SR.2020.00026
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2020.00026
2. Dezember 2020Deutsch8 min
(URT.2020.22289)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2020.00026
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Rekurrentin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Gemeinde C,
beide vertreten durch das Steueramt C,
Rekursgegnerschaft,
betreffend
Steuersicherung
(Staats- und Gemeindesteuern 2015–2020),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Sicherstellungsverfügung
vom 8. September 2020 forderte das Steueramt C die A AG mit Sitz
in W, Kanton X, auf, zur Deckung der mutmasslich festgesetzten Staats- und
Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2015–2020 die Forderung von Fr. …
zuzüglich Zins von 0,25 % auf Fr. …, geschuldet ab 4. September
2020, sowie 0,25 % auf Fr. …, geschuldet ab 30. September 2020,
sicherzustellen, zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-. Als
Sicherstellungsgrund wurde die Gefährdung des Steueranspruchs angegeben. Mit
Arrestbefehl vom 9. September 2020 wurde die Forderung verarrestiert.
Die Sicherstellung erfolgte im Nachgang zum Entscheid des
kantonalen Steueramts Zürich vom 9. Juli 2020, in welchem dieses feststellte,
dass die A AG ab der Steuerperiode 2015 zufolge Ausübung der tatsächlichen
Verwaltung im Kanton Zürich der zürcherischen Staats- und Gemeindesteuerhoheit
unterstehe. Die von der A AG hiergegen erhobene Einsprache vom 7. August
2020 ist nach wie vor beim kantonalen Steueramt Zürich rechtshängig.
B. Mit
Rekurs vom 8. Oktober 2020 beantragte die A AG (nachfolgend: die
Rekurrentin) dem Verwaltungsgericht, die Sicherstellungsverfügung des
Steueramts C vom 8. September 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und
dieses sei anzuweisen, das Arrestverfahren aufzuheben. Eventualiter sei der
Steuerbetrag auf Fr. … (allenfalls zuzüglich Verzugszinsen) festzulegen
und der Arrestbefehl vom 9. September 2020 entsprechend anzupassen. Ferner
seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive der Betreibungskosten in
der Höhe von Fr. …) dem Steueramt C zu belasten.
Mit Beschwerdeantwort (recte: Rekursantwort) vom 29. Oktober
2020 beantragte das Steueramt C dem Verwaltungsgericht, der
sichergestellte Betrag sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf Fr. …
zu reduzieren und anerkannte damit teilweise das Rekursbegehren. Dabei reichte
es einen entsprechenden Antrag auf Reduzierung des verarrestierten Betrags an das
Betreibungsamt D vom 28. Oktober 2020 ein.
Hinsichtlich der Akten verwies das Steueramt C auf
das Parallelverfahren SR.2020.00019 betreffend Sicherstellung der direkten
Bundessteuer.
Die Kammer erwägt:
1.
Hat der Steuerpflichtige
keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm
geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale
Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des
mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181 Abs. 1 Satz 1
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Die Sicherstellung setzt somit
kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie einen Gefährdungstatbestand
voraus.
Erwägungen
2.
2.1
Die
Rekurrentin rügt, die Sicherstellungsverfügung erwähne als Sicherstellungsgrund
lediglich die Gefährdung des Steueranspruchs. Inwiefern der Steueranspruch des
Kantons Zürich gefährdet werde, fehle es in der Verfügung an jeglicher
Begründung.
2.2
Wesentlicher
Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]) ist die Begründungspflicht der Behörden. Der
Adressat eines Entscheids muss sich anhand der Begründung ein Bild davon machen
können, von welchen Motiven sich die Behörde hat leiten lassen, und er muss in
der Lage sein, den Entscheid bei einer Rechtsmittelinstanz sachgerecht
anzufechten (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 133 I 270 E. 3.1).
2.3
Es liegt
in der Natur der Steuersicherung, dass sie mit einer gewissen zeitlichen
Dringlichkeit verfügt wird, weshalb an die Begründungspflicht keine allzu hohen
Anforderungen gestellt werden dürfen. Zumindest müssen aus der
Sicherstellungsverfügung aber die sicherzustellenden Steuerbeträge und der
konkrete Sicherstellungsgrund ersichtlich sein, wobei es genügt, die behauptete
Steuergefährdung mit wenigen Sätzen zu umschreiben. Wird die
Sicherstellungsverfügung beim Verwaltungsgericht angefochten, ist sodann eine
detailliertere Begründung in der Rekursantwort nachzuliefern (siehe BGr,
10.
Juni 2003, 2P.41/2002, E. 6.1; VGr, 23. Oktober 2013,
SR.2013.00018, E. 2.2; Martin Zweifel et al., Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 30 Rz. 19).
2.4
Die
angefochtene Sicherstellungsverfügung vom 8. September 2020 enthält unter
dem Titel "Sicherstellungsgrund" folgende Angabe: "Die
Sicherstellung wird aufgrund Gefährdung des Steueranspruchs angeordnet."
Eine weitere Begründung enthält die Verfügung nicht. Damit wird bloss
wiedergegeben, was ohnehin schon aus dem Gesetzeswortlaut von § 181 Abs. 1 StG hervorgeht. Damit wird dem Begründungserfordernis, an welches im
Sicherstellungsverfahren zwar naturgemäss geringe Voraussetzungen geknüpft
werden, nicht Genüge getan. In der "Beschwerdeantwort" (recte:
Rekursantwort) vom 29. Oktober 2020 verweist das Steueramt C im
Wesentlichen auf die Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts vom 23. Oktober
2020.
im Verfahren SR.2020.00019 betreffend Sicherstellung der direkten
Bundessteuer, insbesondere hinsichtlich des Steueranspruchs betreffend Staats-
und Gemeindesteuern und bezüglich der Thematik "Zustelladresse". Das
Steueramt C beantragt indessen sinngemäss eine teilweise Gutheissung des
Rekurses, da aufgrund von neuen, ihm vorliegenden Informationen
(Steuerveranlagungen 2015–2017 des Kantons X) die Steuerberechnung habe
angepasst werden müssen und sich die voraussichtlich geschuldeten Staats- und
Gemeindesteuern auf nur noch Fr. … belaufen würden. Eine Begründung,
weshalb eine Steuergefährdung im vorliegenden Fall vorliege, enthält auch die
Rekursantwort nicht. Der blosse Verweis auf ein anderes Verfahren bzw. auf die
Begründung des kantonalen Steueramts im Verfahren betreffend Sicherstellung der
direkten Bundessteuer (SR.2020.00019) vermag eine ausreichende Begründung der
Verfügung bzw. in der Rekursantwort nicht zu ersetzen. Die Rekurrentin konnte
daher bloss mutmassen, aus welchen Gründen eine Sicherstellung in der Höhe von
über Fr. … erfolgte. Damit hat das Steueramt C gegen die
Begründungspflicht verstossen, weshalb die Sicherstellungsverfügung ohne
Weiteres aufzuheben ist. Mit Aufhebung der Sicherstellungsverfügung fallen auch
die von der Sicherstellung als akzessorischer Bestandteil der Steuerforderung
mitumfassten Betreibungs- bzw. Arrestkosten in der Höhe von Fr. … dahin.
2.5
Soweit die
Rekurrentin verlangt, das Steueramt C sei anzuweisen, das Arrestverfahren
aufzuheben, ist darauf nicht einzutreten: Streitgegenstand vor
Verwaltungsgericht ist ausschliesslich die Sicherstellungsverfügung, weshalb
sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem gestützt auf die Sicherstellungsverfügung
eingeleiteten Arrestverfahren auseinanderzusetzen hat (vgl. VGr, 13. November 2019, SR.2019.00011,
E. 1.1). Gleiches gilt für den Antrag der Rekurrentin, die
Betreibungs- bzw. Arrestkosten seien dem Steueramt C zu belasten. Die
Rekurrentin ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Schuldner gestützt auf
Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
vom 11. April 1889 (SchKG) zwar die Betreibungs- bzw. Arrestkosten zu
tragen hat, dieselben aber vom Gläubiger vorzuschiessen sind. Somit sind der
Rekurrentin bisher ohnehin keine Kosten belastet worden.
Dies führt zur Gutheissung des Rekurses, soweit darauf
eingetreten werden kann.
3.
3.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekursgegnerschaft
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 StG) und hat diese der Rekurrentin eine Parteientschädigung auszurichten
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 StG).
3.2
Grundsätzlich
bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die
Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung nach Massgabe des Streitwerts bzw.
der Bedeutung der Streitsache (vgl. § 2 und 3 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und
nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. In
Nachachtung des Äquivalenzprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9
BV) und des Anspruchs auf Zugang zum Gericht (Art. 29a BV), der durch die
Auferlegung von Kosten nicht ungebührlich erschwert werden darf, ist bei der
Festsetzung der Gerichtsgebühr in einem Sicherstellungsverfahren zunächst dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich dabei üblicherweise um eine erstmalige
Anhörung der von der Sicherstellung betroffenen Partei über die getroffene
Massnahme handelt und das Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale
Instanz darüber entscheidet. Sodann geht es bei der Steuersicherung nicht um
das Hauptverfahren oder auch nur um das Vorverfahren auf Feststellung der
Steuerhoheit und der Steuerpflicht. Vielmehr erfolgt diese Prüfung in einem
separaten Verfahren. Die Tatsachenprüfung durch das Verwaltungsgericht
beschränkt sich zudem auf eine Prima-facie-Würdigung, weshalb der Aufwand in
Steuersicherungsverfahren in der Regel geringer ausfällt als in anderen
steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, zumindest
bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gerichtskosten nicht allein aufgrund der
Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen, sondern auch den tatsächlich
angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen (vgl. BGr, 16. Januar 2012,
2C_603/2011, E. 3.3 und 3.5; VGr, 2. Oktober 2019, SR.2019.00009,
E. 3.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; VGr, 13. Dezember
2018, SR.2018.00013/18, E. 4.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht],
vgl. auch § 2 GebV VGr). Selbiges gilt auch für die Parteientschädigung.
Damit erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- und eine Entschädigung
von Fr. 1'300.- (inklusive Mehrwertsteuer) angemessen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Der
Rekurs wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Sicherstellungsverfügung vom 8. September 2020 wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Rekursgegnerschaft auferlegt.
4.
Die
Rekursgegnerschaft wird verpflichtet, der Rekurrentin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'300.- (inklusive Mehrwertsteuern) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …