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Entscheid

SR.2021.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2021.00001

21. April 2021Deutsch17 min

(URT.2021.22671)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2021.00001

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. April 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

A,

vertreten durch B AG,

Rekurrent,

gegen

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Rekursgegner,

betreffend Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2006–2011),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Im Rahmen

einer Erbteilung übernahm A (nachfolgend: der Pflichtige) am 16. März 1999

ein Gemälde des Künstlers C zum Anrechnungswert von Fr. … Das besagte

Gemälde wurde im Februar 1999 von Sotheby's Zürich mit einem Wert von Fr. 1,5 Mio.

bis Fr. 2 Mio. geschätzt. Aufgrund der Empfehlung von Sotheby's

versicherte der Pflichtige das Gemälde anschliessend für Fr. … und hängte

es in seiner Wohnung auf. Der Versicherungswert wurde bis zum Verkauf im Jahre

2013 beibehalten. In den Steuererklärungen der im Streit stehenden

Steuerperioden wurde das Gemälde jeweils bei der Ziffer 30.6 unter der

Bezeichnung "Bild/Kunst" mit einem Vermögenswert von Fr. 1.-

deklariert.

Der

Schätzwert des Gemäldes betrug im Juni 2013 gemäss Sotheby's zwischen Fr. 3,8 Mio.

und Fr. 4,5 Mio. Schliesslich wurde es bei einer Auktion am 4. Juni

2013 für netto Fr. 7 Mio. verkauft. Aufgrund eines am 9. Mai

2012 ergangenen und die Abgrenzung des steuerfreien Hausrats vom steuerbaren

Vermögen betreffenden Urteils des Verwaltungsgerichts (SR.2011.00019) reichte

der Pflichtige mit Schreiben vom 23. Januar 2014 bei der Dienstabteilung

Spezialdienste des kantonalen Steueramts Zürich eine straflose Selbstanzeige

bezüglich des in seiner Steuererklärung bis dahin lediglich mit Fr. 1.-

deklarierten Gemäldes ein. Darauf beruhend wurden am 27. November 2014

Nachsteuerverfahren betreffend die Steuerperioden 2004–2012 eröffnet.

Mit Verfügung vom 18. August 2020 wurde dem Pflichtigen betreffend

die Staats- und Gemeindesteuern 2005–2012 eine Nachsteuer samt Zins von Fr. …

auferlegt. Gleichzeitig wurde das Nachsteuerverfahren betreffend die

Steuerperiode 2004 wegen Verjährung eingestellt.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt am 30. November

2020.

insoweit gut, als es neben der Verjährung der Steuerperiode 2004 auch noch

die Verjährung der Steuerperiode 2005 feststellte und das Nachsteuerverfahren

auch in Bezug auf das versehentlich für die Steuerperiode 2012 eröffnete

Nachsteuerverfahren einstellte. Ansonsten legte es in Bestätigung des

vorinstanzlichen Entscheids die Nachsteuer für die Steuerperioden 2006–2011

samt Zins auf Fr. … fest.

III.

Mit Rekurs vom 19. Januar 2011 liess der Pflichtige dem

Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und die Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 2006–2011

einzustellen.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2021 hielt das

Verwaltungsgericht fest, dass allein die Nachsteuerverfahren betreffend die Steuerperioden

2006–2011 Verfahrensgegenstand bilden würden. Sodann zog es die Verfahrensakten

bei und setzte dem kantonalen Steueramt Frist zur Einreichung einer

Rekursantwort an.

Mit Rekursantwort vom 5. Februar 2021 beantragte das kantonale

Steueramt die Abweisung des Rekurses und die Bestätigung der im

Einspracheentscheid vom 30. November 2020 festgesetzten Nachsteuer.

Hierauf hielt der Pflichtige in seiner Replik vom 22. Februar 2021 an

seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Ergibt

sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht

bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine

rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder

unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die

Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 Abs. 1 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die nicht erhobene Steuer samt Zins

als Nachsteuer eingefordert.

1.2

Das Recht,

ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der

Steuerperiode, für die eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine

rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist (§ 161 Abs. 1 StG). Das

Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der

Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (§ 161 Abs. 2 StG). Bei

der fünfzehnjährigen Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die nicht durch

Unterbrechungsgründe verlängert werden kann (vgl. Felix Richner et al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 161 StG N. 4).

1.3

Der

Pflichtige wurde für die Steuerperioden 2006–2011 rechtskräftig eingeschätzt.

Mit Schreiben vom 27. November 2014 betreffend Eröffnung des

Nachsteuerverfahrens wurden die Nachsteuerverfahren für die betreffenden

Steuerjahre rechtzeitig eingeleitet. Sodann ist das Recht zur Festsetzung einer

Nachsteuer noch nicht verwirkt. Zu prüfen ist somit, ob es aufgrund der

Steuerdeklaration des Pflichtigen zu einer Steuerverkürzung gekommen ist und

neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zu einer Nachbesteuerung

berechtigen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass es sich beim Bild um

steuerfreien Hausrat gehandelt habe, da er dieses nach der Übernahme im Jahr

1999.

in seiner Wohnung aufgehängt habe. Darüber hinaus habe das Bild auch in

Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

als Hausrat qualifiziert werden dürfen. Aufgrund eines allfälligen Grenzfalls

aus Sicht der damaligen Steuerpraxis habe er es in den Steuerperioden 2006 bis

2011.

in den Steuererklärungen dennoch jeweils bei der Ziffer 30.6. "Übrige

Vermögenswerte; nähere Bezeichnung" mit der Angabe "Bild/Kunst"

eingetragen und mit einem Erinnerungsfranken deklariert.

2.2

Die

Erhebung der Nachsteuer setzt voraus, dass eine Einschätzung zu Unrecht

unterblieben oder unvollständig ist. Dem Gemeinwesen muss dabei ein

Steuerausfall entstanden sein (Richner et al., § 160 StG N. 12).

Der Vermögenssteuer unterliegt nach § 38 StG das gesamte

Reinvermögen mit Ausnahme von Hausrat und persönlichen Gebrauchsgegenständen

und wird gemäss § 39 StG grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet. Unter

Verkehrswert ist der objektive Marktwert eines Vermögenswertes zu verstehen. Er

entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen

Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer

unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre (vgl. BGer, 5. Dezember

2013, 2C_450/2013, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der

Bewertung von Kunstgegenständen und Sammlungen ist grundsätzlich auf den

Versicherungswert abzustellen (vgl. Richner et al., § 39 StG N. 30;

Steuer- und Enteignungsgericht BL, 18. Januar 2019, 510 18 69, E. 2.2).

Hausrat ist, was Wohnzwecken dient, sich im Haus befindet und zur

üblichen Einrichtung einer Wohnung gehört wie Möbel, Teppiche, Bilder,

Kücheneinrichtung aber auch persönliche Effekte des Steuerpflichtigen und

seiner Hausangehörigen wie Kleider, Uhren und Schmuck. Einzelne Objekte wie

Bilder oder Schmuck können darüber hinaus sowohl steuerfreier Hausrat als auch

steuerbare Kapitalanlage sein. Entscheidend ist, ob diese Vermögensgegenstände

in erster Linie Wohnzwecken bzw. dem persönlichen Gebrauch dienen oder ob der

Kapitalanlagecharakter vorherrscht (vgl. RB 1979 Nr. 39). So stellen

Bilder, welche in Wohnräumen aufgehängt sind, meist Hausrat dar. In

Zweifelsfällen ist hingegen, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Verhältnisse des Steuerpflichtigen, jedoch darauf abzustellen, ob sich der Wert

des Objekts im Bereich des Üblichen bewegt oder diesen übersteigt. Unabhängig

von der Art der Nutzung kann dann kein Hausrat mehr vorliegen, wenn das Objekt

geeignet ist, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzuwachsgewinne zu werden (RK

ZH, 30. Januar 1996, StE 1997 B 52.1 Nr. 3 E. 3 b) bb); VGr, 9. Mai

2012, SR.2011.00019, E. 2.1; Richner et al., § 38 StG N. 18).

2.3

Aus den

Akten geht hervor, dass der Pflichtige das Bild im Rahmen einer Erbteilung übernommen

und schliesslich bis zum Verkauf im Jahr 2013 für Fr. … versichert hatte,

was auf einen Verkehrswert im genannten Umfang schliessen lässt. Obwohl der

Pflichtige das Bild bei sich in der Wohnung aufgehängt haben will, übersteigt

der Wert des Bilds mit Fr. … offenkundig das bei Wohnungsmobiliar

gemeinhin Übliche bei Weitem. Auch kann das Bild unter Berücksichtigung der

guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflichtigen mit einem steuerbaren

Vermögen von Fr. … nicht mehr als normale Wohnungsausstattung gewürdigt

werden, zumal der Wert des Bilds ca. 11 % seines Vermögens ausmacht.

Sodann kann dem Einwand des Pflichtigen, wonach aus Sicht der damaligen

Steuerpraxis ein Grenzfall bei der Beurteilung von Hausrat und steuerbarem

Vermögen bestanden haben soll, nicht gefolgt werden. Denn bereits in einem Entscheid

der Zürcher Steuerrekurskommission aus dem Jahr 1996 wurden Bilder und Kunstgegenstände

im Wert von Fr. 2,2 Mio. trotz der guten wirtschaftlichen

Verhältnisse des Steuerpflichtigen als das übliche Mass übersteigend und somit

nicht als Hausrat eingestuft (Steuer-Rekurskommission I Zürich vom 30. Januar

1996, StE 1997 B 52.1 Nr. 3; Richner et al., § 38 StG N. 18).

Wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, hält der Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2012, SR.2011.00019, lediglich neu fest,

dass ein Kunstgegenstand mit einem Wert von Fr. 150'000.- keinen Hausrat

mehr darstellen kann. Hinzu kommt, dass sich Bilder dazu eignen, zum

Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzuwachsgewinne zu werden, weshalb der Kapitalanlagecharakter

eher vorherrscht, was auch durch den Verkauf des besagten Bilds an der Auktion

für netto Fr. 7 Mio. bestätigt wurde. Demzufolge unterlag das Bild

des Pflichtigen bereits in den hier relevanten Steuerperioden mindestens im

Umfang des damaligen Versicherungswertes der Vermögenssteuer.

Indem der Pflichtige das Bild nicht im

Rahmen der gewöhnlichen Hausratversicherung, sondern separat versichert hatte,

gab er bereits zu erkennen, dass es sich bei diesem um keine normale

Wohnungsausstattung handelte. Ebenso legte er durch die Aufnahme des Bilds in

die Steuererklärung offen, dass ihm dessen Wert nicht irrelevant erschien und

er es durchaus als Steuersubstrat betrachtete. Dadurch, dass der Pflichtige das

Bild jeweils mit einem Erinnerungsfranken statt dem Verkehrswert von Fr. …

deklariert hatte, resultierte eine unvollständige Besteuerung, welche vom

Pflichtigen zudem nicht substanziiert bestritten wird. Insoweit ist dem

Gemeinwesen durch die zu tiefe Besteuerung ein Steuerausfall entstanden und es

liegt eine Steuerverkürzung mindestens in der Höhe des Versicherungswertes des Bilds

vor.

3.

3.1

Der

Pflichtige macht weiter geltend, dem Steueramt sei die Bewertung des Gemäldes

mit dem Erinnerungsfranken bekannt gewesen. So habe er das Gemälde, da er es damals

als steuerfreien Hausrat eingestuft habe, nicht nur mit dem Erinnerungsfranken

deklariert, sondern explizit mit "Bild/Kunst" bezeichnet, weshalb

eine rechtskonforme Deklarierung seinerseits erfolgt sei. Damit bestreitet er

das Vorliegen einer neuen Tatsache, da die genannte Deklaration seiner Ansicht

nach dem Steueramt in einem gemischten Veranlagungsverfahren einen expliziten

und augenfälligen Anlass hätte geben müssen, weitere Abklärungen zu treffen.

Durch das Unterlassen der Vornahme weiterer Abklärungen im ordentlichen

Veranlagungsverfahrens, habe das Steueramt eine Untersuchungspflichtverletzung

begangen, welche nun das Vorliegen neuer Tatsachen ausschliesse.

3.2

Massgebend

für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzeswidrige Steuerausfall aufgrund

neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im

Zeitpunkt der Einschätzung bzw. Veranlagung (BGr, 26. März 2015,

2C_458/2014 und 2C_459/2014, E. 2.1). Tatsachen, die damals aus den Akten

nicht ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei

besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese braucht sich zwar nicht

auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderen Angaben des

Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne Verletzung ihrer

Untersuchungspflicht tun. Sie darf nämlich vermuten, dass der Steuerpflichtige

richtig deklarierte und wahrheitsgemäss Auskunft erteilte. Die Steuerbehörde

kann und muss den Sachverhalt, das Gebot des rechtlichen Gehörs vorbehalten,

nicht nach allen Richtungen ausleuchten (Richner et al., § 160 StG N. 31).

Eine Pflicht zur Vornahme ergänzender

Abklärungen besteht für die Einschätzungs- bzw. Veranlagungsbehörde dann, wenn

die Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind.

Nur solche augenfälligen Mängel begründen eine Verletzung der behördlichen

Untersuchungspflicht und bewirken, dass keine "neue Tatsachen" im

Sinn von § 160 Abs. 1 StG vorliegen, die ein Nachsteuerverfahren

rechtfertigen würden. Bloss erkennbare Mängel genügen nicht, um davon

auszugehen, bestimmte Tatsachen oder Beweismittel seien den Behörden schon zur

Zeit der Veranlagung bekannt gewesen bzw. es müsse diesen ein entsprechendes

Wissen angerechnet werden (BGr, 3. Februar 2016, 2C_230/2015 und 2C_231/2015,

E. 2.3; BGr, 26. März 2015, 2C_458/2014 und 2C_459/2014, E. 2.2.2).

Es braucht also eine in die Augen springende Unklarheit oder Unvollständigkeit

bei der Deklaration seitens des Pflichtigen, welche die Steuerbehörde bei

gehöriger Sorgfalt schon im ordentlichen Einschätzungs- bzw.

Veranlagungsverfahren zu zusätzlichen Abklärungen hätte veranlassen müssen. Das

ist der Fall, wenn die Steuerbehörden in voller Kenntnis von Ungereimtheiten

davon abgesehen haben, zusätzliche Abklärungen zu treffen; dann können sie

keine Nachsteuer mehr erheben, wenn sie nachträglich bessere Kenntnis von

diesem Umstand erhalten. Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt mit

anderen Worten eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den

Steuerkommissär, die den Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden

Deklaration und der ungenügenden Einschätzung bzw. Veranlagung unterbricht (RB

1994.

Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7). Dagegen wird die behördliche

Untersuchungspflicht solange nicht verletzt, als eine Unstimmigkeit aus den

Angaben der steuerpflichtigen Person in der Steuererklärung nicht ohne Weiteres

ersichtlich ist oder wenn die Behörde wohl hätte Verdacht schöpfen können, ohne

dass das aber zwingend gewesen wäre (vgl. BGr, 6. Juli 2012, 2C_494/2011

und 2C_495/2011, E. 2.1.3, mit Hinweisen).

Der Steuerpflichtige muss seinerseits

alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 StG) und hat insbesondere das Formular für die Steuererklärung

wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen (§ 133 Abs. 2 StG); er

trägt die Verantwortung für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit. Mit der

Steuererklärung zusammen hat er der Einschätzungsbehörde zusätzlich bestimmte

Beilagen einzureichen. Darüber hinaus hat er den betreffenden Sachverhalt in

der Steuererklärung so darzulegen, dass der Steuerbehörde die Überprüfung der

von ihm getroffenen rechtlichen Würdigung ermöglicht wird (BGr, 27. August

1985, ASA 55, 417 = StE 1986 B 101.21 Nr. 4 = NStP 1986, 102). Ist sich

der Steuerpflichtige über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im

Unklaren, darf er diese nicht einfach verschweigen, sondern hat auf die

Unsicherheit hinzuweisen. Jedenfalls muss er die Tatsache als solche

vollständig und zutreffend darlegen (BGr, 4. Juli 2014, 2C_240/2014, E. 3.2.3;

BGr, 10. Oktober 2007, 2C_26/2007, E. 3.2.1 = ASA 78 S. 308;

BGr, 25. April 2003, 2A.182/2002, E. 3.3.1 = ASA 73 S. 482).

Gab der Pflichtige Wertangaben an (sei es

zahlenmässig oder auch mittels eines sogenannten Pro-memoria-Frankens), so kann

deren Unrichtigkeit im Nachsteuerverfahren nur dann korrigiert werden, wenn

mittels neuer Tatsachen festgestellt wird, dass diese vom Pflichtigen

gelieferte Bewertungsgrundlage unrichtig oder unvollständig war (Richner et

al., § 160 StG N. 34).

3.3

Unbestritten

ist, dass der Pflichtige das Gemälde in den hier interessierenden

Steuerperioden 2006 bis 2011 in den Steuererklärungen jeweils bei der

Ziffer 30.6. "Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung" mit der

Angabe "Bild/Kunst" eingetragen und mit Fr. 1.- deklariert

hatte. Aus den massgebenden Steuerakten war hingegen in keiner Weise

ersichtlich, um was für ein Bild es sich handelte, noch von welchem Künstler es

stammte. Den Steuerakten war ebenfalls nicht zu entnehmen, dass der Pflichtige

das Bild zum Anrechnungswert von Fr. … übernommen und dieses anschliessend bis

zu dessen Verkauf für Fr. … versichert hatte. Zwar führte der Pflichtige

das Bild in der Steuererklärung auf, bewertete es aber trotz des Wissens um den

Versicherungswert lediglich mit einem sogenannten Pro-memoria-Franken. Die

Pro-memoria-Franken-Deklarierung wird, wie von der Vorinstanz korrekt

festgehalten, in der Regel in der Rechnungslegung dazu verwendet,

abgeschriebene Vermögenswerte, die kaum noch einen Wert aufweisen, in der

Bilanz aufzunehmen, um nicht gegen das Prinzip der Bilanzwahrheit zu verstossen

(vgl. Tobias Hüttche in: Dieter Pfaff et al. [Hrsg.], Rechnungslegung nach

Obligationenrecht, 2. A., Zürich 2019, Art. 960a N. 74). Einige

Kantone geben zudem auch im Rahmen der Besteuerung explizit vor, dass

Vermögenswerte, die praktisch keinen Wert aufweisen, mit einem

Erinnerungsfranken quantifiziert werden müssen. So hält der Kanton Thurgau in

seiner Steuerpraxis fest, dass Fahrzeuge die vor mehr als fünf Jahren gekauft

wurden, mit einem Erinnerungsfranken in der Steuererklärung zu deklarieren

sind, zumal diese aufgrund der Abschreibung nur noch einen geringen Wert

aufweisen (vgl. Thurgauer Steuerpraxis, StP 43 Nr. 1; vgl. dazu auch die

Pro-memoria-Deklaration von Mitarbeiterbeteiligungen im Merkblatt des

kantonalen Steueramtes Zürich über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

vom 30. September 2013, Zürcher Steuerbuch [ZStB] Nr. 17a.1).

Obwohl der Pflichtige angibt, sich bei der

Qualifizierung des Gemäldes als Hausrat unsicher gewesen zu sein, unterliess er

es, diese Unsicherheit explizit in der Steuererklärung offenzulegen.

Stattdessen gab er durch die Deklarierung lediglich bekannt, dass er das Bild

grundsätzlich als Steuersubstrat anerkenne (vgl. E. 2.3), wobei er mit dem

Erinnerungsfranken über den tatsächlichen Wert hinweggetäuscht hatte. Dabei beinhaltet

die Deklarationspflicht, die Steuererklärung samt ihren Bestandteilen und

Beilagen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Dies bedeutet in erster

Linie, dass der Pflichtige in der Steuererklärung Auskunft über Tatsachen zu

geben hat. Er hätte den betreffenden Sachverhalt auch in der Steuererklärung so

darlegen müssen, dass der Steuerbehörde die Überprüfung der von ihm getroffenen

rechtlichen Würdigung ermöglicht wird. Der Pflichtige ist freilich nicht

verantwortlich für seine rechtliche Würdigung, wohl aber für die Bekanntgabe

von Tatsachen, welche für die rechtliche Würdigung notwendig sind.

Infolgedessen erschien es umso angezeigter, dass der Pflichtige im Rahmen seiner

Pflicht, alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu

ermöglichen, die Tatsache auch als solche vollständig und zutreffend darlegt,

zumal er dafür auch die Verantwortung trägt. Dadurch, dass die Steuererklärung

des Pflichtigen weder Hinweise bezüglich des Versicherungs-/Schätzwerts des

Gemäldes noch Angaben zum Künstler enthält, war es der Steuerbehörde aufgrund

der Unvollständigkeit der gelieferten Bewertungsgrundlage jedoch nicht möglich,

seine Deklarierung zu überprüfen. Insoweit kann sich der Pflichtige auch nicht

auf § 160 Abs. 2 StG berufen.

Ausserdem ist für den die Steuererklärung aufgrund dieser Darstellung

prüfenden Steuerkommissär nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei der

Deklarierung des Bilds mit einem Erinnerungsfranken um ein wertvolles Bild

handelte. Stattdessen erweckte der Pflichtige mit seiner Deklarierung vielmehr

den Anschein, dass es sich beim Bild, gemäss den obigen Ausführungen, um einen

Nonvaleur handelte. Zwar hätte der Steuerkommissär bei der Deklarierung des Bilds

als Kunst Verdacht schöpfen können, dass es sich um ein wertvolles Bild handeln

könnte, mangels entsprechender Angaben bezüglich des Versicherungswerts und des

Künstlers war dies hingegen nicht zwingend. Weiter ist es gerichtsnotorisch,

dass Bilder Wertschwankungen unterliegen können, weshalb der Steuerkommissär,

ohne des Vorliegens eines konkreten Anhaltspunktes, die steuermässig

vernachlässigbare Bewertung nicht hinterfragen musste und sich insoweit auf die

Deklaration des Pflichtigen verlassen durfte. Ebenso wenig erweckte die

Deklaration des Pflichtigen den Anschein von Unvollständigkeit. Aufgrund des

Gesagten handelte es sich bei der Bewertung durch den Pflichtigen nicht um eine

"in die Augen springende Falschdeklaration", gestützt auf welcher der

Steuerkommissär weitere Abklärungen hätte treffen müssen. Bei einem

Massengeschäft wie die Steuereinschätzung würden derartige Abklärungen die

Kapazitäten der Steuerverwaltung auch regelmässig überstrapazieren. Das

schweizerische Steuersystem basiert massgeblich auf der Selbstdeklaration der

Steuerpflichtigen und dem diesen damit entgegengebrachten Vertrauensvorschuss.

Nicht zuletzt im Interesse der (ehrlichen) Steuerzahler dürfen die

Steuerbehörden grundsätzlich auf eine vollständige und wahrheitsgemässe

Deklaration vertrauen und müssen den Steuerpflichtigen nicht mit stetem

Misstrauen begegnen. Als Kehrseite dieses Vertrauensvorschusses sind aber auch

die Steuerpflichtigen in der Pflicht, mit ihrer Selbstdeklaration für eine

korrekte Besteuerung zu sorgen und allfällige Irrtümer der Steuerbehörde

auszuräumen, insbesondere wenn sie diese mit einer unvollständigen Deklaration

selbst herbeigeführt haben (vgl. § 135 Abs. 1 StG; VGr, 6. April

2018, SR.2017.00025/26, E. 4.4).

Dadurch, dass der Pflichtige die

Steuerbehörde auf seine Unsicherheit bei der Deklarierung nicht hingewiesen und

auch die gegebenen Tatsachen nicht vollständig und zutreffend dargelegt hatte,

hat er seine Deklarationspflicht nicht gehörig erfüllt. Sodann geht es nicht an, dem Steueramt eine Verletzung der

Untersuchungspflicht vorzuwerfen, wenn der mit den tatsächlichen Gegebenheiten

weitaus besser vertraute Pflichtige über den ihm bekannten

Versicherungs-/Schätzwert geschwiegen hatte. Vor diesem Hintergrund durfte sich

der Steuerkommissär ohne Weiteres auf die Angaben des Pflichtigen verlassen und

aufgrund der Deklaration mit einem Erinnerungsfranken von einem Nonvaleur

ausgehen.

Von einer Verletzung der

Untersuchungspflicht durch die Behörde kann daher keine Rede sein, weshalb von

einer neuen Tatsache im Sinn von § 160 Abs. 1 StG auszugehen ist.

Entsprechend durfte die Vorinstanz eine Nachsteuer erheben und ist diese zu

bestätigen, nachdem der Pflichtige gegen deren Berechnung keine substanziierten

Einwendungen erhoben hat.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 162 Abs. 3 StG

in Verbindung mit § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 6'540.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …