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Entscheid

SR.2020.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2020.00019

2. Dezember 2020Deutsch7 min

(URT.2020.22288)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2020.00019

Urteil

der 2. Kammer

vom 2. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A AG, vertreten durch Dr. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale

Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Steuersicherung

(Direkte Bundessteuer 2015–2018),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Sicherstellungsverfügung vom 21. August 2020

forderte das kantonale Steueramt Zürich die A AG mit Sitz in W, Kanton X,

auf, zur Deckung der mutmasslich geschuldeten direkten Bundessteuer 2015–2018 insgesamt

Fr. … (inkl. Verfahrenskosten von Fr. 1'462.-) sicherzustellen. Dies

mit der Begründung, mit Steuerhoheitsentscheid vom 9. Juli 2020 sei die A AG

für die Staats- und Gemeindesteuern ab der Steuerperiode 2015 der Steuerhoheit

des Kantons Zürich und der Gemeinde C unterworfen worden. Betreffend die

Steuerhoheit des Kantons Zürich im Bereich der direkten Bundessteuer ab 2015

sei das Steuerhoheitsverfahren noch nicht eingeleitet worden. Indessen dränge

sich eine Sicherstellung auch der direkten Bundessteuer dringend auf, da eine

erhebliche Gefahr bestehe, dass die A AG zum Nachteil des Kantons Zürich ihre

Vermögenswerte verringere oder ins Ausland verschiebe.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 23. September 2020

beantragte die A AG (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem

Verwaltungsgericht, die Sicherstellungsverfügung des kantonalen Steueramts

Zürich vom 21. August 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und dieses sei

anzuweisen, das Arrestverfahren aufzuheben und die sichergestellten Gelder der

Beschwerdeführerin zurückzubezahlen. Ferner seien die Kosten- und

Entschädigungsfolgen (inkl. Betreibungskosten in der Höhe von Fr. …, recte

wohl Fr. …) der Beschwerdegegnerin zu belasten.

In seiner Beschwerdeantwort vom 23. Oktober

2020.

beantragte das kantonale Steueramt Zürich, die Beschwerde sei

vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich am

selbigen Datum vernehmen. In der Folge gingen weitere Vernehmlassungen ein

(Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. November 2020 sowie Eingabe des

kantonalen Steueramts vom 13. November 2020).

Der Einzelrichter hat die Sache zum Entscheid an die

2.

Kammer überwiesen.

Die Kammer erwägt:

1.

Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder

erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann

die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der

rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung

verlangen (Art. 169 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom

14.

Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). Die Sicherstellung

setzt somit kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie einen

Gefährdungstatbestand voraus. Bei der Überprüfung einer

Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine Prima-facie-Würdigung

der tatsächlichen Verhältnisse. Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung

bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das

Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (vgl. anstelle vieler VGr, 30. Januar 2019, SR.2018.00019, E. 2.3; vgl.

auch BGr, 30. Oktober 2018, 2C_543/2018, E. 2.2; BGr, 8. Dezember 2016, 2C_669/2016 und

2C_670/2016, E. 2.3 = StE 2017 B 99.1 Nr. 16).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin hat ihren statutarischen Sitz im Kanton X. In den

Steuerperioden 2015–2018 wurde sie für die direkte Bundessteuer definitiv

im Kanton X veranlagt. Sämtliche Steuerausstände sind beglichen worden,

was das Amt für Finanzen des Kantons X mit Schreiben vom 5. November

2020.

bestätigte und sich aus den jeweiligen Kontoauszügen ergibt. Das kantonale

Steueramt Zürich geht dagegen davon aus, die Beschwerdeführerin sei in diesen

Steuerperioden im Kanton Zürich steuerpflichtig, da Indizien vorlägen, dass die

tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft im Kanton Zürich bzw. am Wohnsitz des

Verwaltungsrats D in C ausgeübt worden sei, selbst wenn bezüglich der

direkten Bundessteuer noch kein Steuerhoheitsverfahren eingeleitet worden sei.

Die Beschwerdeführerin weist dagegen zutreffend darauf hin, dass die vom Kanton

Zürich nun sichergestellte direkte Bundessteuer bereits im Kanton X

bezahlt wurde. Eine Steuergefährdung könnte damit höchstens noch im Umfang von

17.

%, dem Anteil, welcher den Kantonen an der direkten Bundessteuer

zusteht, bestehen, liefern diese doch 83 % der direkten Bundessteuer

(Art. 196 Abs. 1 DBG, in der bis 31. Dezember 2019 gültigen

Fassung) dem Bund ab. Indessen sind die einbezahlten Beträge vollumfänglich dem

Zugriff der Beschwerdeführerin entzogen, weshalb schon aus diesem Grund keine

Steuergefährdung ersichtlich ist. Es wäre sodann kaum verhältnismässig, wenn

bei strittiger interkantonaler Steuerhoheit bzw. strittigem Veranlagungsort bis

zu einem definitiven Steuerhoheitsentscheid jeder die Steuerhoheit bzw.

Zuständigkeit beanspruchende Kanton die Sicherstellung der gesamten

Bundessteuer verlangen könnte (vgl. auch das in Art. 127 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV] vorgesehenen Doppelbesteuerungsverbot).

Zu diesem Schluss gelangte das Verwaltungsgericht bereits in einem nicht

publizierten Urteil vom 2. Oktober 2019 (SR.2019.00009, E. 2.2) und

hob die Sicherstellungsverfügung auf. In diesem Sinn liess sich auch die

Eidgenössische Steuerverwaltung vernehmen, welche es als

problematisch erachtete, wenn ein kantonales Steueramt für eine bestimmte

Steuerperiode eine Steuersicherung für die direkte Bundessteuer vornehme,

sofern die steuerpflichtige Person für die nämliche Steuerperiode in einem

anderen Kanton bereits für die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt

wurde und sie die entsprechende Steuerforderung vollumfänglich und

vorbehaltslos entrichtet habe.

Im Licht dieser Erwägungen ist die

angefochtene Sicherstellungsverfügung aufzuheben.

2.2

Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, das kantonale Steueramt Zürich

sei anzuweisen, das Arrestverfahren aufzuheben, ist darauf nicht einzutreten:

Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht ist ausschliesslich die

Sicherstellungsverfügung, weshalb sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem

gestützt auf die Sicherstellungsverfügung eingeleiteten Arrestverfahren auseinanderzusetzen

hat (vgl. VGr, 13. November 2019, SR.2019.00011, E. 1.1). Gleiches

gilt für den Antrag der Beschwerdeführerin, die Betreibungs- bzw. Arrestkosten

seien der Beschwerdegegnerin zu belasten. Die Beschwerdeführerin ist lediglich

darauf hinzuweisen, dass der Schuldner gestützt auf Art. 68 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG) zwar die Betreibungs- bzw. Arrestkosten zu tragen hat, dieselben aber

vom Gläubiger vorzuschiessen sind. Somit sind der Beschwerdeführerin bisher

ohnehin keine Kosten belastet worden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 169 Abs. 3 DBG) und ist der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 169 Abs. 3 DBG).

3.2

Grundsätzlich

bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die

Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung nach Massgabe des Streitwerts bzw. der

Bedeutung der Streitsache (vgl. § 2 und 3 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und

nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. In

Nachachtung des Äquivalenzprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9

BV) und des Anspruchs auf Zugang zum Gericht (Art. 29a BV), der durch die

Auferlegung von Kosten nicht ungebührlich erschwert werden darf, ist bei der

Festsetzung der Gerichtsgebühr in einem Sicherstellungsverfahren zunächst dem

Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich dabei üblicherweise um eine erstmalige

Anhörung der von der Sicherstellung betroffenen Partei über die getroffene

Massnahme handelt und das Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale

Instanz darüber entscheidet. Sodann geht es bei der Steuersicherung nicht um

das Hauptverfahren oder auch nur um das Vorverfahren auf Feststellung der

Steuerhoheit und der Steuerpflicht. Vielmehr erfolgt diese Prüfung in einem

separaten Verfahren. Die Tatsachenprüfung durch das Verwaltungsgericht beschränkt

sich zudem auf eine Prima-facie-Würdigung, weshalb der Aufwand in

Steuersicherungsverfahren in der Regel geringer ausfällt als in anderen

steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, zumindest

bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gerichtskosten nicht allein aufgrund der

Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen, sondern auch den tatsächlich

angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen (vgl. BGr, 16. Januar 2012,

2C_603/2011, E. 3.3 und 3.5; VGr, 2. Oktober 2019, SR.2019.00009,

E. 3.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; VGr, 13. Dezember

2018, SR.2018.00013/18, E. 4.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht],

vgl. auch § 2 GebV VGr). Selbiges gilt auch für die Parteientschädigung.

Damit erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- und eine Entschädigung

von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) angemessen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sicherstellungsverfügung

vom 21. August 2020 wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'105.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuern) zu

bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …