüglich der
direkten Bundessteuer noch kein Steuerhoheitsverfahren eingeleitet worden sei.
Die Beschwerdeführerin weist dagegen zutreffend darauf hin, dass die vom Kanton
Zürich nun sichergestellte direkte Bundessteuer bereits im Kanton X
bezahlt wurde. Eine Steuergefährdung könnte damit höchstens noch im Umfang von
17.
%, dem Anteil, welcher den Kantonen an der direkten Bundessteuer
zusteht, bestehen, liefern diese doch 83 % der direkten Bundessteuer
(Art. 196 Abs. 1 DBG, in der bis 31. Dezember 2019 gültigen
Fassung) dem Bund ab. Indessen sind die einbezahlten Beträge vollumfänglich dem
Zugriff der Beschwerdeführerin entzogen, weshalb schon aus diesem Grund keine
Steuergefährdung ersichtlich ist. Es wäre sodann kaum verhältnismässig, wenn
bei strittiger interkantonaler Steuerhoheit bzw. strittigem Veranlagungsort bis
zu einem definitiven Steuerhoheitsentscheid jeder die Steuerhoheit bzw.
Zuständigkeit beanspruchende Kanton die Sicherstellung der gesamten
Bundessteuer verlangen könnte (vgl. auch das in Art. 127 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV] vorgesehenen Doppelbesteuerungsverbot).
Zu diesem Schluss gelangte das Verwaltungsgericht bereits in einem nicht
publizierten Urteil vom 2. Oktober 2019 (SR.2019.00009, E. 2.2) und
hob die Sicherstellungsverfügung auf. In diesem Sinn liess sich auch die
Eidgenössische Steuerverwaltung vernehmen, welche es als
problematisch erachtete, wenn ein kantonales Steueramt für eine bestimmte
Steuerperiode eine Steuersicherung für die direkte Bundessteuer vornehme,
sofern die steuerpflichtige Person für die nämliche Steuerperiode in einem
anderen Kanton bereits für die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt
wurde und sie die entsprechende Steuerforderung vollumfänglich und
vorbehaltslos entrichtet habe.
Im Licht dieser Erwägungen ist die
angefochtene Sicherstellungsverfügung aufzuheben.
2.2
Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, das kantonale Steueramt Zürich
sei anzuweisen, das Arrestverfahren aufzuheben, ist darauf nicht einzutreten:
Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht ist ausschliesslich die
Sicherstellungsverfügung, weshalb sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem
gestützt auf die Sicherstellungsverfügung eingeleiteten Arrestverfahren auseinanderzusetzen
hat (vgl. VGr, 13. November 2019, SR.2019.00011, E. 1.1). Gleiches
gilt für den Antrag der Beschwerdeführerin, die Betreibungs- bzw. Arrestkosten
seien der Beschwerdegegnerin zu belasten. Die Beschwerdeführerin ist lediglich
darauf hinzuweisen, dass der Schuldner gestützt auf Art. 68 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG) zwar die Betreibungs- bzw. Arrestkosten zu tragen hat, dieselben aber
vom Gläubiger vorzuschiessen sind. Somit sind der Beschwerdeführerin bisher
ohnehin keine Kosten belastet worden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 169 Abs. 3 DBG) und ist der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 169 Abs. 3 DBG).
3.2
Grundsätzlich
bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die
Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung nach Massgabe des Streitwerts bzw. der
Bedeutung der Streitsache (vgl. § 2 und 3 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und
nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. In
Nachachtung des Äquivalenzprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9
BV) und des Anspruchs auf Zugang zum Gericht (Art. 29a BV), der durch die
Auferlegung von Kosten nicht ungebührlich erschwert werden darf, ist bei der
Festsetzung der Gerichtsgebühr in einem Sicherstellungsverfahren zunächst dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich dabei üblicherweise um eine erstmalige
Anhörung der von der Sicherstellung betroffenen Partei über die getroffene
Massnahme handelt und das Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale
Instanz darüber entscheidet. Sodann geht es bei der Steuersicherung nicht um
das Hauptverfahren oder auch nur um das Vorverfahren auf Feststellung der
Steuerhoheit und der Steuerpflicht. Vielmehr erfolgt diese Prüfung in einem
separaten Verfahren. Die Tatsachenprüfung durch das Verwaltungsgericht beschränkt
sich zudem auf eine Prima-facie-Würdigung, weshalb der Aufwand in
Steuersicherungsverfahren in der Regel geringer ausfällt als in anderen
steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, zumindest
bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gerichtskosten nicht allein aufgrund der
Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen, sondern auch den tatsächlich
angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen (vgl. BGr, 16. Januar 2012,
2C_603/2011, E. 3.3 und 3.5; VGr, 2. Oktober 2019, SR.2019.00009,
E. 3.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; VGr, 13. Dezember
2018, SR.2018.00013/18, E. 4.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht],
vgl. auch § 2 GebV VGr). Selbiges gilt auch für die Parteientschädigung.
Damit erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- und eine Entschädigung
von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) angemessen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sicherstellungsverfügung
vom 21. August 2020 wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'105.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuern) zu
bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …