SR.2020.00032
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2020.00032
5. Mai 2021Deutsch16 min
(URT.2021.22712)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2020.00032
SR.2020.00033
Urteil
der 2. Kammer
vom 5. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A AG,
vertreten durch B AG,
Rekurrentin
und
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das Kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Spezialdienste,
Rekursgegner
und
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nachsteuer
(Staats- und Gemeindesteuern 2005–2006 und
Direkte Bundessteuer 2005–2006),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Für die
Steuerperioden 2003 bis 2006 wurde die A AG (nachfolgend: die Pflichtige)
mit Sitz in Zürich durch das kantonale Steueramt nach Ermessen eingeschätzt
bzw. veranlagt, da sie für die genannten Steuerperioden keine Steuererklärungen
einreichte. Die Einschätzungen bzw. Veranlagungen erfolgten mit einem
steuerbaren Ertrag von Fr. … (2003) bzw. Fr. … (2004 und 2005) bei einem
steuerbaren Kapital von Fr. ….
B. Aufgrund
einer Meldung der Stadt Zürich vom 10. April 2008, wonach die Pflichtige
2005 eine Provision von Fr. … ausbezahlt erhalten habe, ergab sich der
Verdacht auf eine Unterbesteuerung der Pflichtigen. Das kantonale Steueramt
Zürich eröffnete mit Schreiben vom 29. Juni 2009 hierzu ein Nach- und
Strafsteuerverfahren. Vom 26. bis 29. Januar 2010 fand eine Buchprüfung
betr. die Geschäftsjahre 2003 bis 2006 im Nachsteuerverfahren statt, bezüglich
der Geschäftsjahre 2007 und 2008 im offenen Veranlagungsverfahren. Die
Revisorin schlug aufgrund ihrer Prüfungen folgende Einschätzungen bzw.
Veranlagungen vor:
Steuerjahr Staats- und Gemeindesteuer direkte
Bundessteuer
Steuerbarer Reingewinn
Steuerbares
Kapital
Steuerbarer Reingewinn
Steuerbares
Kapital
2003
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2004
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2005
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2006
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Am 15. September 2011 leistete die Pflichtige eine
ausführliche Stellungnahme zum Resultat der Buchprüfung.
In der Folge ruhte die Behandlung des Geschäfts beim
kantonalen Steueramt für mehr als acht Jahre. Am 12. November 2019
forderte das kantonale Steueramt die Pflichtige erneut zur Stellungnahme zu den
im Sinn der Ausführungen der Pflichtigen vom 15. September 2011
angepassten Nachsteuergrundlagen auf. Die gesetzte Frist verlief unbenützt.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 stellte das
kantonale Steueramt zunächst das eröffnete Bussenverfahren und (wegen
Verjährung) das Nachsteuerverfahren betr. das Steuerjahr 2003 ein. Sodann
verfügte es eine Nachsteuer von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw.
von Fr. … (direkte Bundesteuer). Dabei ging es von folgenden Grundlagen
aus:
Steuerjahr Staats- und Gemeindesteuer direkte
Bundessteuer
Steuerbarer
Reingewinn
Steuerbares
Kapital
Steuerbarer
Reingewinn
Steuerbares
Kapital
2004
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2005
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2006
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Dabei übernahm das kantonale Steueramt offenbar sämtliche
Ausführungen der Pflichtigen in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2011
gemäss der in die Zusammenstellung der Nachsteuergrundlagen eingefügten
Bemerkung und berücksichtigte zusätzlich die in den jeweiligen Steuerjahren zu
passivierenden Nachsteuern.
Der Verfügung selbst ist weder eine Darstellung des
Sachverhalts noch eine (steuer-)rechtliche Subsumtion zu entnehmen. Sie
verweist einzig auf die ''beiliegenden Nachsteuergrundlagen und Nachsteuerberechnungen'',
welche sich abgesehen von wenigen erläuternden Kurzkommentaren auf die
rechnerische Umsetzung der vorgenommenen Aufrechnungen beschränkt.
C. Hiergegen
liess die Pflichtige am 20. Januar 2019 Einsprache erheben und machte
insbesondere geltend, dass den heutigen Organen der Pflichtigen weder das
Verfahren an sich noch die Akten bekannt gewesen seien, weswegen sich die
Interessenwahrung als sehr schwierig erweise. Hinzu komme, dass im Rahmen eines
Strafverfahrens gegen den ehemaligen Verwaltungsrat der Pflichtigen Akten
beschlagnahmt worden seien und für die Pflichtige nicht verfügbar seien. Es sei
daher den heutigen Organen der Pflichtigen nicht möglich, ''die Begründetheit
der Steuerforderung nachzuprüfen''. Vielmehr sei der Pflichtigen Akteneinsicht
und die Möglichkeit zur Ergänzung der Einsprache zu gewähren.
Am 6. Oktober 2020 bestätigte das kantonale
Steueramt den Eingang der Einsprache, eröffnete die Möglichkeit zur
Akteneinsicht und setzte Frist zur Ergänzung der Einsprache bis 30. Oktober
2020. Die Akteneinsicht fand am 12. Oktober 2020 statt. Eine Ergänzung der
Einsprache erfolgte innert Frist jedoch nicht. Am 3. November 2020 hiess
das kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut, indem es wegen Eintritts
der Verjährung das Nachsteuerverfahren betr. die Steuerperiode 2004 einstellte.
Im Übrigen wies es die Einsprache ab. Dies führte neu zu Nachsteuern (samt
Zins) von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern bzw. von Fr. …
für die direkte Bundessteuer.
Auch die Verfügung im Einspracheverfahren enthält keine
Darstellung des Sachverhalts oder der vorgenommenen rechtlichen Subsumtion. Sie
enthält einzig den Hinweis, die Nachsteuergrundlagen seien nochmals geprüft und
als korrekt befunden worden, weswegen ''ohne Präjudiz für die einzelnen Positionen
der Aufrechnungen oder nachfolgende Steuerperioden, an den Nachsteuergrundlagen
des Entscheids vom 5. Dezember 2019'' festgehalten werde.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 10. Dezember 2020
liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen beantragen, der
Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 3. November 2020 sei
hinsichtlich der Steuerperioden 2005 und 2006 aufzuheben und die entsprechenden
Nachsteuerverfahren seien einzustellen, eventualiter sei das
Nachsteuerverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Sodann sei dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen. Eine der Pflichtigen auferlegte Kaution wurde fristgerecht
geleistet.
Mit Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort vom 24. Februar
2021.
beantragte das kantonale Steueramt die teilweise Gutheissung der
Dispositiv
Rechtsmittel der Pflichtigen. Demnach sei das Nachsteuerverfahren zufolge ''Zeitablaufs''
für die Steuerperiode 2005 einzustellen, im Übrigen seien die Rechtsmittel
abzuweisen und die Nachsteuer (inkl. Zins) auf Fr. … (Staats- und
Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer) festzusetzen.
In Ausübung ihres Replikrechts hielt die Pflichtige am 31. März
2021 zunächst an ihren Anträgen fest und beantragte zudem die Sistierung des Verfahrens
''bis zum Entscheid in der durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
gegen C et al. geführten Strafuntersuchung''. Zur Begründung des
Sistierungsantrags wies die Pflichtige darauf hin, dass Gegenstand der
Strafuntersuchung unter anderem Steuerbetrug, Urkundenfälschung
(Bilanzschönigung) durch den ehemaligen Verwaltungsrat der Pflichtigen sei. Aus
der Strafuntersuchung und insbesondere aus einem zu erstellenden Gutachten über
die Buchführung der Pflichtigen betr. das Kalenderjahr 2006 könnten sich neue
Erkenntnisse ergeben.
Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Rekursverfahren SR.2020.00032 (Nachsteuern, Staats- und Gemeindesteuern 2005
bis 2006) und das Beschwerdeverfahren SR.2020.00033 (Nachsteuern, direkte
Bundessteuer 2005 bis 2006) betreffen dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach-
und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2020
zu Recht vereinigt wurden.
1.2 Rekurs und
Beschwerde im Nachsteuerverfahren sind ordentliche und suspensive Rechtsmittel,
weshalb ihnen von Gesetzes wegen ohne Parteiantrag aufschiebende Wirkung
zukommt (vgl. Art. 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer [DBG] in Verbindung mit Art. 140 DBG,
vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 140 DBG N. 1;
§ 162 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] in Verbindung
mit § 147 StG, Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 147
N. 2 und 3). Auf das Gesuch der Pflichtigen um Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung ist daher nicht weiter einzugehen. Dies ist ebenfalls in
der Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2020 zu Recht bereits festgestellt
worden.
2.
2.1 Die
Pflichtigen beantragen die Sistierung des Verfahrens bis zu einem Entscheid der
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, welche ein Steuerbetrugsverfahren u. a. gegen den vormaligen
Verwaltungsrat der Pflichtigen, C, führt. Gegenstand des Strafverfahrens seien
Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit der Bilanzerstellung auch des Jahres
2006.
2.2 Das
Gericht hat das aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) fliessende Gebot der beförderlichen Prozesserledigung zu beachten
(VGr, 2. Mai 2001, SR.2000.00029, E. 1). Einen gesetzlichen Anspruch
auf Sistierung sieht weder die Steuergesetzgebung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft oder des Kantons Zürich noch das
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich vor. Inwieweit sich im
Strafverfahren auch durch Erstellung eines Gutachtens über die Bücher der
Rekurrentin für das Steuerjahr 2006 Erkenntnisse ergeben können, welche über
diejenigen des Revisionsberichts hinausgehen, ist zurzeit nicht ersichtlich.
Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Steuerjahre 2005 und 2006 sind durch den
Revisionsbericht im Detail untersucht und für die Belange des
Nachsteuerverfahrens mit entsprechenden Ausführungen der steueramtlichen
Revision korrigiert worden. Ob (auch) im Strafverfahren festgestellt wird, dass
die vorliegenden Bilanzen und Erfolgsrechnungen handelsrechtswidrig erstellt
sind, hat daher keine selbständige Bedeutung für die Nachsteuererhebung. Ebenso
wenig ist ersichtlich, weswegen eine allenfalls vorzunehmende Berichtigung der
gegebenenfalls im Strafverfahren festgestellten Handelsrechtswidrigkeit der
Bilanzen oder Erfolgsrechnungen durch die Organe der Pflichtigen für die
Belange des Nachsteuerverfahrens von Bedeutung und deswegen abzuwarten wäre.
Das öffentliche Interesse an der periodenbezogenen und damit ökonomischen
Erhebung der Steuern wie auch das Beschleunigungsgebot fällt vorliegend
schwerer ins Gewicht als das Interesse der Pflichtigen an der Sistierung des
Verfahrens. Dementsprechend ist der Sistierungsantrag der Pflichtigen
abzuweisen.
3.
Das Recht auf die Einleitung
eines Nachsteuerverfahrens erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode,
für die eine Taxation zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Taxation
unvollständig geblieben ist. Das Recht auf die Festsetzung einer Nachsteuer
erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht
(§ 161 StG bzw. Art. 152 DBG).
Damit ist bezüglich der Steuerperiode
2005 das Recht zur Festsetzung einer Nachsteuer am 31. Dezember 2020 erloschen
und die entsprechenden Steuerforderungen sind untergegangen. Dies ist im
Dispositiv des Entscheids festzustellen.
4.
4.1 Die
Pflichtigen rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den
Einspracheentscheid und die einzelnen Aufrechnungspositionen nicht weiter
begründet, wodurch ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt
worden sei.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 [BV]) ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich
ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich,
die Rüge der Gehörsverletzung vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1; BGE
117 Ia 5 E. 1a; VGr, 4. Dezember 2019, SB.2019.00087, E. 2.2).
Der durch Art. 29
Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch
auf rechtliches Gehör garantiert
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Dazu gehört unter
anderem auch die gehörige Begründung
des Entscheids (BGE 143 III 54 E. 5.2;
BGE 143 IV 40). Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen
Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über dessen Tragweite Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsachen an die höhere Instanz
weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Bei Einspracheentscheiden muss
aus der Begründung ersichtlich sein, gestützt auf welche tatsächlichen
Feststellungen und aus welchen rechtlichen Erwägungen die Behörde ihren
Entscheid getroffen hat (so schon RB 1984 Nr. 51 = StE 1984 B 101.9 Nr. 1).
Nicht notwendig ist hingegen, dass die Begründung eine
Auseinandersetzung mit allen Parteierörterungen enthält; es genügt, wenn sich
aus den Erwägungen die Unerheblichkeit oder Unrichtigkeit des Vorbringens
mittelbar ergibt und die Begründung sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränkt. Bei Einspracheentscheiden hat die Begründung im
Entscheid selbst enthalten zu sein (Richner et al., a.a.O., § 142 StG N. 10
und 11 mit Verweis auf RB 1968 Nr. 24).
4.3 Die
Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Rechtsmittelverfahren
grundsätzlich möglich, wenn die Überprüfungsbefugnis (Kognition) der Rechtsmittelbehörde
gegenüber der Vorinstanz nicht eingeschränkt ist und dem Betroffenen kein
Nachteil erwächst (BGE 126 I 68 E. 2; 125 I 209 E. 9). Ausgeschlossen
ist eine Heilung aber dann, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende
Verletzung handelt (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 I 68 E. 2). In der
fehlenden Begründung eines Einspracheentscheids ist eine schwere Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu sehen, welche regelmässig zu einer Rückweisung führt
(Richner et. al., a.a.O., § 142 N 12).
5.
5.1 Dem
Bericht über die Buchprüfung vom 1. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass
diese vom 26.1.–29.1.2010 sowie am 3.2. und 4.2.2010 in den Räumen der
Treuhänderin der Pflichtigen stattgefunden hat. Bezüglich des in diesem
Verfahren – zufolge Verjährung der übrigen im Nachsteuerverfahren untersuchten
Steuerjahre – einzig noch interessierenden Steuerjahrs 2006 schlägt die
Revisorin eine Korrektur des steuerbaren Reingewinns von Fr. …. auf Fr. …
vor. Diese Korrektur bzw. die entsprechenden Aufrechnungen setzen sich aus
verdeckten Gewinnausschüttungen an den damaligen Aktionär C sowie Veränderungen
der als Ertrag besteuerten stillen Reserven zusammen. Allein aufgrund von nicht
geklärten Abschreibungen von Debitoren und Guthaben sowie ungeklärten
Dienstleistungserträgen wurden Fr. … aufgerechnet.
5.2 Hierzu liess sich der Rechtsvertreter der Pflichtigen am 15. September
2011 vernehmen: Dabei führte er einleitend aus, diese Eingabe sei eine erste
Stellungnahme, wobei er sich die Möglichkeit offenhalten wolle, zu
verbleibenden Positionen noch ergänzend Stellung zu nehmen. Die materielle
Stellungnahme zu den einzelnen Aufrechnungen des Revisionsberichts ist den als
Beilagen zur Eingabe vom 15. September 2011 eingereichten Unterlagen zu
entnehmen: Die Pflichtige schlägt eine Senkung der Aufrechnung des steuerbaren
Gewinns auf noch Fr. … vor und die zusätzliche Berücksichtigung einer
Steuerrückstellung von Fr. …, was zu einem steuerbaren Gewinn von Fr. …
führt. Die genannten Beilagen enthalten im wesentlichen Auszüge aus der
Buchhaltung der Pflichtigen und Rechnungskopien, welche einzelne
buchhalterische Vorgänge dokumentieren. Eine weitere, die umstrittenen
Geschäftsvorfälle nachvollziehbar erläuternde Stellungnahme unterblieb.
5.3 Die Verfügung des kantonalen Steueramts vom 29. Juni 2009 betr.
Nachsteuer und Steuerhinterziehung enthält betr. der hier einzig zu
behandelnden Nachsteuer den Text von § 160 Abs. 1 StG bzw. Art. 151
DBG und den Hinweis, dass keine Einwendungen seitens der Steuerpflichtigen
gegen die Nachsteuergrundlagen und die Nachsteuerberechnung erhoben worden
seien. Die Verfügung selbst weist damit weder die tatsächlichen Feststellungen
aus, noch nimmt sie eine nachvollziehbare rechtliche Subsumtion vor.
5.4 In der Einsprache vom 20. Januar 2019 erhebt die Pflichtige einerseits
die Einrede der Verjährung, weist auf den Zeitablauf zwischen Untersuchung und
Erlass der Nachsteuerverfügung hin und führt aus, dass es ihr wegen des
pendenten Strafverfahrens und eines Wechsels im Verwaltungsrat nicht möglich
sei, die Begründetheit der Aufrechnungen nachzuprüfen. Eine Frist zur Ergänzung
der Einsprache verlief ungenutzt.
Die Einspracheverfügung vom 3. November
2020 nimmt im Resultat einzig die Einrede der Verjährung auf und heisst das
Begehren betr. die Steuerperiode 2004 gut. Im Übrigen enthält auch diese
Verfügung keine Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse oder eine rechtliche
Subsumtion.
5.5 Erst in der Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort durch das kantonale
Steueramt an das Verwaltungsgericht vom 24. Februar 2021 erfolgt eine rudimentäre
Begründung der vorgenommenen Aufrechnungen: Das kantonale Steueramt verweist
einerseits auf den Revisionsbericht und im Übrigen vollumfänglich auf die als ''grobe
Bereinigung'' der Sachlage bezeichnete Eingabe des vormaligen Vertreters der
Pflichtigen vom 15. September 2011. Eine eigene Darstellung des
Sachverhalts, der rechtlichen Grundlagen und eine Subsumtion fehlen auch hier.
Ebenso wenig ist ersichtlich oder offengelegt, wie das kantonale Steueramt die
in der Eingabe der Pflichtigen vom 15. September 2011 enthaltenen
Lösungsvorschläge ''geprüft und unverändert akzeptiert hat''. Der Vorgang ist
mangels entsprechender Ausführungen aktenmässig nicht erstellt und nicht
nachvollziehbar.
5.6 Die geltende Offizialmaxime verlangt, dass die Veranlagungsbehörde die gesetzmässige
Veranlagung ohne Bindung an die Anträge der Verfahrensbeteiligten zu treffen
hat (vgl. VGr, 20. April 2011, SB.2010.00123, E. 2.2). Auch wenn das
kantonale Steueramt grundsätzlich auf die Darstellung der Pflichtigen im
Verfahren abstellen darf, ist die steuerliche Einschätzung bekanntlich nicht in
der freien Disposition der Steuerpflichtigen oder des Steueramts. Die
Ausgangsverfügung und die Einspracheverfügung sind vom kantonalen Steueramt so
zu begründen, dass die Pflichtige und die Rechtsmittelinstanzen diese
überprüfen können. In diesem Sinn reicht es eben gerade nicht aus, auf heute
von der Pflichtigen bestrittene, vor rund 10 Jahren gemachte Zugeständnisse
abzustellen, welche den Charakter eines Vergleichsvorschlags erwecken und offensichtlich
als Diskussionsgrundlage für das weitere Verfahren gedacht sind. Eine
rechtsgenügende Begründung der staatlichen Anordnung kann sich nicht auf einen
blossen Verweis auf den Revisionsbericht und weitere, heute bestrittene
Ausführungen der Pflichtigen zum Sachverhalt beschränken. Vielmehr erfordert
das rechtliche Gehör eine – auf die Verhältnisse des Einzelfalls abgestimmte –
Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, der rechtlichen Grundlagen und
der im Lichte dieser Grundlagen vorgenommenen rechtlichen Subsumtion, ansonsten
dem Steuerpflichtigen eine sachgerechte Anfechtung verwehrt ist.
An einer derartigen rechtsgenügenden
Begründung der angefochtenen Verfügung mangelt es im vorliegenden Verfahren wie
dargelegt schon im Ansatz. Der Verfahrensmangel wiegt schwer und lässt sich im
vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht heilen (vgl. E. 3.2 vorstehend),
zumal das Verwaltungsgericht in Nachsteuerfällen als erste und einzige
gerichtliche Instanz amtet und mit einer Heilung durch das Gericht auch ein
schwerwiegender Instanzenverlust einhergehen würde.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der
Rechtsmittel. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur
(allfälligen) weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dabei hat das kantonale Steueramt im zweiten Rechtsgang eine den Anforderungen
an das rechtliche Gehör entsprechend begründete Verfügung zu erlassen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Rekurs- bzw. Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 153 Abs. 3 DBG)
und hat dieser der Rekurrentin und Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
auszurichten (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 153 Abs. 3 DBG).
Angesichts des Umstands, dass sich das Verfahren vor Verwaltungsgericht im
Wesentlichen auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs beschränkte und sich
auch die Pflichtige nur marginal darüber hinaus äusserte, sind die Gerichtsgebühr
und die Parteientschädigung angemessen zu reduzieren.
7.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid kann nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Der
Rekurs betr. Nachsteuer (Staats- und Gemeindesteuern 2005 und 2006)
SR.2020.00032 wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die
Einspracheverfügung vom 3. November 2020 wird aufgehoben. Es wird
festgestellt, dass das Recht zur Festsetzung einer Nachsteuer für die
Steuerperiode 2005 erloschen und die Steuerforderung betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern 2005 untergegangen ist. Im Übrigen wird die Sache zur allfälligen
weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die
Beschwerde betr. Nachsteuer (direkte Bundessteuer 2005 und 2006) SR.2020.00033
wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Einspracheverfügung vom
3. November 2020 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Recht zur
Festsetzung einer Nachsteuer für die Steuerperiode 2005 erloschen und die
Steuerforderung betreffend die direkte Bundessteuer 2005 untergegangen ist. Im
Übrigen wird die Sache zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2020.00032 wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 3'087.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2020.00033 wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 1'552.50 Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten im Verfahren SR.2020.00032 werden dem Rekursgegner auferlegt.
6. Die
Gerichtskosten im Verfahren SR.2020.00033 werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
7. Das
kantonale Steueramt wird verpflichtet, der Rekurrentin und Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inkl.) zu
bezahlen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an
…