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Entscheid

SR.2020.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2020.00027

13. Januar 2021Deutsch17 min

(URT.2021.22417)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2020.00027

SR.2020.00028

Urteil

der 2. Kammer

vom 13. Januar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Rekurrentin

und

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

Staat Zürich,

2. Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Rekursgegner

und

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2009–2013 sowie

Direkte Bundessteuer 2009–2013),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(nachfolgend: die Pflichtige) hat drei Kinder (geb. 1997, 1999 und 2002) und

lebt seit 2008 von ihrem Ehemann, C, getrennt. Gemäss Eheschutzverfügung vom 6. Mai

2009 verpflichtete sich der Ehemann, der Pflichtigen für die Dauer des

Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. … je Kind (zuzüglich

allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) auch über die

Mündigkeit bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung zu bezahlen (Ziff. 7.1).

Zudem wurde in Ziff. 7.2 vereinbart, dass der Ehemann sämtliche Kosten und

für Schule und Krankenkasse übernimmt.

B. In

ihren Steuererklärungen der Jahre 2009 bis 2013 deklarierte die Pflichtige

erhaltene Kinderunterhaltsbeträge von rund Fr. … (Unterhaltsbeitrag von

rund Fr. … sowie Kinderzulage von Fr. 200.- pro Kind und Monat).

Aufgrund der Indexierung der Kinderunterhaltsbeiträge wurde stets ein leicht

höherer Betrag als Fr. … deklariert. Mit Schreiben vom 6. Mai 2019

wurde die Pflichtige vom kantonalen Steueramt darüber informiert, dass für die

Jahre 2009 bis 2013 ein Nachsteuerverfahren eröffnet werde. Zur Begründung

führte das kantonale Steueramt aus, die Pflichtige habe die vom getrennt lebenden

Ehemann bezahlten Schulkosten und Kosten für die Krankenkasse der Kinder in

ihrer Steuererklärung nicht deklariert, was zu einer Unterbesteuerung geführt

habe. Gleichzeitig ersuchte es die Pflichtige, bis am 29. Mai 2019 eine

Aufstellung samt Nachweis sämtlicher von ihrem Ehemann bezahlten Schulkosten

und Kosten für die Krankenkasse der Kinder in den Jahren 2009 bis 2013

einzureichen. Dieser Auflage kam die damalige Vertreterin der Pflichtigen mit

Eingabe vom 20. Juni 2019 innert erstreckter Frist nach und reichte eine

Aufstellung der vom Ehemann bezahlten Schulkosten ein, gemäss welcher dieser

2009 Fr. …, 2010 Fr. …, 2011 Fr. …, 2012 Fr. … und 2013

Fr. …, jeweils direkt an die D-Schule in E bezahlt hat. Dazu vermerkte die

Pflichtige, ihr Ehemann habe die Schulkosten in seiner privaten Steuererklärung

richtigerweise nicht zum Abzug gebracht. Weiter führte die Pflichtige aus, entgegen

der Eheschutzvereinbarung habe sie die Krankenkassenprämien der Kinder in den

Jahren 2009 bis 2013 stets selbst bezahlt. Dazu reichte sie ebenfalls eine

Aufstellung ein, gemäss welcher sie von Mai 2010 bis September 2013 Krankenkassenprämien

für die Kinder in Höhe von Fr. …. bezahlt hat. Zudem legte sie eine

Prämienrechnung bei, woraus ergeht, dass die drei Kinder von der Krankenkasse

unter dem Konto und Abrechnungsnummer der Pflichtigen geführt werden und die

Bezahlung der Prämien vierteljährlich mit Einzahlungsschein erfolgt.

C. Mit

Schreiben vom 28. April 2020 informierte das kantonale Steueramt die

Pflichtige darüber, der Kanton F – Wohnsitzkanton des Ehemannes – lasse

praxisgemäss Schulkosten nicht als Unterhaltskosten zum Abzug zu, weshalb dem

Ehemann kein Abzug gewährt worden sei. An diese ausserkantonale Praxis sei der

Kanton Zürich jedoch nicht gebunden, weshalb das kantonale Steueramt an der

Aufrechnung der Schulkosten festhalte. Als Beilage stellte es der Pflichtigen

die Nachsteuerberechnungsgrundlage zu, in welcher es die vom Ehemann bezahlten

Schulkosten aufrechnete und aufgrund der von der Pflichtigen bezahlten

Krankenkassenprämien den Versicherungsprämienabzug erhöhte. Die Pflichtige nahm

am 14. Mai 2020 dazu Stellung. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020

auferlegte das kantonale Steueramt der Pflichtigen Nachsteuern samt Zins von

Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) und Fr. … (direkte Bundessteuer).

Mit Entscheid vom 1. September 2020 wies das kantonale Steueramt die

Einsprache der Pflichtigen ab und bestätigte die mit Verfügung vom 16. Juni

2020 auferlegten Nachsteuern.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs bzw.

Beschwerde vom 16. Oktober 2020 liess die Pflichtige dem

Verwaltungsgericht beantragen, der Einspracheentscheid des kantonalen

Steueramts vom 1. September 2020 betreffend Nachsteuern Staats- und

Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2009–2013 sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des kantonalen Steueramts Zürich aufzuheben.

Mit

Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2020 vereinigte der Abteilungspräsident die Verfahren SR.2020.00027

(Nachsteuern, Staats- und Gemeindesteuern 2009 bis 2013) und SR.2020.00028

(Nachsteuern, direkte Bundessteuer 2009 bis 2013).

Mit Rekurs. bzw. Beschwerdeantwort

vom 18. November 2020 beantragte das kantonale Steueramt, das Begehren der

Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin sei abzuweisen und die Einspracheverfügung Nr. 20/20.1575

II vom 1. September 2020 sei vollumfänglich zu bestätigen. Eventualiter

sei eine Verböserung vorzunehmen und die Nachsteuer (samt Zins) für die Staats-

und Gemeindesteuer auf Fr. … und für die direkte Bundessteuer auf

Fr. … festzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin. Zudem sei dem kantonalen Steueramt

eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, wobei die Festsetzung der Höhe dem

Verwaltungsgericht überlassen werde. In ihrer Stellungnahme vom 30. November

2020.

hielt die Pflichtige an ihren Anträgen fest, äusserte sich jedoch nicht

zur vom kantonalen Steueramt eventualiter beantragten Verböserung.

Mit Präsidialverfügung vom

17.

Dezember 2020 forderte das Verwaltungsgericht die Pflichtige auf, sich

zu einer allfälligen Verböserung in Bezug auf die Krankheitskosten zu äussern.

Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 nahm die Pflichtige hierzu Stellung.

Die Eidgenössische

Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Rekursverfahren SR.2020.00027 (Nachsteuern, Staats- und

Gemeindesteuern 2009 bis 2013) und das Beschwerdeverfahren SR.2020.00028

(Nachsteuern, direkte Bundessteuer 2009 bis 2013) betreffen dieselbe Pflichtige

und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober

2020.

zu Recht vereinigt wurden.

2.

2.1

2.1.1

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der

Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht

unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist

eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein

Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut Art. 151 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

bzw. § 160 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die nicht

erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der

Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner

Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden

die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die

Bewertung ungenügend war (Abs. 2).

2.1.2

Gemäss Art. 153 Abs. 3 DBG sind im Nachsteuerverfahren die

Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze sowie das Veranlagungs- und das

Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar. Damit gelten auch im

Nachsteuerverfahren die allgemeinen Grundsätze zur Beweislast und

Mitwirkungspflicht im System der gemischten Veranlagung (vgl. Art. 123 ff.

DBG; BGE 121 II 273 E. 3c/aa). Nach der im Steuerrecht

herrschenden Normentheorie trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die

steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen. Dagegen ist der Steuerpflichtige

für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (Art. 8

des Zivilgesetzbuchs [ZGB] analog; BGE 138 II 57 E. 7.1; BGE 133 II 153 E. 4.3).

2.2

2.2.1

Nach § 23 lit. f StG bzw. Art. 23 lit. f DBG sind

Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder

tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein

Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder

erhält, steuerbar. Im Gegenzug legt § 31 lit. c StG bzw. Art. 33

Abs. 1 lit. c DBG fest, dass die Unterhaltsbeiträge an den

geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie

die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher

Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer

familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, von den Einkünften

abgezogen werden. Diese Bestimmungen verwirklichen das Kongruenz- oder

Korrespondenzprinzip; weil der Leistungsempfänger die Beiträge als Einkünfte zu

versteuern hat, kann sie der Leistungserbringer abziehen (BGr, 18. Dezember

2019, 2C_139/2019, E. 2.1.4).

2.2.2

Unterhaltsbeiträge für Kinder haben ihre zivilrechtliche Grundlage in der

Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 ff. ZGB)

und können gegebenenfalls durch Unterhaltsverträge, die je nachdem durch die

Kindesschutzbehörde oder das Gericht zu genehmigen sind (Art. 287 ZGB), oder

durch das Gericht festgelegt werden (Art. 279 ZGB). Zum Unterhalt

eines Kinds im Sinn von Art. 276 ZGB gehört alles, was das Kind für sein

Leben und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung benötigt. Neben

existenziellen Grundbedürfnissen wie etwa Unterkunft, Nahrung, Bekleidung,

Körper- und Gesundheitspflege oder Ausbildung zählen hierzu beispielsweise auch

Beiträge an kulturelle oder sportliche Betätigungen, Erholung, Unterhaltung

oder Taschengeld (BGr, 6. Juni 2014, 2C_1008/2013, E. 2.2; VGr, 18. Januar

2012, SB.2011.00082, E. 2.2; VGr, 18. August 2004 = StE 2005

B 27.2 Nr. 28, E. 3.1.1; Christiana Fountoulakis/Peter

Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar

ZGB I, 6. A., Basel 2018, Art. 276 ZGB N. 20 ff.; Silvia

Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel in: Martin Zweifel/Michael Beuch [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 23 DBG N. 28 f.).

2.2.3

Als Unterhaltsbeiträge im Sinne von § 23 lit. f StG bzw. Art. 23 lit. f DBG gelten dabei regelmässig oder

unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur

Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die dem Empfänger keinen Vermögenszuwachs

verschaffen (BGr, 31. März 2016, 2C_503/2015, E. 3.1; Felix Richner et al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 23 StG N. 58;

Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 23

DBG N. 59 ff). Die Unterhaltsbeiträge sind unabhängig davon

steuerbar, ob sie als wiederkehrende Leistungen (eigentliche

Unterhaltsbeiträge), durch indirekte Zahlungen (Übernahme von Miet- oder

Schuldzinsen, Krankenkassenprämien, Steuern, Schulgeldern etc.) oder mittels

Naturalleistungen erfolgen (vgl. BGr, 6. Juni 2014, 2C1008/2013, E. 2.3.2;

Peter Locher, Kommentar zum DBG, Teil I, 2. A.,

Basel 2019, Art. 23 N. 65 ff.; Richner et al., § 23 StG N. 63;

Richner et al., Art. 23 DBG N. 64) Die Unterhaltsbeiträge werden in

der Regel in einem gerichtlichen Urteil oder einer Vereinbarung festgehalten.

Sie sind aber auch dann steuerbar, wenn der Leistende sie ohne richterliches

Urteil oder schriftliche Vereinbarung ausrichtet (VGr, 18. Januar 2012, SB.2011.00082,

E. 2.1; VGr, 18. August 2004 = StE 2005 B 27.2 Nr. 28; Richner et al., § 23 StG N. 59). Als beim

Leistenden abzugsfähig und beim Empfänger steuerbar sind neben den gemäss

gerichtlichem Urteil bzw. Scheidungskonvention/Unterhaltsvereinbarung

monatlichen Rentenzahlungen auch zusätzliche Beiträge an Zahnarztkosten,

Jugendmusik-Unterricht, Klaviermiete und -transport oder an ein Ferienlager

(VGr, 18. August 2004 = StE 2005 B 27.2 Nr. 28). Solche zusätzlichen

Beiträge bezwecken die Deckung des laufenden Lebensbedarfs und führen nicht zu

einem Vermögenszuwachs. Sie werden nicht freiwillig im Sinn einer (nicht

einkommenssteuerrelevanten) Schenkung, sondern unmittelbar in Erfüllung der

gesetzlichen Unterhaltspflicht für unmündige Kinder nach Art. 133 ZGB

i.V.m. Art. 276 ZGB erbracht (Hunziker/Mayer-Knobel, Art. 23 DBG N. 28 f.).

2.2.4

Bezahlt im Fall unverheirateter, getrennt lebender oder geschiedener Eltern

ein Elternteil dem anderen Unterhaltsbeiträge für ein Kind unter gemeinsamer

elterlicher Sorge, so hat die gemeinsame elterliche Sorge keinen Einfluss auf

die Besteuerung: Derjenige Elternteil, der die Unterhaltsbeiträge leistet, kann

diese von seinem Einkommen abziehen, während diese beim empfangenden Elternteil

steuerbar sind (Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] Nr. 30

"Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem DBG" vom 21. Dezember

2010, Ziff. 14.5; BGE 133 II 305 E. 8.2 = Pra 2008 Nr. 39;

StRG, 30. September 2010, 2 DB.2010.150, E. 1c;

Hunziker/Mayer-Knobel, Art. 23 DBG N. 29a; Locher, Art. 23 DBG N. 63).

3.

Die Pflichtige bringt verschiedene Argumente vor, weshalb die

von ihrem Ehemann bezahlten Schulkosten keine nach § 23 lit. f StG

bzw. Art. 23 lit. f DBG steuerbaren Einkünfte darstellten.

3.1

3.1.1

So macht sie zum einen geltend, Ziff. 7.2 der Eheschutzverfügung, mit

welcher die Parteien vereinbarten, dass der Ehemann sämtliche Kosten für Schule

und Krankenkasse der Kinder übernehme, sei nicht eine separate, zusätzliche

Verpflichtung des Kindsvaters gegenüber ihr, welche er aber im Sinn einer

Naturalleistung direkt selbst bezahle. Vielmehr handle es sich dabei um eine

eigene Verpflichtung des Kindsvaters gegenüber seinen Kindern, welche er

unabhängig von ihr aufgrund des zu ihm bestehenden Kindsverhältnisses erfülle.

Somit handle es sich bei den aufgerechneten Kosten nicht um eine Schuld

gegenüber ihr, weshalb sie weder zivil- noch steuerrechtlich Empfängerin sein

könne, was die Besteuerung gemäss § 23 lit. f StG bzw. Art. 23 lit. f

DBG aber voraussetze.

3.1.2

Im Entscheid 2C_1008/2013 vom 6. Juni 2014 hat das Bundesgericht die

vorliegend strittige Frage – ob vom getrennt lebenden Ehepartner direkt an die

Schule bezahlte Schulgelder unter Art. 23 lit. f DBG fallen – bejaht.

Den im jenen Verfahren ebenfalls vorgebrachten Einwand, die Kosten seien nicht

an die Beschwerdeführerin bezahlt worden, erachtete es als unbehelflich, da

Unterhaltsleistungen statt in Form von wiederkehrenden direkten Geldleistungen

auch durch indirekte Zahlungen erbracht werden könnten wie dies beispielsweise

bei Schulgeldern der Fall sei. Auch aus dem Wortlaut von Art. 23 lit. f

DBG "die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden

Kinder erhält" könne nicht geschlossen werden, nur direkte

Leistungen seien als steuerbares Einkommen zu qualifizieren (BGr, 6. Juni

2014, 2C_1008/2014, E. 2.3.2). Gründe, weshalb vorliegend von dieser

bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen wäre, sind nicht ersichtlich.

Auch die Argumentation der Pflichtigen, wonach es sich bei den Schulgeldern um

eine Verpflichtung ihres Ehemannes gegenüber seinen Kindern und nicht ihr

gegenüber handle, ändert an der Steuerbarkeit nichts. Entgegen der Ansicht der

Pflichtigen setzt die Steuerbarkeit nicht voraus, dass es sich bei den

bezahlten Beträgen um eine Schuld ihr gegenüber handelt. Bei den vom Ehemann

der Pflichtigen direkt an die Privatschule bezahlten Schulgelder handelt es

sich um Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 276 ZGB (vgl. E. 2.2.2). Der

Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind

minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den

Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289

Abs. 1 ZGB). Damit ist das Kind Unterhaltsberechtigter und die beiden

Eltern Unterhaltspflichtige (vgl. Fountoulakis/Breitschmid, Art. 276

ZGB N. 8 ff.). Dass es sich bei den Schulgeldern – wie von der

Pflichtigen vorgebracht – um eine eigene Verpflichtung des Kindsvaters

gegenüber seinen Kindern handle, trifft zivilrechtlich zu, ändert jedoch nichts

an der Steuerpflicht der Pflichtigen.

3.2

3.2.1

Ferner wendet die Pflichtige ein, bei den umstrittenen Kosten handle es

sich um freiwillige Beiträge. Lediglich diejenigen Alimente, welche der

verpflichtete Elternteil dem andern abgelten müsse, seien im Sinn des

Steuerrechts geschuldet und beim anderen Elternteil steuerpflichtig.

3.2.2

Auch dieser Einwand der Pflichtigen vermag nicht zu überzeugen. Die

vorliegend bezahlten Schulgelder bezweckten die Deckung des laufenden

Lebensbedarfs der drei Kinder und wurden vom Ehemann nicht freiwillig im Sinn

einer (nicht einkommenssteuerrelevanten) Schenkung, sondern unmittelbar in

Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht für unmündige Kinder gemäss Art. 276

ZGB erbracht (vgl. E. 2.2.3). Selbst wenn die Eheleute die Bezahlung der

Schulgelder in der Eheschutzverfügung nicht geregelt hätten und der Ehemann

diese somit ausserhalb einer Vereinbarung bezahlt hätte, wäre nicht von einer

Freiwilligkeit auszugehen, welche zur Folge hätte, dass die Beträge bei der

Pflichtigen nicht steuerbar wären.

3.3

3.3.1

Im Sinn einer Eventualbegründung macht die Pflichtige geltend, die

Schulkosten seien zumindest in dem Umfang, wie diese nicht objektiv zwingend

seien und bei Abschluss der Konvention voraussehbar angefallen seien, eine vom

Ehemann nachträglich und freiwillig erbrachte Leistung, welche steuerfrei sei.

Sollte sich das Gericht dieser Eventualauffassung anschliessen, so beantragt

die Pflichtige, sei ihr eine Frist anzusetzen, um die freiwillig erbrachten

Leistungen zu quantifizieren.

3.3.2

Dass die vorliegend bezahlten Privatschulkosten in quantitativer Hinsicht

nicht objektiv zwingend waren, trifft zu, zumal keine oder deutlich tiefere

Kosten angefallen wären, hätten die drei Kinder eine staatliche Schule besucht.

In der Differenz zwischen den objektiv zwingenden Kosten – was wohl dem Besuch einer

staatlichen Schule entsprechen würde – und den höheren Kosten der Privatschule

eine freiwillige Leistung zu sehen, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Die

Bezahlung von Schulgeldern durch einen Ehegatten erfolgt – wie in E. 3.2.2

ausgeführt – in Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht und damit nicht

freiwillig. Dass sich die Ehegatten entschieden haben, ihre Kinder durch eine

Privatschule unterrichten zu lassen, führt nicht dazu, dass die Differenz zu

den Kosten einer staatlichen Schule eine freiwillige Leistung des bezahlenden

Ehemannes darstellt. Viel eher handelt es sich dabei um einen gemeinsamen

Entschluss der Ehegatten wie sie ihre gesetzliche Unterhaltspflicht in Bezug

auf die Schulbildung erfüllen möchten, was ausschliesst, dass der Ehemann diese

freiwillig erbracht hat.

4.

4.1

In seiner

Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort führt das kantonale Steueramt aus, es habe von

einer Aufrechnung der Krankenkassenkosten abgesehen, da die Pflichtige mit der

am 20. Juni 2019 eingereichten Aufstellung glaubhaft nachgewiesen habe,

dass diese von ihr bezahlt worden seien. Sowohl in ihrer Einsprache als auch im

vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren erwähne die Pflichtige die

Krankenkassenkosten wiederholt in einem Atemzug mit den Schulkosten. Soweit sie

damit sinngemäss zum Ausdruck bringen möchte, die Krankenkassenkosten seien

doch von ihrem Ehemann bezahlt worden und sie dies – eventuell im Hinblick auf

ein allfälliges Revisionsverfahren ihres Ehemannes – nachweisen möchte, habe zu

ihren Lasten eine Verböserung (reformatio in peius) zu erfolgen. In Bezug auf

die Höhe könne auf die von der Pflichtigen eingereichte Aufstellung verwiesen

werden. Da für das Jahr 2009 keine Kosten belegt seien, könne zu ihren Gunsten

auch keine Aufrechnung vorgenommen werden. Sollte dem Eventualantrag

stattgegeben werden, sei die Nachsteuer inklusiv Zins für die Staats- und

Gemeindesteuern auf Fr. … und für die direkte Bundessteuer auf Fr. …

festzulegen.

4.2

Die

Pflichtige äusserte sich in ihrer Replik vom 30. November 2020 explizit

nur zu den Schulkosten und nahm damit zu der vom kantonalen Steueramt

beantragten Verböserung (reformatio in peius) keine Stellung. Auf Aufforderung

des Verwaltungsgerichts führte sie in ihrer Eingabe vom 18. Dezember 2020

aus, mit Schreiben vom 20. Juni 2019 habe sie der Vorinstanz den

Sachverhalt hinsichtlich der Krankenkassenkosten dargestellt und die

erforderlichen Belege dazu eingereicht. Die Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift vom

16.

Oktober 2020 stelle keine Behauptungen zum Sachverhalt auf, sondern

beschränke sich auf Rechtsfragen auf Basis eines unbestrittenen

Lebenssachverhalts. Damit stellt sich die Pflichtige – entgegen anderslautender

Äusserungen in der Rekurs- und Beschwerdeschrift – erneut auf den Standpunkt,

die Krankheitskosten der Kinder in den betroffenen Steuerjahren selbst bezahlt

zu haben. Dies deckt sich mit ihren Ausführungen in der Eingabe vom 20. Juni

2019.

Die von der Pflichtigen eingereichte Krankenkassenprämienaufstellung

zeigt, dass die Prämien der drei Kinder unter ihrem Konto und Abrechnungsnummer

geführt werden und die Bezahlung vierteljährlich mittels Einzahlungsschein

erfolgt. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, dass die

Pflichtige die Prämien der Kinder selbst bezahlte, wovon ja auch das kantonale

Dispositiv

Steueramt ursprünglich ausging. Demnach ist der Eventualantrag des kantonalen

Steueramts auf Verböserung (reformatio in peius) abzuweisen.

Dies führt zur Abweisung von Rekurs und Beschwerde.

5.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten der Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetztes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine

Umtriebsentschädigung ist auch dem kantonalen Steueramt nicht zuzusprechen, da

nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm durch das vorliegende Verfahren besondere

Umtriebe entstanden sind.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Der

Rekurs SR.2020.00027 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2009

bis 2013) wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde SR.2020.00028 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2009 bis

2013) wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird im Verfahren SR.2020.00027 festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 4'087.50 Total der Kosten.

4. Die

Gerichtsgebühr wird im Verfahren SR.2020.00028 festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 3'052.50 Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden der Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin auferlegt.

6. Eine

Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …