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Entscheid

SR.2021.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2021.00016

25. Mai 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23718)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2021.00016

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. Mai 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

Rekurrent,

gegen

Kanton Zürich,

Rekursgegner,

betreffend

Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern 2007–2011),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 4. Dezember

2018 wurde festgestellt, dass A (nachfolgend: der Pflichtige) seinen

steuerlichen Wohnsitz ab der Steuerperiode 2007 in der Stadt B bzw. im Kanton

Zürich hat. Hierauf wurden ihm am 3. Dezember 2019 Nachsteuern (samt

Zinsen) von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2007–2011) bzw. Fr. …

(direkte Bundessteuer 2007–2011) und Bussen von Fr. … (Staats- und

Gemeindesteuern 2007–2011) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer 2007–2011)

sowie Verfahrenskosten von Fr. … auferlegt.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale

Steueramt am 23. Juli 2021 hinsichtlich der auferlegten Bussen und der im

bundesteuerlichen Verfahren erhobenen Nachsteuern jeweils vollumfänglich gut.

Betreffend die Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern 2009–2011

stellte es fest, dass der steuerliche Wohnsitz und eine damit einhergehende

unbeschränkte Steuerpflicht des Pflichtigen erst seit der Steuerperiode 2009

erstellt sei, weshalb die Einsprache teilweise gutgeheissen und die auferlegte

Nachsteuer auf Fr. … reduziert wurde.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 8. September 2021 beantragte der

Pflichtige den "Erlass" bzw. die "Aufhebung der gesamten

Nachsteuer Forderung".

Mit Rekursantwort vom 5. Oktober 2021 beantragte das

kantonale Steueramt die Abweisung des Rekurses und die vollumfängliche

Bestätigung seiner Einspracheentscheide vom 23. Juli 2021, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Pflichtigen.

Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2022 stellte das

Verwaltungsgericht fest, dass der Vorentscheid über die Beanspruchung der

Steuerhoheit vom 4. Dezember 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen

sei und die Frage der Steuerhoheit bzw. der Steuerpflicht des Rekurrrenten in

der Stadt B bzw. im Kanton Zürich in den Steuerperioden 2007–2011 damit

grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des Nachsteuerverfahrens bilden könne. Es

zog deshalb für die Staats- und Gemeindesteuern eine reformatio in peius unter

Einbezug der Steuerperioden 2007 und 2008 in Betracht und gewährte den Parteien

hierzu das rechtliche Gehör.

Hierauf erklärte der Pflichtige am 17. März 2022,

seinen Rekurs zurückziehen zu wollen und das kantonale Steueramt ersuchte am 5. April

2022.

um eine Fristverlängerung zur Einreichung einer Stellungnahme zur in

Aussicht gestellten reformatio in peius.

Nachdem das Verwaltungsgericht dem kantonalen Steueramt

eine letztmalige Frist zur Nachreichung einer Stellungnahme gewährt hatte,

reichte es am 7. April 2022 eine Stellungnahme nach und beantragte, dass

der Rückzugserklärung des Pflichtigen unter Kostenfolgen für denselben

stattzugeben sei.

Es folgten keine weiteren Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Verfahrensgegenstand bilden die kantonalen Steuern,

während das (Nachsteuer-)Verfahren betreffend die direkten Bundessteuern von

der Vorinstanz "mangels Unterbesteuerung" bzw. Besteuerung im Kanton C

eingestellt wurde und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet

(vgl. dazu bereits die Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen Präsidialverfügung

vom 10. März 2022). Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

bilden die vorinstanzlich gutgeheissenen Einsprachen in den Hinterziehungsverfahren.

2.

2.1

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der

Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht

unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist

eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein

Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die

nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1

des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]). Das Recht

auf die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens erlischt zehn Jahre nach Ablauf

der Steuerperiode, für die eine Taxation zu Unrecht unterblieben oder eine

rechtskräftige Taxation unvollständig geblieben ist. Das Recht auf die

Festsetzung einer Nachsteuer erlischt 15 Jahre nach Ablauf der

Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (§ 161 StG).

2.2

Vorliegend ist unbestritten bzw. durch die Akten dokumentiert, dass der

Pflichtige zum Zeitpunkt der Nachbesteuerung bereits rechtskräftig im Kanton C

eingeschätzt worden war, das Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 2007–2011

innerhalb der Zehnjahresfrist eingeleitet wurde und das Recht zur Festsetzung

einer Nachsteuer – unter Vorbehalt nachfolgender Bemerkungen zum

interkantonalen Verhältnis – nicht verwirkt ist. Strittig ist jedoch, ob es im

Kanton bzw. der Stadt B zu einer Unterbesteuerung gekommen ist und ob

Noven vorliegen, welche eine Nachbesteuerung zu rechtfertigen vermögen.

3.

3.1

Der

Pflichtige behauptete in seinem Rekurs vom 8. September 2021, seinen

Lebensmittelpunkt in den strittigen Steuerperioden 2007–2011 stets im Kanton C

gehabt zu haben, weshalb eine Besteuerung im Kanton Zürich dem

Doppelbesteuerungsverbot von Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung

(BV) widersprechen würde und gesetzeswidrig sei. Weiter rügte er die lange

Verfahrensdauer, eine angeblich verspätete Wohnsitzabklärung durch das

kantonale Steueramt und eine angeblich fehlerhafte Anmeldung seines

"Nebenwohnsitzes in B" beim zuständigen Einwohnermeldeamt.

3.2

Im

Gegensatz hierzu wurde bereits in dem in Rechtskraft erwachsenem

Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 (Steuerhoheitsverfahren)

festgestellt, dass der Pflichtige seinen steuerlichen Wohnsitz ab der

Steuerperiode 2007 in der Stadt B bzw. im Kanton Zürich hatte. In den

Entscheiderwägungen wurde hierbei ausdrücklich festgehalten, dass sich der

Mittelpunkt der Lebensinteressen des Pflichtigen bereits im Jahr 2006 in die Stadt B

verlagert hätten, wo der Pflichtige per Juli 2006 eine 4,5-Zimmerwohnung

anmietete. Gleichwohl hielt das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid vom

23.

Juli 2021 fest, dass es "nach nochmaliger Prüfung der Aktenlage

[…] nicht ganz unglaubwürdig" erscheine, dass der Pflichtige seinen

steuerlichen Wohnsitz erst ab der Steuerperiode 2009 in den Kanton Zürich

verlegt habe. In seiner Stellungnahme vom 7. April 2022 hielt das

kantonale Steueramt nicht mehr an dieser Darstellung fest und verwies

stattdessen auf ein bundesgerichtliches Präjudiz (BGr, 19. Januar 2021,

2C_428/2020), welches angeblich der Nachbesteuerung der Steuerperioden 2007 und

2008.

entgegenstehen würde. Zudem wurde neu argumentiert, dass es bei einer

Besteuerung der Steuerperioden 2007 und 2008 zu einer realen Doppelbesteuerung

im Umfang von rund Fr. … gekommen wäre, entsprechend dem im Kanton C

in den Steuerperioden 2007 bis 2011 versteuerten Betrag, zumal die

Steuerbehörden des Kantons C bereits mündlich mitgeteilt hätten, die im Kanton C

bezahlten Steuern nicht zurückzuerstatten zu wollen. Sodann will das kantonale

Steueramt in einer als "etwas kreativ" bezeichneten Lösung die

Steuern so festgelegt haben, dass der Pflichtige "unter dem Strich die

geschuldeten Steuern und Zinsen und sogar noch etwas mehr" bezahlen müsse,

wenngleich "teilweise in einem falschen Kanton".

4.

4.1

Die

Änderung einer formell rechtskräftigen Verfügung zugunsten der

steuerpflichtigen Person ist bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss § 155 Abs. 1 StG, im Rahmen einer Berichtigung gemäss § 159 StG oder bei

Dauerverfügungen oder anderen in die Zukunft wirkenden Verfügungen nach den

Regeln über die Anpassung infolge nachträglicher Änderung der massgebenden

Sachumstände oder Rechtsgrundlagen möglich. Weitere Aufhebungs- oder

Abänderungsgründe sind ausgeschlossen und können weder von der

steuerpflichtigen Person noch von der öffentlichen Hand angerufen werden.

Insbesondere besteht kein Raum für die im übrigen Verwaltungsrecht bekannte

Wiedererwägung (BGr, 24. Februar 2012, 2C_519/2011, E. 3.3; Martin

Zweifel et. al. [Hrsg.], Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte

Steuern, 2. A., Zürich 2018, § 26 Rz. 7 f.; vgl. auch

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,

Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 20).

4.2

Mit

Vorentscheid und Einspracheentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit

vom 9. März 2018 bzw. 4. Dezember 2018 wurde jeweils festgestellt,

dass der Pflichtige ab der Steuerperiode 2007 in der Stadt B bzw. im

Kanton Zürich steuerpflichtig war. Aus den Erwägungen des

Steuerhoheitsentscheids erschliesst sich sodann klar und mit ausführlicher

Begründung, dass es sich dabei um den steuerlichen Wohnsitz und nicht bloss um

ein Nebensteuerdomizil bzw. "Nebenwohnsitz" des Pflichtigen handelte,

während die von ihm behauptete Wohnsitznahme bei einem Freund in D (Kanton C)

nicht glaubhaft erscheint und bereits dem Dispositiv des Einsprache- bzw.

Steuerhoheitsentscheids vom 4. Dezember 2018 widersprechen würde. Es ist

sodann nicht ersichtlich, über was für eine Art von Nebensteuerdomizil bzw.

"Nebenwohnsitz" der zunächst unselbständig erwerbstätige und ab

Februar 2011 bei seiner eigenen GmbH als Geschäftsführer beschäftigte

Pflichtige im Kanton bzw. der Stadt B verfügen sollte, nachdem er hier in

den strittigen Steuerperioden weder über einen Geschäftsbetrieb, noch über eine

Betriebsstätte oder Grundeigentum verfügte. Mangels Anfechtung erwuchs der

Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 in Rechtskraft. Entsprechend kann

die Frage der Steuerhoheit bzw. der Steuerpflicht des Pflichtigen in der Stadt B

bzw. im Kanton Zürich in den Steuerperioden 2007–2011 grundsätzlich nicht mehr

Gegenstand des Nachsteuerverfahrens bilden und ist – mangels ersichtlichem

Nebensteuerdomizil und aufgrund der verbindlichen Feststellungen im

Steuerhoheitsverfahren – von einem steuerlichen Wohnsitz mit unbeschränkter

Steuerpflicht im Sinn von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG im Kanton bzw. der Stadt B auszugehen.

Auf die gegenteiligen Behauptungen des Pflichtigen muss

hingegen nicht weiter eingegangen werden, nachdem keinerlei Revisions- oder

Nichtigkeitsgründe ersichtlich sind, welche eine Neubeurteilung gebieten

würden. Sodann kann dem kantonalen Steueramt grundsätzlich keine verspätete

Wohnsitzabklärung oder ungebührliche Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden,

nachdem es zunächst auf die Meldeverhältnisse und eine korrekte

Steuerdeklaration des Pflichtigen vertrauen durfte, der Pflichtige sich erst

per 1. März 2016 in der Stadt B angemeldet und seinen Wohnsitz bzw.

Lebensmittelpunkt zuvor (wahrheitswidrig) im Kanton C verortet hatte.

Insbesondere kann es dem kantonalen Steueramt auch nicht zum Vorwurf gereichen,

wenn der Pflichtige und/oder dessen Vermieterschaft eine fristgerechte

Anmeldung bei der zuständigen Einwohnerkontrolle versäumt haben. Erst aufgrund

der am 8. Juli 2016 beim Steueramt der Stadt B eingetroffenen

Denunziation musste sich das kantonale Steueramt zu weiteren

Sachverhaltsabklärungen veranlasst sehen.

4.3

Im Lichte

dieser Überlegungen ist auch die Begründung des kantonalen Steueramts, weshalb

lediglich die Steuerperioden 2009–2011 nachbesteuert werden sollten, nicht

nachvollziehbar und entbehrt einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage:

4.3.1

Zunächst muss sich auch das kantonale Steueramt die Rechtskraft des

Steuerhoheitsentscheids vom 4. Dezember 2018 entgegenhalten lassen und

durfte es deshalb die bereits rechtskräftig entschiedene Frage der Steuerhoheit

nicht einfach in seinem Einspracheentscheid vom 23. Juli 2021 erneut zur

Disposition stellen. Dies erst recht nicht, nachdem das kantonale Steueramt in

seiner Nachsteuerverfügung vom 3. Dezember 2019, seiner Rekursantwort vom

5.

Oktober 2021 und seiner Stellungnahme vom 7. April 2022 selbst

davon auszugehen scheint, dass der Pflichtige seinen Lebensmittelpunkt

(spätestens) ab der Steuerperiode 2007 im Kanton Zürich hatte und die

gegenteiligen Ausführungen im Einspracheverfahren offenkundig vorgeschoben wurden,

weil das kantonale Steueramt eine Verwirkung des Steueranspruchs befürchtete.

4.3.2

Von einer Verwirkung des Steueranspruchs kann jedoch keine Rede sein: Ein

Kanton, der die für die Steuerpflicht erheblichen Tatsachen kennt oder kennen

kann und dessen ungeachtet mit der Erhebung des Steueranspruchs ungebührlich

lange zuwartet, verwirkt sein Besteuerungsrecht, wenn aufgrund des

entsprechenden Steuerbezugs ein anderer Kanton zur Rückerstattung von Steuern

verpflichtet werden müsste, die er formell korrekt, in guten Treuen und in

Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs bezogen hat. Die entsprechende

Verwirkungsfrist für die ordentliche Einschätzung tritt demgemäss zwei

Jahre nach dem Ende der Veranlagungsperiode (n + 2) ein (BGr, 19. Januar

2021, 2C_428/2020, E. 4.1; BGE 139 I 64, E. 3.2). Eine solche

Berechnungsweise kann allerdings nur Platz greifen, wenn der nachträglich Anspruch

erhebende Kanton im Jahr n + 2 von seinem Besteuerungsrecht schon Kenntnis

hatte, ansonsten sein Zuwarten nicht als "ungebührlich" bezeichnet

werden kann (BGr, 1. Oktober 2019, 2C_592/2018, E. 4.1). Bei einem Nachsteuerverfahren

ist entsprechend nicht das Ende der Steuer- bzw. Veranlagungsperiode

fristauslösend, sondern entscheidend, ab welchen Zeitpunkt die zur Nachbesteuerung

berechtigenden Noven aufgedeckt wurden. Sind die für die Nachbesteuerung

massgebenden Verhältnisse bekannt, ist das Nachsteuerverfahren ohne

ungebührliche Verzögerungen durchzuführen und den anderen betroffenen Kantonen

anzuzeigen (BGr, 19. Januar 2021, 2C_428/2020, E. 4.2). Sodann

verwirkt der Steuerpflichtige das Recht zur Anfechtung einer bereits

rechtskräftigen kantonalen Veranlagung, wenn er die Steuerpflicht eines anderen

Kantons in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs des anderen Kantons

vorbehaltslos anerkennt. Von einer derartigen vorbehaltlosen Anerkennung ist

insbesondere auszugehen, wenn sich die Steuerpflichtige der Veranlagung

ausdrücklich oder stillschweigend unterwirft (vorbehaltlose Abgabe einer

Steuererklärung), die geforderten Steuerbeträge vorbehaltlos bezahlt und die

Einsprache bzw. Einlegung weiterer Rechtsmittel unterlässt (BGr, 1. Oktober

2019, 2C_592/2018, E. 6.1).

4.3.3

Vorliegend wurde erst durch eine am 8. Juli 2016 beim Steueramt der Stadt B

eingegangene schriftliche Denunziation der Anfangsverdacht erweckt, dass der

Pflichtige seinen steuerlichen Wohnsitz in den strittigen Steuerperioden im

Kanton bzw. der Stadt B gehabt haben könnte. Erst die mit Abschlussbericht

der Stadt B vom 1. Juni 2017 abgeschlossenen Abklärungen betreffend

des Hauptsteuerdomizils des Pflichtigen erhärteten den Verdacht eines

steuerlichen Wohnsitzes im Kanton Zürich dermassen, dass den Steuerbehörden des

Kantons C nach Treu und Glauben innert kurzer Frist Mitteilung über die

Beanspruchung der Zürcher Steuerhoheit gemacht werden musste. Dies hat das

kantonale Steueramt mit Mitteilung vom 21. September 2017 zeitnah gemacht,

sodass von einem ungebührlichen Zuwarten oder einer Verwirkung des

Steueranspruchs keine Rede sein kann. Soweit im Abschlussbericht der Stadt B

vom 1. Juni 2017 und der Stellungnahme des kantonalen Steueramts vom 7. April

2022.

gleichwohl auf die zweijährige Verwirkungsfrist nach Ablauf der jeweiligen

Steuer- bzw. Veranlagungsperiode verwiesen wird, basiert diese Auffassung auf

einer falschen Interpretation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und einer

unzulässigen Übertragung der Verwirkungspraxis bei der ordentlichen Besteuerung

auf Nachsteuerverfahren. Es ist sodann auch nicht einzusehen, weshalb ein

Kanton im interkantonalen Verhältnis sein Besteuerungsrecht einbüssen sollte,

wenn ihm die zur Nachbesteuerung berechtigenden Noven erst später als zwei

Jahre nach dem Ende der Steuer- bzw. Veranlagungsperiode bekannt werden

sollten.

4.3.4

Auch das zweite Argument des Steueramts ist nicht nachvollziehbar, wonach

der Pflichtige "unter dem Strich die geschuldeten Steuern und Zinsen und

sogar noch etwas mehr" bezahlen müsse, wenngleich "teilweise in einem

falschen Kanton": Der Kanton Zürich hat ein immanentes fiskalisches

Interesse, die hier wohnhaften Steuerpflichtigen selbst besteuern zu können,

ansonsten er des entsprechenden Steuersubstrats verlustig ginge. Soweit es

aufgrund einer im interkantonalen Verhältnis im dargelegten Sinn fristgerecht

mitgeteilten Nachbesteuerung zu einer Doppelbesteuerung kommt, weil auch am

ausserkantonalen Scheindomizil Steuern erhoben wurden, hat sich dies der

betroffene Steuerpflichtige grundsätzlich selbst zuzuschreiben. Inwieweit die

am Scheindomizil bereits bezahlten Steuern zurückgefordert werden können, hängt

sodann nach dargelegter Bundesgerichtspraxis davon ab, inwieweit die dortige

Steuerveranlagung bereits in Rechtskraft erwachsen ist und der Steuerpflichtige

bereits vor Eintritt der Rechtskraft vom kollidierenden Steueranspruch des

Kantons Zürich Kenntnis hatte (BGr, 1. Oktober 2019, 2C_592/2018, E. 6.3).

Die entsprechenden Fragen sind allenfalls bei einer Anfechtung der

Veranlagungsentscheide des Kantons C zu entscheiden und müssen im vorliegenden

Verfahren nicht geklärt werden.

4.4

Zusammenfassend

kann somit als erstellt gelten, dass der Pflichtige seinen steuerlichen

Wohnsitz bereits in der Steuerperiode 2007 im Kanton Zürich bzw. der Stadt B

hatte und die hiesigen Steuerbehörden ihr Besteuerungsrecht nicht durch

ungebührlich langes Zuwarten verwirkt haben. Insbesondere ist weder ersichtlich

noch substanziiert dargelegt worden, inwiefern der Kanton Zürich bei gebotener

Aufmerksamkeit bereits vor der erwähnten Denunziation des Pflichtigen und den

nachfolgenden Abklärungen hätte wissen müssen, dass dieser im Kanton C

lediglich ein Scheindomizil unterhält, nachdem der Pflichtige sich erst per 1. März

2016.

in der Stadt B angemeldet und gegenüber den Steuerbehörden des

Kantons C seinen Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt (wahrheitswidrig) im Kanton C

verortet hatte. Erst nach der Denunziation des Pflichtigen und den

nachfolgenden Wohnsitzabklärungen lagen Noven vor, welche eine Nachbesteuerung

zu rechtfertigen vermochten. Sodann ist es im dargelegten Sinn unbestreitbar zu

einer Unterbesteuerung des Pflichtigen im Kanton Zürich bzw. der Stadt B

gekommen, unabhängig davon ob dieser stattdessen an seinem Scheindomizil im Kanton C

Steuern bezahlte.

Da damit alle Voraussetzungen für eine Nachbesteuerung

vorliegen und der Nachbesteuerungsanspruch des Kantons Zürich nicht verwirkt

ist, sind die Steuerperioden 2007–2011 nachzubesteuern, zumal im Sinn

nachfolgender Erwägungen der Rückzugserklärung des Pflichtigen nicht

stattzugeben ist.

5.

5.1

Im

Hinblick auf die dem Pflichtigen vom Verwaltungsgericht angedrohte reformatio

in peius erklärte dieser am 17. März 2022, seinen Rekurs zurückziehen zu

wollen. Auch das kantonale Steueramt ersuchte mit Stellungnahme vom 7. April

2022.

darum, dem Rückzugsgesuch stattzugeben.

5.2

Zur

Sicherstellung einer gesetzmässigen Besteuerung ist dem Rückzug des Rekurses

nicht stattzugeben, wenn der angefochtene Entscheid mit den anzuwendenden

Rechtssätzen offensichtlich unvereinbar ist und eine Anpassung sich bei der

Überprüfung der strittigen Frage geradezu aufdrängt (vgl. Felix Richner et al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 149 StG N. 5;

BGr, 13. Februar 2004, 2A.408/2002, E. 1.4). Dies ist aufgrund der

dargelegten eindeutigen Sach- und Rechtslage sowie der nicht nachvollziehbaren

und widersprüchlichen Erwägungen des kantonalen Steueramts vorliegend der Fall.

Der Rückzugserklärung ist damit nicht stattzugeben.

6.

6.1

Der

Pflichtige hat weder im Einspracheverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren die Berechnung seiner Nachsteuern substanziiert infrage gestellt.

Allerdings weichen die mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 festgesetzten

Nachsteuern und die im Einspracheentscheid festgesetzten Steuerfaktoren bei der

Vermögenssteuer 2009 bzw. beim steuerbaren Vermögen und der daraus

resultierenden Vermögenssteuer 2010 und 2011 leicht voneinander ab. Da die

Differenz geringfügig ist und um weitere Verfahrensverzögerungen bzw. eine

Verjährung der Steuerforderungen zu verhindern, rechtfertigt es sich, für die

Steuerperioden 2009 bis 2011 zugunsten des Steuerpflichtigen von den tieferen

Nachsteuerbeträgen (zuzüglich der seither aufgelaufenen Zinsen) gemäss der

Nachsteuerverfügung vom 3. Dezember 2019 auszugehen, woraus sich inklusive

Zinsen bis zum 3. Dezember 2019 für die Steuerperioden 2007-2019 eine

Nachsteuer von Fr. … ergibt.

Der Rekurs ist damit lediglich insoweit gutzuheissen, als

für die Nachsteuerfestsetzung für die Steuerjahre 2009–2011 auf die leicht

abweichenden (tieferen) Steuerfaktoren und Steuerberechnung in der

Nachsteuerverfügung vom 3. Dezember 2019 abzustellen ist. Ansonsten sind

im Sinn einer reformatio in peius auch die Steuerperioden 2007 und 2008 in die

Nachbesteuerung miteinzubeziehen und ist im Ergebnis die Nachbesteuerung gemäss

der Nachsteuerverfügung vom 3. Dezember 2019 vollumfänglich zu bestätigen.

In diesem Sinn ist der Rekurs teilweise gutzuheissen,

soweit auf diesen eingetreten wird.

7.

Trotz der geringfügigen Korrektur der Steuerfaktoren in den

Steuerjahren 2009–2011 ist der Pflichtige als ganz überwiegend unterliegend zu

betrachten und sind ausgangsgemäss ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Eine Entschädigung

steht ihm nicht zu (§ 162 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

Eine Parteientschädigung steht auch dem kantonalen Steueramt

nicht zu, gehört doch die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu dessen

angestammten bzw. üblichen Amtstätigkeit und rechtfertigt der vorliegend

angefallene Aufwand keine Entschädigung (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51). Dies erst recht, nachdem

die Ausführungen des kantonalen Steueramts teilweise nicht nachvollziehbar sind

und entgegen dessen Anträgen vor Verwaltungsgericht eine reformatio in peius

zulasten des Pflichtigen vorgenommen werden musste.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Dem

Gesuch um Rückzug des Rekurses wird nicht stattgegeben.

2.

Der

Rekurs wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf

eingetreten wird.

3.

Die

Nachsteuer (samt Zins bis zum 3. Dezember 2019) wird festgesetzt auf Fr. ...

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 8'690.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.

6.

Es

werden keine Entschädigungen zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) das Steueramt der Stadt B;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.