SR.2020.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2020.00027
13. Januar 2021Deutsch17 min
(URT.2021.22417)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2020.00027
SR.2020.00028
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Rekurrentin
und
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegner
und
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2009–2013 sowie
Direkte Bundessteuer 2009–2013),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(nachfolgend: die Pflichtige) hat drei Kinder (geb. 1997, 1999 und 2002) und
lebt seit 2008 von ihrem Ehemann, C, getrennt. Gemäss Eheschutzverfügung vom 6. Mai
2009 verpflichtete sich der Ehemann, der Pflichtigen für die Dauer des
Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. … je Kind (zuzüglich
allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) auch über die
Mündigkeit bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung zu bezahlen (Ziff. 7.1).
Zudem wurde in Ziff. 7.2 vereinbart, dass der Ehemann sämtliche Kosten und
für Schule und Krankenkasse übernimmt.
B. In
ihren Steuererklärungen der Jahre 2009 bis 2013 deklarierte die Pflichtige
erhaltene Kinderunterhaltsbeträge von rund Fr. … (Unterhaltsbeitrag von
rund Fr. … sowie Kinderzulage von Fr. 200.- pro Kind und Monat).
Aufgrund der Indexierung der Kinderunterhaltsbeiträge wurde stets ein leicht
höherer Betrag als Fr. … deklariert. Mit Schreiben vom 6. Mai 2019
wurde die Pflichtige vom kantonalen Steueramt darüber informiert, dass für die
Jahre 2009 bis 2013 ein Nachsteuerverfahren eröffnet werde. Zur Begründung
führte das kantonale Steueramt aus, die Pflichtige habe die vom getrennt lebenden
Ehemann bezahlten Schulkosten und Kosten für die Krankenkasse der Kinder in
ihrer Steuererklärung nicht deklariert, was zu einer Unterbesteuerung geführt
habe. Gleichzeitig ersuchte es die Pflichtige, bis am 29. Mai 2019 eine
Aufstellung samt Nachweis sämtlicher von ihrem Ehemann bezahlten Schulkosten
und Kosten für die Krankenkasse der Kinder in den Jahren 2009 bis 2013
einzureichen. Dieser Auflage kam die damalige Vertreterin der Pflichtigen mit
Eingabe vom 20. Juni 2019 innert erstreckter Frist nach und reichte eine
Aufstellung der vom Ehemann bezahlten Schulkosten ein, gemäss welcher dieser
2009 Fr. …, 2010 Fr. …, 2011 Fr. …, 2012 Fr. … und 2013
Fr. …, jeweils direkt an die D-Schule in E bezahlt hat. Dazu vermerkte die
Pflichtige, ihr Ehemann habe die Schulkosten in seiner privaten Steuererklärung
richtigerweise nicht zum Abzug gebracht. Weiter führte die Pflichtige aus, entgegen
der Eheschutzvereinbarung habe sie die Krankenkassenprämien der Kinder in den
Jahren 2009 bis 2013 stets selbst bezahlt. Dazu reichte sie ebenfalls eine
Aufstellung ein, gemäss welcher sie von Mai 2010 bis September 2013 Krankenkassenprämien
für die Kinder in Höhe von Fr. …. bezahlt hat. Zudem legte sie eine
Prämienrechnung bei, woraus ergeht, dass die drei Kinder von der Krankenkasse
unter dem Konto und Abrechnungsnummer der Pflichtigen geführt werden und die
Bezahlung der Prämien vierteljährlich mit Einzahlungsschein erfolgt.
C. Mit
Schreiben vom 28. April 2020 informierte das kantonale Steueramt die
Pflichtige darüber, der Kanton F – Wohnsitzkanton des Ehemannes – lasse
praxisgemäss Schulkosten nicht als Unterhaltskosten zum Abzug zu, weshalb dem
Ehemann kein Abzug gewährt worden sei. An diese ausserkantonale Praxis sei der
Kanton Zürich jedoch nicht gebunden, weshalb das kantonale Steueramt an der
Aufrechnung der Schulkosten festhalte. Als Beilage stellte es der Pflichtigen
die Nachsteuerberechnungsgrundlage zu, in welcher es die vom Ehemann bezahlten
Schulkosten aufrechnete und aufgrund der von der Pflichtigen bezahlten
Krankenkassenprämien den Versicherungsprämienabzug erhöhte. Die Pflichtige nahm
am 14. Mai 2020 dazu Stellung. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020
auferlegte das kantonale Steueramt der Pflichtigen Nachsteuern samt Zins von
Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) und Fr. … (direkte Bundessteuer).
Mit Entscheid vom 1. September 2020 wies das kantonale Steueramt die
Einsprache der Pflichtigen ab und bestätigte die mit Verfügung vom 16. Juni
2020 auferlegten Nachsteuern.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs bzw.
Beschwerde vom 16. Oktober 2020 liess die Pflichtige dem
Verwaltungsgericht beantragen, der Einspracheentscheid des kantonalen
Steueramts vom 1. September 2020 betreffend Nachsteuern Staats- und
Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2009–2013 sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des kantonalen Steueramts Zürich aufzuheben.
Mit
Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2020 vereinigte der Abteilungspräsident die Verfahren SR.2020.00027
(Nachsteuern, Staats- und Gemeindesteuern 2009 bis 2013) und SR.2020.00028
(Nachsteuern, direkte Bundessteuer 2009 bis 2013).
Mit Rekurs. bzw. Beschwerdeantwort
vom 18. November 2020 beantragte das kantonale Steueramt, das Begehren der
Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin sei abzuweisen und die Einspracheverfügung Nr. 20/20.1575
II vom 1. September 2020 sei vollumfänglich zu bestätigen. Eventualiter
sei eine Verböserung vorzunehmen und die Nachsteuer (samt Zins) für die Staats-
und Gemeindesteuer auf Fr. … und für die direkte Bundessteuer auf
Fr. … festzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin. Zudem sei dem kantonalen Steueramt
eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, wobei die Festsetzung der Höhe dem
Verwaltungsgericht überlassen werde. In ihrer Stellungnahme vom 30. November
2020.
hielt die Pflichtige an ihren Anträgen fest, äusserte sich jedoch nicht
zur vom kantonalen Steueramt eventualiter beantragten Verböserung.
Mit Präsidialverfügung vom
17.
Dezember 2020 forderte das Verwaltungsgericht die Pflichtige auf, sich
zu einer allfälligen Verböserung in Bezug auf die Krankheitskosten zu äussern.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 nahm die Pflichtige hierzu Stellung.
Die Eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Rekursverfahren SR.2020.00027 (Nachsteuern, Staats- und
Gemeindesteuern 2009 bis 2013) und das Beschwerdeverfahren SR.2020.00028
(Nachsteuern, direkte Bundessteuer 2009 bis 2013) betreffen dieselbe Pflichtige
und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober
2020.
zu Recht vereinigt wurden.
2.
2.1
2.1.1
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der
Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht
unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist
eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein
Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut Art. 151 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
bzw. § 160 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die nicht
erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der
Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner
Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden
die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die
Bewertung ungenügend war (Abs. 2).
2.1.2
Gemäss Art. 153 Abs. 3 DBG sind im Nachsteuerverfahren die
Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze sowie das Veranlagungs- und das
Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar. Damit gelten auch im
Nachsteuerverfahren die allgemeinen Grundsätze zur Beweislast und
Mitwirkungspflicht im System der gemischten Veranlagung (vgl. Art. 123 ff.
DBG; BGE 121 II 273 E. 3c/aa). Nach der im Steuerrecht
herrschenden Normentheorie trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die
steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen. Dagegen ist der Steuerpflichtige
für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (Art. 8
des Zivilgesetzbuchs [ZGB] analog; BGE 138 II 57 E. 7.1; BGE 133 II 153 E. 4.3).
2.2
2.2.1
Nach § 23 lit. f StG bzw. Art. 23 lit. f DBG sind
Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder
tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein
Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder
erhält, steuerbar. Im Gegenzug legt § 31 lit. c StG bzw. Art. 33
Abs. 1 lit. c DBG fest, dass die Unterhaltsbeiträge an den
geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie
die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher
Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer
familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, von den Einkünften
abgezogen werden. Diese Bestimmungen verwirklichen das Kongruenz- oder
Korrespondenzprinzip; weil der Leistungsempfänger die Beiträge als Einkünfte zu
versteuern hat, kann sie der Leistungserbringer abziehen (BGr, 18. Dezember
2019, 2C_139/2019, E. 2.1.4).
2.2.2
Unterhaltsbeiträge für Kinder haben ihre zivilrechtliche Grundlage in der
Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 ff. ZGB)
und können gegebenenfalls durch Unterhaltsverträge, die je nachdem durch die
Kindesschutzbehörde oder das Gericht zu genehmigen sind (Art. 287 ZGB), oder
durch das Gericht festgelegt werden (Art. 279 ZGB). Zum Unterhalt
eines Kinds im Sinn von Art. 276 ZGB gehört alles, was das Kind für sein
Leben und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung benötigt. Neben
existenziellen Grundbedürfnissen wie etwa Unterkunft, Nahrung, Bekleidung,
Körper- und Gesundheitspflege oder Ausbildung zählen hierzu beispielsweise auch
Beiträge an kulturelle oder sportliche Betätigungen, Erholung, Unterhaltung
oder Taschengeld (BGr, 6. Juni 2014, 2C_1008/2013, E. 2.2; VGr, 18. Januar
2012, SB.2011.00082, E. 2.2; VGr, 18. August 2004 = StE 2005
B 27.2 Nr. 28, E. 3.1.1; Christiana Fountoulakis/Peter
Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar
ZGB I, 6. A., Basel 2018, Art. 276 ZGB N. 20 ff.; Silvia
Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel in: Martin Zweifel/Michael Beuch [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 23 DBG N. 28 f.).
2.2.3
Als Unterhaltsbeiträge im Sinne von § 23 lit. f StG bzw. Art. 23 lit. f DBG gelten dabei regelmässig oder
unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur
Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die dem Empfänger keinen Vermögenszuwachs
verschaffen (BGr, 31. März 2016, 2C_503/2015, E. 3.1; Felix Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 23 StG N. 58;
Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 23
DBG N. 59 ff). Die Unterhaltsbeiträge sind unabhängig davon
steuerbar, ob sie als wiederkehrende Leistungen (eigentliche
Unterhaltsbeiträge), durch indirekte Zahlungen (Übernahme von Miet- oder
Schuldzinsen, Krankenkassenprämien, Steuern, Schulgeldern etc.) oder mittels
Naturalleistungen erfolgen (vgl. BGr, 6. Juni 2014, 2C1008/2013, E. 2.3.2;
Peter Locher, Kommentar zum DBG, Teil I, 2. A.,
Basel 2019, Art. 23 N. 65 ff.; Richner et al., § 23 StG N. 63;
Richner et al., Art. 23 DBG N. 64) Die Unterhaltsbeiträge werden in
der Regel in einem gerichtlichen Urteil oder einer Vereinbarung festgehalten.
Sie sind aber auch dann steuerbar, wenn der Leistende sie ohne richterliches
Urteil oder schriftliche Vereinbarung ausrichtet (VGr, 18. Januar 2012, SB.2011.00082,
E. 2.1; VGr, 18. August 2004 = StE 2005 B 27.2 Nr. 28; Richner et al., § 23 StG N. 59). Als beim
Leistenden abzugsfähig und beim Empfänger steuerbar sind neben den gemäss
gerichtlichem Urteil bzw. Scheidungskonvention/Unterhaltsvereinbarung
monatlichen Rentenzahlungen auch zusätzliche Beiträge an Zahnarztkosten,
Jugendmusik-Unterricht, Klaviermiete und -transport oder an ein Ferienlager
(VGr, 18. August 2004 = StE 2005 B 27.2 Nr. 28). Solche zusätzlichen
Beiträge bezwecken die Deckung des laufenden Lebensbedarfs und führen nicht zu
einem Vermögenszuwachs. Sie werden nicht freiwillig im Sinn einer (nicht
einkommenssteuerrelevanten) Schenkung, sondern unmittelbar in Erfüllung der
gesetzlichen Unterhaltspflicht für unmündige Kinder nach Art. 133 ZGB
i.V.m. Art. 276 ZGB erbracht (Hunziker/Mayer-Knobel, Art. 23 DBG N. 28 f.).
2.2.4
Bezahlt im Fall unverheirateter, getrennt lebender oder geschiedener Eltern
ein Elternteil dem anderen Unterhaltsbeiträge für ein Kind unter gemeinsamer
elterlicher Sorge, so hat die gemeinsame elterliche Sorge keinen Einfluss auf
die Besteuerung: Derjenige Elternteil, der die Unterhaltsbeiträge leistet, kann
diese von seinem Einkommen abziehen, während diese beim empfangenden Elternteil
steuerbar sind (Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] Nr. 30
"Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem DBG" vom 21. Dezember
2010, Ziff. 14.5; BGE 133 II 305 E. 8.2 = Pra 2008 Nr. 39;
StRG, 30. September 2010, 2 DB.2010.150, E. 1c;
Hunziker/Mayer-Knobel, Art. 23 DBG N. 29a; Locher, Art. 23 DBG N. 63).
3.
Die Pflichtige bringt verschiedene Argumente vor, weshalb die
von ihrem Ehemann bezahlten Schulkosten keine nach § 23 lit. f StG
bzw. Art. 23 lit. f DBG steuerbaren Einkünfte darstellten.
3.1
3.1.1
So macht sie zum einen geltend, Ziff. 7.2 der Eheschutzverfügung, mit
welcher die Parteien vereinbarten, dass der Ehemann sämtliche Kosten für Schule
und Krankenkasse der Kinder übernehme, sei nicht eine separate, zusätzliche
Verpflichtung des Kindsvaters gegenüber ihr, welche er aber im Sinn einer
Naturalleistung direkt selbst bezahle. Vielmehr handle es sich dabei um eine
eigene Verpflichtung des Kindsvaters gegenüber seinen Kindern, welche er
unabhängig von ihr aufgrund des zu ihm bestehenden Kindsverhältnisses erfülle.
Somit handle es sich bei den aufgerechneten Kosten nicht um eine Schuld
gegenüber ihr, weshalb sie weder zivil- noch steuerrechtlich Empfängerin sein
könne, was die Besteuerung gemäss § 23 lit. f StG bzw. Art. 23 lit. f
DBG aber voraussetze.
3.1.2
Im Entscheid 2C_1008/2013 vom 6. Juni 2014 hat das Bundesgericht die
vorliegend strittige Frage – ob vom getrennt lebenden Ehepartner direkt an die
Schule bezahlte Schulgelder unter Art. 23 lit. f DBG fallen – bejaht.
Den im jenen Verfahren ebenfalls vorgebrachten Einwand, die Kosten seien nicht
an die Beschwerdeführerin bezahlt worden, erachtete es als unbehelflich, da
Unterhaltsleistungen statt in Form von wiederkehrenden direkten Geldleistungen
auch durch indirekte Zahlungen erbracht werden könnten wie dies beispielsweise
bei Schulgeldern der Fall sei. Auch aus dem Wortlaut von Art. 23 lit. f
DBG "die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden
Kinder erhält" könne nicht geschlossen werden, nur direkte
Leistungen seien als steuerbares Einkommen zu qualifizieren (BGr, 6. Juni
2014, 2C_1008/2014, E. 2.3.2). Gründe, weshalb vorliegend von dieser
bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen wäre, sind nicht ersichtlich.
Auch die Argumentation der Pflichtigen, wonach es sich bei den Schulgeldern um
eine Verpflichtung ihres Ehemannes gegenüber seinen Kindern und nicht ihr
gegenüber handle, ändert an der Steuerbarkeit nichts. Entgegen der Ansicht der
Pflichtigen setzt die Steuerbarkeit nicht voraus, dass es sich bei den
bezahlten Beträgen um eine Schuld ihr gegenüber handelt. Bei den vom Ehemann
der Pflichtigen direkt an die Privatschule bezahlten Schulgelder handelt es
sich um Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 276 ZGB (vgl. E. 2.2.2). Der
Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind
minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den
Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289
Abs. 1 ZGB). Damit ist das Kind Unterhaltsberechtigter und die beiden
Eltern Unterhaltspflichtige (vgl. Fountoulakis/Breitschmid, Art. 276
ZGB N. 8 ff.). Dass es sich bei den Schulgeldern – wie von der
Pflichtigen vorgebracht – um eine eigene Verpflichtung des Kindsvaters
gegenüber seinen Kindern handle, trifft zivilrechtlich zu, ändert jedoch nichts
an der Steuerpflicht der Pflichtigen.
3.2
3.2.1
Ferner wendet die Pflichtige ein, bei den umstrittenen Kosten handle es
sich um freiwillige Beiträge. Lediglich diejenigen Alimente, welche der
verpflichtete Elternteil dem andern abgelten müsse, seien im Sinn des
Steuerrechts geschuldet und beim anderen Elternteil steuerpflichtig.
3.2.2
Auch dieser Einwand der Pflichtigen vermag nicht zu überzeugen. Die
vorliegend bezahlten Schulgelder bezweckten die Deckung des laufenden
Lebensbedarfs der drei Kinder und wurden vom Ehemann nicht freiwillig im Sinn
einer (nicht einkommenssteuerrelevanten) Schenkung, sondern unmittelbar in
Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht für unmündige Kinder gemäss Art. 276
ZGB erbracht (vgl. E. 2.2.3). Selbst wenn die Eheleute die Bezahlung der
Schulgelder in der Eheschutzverfügung nicht geregelt hätten und der Ehemann
diese somit ausserhalb einer Vereinbarung bezahlt hätte, wäre nicht von einer
Freiwilligkeit auszugehen, welche zur Folge hätte, dass die Beträge bei der
Pflichtigen nicht steuerbar wären.
3.3
3.3.1
Im Sinn einer Eventualbegründung macht die Pflichtige geltend, die
Schulkosten seien zumindest in dem Umfang, wie diese nicht objektiv zwingend
seien und bei Abschluss der Konvention voraussehbar angefallen seien, eine vom
Ehemann nachträglich und freiwillig erbrachte Leistung, welche steuerfrei sei.
Sollte sich das Gericht dieser Eventualauffassung anschliessen, so beantragt
die Pflichtige, sei ihr eine Frist anzusetzen, um die freiwillig erbrachten
Leistungen zu quantifizieren.
3.3.2
Dass die vorliegend bezahlten Privatschulkosten in quantitativer Hinsicht
nicht objektiv zwingend waren, trifft zu, zumal keine oder deutlich tiefere
Kosten angefallen wären, hätten die drei Kinder eine staatliche Schule besucht.
In der Differenz zwischen den objektiv zwingenden Kosten – was wohl dem Besuch einer
staatlichen Schule entsprechen würde – und den höheren Kosten der Privatschule
eine freiwillige Leistung zu sehen, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Die
Bezahlung von Schulgeldern durch einen Ehegatten erfolgt – wie in E. 3.2.2
ausgeführt – in Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht und damit nicht
freiwillig. Dass sich die Ehegatten entschieden haben, ihre Kinder durch eine
Privatschule unterrichten zu lassen, führt nicht dazu, dass die Differenz zu
den Kosten einer staatlichen Schule eine freiwillige Leistung des bezahlenden
Ehemannes darstellt. Viel eher handelt es sich dabei um einen gemeinsamen
Entschluss der Ehegatten wie sie ihre gesetzliche Unterhaltspflicht in Bezug
auf die Schulbildung erfüllen möchten, was ausschliesst, dass der Ehemann diese
freiwillig erbracht hat.
4.
4.1
In seiner
Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort führt das kantonale Steueramt aus, es habe von
einer Aufrechnung der Krankenkassenkosten abgesehen, da die Pflichtige mit der
am 20. Juni 2019 eingereichten Aufstellung glaubhaft nachgewiesen habe,
dass diese von ihr bezahlt worden seien. Sowohl in ihrer Einsprache als auch im
vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren erwähne die Pflichtige die
Krankenkassenkosten wiederholt in einem Atemzug mit den Schulkosten. Soweit sie
damit sinngemäss zum Ausdruck bringen möchte, die Krankenkassenkosten seien
doch von ihrem Ehemann bezahlt worden und sie dies – eventuell im Hinblick auf
ein allfälliges Revisionsverfahren ihres Ehemannes – nachweisen möchte, habe zu
ihren Lasten eine Verböserung (reformatio in peius) zu erfolgen. In Bezug auf
die Höhe könne auf die von der Pflichtigen eingereichte Aufstellung verwiesen
werden. Da für das Jahr 2009 keine Kosten belegt seien, könne zu ihren Gunsten
auch keine Aufrechnung vorgenommen werden. Sollte dem Eventualantrag
stattgegeben werden, sei die Nachsteuer inklusiv Zins für die Staats- und
Gemeindesteuern auf Fr. … und für die direkte Bundessteuer auf Fr. …
festzulegen.
4.2
Die
Pflichtige äusserte sich in ihrer Replik vom 30. November 2020 explizit
nur zu den Schulkosten und nahm damit zu der vom kantonalen Steueramt
beantragten Verböserung (reformatio in peius) keine Stellung. Auf Aufforderung
des Verwaltungsgerichts führte sie in ihrer Eingabe vom 18. Dezember 2020
aus, mit Schreiben vom 20. Juni 2019 habe sie der Vorinstanz den
Sachverhalt hinsichtlich der Krankenkassenkosten dargestellt und die
erforderlichen Belege dazu eingereicht. Die Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift vom
16.
Oktober 2020 stelle keine Behauptungen zum Sachverhalt auf, sondern
beschränke sich auf Rechtsfragen auf Basis eines unbestrittenen
Lebenssachverhalts. Damit stellt sich die Pflichtige – entgegen anderslautender
Äusserungen in der Rekurs- und Beschwerdeschrift – erneut auf den Standpunkt,
die Krankheitskosten der Kinder in den betroffenen Steuerjahren selbst bezahlt
zu haben. Dies deckt sich mit ihren Ausführungen in der Eingabe vom 20. Juni
2019.
Die von der Pflichtigen eingereichte Krankenkassenprämienaufstellung
zeigt, dass die Prämien der drei Kinder unter ihrem Konto und Abrechnungsnummer
geführt werden und die Bezahlung vierteljährlich mittels Einzahlungsschein
erfolgt. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, dass die
Pflichtige die Prämien der Kinder selbst bezahlte, wovon ja auch das kantonale
Dispositiv
Steueramt ursprünglich ausging. Demnach ist der Eventualantrag des kantonalen
Steueramts auf Verböserung (reformatio in peius) abzuweisen.
Dies führt zur Abweisung von Rekurs und Beschwerde.
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten der Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetztes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine
Umtriebsentschädigung ist auch dem kantonalen Steueramt nicht zuzusprechen, da
nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm durch das vorliegende Verfahren besondere
Umtriebe entstanden sind.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Der
Rekurs SR.2020.00027 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2009
bis 2013) wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde SR.2020.00028 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2009 bis
2013) wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird im Verfahren SR.2020.00027 festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 4'087.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr wird im Verfahren SR.2020.00028 festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 3'052.50 Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden der Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin auferlegt.
6. Eine
Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …