SR.2021.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2021.00011
20. Oktober 2021Deutsch20 min
(URT.2021.23124)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SR.2021.00011
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Corinna Bigler.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten durch
Fürsprecher Dr. iur. C und/oder RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuersicherung
(Direkte Bundessteuer 2012–2019),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Sicherstellungsverfügung vom 9. Juni 2021 forderte das kantonale Steueramt
die Eheleute A und B (nachfolgend: der bzw. die Pflichtige und zusammen die
Pflichtigen) auf, zur Deckung der mutmasslich anfallenden direkten Bundessteuer
für die Steuerjahre 2012 bis 2019 einen Betrag von Fr. … zuzüglich Zins
von 3 % auf Fr. … ab 26. Mai 2021 sowie mutmasslicher
Verfahrenskosten von Fr. 7'681.-, gesamthaft Fr. … , sicherzustellen.
Als Sicherstellungsgrund wurde die Gefährdung des Steueranspruchs angegeben.
Mit Arrestbefehl vom 9. Juni 2021 wurde die Forderung verarrestiert. Die
Sicherstellungsverfügung wurde dem Rechtsvertreter der Pflichtigen am 18. Juni
2021 zugestellt. Am 7. Juli 2021 erliess das kantonale Steueramt die
Veranlagungsvorschläge für die Steuerperioden 2012 bis 2019. Ebenfalls mit
Schreiben vom 7. Juli 2021 wurde gegen den Pflichtigen ein Bussenverfahren
wegen versuchter Steuerhinterziehung eröffnet. Sodann reichte das kantonale
Steueramt am 9. Juli 2021 eine Strafanzeige wegen Steuerbetrugs gegen den
Pflichtigen ein.
Am 16. Juni 2021 fand zwischen den Pflichtigen und
dem kantonalen Steueramt eine Besprechung statt. Im Anschluss daran einigten
sich die Parteien darauf, dass die Pflichtigen dem kantonalen Steueramt
alternative Sicherheiten zur Verfügung stellen werden und das kantonale
Steueramt im Gegenzug das Arrestverfahren zurückziehen wird. Zur Sicherung der
ordentlichen direkten Bundessteuern 2012 bis 2019, der Busse bei der direkten
Bundessteuer wegen versuchter Steuerhinterziehung sowie der Busse bei den
Staats- und Gemeindesteuern stellten die Pflichtigen dem kantonalen Steueramt
einen Registerschuldbrief lastend auf zehn Stockwerkeigentumsgrundstücken und
neun Miteigentumsgrundstücken in E über Fr. … zur Verfügung und leisteten
von ihrem Konto bei der Bank F eine Zahlung über Fr. … Zudem stellten
sie dem Steueramt der Stadt Zürich für die ordentlichen Staats- und
Gemeindesteuern 2012 bis 2019 einen weiteren Registerschuldbrief lastend auf
fünf Stockwerkeigentumsgrundstücken in E über Fr. … zur Verfügung und
leisteten eine Zahlung von ihrem Konto bei der Bank F von Fr. … Mit Schreiben
vom 23. Juni 2021 zog das kantonale Steueramt das Arrestverfahren zurück.
B. Mit
Beschwerde vom 19. Juli 2021 beantragten die Pflichtigen dem
Verwaltungsgericht, die Sicherstellungsverfügung vom 9. Juni 2021 sei
aufzuheben. Weiter sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, den
Registerschuldbrief lastend auf Grundstück Grundbuch-Blätter 01 – 02, E, für
die Pfandsumme von Fr. … an die Beschwerdeführerin sowie den
Registerschuldbrief lastend auf zehn Stockwerkeigentumsgrundstücken
(Grundbuch-Blätter 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 010, 011 und 012) sowie neun
Miteigentumsgrundstücken (Grundbuch-Blätter 013, 014, 015, 016, 017, 018, 019, 020
und 021, E) für die Pfandsumme von Fr. … an den Beschwerdeführer zu
übertragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des
Beschwerdegegners.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2021 beantragte
das kantonale Steueramt, die Beschwerde sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden vollumfänglich
abzuweisen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht
vernehmen. Die Pflichtigen nahmen mit Eingabe vom 3. September 2021 zur
Beschwerdeantwort Stellung und hielten an ihren Anträgen fest. Das kantonale
Steueramt duplizierte am 20. September 2021.
Die Kammer erwägt:
1.
Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder
erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann
die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der
rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung
verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an
und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen
wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (Art. 169 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).
Erwägungen
2.
Die Pflichtigen machen verschiedene Gehörsverletzungen
geltend. Diese Rügen sind angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs
vorweg zu behandeln (BGE 144 I 11 E. 5.3).
2.1
2.1.1
Die Pflichtigen rügen, durch die Zustellung
der Sicherstellungsverfügung erst nach Arrestlegung habe das kantonale
Steueramt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ihnen bzw. ihrem
Rechtsvertreter sei die Sicherstellungsverfügung erst eine Woche nach der
Vollstreckung zugestellt worden. In der Sicherstellungsverfügung sei aber eine
Frist von 24 Stunden zur Leistung von Sicherheiten angegeben. Diese
Fristsetzung mache nur Sinn, wenn dem Steuerpflichtigen vor der Vollstreckung
überhaupt die Möglichkeit zur Sicherheitsleistung gegeben werde.
2.1.2
Bei der Sicherstellung im Sinn von Art. 169 DBG handelt es sich um
eine vorläufige Massnahme; sie hat keinen Einfluss auf Bestand und Höhe der
Steuerforderung, präjudiziert also nichts (BGr, 11. November 2020,
2C_96/2020, E. 2.1). Einerseits kann die Sicherstellungsverfügung bei
Vorliegen der Voraussetzungen der Steuergefährdung von Art. 169 Abs. 1
DBG als Arrestbefehl erlassen und durchgesetzt werden. Andererseits kann das
Formular Sicherstellungsverfügung, ohne die Arrestformulare, auch als einfache
Aufforderung zur Leistung von Sicherheiten dienen (Hans Frey in: Martin
Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 169
N. 10 m.w.H.). Die Veranlagungsbehörde ist grundsätzlich nicht gehalten,
der von der Sicherstellung betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren
(BGr, 30. Oktober 2018, 2C_543/2018, E. 3.4.1). Gleich wie die
Arrestlegung muss die Sicherstellung "überfallartig" erfolgen können,
liegt doch Gefahr im Verzug. Der Zweck der Sicherstellungsverfügung würde
vereitelt, wenn die Steuerpflichtigen vor Erlass und Vollstreckung der
Verfügung zur Stellungnahme eingeladen würden. Wenn die von der Sicherstellung betroffene
steuerpflichtige Person zwar erst mit dem Vollzug von der angeordneten Sicherstellung
erfährt, aber im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren ihren Standpunkt darlegen
und ihre Verteidigungsmittel vorbringen kann, liegt keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (BGr, 8. Dezember 2016, 2C_669/2016, E. 3.2.5).
2.1.3
Gemäss Schreiben des kantonalen Steueramts
an das Betreibungsamt Zürich 2 vom 9. Juni 2021 wurden
Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl beide am 9. Juni 2021 erlassen
und gleichentags dem Betreibungsamt zum Vollzug übergeben. Wie die Pflichtigen
korrekt vorbringen, wurde die Sicherstellungsverfügung ihrem Rechtsvertreter erst
am 18. Juni 2021 zugestellt. Es trifft somit zu, dass ihnen vor der Arrestlegung
keine Gelegenheit zur Leistung von Sicherheiten gewährt wurde. Dies ist nicht
zu beanstanden, kann doch die Sicherstellungsverfügung direkt für das
Arrestverfahren verwendet werden, ohne zuerst die betroffene Person darüber in
Kenntnis zu setzen und ihr die Möglichkeit zu geben, Sicherheiten zu leisten
(vgl. E. 2.1.2). Da die Pflichtigen im vorliegenden Verfahren ihren
Standpunkt darlegen können, stellt das Vorgehen des kantonalen Steueramts keine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die in der
Sicherstellungsverfügung in einem Textbaustein erwähnte Frist von 24 Stunden
ist deshalb aufgeführt, weil das kantonale Steueramt die
Sicherstellungsverfügung auch als einfache Aufforderung zur Leistung von
Sicherheiten hätte verwenden können, wovon es vorliegend aber abgesehen hat.
2.2
2.2.1
Weiter rügen die Pflichtigen eine
mangelhafte Begründung der Sicherstellungsverfügung. Zum einen habe das
kantonale Steueramt den Sicherstellungsgrund nicht hinreichend begründet. Es
führe aus, die Pflichtigen würden die Bezahlung der direkten Steuern als auch
der Grundstückgewinnsteuer zu umgehen versuchen. So seien aus verschiedenen
Gesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen erfolgt. Das kantonale Steueramt
habe aber weder die betroffenen Gesellschaften noch die einzelnen
Geschäftsvorfälle und Steuerjahre offengelegt. Entsprechend sei es ihnen nicht
möglich, die Vorwürfe des kantonalen Steueramts detailliert zu bestreiten.
Weiter sei die Begründung des sicherzustellenden Betrags von Fr. … mit der
summarischen Bemerkung "2012-2019 (ordentlich provisorisch)"
nicht ausreichend. Die Forderung sei weder mit Bezug auf die einzelnen
Steuerjahre spezifiziert, noch werde dargelegt, welche Beträge in welchem
Steuerjahr aufgerechnet worden seien.
2.2.2
Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) muss die Begründung einer
Sicherstellungsverfügung so abgefasst sein, dass der adressierte
Steuerpflichtige sich anhand der Begründung ein Bild davon machen kann, von
welchen Motiven sich die Behörde hat leiten lassen, und er muss in der Lage
sein, den Entscheid bei einer Rechtsmittelinstanz sachgerecht anzufechten (vgl.
BGE 133 I 270 E. 3.1). Es liegt
jedoch in der Natur der Steuersicherung, dass sie mit einer gewissen zeitlichen
Dringlichkeit verfügt wird, weshalb an die Begründungspflicht keine allzu hohen
Anforderungen gestellt werden dürfen. Zumindest müssen aus der
Sicherstellungsverfügung aber die sicherzustellenden Steuerbeträge und der
konkrete Sicherstellungsgrund ersichtlich sein, wobei es genügt, die behauptete
Steuergefährdung mit wenigen Sätzen zu umschreiben. Wird die
Sicherstellungsverfügung beim Verwaltungsgericht angefochten, ist eine
detailliertere Begründung in der Rekursantwort nachzuliefern (VGr, 2. Dezember
2020, SR.2020.00026, E. 2.3 mit Verweis auf BGr, 10. Juni 2003,
2P.41/2002, E. 6.1; VGr, 23. Oktober 2013, SR.2013.00018, E. 2.2
sowie Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte
Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 30 Rz. 19).
2.2.3
Zum Sicherstellungsgrund der Steuergefährdung führte das kantonale
Steueramt in der Sicherstellungsverfügung das Folgende aus: Die Pflichtigen
würden mit ihren Firmen seit Jahren versuchen, sowohl die Bezahlung der
direkten Steuern als auch der Grundstück-gewinnsteuern zu umgehen. Die Umgehung
von Steuerzahlungen habe System, so seien aus den verschiedenen Firmen
regelmässig verdeckte Gewinnausschüttungen zufolge simulierter Darlehen und
geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand an den Pflichtigen erfolgt. Es
bestehe somit ein berechtigter Verdacht, dass die Pflichtigen weiterhin alles
daransetzen würden, die zu erwartende hohe Steuer- und Bussenrechnung nicht
bezahlen zu müssen. Auch der Umstand, dass die Pflichtigen
Eigentumsverhältnisse an Vermögenswerten (namentlich Aktien an den
verschiedenen Gesellschaften sowie Uhren) je nach drohender Betreibung nach
eigenem Gutdünken festgelegt hätten, um einer Pfändung von Familienangehörigen
zu entgehen, spreche für eine Gefährdung. Ferner bestehe eine massive Diskrepanz
zwischen den Steuerausständen und dem vorhandenen Vermögen. So würden sich die
offenen Steuern bei der direkten Bundessteuer (inkl. Busse) auf rund Fr. …
und bei den Staats- und Gemeindesteuern (ebenfalls inkl. Busse) auf rund Fr. …
belaufen. Demgegenüber weise die Steuererklärung 2019 der Pflichtigen ein
Negativvermögen von Fr. … aus, womit das erforderliche bedrohliche
Verhältnis zwischen den Verbindlichkeiten und den vorhandenen Mitteln gegeben
sei. Schliesslich bestehe der Verdacht der versuchten Steuerhinterziehung für
die Steuerperioden 2012 bis 2019, weshalb ein Bussenverfahren eröffnet werde.
Hinzuweisen sei schliesslich auf ein laufendes Steuerbetrugsverfahren gegen den
Vater des Pflichtigen und auch gegen den Pflichtigen werde die Dienstabteilung
Spezialdienste bis Ende Juli 2021 eine Strafanzeige wegen Steuerbetrugs bei der
zuständigen Staatsanwaltschaft einreichen. Vor diesem Hintergrund sei eine
Steuergefährdung gemäss Art. 169 DBG ausgewiesen und eine Sicherstellung
der Vermögenswerte der Pflichtigen angezeigt.
2.2.4
Diese zusammenfassende Begründung der Steuergefährdung reicht aus,
ermöglicht diese doch den Pflichtigen, das Vorliegen der Steuergefährdung an
sich zu bestreiten. Entgegen der Ansicht der Pflichtigen ist das kantonale
Steueramt in der Steuersicherungsverfügung nicht gehalten, auf die einzelnen
Aufrechnungstatbestände in den acht betroffenen Steuerperioden im Detail
einzugehen. Dies ist Gegenstand des Veranlagungsverfahrens der jeweiligen
Steuerperiode, in welchem sich die Pflichtigen dagegen auch zur Wehr setzen
können. Für die Begründung der Steuergefährdung ist es ausreichend, dass in der
Sicherstellungsverfügung ausgeführt wird, dass in den einschlägigen
Steuerperioden Aufrechnungen aufgrund von verdeckter Gewinnausschüttungen zufolge
simulierter Darlehen und nicht geschäftsmässig begründetem Aufwand vorgenommen
worden seien. Eine mangelhafte Begründung ergibt sich vorliegend auch nicht
daraus, dass die geschuldeten Steuerbeträge in der Sicherstellungsverfügung
nicht auf die Steuerperioden aufgeschlüsselt sind, sondern lediglich ein
Gesamtbetrag für die Steuerperioden 2012 bis 2019 genannt ist. In der
Beschwerdeantwort holte das kantonale Steueramt dies nach und zeigte auf, dass
sich der Betrag von Fr. … im Umfang von Fr. … aus Steuerforderungen
für die Steuerperioden 2012 bis 2019 und im Umfang von Fr. … aus daraus
aufgelaufenen Zinsen zusammensetzt und wie sich die Steuerforderung von Fr. …
auf die einzelnen Steuerperioden 2012 bis 2019 verteilt.
2.3
2.3.1
Ferner rügen die Pflichtigen, das kantonale Steueramt habe sich willkürlich
verhalten, indem es mit der Veranlagung der Steuerperioden 2012 bis 2019 derart
lange zugewartet habe und in der Folge überfallartig Sicherungsmassnahmen
ergriffen habe. Sie hätten ihre Steuererklärungen stets fristgemäss
eingereicht. Das kantonale Steueramt habe es aber während fast zehn Jahren
unterlassen, diese zu prüfen. Diese Verfahrensverschleppung könne ihnen nicht
angelastet werden.
2.3.2
Die Pflichtigen rügen zu Recht eine Verzögerung der Veranlagung der offenen
Steuerperioden. Dass das kantonale Steueramt sodann noch vor Erlass der
Veranlagungsvorschläge für die Steuerperioden 2012 bis 2019 eine
Sicherstellungsverfügung erliess, ist auf das gegen den Pflichtigen geführte
Strafverfahren wegen Verdachts auf Gehilfenschaft zu Pfändungsbetrug,
Urkundenfälschung sowie ungetreue Geschäftsbesorgung zurückzuführen. So ist aus
den Akten ersichtlich, dass der Staatsanwalt das kantonale Steueramt mit
Schreiben vom 3. Juni 2021 darüber informierte, er beabsichtige, das von
ihm beschlagnahmte Konto der Pflichtigen bei der Bank F mit einem Guthaben
von rund Fr. … in zehn Tagen freizugeben. Dass das kantonale Steueramt
umgehend eine Sicherstellungsverfügung erliess und unter anderem das besagte
Konto verarrestieren liess, ist nachvollziehbar und stellt kein willkürliches
Verhalten dar. Wie bereits aus dem Wortlaut von Art. 169 DBG hervorgeht,
können mit der Sicherstellungsverfügung nicht nur rechtskräftig festgesetzte
Steuern, sondern bereits mutmasslich geschuldete Steuern sichergestellt werden.
Einzig zukünftige Steuerforderungen können nicht gestützt auf Art. 169 DBG
sichergestellt werden (vgl. Frey, a.a.O., Art. 169 DBG N. 5 ff.).
Somit durfte das kantonale Steueramt für die Steuerperioden 2012 bis 2019 noch
vor Erlass der Veranlagungsvorschläge eine Sicherstellungsverfügung erlassen.
3.
3.1
Zu prüfen
ist weiter, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Sicherstellung gemäss Art. 169
DBG gegeben sind. Die Sicherstellung setzt kumulativ den Bestand einer
Steuerforderung sowie einen Gefährdungstatbestand voraus. Vorliegend ist einzig
der Gefährdungstatbestand umstritten.
3.2
3.2.1
Eine besondere Handlungsweise, ein "Verhalten" des
Steuerpflichtigen, das sich auf die Bezahlung der Steuerforderung nachteilig
auswirken könnte, verlangt Art. 169 DBG nicht. Es genügt, dass die
Bezahlung der Steuerforderung objektiv aufgrund der gesamten Umstände gefährdet
erscheint. Das ist etwa der Fall, wenn die steuerpflichtige Tätigkeit in einer
Weise ausgestaltet ist, die es dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich durch
Verschiebung von Vermögenswerten namentlich ins Ausland der Steuervollstreckung
zu entziehen oder wenn der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden gegenüber
systematisch seine Einkommens- und Vermögenssituation verschleiert (BGr, 9. Januar
2007, 2A.237/2006, E. 2.2; BGr,
8.
September 2003, 2A.560/2002, E. 4.1). In Lehre und Praxis
können sowohl ein bedrohliches Verhältnis zwischen den Steuerausständen und den
vorhandenen Mitteln der steuerpflichtigen Person als auch die wiederholte Nichteinreichung
einer Steuererklärung oder die Nichtbezahlung fälliger Steuern bzw. die
Nichteinhaltung von Ratenzahlungsvereinbarungen eine Sicherstellung
rechtfertigen (vgl. VGr, 25. August 2021, SR.2020.00017, E. 5.2.2;
VGr. 23. März 2004, SR.2004.0002 = ZStP 2004, 316; BGr, 9. Januar
2007, 2A.237/2006, E. 3.1; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A.,
Zürich 2016, Art. 169 DBG N. 20 und 23; Hans Frey,
Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte
Bundessteuer, Zürich etc. 2009, S. 123 f.). Mehrfach bestätigt ist
die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass eine Hinterziehungshandlung für
sich allein noch keinen Sicherstellungsgrund darstellt (BGr, 22. Dezember 2011,
2C_468/2011, E. 2.2.4).
3.2.2
Die gebotene Raschheit des Sicherstellungsverfahrens hat Auswirkungen auf
das Beweismass. Die rechtserheblichen Sachumstände müssen bloss glaubhaft
gemacht werden (BGr, 30. Oktober 2018, 2C_543/2018, E. 2.2). Glaubhaft
ist eine Tatsache bereits, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn die Behörde noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2).
Was von der Veranlagungsbehörde zulässigerweise unter dem Aspekt der blossen
Glaubhaftmachung geprüft werden durfte, darf die kantonale Gerichtsbehörde
ebenso zulässigerweise einer reinen Prima-facie-Würdigung unterziehen (BGer, 4. November
2020, 2C_523/2020, E. 2.2). Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung
bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das
Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (VGr, 2. Dezember 2020,
SR.2020.00019, E. 1; vgl. auch BGr, 8. Dezember 2016, 2C_669/2016, E. 2.3
= StE 2017 B 99.1 Nr. 16). Dabei darf die Sicherstellung für den
Höchstbetrag verlangt werden, der nach dem Stand der Untersuchung bei Erlass
der Verfügung infrage kommen kann. Konkret bedeutet dies, dass das
Verwaltungsgericht prüft, ob der Bestand der Steuerforderung, für die eine
Sicherstellung verlangt wird, als wahrscheinlich erscheint und ob der Betrag
der verlangten Sicherstellung sich nicht als offensichtlich übersetzt erweist
(VGr, 10. Mai 2017, SR.2017.00006, E. 2.3; vgl. auch BGr, 26. Oktober
2013, 2C_235/2013, E. 2.4). Die nähere Abklärung von Bestand und Umfang
der Steuerpflicht und die Festsetzung der Steuer bleiben hingegen dem
Hauptverfahren in der Steuersache selbst und dem gegebenenfalls daran
anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten (RB 2001 Nr. 98).
3.3
Für die
Begründung der Steuergefährdung in der Sicherstellungsverfügung kann auf E. 2.2.3
verwiesen werden. In der Beschwerdeantwort ergänzte das kantonale Steueramt
seine Ausführungen dahingehend, dass für den Erlass der
Sicherstellungsverfügung eine zeitliche Dringlichkeit bestanden habe. So habe
der Staatsanwalt mit Schreiben vom 3. Juni 2021 mitgeteilt, dass er
beabsichtige, das von ihm beschlagnahmte Konto bei der Bank F in zehn
Tagen freizugeben. Eine Freigabe dieses Kontos ohne Arrestierung durch die
Steuerbehörde hätte dazu geführt, dass diese substanziellen finanziellen Mittel
mutmasslich in die diversen Gesellschaften des Pflichtigen investiert oder
anderweitig verwendet worden wären ohne entsprechende Berücksichtigung der
offenen Steuern 2012 bis 2019.
3.4
Die
Pflichtigen bestreiten das Vorliegen einer Steuergefährdung und weisen darauf
hin, dass im Arrestbefehl von einem ausländischen Wohnsitz ausgegangen werde,
was nicht zutreffe. Ferner seien die strittigen Aufrechnungen auf Transaktionen
zurückzuführen, welche der Vater des Pflichtigen verursacht habe und im Übrigen
seien die angeblich simulierten Darlehen in der Zwischenzeit vollumfänglich durch
den Pflichtigen übernommen und vollständig zurückgeführt worden. Auch mit der
angeblich prekären finanziellen Lage lasse sich keine Steuergefährdung
begründen. So habe dem kantonalen Steueramt bekannt sein müssen, dass sie über
ein von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmtes Bankkonto mit einem Guthaben von
rund Fr. … sowie aus dem Verkauf der beiden Immobiliengesellschaften über
eine Forderung von Fr. … verfügten. Vor diesem Hintergrund und
insbesondere weil sie innerhalb von wenigen Tagen Sicherstellung im Umfang von Fr. …
leisteten, sei ihnen schleierhaft, wie das kantonale Steueramt behaupten könne,
es lägen prekäre finanzielle Verhältnisse vor. Ferner könne eine
Steuergefährdung auch nicht durch die gegen den Pflichtigen laufenden Verfahren
wegen versuchter Steuerhinterziehung und Steuerbetrugs begründet werden, zumal
diese Verfahren im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung noch gar
nicht eingeleitet gewesen seien. Weiter bestreiten sie auch die vom kantonalen
Steueramt geltend gemachte zeitliche Dringlichkeit.
Wie die Pflichtigen zu Recht anmerken,
entspricht der im Arrestbefehl als Arrestgrund geltend gemachte ausländische
Wohnsitz nicht den Tatsachen. Es ist vorliegend unbestritten, dass die
Pflichtigen über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügen und es für die
Sicherstellung einer anderweitigen Gefährdung des offenen Steuerbetrags bedarf.
Eine solche Gefährdung ergibt sich vorliegend in erster Linie aus der Differenz
zwischen den offenen Steuerschulden und dem Vermögen der Pflichtigen (vgl. E. 3.2.1).
Gemäss Berechnung des kantonalen Steueramts haben die Pflichtigen offene
Steuerschulden in Höhe von rund Fr. … (ordentliche direkte Bundessteuer
für die Steuerperioden 2012 bis 2019 von Fr. … , ordentliche Staats- und
Gemeindesteuern 2012 bis 2019 von Fr. … , Busse direkte Bundessteuer Fr. …
.- sowie Busse Staats- und Gemeindesteuern Fr. …). Gleichzeitig
deklarierten die Pflichtigen in ihrer Steuererklärung 2019 ein Negativvermögen
von Fr. … Die hohen Steuer- und Bussenbeträge sind auf die vom kantonalen
Steueramt vorgenommenen Aufrechnungen aufgrund geldwerter Leistungen an den
Pflichtigen zurückzuführen. Dass der Pflichtige geldwerte Leistungen von
verschiedenen Gesellschaften erhalten hat, hat das kantonale Steueramt
glaubhaft gemacht. Selbst wenn sich im Einsprache- oder einem allfälligen
Rechtsmittelverfahren zeigen sollte, dass der offene Steuerbetrag nur halb so
hoch ist, wäre eine Gefährdung des offenen Steuerbetrags aufgrund der hohen
Schulden der Pflichtigen noch immer zu bejahen. Die von den Pflichtigen dagegen
vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Sie verfügen zwar über
flüssige Mittel bei der Bank F von rund Fr. … sowie eine Forderung
von Fr. … aus dem Verkauf von zwei Immobiliengesellschaften, gleichzeitig
zeigt ihre Steuererklärung 2019 aber auch Schulden in Höhe von Fr. … Hinzu
kommt vorliegend die Tatsache, dass der Pflichtige durch die erhaltenen
geldwerten Leistungen seine Einkommenssituation gegenüber den Veranlagungsbehörden
systematisch und über mehrere Jahre hinweg verschleiert hat, was zur Eröffnung
eines Verfahrens wegen versuchter Steuerhinterziehung sowie zu einer
Strafanzeige wegen Steuerbetrugs geführt hat. Obwohl diese Verfahren bei Erlass
der Sicherstellungsverfügung noch nicht formell eröffnet, sondern erst geplant
waren und sich der Pflichtige zu den Vorwürfen noch nicht äussern konnte,
dürfen diese für die Begründung der Gefährdungslage herangezogen werden. Es
geht aber aus der Sicherstellungsverfügung klar hervor, dass das kantonale
Steueramt die Gefährdungssituation nicht alleine mit diesen beiden Verfahren
begründet, sondern insbesondere auch mit der prekären finanziellen Situation
der Pflichtigen. Da die im Eigentum der Pflichtigen stehenden Liegenschaften
hoch belehnt sind, vermögen auch diese an der Gefährdungslage nichts zu ändern.
Mit der grossen Differenz zwischen offenen Steuerschulden und deklariertem
Vermögen sowie der Verschleierung der tatsächlichen Einkünfte hat das kantonale
Steueramt eine Steuergefährdung hinreichend glaubhaft gemacht. Die
gegenteiligen Ausführungen der Pflichtigen sind nicht geeignet, die
steueramtlich geltend gemachte Gefährdungssituation infrage zu stellen.
3.5
3.5.1
Weiter rügen die Pflichtigen, die Sicherstellungsverfügung sei
unverhältnismässig. Dem Beschwerdegegner sei bekannt gewesen, dass durch die
Staatsanwaltschaft ein Bankkonto der Pflichtigen mit einem Guthaben von rund Fr. …
blockiert gewesen sei und die Pflichtigen aus dem Verkauf der zwei
Immobiliengesellschaft über eine Forderung von Fr. … verfügten. Es habe
deshalb keine Notwendigkeit bestanden, sämtliche Vermögenswerte in einem
Rundumschlag zu blockieren. Es hätte viel eher genügt, das Konto bei der Bank F
mit einem Guthaben von Fr. … oder den Registerschuldbrief zu arrestieren.
Das überfallartige und rücksichtslose Vorgehen des Beschwerdegegners sei nicht
notwendig und unverhältnismässig gewesen.
3.5.2
Der sicherzustellende Betrag von Fr. … erweist sich nicht als
übersetzt. Dieser Betrag deckt lediglich die ordentlichen Steuerschulden bei
der direkten Bundessteuer für die Steuerperioden 2012 bis 2019. Eine weitere
Sicherstellungsverfügung für den offenen Betrag bei den Staats- und
Gemeindesteuern sowie für die mutmasslich geschuldeten Bussen erübrigte sich
angesichts der zwischen den Parteien getroffenen Einigung. Der Einwand der
Pflichtigen, das Vermögen der Pflichtigen dürfe nicht zur Sicherstellung von
mutmasslichen Bussen ihres Ehemannes verwendet werden, schlägt fehl. Da mit der
vorliegend zu beurteilenden Sicherstellungsverfügung nur die ordentliche
direkte Bundessteuer, wofür die Pflichtigen als Ehepaar gemeinsam haften (vgl. Art. 13
DBG), und keine Bussen des Pflichtigen sichergestellt wurde, durften auch im
Alleineigentum der Pflichtigen stehende Vermögenswerte herangezogen werden.
3.5.3
Soweit die Pflichtigen geltend machen, es seien zu viele Vermögenswerte
verarrestiert worden, weshalb sie sich gezwungen gefühlt hätten, alternative
Sicherheiten zu leisten, ist darauf nicht einzutreten. Welche und wie viele
Vermögenswerte das Betreibungsamt verarrestiert, ist eine Frage des
Arrestverfahrens und hätte entsprechend in diesem Verfahren geltend gemacht
werden müssen. Streitgegenstand vor
Verwaltungsgericht ist hingegen ausschliesslich die Sicherstellungsverfügung,
weshalb sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem gestützt auf die
Sicherstellungsverfügung eingeleiteten Arrestverfahren auseinanderzusetzen hat
(vgl. VGr, 13. November 2019, SR.2019.00011, E. 1.1).
Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
4.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 169
Abs. 3 DBG). Grundsätzlich bemisst sich auch bei der Anfechtung von
Sicherstellungsverfügungen die Gerichtsgebühr nach Massgabe des Streitwerts
(vgl. § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
[GebV VGr]). Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu
relativieren und nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag
gleichzusetzen (vgl. VGr, 2. Dezember 2020, SR.2020.00019, E. 3.2;
VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013 und SR.2018.00018, E. 4.1 [nicht
auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Überdies ist in Steuersicherungsverfahren
durch das Verwaltungsgericht lediglich eine Prima-facie-Prüfung vorzunehmen,
weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der Regel geringer ausfällt
als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es rechtfertigt sich
deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gerichtskosten nicht
allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen und stattdessen
auch den tatsächlich angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen. Im Licht dieser
Erwägungen erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.- angemessen.
4.2
Dem
Beschwerdegegner ist angesichts dessen, dass nicht ersichtlich ist, dass ihm
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, nicht von Amtes
wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 169 Abs. 3 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 5'105.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …