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Entscheid

SR.2021.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2021.00011

20. Oktober 2021Deutsch20 min

(URT.2021.23124)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2021.00011

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. Oktober 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Corinna Bigler.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

dieser vertreten durch

Fürsprecher Dr. iur. C und/oder RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Steuersicherung

(Direkte Bundessteuer 2012–2019),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Sicherstellungsverfügung vom 9. Juni 2021 forderte das kantonale Steueramt

die Eheleute A und B (nachfolgend: der bzw. die Pflichtige und zusammen die

Pflichtigen) auf, zur Deckung der mutmasslich anfallenden direkten Bundessteuer

für die Steuerjahre 2012 bis 2019 einen Betrag von Fr. … zuzüglich Zins

von 3 % auf Fr. … ab 26. Mai 2021 sowie mutmasslicher

Verfahrenskosten von Fr. 7'681.-, gesamthaft Fr. … , sicherzustellen.

Als Sicherstellungsgrund wurde die Gefährdung des Steueranspruchs angegeben.

Mit Arrestbefehl vom 9. Juni 2021 wurde die Forderung verarrestiert. Die

Sicherstellungsverfügung wurde dem Rechtsvertreter der Pflichtigen am 18. Juni

2021 zugestellt. Am 7. Juli 2021 erliess das kantonale Steueramt die

Veranlagungsvorschläge für die Steuerperioden 2012 bis 2019. Ebenfalls mit

Schreiben vom 7. Juli 2021 wurde gegen den Pflichtigen ein Bussenverfahren

wegen versuchter Steuerhinterziehung eröffnet. Sodann reichte das kantonale

Steueramt am 9. Juli 2021 eine Strafanzeige wegen Steuerbetrugs gegen den

Pflichtigen ein.

Am 16. Juni 2021 fand zwischen den Pflichtigen und

dem kantonalen Steueramt eine Besprechung statt. Im Anschluss daran einigten

sich die Parteien darauf, dass die Pflichtigen dem kantonalen Steueramt

alternative Sicherheiten zur Verfügung stellen werden und das kantonale

Steueramt im Gegenzug das Arrestverfahren zurückziehen wird. Zur Sicherung der

ordentlichen direkten Bundessteuern 2012 bis 2019, der Busse bei der direkten

Bundessteuer wegen versuchter Steuerhinterziehung sowie der Busse bei den

Staats- und Gemeindesteuern stellten die Pflichtigen dem kantonalen Steueramt

einen Registerschuldbrief lastend auf zehn Stockwerkeigentumsgrundstücken und

neun Miteigentumsgrundstücken in E über Fr. … zur Verfügung und leisteten

von ihrem Konto bei der Bank F eine Zahlung über Fr. … Zudem stellten

sie dem Steueramt der Stadt Zürich für die ordentlichen Staats- und

Gemeindesteuern 2012 bis 2019 einen weiteren Registerschuldbrief lastend auf

fünf Stockwerkeigentumsgrundstücken in E über Fr. … zur Verfügung und

leisteten eine Zahlung von ihrem Konto bei der Bank F von Fr. … Mit Schreiben

vom 23. Juni 2021 zog das kantonale Steueramt das Arrestverfahren zurück.

B. Mit

Beschwerde vom 19. Juli 2021 beantragten die Pflichtigen dem

Verwaltungsgericht, die Sicherstellungsverfügung vom 9. Juni 2021 sei

aufzuheben. Weiter sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, den

Registerschuldbrief lastend auf Grundstück Grundbuch-Blätter 01 – 02, E, für

die Pfandsumme von Fr. … an die Beschwerdeführerin sowie den

Registerschuldbrief lastend auf zehn Stockwerkeigentumsgrundstücken

(Grundbuch-Blätter 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 010, 011 und 012) sowie neun

Miteigentumsgrundstücken (Grundbuch-Blätter 013, 014, 015, 016, 017, 018, 019, 020

und 021, E) für die Pfandsumme von Fr. … an den Beschwerdeführer zu

übertragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des

Beschwerdegegners.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2021 beantragte

das kantonale Steueramt, die Beschwerde sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden vollumfänglich

abzuweisen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht

vernehmen. Die Pflichtigen nahmen mit Eingabe vom 3. September 2021 zur

Beschwerdeantwort Stellung und hielten an ihren Anträgen fest. Das kantonale

Steueramt duplizierte am 20. September 2021.

Die Kammer erwägt:

1.

Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder

erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann

die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der

rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung

verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an

und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen

wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (Art. 169 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).

Erwägungen

2.

Die Pflichtigen machen verschiedene Gehörsverletzungen

geltend. Diese Rügen sind angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs

vorweg zu behandeln (BGE 144 I 11 E. 5.3).

2.1

2.1.1

Die Pflichtigen rügen, durch die Zustellung

der Sicherstellungsverfügung erst nach Arrestlegung habe das kantonale

Steueramt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ihnen bzw. ihrem

Rechtsvertreter sei die Sicherstellungsverfügung erst eine Woche nach der

Vollstreckung zugestellt worden. In der Sicherstellungsverfügung sei aber eine

Frist von 24 Stunden zur Leistung von Sicherheiten angegeben. Diese

Fristsetzung mache nur Sinn, wenn dem Steuerpflichtigen vor der Vollstreckung

überhaupt die Möglichkeit zur Sicherheitsleistung gegeben werde.

2.1.2

Bei der Sicherstellung im Sinn von Art. 169 DBG handelt es sich um

eine vorläufige Massnahme; sie hat keinen Einfluss auf Bestand und Höhe der

Steuerforderung, präjudiziert also nichts (BGr, 11. November 2020,

2C_96/2020, E. 2.1). Einerseits kann die Sicherstellungsverfügung bei

Vorliegen der Voraussetzungen der Steuergefährdung von Art. 169 Abs. 1

DBG als Arrestbefehl erlassen und durchgesetzt werden. Andererseits kann das

Formular Sicherstellungsverfügung, ohne die Arrestformulare, auch als einfache

Aufforderung zur Leistung von Sicherheiten dienen (Hans Frey in: Martin

Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht,

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 169

N. 10 m.w.H.). Die Veranlagungsbehörde ist grundsätzlich nicht gehalten,

der von der Sicherstellung betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren

(BGr, 30. Oktober 2018, 2C_543/2018, E. 3.4.1). Gleich wie die

Arrestlegung muss die Sicherstellung "überfallartig" erfolgen können,

liegt doch Gefahr im Verzug. Der Zweck der Sicherstellungsverfügung würde

vereitelt, wenn die Steuerpflichtigen vor Erlass und Vollstreckung der

Verfügung zur Stellungnahme eingeladen würden. Wenn die von der Sicherstellung betroffene

steuerpflichtige Person zwar erst mit dem Vollzug von der angeordneten Sicherstellung

erfährt, aber im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren ihren Standpunkt darlegen

und ihre Verteidigungsmittel vorbringen kann, liegt keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (BGr, 8. Dezember 2016, 2C_669/2016, E. 3.2.5).

2.1.3

Gemäss Schreiben des kantonalen Steueramts

an das Betreibungsamt Zürich 2 vom 9. Juni 2021 wurden

Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl beide am 9. Juni 2021 erlassen

und gleichentags dem Betreibungsamt zum Vollzug übergeben. Wie die Pflichtigen

korrekt vorbringen, wurde die Sicherstellungsverfügung ihrem Rechtsvertreter erst

am 18. Juni 2021 zugestellt. Es trifft somit zu, dass ihnen vor der Arrestlegung

keine Gelegenheit zur Leistung von Sicherheiten gewährt wurde. Dies ist nicht

zu beanstanden, kann doch die Sicherstellungsverfügung direkt für das

Arrestverfahren verwendet werden, ohne zuerst die betroffene Person darüber in

Kenntnis zu setzen und ihr die Möglichkeit zu geben, Sicherheiten zu leisten

(vgl. E. 2.1.2). Da die Pflichtigen im vorliegenden Verfahren ihren

Standpunkt darlegen können, stellt das Vorgehen des kantonalen Steueramts keine

Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die in der

Sicherstellungsverfügung in einem Textbaustein erwähnte Frist von 24 Stunden

ist deshalb aufgeführt, weil das kantonale Steueramt die

Sicherstellungsverfügung auch als einfache Aufforderung zur Leistung von

Sicherheiten hätte verwenden können, wovon es vorliegend aber abgesehen hat.

2.2

2.2.1

Weiter rügen die Pflichtigen eine

mangelhafte Begründung der Sicherstellungsverfügung. Zum einen habe das

kantonale Steueramt den Sicherstellungsgrund nicht hinreichend begründet. Es

führe aus, die Pflichtigen würden die Bezahlung der direkten Steuern als auch

der Grundstückgewinnsteuer zu umgehen versuchen. So seien aus verschiedenen

Gesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen erfolgt. Das kantonale Steueramt

habe aber weder die betroffenen Gesellschaften noch die einzelnen

Geschäftsvorfälle und Steuerjahre offengelegt. Entsprechend sei es ihnen nicht

möglich, die Vorwürfe des kantonalen Steueramts detailliert zu bestreiten.

Weiter sei die Begründung des sicherzustellenden Betrags von Fr. … mit der

summarischen Bemerkung "2012-2019 (ordentlich provisorisch)"

nicht ausreichend. Die Forderung sei weder mit Bezug auf die einzelnen

Steuerjahre spezifiziert, noch werde dargelegt, welche Beträge in welchem

Steuerjahr aufgerechnet worden seien.

2.2.2

Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs nach Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) muss die Begründung einer

Sicherstellungsverfügung so abgefasst sein, dass der adressierte

Steuerpflichtige sich anhand der Begründung ein Bild davon machen kann, von

welchen Motiven sich die Behörde hat leiten lassen, und er muss in der Lage

sein, den Entscheid bei einer Rechtsmittelinstanz sachgerecht anzufechten (vgl.

BGE 133 I 270 E. 3.1). Es liegt

jedoch in der Natur der Steuersicherung, dass sie mit einer gewissen zeitlichen

Dringlichkeit verfügt wird, weshalb an die Begründungspflicht keine allzu hohen

Anforderungen gestellt werden dürfen. Zumindest müssen aus der

Sicherstellungsverfügung aber die sicherzustellenden Steuerbeträge und der

konkrete Sicherstellungsgrund ersichtlich sein, wobei es genügt, die behauptete

Steuergefährdung mit wenigen Sätzen zu umschreiben. Wird die

Sicherstellungsverfügung beim Verwaltungsgericht angefochten, ist eine

detailliertere Begründung in der Rekursantwort nachzuliefern (VGr, 2. Dezember

2020, SR.2020.00026, E. 2.3 mit Verweis auf BGr, 10. Juni 2003,

2P.41/2002, E. 6.1; VGr, 23. Oktober 2013, SR.2013.00018, E. 2.2

sowie Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte

Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 30 Rz. 19).

2.2.3

Zum Sicherstellungsgrund der Steuergefährdung führte das kantonale

Steueramt in der Sicherstellungsverfügung das Folgende aus: Die Pflichtigen

würden mit ihren Firmen seit Jahren versuchen, sowohl die Bezahlung der

direkten Steuern als auch der Grundstück-gewinnsteuern zu umgehen. Die Umgehung

von Steuerzahlungen habe System, so seien aus den verschiedenen Firmen

regelmässig verdeckte Gewinnausschüttungen zufolge simulierter Darlehen und

geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand an den Pflichtigen erfolgt. Es

bestehe somit ein berechtigter Verdacht, dass die Pflichtigen weiterhin alles

daransetzen würden, die zu erwartende hohe Steuer- und Bussenrechnung nicht

bezahlen zu müssen. Auch der Umstand, dass die Pflichtigen

Eigentumsverhältnisse an Vermögenswerten (namentlich Aktien an den

verschiedenen Gesellschaften sowie Uhren) je nach drohender Betreibung nach

eigenem Gutdünken festgelegt hätten, um einer Pfändung von Familienangehörigen

zu entgehen, spreche für eine Gefährdung. Ferner bestehe eine massive Diskrepanz

zwischen den Steuerausständen und dem vorhandenen Vermögen. So würden sich die

offenen Steuern bei der direkten Bundessteuer (inkl. Busse) auf rund Fr. …

und bei den Staats- und Gemeindesteuern (ebenfalls inkl. Busse) auf rund Fr. …

belaufen. Demgegenüber weise die Steuererklärung 2019 der Pflichtigen ein

Negativvermögen von Fr. … aus, womit das erforderliche bedrohliche

Verhältnis zwischen den Verbindlichkeiten und den vorhandenen Mitteln gegeben

sei. Schliesslich bestehe der Verdacht der versuchten Steuerhinterziehung für

die Steuerperioden 2012 bis 2019, weshalb ein Bussenverfahren eröffnet werde.

Hinzuweisen sei schliesslich auf ein laufendes Steuerbetrugsverfahren gegen den

Vater des Pflichtigen und auch gegen den Pflichtigen werde die Dienstabteilung

Spezialdienste bis Ende Juli 2021 eine Strafanzeige wegen Steuerbetrugs bei der

zuständigen Staatsanwaltschaft einreichen. Vor diesem Hintergrund sei eine

Steuergefährdung gemäss Art. 169 DBG ausgewiesen und eine Sicherstellung

der Vermögenswerte der Pflichtigen angezeigt.

2.2.4

Diese zusammenfassende Begründung der Steuergefährdung reicht aus,

ermöglicht diese doch den Pflichtigen, das Vorliegen der Steuergefährdung an

sich zu bestreiten. Entgegen der Ansicht der Pflichtigen ist das kantonale

Steueramt in der Steuersicherungsverfügung nicht gehalten, auf die einzelnen

Aufrechnungstatbestände in den acht betroffenen Steuerperioden im Detail

einzugehen. Dies ist Gegenstand des Veranlagungsverfahrens der jeweiligen

Steuerperiode, in welchem sich die Pflichtigen dagegen auch zur Wehr setzen

können. Für die Begründung der Steuergefährdung ist es ausreichend, dass in der

Sicherstellungsverfügung ausgeführt wird, dass in den einschlägigen

Steuerperioden Aufrechnungen aufgrund von verdeckter Gewinnausschüttungen zufolge

simulierter Darlehen und nicht geschäftsmässig begründetem Aufwand vorgenommen

worden seien. Eine mangelhafte Begründung ergibt sich vorliegend auch nicht

daraus, dass die geschuldeten Steuerbeträge in der Sicherstellungsverfügung

nicht auf die Steuerperioden aufgeschlüsselt sind, sondern lediglich ein

Gesamtbetrag für die Steuerperioden 2012 bis 2019 genannt ist. In der

Beschwerdeantwort holte das kantonale Steueramt dies nach und zeigte auf, dass

sich der Betrag von Fr. … im Umfang von Fr. … aus Steuerforderungen

für die Steuerperioden 2012 bis 2019 und im Umfang von Fr. … aus daraus

aufgelaufenen Zinsen zusammensetzt und wie sich die Steuerforderung von Fr. …

auf die einzelnen Steuerperioden 2012 bis 2019 verteilt.

2.3

2.3.1

Ferner rügen die Pflichtigen, das kantonale Steueramt habe sich willkürlich

verhalten, indem es mit der Veranlagung der Steuerperioden 2012 bis 2019 derart

lange zugewartet habe und in der Folge überfallartig Sicherungsmassnahmen

ergriffen habe. Sie hätten ihre Steuererklärungen stets fristgemäss

eingereicht. Das kantonale Steueramt habe es aber während fast zehn Jahren

unterlassen, diese zu prüfen. Diese Verfahrensverschleppung könne ihnen nicht

angelastet werden.

2.3.2

Die Pflichtigen rügen zu Recht eine Verzögerung der Veranlagung der offenen

Steuerperioden. Dass das kantonale Steueramt sodann noch vor Erlass der

Veranlagungsvorschläge für die Steuerperioden 2012 bis 2019 eine

Sicherstellungsverfügung erliess, ist auf das gegen den Pflichtigen geführte

Strafverfahren wegen Verdachts auf Gehilfenschaft zu Pfändungsbetrug,

Urkundenfälschung sowie ungetreue Geschäftsbesorgung zurückzuführen. So ist aus

den Akten ersichtlich, dass der Staatsanwalt das kantonale Steueramt mit

Schreiben vom 3. Juni 2021 darüber informierte, er beabsichtige, das von

ihm beschlagnahmte Konto der Pflichtigen bei der Bank F mit einem Guthaben

von rund Fr. … in zehn Tagen freizugeben. Dass das kantonale Steueramt

umgehend eine Sicherstellungsverfügung erliess und unter anderem das besagte

Konto verarrestieren liess, ist nachvollziehbar und stellt kein willkürliches

Verhalten dar. Wie bereits aus dem Wortlaut von Art. 169 DBG hervorgeht,

können mit der Sicherstellungsverfügung nicht nur rechtskräftig festgesetzte

Steuern, sondern bereits mutmasslich geschuldete Steuern sichergestellt werden.

Einzig zukünftige Steuerforderungen können nicht gestützt auf Art. 169 DBG

sichergestellt werden (vgl. Frey, a.a.O., Art. 169 DBG N. 5 ff.).

Somit durfte das kantonale Steueramt für die Steuerperioden 2012 bis 2019 noch

vor Erlass der Veranlagungsvorschläge eine Sicherstellungsverfügung erlassen.

3.

3.1

Zu prüfen

ist weiter, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Sicherstellung gemäss Art. 169

DBG gegeben sind. Die Sicherstellung setzt kumulativ den Bestand einer

Steuerforderung sowie einen Gefährdungstatbestand voraus. Vorliegend ist einzig

der Gefährdungstatbestand umstritten.

3.2

3.2.1

Eine besondere Handlungsweise, ein "Verhalten" des

Steuerpflichtigen, das sich auf die Bezahlung der Steuerforderung nachteilig

auswirken könnte, verlangt Art. 169 DBG nicht. Es genügt, dass die

Bezahlung der Steuerforderung objektiv aufgrund der gesamten Umstände gefährdet

erscheint. Das ist etwa der Fall, wenn die steuerpflichtige Tätigkeit in einer

Weise ausgestaltet ist, die es dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich durch

Verschiebung von Vermögenswerten namentlich ins Ausland der Steuervollstreckung

zu entziehen oder wenn der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden gegenüber

systematisch seine Einkommens- und Vermögenssituation verschleiert (BGr, 9. Januar

2007, 2A.237/2006, E. 2.2; BGr,

8.

September 2003, 2A.560/2002, E. 4.1). In Lehre und Praxis

können sowohl ein bedrohliches Verhältnis zwischen den Steuerausständen und den

vorhandenen Mitteln der steuerpflichtigen Person als auch die wiederholte Nichteinreichung

einer Steuererklärung oder die Nichtbezahlung fälliger Steuern bzw. die

Nichteinhaltung von Ratenzahlungsvereinbarungen eine Sicherstellung

rechtfertigen (vgl. VGr, 25. August 2021, SR.2020.00017, E. 5.2.2;

VGr. 23. März 2004, SR.2004.0002 = ZStP 2004, 316; BGr, 9. Januar

2007, 2A.237/2006, E. 3.1; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A.,

Zürich 2016, Art. 169 DBG N. 20 und 23; Hans Frey,

Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte

Bundessteuer, Zürich etc. 2009, S. 123 f.). Mehrfach bestätigt ist

die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass eine Hinterziehungshandlung für

sich allein noch keinen Sicherstellungsgrund darstellt (BGr, 22. Dezember 2011,

2C_468/2011, E. 2.2.4).

3.2.2

Die gebotene Raschheit des Sicherstellungsverfahrens hat Auswirkungen auf

das Beweismass. Die rechtserheblichen Sachumstände müssen bloss glaubhaft

gemacht werden (BGr, 30. Oktober 2018, 2C_543/2018, E. 2.2). Glaubhaft

ist eine Tatsache bereits, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, selbst wenn die Behörde noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2).

Was von der Veranlagungsbehörde zulässigerweise unter dem Aspekt der blossen

Glaubhaftmachung geprüft werden durfte, darf die kantonale Gerichtsbehörde

ebenso zulässigerweise einer reinen Prima-facie-Würdigung unterziehen (BGer, 4. November

2020, 2C_523/2020, E. 2.2). Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung

bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das

Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (VGr, 2. Dezember 2020,

SR.2020.00019, E. 1; vgl. auch BGr, 8. Dezember 2016, 2C_669/2016, E. 2.3

= StE 2017 B 99.1 Nr. 16). Dabei darf die Sicherstellung für den

Höchstbetrag verlangt werden, der nach dem Stand der Untersuchung bei Erlass

der Verfügung infrage kommen kann. Konkret bedeutet dies, dass das

Verwaltungsgericht prüft, ob der Bestand der Steuerforderung, für die eine

Sicherstellung verlangt wird, als wahrscheinlich erscheint und ob der Betrag

der verlangten Sicherstellung sich nicht als offensichtlich übersetzt erweist

(VGr, 10. Mai 2017, SR.2017.00006, E. 2.3; vgl. auch BGr, 26. Oktober

2013, 2C_235/2013, E. 2.4). Die nähere Abklärung von Bestand und Umfang

der Steuerpflicht und die Festsetzung der Steuer bleiben hingegen dem

Hauptverfahren in der Steuersache selbst und dem gegebenenfalls daran

anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten (RB 2001 Nr. 98).

3.3

Für die

Begründung der Steuergefährdung in der Sicherstellungsverfügung kann auf E. 2.2.3

verwiesen werden. In der Beschwerdeantwort ergänzte das kantonale Steueramt

seine Ausführungen dahingehend, dass für den Erlass der

Sicherstellungsverfügung eine zeitliche Dringlichkeit bestanden habe. So habe

der Staatsanwalt mit Schreiben vom 3. Juni 2021 mitgeteilt, dass er

beabsichtige, das von ihm beschlagnahmte Konto bei der Bank F in zehn

Tagen freizugeben. Eine Freigabe dieses Kontos ohne Arrestierung durch die

Steuerbehörde hätte dazu geführt, dass diese substanziellen finanziellen Mittel

mutmasslich in die diversen Gesellschaften des Pflichtigen investiert oder

anderweitig verwendet worden wären ohne entsprechende Berücksichtigung der

offenen Steuern 2012 bis 2019.

3.4

Die

Pflichtigen bestreiten das Vorliegen einer Steuergefährdung und weisen darauf

hin, dass im Arrestbefehl von einem ausländischen Wohnsitz ausgegangen werde,

was nicht zutreffe. Ferner seien die strittigen Aufrechnungen auf Transaktionen

zurückzuführen, welche der Vater des Pflichtigen verursacht habe und im Übrigen

seien die angeblich simulierten Darlehen in der Zwischenzeit vollumfänglich durch

den Pflichtigen übernommen und vollständig zurückgeführt worden. Auch mit der

angeblich prekären finanziellen Lage lasse sich keine Steuergefährdung

begründen. So habe dem kantonalen Steueramt bekannt sein müssen, dass sie über

ein von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmtes Bankkonto mit einem Guthaben von

rund Fr. … sowie aus dem Verkauf der beiden Immobiliengesellschaften über

eine Forderung von Fr. … verfügten. Vor diesem Hintergrund und

insbesondere weil sie innerhalb von wenigen Tagen Sicherstellung im Umfang von Fr. …

leisteten, sei ihnen schleierhaft, wie das kantonale Steueramt behaupten könne,

es lägen prekäre finanzielle Verhältnisse vor. Ferner könne eine

Steuergefährdung auch nicht durch die gegen den Pflichtigen laufenden Verfahren

wegen versuchter Steuerhinterziehung und Steuerbetrugs begründet werden, zumal

diese Verfahren im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung noch gar

nicht eingeleitet gewesen seien. Weiter bestreiten sie auch die vom kantonalen

Steueramt geltend gemachte zeitliche Dringlichkeit.

Wie die Pflichtigen zu Recht anmerken,

entspricht der im Arrestbefehl als Arrestgrund geltend gemachte ausländische

Wohnsitz nicht den Tatsachen. Es ist vorliegend unbestritten, dass die

Pflichtigen über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügen und es für die

Sicherstellung einer anderweitigen Gefährdung des offenen Steuerbetrags bedarf.

Eine solche Gefährdung ergibt sich vorliegend in erster Linie aus der Differenz

zwischen den offenen Steuerschulden und dem Vermögen der Pflichtigen (vgl. E. 3.2.1).

Gemäss Berechnung des kantonalen Steueramts haben die Pflichtigen offene

Steuerschulden in Höhe von rund Fr. … (ordentliche direkte Bundessteuer

für die Steuerperioden 2012 bis 2019 von Fr. … , ordentliche Staats- und

Gemeindesteuern 2012 bis 2019 von Fr. … , Busse direkte Bundessteuer Fr. …

.- sowie Busse Staats- und Gemeindesteuern Fr. …). Gleichzeitig

deklarierten die Pflichtigen in ihrer Steuererklärung 2019 ein Negativvermögen

von Fr. … Die hohen Steuer- und Bussenbeträge sind auf die vom kantonalen

Steueramt vorgenommenen Aufrechnungen aufgrund geldwerter Leistungen an den

Pflichtigen zurückzuführen. Dass der Pflichtige geldwerte Leistungen von

verschiedenen Gesellschaften erhalten hat, hat das kantonale Steueramt

glaubhaft gemacht. Selbst wenn sich im Einsprache- oder einem allfälligen

Rechtsmittelverfahren zeigen sollte, dass der offene Steuerbetrag nur halb so

hoch ist, wäre eine Gefährdung des offenen Steuerbetrags aufgrund der hohen

Schulden der Pflichtigen noch immer zu bejahen. Die von den Pflichtigen dagegen

vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Sie verfügen zwar über

flüssige Mittel bei der Bank F von rund Fr. … sowie eine Forderung

von Fr. … aus dem Verkauf von zwei Immobiliengesellschaften, gleichzeitig

zeigt ihre Steuererklärung 2019 aber auch Schulden in Höhe von Fr. … Hinzu

kommt vorliegend die Tatsache, dass der Pflichtige durch die erhaltenen

geldwerten Leistungen seine Einkommenssituation gegenüber den Veranlagungsbehörden

systematisch und über mehrere Jahre hinweg verschleiert hat, was zur Eröffnung

eines Verfahrens wegen versuchter Steuerhinterziehung sowie zu einer

Strafanzeige wegen Steuerbetrugs geführt hat. Obwohl diese Verfahren bei Erlass

der Sicherstellungsverfügung noch nicht formell eröffnet, sondern erst geplant

waren und sich der Pflichtige zu den Vorwürfen noch nicht äussern konnte,

dürfen diese für die Begründung der Gefährdungslage herangezogen werden. Es

geht aber aus der Sicherstellungsverfügung klar hervor, dass das kantonale

Steueramt die Gefährdungssituation nicht alleine mit diesen beiden Verfahren

begründet, sondern insbesondere auch mit der prekären finanziellen Situation

der Pflichtigen. Da die im Eigentum der Pflichtigen stehenden Liegenschaften

hoch belehnt sind, vermögen auch diese an der Gefährdungslage nichts zu ändern.

Mit der grossen Differenz zwischen offenen Steuerschulden und deklariertem

Vermögen sowie der Verschleierung der tatsächlichen Einkünfte hat das kantonale

Steueramt eine Steuergefährdung hinreichend glaubhaft gemacht. Die

gegenteiligen Ausführungen der Pflichtigen sind nicht geeignet, die

steueramtlich geltend gemachte Gefährdungssituation infrage zu stellen.

3.5

3.5.1

Weiter rügen die Pflichtigen, die Sicherstellungsverfügung sei

unverhältnismässig. Dem Beschwerdegegner sei bekannt gewesen, dass durch die

Staatsanwaltschaft ein Bankkonto der Pflichtigen mit einem Guthaben von rund Fr. …

blockiert gewesen sei und die Pflichtigen aus dem Verkauf der zwei

Immobiliengesellschaft über eine Forderung von Fr. … verfügten. Es habe

deshalb keine Notwendigkeit bestanden, sämtliche Vermögenswerte in einem

Rundumschlag zu blockieren. Es hätte viel eher genügt, das Konto bei der Bank F

mit einem Guthaben von Fr. … oder den Registerschuldbrief zu arrestieren.

Das überfallartige und rücksichtslose Vorgehen des Beschwerdegegners sei nicht

notwendig und unverhältnismässig gewesen.

3.5.2

Der sicherzustellende Betrag von Fr. … erweist sich nicht als

übersetzt. Dieser Betrag deckt lediglich die ordentlichen Steuerschulden bei

der direkten Bundessteuer für die Steuerperioden 2012 bis 2019. Eine weitere

Sicherstellungsverfügung für den offenen Betrag bei den Staats- und

Gemeindesteuern sowie für die mutmasslich geschuldeten Bussen erübrigte sich

angesichts der zwischen den Parteien getroffenen Einigung. Der Einwand der

Pflichtigen, das Vermögen der Pflichtigen dürfe nicht zur Sicherstellung von

mutmasslichen Bussen ihres Ehemannes verwendet werden, schlägt fehl. Da mit der

vorliegend zu beurteilenden Sicherstellungsverfügung nur die ordentliche

direkte Bundessteuer, wofür die Pflichtigen als Ehepaar gemeinsam haften (vgl. Art. 13

DBG), und keine Bussen des Pflichtigen sichergestellt wurde, durften auch im

Alleineigentum der Pflichtigen stehende Vermögenswerte herangezogen werden.

3.5.3

Soweit die Pflichtigen geltend machen, es seien zu viele Vermögenswerte

verarrestiert worden, weshalb sie sich gezwungen gefühlt hätten, alternative

Sicherheiten zu leisten, ist darauf nicht einzutreten. Welche und wie viele

Vermögenswerte das Betreibungsamt verarrestiert, ist eine Frage des

Arrestverfahrens und hätte entsprechend in diesem Verfahren geltend gemacht

werden müssen. Streitgegenstand vor

Verwaltungsgericht ist hingegen ausschliesslich die Sicherstellungsverfügung,

weshalb sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem gestützt auf die

Sicherstellungsverfügung eingeleiteten Arrestverfahren auseinanderzusetzen hat

(vgl. VGr, 13. November 2019, SR.2019.00011, E. 1.1).

Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

4.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 169

Abs. 3 DBG). Grundsätzlich bemisst sich auch bei der Anfechtung von

Sicherstellungsverfügungen die Gerichtsgebühr nach Massgabe des Streitwerts

(vgl. § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

[GebV VGr]). Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu

relativieren und nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag

gleichzusetzen (vgl. VGr, 2. Dezember 2020, SR.2020.00019, E. 3.2;

VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013 und SR.2018.00018, E. 4.1 [nicht

auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Überdies ist in Steuersicherungsverfahren

durch das Verwaltungsgericht lediglich eine Prima-facie-Prüfung vorzunehmen,

weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der Regel geringer ausfällt

als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es rechtfertigt sich

deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gerichtskosten nicht

allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen und stattdessen

auch den tatsächlich angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen. Im Licht dieser

Erwägungen erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.- angemessen.

4.2

Dem

Beschwerdegegner ist angesichts dessen, dass nicht ersichtlich ist, dass ihm

notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, nicht von Amtes

wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 169 Abs. 3 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 5'105.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …