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Entscheid

SR.2020.00026

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2020.00026

2. Dezember 2020Deutsch8 min

(URT.2020.22289)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2020.00026

Urteil

der 2. Kammer

vom 2. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Rekurrentin,

gegen

1. Staat Zürich,

2. Gemeinde C,

beide vertreten durch das Steueramt C,

Rekursgegnerschaft,

betreffend

Steuersicherung

(Staats- und Gemeindesteuern 2015–2020),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Sicherstellungsverfügung

vom 8. September 2020 forderte das Steueramt C die A AG mit Sitz

in W, Kanton X, auf, zur Deckung der mutmasslich festgesetzten Staats- und

Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2015–2020 die Forderung von Fr. …

zuzüglich Zins von 0,25 % auf Fr. …, geschuldet ab 4. September

2020, sowie 0,25 % auf Fr. …, geschuldet ab 30. September 2020,

sicherzustellen, zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-. Als

Sicherstellungsgrund wurde die Gefährdung des Steueranspruchs angegeben. Mit

Arrestbefehl vom 9. September 2020 wurde die Forderung verarrestiert.

Die Sicherstellung erfolgte im Nachgang zum Entscheid des

kantonalen Steueramts Zürich vom 9. Juli 2020, in welchem dieses feststellte,

dass die A AG ab der Steuerperiode 2015 zufolge Ausübung der tatsächlichen

Verwaltung im Kanton Zürich der zürcherischen Staats- und Gemeindesteuerhoheit

unterstehe. Die von der A AG hiergegen erhobene Einsprache vom 7. August

2020 ist nach wie vor beim kantonalen Steueramt Zürich rechtshängig.

B. Mit

Rekurs vom 8. Oktober 2020 beantragte die A AG (nachfolgend: die

Rekurrentin) dem Verwaltungsgericht, die Sicherstellungsverfügung des

Steueramts C vom 8. September 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und

dieses sei anzuweisen, das Arrestverfahren aufzuheben. Eventualiter sei der

Steuerbetrag auf Fr. … (allenfalls zuzüglich Verzugszinsen) festzulegen

und der Arrestbefehl vom 9. September 2020 entsprechend anzupassen. Ferner

seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive der Betreibungskosten in

der Höhe von Fr. …) dem Steueramt C zu belasten.

Mit Beschwerdeantwort (recte: Rekursantwort) vom 29. Oktober

2020 beantragte das Steueramt C dem Verwaltungsgericht, der

sichergestellte Betrag sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf Fr. …

zu reduzieren und anerkannte damit teilweise das Rekursbegehren. Dabei reichte

es einen entsprechenden Antrag auf Reduzierung des verarrestierten Betrags an das

Betreibungsamt D vom 28. Oktober 2020 ein.

Hinsichtlich der Akten verwies das Steueramt C auf

das Parallelverfahren SR.2020.00019 betreffend Sicherstellung der direkten

Bundessteuer.

Die Kammer erwägt:

1.

Hat der Steuerpflichtige

keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm

geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale

Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des

mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181 Abs. 1 Satz 1

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Die Sicherstellung setzt somit

kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie einen Gefährdungstatbestand

voraus.

Erwägungen

2.

2.1

Die

Rekurrentin rügt, die Sicherstellungsverfügung erwähne als Sicherstellungsgrund

lediglich die Gefährdung des Steueranspruchs. Inwiefern der Steueranspruch des

Kantons Zürich gefährdet werde, fehle es in der Verfügung an jeglicher

Begründung.

2.2

Wesentlicher

Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]) ist die Begründungspflicht der Behörden. Der

Adressat eines Entscheids muss sich anhand der Begründung ein Bild davon machen

können, von welchen Motiven sich die Behörde hat leiten lassen, und er muss in

der Lage sein, den Entscheid bei einer Rechtsmittelinstanz sachgerecht

anzufechten (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 133 I 270 E. 3.1).

2.3

Es liegt

in der Natur der Steuersicherung, dass sie mit einer gewissen zeitlichen

Dringlichkeit verfügt wird, weshalb an die Begründungspflicht keine allzu hohen

Anforderungen gestellt werden dürfen. Zumindest müssen aus der

Sicherstellungsverfügung aber die sicherzustellenden Steuerbeträge und der

konkrete Sicherstellungsgrund ersichtlich sein, wobei es genügt, die behauptete

Steuergefährdung mit wenigen Sätzen zu umschreiben. Wird die

Sicherstellungsverfügung beim Verwaltungsgericht angefochten, ist sodann eine

detailliertere Begründung in der Rekursantwort nachzuliefern (siehe BGr,

10.

Juni 2003, 2P.41/2002, E. 6.1; VGr, 23. Oktober 2013,

SR.2013.00018, E. 2.2; Martin Zweifel et al., Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 30 Rz. 19).

2.4

Die

angefochtene Sicherstellungsverfügung vom 8. September 2020 enthält unter

dem Titel "Sicherstellungsgrund" folgende Angabe: "Die

Sicherstellung wird aufgrund Gefährdung des Steueranspruchs angeordnet."

Eine weitere Begründung enthält die Verfügung nicht. Damit wird bloss

wiedergegeben, was ohnehin schon aus dem Gesetzeswortlaut von § 181 Abs. 1 StG hervorgeht. Damit wird dem Begründungserfordernis, an welches im

Sicherstellungsverfahren zwar naturgemäss geringe Voraussetzungen geknüpft

werden, nicht Genüge getan. In der "Beschwerdeantwort" (recte:

Rekursantwort) vom 29. Oktober 2020 verweist das Steueramt C im

Wesentlichen auf die Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts vom 23. Oktober

2020.

im Verfahren SR.2020.00019 betreffend Sicherstellung der direkten

Bundessteuer, insbesondere hinsichtlich des Steueranspruchs betreffend Staats-

und Gemeindesteuern und bezüglich der Thematik "Zustelladresse". Das

Steueramt C beantragt indessen sinngemäss eine teilweise Gutheissung des

Rekurses, da aufgrund von neuen, ihm vorliegenden Informationen

(Steuerveranlagungen 2015–2017 des Kantons X) die Steuerberechnung habe

angepasst werden müssen und sich die voraussichtlich geschuldeten Staats- und

Gemeindesteuern auf nur noch Fr. … belaufen würden. Eine Begründung,

weshalb eine Steuergefährdung im vorliegenden Fall vorliege, enthält auch die

Rekursantwort nicht. Der blosse Verweis auf ein anderes Verfahren bzw. auf die

Begründung des kantonalen Steueramts im Verfahren betreffend Sicherstellung der

direkten Bundessteuer (SR.2020.00019) vermag eine ausreichende Begründung der

Verfügung bzw. in der Rekursantwort nicht zu ersetzen. Die Rekurrentin konnte

daher bloss mutmassen, aus welchen Gründen eine Sicherstellung in der Höhe von

über Fr. … erfolgte. Damit hat das Steueramt C gegen die

Begründungspflicht verstossen, weshalb die Sicherstellungsverfügung ohne

Weiteres aufzuheben ist. Mit Aufhebung der Sicherstellungsverfügung fallen auch

die von der Sicherstellung als akzessorischer Bestandteil der Steuerforderung

mitumfassten Betreibungs- bzw. Arrestkosten in der Höhe von Fr. … dahin.

2.5

Soweit die

Rekurrentin verlangt, das Steueramt C sei anzuweisen, das Arrestverfahren

aufzuheben, ist darauf nicht einzutreten: Streitgegenstand vor

Verwaltungsgericht ist ausschliesslich die Sicherstellungsverfügung, weshalb

sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem gestützt auf die Sicherstellungsverfügung

eingeleiteten Arrestverfahren auseinanderzusetzen hat (vgl. VGr, 13. November 2019, SR.2019.00011,

E. 1.1). Gleiches gilt für den Antrag der Rekurrentin, die

Betreibungs- bzw. Arrestkosten seien dem Steueramt C zu belasten. Die

Rekurrentin ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Schuldner gestützt auf

Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

vom 11. April 1889 (SchKG) zwar die Betreibungs- bzw. Arrestkosten zu

tragen hat, dieselben aber vom Gläubiger vorzuschiessen sind. Somit sind der

Rekurrentin bisher ohnehin keine Kosten belastet worden.

Dies führt zur Gutheissung des Rekurses, soweit darauf

eingetreten werden kann.

3.

3.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekursgegnerschaft

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 StG) und hat diese der Rekurrentin eine Parteientschädigung auszurichten

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 StG).

3.2

Grundsätzlich

bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die

Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung nach Massgabe des Streitwerts bzw.

der Bedeutung der Streitsache (vgl. § 2 und 3 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und

nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. In

Nachachtung des Äquivalenzprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9

BV) und des Anspruchs auf Zugang zum Gericht (Art. 29a BV), der durch die

Auferlegung von Kosten nicht ungebührlich erschwert werden darf, ist bei der

Festsetzung der Gerichtsgebühr in einem Sicherstellungsverfahren zunächst dem

Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich dabei üblicherweise um eine erstmalige

Anhörung der von der Sicherstellung betroffenen Partei über die getroffene

Massnahme handelt und das Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale

Instanz darüber entscheidet. Sodann geht es bei der Steuersicherung nicht um

das Hauptverfahren oder auch nur um das Vorverfahren auf Feststellung der

Steuerhoheit und der Steuerpflicht. Vielmehr erfolgt diese Prüfung in einem

separaten Verfahren. Die Tatsachenprüfung durch das Verwaltungsgericht

beschränkt sich zudem auf eine Prima-facie-Würdigung, weshalb der Aufwand in

Steuersicherungsverfahren in der Regel geringer ausfällt als in anderen

steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, zumindest

bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gerichtskosten nicht allein aufgrund der

Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen, sondern auch den tatsächlich

angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen (vgl. BGr, 16. Januar 2012,

2C_603/2011, E. 3.3 und 3.5; VGr, 2. Oktober 2019, SR.2019.00009,

E. 3.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; VGr, 13. Dezember

2018, SR.2018.00013/18, E. 4.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht],

vgl. auch § 2 GebV VGr). Selbiges gilt auch für die Parteientschädigung.

Damit erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- und eine Entschädigung

von Fr. 1'300.- (inklusive Mehrwertsteuer) angemessen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Der

Rekurs wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die

Sicherstellungsverfügung vom 8. September 2020 wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Rekursgegnerschaft auferlegt.

4.

Die

Rekursgegnerschaft wird verpflichtet, der Rekurrentin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'300.- (inklusive Mehrwertsteuern) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …