SR.2020.00034
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2020.00034
25. August 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22968)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2020.00034
SR.2020.00035
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A AG, vertreten durch lic. iur. B,
Rekurrentin
und
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegner
und
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nachsteuer und Steuerhinterziehung
(Staats- und Gemeindesteuern 2010 und
Direkte
Bundessteuer 2010).
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A AG
(nachfolgend: die Pflichtige), vormals bis 4. Juni 2014 A GmbH, bezweckt
die Organisation und Durchführung von … C war gemäss eigener Darstellung im
hier interessierenden Zeitraum 2010 einziger und einzelzeichnungsberechtigter
Geschäftsführer der damaligen GmbH. Die Pflichtige ist Teil einer
Unternehmensgruppe, welche im Bereich von … tätig ist und von C geleitet wird
und in seinem Eigentum steht.
Ebenfalls Teil dieser Unternehmensgruppe ist die D AG.
C erwarb die Aktien dieser Gesellschaft 2009. Die vormalige Inhaberin aller
Aktien, einzige Verwaltungsrätin und einzige Angestellte der D AG, E, bot
mit dieser Gesellschaft vor allem … an.
Die Führung der Unternehmensgruppe von C erfolgte –
wiederum gemäss Darstellung der Pflichtigen – über eine Managementgesellschaft.
Zunächst sei dies die F GmbH gewesen, hernach seien diese Aufgaben der
Pflichtigen übertragen worden. Nachdem E im Frühjahr 2010 die ''D AG''
verliess und die Aussichten auf ein rentables …geschäft sich zerschlugen, sei
der Verkauf der Pflichtigen ins Auge gefasst worden. Um die Verkäuflichkeit der
Pflichtigen zu verbessern, seien die Managementaufgaben wieder der F GmbH
rückübertragen worden.
Für das Kalenderjahr 2010 wurde die Pflichtige am 14. Dezember
2011 mit einem steuerbaren Reingewinn im Kanton Zürich von Fr. … und einem
steuerbaren Eigenkapital im Kanton Zürich von Fr. … (Staats- und
Gemeindesteuern 1.1.2010–31.12.2010) eingeschätzt bzw. mit einem steuerbaren
Reingewinn von Fr. … veranlagt (direkte Bundessteuer 1.1.2010–21.12.2010).
B. Aufgrund
einer Meldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eröffnete das
kantonale Steueramt am 16. Dezember 2013 ein Nachsteuer- und
Steuerstrafverfahren gegen die Pflichtige: Anlässlich einer Buchprüfung bei der
D AG sei festgestellt worden, dass die Pflichtige ihrer
Schwestergesellschaft D AG unter dem Titel ''Organisationskosten'' Fr. …
vergütet habe, obwohl die D AG weder eigenes Personal beschäftige noch
entsprechende Personalressourcen eingekauft habe. Der Hintergrund der Leistung
an die D AG sei wohl gewesen, dass auf diese Weise die D AG einen
Gewinn habe ausweisen können, welcher so mit Vorjahresverlusten habe verrechnet
werden können. Nach durchgeführter Untersuchung und Gewährung des rechtlichen
Gehörs auferlegte das kantonale Steueramt der Pflichtigen am 8. Dezember
2017 eine Nachsteuer samt Zins von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern
2010) und Fr. … (Direkte Bundessteuer 2010). Dabei ging das kantonale
Steueramt davon aus, dass eine äquivalente Gegenleistung für die seitens der D AG
in Rechnung gestellten Fr. … fehle. Dieser der Erfolgsrechnung belastete
Betrag der Pflichtigen sei daher aufzurechnen.
C. Die
hiergegen am 9. Januar 2018 erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt mit Entscheid vom 5. November 2020 ab.
Erwägungen
II.
Gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2020,
versandt am 20. November 2020, erhob die Pflichtige mit Eingabe vom 22. Dezember
2020.
Rekurs und Beschwerde. Darin beantragte sie sinngemäss, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und auf die Aufrechnung infolge Verbuchung
von nicht geschäftsmässig begründetem Aufwand und verdeckter Gewinnausschüttung
zu verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Staates.
Der Abteilungspräsident vereinigte mit Präsidialverfügung
vom 24. Dezember 2020 die Verfahren SR.2020.00034 betreffend Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2010) und SR.2020.00035 betreffend Nachsteuern
(direkte Bundessteuer 2010).
Mit Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort vom 24. Februar
2021.
beantragte das kantonale Steueramt, das Begehren der
Rekurrentin/Beschwerdeführerin sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 5. November
2020.
sei vollumfänglich zu bestätigen; unter Kostenfolgen zulasten der
Rekurrentin/Beschwerdeführerin. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich
nicht vernehmen. Mit Replik vom 8. Juni 2021 hielt die Pflichtige an ihren
Begehren fest. Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Nachsteuerverfahren
bezüglich Staats- und Gemeindesteuern (SR.2020.00034) und direkte Bundessteuer
(SR.2020.00035) betreffen dieselbe Pflichtige sowie dieselbe Sach- und
Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 24. Dezember 2020 zu
Recht vereinigt wurden.
2.
2.1
Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder
unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die
Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als
Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
[StG] bzw. Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Hat der Steuerpflichtige
Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung
vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung
anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung
ungenügend war (§ 160 Abs. 2 StG bzw. Art. 151 Abs. 2 DBG).
2.2
Im
Veranlagungsverfahren muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige
und richtige Veranlagung zu ermöglichen (§ 133 Abs. 2 StG; Art. 126
Abs. 1 DBG). Insbesondere muss er das Formular für die Steuererklärung
wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (§ 133 Abs. 2 StG; Art. 124
Abs. 2 DBG). Der Steuerpflichtige trägt dabei die Verantwortung für die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung (BGr, 22. Oktober
2013, 2C_304/2013, E. 3; BGr, 8. August 2012, 2C_123/2012, E. 5.1;
BGr, 6. Juli 2012, 2C_494/2011, E. 2.1.1, in: StE 2012 B 72.25 Nr. 2).
Die Veranlagungsbehörde hat die eingereichte Steuererklärung zu prüfen und nimmt
die erforderlichen Untersuchungen vor (§ 138 Abs. 1 StG bzw. Art. 130
Abs. 1 DBG). Dabei darf sie sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der
Steuerpflichtige die Steuererklärung richtig und vollständig ausgefüllt hat;
sie ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, Quervergleiche mit Akten
anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder selbst im Steuerdossier des
Betroffenen nach ergänzenden Unterlagen zu suchen (BGr, 6. Juli 2012,
2C_494/2011, E. 2.1.2 und 2.1.3 = StE 2012 B 72.25 Nr. 2). Sie ist
zur Vornahme ergänzender Abklärungen verpflichtet, wenn die Steuererklärung
Fehler enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind. Nur solche augenfälligen
Mängel begründen eine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht und
bewirken, dass keine "neuen Tatsachen" im Sinn von Art. 151 Abs. 1
DBG vorliegen (BGr, 3. Juni 2019, 2C_440/2018, E. 2.2; BGr, 22. Oktober
2013, 2C_304/2013, E. 3; BGr, 7. Juni 2013, 2C_1225/2012; E. 3.1;
BGr, 6. Juli 2012, 2C_494/2011, E. 2.1.3 = StE 2012 B 72.25 Nr. 2).
3.
Umstritten ist vorliegend die vom Steueramt vorgenommene
Gewinnkorrektur der Pflichtigen: Zu entscheiden ist, ob die seitens der
Pflichtigen der D AG unter dem Titel ''Organisationskosten'' bezahlten Fr. …
zu Recht beim steuerbaren Gewinn der Pflichtigen aufgerechnet wurden oder ob
diese Zahlung vielmehr ein steuerlich zu anerkennender Aufwand der Pflichtigen
ist.
3.1
Was die
Beweislastverteilung betrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde
die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die
steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt
(BGE 121 II 257 E. 4c/aa). Bei geldwerten Leistungen ist es grundsätzlich
an der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass einer Leistung der
Gesellschaft keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Gelingt
ihr dies nicht, so trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. [anstelle
vieler] BGr, 1. September 2009, 2C_265/2009, E. 2.4; BGr, 23. Juli
2009, 2C_76/2009, E. 2.2 mit Hinweis). Dabei ist im Zusammenhang mit
sogenannten verdeckten Gewinnausschüttungen (dazu unten E. 3.3) freilich
immerhin zu beachten, dass bei genügend durch die Steuerbehörde vorgebrachten
Indizien, welche auf eine Unangemessenheit bei der Gegenleistung schliessen
lassen, es dem Steuerpflichtigen obliegt, den Nachweis für seine gegenteilige
Behauptung zu erbringen (BGr, 27. September 2019, 2C_343/2019, E. 5.2;
BGr, 23. April 2019, 2C_49/2018, E. 4.2.4). Bei einem von der
steuerpflichtigen Gesellschaft erfolgswirksam verbuchten Aufwandposten liegt es
demgegenüber grundsätzlich an dieser, den Nachweis zu erbringen, dass diese
Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist (BGr, 16. Juli 2013,
2C_273/2013 und 2C_274/2013, E. 3.3; vgl. etwa auch BGr, 4. Juli
2019, 2C_497/2018, E. 3.3).
3.2
Der
steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 DBG unter anderem aus dem Saldo der
Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1)
sowie ''allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen
Teilen des Geschäftsergebnisses [zusammen], die nicht zur Deckung von
geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere ... [lit. a–d]
offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete
Zuwendungen an Dritte'' (§ 64 Ziff. 2 lit. e StG, Art. 58 Abs. 2
lit. b DBG ).
3.3
Auf eine
verdeckte Gewinnausschüttung ist zu schliessen, wenn eine juristische Person,
sich entreichernd, ihren Gesellschaftern oder ihr sonst nahestehenden Personen
bewusst Vorteile zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde
(RB 1985 N. 42 = StE 1985 B 72.13.22 N. 4, mit Hinweisen). Darunter
fallen auch Vorteilszuwendungen an Schwestergesellschaften, also an
Gesellschaften, die von den gleichen Aktionären wie die Leistungserbringerin
beherrscht werden. Leistung und Gegenleistung müssen nach der Rechtsprechung
einem sog. Dritt- bzw. Fremdvergleich standhalten. Die Gesellschaft, welche mit
einem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft
abschliesst, muss dies somit zu den Bedingungen tun, zu welchen sie es auch mit
einem unabhängigen Dritten tun würde (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Beweis
und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und
Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs [''dealing at arm's
length''], ASA 77 [2008/2009], 673 mit Hinweisen).
4.
4.1
Die
Pflichtige behauptet im Wesentlichen, die D AG habe für sie eine ganze
Reihe von Managementaufgaben erfüllt. Sie hat diese gegenüber der Vorinstanz
aufgelistet wie auch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Liste
deckt die klassischen Aufgaben einer Geschäftsführung für ein Unternehmen mit
dem Zweck und der Grösse der Pflichtigen ab: Von der ''Geschäftsverantwortung''
über ''Personalführung'', weiteren operativen Tätigkeiten und Rechnungs- und
Finanzwesen bis zur Führung von strategischen Projekten. Hierfür sei eine
90%-Tätigkeit eines qualifizierten Mitarbeiters erforderlich gewesen. Diese ''Organisationsleistungen'',
welche – gemäss Darstellung der Pflichtigen vor Vorinstanz – durch C erbracht
worden sei, seien der Pflichtigen zu Recht seitens der D AG fakturiert
worden. Mit der D AG habe C einen Arbeitsvertrag gehabt. Bei der D AG
habe C allerdings auch keinen Lohn bezogen, da diese Gesellschaft einen
derartigen Aufwand – offensichtlich trotz der Vergütungen der Pflichtigen –
wirtschaftlich nicht hätte tragen können.
4.2
Die Vorinstanz
hat mit dem Beschwerdegegner ausgeführt, es fehle letztlich der Nachweis einer
seitens der D AG erbrachten Dienstleistung. Weder bestehe zwischen den
beiden Gesellschaften eine schriftliche Vereinbarung über diese
''Organisationsdienstleistungen'' noch habe die D AG die personellen
Ressourcen gehabt, um diese Dienstleistungen zu erbringen. Die seitens der D AG
gestellten Rechnungen seien nicht ansatzweise plausibilisiert, etwa durch eine
Zeiterfassung oder Ähnliches. Letztlich sei es darum gegangen, Vorjahresverluste
der D AG (im streitbetroffenen Geschäftsjahr Fr. …) mit den
fakturierten Organisationserträgen der Pflichtigen zu verrechnen. Sobald diese
Verrechnungsmöglichkeit ausgeschöpft gewesen sei, habe die Pflichtige auch
keine Zahlungen mehr an die D AG geleistet. Vielmehr habe hernach wieder
die F GmbH als Managementgesellschaft der Gruppe gewirkt.
4.3
Tatsächlich
fehlt es an jedem Beleg dafür, dass die D AG irgendwelche
Organisationsdienstleistungen gegenüber der Pflichtigen erbracht hat. Zunächst hat
sie selbst keinen diesen Erträgen entsprechenden Aufwand buchhalterisch
erfasst. Die behauptete Anstellung von C in der D AG wie auch der
ebenfalls behauptete Lohnverzicht von C gegenüber der D AG sind
schriftlich in keiner Weise dokumentiert, geschweige denn in der Buchhaltung
der D AG abgebildet. Ebenso fehlt es an Akten oder Verträgen, welche den
Abschluss einer Vereinbarung über die seitens der D AG gegenüber der
Pflichtigen zu erbringenden Dienstleistungen nahelegen würden. Nachdem das
Nachsteuerverfahren bereits 2013 eingeleitet wurde, ist auch der Hinweis
darauf, dass die entsprechenden Akten heute aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr
verfügbar seien, unbehelflich: Die Pflichtige wusste zeitnah zum
streitbetroffenen Steuerjahr, dass sie dereinst alle Unterlagen zur
Dokumentation dieser ''Organisationsdienstleistungen'' benötigen würde.
4.4
Der
Nachweis dafür, dass Erfolgsminderungen geschäftsmässig begründet sind,
vorliegend dass die D AG die streitbetroffenen Dienstleistungen überhaupt
erbracht hat, obliegt der Pflichtigen (vgl. E. 3.1 vorstehend).
Die Pflichtige zählt zwar die Managementdienstleistungen auf,
welche die D AG erbracht haben soll. Indessen ist diese blosse Aufzählung
nur als Beweis für die erbrachte Dienstleistung geeignet, wenn die
Sachdarstellung durch weitere Akten untermauert wird, etwa durch vertragliche
Vereinbarungen, Zeiterfassungen des eigentlichen Leistungserbringers oder Ähnliches
mehr. An diesbezüglichen Akten liegen lediglich die Rechnungen der D AG
vor, einer Schwestergesellschaft der Pflichtigen, welche wiederum ohne
irgendwelche weitere Belege im vorgenannten Sinn bei den Akten liegen. Hinzu
kommt, dass aktenmässig aus der Buchhaltung der D AG nicht ansatzweise
ersichtlich ist, wie diese die behaupteten Leistungen an ihre
Schwestergesellschaft erbracht haben soll, da es an diesbezüglichem Aufwand
fehlt. Damit gelingt der Pflichtigen der Nachweis der geschäftsmässigen
Begründetheit ihrer erfolgswirksam verbuchten Zahlungen an die D AG
klarerweise nicht.
Hinzu kommt, dass mindestens nach heutigem Aktenstand die
Verbuchung des streitbetroffenen Organisationsaufwands für die Monate Januar
bis April 2010 und Juni 2010 im Verbund mit dem (behaupteten) Salärverzicht von
C tatsächlich dazu geführt hat, dass der in der D AG vorhandene
Verlustvortrag steuerlich abzugsfähig wurde. Ohne diese Erträge bei
gleichzeitigem Verzicht auf entsprechenden Aufwand wären diese Verlustvorträge
der D AG allenfalls verfallen. Damit sind andere, in der steuerlichen
Situation der Schwestergesellschaft liegende Gründe für die erfolgsmindernd
geltend gemachten Aufwendungen der Pflichtigen sehr wohl denkbar.
Mit dieser Würdigung des Sachverhalts ist nicht ausgeführt,
dass die Pflichtige nicht eine angemessene Führung benötigte. Ebenso wenig wird
damit die Organisationsfreiheit des Unternehmers in Frage gestellt. Es gelingt
der Pflichtigen lediglich der Nachweis nicht, ob und wenn ja in welchem Ausmass
''Organisationsaufwand'' bei der Pflichtigen überhaupt angefallen ist bzw. ob
sie diesbezüglich überhaupt erfolgswirksam zu berücksichtigende Aufwendungen
hatte. Damit kommt aber auch eine schätzungsweise Berücksichtigung von
derartigen Aufwendungen nicht in Betracht. Offenbleiben kann bei dieser Sachlage
weiter, ob die geltend gemachten Aufwendungen einem Drittvergleich standhalten
würden.
Weiter erübrigen sich im Sinn einer antizipierten
Beweiswürdigung die beantragten Einvernahmen von Zeugen, insbesondere von C,
der als Eigentümer der beiden betroffenen Gesellschaften ein eigenes Interesse
am Ausgang des Verfahrens hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten der Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG; Art. 153 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG) und es steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 162 Abs. 3 StG; Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144
Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]). Eine
Umtriebsentschädigung ist auch dem kantonalen Steueramt nicht zuzusprechen, da
nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm durch das vorliegende Verfahren besondere
Umtriebe entstanden sind.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Rekurs im Verfahren SR.2020.00034 betreffend Nachsteuern (Staats- und
Gemeindesteuern 2010) wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde im Verfahren SR.2020.00035 betreffend Nachsteuern (direkte
Bundessteuer 2010) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtsgebühr
im Verfahren SR.2020.00034 wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 2'587.50 Total der Kosten.
4.
Die Gerichtsgebühr
im Verfahren SR.2020.00035 wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 61552.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …