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Entscheid

SR.2020.00032

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2020.00032

5. Mai 2021Deutsch16 min

(URT.2021.22712)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2020.00032

SR.2020.00033

Urteil

der 2. Kammer

vom 5. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

A AG,

vertreten durch B AG,

Rekurrentin

und

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

Staat Zürich,

2.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten

durch das Kantonale Steueramt,

Dienstabteilung

Spezialdienste,

Rekursgegner

und

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nachsteuer

(Staats- und Gemeindesteuern 2005–2006 und

Direkte Bundessteuer 2005–2006),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Für die

Steuerperioden 2003 bis 2006 wurde die A AG (nachfolgend: die Pflichtige)

mit Sitz in Zürich durch das kantonale Steueramt nach Ermessen eingeschätzt

bzw. veranlagt, da sie für die genannten Steuerperioden keine Steuererklärungen

einreichte. Die Einschätzungen bzw. Veranlagungen erfolgten mit einem

steuerbaren Ertrag von Fr. … (2003) bzw. Fr. … (2004 und 2005) bei einem

steuerbaren Kapital von Fr. ….

B. Aufgrund

einer Meldung der Stadt Zürich vom 10. April 2008, wonach die Pflichtige

2005 eine Provision von Fr. … ausbezahlt erhalten habe, ergab sich der

Verdacht auf eine Unterbesteuerung der Pflichtigen. Das kantonale Steueramt

Zürich eröffnete mit Schreiben vom 29. Juni 2009 hierzu ein Nach- und

Strafsteuerverfahren. Vom 26. bis 29. Januar 2010 fand eine Buchprüfung

betr. die Geschäftsjahre 2003 bis 2006 im Nachsteuerverfahren statt, bezüglich

der Geschäftsjahre 2007 und 2008 im offenen Veranlagungsverfahren. Die

Revisorin schlug aufgrund ihrer Prüfungen folgende Einschätzungen bzw.

Veranlagungen vor:

Steuerjahr Staats- und Gemeindesteuer direkte

Bundessteuer

Steuerbarer Reingewinn

Steuerbares

Kapital

Steuerbarer Reingewinn

Steuerbares

Kapital

2003

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2004

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2005

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2006

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Am 15. September 2011 leistete die Pflichtige eine

ausführliche Stellungnahme zum Resultat der Buchprüfung.

In der Folge ruhte die Behandlung des Geschäfts beim

kantonalen Steueramt für mehr als acht Jahre. Am 12. November 2019

forderte das kantonale Steueramt die Pflichtige erneut zur Stellungnahme zu den

im Sinn der Ausführungen der Pflichtigen vom 15. September 2011

angepassten Nachsteuergrundlagen auf. Die gesetzte Frist verlief unbenützt.

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 stellte das

kantonale Steueramt zunächst das eröffnete Bussenverfahren und (wegen

Verjährung) das Nachsteuerverfahren betr. das Steuerjahr 2003 ein. Sodann

verfügte es eine Nachsteuer von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw.

von Fr. … (direkte Bundesteuer). Dabei ging es von folgenden Grundlagen

aus:

Steuerjahr Staats- und Gemeindesteuer direkte

Bundessteuer

Steuerbarer

Reingewinn

Steuerbares

Kapital

Steuerbarer

Reingewinn

Steuerbares

Kapital

2004

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2005

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2006

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Dabei übernahm das kantonale Steueramt offenbar sämtliche

Ausführungen der Pflichtigen in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2011

gemäss der in die Zusammenstellung der Nachsteuergrundlagen eingefügten

Bemerkung und berücksichtigte zusätzlich die in den jeweiligen Steuerjahren zu

passivierenden Nachsteuern.

Der Verfügung selbst ist weder eine Darstellung des

Sachverhalts noch eine (steuer-)rechtliche Subsumtion zu entnehmen. Sie

verweist einzig auf die ''beiliegenden Nachsteuergrundlagen und Nachsteuerberechnungen'',

welche sich abgesehen von wenigen erläuternden Kurzkommentaren auf die

rechnerische Umsetzung der vorgenommenen Aufrechnungen beschränkt.

C. Hiergegen

liess die Pflichtige am 20. Januar 2019 Einsprache erheben und machte

insbesondere geltend, dass den heutigen Organen der Pflichtigen weder das

Verfahren an sich noch die Akten bekannt gewesen seien, weswegen sich die

Interessenwahrung als sehr schwierig erweise. Hinzu komme, dass im Rahmen eines

Strafverfahrens gegen den ehemaligen Verwaltungsrat der Pflichtigen Akten

beschlagnahmt worden seien und für die Pflichtige nicht verfügbar seien. Es sei

daher den heutigen Organen der Pflichtigen nicht möglich, ''die Begründetheit

der Steuerforderung nachzuprüfen''. Vielmehr sei der Pflichtigen Akteneinsicht

und die Möglichkeit zur Ergänzung der Einsprache zu gewähren.

Am 6. Oktober 2020 bestätigte das kantonale

Steueramt den Eingang der Einsprache, eröffnete die Möglichkeit zur

Akteneinsicht und setzte Frist zur Ergänzung der Einsprache bis 30. Oktober

2020. Die Akteneinsicht fand am 12. Oktober 2020 statt. Eine Ergänzung der

Einsprache erfolgte innert Frist jedoch nicht. Am 3. November 2020 hiess

das kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut, indem es wegen Eintritts

der Verjährung das Nachsteuerverfahren betr. die Steuerperiode 2004 einstellte.

Im Übrigen wies es die Einsprache ab. Dies führte neu zu Nachsteuern (samt

Zins) von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern bzw. von Fr. …

für die direkte Bundessteuer.

Auch die Verfügung im Einspracheverfahren enthält keine

Darstellung des Sachverhalts oder der vorgenommenen rechtlichen Subsumtion. Sie

enthält einzig den Hinweis, die Nachsteuergrundlagen seien nochmals geprüft und

als korrekt befunden worden, weswegen ''ohne Präjudiz für die einzelnen Positionen

der Aufrechnungen oder nachfolgende Steuerperioden, an den Nachsteuergrundlagen

des Entscheids vom 5. Dezember 2019'' festgehalten werde.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 10. Dezember 2020

liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen beantragen, der

Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 3. November 2020 sei

hinsichtlich der Steuerperioden 2005 und 2006 aufzuheben und die entsprechenden

Nachsteuerverfahren seien einzustellen, eventualiter sei das

Nachsteuerverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Sodann sei dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen. Eine der Pflichtigen auferlegte Kaution wurde fristgerecht

geleistet.

Mit Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort vom 24. Februar

2021.

beantragte das kantonale Steueramt die teilweise Gutheissung der

Dispositiv

Rechtsmittel der Pflichtigen. Demnach sei das Nachsteuerverfahren zufolge ''Zeitablaufs''

für die Steuerperiode 2005 einzustellen, im Übrigen seien die Rechtsmittel

abzuweisen und die Nachsteuer (inkl. Zins) auf Fr. … (Staats- und

Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer) festzusetzen.

In Ausübung ihres Replikrechts hielt die Pflichtige am 31. März

2021 zunächst an ihren Anträgen fest und beantragte zudem die Sistierung des Verfahrens

''bis zum Entscheid in der durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich

gegen C et al. geführten Strafuntersuchung''. Zur Begründung des

Sistierungsantrags wies die Pflichtige darauf hin, dass Gegenstand der

Strafuntersuchung unter anderem Steuerbetrug, Urkundenfälschung

(Bilanzschönigung) durch den ehemaligen Verwaltungsrat der Pflichtigen sei. Aus

der Strafuntersuchung und insbesondere aus einem zu erstellenden Gutachten über

die Buchführung der Pflichtigen betr. das Kalenderjahr 2006 könnten sich neue

Erkenntnisse ergeben.

Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das

Rekursverfahren SR.2020.00032 (Nachsteuern, Staats- und Gemeindesteuern 2005

bis 2006) und das Beschwerdeverfahren SR.2020.00033 (Nachsteuern, direkte

Bundessteuer 2005 bis 2006) betreffen dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach-

und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2020

zu Recht vereinigt wurden.

1.2 Rekurs und

Beschwerde im Nachsteuerverfahren sind ordentliche und suspensive Rechtsmittel,

weshalb ihnen von Gesetzes wegen ohne Parteiantrag aufschiebende Wirkung

zukommt (vgl. Art. 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990 über die direkte Bundessteuer [DBG] in Verbindung mit Art. 140 DBG,

vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,

Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 140 DBG N. 1;

§ 162 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] in Verbindung

mit § 147 StG, Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich

Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 147

N. 2 und 3). Auf das Gesuch der Pflichtigen um Zuerkennung der

aufschiebenden Wirkung ist daher nicht weiter einzugehen. Dies ist ebenfalls in

der Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2020 zu Recht bereits festgestellt

worden.

2.

2.1 Die

Pflichtigen beantragen die Sistierung des Verfahrens bis zu einem Entscheid der

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, welche ein Steuerbetrugsverfahren u. a. gegen den vormaligen

Verwaltungsrat der Pflichtigen, C, führt. Gegenstand des Strafverfahrens seien

Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit der Bilanzerstellung auch des Jahres

2006.

2.2 Das

Gericht hat das aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999 (BV) fliessende Gebot der beförderlichen Prozesserledigung zu beachten

(VGr, 2. Mai 2001, SR.2000.00029, E. 1). Einen gesetzlichen Anspruch

auf Sistierung sieht weder die Steuergesetzgebung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft oder des Kantons Zürich noch das

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich vor. Inwieweit sich im

Strafverfahren auch durch Erstellung eines Gutachtens über die Bücher der

Rekurrentin für das Steuerjahr 2006 Erkenntnisse ergeben können, welche über

diejenigen des Revisionsberichts hinausgehen, ist zurzeit nicht ersichtlich.

Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Steuerjahre 2005 und 2006 sind durch den

Revisionsbericht im Detail untersucht und für die Belange des

Nachsteuerverfahrens mit entsprechenden Ausführungen der steueramtlichen

Revision korrigiert worden. Ob (auch) im Strafverfahren festgestellt wird, dass

die vorliegenden Bilanzen und Erfolgsrechnungen handelsrechtswidrig erstellt

sind, hat daher keine selbständige Bedeutung für die Nachsteuererhebung. Ebenso

wenig ist ersichtlich, weswegen eine allenfalls vorzunehmende Berichtigung der

gegebenenfalls im Strafverfahren festgestellten Handelsrechtswidrigkeit der

Bilanzen oder Erfolgsrechnungen durch die Organe der Pflichtigen für die

Belange des Nachsteuerverfahrens von Bedeutung und deswegen abzuwarten wäre.

Das öffentliche Interesse an der periodenbezogenen und damit ökonomischen

Erhebung der Steuern wie auch das Beschleunigungsgebot fällt vorliegend

schwerer ins Gewicht als das Interesse der Pflichtigen an der Sistierung des

Verfahrens. Dementsprechend ist der Sistierungsantrag der Pflichtigen

abzuweisen.

3.

Das Recht auf die Einleitung

eines Nachsteuerverfahrens erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode,

für die eine Taxation zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Taxation

unvollständig geblieben ist. Das Recht auf die Festsetzung einer Nachsteuer

erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht

(§ 161 StG bzw. Art. 152 DBG).

Damit ist bezüglich der Steuerperiode

2005 das Recht zur Festsetzung einer Nachsteuer am 31. Dezember 2020 erloschen

und die entsprechenden Steuerforderungen sind untergegangen. Dies ist im

Dispositiv des Entscheids festzustellen.

4.

4.1 Die

Pflichtigen rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den

Einspracheentscheid und die einzelnen Aufrechnungspositionen nicht weiter

begründet, wodurch ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt

worden sei.

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999 [BV]) ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich

ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich,

die Rüge der Gehörsverletzung vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1; BGE

117 Ia 5 E. 1a; VGr, 4. Dezember 2019, SB.2019.00087, E. 2.2).

Der durch Art. 29

Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch

auf rechtliches Gehör garantiert

ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Dazu gehört unter

anderem auch die gehörige Begründung

des Entscheids (BGE 143 III 54 E. 5.2;

BGE 143 IV 40). Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen

Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt

abgefasst sein, dass sich der Betroffene über dessen Tragweite Rechenschaft

geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsachen an die höhere Instanz

weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Bei Einspracheentscheiden muss

aus der Begründung ersichtlich sein, gestützt auf welche tatsächlichen

Feststellungen und aus welchen rechtlichen Erwägungen die Behörde ihren

Entscheid getroffen hat (so schon RB 1984 Nr. 51 = StE 1984 B 101.9 Nr. 1).

Nicht notwendig ist hingegen, dass die Begründung eine

Auseinandersetzung mit allen Parteierörterungen enthält; es genügt, wenn sich

aus den Erwägungen die Unerheblichkeit oder Unrichtigkeit des Vorbringens

mittelbar ergibt und die Begründung sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränkt. Bei Einspracheentscheiden hat die Begründung im

Entscheid selbst enthalten zu sein (Richner et al., a.a.O., § 142 StG N. 10

und 11 mit Verweis auf RB 1968 Nr. 24).

4.3 Die

Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Rechtsmittelverfahren

grundsätzlich möglich, wenn die Überprüfungsbefugnis (Kognition) der Rechtsmittelbehörde

gegenüber der Vorinstanz nicht eingeschränkt ist und dem Betroffenen kein

Nachteil erwächst (BGE 126 I 68 E. 2; 125 I 209 E. 9). Ausgeschlossen

ist eine Heilung aber dann, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende

Verletzung handelt (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 I 68 E. 2). In der

fehlenden Begründung eines Einspracheentscheids ist eine schwere Verletzung des

rechtlichen Gehörs zu sehen, welche regelmässig zu einer Rückweisung führt

(Richner et. al., a.a.O., § 142 N 12).

5.

5.1 Dem

Bericht über die Buchprüfung vom 1. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass

diese vom 26.1.–29.1.2010 sowie am 3.2. und 4.2.2010 in den Räumen der

Treuhänderin der Pflichtigen stattgefunden hat. Bezüglich des in diesem

Verfahren – zufolge Verjährung der übrigen im Nachsteuerverfahren untersuchten

Steuerjahre – einzig noch interessierenden Steuerjahrs 2006 schlägt die

Revisorin eine Korrektur des steuerbaren Reingewinns von Fr. …. auf Fr. …

vor. Diese Korrektur bzw. die entsprechenden Aufrechnungen setzen sich aus

verdeckten Gewinnausschüttungen an den damaligen Aktionär C sowie Veränderungen

der als Ertrag besteuerten stillen Reserven zusammen. Allein aufgrund von nicht

geklärten Abschreibungen von Debitoren und Guthaben sowie ungeklärten

Dienstleistungserträgen wurden Fr. … aufgerechnet.

5.2 Hierzu liess sich der Rechtsvertreter der Pflichtigen am 15. September

2011 vernehmen: Dabei führte er einleitend aus, diese Eingabe sei eine erste

Stellungnahme, wobei er sich die Möglichkeit offenhalten wolle, zu

verbleibenden Positionen noch ergänzend Stellung zu nehmen. Die materielle

Stellungnahme zu den einzelnen Aufrechnungen des Revisionsberichts ist den als

Beilagen zur Eingabe vom 15. September 2011 eingereichten Unterlagen zu

entnehmen: Die Pflichtige schlägt eine Senkung der Aufrechnung des steuerbaren

Gewinns auf noch Fr. … vor und die zusätzliche Berücksichtigung einer

Steuerrückstellung von Fr. …, was zu einem steuerbaren Gewinn von Fr. …

führt. Die genannten Beilagen enthalten im wesentlichen Auszüge aus der

Buchhaltung der Pflichtigen und Rechnungskopien, welche einzelne

buchhalterische Vorgänge dokumentieren. Eine weitere, die umstrittenen

Geschäftsvorfälle nachvollziehbar erläuternde Stellungnahme unterblieb.

5.3 Die Verfügung des kantonalen Steueramts vom 29. Juni 2009 betr.

Nachsteuer und Steuerhinterziehung enthält betr. der hier einzig zu

behandelnden Nachsteuer den Text von § 160 Abs. 1 StG bzw. Art. 151

DBG und den Hinweis, dass keine Einwendungen seitens der Steuerpflichtigen

gegen die Nachsteuergrundlagen und die Nachsteuerberechnung erhoben worden

seien. Die Verfügung selbst weist damit weder die tatsächlichen Feststellungen

aus, noch nimmt sie eine nachvollziehbare rechtliche Subsumtion vor.

5.4 In der Einsprache vom 20. Januar 2019 erhebt die Pflichtige einerseits

die Einrede der Verjährung, weist auf den Zeitablauf zwischen Untersuchung und

Erlass der Nachsteuerverfügung hin und führt aus, dass es ihr wegen des

pendenten Strafverfahrens und eines Wechsels im Verwaltungsrat nicht möglich

sei, die Begründetheit der Aufrechnungen nachzuprüfen. Eine Frist zur Ergänzung

der Einsprache verlief ungenutzt.

Die Einspracheverfügung vom 3. November

2020 nimmt im Resultat einzig die Einrede der Verjährung auf und heisst das

Begehren betr. die Steuerperiode 2004 gut. Im Übrigen enthält auch diese

Verfügung keine Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse oder eine rechtliche

Subsumtion.

5.5 Erst in der Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort durch das kantonale

Steueramt an das Verwaltungsgericht vom 24. Februar 2021 erfolgt eine rudimentäre

Begründung der vorgenommenen Aufrechnungen: Das kantonale Steueramt verweist

einerseits auf den Revisionsbericht und im Übrigen vollumfänglich auf die als ''grobe

Bereinigung'' der Sachlage bezeichnete Eingabe des vormaligen Vertreters der

Pflichtigen vom 15. September 2011. Eine eigene Darstellung des

Sachverhalts, der rechtlichen Grundlagen und eine Subsumtion fehlen auch hier.

Ebenso wenig ist ersichtlich oder offengelegt, wie das kantonale Steueramt die

in der Eingabe der Pflichtigen vom 15. September 2011 enthaltenen

Lösungsvorschläge ''geprüft und unverändert akzeptiert hat''. Der Vorgang ist

mangels entsprechender Ausführungen aktenmässig nicht erstellt und nicht

nachvollziehbar.

5.6 Die geltende Offizialmaxime verlangt, dass die Veranlagungsbehörde die gesetzmässige

Veranlagung ohne Bindung an die Anträge der Verfahrensbeteiligten zu treffen

hat (vgl. VGr, 20. April 2011, SB.2010.00123, E. 2.2). Auch wenn das

kantonale Steueramt grundsätzlich auf die Darstellung der Pflichtigen im

Verfahren abstellen darf, ist die steuerliche Einschätzung bekanntlich nicht in

der freien Disposition der Steuerpflichtigen oder des Steueramts. Die

Ausgangsverfügung und die Einspracheverfügung sind vom kantonalen Steueramt so

zu begründen, dass die Pflichtige und die Rechtsmittelinstanzen diese

überprüfen können. In diesem Sinn reicht es eben gerade nicht aus, auf heute

von der Pflichtigen bestrittene, vor rund 10 Jahren gemachte Zugeständnisse

abzustellen, welche den Charakter eines Vergleichsvorschlags erwecken und offensichtlich

als Diskussionsgrundlage für das weitere Verfahren gedacht sind. Eine

rechtsgenügende Begründung der staatlichen Anordnung kann sich nicht auf einen

blossen Verweis auf den Revisionsbericht und weitere, heute bestrittene

Ausführungen der Pflichtigen zum Sachverhalt beschränken. Vielmehr erfordert

das rechtliche Gehör eine – auf die Verhältnisse des Einzelfalls abgestimmte –

Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, der rechtlichen Grundlagen und

der im Lichte dieser Grundlagen vorgenommenen rechtlichen Subsumtion, ansonsten

dem Steuerpflichtigen eine sachgerechte Anfechtung verwehrt ist.

An einer derartigen rechtsgenügenden

Begründung der angefochtenen Verfügung mangelt es im vorliegenden Verfahren wie

dargelegt schon im Ansatz. Der Verfahrensmangel wiegt schwer und lässt sich im

vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht heilen (vgl. E. 3.2 vorstehend),

zumal das Verwaltungsgericht in Nachsteuerfällen als erste und einzige

gerichtliche Instanz amtet und mit einer Heilung durch das Gericht auch ein

schwerwiegender Instanzenverlust einhergehen würde.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der

Rechtsmittel. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur

(allfälligen) weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Dabei hat das kantonale Steueramt im zweiten Rechtsgang eine den Anforderungen

an das rechtliche Gehör entsprechend begründete Verfügung zu erlassen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Rekurs- bzw. Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 153 Abs. 3 DBG)

und hat dieser der Rekurrentin und Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

auszurichten (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1968 über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 153 Abs. 3 DBG).

Angesichts des Umstands, dass sich das Verfahren vor Verwaltungsgericht im

Wesentlichen auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs beschränkte und sich

auch die Pflichtige nur marginal darüber hinaus äusserte, sind die Gerichtsgebühr

und die Parteientschädigung angemessen zu reduzieren.

7.

Der vorliegende

Rückweisungsentscheid kann nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG) angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Der

Rekurs betr. Nachsteuer (Staats- und Gemeindesteuern 2005 und 2006)

SR.2020.00032 wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die

Einspracheverfügung vom 3. November 2020 wird aufgehoben. Es wird

festgestellt, dass das Recht zur Festsetzung einer Nachsteuer für die

Steuerperiode 2005 erloschen und die Steuerforderung betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern 2005 untergegangen ist. Im Übrigen wird die Sache zur allfälligen

weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die

Beschwerde betr. Nachsteuer (direkte Bundessteuer 2005 und 2006) SR.2020.00033

wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Einspracheverfügung vom

3. November 2020 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Recht zur

Festsetzung einer Nachsteuer für die Steuerperiode 2005 erloschen und die

Steuerforderung betreffend die direkte Bundessteuer 2005 untergegangen ist. Im

Übrigen wird die Sache zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2020.00032 wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 3'087.50 Total der Kosten.

4. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2020.00033 wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 1'552.50 Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten im Verfahren SR.2020.00032 werden dem Rekursgegner auferlegt.

6. Die

Gerichtskosten im Verfahren SR.2020.00033 werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

7. Das

kantonale Steueramt wird verpflichtet, der Rekurrentin und Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inkl.) zu

bezahlen.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an